886

# S T #

4984 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bundeshilfe für die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen.

(Vom l ..April 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit unsern Entwurf zu einem Bundesbeachluss betreffend die Melioration der Linthebene zu unterbreiten.

I.

Am 8. Februar 1939 hat die Bundesversammlung dem Bundesgesetz über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Scbwyz und St. Gallen zugestimmt. Gemäss Art. 21 dieses Gesetzes wurde den Kantonen Schwyü und St. Gallen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um sich darüber zu erklären, ob sie die Bedingungen des Bundesgesetzes annehmen. Die Annahmeerklärungen wurden dem Bundesrat vom Eegierungsrat des Kantons Schwyz am 18. Januar 1940 und vom Eegierungsrat des Kantons St. Gallen am 6. April 1940 übermittelt.

Nach Ablauf der Eeferendumsfrist wurde das Gesetz am 20. Juni 1940 in Kraft erklärt. Mit diesem Bundesgesetz wurde unter dem Namen «Linthebene-Melioration» ein eidgenössisches Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit zum Zwecke der Durchführung und Erhaltung der Melioration in der Linthebene errichtet. Die Kosten des Werkes waren zu Fr. 12 7SO 000 veranschlagt, und zwar A. Linksseitige Linthebene, umfassend ein Meliorationsgebiet von 1670 ha in den Kantonen Schwyz und St. Gallen Fr. 5 000 000 B. Rechtsseitige Linthebene, Unteres Gebiet, TJznach-Benken, Kanton St. Gallen, umfassend 1200 ha . . . .

Fr. 4 000 000 C. Rechtsseitige Linthebene, Oberes Gebiet, Schanis, Kanton St, Gallen, umfassend 1180 ha Fr. 8730000 Zusammen Fr. 12 780 000

887 In Art. 8 des Bundesgesetzes wurde festgelegt : Die Kosten werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes : 60 % der Baukosten, b. Beiträge der Kantone, Bezirke und Gemeinden, c. Beiträge der Perimeterpflichten, d. anderweitige Beiträge.

Der Finanzausweis bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Bund leistet zinsfreie Vorschüsse im Rahmen der zugesicherten Beiträge, im Maximum Fr. 750 000 pro Jahr.

An Kreditübersohreitungen nimmt der Bimd nur dann teil, wenn sie auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind.

Mit den eigentlichen Meliorationsarbeiten wurde im Jahre 1941 begonnen.

Im Interesse der Lebensmittelversorgung sind die Bauprogramme so aufgestellt worden, dass innert kürzester Frist meliorierter Boden für den Mehranbau bereitgestellt werden konnte. Über den Stand der Arbeiten geben die von der eidgenössischen Meliorationskomrnission erstatteten Berichte sowie der Situationsplan eingehend Auskunft. Bis Ende November 1945 wurden die nachgenannten wesentlichen Projektteile ausgeführt: Linksseitige Ebene, Gebiet A.

Kanalbauten: Linksseitiger Hinterkanal (2100 m), Alte Linth (1600 m), Spettlinth (1900 m), Wildbachkanal (1400 m), Friedgraben (2800 m), Mühlebachkanal (2200 m), Klettenseekanal (1500 m), Eichenwieskanal (1400 m), Schwärzibach (1020 m), Schwaderaugraben (1000 m), Strubengraben (1070 m) sowie verschiedene andere kleinere Gräben. Die Gesamtlänge der ausgeführten Kanäle beträgt 23 600 Laufmeter.

Das drainierte Gebiet umfasst 380 ha.

Die Strassenbauten weisen eine Länge von 18 400 m auf.

Bechtsseitige Ebene, Gebiet B (Benken-Uznach).

Kanäle: Eechtsseitiger Hinterkanal (2300 m), Kanal E (3960 m), Flössgraben (1880 m), Kanal K (1260 m), Kanal G (1020 m), Kanal H (1540 m), Böschkanal (1700 m), Eotfarbgraben (1260 m) sowie noch vier kleinere Gräben, zusammen 18 550 Laufmeter.

Drainagen 191 ha und Strassen 5490 m.

Eechtsseitige Ebene, Gebiet C (Schanis).

Kanäle: Hintergraben Giessen-Sumpf auslauf (1700 m), Steinerrietkanal (2270 m), Witöfelikanal (1100 m), Aubach Sumpf auslauf SEE (2660 m), Sumpf auslauf (680 m), Selletgraben (2100 m) und zwei kleinere Gräben, insgesamt 11 810 Laufmeter.

Drainagen 214 ha und Strassenbauten 5830 Laufmeter.

G e s a m t h a f t sind somit in allen drei Gebieten a u s g e f ü h r t : K a n ä l e . . . . 53 960 Lauf meter Drainagen . .

785 Hektaren Strassen . . . 24 720 Laufmeter Die drainierten Gebiete wurden, soweit sie nicht von den Grundeigentümern selbst bewirtschaftet wurden, unverzüglich von der Schweizerischen

888 Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft und dem Anbauwerk Thalwil im Auftrag verschiedener anbaupflichtiger Industrien in Kultur genommen.

In den Anbaujahren 1944/1945 wurden folgende Durchschnittserträge pro ha erzielt:

19 45

19 44

Kultur

Gebiet A kg

Korn Sommerweizen . . .

Kartoffeln Mais Zuckerrüben. . . .

Raps Wirz . . . .

Händen Zwiebeln

. . . .

. . . .

. .

. ,

1 346 12960 1 524 28230 2530 21500 14004

Gebiet C kg 2674 1728 8840 1427 29067 2012 7050 44280

Gebiet A kg

1 864 20500 3047 55400 2608

86 150 17730

Gebiet C kg 2645 1 978 16410 4240 45410 2510 8370 45870

Bei einzelnen Kulturen konnten die schweizerischen Mittelerträge schon erreicht, teilweise sogar überschritten werden.

. Die wesentlichen Arbeiten, die noch auszuführen sind: Gebiet A Gebiet B Gebiet C Total 1. Kanalbauten und Zementrohr6850 leitungen, m . .

21300 12710 40860 2. Dramagen, ha 332 510 1189.

347 3. Pumpanlagen Grynau und Uznach Tuggen 55500 27700 4. Strassen, m , . .

.32 000 115 200 1902 1230 5. Zusammenlegung, ha.

1138 4270

II.

Von der Meliorationskommission wurde uns am 9. November 1945 gestutzt auf Art. 3 des Bundesgesetzes ein Nachsubventionsgesuch unterbreitet. In diesem wird ausgeführt: Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Meliorationen nach den in den Jahren 1937/38 üblichen Löhnen und Materialpreisen berechnet wurden.

In der Folge ergab sich durch die kriegsbedingten höhern Materialpreise und Arbeitslöhne eine allgemeine Verteuerung. Im Mittel beträgt diese ca. 60 % der Vorkriegszeit.

In den Kostenberechnungen waren seinerzeit die Verwaltungskosten nicht Inbegriffen, denn es war bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages noch nicht bekannt, ob das Werk als eidgenössisches Unternehmen oder durch die Kantone ausgeführt wird. Im letzteren Falle hätten die Kantone Schwyz und St. Gallen mit den zu gründenden Flurgenossenschaften die administrativen Kosten übernehmen

889 müssen. Da nach dem Bundesgesetz das Unternehmen aber als eidgenössisches Werk errichtet wurde, hat das Unternehmen als Selbstverwaltungskörper für diese Kosten selbst aufzukommen. Sie müssen daher vom Bund und den Kantonen und den Perimeterpflichtigen getragen werden.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Arbeiten ergibt sich für das Unternehmen folgende Finanzlage (1.Mai 1945): A. Ausgeführte Arbeiten und Kosten:

Gebiet

Dralnagen

Kanäle Fr.

Fr.

ha

Fr.

Projekte, Bauleitung, Verschiedenes

Strassen

Verwaltung Fr.

Total Fr.

Fr.

A B C Z.V.

2 864 085 1 724 150 858 688

360 140 170

118 756 39174 50820

158 272 105 454 84402

24433 17074 12761 236044

3 559 588 2 343 527 1 408 707 286 044

Total

4 946 873

670 1 753 803 208 750

348 128

290 312

7 547 866

894 042 457 675 402 086

B. Laufende Arbeiten für das Jahr 1945: 640000 A 221 000 180 000 B 864 000 32000 C 1 725 000 162 000

25000 21000 19134

665 000 372 000 915 134 1 952 184

65134 i

A. Ausgaben bis 1. M[ai 1945 .

B. Laufende ArbeiterL bis Ende 1945 Total Ausgaben bis ] ]nde 1945.

. . .

F r . 7 547 866 ca. Fr. 1 952 134 Fr, 9500000

Nach dem von der Meliorationskommission genehmigten, beiliegenden Bauprogramm ergeben sich bis zur Vollendung des Werkes nachfolgende Kosten: Gebiet A Fr.

A, Baukosten I. Ausgeführte Arbeiten 1. Mai 1945 II. Bauprogramm 1945 .

III.

» 1946.

» 1947.

» 1948.

» 1949.

Gebiet C Fr.

Total Fr.

bis .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Verwaltungskosten*) . . . .

Unvorhergesehenes und allfällige Ergänzungsarbeiten 1950

Total Baukosten

Gebiet B Fr.

3 559 588 2 343 527 1 408 707 915 134 665 000 372 000 1 280 000 970 000 960 000 940 000 1 280 000 655000 1 280 000 1 009 000 940 000 600 000 780 000 645 000 8 664 588 5 994 527 5 898 841

7 311 000 1 950 000 3 210 000 2 875 000 3 229 000 1 975 000 20 550 000 500 000 1 950 000 23 000 000

*) Die Verwaltungskosten werden ca. 2% % der Gesamtkosten oder Fr. 500 000 betragen. Diese waren im Kostenvoranschlag, der seinerzeit der Subventionierung zugrunde gelegt wurde, nicht enthalten.

890 Durch die Erweiterung des Beizugsgebietes der Meliorationsfläche von 4000 ha auf 4272ha ergeben sich sodann Mehrkosten im Ausmass von ca. 1,5 Millionen Pranken.

Infolge der kriegsbedingten Teuerung (Steigerung der Arbeitslöhne und Materialpreise) der Verwaltungskosten und der Erweiterung des Perimeters werden die Mehrkosten Fr. 10 270 000 betragen.

Zur Zeit stehen dem Unternehmen noch Kredite von Fr. 3 230 000 zur Verfügung.

Damit ist die Weiterführung der Arbeiten bis Ende 1946 gesichert. Von diesem Zeitpunkt an würden aber die finanziellen Mittel für die Vollendung des Werkes fehlen.

Da die Kostenüberschreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind, sollte für die Durchführung des Unternehmens die Übernahme der Mehrkosten gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen sichergestellt werden. Wir erlauben uns daher, Ihnen nachfolgendes Gesuch zu unterbreiten.

1. Die Mehrkosten von 10,27 Millionen Franken für die Durchführung der Melioration der Linthebene werden wie folgt gedeckt: a. Beiträge des Bundes: 60% Fr. 6162000 b. Beiträge der Kantone: 25 %, hievon zu Lasten aa. des Kantons Schwyz 66. des Kantons St. Gallen

(= 31,5%) Fr. 800171.40 (= 68,5 %) Fr. l 767 828.60

c, Beiträge der Perimeterpflichtigen und anderweitige Beiträge Zusammen

Fr. 2567500 Fr. l 540 500 Fr. 10 270 000

2. Für die Fortführung des Werkes wird dem Unternehmen vom Bunde entsprechend dem Bundesratsbeschluss vom 23. März 1943 wie bis anhin ein zinsfreier Vorschuss von Fr. l 950 000 pro Jahr zur Verfügung gestellt, unter der Voraussetzung,, dass auch die Kantone die nachgenannten Vorschüsse leisten.

a. Kanton Schwyz . Fr. 165000 6. Kanton St. Gallen Fr.

400 000 Ein gleichlautendes Gesuch wurde den Regierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen unterbreitet.

III.

Von der Meliorationskommission wurden wir dahin orientiert, dass zu diesem Gesuch die beiden interessierten Kantone wie folgt Stellung genommen haben : 1. Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 22. November 1945.

«Der Begierungsrat zieht in Betracht: 1. Im Gesetz vom 20. April 1943 betreffend die Erhöhung des Kantonsbeitrages an die Melioration der linksseitigen Linthebene ist vorgesehen, dass der Eegierungsrat den Kantonsbeitrag von 25 % bis auf Fr. 230 000 jährlich erhöhen kann, sofern der Bund an den entsprechenden Kreditüberschreitungen sich mit 60 % beteiligt.

2. Es liegt daher in der Kompetenz des Regierurigsrates, dem Gesuche der Meliorationskommission der Linthebene zu entsprechen.

8. Die Mehrkosten für alle 8 Parzellen im Flächenmasse von 4272 ha betragen 10,27 Millionen Pranken.

891 Auf die Parzelle A entfallen Fr. 4 672408. -- Da der Kanton Schwyz mit 70 % an den Kosten der Parzelle A beteiligt ist, so fallen auf Schwyzer Gebiet . Fr. 8200685.60 Davon übernimmt der Bund 60 % = Fr. l 920 411.36 Zu Lasten des Kantons fallen 25 % von Fr. 3 200 685.60 Fr. 800 171.40 Die auf Seite 4 der Eingabe an den Bundesrat vorgesehene Summe von Fr. 808762.50 beruht auf einem Irrtum. Der Irrtum besteht darin, dass dem Kanton Schwyz von dem Kantonstreffnis der Mehrkosten 81,5 % statt ca. 31,16 % zugeteilt werden. Die Aufstellung in der Eingabe an den Bundesrat ist daher für den Kanton Schwyz in diesem Sinne zu berichtigen.

Der Eegierungsrat beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass bei einer Mehrkostensurame von 10,27 Millionen Franken der Kanton Schwyz mit einem Kantonsbeitrag von Fr. 800 171.40 (nicht mit Fr, 808 762.50) beteiligt ist.

2, Der Eegierungsrat ist bereit, ab 1946 jährlich Subventionsbeiträge bis zu Fr. 165000 zu übernehmen, unter der Bedingung, dass der Bund seinerseits Beiträge von 60 % für die entsprechenden Mehrkosten gewährt.» 2, Stellungnahme des Begierungsrates des Kantons St. Gallen vom 22. März 1946.

Der Eegierungsrat hat einer Botschaft an den Grossen Eat zugestimmt und diesem den nachgenannten Beschluss zur Genehmigung unterbreitet: «1. Der Kanton St. Gallen leistet an die Kosten der Linthebene-Melioration, soweit sie den ursprünglichen Kostenvoranschlag von Fr. 12 730 000 übersteigen und auf sein Gebiet anzurechnen sind, einen Beitrag von 25 %, höchstens aber 25 % von Fr. 7 069 278.80 = Fr. l 767 319.70 oder rund Fr. l 767 500.

Der Eegierungsrat ist befugt, im Eahmen des vom Grossen Eate unter dem 28. August 1989 gewährten ersten Kredites von Fr. 2 807 500 sowie im Eahmen des Nachtragskredites von Fr. l 767 500 der Linthebene-Melioration entsprechend dem Baufortschritt und ihren Bedürfnissen zinsfreie Kostenvorschüsse zu gewähren.

2. Der weitere Beitrag des Kantons an die Linthebene-Melioration wird davon abhängig gemacht, dass vom Bunde an die Kostenüberschreitung ein Beitrag von 60 % gewährt wird.

3. Der Nachtragskredit von Fr. l 767 500 wird dem Konto ,Zu tilgende Verwendungen' mit 25jähriger Tilgungsfrist belastet.» Gestützt auf vorstehende Ausführungen erlauben wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen..

892 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. April 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

893 (Entwurf.)

Bundesbescliliiss über

die Bundeshilfe für die Melioration der Linlhebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen,

Dio Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Eebruar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St, Gallen, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom I.April 1946, beschliesst : Art, 1.

Die Mehrkosten von 10,27 Millionen Franken für die Durchführung der Melioration der Linthebene werden wie folgt gedeckt: n. Beitrag dos Bundes 60 %, ini Maximum Fr. 6 162 000, fc. Beiträge der Kantone 25 %, c, Beiträge der Perimeterpflichtigen und anderweitige Beiträge.

Art. 2.

Für die Fortführung und Vollendung des Werkes werden dem Unternehmen zinsfreie Vorschüsse im Kannten der zugesicherten Beiträge, höchstens aber Fr. l 950 000 pro Jahr gewährt.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemeinverbindlicher Natur sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

6533

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. I.

59

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bundeshilfe für die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen. (Vom l. April 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

4984

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.04.1946

Date Data Seite

886-893

Page Pagina Ref. No

10 035 519

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.