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Bundesratsbeschlüss betreifend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer weitern Teuerungszulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

(Vom 23. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten, Verbandes schweizerischer Kolladenfabriken, Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, des des des des des des

beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 14. Mai 1946 über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe wird folgende Bestimmung allgemeinverbindlich erklärt : Die im Schlosser- und Eisenbaugewerbe durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1946*) allgemeinverbindlich erklärte Grundzulage wird von 55 auf 65 Rp. pro Stunde erhöht. Die Haushaltungszulage und die Kinderzulage betragen wie bis anhin 2 bzw. 5 Rp. pro Stunde.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Schlosser- und Eisenbaugewerbe sowie auf die Bolladenfabrikation der gesamten Schweiz.

*) Bbl. 1946, I, 452.

293 2

Ausgenommen sind: a. Betriebe ausserhalb des eigentlichen Schlosser- und Eisenbaugewerbes und gemischte Betriebe, die nur nebenbei Schlosserarbeiten ausführen; b. industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuerungs- und Kinderzulagen' bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller ausrichten; o. die Jalousieladen- (Klappladen-) Fabrikation.

3

Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1946.

Bern, den 28. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Eobelt 686?

Der Bundeskanzler:

Leimgrnber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer weitern Teuerungszulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe. (Vom 23. September 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

3

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1946

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292-293

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