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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bondes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements über die Ausarbeitung eines Planes für den Ausbau der schweizerischen "Wasserkräfte.

(Vom

7. August 1946.)

Sehr geehrte Herren!

Der rasche und zweckmässige Ausbau der noch verfügbaren Wasserkräfte der Schweiz ist für unsere Volkswirtschaft von ganz besonderer Bedeutung.

Beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung erscheint die A u s a r b e i t u n g eines allgemeinen A u s b a u p l a n e s unter der Leitung des Bundes als eines der wirksamsten Mittel, um die Errichtung neuer Anlagen zu beschleunigen und zu koordinieren.

Die Elektrizitätsunternehmungen und die Ingenieurbureaux haben bisher ihre Kraftwerksprojekte meist ohne frühzeitige Orientierung der Behörden bearbeitet. Die Bundesbehörden, welchen die Überprüfung der Pläne obliegt, erhielten von den Studien und Projekten in der Eegel erst im Zeitpunkt Kenntnis, da die Kantone ihnen die Pläne in Anwendung des Kreisschreibens des Bundesrates vom 28. März 1918 betreffend die Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke zur Genehmigung unterbreitet haben. Es würde nun unbestreitbar im Interesse der Sache liegen, dass die Bundesbehörden von Anfang an über die Ausbaustudien auf dem laufenden gehalten würden; auch sollten die Ingenieure und die Elektrizitätsunternehmungen, welche Kraftwerke projektieren, ihrerseits den Eahmen zum voraus kennen, welcher ihren Studien Schranken setzen kann; fruchtlose Arbeiten könnten ihnen hierdurch erspart bleiben.

Der generelle Plan, der unser ganzes Land umfassen muss, hat die einzelnen Gebiete abzugrenzen, welche im Hinblick auf die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte geschlossene Einheiten bilden. Es versteht sich, dass ein solcher Ausbauplan nicht starr sein darf; neue bessere Lösungen müssen ihm jederzeit eingefügt werden können, ohne ihn in den grossen Zügen zu verändern. Im Plan sind die günstigsten Projekte wie auch jene Projekte Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. U.

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1298 hervorzuheben, welche soweit abgeklärt sind, dass mit dem Bau ohne weiteres begonnen werden kann, wenn die Bedürfnisse dies erfordern.

Es ist unerlässlich, dass der Plan im Geiste einer erspriesslichen Zusammenarbeit zwischen den eidgenössischen Instanzen, den kantonalen Behörden, den Elektrizitätsunternehmungen und den Ingenieurbureaux ausgearbeitet wird.

Zu diesem Zwecke hat der Bundesrat beim Amt für W a s s e r w i r t s c h a f t kürzlich die Stelle eines Vize-Direktors geschaffen, welcher beauftragt ist, einen Plan für den Ausbau der schweizerischen Wasserkräfte aufzustellen und -- im Eahmen der Bedürfnisse unserer Volkswirtschaft -- zusammen mit den in Frage kommenden Interessenten die Verwirklichung baureifer Projekte zu fördern.

Unser Amt für E l e k t r i z i t ä t s w i r t s c h a f t ist im Besitze vorzüglicher Unterlagen über die Erzeugung und Verwendung der elektrischen Energie, welche für die Ausarbeitung eines zweckmässigen Ausbauplanes unentbehrlich sind; es ist deshalb ebenfalls dazu berufen, am Plane mitzuarbeiten.

Da sich der Bund und die Kantone in die Aufgabe teilen, die zweckmässige Ausnützung der Wasserkräfte zu sichern, wird der Plan nur dann seine volle Wirkung haben, wenn er in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ausgearbeitet wird; mehrere unter ihnen haben bereits besondere Ämter für Wasserwirtschaft geschaffen und Studien für einen kantonalen Ausbauplan aufgenommen. Es gilt, diese Studien derart zu koordinieren, dass sie sich als Teile eines Ganzen dem Gesamtplan eingliedern. Zuweilen berühren Projekte das Gebiet mehrerer Kantone, deren Interessen auszugleichen sind; in diesen Fällen wird es notwendig, die verschiedenen Lösungen zu prüfen und sich auf ein gemeinsames Programm zu einigen. Aus diesen Gründen erlauben wir uns, an die kantonalen Behörden das Ersuchen zu richten, sie möchten an der Ausarbeitung des Planes tatkräftig mitwirken.

Die Ausführung des Programmes, d. h. der Bau und Betrieb der einzelnen Werke, ist Sache der E l e k t r i z i t ä t s u n t e r n e h m u n g e n , welche die Verantwortung und das finanzielle Risiko auf sich nehmen müssen. Sie sollen deshalb bei der Ausarbeitung des Planes ihre Gesichtspunkte zur Geltung bringen können. Dank ihrer Erfahrungen sind sie auch in der Lage, die Projekte auf Grund der praktischen Bedürfnisse
zu beurteilen ; sie werden geneigt sein, die Verwirklichung eines Programmes zu fördern, an welchem sie mitwirken konnten und das ihre Vorschläge nach Möglichkeit berücksichtigt. Wir wenden uns an diese Unternehmungen mit der Einladung, ihre Anstrengungen mit den unsrigen zu verbinden und durch eine aufbauende Mitarbeit an die Verwirklichung der Aufgabe beizutragen, die zu unternehmen wir uns entschlossen haben.

Sachverständige Ingenieurbureaux haben sich bedeutende Verdienste auf dem Gebiet des Ausbaues der Wasserkräfte erworben; wir legen grossen Wert darauf, sie zur Mitarbeit an den Studien für den Ausbauplan heranziehen zu können.

1299 Neben der dem neuernannten Vize-Direktor zugewiesenen Hauptaufgabe haben wir ihm auch alle übrigen Aufgaben übertragen, welche dem Amt für Wasserwirtschaft auf dem Gebiet der Wasserkraftnutzung obliegen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung Bern, den T.August 1946 6787

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Celio.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizer Modistinnen (VSM) beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung im Modistinnenberuìe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglement es eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 29. September 1946 zu richten sind.

Bern, den 27. August 1946.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und gestützt auf die Verordnung II vom 11. September 1936 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 10. August 1946 verfügt, es sei die Verordnung II vom 1. Oktober 1946 an auch auf den Beruf des Dachdeckers anzuwenden.

Demnach darf vom 1. Oktober 1946 an in diesem Beruf ein Betrieb nur dann Lehrlinge zur Ausbildung annehmen, wenn der Betriebsinhaber oder ein mit der Ausbildung beauftragter Vertreter des Betriebes die Meisterprüfung bestanden hat. Betriebe, deren Inhaber oder Beauftragte bereits Lehrlinge mit Erfolg ausgebildet haben und weiterhin Gewähr für die fachgemässe Ausbildung der Lehrlinge bieten, werden von dieser Verfügung nicht betroffen. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der Verordnung II verwiesen.

Bern, den 16. August 1946.

«SOT

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1300

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 4 2 4 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Herrencoiffeur.

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Aeberhard Albert, in Zürich Albrecht Robert, in Zürich Andermatt Alois, in Zug Andermatt Alois, in Baar Bernhard Albert, in Winterthur Fehlmann Charles, in Ölten Felix Hans, in Solothurn Frei Werner, in Zug Herzig Max, in Zürich Homanner Willy, in Zug Joller Oswald, in Zug Kägi Albert, in Baar Keller Ernst, in Töss-Winterthur Koch Beda, in Zumikon Kränzlin Erwin, in Zug Kronenberg Leo, in Davos-Platz Lehni Jakob, in Zug

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Liechti Gottfried, in Sursee Metzger Willy, in Männedorf Meyer Erwin, in Tann-Büti Renz Kon, in Zürich Bubin Peter, in Winterhur Büegger Willy, in Bülach Russenberger Max, in Bäfis-Buchs Schaller Werner, in Zürich Schindler Jakob, in Biken Schneider Peter, in Erlenbach Schoch Karl, in Zürich Stadier Carl, in Zug Stahel Otto, in Andelfingen Tonnen Mario, in Zürich Vock Karl, in Zürich Wolf Joseph, in Baar Zinsli Philipp, in Ober-Winterthur

B. Diplomierter Damencoiffeur.

Brand Hans, in Aarau 5. Schwarz Ernst, in Zürich 6. Stähli Adolf, in Zürich Landolt Robert, in Sins 7. Weber Kurt, in Zürich Sagarra Francisco, in Winterthur Sulger Arthur, in Einsiedeln ,

C. Diplomierte Coiffeuse.

1. Koller Rosina, in Zürich 8. Schoop Lilly, in Zürich 4. Weingartner Maria, in Zug 2. Lienberger Lina, in Dübendorf D. Diplomierter Elektro-Installateur.

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Leutwyler Karl, in Luzern Mattmüller Walter, in Winterthur Pitteloud René François, in Lausanne Renk Edouard, in Le Lode Vonlanthen Alexander, in Freiburg Wirthner André, in Sion

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Borlat Auguste, in Sion Brunner Hans, in Illnau sselier René in Sierre Hammer Gottfried, in Hochdorf Heimgartner Josef, in Zürich Heinis Oswald, in Choindez Küng Rudolf, in Bern '

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4.

E. Hafnermeister.

5. Messmer Walter, in Walzenhausen Frey Paul, in Wettingen 6 Siegrist Albert, in Wil Ming Johann, in Giswil 7. Windler Jakob, in Diessenhofen Kern-Frei Hans, in Bachenbülach Heim Viktor, in Rorschach

1301 F. Steinbildhauermeister.

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Bottinelli Stefano, in Nidau Brunschwiler Leo, in Zuzwil Ceresa Antonio, in Sempach Hefti Friedrich, in Thun Hofmeister Hermann, in Winterthur

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Hotz Emil, in Ostermundigen Rigendinger Max, in Munis Stocker Walter, in Dietikon Walder Jakob, m Lauffohr

G. Steinmetzmeister.

1. Jager Hans, in St. Gallen 2. Schwarz Arthur, in Bern

3. Wymann Otto, m Bern.

Bern, den 80. August 1946.

6807

Bundesamt for Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Urteil, Der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Hilfsarbeiter, ledig, zuletzt in Aarau wohnhaft, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der vorsatzlichen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Aarau im Juni und Juli 1945 durch a. Bezug von Rationierungsausweisen für insgesamt mindestens 20 kg Brot vom mitbeschuldigten Stucki René gegen Entgelt und durch missbräuchliche Verwendung dieser Coupons im Bezugswert von ca. 12 kg; b. Vermittlung eines Verkaufs von Rationierungsausweisen für 60 kg Brot seitens des mitbeschuldigten Stucki René an die mitbeschuldigte Brunner Elsa gegen eine Provision von Fr. 5, und er wird in Anwendung von Art. 7 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege

1302 verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 40.--· 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 6.-- b. den übrigen Kosten von » 18.50 3. zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von Fr. 5 an den Bund.

Es 'wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

Eine allfällige Appellation ist in drei Exemplaren beim Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Bern, Bundeshaus-Ost) einzureichen.

A a r a u , den 23. August 1946.

esc?

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 betreffend Milchablieferung, Butterrationierung und Eahmverbot, Verfügung Nr. 637 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. August 1943 über Butterpreise Art. 2, lit. a, und d, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen im Monat September oder Oktober 1943 durch

1303 a. Abgabe von 50 g Butter ohne Eationierungsausweise zum übersetzten Preis von Fr. 1.50 an Hedwig Tissot, fe. Anbieten einer nicht mehr feststellbaren Menge Butter ohne Eationierungsausweise zum übersetzten Preis von Fr. 18 das kg an die Frauen H. Tissot und Gertrud Polier-Lieny, ohne im Besitze von Butter zu sein, c. Versuch des Verkaufes von 3 Textilkarten an die vorerwähnten beiden Personen schuldig erklärt und verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebuhr von b. den übrigen Kosten von

Fr. 60.-- » 10.-- » 57.70

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen dmvh Appellation beim Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern angefochten wird.

W e i n f e l d e n , den 22. August 1946.

2. kriegswirtschaftliches esc?

Strafgericht,

Der Einzelrichter :

Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Bern am 22. März 1946 durch Bezug von fFr. 2000 in Noten von einem Unbekannten gegen Bezahlung von sFr. 2 bis 5 und Export dieser Noten über die Schweizergrenze nach Frankreich und wieder zurück in die Schweiz, in Umgehung der obigen Vorschriften, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

1304 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 10.-- » 3.-- » 6.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Aar au, den 28. August 1946.

6807

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

in contumaciam e r k a n n t : 1. Die durch Strafmandat des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 18. September 1948 ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird für den nichtbezahlten Best von Fr. 40 in vier Tage Haft umgewandelt.

2. Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses kann der Verurteilte binnen 20 Tagen vom Tage angerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen

1305 ihn gefällten Contumazurteil erhalten hat, beim unterzeichneten Einzelrichter das Gesuch um Wiedereinsetzung verlangen.

8. Dieses Urteil ist im Bundesblatt zu veröffentlichen.

4. Kosten werden keine berechnet.

Erwägungen: vom 18. September 1948 wegen Einsammelns von Seifenrationierungsausweisen über das zulässige Mass etc. zu einer Busse von Fr. 50 und zu den Verfahrenskosten verurteilt. Das Mandat wurde am 20. September 1948 zugestellt und ist in Eechtskraft getreten.

Auf die Mahnung zur Mahlung ersuchte der Verurteilte, der damals in der Zwangsarbeitsanstalt Sedei interniert war, am 12. Dezember 1943 um Zahlungsaufschub bis nach der Entlassung, die ihm gewahrt wurde. Am 15. September 1944 leistete der Verurteilte, der sich damals in Freiheit (in Lauerz-Sehwyz) befand, eine Anzahlung von Fr. 10 und teilte mit, dass er bisher wegen Krankheit nicht habe bezahlen können. Am 1. Februar 1945 wurde Betreibung eingeleitet, doch konnte eine Zustellung mangels Kenntnis der Adresse des Verurteilten nicht stattfinden. Zu Anfang Oktober 1945 befand sich der Verurteilte in Haft in Zug, wo er am 27. September zuvor festgenommen worden war, und zu Ende des gleichen Monats war er in Untersuchungs- oder Strafhaft in Luzern.

2. Mit Eingabe vom 10. April 1946 hat das Generalsekretariat die Umwandlung des Bestes der Strafe von Fr. 40 in Haft verlangt.

Dem Verurteilten, dessen Adresse nicht bekannt ist, wurde das Begehren durch Publikation im Bundesblatt vom 25. April zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung angesetzt. Der Verurteilte hat sich jedoch nicht gemeldet.

3. Gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches ist die nicht bezahlte Busse m Haft umzuwandeln. Die Umwandlung kann ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, zu bezahlen. Der Verurteilte scheint nach seiner Mitteilung vom Dezember 1943 ein Jahr in der Anstalt Sedei in Luzern interniert gewesen zu sein. Die Internierung muss vor dem August 1944 beendigt gewesen sein, denn damals befand sich der Verurteilte bereits wieder in Freiheit. Im März und im Juni 1943 ist der Verurteilte in Luzern zu 14 Tagen bzw. 3 Wochen und im Oktober 1944 in Schwyz zu l^Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe von
3 Wochen Gefängnis wurde durch die Haft als getilgt erklart und fallt also in das Jahr 1943. Sofern beide andern Strafen in den Jahren 1944 oder 1945 verbüsst worden sein sollten, wurde das zwei Monate ausmachen. Ca. 3 Wochen war der Verurteilte in Zug

1306 in Haft. Wie lange die darauf folgende Haft in Luzern dauerte, ist nicht ersichtlich, doch hat der Verurteilte am 24. Oktober 1945 mitgeteilt, er glaube, bald entlassen zu werden. Es darf also angenommen "werden, dass der Verurteilte in den letzten Monaten des Jahres 1944 und während des grössern Teiles des Jahres 1945 auf freiem Fusse war. Dass er während dieser Zeit krank gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, die Mitteilung vom September 1944 bezieht sich nur auf die vorangegangene Zeit. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte etwa im Jahre 1946 nicht in Freiheit gewesen wäre. Der Verurteilte steht noch im guten Alter und hat verschiedene Handwerke ausgeübt.

Da in den vergangenen Jahren grosse Nachfrage nach Arbeitern bestand, und das auch heute noch der Fall ist, darf angenommen werden, der Verurteilte habe soviel verdienen können, dass es ihm möglich war, den Eest der Busse zu bezahlen. Sollte die Nichtbezahlung auf Arbeitsscheu zurückzuführen sein, so wäre damit eine Entschuldigung nicht gegeben. Der Verurteilte hat also den Beweis dafür, dass er schuldlos nicht bezahlt hat, nicht geleistet, so dass die Umwandlung der Busse in Haft vorgenommen werden muss. Der bedingte Strafvollzug kann angesichts der Vorstrafen nicht gewährt werden.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist den Parteien als gerichtlicher Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die unten wiedergegebenen Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Luzern, den 19. August 1946.

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8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Korner.

Verfügung in der Strafsache gegen

bekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung des

1307 eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vorn T. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold etc.

1. Der Fall Nr. 12487/224072, der dem Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts unterm 13. August 1946 überwiesen wurde, wird dem Gesamtgericht des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zur Beurteilung übermittelt, da über einen Betrag von ca. Fr. 12 000 verfügt wird.

2. Termin zur Hauptverhandlung in der oben erwähnten Strafsache gegen Goldner Paul wird festgesetzt auf Donnerstag, den 26. September 1946, 14.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude iu Bern, Zimmer Nr. 32, I. Stock, wovon dem Beschuldigten und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hiermit. Kenntnis gegeben wird.

3. Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen, oder vorher schriftlich zum Antrage des Generalsekretariates Stellung zu nehmen, welcher lalltet auf Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300 und zu den Verfahrenskosten. Es sei der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil von Fr. 405 an den Bund zu bezahlen. Die zum illegalen Ankauf von Gold bestimmt gewesenen und beschlagnahmten Fr. 12 180 seien, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Busse und Kosten und dem an den Bund einzuzahlenden unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 405, freizugeben.

Bern, den 16. August 1946.

ego?

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bandesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Aufenthaltes, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 2144 vom 15. Februar 1944 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auferlegten

1308 Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft, auf Montag, den 11. November 1946, nachmittgas 2% Uhr, in den Amtsgerichtssaal, Ferdinand-Hodler-Strasse 7,1. Stock, Zimmer 39, in Bern.

Basel, den 24. August 1946.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter: Dr- Walter Meyer.

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Wettbewerb- und Stellenaussehreibnngen, sowie Anzeigen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat die Ergebnisse ihrer Arbeit in einem umfassenden Bericht niedergelegt. Da dieser Bericht gegenwärtig zur öffentlichen Diskussion steht, ist es erwünscht, wenn sich möglichst weite Volkskreise damit befassen, weshalb auf folgende Publikationen, welche bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden können, verwiesen sei:

Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Inhalt: Einleitung - Erwägungen und Stellungnahme der Expertenkommission zu den einzelnen Fragen - Grundsätze für die Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung - Technische Erläuterungen - Tabellen Graphische Darstellungen. 309 Seiten. Preis: Fr. 3.50, 10% Eabatt bei Bestellungen von mindestens 10 Exemplaren.

Grundsätze fUr die Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Separatabzug des zweiten Teiles des Berichtes der eidgenössisch en Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den wichtigsten Tabellen und graphischen Darstellungen. 55 Seiten.

Preis: Fr. --.90,10 % Eabatt bei Bestellungen von mindestens 10 Exemplaren.

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Bundesamt für Sozialversicherung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

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2

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18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1946

Date Data Seite

1297-1308

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