827

# S T #

ßundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 27. Juni 1946.)

'

'

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes,, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgeuieinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2 V des Buudesbeschlusses vom 23; Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

. ' . . . '

'

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943/1. April 1946 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : Im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden auf den im August 1939 ausbezahlten Stundenlöhnen folgende Teuerungszulagen gewährt: a. eine Grundzulage von 65 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird; 6. eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Stunde, die an verheiratete Arbeiter ausbezahlt wird; c. eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Stunde und Arbeiter, die an alle verheirateten oder verwitweten Arbeiter für Kinder unter 18 Jahren bezahlt wird. Wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert, eine Schule besucht oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, wird die Altersgrenze auf 20 Jahre erhöht.

82»

Art. 2.

Die durch diese Vereinbarung nicht berührten übrigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1946 betreffend die Allgememverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Dachdeckergewerbe erfahren keine Änderung.

2 Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

3 Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

4 Die Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung sowie der vom Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1946 übernommenen Bestimmungen tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1946.

1

B e r n , den 27. Juni 1946.

;

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Kobelt.

6702

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

--**---

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 27. Juni 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1946

Date Data Seite

827-828

Page Pagina Ref. No

10 035 589

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.