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Bundesratsbeschluss über

den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen.

(Vom 80. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : E r s t e r Abschnitt.

Abbau der Kriegsgewinnsteuer.

Art. 1.

1

Die Kriegsgewinnsteuer wird letztmals für das Jahr 1946 erhoben.

Die Erhebung der Steuer für das Jahr 1946 richtet sich, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes anordnen, auch für die nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossenen Geschäftsjahre nach dem Kriegsgewinnsteuerbeschluss vom 12. Januar 1940/19. Juli 1944.

2

I. Letztes Steuerjahr.

Art. 2.

Bei der Berechnung der Steuer werden, sofern der wirkliche durch- II. Berechnung der Steuer schnittliche Eeinertrag der Vorjahre nicht hoher war oder sich nicht für 1946.

ermitteln lässt, oder wenn der Steuerpflichtige seine Geschäftstätigkeit 1. Durchim Inland erst nach dem 31. Dezember 1938 aufgenommen hat, in Eech- schnittlicher Reinertrag der Vorjahre.

nung gestellt: a. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften 6 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Beserven, mindestens aber 20 000 Franken ; b. bei den übrigen Steuerpflichtigen 20 000 Franken.

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2. Steuerfreier Kriegsgewinn.

3. Bewertung der Warenlager.

4. Rückstellungen für A(>mhmeverpflichtungen.

Art. 3.

Wenn der nach Art. 12, Abs. l, des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses errechnete Betrag niedriger ist, bleiben vom Kriegsgewinn steuerfrei: a. 35 000 Franken bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit drei oder mehr geschäftsführenden Gesellschaftern; 6. 25 000 Franken bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern ; c. 15 000 Franken bei den übrigen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und bei natürlichen Personen; d. 5000 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen.

Art. 4.

Warenlager werden bei der Steuerveranlagung zu dem um den Zuschlag nach Abs. 2 erhöhten Vorkriegswert angerechnet, sofern der wirkliche Anschaffungs- oder Herstellungspreis oder der Marktpreis der Waren am Bilanzstichtag nicht niedriger ist. Als Vorkriegswert gilt der Preis, zu dem die im Inventar (Abs. 4) verzeichneten Waren im August 1939 hätten erworben oder hergestellt werden können.

2 Der Zuschlag beträgt einen Viertel des Vorkriegswertes. Weist der Steuerpflichtige nach, dass ein Viertel des Unterschiedes zwischen dem Vorkriegswert und dem Wert, zu dem die im Inventar (Abs. 4) verzeichneten Waren nach Art. 666 OE höchstens bilanziert werden dürfen, einen geringeren Betrag ergibt, so vermindert sich der Zuschlag auf diesen Betrag.

3 Insoweit nach den Umständen angenommen werden darf, der Bestand eines Warenlagers sei vornehmlich deshalb erhöht worden, um durch die Bewertung nach Abs. l den Geschäftsertrag zu kürzen, wird der Warenzuwachs zum Marktpreise am Bilanzstichtage bewertet.

4 Der Steuerpflichtige hat ein mengenmässig vollständiges Inventar über den Bestand seines Warenlagers am Bilanzstichtag aufzunehmen.

In diesem sind die Waren mit ihren Vorkriegswerten anzugeben. Behauptet der Steuerpflichtige, dass der Zuschlag nach Abs. 2 weniger als einen Viertel des Vorkriegswertes ausmäche, so hat er überdies die Beträge anzugeben, zu welchen die Waren nach Art. 666 OE höchstens bewertet werden dürfen.

5 Die nachträgliche Abänderung der Bewertung der Waren in der Bilanz, die auf das Ende eines vor dem 1. Januar 1946 abgeschlossenen Geschäftsjahres erstellt worden ist, wird bei den nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu treffenden Veranlagungen nicht anerkannt.

1

Art. 5.

Der Steuerpflichtige, der zur späteren Abnahme von Waren fest verpflichtet ist, kann für Verluste, die ihm am Bilanzstichtage aus einem

771 bis zur Abnahme der Waren zu gewärtigenden Rückgang des Marktpreises drohen, eine Bückstellung verbuchen, die unter Vorbehalt späterer Abrechnung nach Art. 26 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses vom Geschäftsertrag in Abzug zu bringen ist.

Art. 6.

Über Wiederbeschaffungsrückstellungen nach Art. 6, Abs. 3, des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses, die nicht schon vorher aufzulösen waren, ist bei der Veranlagung der Steuer für 1946 abzurechnen, wie wenn die Waren, für deren Anschaffung die Eückstellung bestimmt ist, beschafft und zu dem um den Zuschlag nach Art. 4, Abs. 2, erhöhten Vorkriegswert verbucht worden wären.

5. Auflösung von Wiederbesehaffungsrückstcllnngcn.

Art. 7.

Die Steuer beträgt 40 Prozent des steuerbaren Kriegsgewinns.

6. Steuersatz.

Art. 8.

1

Fällt nur ein Teil eines nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossenen Geschäftsjahres in das Jahr 1946, so sind die Vorschriften der Art. 2, 3 und 7 nur für den in das Jahr 1946 fallenden Teil des Geschäftsjahres massgebend.

7. Steuerjahre, die nicht mit dem Kalenderjahr 1946 zusammenfallen.

2

Dem Steuerpflichtigen darf weder daraus, dass das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, noch daraus, dass es länger oder kürzer als ein Kalenderjahr ist, ein offensichtlicher Vor- oder Nachteil erwachsen. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement bestimmt das Nähere.

Zweiter Abschnitt.

Erhebung einer zusätzlichen Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen.

Art. 9.

Für die Jahre 1947, 1948 und 1949 erheben die Kantone für Eechnung und unter Aufsicht des Bundes eine zusätzliche WTehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäf±serträgen.

I. Steuerhoheit.

Art. 10.

Zur Entrichtung der Steuer sind die wehrsteuerpflichtigen natürlichen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften des schwei-

II. Steuerpflicht.

1. Steuerpflichtige,

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zerischen Obligationenrechtes verpflichtet, die über höhere Erwerbseinkommen oder Geschäftserträge im Sinne dieses Beschlusses verfügen.

Art. 11.

2. Steuerjahre und Berechnungsperioden.

1

Als Steuerjahre und Berechnungsperioden gelten die Jahre 1947, 1948 und 1949. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teiles des Steuerjahres, so wird die Steuer nur in dem diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag geschuldet. Vorbehalten bleiben Art. 7, Abs. 4, Art. 10 und Art. 12, Abs. 2, des Wehrsteuerbeschlusses.

2 Ist der Steuerpflichtige gehalten, , Geschäftsbücher zu führen, und schliesst er seine Eechnungen nicht mit:dem Kalenderjahr ab, so gelten für die Ermittlung des Geschäftsertrages als Steuerjahre und Berechnungsperioden die nach dem 31. Dezember 1946 abgeschlossenen Geschäftsjahre, Von der für das Geschäftsjahr 1946/47 berechneten Steuer wird aber nur der Teil erhoben, der,den in das Kalenderjahr 1947 fallenden Teil des Geschäftsjahres betrifft. Entsprechend ist die Steuer für das letzte Steuerjahr 1949 zu berechnen.

3

Ist ein Geschäftsjahr länger oder kürzer als ein Kalenderjahr, so wird für die Berechnung der Steuer das Erwerbseinkommen, der Reingewinn oder Reinertrag auf ein Kalenderjahr umgerechnet.

3. Veranlagung.

Art. 12.

Die zusätzliche Wehrsteuer wird nach Ablauf jedes Steuerjahres veranlagt.

2 Das Recht, die Veranlagung einzuleiten, erlischt drei Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.

1

Art. 13.

III. Die zusätzliche Wehrsteuer natürlicher Personen.

1. Gegenstand der Besteuerung.

1

Natürliche Personen entrichten die zusätzliche Wehrsteuer von dem 25 000 Franken übersteigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit, insbesondere vom Einkommen der in Art. 21, Abs. l, lit. a, d und /, des Wehrsteuerbeschlusses bezeichneten Art, gekürzt um a. die in Art. 22, lit. a, b, c, f, g und v des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehenen Abzüge und um b. 4 Prozent p. a. des in der Unternehmung oder im Betriebe arbeitenden eigenen Kapitals.

2

Kapitalgewinne und verbuchte Wertvermehrungen nach Art. 21, Abs. l, lit. d und /, des Wehrsteuerbeschlusses sind dem steuerbaren Erwerbseinkommen nur insoweit zuzurechnen, als sie auf einem seit dem 1. Januar 1947 eingetretenen Wertzuwachs beruhen.

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Art. 14.

Die von den natürlichen Personen zu entrichtende zusätzliche Wehrsteuer beträgt jährlich: 10 Prozent für den 25 000 Franken, aber nicht 50 000 Franken übersteigenden Teil des steuerbaren Erwerbseinkommens; 20 Prozent für den 50 000 Franken übersteigenden Teil des steuerbaren Erwerbseinkomruens.

2. Steuersatz.

Art. 15.

1

Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschafteu und Ge-IV. Die zusätzliche Wehrsellschaften mit beschränkter Haftung entrichten die zusätzliche Wehrsteuer der Kapitalsteuer von dem nach Art. 49 des Wehrsteuerbeschlusses ermittelten gesellschaften.

Beingewinn, sofern dieser 5000 Franken übersteigt.

2

Kapitalgewinne und verbuchte Wertvermehrungen sind dem steuerbaren Beingewinn nur insoweit zuzurechnen, als sie auf einem seit dem 1. Januar 1947 eingetretenen Wertzuwachs beruhen.

Art. 16.

Die von den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschafteu und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu entrichtende zusätzliche Wehrsteuer beträgt jährlich: 10 Prozent von dem 8 Prozent, aber nicht 16 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Eeserven übersteigenden Betrage des Eeingewinnes ; 20 Prozent von dem 16 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Eeserven übersteigenden Betrage des Eeingewinnes.

1. Gegenstand der Besteuerung,

2. Steuersatz.

Art. 17.

1

Die Genossenschaften des schweizerischen Obligationenrechts entrichten als zusätzliche Wehrsteuer vom Eeinertrag die Hälfte des Steuerbetrages, der nach ihrer Wahl entweder gemäss den für die natürlichen Personen (Art. 13 und 14) oder gemäss den für die Kapitalgesellschaften (Art. 15 und 16) geltenden Bestimmungen berechnet wird.

V. Die zusätzliche Wehrsteuer der Genossenschaften.

2

Bei der Ermittlung des Eeinertrages der Genossenschaften ist der Teil der Bückvergütungen und Babatte in Abzug zu bringen, der 5 Prozent des Warenpreises nicht übersteigt.

Art. 18.

Von den vereinnahmten Steuerbeträgen, Bussen und Zinsen haben die Kantone 90 Prozent an den Bund abzuliefern.

VI. Abrechnung mit dem Bund.

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VII. Aufhebung der Tantiemensteuer.

VIII. Anwendbares Eecht.

Art. 19.

Die in Art. 2, lit. à, Art. 18, Abs. l, lit. c, Art. 39 und 47 des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehene Sondersteuer auf Tantiemen wird aufgehoben.

Art. 20.

Im übrigen finden bei der Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses mit den durch die Vorschriften des gegenwärtigen Beschlusses gebotenen Abweichungen Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Vollzug und Inkrafttreten.

Art. 21.

I. Vollzug.

II. Inkrafttreten.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement erlässt die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Es kann dabei insoweit von den Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses abweichen, als es zur Anwendung dieses Beschlusses unerlässlich ist.

Art. 22.

Dieser Beschluss wird nach seiner Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft gesetzt.

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Bundesratsbeschluss über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen.

(Vom 30. September 1946.)

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10.10.1946

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