466 Als II. Adjunkt bei der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Herr Elmar Mäder, Dr.jur. und Bechtsanwalt, von Wuppenau (Thurgau) und Gossau (St. Gallen), bisher juristischer Beamter I. Kl.

In die Prüfungskommissionen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen werden gewä-hlt: Prüfungssitz Basel: Prüfungskommission für die ärztliche Fachprüfung: Als Ersatzmänner: HH. Dr. F. Merke, a. o. Professor der Chirurgie, Basel; Dr. E. Nicole, Privatdozent für Chirurgie, Basel; Prüflingssitz Bern: a. Prüfungskommission für die anatomisch-physiologische Prüfung für Ärzte: Als Ersatzmann: Herr Dr. F. Strauss, Privatdozent für Anatomie, Bern; b. Prüfungskommission für die anatomisch-physiologische Prüfung für Tierärzte: Als Ersatzmann: Herr Dr. W. Weber, Prosektor am Veterinär-anatomischen Institut, Bern; Prüfungssitz Genf: Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung: Als Ersatzmann: Herr Dr. A. Wissmer, Zahnarzt, Genf.

6451

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Eingehen der Auswanderungsagentur A. Naturai, Le Coultre et Cie. S. A. in Genf.

Infolge Ablebens des Herrn Emile-Etienne Le Coultre ist das diesem in seiner Eigenschaft als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur der Firma A. Naturai, Le Coultre et Cie. SA. in Genf am 13. September 1943 erteilte Patent erloschen. Die Firma verzichtet auf die Weiterführung der Agentur.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder den Bechtsnachfolgern von solchen an die für die Auswanderungs- und Passageagentur A. Naturai, Le Coultre et Cie.

SA. hinterlegte Kaution geltend gemacht werden können, sind der unterzeichneten Sektion vor dem 13. Oktober 1946 zur Kenntnis zu bringen.

Bern, den 14. Februar 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.

467

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar

1946

1945

67

3

Zu-oder Abnahme +

64

B e r n , den 20. Februar 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 6451

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantons-Regierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1945.

(Vom 8. Februar 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen wie üblich über die im vergangenen Jahre von schweizerischen HilfsVereinen und Heimen sowie von fremden Asylen und Spitälern im Auslande zugunsten hilfsbedürftiger Schweizer entfaltete Tätigkeit sowie über die unter eine Anzahl dieser Anstalten verteilten Beiträge Bericht zu erstatten.

Aus der nachfolgenden Übersicht geht hervor, dass uns für den genannten Zweck folgende Kredite zur Verfügung standen: Leistungen des Bundes Leistungen der Kantone Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet: an schweizerische Hilfavereine an schweizerische Heime, an fremde Asyle und Spitäler

1944

1945

.Fr. 45 000 » 31 525 Fr. 76 525

Fr. 45 000 » 31325 Fr. 76 325

. Fr.

» » Fr.

1944 45 325 17525 13 675 76 525

Fr.

» » Fr.

1945 48 750 15125 12 450 76 325

468 Von 175 schweizerischen Hilfsvereinen sind uns im Laufe des Jahres 1945 188 Berichte zugegangen. 81 Vereine haben auf die Zuerkennung eines Beitrages zugunsten weniger bemittelter Werke verzichtet, während 52 Vereine (1943 waren es 59) Subventionen erhielten, Gemäss den uns direkt oder indirekt zugegangenen Meldungen haben von 48 schweizerischen Hilfsvereinen in Deutschland 13 ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend eingestellt.

Von 7 Schweizerheimen im Auslande haben 4 dieser Anstalten von uns Zuwendungen erhalten.

Was schliesslich die internationalen Heime anbetrifft, so sind von 18 dieser Werke 17 mit Beiträgen bedacht worden.

Aus den uns zugegangenen Jahresberichten geht hervor, dass zahlreiche schweizerische Hilfswerke, deren Tätigkeit während der militärischen Besetzung stark beeinträchtigt war, allmählich wieder zum Leben erwachen. Da viele Landsleute infolge der Bombardierungen nicht nur Hab und Gut, sondern teilweise auch ihre Heimstätten verloren haben, sind sie ganz besonders auf die tatkräftige Unterstützung der zuständigen schweizerischen Hilfsvereine angewiesen. Es ist denn auch erklärlich, dass die letzteren in zunehmendem Masse um eine Erhöhung der bisherigen Beihilfen nachsuchen.

Um diesen vermehrten Ansprüchen genügen zu können, hoffen wir auch in diesem Jahre auf Ihre finanzielle Unterstützimg zählen zu dürfen, und es liegt uns daran, Ihnen für die verständnisvolle Mitwirkung, die Sie unserem gemeinsamen Hilfswerk von jeher angedeihen liessen, unseren verbindlichsten Dank zum Ausdruck zu bringen.

. Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung,

Bern, den S.Februar 1946.

Eidgenössisches Politisches Departement: Max Petitpierre.

469 Beiträge der Kantone zugunsten der schwezerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden.

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh AppenzeU I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt . . . . ' .

Wallis Neuenburg Genf

Beiträge fUr 1945 Fr.

Fr.

1944

6900 4000 1200 400 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2400 1200 1500 1500.

800 -- 500

:

Total

.

31525

6900 4000 1200 200 600 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 l 000 2400 l 200 1500 1500 300 -- 500 81825

Angaben Über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den von ihnen Übermitteltet! Abrechnungen

1943

1. Gesamtzahl der Hilfsvereine, die Abrechnungen übermittelt haben

186

2. Anzahl der Vereine, von denen keine Abrechnungen eingetroffen sind

39

42*)

3. Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

78

81

Rechnungsjahre 1944

133

*) Hiervon haben 18 schweizerische Hilfsvereine in Deutschland ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt.

470 Angaben Über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

4. Gesamtvermögen der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben

Rechnungsjahre 1943 1944

Fr. l 900 554 Fr. 3 611 705

5. Gesamtsumme der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen » 317 471 » 456 225 6. Anzahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine 59 52 7. Total der den unter 6 erwähnten Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen Fr. 45 025 Fr. 48 750 Angaben Über die schweizerischen Heime und Asyle gemäss den von ihnen erhaltenen Angaben

Rechnungsjahre 1943 1944

1. Gesamtzahl der im Auslande bestehenden Heime und Asyle 2. Anzahl der unterstützen Anstalten . . . .

3. Gesamtvermögen dieser Anstalten 4. Gesamtverpflegungskoste der Pensionäre.

dieser Anstalten 5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

7 4 Fr. 263 627*

7 4 Fr. 34 000*

»

42059*

»

»

17 525

» 15125

Angaben Über die fremden Asyle und Spitäler gemäss den von Ihnen Übermittelten Abrechnungen

7200*

Rechnungsjahre 1943 1944

1. Anzahl der Anstalten, die eine Abrechnung überwiesen haben 2. Anzahl der unterstützten Asyle und Spitäler

18 16

18 17

3. Mutmasslicher Betrag, der diesen Anstalten dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen aufgenommen und verpflegt haben

Fr. 26202

Fr. 25652

4. Gesamtbetrag der fremden Asylen und Spitälern gewährten Bundes- und Kantonssubvention

»

13675

»

12450

*) Von den Schweizerheimen in Budapest und Wien sowie vom schweizerischen Erziehungsheim «La Providencia» in Traiguén (Chile) waren für das Jahr 1944 keine Abrechnungen erhältlich. Indirekt haben wir jedoch in Erfahrung gebracht, dass diese Institutionen ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, weshalb ihnen für 1945 die bisherigen Subventionen zuerkannt wurden.

471 Nach Landein geordnete statistische Angaben betreffend schweizerische Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Belgien (Europa).

Belgien (Afrika) .

Dänemark Deutschland . . .

Finnland Frankreich . . .

Frankreich, Afrika Griechenland . .

Grossbritannien: Europa Kanada Afrika Asien . . . .

Australien. . .

Irak Iran Italien Jugoslawien . . .

Niederlande . . .

Österreich Palästina . . . .

Portugal . . . . .

Rumänien Schweden Spanien Tschechoslowakei .

Ungarn

.

.

Ansässige Schweizer

Zahl der Schweiz.

Hilfswerke

Vermögen der Schweiz.

Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen

3200

4 1 1 43*) 1 32 6 1

54115

12055

200.

220

.

31 000

.

, .

240 81000 2280 245

.

.

.

.

.

.

Übertrag

16600 5100 8620 640 1600 45 120 18300 80 1200 13300 240 500 1180 200 2700 230 730

179 770

5 2 6

3 3 1 1 10 1 2 3 1 2 1 1 6 1 2

1140

--

24998 19683 --· 254 520 13490 10923

--

1503 2987 --

156 603 11457 .2050

Subventionen 1945

3300

-- 600 4325 -- 26 325 475 --

271 341 13-548 109 057 31601 56387 .

55 845

13947 49 937

5875 17067

9250

26271 12883 .

1324 9540

300 4500

40 324 26556 3050 116 137

1738 14967 965 17935

100 1000 100 400 500 6 000

1 148 768

327 495

62175

443 13202

4000 1000 --

1 553 386

--

*) Von den 43 Vereinen in Deutschland sind nur 11 Abrechnungen eingetroffen.

472 der Ansässige . Zahl Schweiz, Schweizer Hilfswerke

Vermögen der schweiz.

Hilfswerke

Gewahrte Unterstützungen

Subventionen 1945

Übertrag Vereinigte Staaten von Amerika . , Argentinien . . . .

Bolivien Brasilien Chile Kolumbien . . . .

Guatemala . . . .

Kuba Mexiko Paraguay Peru Salvador . . . . .

Uruguay Venezuela China , , .

Japan

179 770

1 148 768

827 495

62175

45000 12100 230 5000 1450 470.

115 170 440 360 470 120 400 880 510 *) 220

13

1 004 737 724 512 3805 481 682 8922 2452

56839 29966

600

Total

247 205

Lander

1140

6 1

5 4 2

1 1 1 1 1 1

29124 229 138

1100 --

2785 10969 996 287 982

154 1894

14411 ,,

1 1

10 452 12593

1024 2031

1 1

_**)

_**)

181

8 645 605

468 875

--

63 875

.*) Die obigen Zahlen sind der Statistik vom Frühjahr 1945 entnommen.

**) Da die Berichte zahlreicher Hilfsvereine und Heime fehlen, sind die Angaben über Vermögen und gewährte Unterstützungen unvollständig.

6420

473

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen über die Durchführung der bäuerlichen Entschuldung.

(Vom 20. Februar 1946.)

Hochgeachtete Herren!

Mit Beschluss vom 16. November 1945 hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen auf den l, Januar 1947 in Kraft gesetzt (A. S, 62, 29) und am gleichen Tage die beiden Haupterlasse für die Durchführung des) Gesetzes, die Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und diejenige über die Verhütung der Uberschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften, herausgegeben (A. S. 62, 67 und 100). In dieser Teilung Imi-min t, der unterschiedliche Charakter des Gesetzesinhalts zum Ausdruck, der in zwei Gruppen zerfällt: einerseits die Bestimmungen über die Entschuldung, die nur in jenen Kantonen Geltung erlangen werden, welche auf ihrem Gebiet die Entschuldung durchführen, andererseits die vom Bundesgesetzgeber für das ganze Land aufgestellten, von der Entschuldung unabhängigen Vorschriften. Die ersteren bilden den zweiten Teil des Gesetzes und umfassen die Art. 10 bis 88; die letzteren verteilen sich auf die übrigen Kapitel, nämlich die allgemeinen Bestimmungen (Art. l bis 9) und die Massnahmen zur Verhütung der Uberschuldung (Belastungsgrenze, Art. 84 bis 93, Erbrecht, Art, 94, Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 95), wozu noch die Ordnung der Kosten und Gebühren (Art. 96 bis 102) sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103 bis 117) kommen.

Mit den beiden genannten Verordnungen vom 16. November 1945 sind die vom Bund zu erlassenden Ausführungsb^estimmungen nicht erschöpft; es bleibt namentlich das sehr wichtige Schätz ungsreglemen t zur nähern Ausführung der durch Art. 6 umschriebenen Grundlagen der Schätzung aufzustellen, sodann ein Beschluss über die Verteilung der Einlagen in den eidgenössischen Entschuldungsfonds an die Kantone (vgl. Art. 40 des Gesetzes und Art. 88 und 34, Buchstabe a, der Verordnung über die Entschuldung) und endlich die Ordnung für die Ablösung der Drittpfandverhältnisse im Entschuldungsverfahren (Art, 25 des Gesetzes und Art. 28 der Entschuldungs-

474

Verordnung). Diese Erlasse befinden sich in Vorbereitung und werden im Laufe dieses Jahres herauskommen. Ebenso werden die notwendigen Formulare herausgegeben werden.

Die Kantone haben ihrerseits für die Anwendung des Gesetzes eine Eeihe organisatorischer und verfahrensrechtlicher Massnahmen zu treffen, einerseits für die allgemein geltenden Vorschriften, andererseits und namentlich aber soweit sie die Entschuldung durchführen. Es wird den mit der Vorbereitung dieser Massnahmen betrauten Behörden nicht unwillkommen sein, hiefür eine gewisse Wegleitung zu erhalten. In der Tat liegt uns daran, den Kantonen in dieser Hinsicht behilflich zu sein, soweit sie es wünschen. In diesem Sinne erlauben wir uns, zunächst eine Übersicht über die von den Kantonen zu treffenden Vorkehren zu geben, wobei es zweckmässig sein wird, die allgemein geltenden Vorschriften und diejenigen für die Entschuldung auseinander zu halten. Das vorliegende Kreisschreiben soll demnach das Arbeitsprogramm für die kantonalen Massnahmen enthalten. Im Verlaufe der Vorbereitungsarbeiten werden sich vermutlich manche Einzelheiten ergeben, die weiterer Abklärung bedürfen. Wir möchten uns daher spätere Äusserungen vorbehalten und stehen jedenfalls den kantonalen Behörden für jede Aufklärung zur Verfügung; insbesondere möchten wir die Frage noch offen lassen, ob nicht konferenzielle Besprechungen der kantonalen Behörden mit den Sachbearbeitern unseres Departements sich als nützlich erweisen werden.

A. Aufgabe und Kompetenz der Kantone.

Die den Kantonen zugedachte Aufgabe zur Ausführung des Entschuldungsgesetzes wird in seinem Art. 110 umschrieben, der durchaus dem Art. 52 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch nachgebildet ist. Darnach treffen die Kantone die zur Ergänzung des Bundesgesetzes vorgesehenen Anordnungen, wie namentlich, in bezug auf die Zuständigkeit der Unterstellungs- und Schätzungsbehörden. Eine dahingehende Verpflichtung der Kantone wird insoweit statuiert, als das Gesetz zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf. Andererseits wird den Kantonen die Er.füllung dieser Pflicht erleichtert durch die Bestimmung, dass sie solche notwendige Ergänzungen auf dem Verordnungsweg erlassen können, also nicht den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten brauchen.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates. Wie beim ZGB soll diese Kontrolle Gewähr dafür schaffen, dass die kantonalen Vorschriften nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten.

Die in Art, 110 des Gesetzes umschriebene Aufgabe stellt sich somit für sämtliche Kantone, soweit es sieh um die schlechthin geltenden Teile des Gesetzes handelt (Gruppe B hiernach) ; sie ist für die der Entschuldung dienenden Bestimmungen (Gruppe G hiernach) auf die Kantone beschränkt, welche die Entschuldung durchführen.

475 Wir bezeichnen im folgenden der Kürze halber das Entschuldungsgesetz mit «G», die Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen nuit «Vo I» und diejenige über die Verhütung der Überschuldung mit «Vo II».

B. Die allgemein geltenden Vorschriften.

1. Organisation der Behörden. Für die im folgenden aufgezählten Aufgaben haben die Kantone Behörden einzusetzen oder, je nach den Verhältnissen, schon, bestehende Behörden als zuständig za bezeichnen: a. Unterstellung der Heiinwesen und L i e g e n s c h a f t e n unter das Gesetz, G Art. 3, Vo II Art. 5 und 6. Es sind 2 Instanzen, d.h. die Einsetzung einer Bekursinstanz vorgeschrieben. In bezug auf Liegenschaften, die von der Kantonsgrenze durchschnitten werden, bleiben hinsichtlich der Zuständigkeit Vereinbarungen gemäss Art. 6, Abs. 2, der Vo II vorbehalten, die auch die Fälle des Art. 86 G umfassen können (unten, ht. c).

b. Schätzung von Heimwesen und L i e g e n s c h a f t e n , ebenfalls mit 2 Instanzen, G Art. 7, Vo II Art. 5 und 6. Die nämlichen Behörden werden .später auch für die Nachprüfung der Schätzung gemäss Art. 9 G zuständig sein. Die Kantone werden zu prüfen haben, ob sie den bereits für die Gültschätssungen nach Art, 848 ÜGB bestehenden Behörden die neue Aufgabe oder umgekehrt der neuen Schätzungsbehörde auch die Gültschätzungen übertragen wollen.

c. Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze, G Art. 86; auch hiefür ist eine Rekursinstanz einzusetzen.

d. Bewilligung einer Veräusserung vor Ablauf der S p e r r f r i s t , G Art. 95 == Art. 218 und 218bla OB, Vo II Art. 5 und 6. Da die Sperrfrist bereits durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1936 eingeführt wurde, mit der Möglichkeit von Ausnahmen, ist nun zu entscheiden, ob die damals eingesetzte Behörde auch fernerhin zuständig bleiben soll. Heute ist die Sperrfrist durch den Bundesratsbeschluss vom l, Dezember 1942 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken geordnet,.

e. Bäuerliches E r b r e c h t , G Art. 94 = Art. 619 ff. ZGB. Schon im geltenden Becht sind gemäss Art. 621 und 625 Entscheidungen zu treffen; dazu kommen neu die Fälle der Art. 621ter und 625bls. Die bisher vom Kanton bezeichnete Behörde wird nun ohne weiteres auch diese Fälle zu entscheiden haben, so dass eine besondere Anordnung darüber sich erübrigen dürfte.
2. Verfahrensvorschriften.

Sie gehen im wesentlichen parallel mit der Einsetzung von Behörden. So haben die Kantone in Ergänzung der Vo H zu ordnen: a. Das Unterstellungsverfahren, G Art. 3.

b. Das Schätzungsverfähren, G Art. 7 und 9. Für die Grundsätze, nach welchen die Schätzung vorzunehmen ist, wird jedoch das Schätzungsreglement des Bundesrates massgebend sein.

476

e. Das Verfahren bei Überschreitung der Belastungsgrenze, G Art. 86, Abs. 3.

d. Gebührenordnung. ÜSTach Art. 102 G haben die Kantone die Vorschriften über die Gebühren und den Ersatz von Auslagen der für die Unterstellung, die Schätzung und die Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze zuständigen Behörden zu erlassen.

3. Besondere Bestimmungen. Das Gesetz stellt es in bestimmten Fällen den Kantonen anheim, eine abweichende Ordnung zu treffen. Es handelt sich also dabei stets um fakultative Bestimmungen; die Kantone haben zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Die kantonalen Vorschriften bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

a. AuBschluss der Anwendung von Art. 90 des Entschuldungsgesetzes auf städtische Liegenschaften, G Art. 92, Vo II Art. 37.

E. Zuweisung von Liegenschaften an verschiedene Erben oder zu einem den Ertragswert übersteigenden Anrechnungswert, Art. 621iuater (G Art. 94).

c. Amortisation von Pfandforderungen, G Ait. 107, d. Der Vollständigkeit halber weisen wir auch auf Art. 27 der VO II hin, wonach ausser den kantonalen Bauernhilfsorganisationen und den unter kantonaler Aufsicht stehenden landwirtschaftlichen Bürgschaftsgenossenschaften auch andere Bürgschaftsgenossenschaften, Institutionen oder Körperschaften von unserem Departement als Kredit- und Hilfsinstitute im Sinne von Art. 86, Abs. l, Buchstabe b, des Gesetzes anerkannt werden können. Um diese Vergünstigung zu erlangen, ist ein Gesuch an unser Departement zu stellen.

C. Die Vorschriften für die Entschuldung.

1. Organisation und Zuständigkeit.

a. Schaffung und Organisation einer Tilgungskasse, G Art. 10 und 89, allenfalls in Anknüpfung an die seit Jahren bestehende Bauernhilfsorganisation (vgl. auch Ziff. 2, lit. c, unten). Damit steht im Zusammenhang b. die Anlage eines kantonalen Entschuldungsfonds, G Art. 40, Abs. 4, Vo I Art. SO; c. Bezeichnung der Behörde, die nach Art. 73 G die Sicherungsmassnahmen nachträglich aufheben oder abändern kann; d. Zuständiges Organ zur Unterzeichnung der Loskauftitel, Vo I Art. 18; e. Einlösung der Zinscoupons der Loskauftitel, Vo I Art. 19. Diese Coupons werden von der Tilgungskasse eingelöst; die Kantone können indessen hiefür eine andere Zahlungsstelle bezeichnen.

/. Bichterliche Entscheidung sieht das Entschuldungsgesetz
in 2 Fällen vor : einmal nach Art. 53 G bei Anfechtung der Deckungsverfügung des Sachwalterö im Entschuldungsverfahren, Während diese Verfügung in bezug auf die Deckungsfrage an die Nachlassbehörde weitergezogen werden kann (G

477-

Art. 52), hat der Richter einzugreifen, wenn Rechtsfragen aufgeworfen werden, sei es, dass der Bestand oder die Höhe einer Forderung, sei es, dass der Bestand oder der Rang eines Pfandrechts angefochten wird. Die Kantone haben das zuständige Gericht zu bezeichnen (vgl. den analogen Fall der Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 250 SchKG). Der Prozess darüber wird im beschleunigten Verfahren geführt; dieses kennen die Kantone bereits aus verschiedenen Fällen des Schuldbetreibungsverfahrens und haben daher hier nichts weiteres vorzukehren.

Der zweite Fall richterlicher Zuständigkeit betrifft die Frage des neuen Vermögens des Schuldners nach Durchführung der Entschuldung, Art. 66 G.

Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so entscheidet darüber das Gericht im beschleunigten Verfahren. Auch dieser Fall liegt analog wie der Streit um das neue Vermögen des Konkursiten nach Art. 265 SchKG; es wird gegeben sein, die nämliche gerichtliche Instanz wie dort zuständig zu erklären.

2. Besondere V o r s c h r i f t e n sind in den folgenden Fällen aufzustellen, sofern der Kanton von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will: a. für die Heranziehung der Eigentümer von Liegenschaften, die in das Entschuldung«verfahren einbezogen werden, zu jährlichen Beiträgen an die Tilgungskasse nach Art. 28 G; b. zur Festsetzung einer Höchstgrenze für die kantonalen Beiträge an die Entschuldung sowie für den Ausschluss von Heimwesen einer bestimmten Grosse von der Entschuldung nach Art. 42 G; c. für die Übertragung der Verwaltung der BauernhÜfsorganisation an die Tilgungskasse nach Art. 105 G; in diesem Falle ist gemäss Art. 89 Vo I die Buch- und Kassaführung der beiden Stellen getrennt zu halten.

d. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass für besonders schwer verschuldete Gebiete, die einen erhöhten Bundesbeitrag im Sinne von Art. 36, Abs. 2, Vo I beanspruchen, durch statistische Erhebungen die Höhe der hypothekarischen Verschuldung nachzuweisen ist.

Falls Sie für den Gebrauch der kantonalen Behörden weiter« Exemplare dieses Kreisschreibens benötigen, wollen Sie der Justizabteilung unseres Departements die gewünschte Zahl angeben.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. Februar 1946.

64S4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartevient: Ed. T. Steiger.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

32

478

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Eetuscheur; B. Eeproduktionsphotograph; C. Strich- und Autoätzer; D. Auto- und Farbätzer; B. Photolithograph; F. Chemigraphiegalvanoplastiker, Die Dauer der Lehrzeit beträgt für jeden dieser Berufe vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter, den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben angenommen werden, a. in denen der Inhaber oder die mit der Ausbildung betraute Person sich über eine abgeschlossene Lehre in demjenigen Berufe ausweist, in welchem ein Lehrling ausgebildet werden soll;

479 6. die übor genügende technische Einrichtungen (Arbeitsplätze, Reproduktionsapparate) verfügen und sich über eine hinreichende Mannigfaltigkeit von Arbeiten ausweisen, um den in Ziffer 3 dieses Reglements umschriebenen Lehrstoff des betreffenden Berufes vollständig zu vermitteln.

Die Bestimmung des Art. 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Recht zur Ausbildung von Lehrlingen) bleibt vorbehalten.

Die Zahl der in einem Betriebe gleichzeitig zugelassenen Lehrlinge hängt von der Anzahl der dort ständig beschäftigten, gelernten Gehilfen (Retuscheure, Reproduktionsphotographen, Strich-, Auto- und Farbätzer, Photohthographen und Chemigraphiegalvanoplastiker) ab. Sie beträgt höchstens: bei » » » » » »

l-- 4 ständig beschäftigten, gelernten Facharbeitern l Lehrling; 5-- 8 » » » » 2 Lehrlinge; 9--12 » » » » 8 » 13--17 » » » » 4 » 18--22 » » » » 5 » 23--27 » » » » 6 » 28 und mehr ständig beschäftigten, gelernten Facharbeitern 7 Lehrlinge.

Kein Chemigraphiebetrieb darf gleichzeitig mehr als 7 Lehrlinge ausbilden.

Für die Berechnung massgebend ist die Anzahl der gelernten Facharbeiter, die in den letzten sechs Monaten vor der Einstellung des Lehrlings durchschnittlich im betreffenden Betrieb beschäftigt waren.

Die Verteilung der Lehrlinge auf die verschiedenen Sparten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig in der betreffenden Sparte beschäftigten Facharbeiter zu stehen oder zukünftigem Bedarf zu entsprechen.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschulen zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Bei Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz, die notwendigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien zuzuweisen.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung, Reinlichkeit, Genauigkeit und gewissenhafte Ausführung aller Arbeiten zu gewöhnen. Er ist rechtzeitig über Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären. Mit zunehmender Fertigkeit ist auch darauf zu achten, dass der Lehrling möglichst rasch und selbständig die ihm übertragenen Arbeiten erledigt.

Die nachfolgend aufgeführten Lehrprogramme dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung der Lehrlinge.

480

A. Retuscheur.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und. Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der wichtigsten Werkzeuge, Apparate und Materialien. Die Herstellung von Strichklischees. Aufnahme- und Kopierverfahren der Halbtonphotographie.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Ausdecken von Negativen. Herstellung photographischer Papierkopien. Ausflecken von Photos, Ausführen einfacher Retuschen mit Aerograph und Pinsel. Ausführen einfacher Strich- und Schriftzeichnungen. Zeichnen nach der Natur.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Der Zweck'und die verschiedenen Anwendungsgebiete der Retusche. Das Prinzip der Basterphotographie und die Herstellung von Autotypieklischees. Kenntnis der wichtigsten Schriftarten. Die theoretischen Grundlagen der perspektivischen Zeichnung. Die Zurüstung der zu klischierenden Vorlagen (Formatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes .im Druckbogen, optische Mitte, goldener Schnitt).

Praktische Arbeiten: Ausführen einfacher Negativretuschen mit Lasurfarben, Graphit und Bleistift und von leichten Maschinenretuschen. Anpassen der Retuschefarben an Bhotos verschiedener Farbtönungen. Anfertigen einfacher Entwürfe. Zeichnen nach der Natur.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Farbempfindlichkeit des photographischen Materials. Lithographie, Photolithographie und die Flachdruckverfahren, einschliesslieh Lichtdruck. Stereotypie und Galvanoplastik.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Abschwächen von photographischen Halbtonbildern. Bearbeiten von Photos für grobrastrige Autotypien. Erstellen guter Vollretuschen aller Art sowie von Effektretuschen mit weitgehender Ausnützung der photographischen Grundlage. Beschriften von Photos und Eetuschen.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren und die Tiefdruckretusche.

Stillehre. Die theoretischen Grundlagen der photographischen Farbauszüge.

Dio Farbäteung für Buchdruckzwecke, Basterdrehung und Moirebildung, Schätzung des Zeitaufwandes für verschiedene Retuschearbeiten.

Praktische Arbeiten: Erstellen von Strichzeichnungen auf photographischer Grundlage und Ausbleichen der letzteren. Kolorieren von. Photos.

Erstellen von Eetuschen nach Plänen und Skizzen. Ausführen von Entwürfen mit Schrift in Halbtonmanier und in Strichtechnik unter Verwendung von Easterfolien. Anfertigen von Photomontagen in Verbindung mit Schrift- und Strichzeichnung.

481 B. Reproduktionsphotograpb.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Behandlung, Beinigung und Unterhalt von Objektiven, Photoapparaten, Lampen, Eastern, Kopiereinrichtungen usw. Kenntnis der wichtigsten Arbeitsmaterialien (Chemikalien) unter besonderer Berücksichtigung der Giftstoffe.

TJnfallgefahren und Berufskrankheiten.

Praktische A r b e i t e n : Beinigen und Vorbehandeln der Glasplatten für Kollodium- und Emulsionsaufnahmen. Herstellen von Strichnegativen mit Kollodium und Emulsion. Zusammenziehen von Strichnegativen. Kopieren von Strich- und Autotypieklischees mit Eiweiss-, Leim- und Blaulacklösungen.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die theoretischen Grundlagen der Photographie.

Der Werdegang eines Buchdruckklischees. Photographische Optik, Bastertheorie, Zurüstung der zu klischierenden Vorlagen (Formatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes in der Druckseite, optische Mitte, goldener Schnitt).

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ausführen von Strichaufnahmen aller Art nach einfarbigen Originalen und von Halbtonaufnahmen auf Trockenplatten und Filmen. Kopieren auf Photo- und Lichtpauspapiere. Herstellen einfacher Easteraufnahmen mit Emulsionsplatten.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren, einschliesslich Lichtdruck, Die photolithographischen Verfahren, Stereotypie und Galvanoplastik. Die Sensibilisierung photographischer Emulsionen mit verschiedenen Farbstoffen. Basterstellungen in Farbsät/en.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ausführen von Easteraufnahmen aller Art auf Einulsions- und Trockenplatten sowie von Strichaufnahmen nach mehrfarbigen Originalen. Ausführen von extremen Verkleinerungen und Vergrößerungen nach Strich-, Halbton- und gerasterten Vorlagen. Herstellen von Aufnahmen nach transparenten Zeichnungen und Diapositiven. Herstellen von Duplikatnegativen.' Ausdecken von Negativen. Anfertigen kombinierter Kopien auf Klischeemetalle.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren. Eigenarten, spezielle Vorund Nachteile der einzelnen Druck- und Beproduktionsverfahren. Verwendung und Wirkung der Lichtfüter; die theoretischen Grundlagen der Farbenphotographie. Erweiterte Kenntnisse der Chemikalien.

482 P r a k t i s c h e Arbeiten: Ausführen von Aussenauf nahmen und von Halb ton- und Basteraufnahmen von Gegenständen. Herstellen von Eiweisskopien auf Stein und gekörntes Zink. Aufnehmen von Halbton- und Basterfarbauszügen und von Farbauszügen nach farbigen Diapositiven.

C. Strich- und Autoätzer.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der wichtigsten Werkzeuge und Materialien. Die verschiedenen chemigraphischen Kopierverfahren. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen einfacher Strichklischees nach dem Trockenund dem Nasswalzverfahren. Herstellen von Eiweiss- und Blaulackkopien auf Klischeeplatten.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren. Die theoretischen Grundlagen der Beproduktionsphotographie, das nasse Kollodiumverfahren und seine Verwendung, Die Ätzmaschinen, der Unterschied zwischen Schalen- und-Maschinenätzung. Stereotypie und Galvanoplastik.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Ätzen von Strichklischees aller Art, einschliesslieh tangierte und gekörnte Klischees mit Metallretusche und Probedrucken.

Kopieren von Autotypien auf Zink, Kupfer und eventuell Messing mit Blaulackund Leimschichten. Ätzen einfacher Autotypien.

Drittes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Die Tiefdruckverfahren, Photolithographie und Off Setreproduktion. Bastertheorie. Herstellung von Basteraufnahmen mit Emulsiona- und Trockenplatten. Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees, Ausrüsten der Klischees (die verschiedenen Unterlagen, Befestigungsarten, Facetten, Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder). Die Zurichtungsmethoden des Buchdrucks.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Ätzen von Autotypien in Zink, Kupfer und eventuell in Messing,. facettiert, freistehend und verlaufend. Schichtwalzen.

Zurichten und Andrucken von Autotypien, Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Aufnahme von Farbauszügen, Basterstellungen und Moirebildung. Die Farbätzung für die Zwecke des Buchdrucks. Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druck- und Keproduktionsverfahren.

483

Praktische A r b e i t e n : Ätzen von kombinierten Klischees und Duplexautotypien, einschliesslich Metallretusche, Zurichtung und Probedrucke. Nachschneiden und Korrigieren von Autotypien. Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees.

D. Auto- und Farbätzer.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der gebräuchlichen Werkzeuge und Materiahen.

Die verschiedenen chemigraphischen Kopierverfahren. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen einfacher Strichklischees nach dem Trocken- und dem Nasswalzverfahren. Anätzen, Einwalzen, Asphaltieren, Anschmelzen, Tief- und Tonätzen von Autotypien. Kopieren von Strichplatten mit Eiweiss- und Blaulackschichten.

Zweites Lehrjahr, B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Prinzipien der Eeproduktionsphotographie (Kollodium- und Emülsionsverfahren). Bastertheorie. Die Ätzmaschinen, der Unterschied zwischen Schalen- und Maschinenätzung.

Praktische Arbeitten: Kopieren von Autotypien auf Zink, Kupfer und eventuell Messing mit Blaulack- und Leiinlösungen. Ätzen von Schwarz- und Duplexautotypien sowie von einfachen, mehrfarbigen Arbeiten in Zink und Kupfer. Nachschneiden, Fräsen, Zurichten und Andrucken.

Drittes Lehrjahr.

B.eruf skenntnisse: Die Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren. Die theoretischen Grundlagen der Rasterfarbauszüge ; die Stellung des Rasters in Farbensätzen und die Moirebildung. Stereotypie und Galvanoplastik. Die Zurichtungsverfahren des Buchdrucks. Die Ausrüstung der Klischees (die verschiedenen Unterlagen, Schrifthöhen, Befestigungsmöglichkeiten, Facetten, Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder).

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen von freistehenden und verlaufenden Autotypien, kombinierten Klischees, Zwei- und Mehrfarbenautotypien, einschhesslich Nachschneiden, Zurichten und Drucken.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren, Photolithographie und Offsetreproduktiou. Die Verwendung von Trockenplatten und Filmen in der Reproduktionsphotographie. Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren. Schätzung der erforderlichen Arbeitszeit für die Ausarbeitung mehrfarbiger Reproduktionen.

484

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen von Faksirnilefarbsätzen aller Art. Abstimmen der Druckfarben. Korrigieren von Farbsätzen durch Nachätzen, Polieren, Schleifen und Stichelarbeit. Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees.

B. Photolithograph.

Vorbemerkung: Das Hauptgewicht der Ausbildung des Photolithographen ist auf die Bearbeitung der Negative und Positive zu legen. Die Kenntnisse über Beproduktionsphotographie, Montage, Kopie und Andruck sind von sekundärer Bedeutung.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Lithographie und des Flachdruckes so-wie der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der gebräuchlichen Werkzeuge. Herkunft und Verwendungszweck der Materialien, Die Kopierverfahren der Chemigraphie. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Mithelfen beim Herstellen von Strich- und Easternegativen nach verschiedenen Verfahren und von Kontaktkopien auf Photopapiere, Platten und Filme. Ausdecken von Negativen und Positiven verschiedenster Art.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Das Prinzip und die verschiedenen Arbeitsverfahren der Eeproduktionsphotographie. Eastertheorie. Die verschiedenen Verfahren der Photolithographie und der Off setreproduktion. Farbenlehre. Die Korrekturmöglichkeiten auf Stein und Zink. Zurüstung der zu reproduzierenden Vorlagen (Formatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes auf der Druckseite, optische Mitte, goldener Schnitt usw.).

Praktische A r b e i t e n : Herstellen von Eiweisskopien auf LithographieStein und gekörntes Zink, Eetuschieren schadhafter Stellen, Kopieren mit Blaulack auf dünnes Zink. Ausführen ein- und mehrfarbiger Ätzungen nach dem Beisacher Verfahren. Ätzen von Basterdiapositiven für einfarbige Arbeiten.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die theoretischen Grundlagen der Farbauszüge mit Emulsions- und Trockenplatten. Die Stellung des Basters in Farbensätzen und die Bildung von Moirés. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Positivkopierverfahren und die Kopiermaschinen. Beschnitt der Filme und ihre Montage, Placierung der Bilder auf der Druckplatte.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Bearbeiten von einfachen, mehrfarbigen Beproduktionen. Herstelleu von Montagen sowie Positivkopien auf gekörntes Zink, Ausführen von Korrekturen auf Negativen, Diapositiven, Steinen und gekörntem. Zink. Abstimmen der Druckfarben. Bestimmen der Farbskalen nach Originalen und Drucken.

485 Viertes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Der Tiefdruck und die zugehörigen Reproduktionsverfahren. Der Farbendruck mittels Handpressen, Steindruck- und Offsetmaschinen, Erweiterte Kenntnisse bezüglich Drogen, Chemikalien und Druckfarben. Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druckund Reproduktionsverfahren. Berechnung der erforderlichen Arbeitszeit für die Ausarbeitung mehrfarbiger Reproduktionen, Praktische Arbeiten: Retuschieren von Halbtonnegativen und Positiven auf Glas oder Filmen für ein- und mehrfarbige Reproduktionen. Bearbeiten von ein- und mehrfarbigen Offsetreproduktionen aller Art. Beurteilen von Halbton- und Rasterfarbauszügen mit Emulsions- und Trockenplatten.

F. Chemigraphiegalvanoplastiker.

Erstes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Das Prinzip des Schriftsatzes und das typometrische Maßsystem, der Buchdruck und die Zurichtungsverfahren. Dio Herstellung von Strichklischees, Flach- und Rundstereos. Kenntnis und Handhabung der gebräuchlichen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Arbeitsmaterialien. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

Praktische Arbeiten: Formenschliessen, Prägen, Graphitieren und Fertigmachen für das Bad. Unterhalt der Maschinen und Apparate.

Zweites Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Elektrizitätslehre. Die Herstellung von Autotypieklischees. Die Stellung des Rasters in Farbensätzen. Die galvanoplastischen Prägeverfahren in Guttapercha, Wachs, Blei, Cellon usw. Die Zusammensetzung von Prägewachs, Hintergiessmetalleri und galvanoplastischen Bädern.

Praktische Arbeiten: Beurteilen und Herrichten von Satzformen für die geeignetste Prägung. Prägen von Satzformen in Wachs, Cellon, Blei oder andern geeigneten Stoffen. Selbständiges Bearbeiten von Matrizen bis zum Einhängen in die Bäder. Bedienen der elektrischen Anlagen und der Bäder.

Verzinnen und Hintergiessen. · Giessen und Bearbeiten von Bleifüssen. Schärfen der Werkzeuge, wie Stichel, Fräser. Schlagen von Handmatrizen für die Flachstereotypie, Drittes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Die Prinzipien der Hoch-, Flach- und Tiefdruckverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung entsprechender Druckformen, Die galvanischen Bäder für Vernicklung, Verchromung und Verstahlung. Rotationsbuchdruck und Rundstereotypie, Verwendung und Befestigungsart von Dünnzinkklischees. Ausrüstung von Klischees, Galvanos, Stereos (die verschiedenen Unterlagen, Schrifthöhen, Facetten und Befestigungsarten; Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder),

486

Praktische Arbeiten: Kalandrieren oder Prägen von Matrizen für die Machstereotypie und Fertigmachen von Flachstereos, Eichten und Fertigmachen (Hobeln, Fräsen, Bestossen, Facettieren) von Galvanos aller Art, Montieren derselben auf Holz oder auf Bleifuss.

Viertes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Unterschiede zwischen dem Albert-Fischer-Verfahren und den übrigen Arbeitsmethoden. Vernickeln und Verchromen von Galvanos und Stereoplatten. Nichelgalvanos Bundgalvanos, Kupferschnellgalvanoplastik.

Aufkupferun und Verchromung von Tiefdruckzylindern. Auflegieren der Metalle. Praktische Arbeiten: Löten und Ausklinken (Einschnitte und Ausschnitte) von Galvanos. Ausführen von Korrekturen in Galvanos. Einlöten von Korrekturen in Stereoplatten und Galvanos. Ansetzen, Ergänzen und Untersuchen galvanoplastischer Bäder bezüglich Metallsalz- und Säuregehalt.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1.Februar 1946 in Kraft.

Bern, den 1.November 1945.

6395

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampfli.

Anmerkung. Die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in den im vorstehenden Reglement genannten Berufen ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement auf Grund eines besondern Reglements vom 1. November 1945 dem Verein schweizerischer Lithographiebesitzer gemeinsam mit dem Schweizerischen Lithographenbund übertragen worden. Das letztgenannte Reglement ist von den Sekretariaten der genannten Berufsverbände zu beziehen.

487

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Tiefdruckgewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Tiefdruckgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Tiefdruckgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Tiefdruckphotograph; B. Tiefäruckretusciieur; C. Tiefdruckätzer; D. Tiefdrücke?, Die Dauer der Lehrzeit beträgt für jeden dieser Berufe 4 Jahre.

In der Regel werden die Tiefdrucker aus den Buchdruckern oder den Druckern des Lithographiegewerbes ausgezogen. Sie erhalten alsdann eine ergänzende Ausbildung. Dauert diese mindestens ein Jahr, so können sie zur Lehrabschlussprüfung als Tiefdrucker zugelassen werden. Die Ausbildung von Tiefdruckerlehrlingen in vierjähriger Lehrzeit gemäss nachstehendem Programm erfolgt nur ausnahmsweise.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Spezialbetriebe, wie Stahl- und Kupferdruckereien, dürfen nur dann Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten eines der

488

obgenaimten Grundberufe gemäss den unter Ziff. 8 aufgeführten Lehrprogrammen zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Für die Zahl der in einem Tiefdruckbetriebe zugelassenen Lehrlinge (Tiefdruckphotographen, Tiefdruckretuscheure, Tiefdruckätzer) ist die Anzahl der dort ständig beschäftigten gelernten Inhaber, Geschäftsführer und Gehilfen dieser Berufe massgebend. Der zulässige Höchstbestand sämtlicher Lehrlinge (Tiefdruckphotographen, Tiefdruckretuscheure, Tiefdruckätzer, ohne Tiefdrucker) beträgt bei » » » » » »

l-- 4 gelernten Fachleuten .

l Lehrling; 5-- 8 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten . 2 Lehrlinge; 9--12 » » » » 3 » 18--17 » » » » 4 » 18--22 » » » » 5 » 23--27 » » . » » 6 » 28--82 » » » » 7 »

Auf je l--10 weitere gelernte, ständig beschäftigte Fachleute darf je l weiterer Lehrling ausgebildet werden.

Auf je 5 ständig beschäftigte Tiefdrucker darf ein Tiefdruckerlehrling ausgebildet werden, ohne Bücksicht darauf, ob es sich um eine vierjährige Lehre oder um eine Ergänzungslehre handelt.

Als Zahl der ständig beschäftigten gelernten Fachleute gilt die Anzahl, die in den letzten 6 Monaten vor der Einstellung des Lehrlings durchschnittlich beschäftigt war.

Die Verteilung der Lehrlinge auf die verschiedenen Sparten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter der betreffenden Sparte zu stehen. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer A^erhältnisse (wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder gelernten Arbeitskräften) kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

489 3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Bei Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz, die notwendigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien zuzuweisen.

Der Lehrling soll im Bahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten herangezogen werden.

Er ist vor allem an Ordnung, Heimlichkeit, Genauigkeit und gewissenhafte Ausführung aller Arbeiten zu gewöhnen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären. Mit zunehmender Fertigkeit ist auch darauf zu achten, dass der Lehrling möglichst rasch und selbständig die ihm übertragenen Arbeiten erledigt.

Die nachstehend aufgeführten Lehrprogramme dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

A. Tiefdruckphotograph.

Es ist notwendig, dass innerhalb der vierjährigen Lehrzeit dem Lehrling Gelegenheit geboten wird, insgesamt mindestens 3 Monate in der sich technisch ergänzenden Nebensparte des Tiefdruckretuscheurs tätig zu sein.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die wesentlichen Bestandteile des Beproduktionsapparates und ihr Zweck. Eigenschaften und Wirkungsweise der gebräuchlichen Chemikalien für Entwickler- und Fixierbäder. Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der wichtigsten Aufnahmematerialien wie Filme, Platten, Papiere.

Das Prinzip der verschiedenen Druckverfahren im graphischen Gewerbe und hauptsächlich des Tiefdruckes. Die elektrischen Installationen und ihre Behandlung. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Praktische Arbeiten : Einlegen von Platten und Filmen in die Kassetten.

Handhaben des Keproduktionsapparates. Vorbereitungen für Aufnahmen.

Einstellen der Lampen. Anfertigen von Aufnahmen nach einfachen Vorlagen in Strich und Halbton, weich und hart. Entwickeln von Filmen und Platten.

Herstellen von Kopien auf verschiedene Papiere. Ansetzen von Entwicklerund Fixierbädern.

Ausführen einfacher Betuschen, wie Ausf lecken und Ausdecken.

490 Zweites Lehrjahr.

Beruf skenntnisse : Theoretische Grundlagen der Photographie. Eigenschaften, Aufbewahrung und Wirkungsweise sämtlicher in der Tiefdruckphotographie zur Verwendung kommenden Chemikalien. Ihr Einfluss auf die Gesundheit. Erweiterte Kenntnisse der Aufnahmematerialien, insbesondere für farbige Vorlagen. Grundbegriffe" der photographischen Optik. Die Wirkung der Blenden. Verwendung der verschiedenen Objektivtypen. Besonderheiten, Vor- und Nachteile und Anwendung der verschiedenen photographischen Eeproduktionsverfahren, Einführung in die Farbenlehre.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Anfertigen von Aufnahmen nach Vorlagen.

Herstellen von Diapositiven im Kontakt und durch die Kamera in Strich und Halbton. Kopieren, Vergrössern und Verkleinern auf Papier, Film und Platten.

Ansetzen und Verwenden von Abschwächern und Verstärkern.

Ausführen einfacher Halbtonretuschen in Graphit oder Anilin. Aufsetzen von Lichtern und Durchzeichnen von Tiefen.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Grundlagen der Farbenphotographie. Eigenschaften, Zweck und Wirkung der verschiedenen Farbenfilter. Grundsätze über das Abstimmen der Filter. Die Kopierverfahren bei den verschiedenen Papieren.

Farbenlehre.

Praktische A r b e i t e n : Herstellen von photographischen Aufnahmen nach mehrfarbigen Vorlagen und in grössern Formaten. Einführen in das Herstellen von Farbauszügen. Wählen der Filter und Abstimmen der Teilfarbennegative.

Ausführen von Retuschen am Negativ und Diapositiv, wie Schaben, partielles Abschwächen.

Viertes Lehrjahr, B e r u f s k e n n t n i s s e : Die geschichtliche Entwicklung der Photographie und der Druck- und Beproduktionsverfahren. Die einschlägige Literatur im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Ursachen und Behebung von Fehlerscheinungen, Praktische A r b e i t e n : Selbständiges Anfertigen photographischer Aufnahmen nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen (Negativ und Positiv) und womöglich von Aufnahmen nach plastischen Gegenständen, Abstimmen ganzer Druckformen. Selbständiges Herstellen von Drei- und Vierfarbennegativ- und Diapositivsätzen.

Weiteres Vervollkommnen in den Eetuschierarbeiten.

491 B. Retuscheur.

Es iat notwendig, dass innerhalb der vierjährigen Lehrzeit dem Lehrung Gelegenheit geboten wird, insgesamt mindestens drei Monate in den sich technisch ergänzenden Nebensparten tätig zu sein.

Erstes Lehrjahr.

Berufskenntnisse : Verwendung, Unterhalt und Behandlung der Werkzeuge, Betuschiermittel und des Negativ- und Positivmaterials. Der Zweck der Negativ- und Diapositivretusche. Eigenschaften und Wirkung der Eetuschefarben. Das Prinzip der verschiedenen Druckverfahren im graphischen Gewerbe und insbesondere des Tiefdruckes. Einführung in die Grundlagen der Photographie.

Praktische A r b e i t e n : Ausflecken und Ausdecken von Negativen in Strich und Halbton auf Platten und Filmen. Einführen in das Mischen von Farben. Einfärben von Flächen, glatt und verlaufend. Herstellen einfacher Halbton-Negativretuschen mit Graphit und Bleistift. Zeichnen nach der Natur.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die vorkommenden Eetuschearten auf Papier, Negativ, Diapositiv. Abschätzen der Tonwerte bei der Eetusche. Grundsätzliches über Verteilung von Licht und Schatten.

Praktische A r b e i t e n : Herstellen einfacher Halbtonretuschen (Anih'nretuschen). Aufsetzen von Lichtern und Durchzeichnen von Tiefen auf Negativen und Diapositiven. Lavieren einer Grautonskala auf Filme oder Platten in 10 Tonwerten. Arbeiten mit Schutzlacken. Zeichnen einfacher Schriften und Ornamente. Zeichnen nach Natur.

Drittes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Die Eeproduktionsphotographie in Halbton als Grundlage für den notwendigen Eetuscheprozess in technischer und künstlerischer Beziehung. Behandlung und Verwendung des Aerographen. Das Prinzip des photographischen Farbauszuges. Die Gestaltung der Eetusche eines Farbensatzes (Negativ und Diapositiv).

Praktische Arbeiten: Ausführen schwieriger Eetuschen an Negativen und Diapositiven (Schaben), Einzeichnen von Wolken und Hintergründen.

Zusammensetzen von Originalen (Photomontage) und Unsichtbarmachen der Konturen am Negativ und Diapositiv. Arbeiten mit dem Aerograph. Mischen von Farben. Schneiden von Masken. Ausführen einfacher Farbretuschen am Negativ und Diapositiv. Handhaben des Eeproduktionsapparates. Herstellen von Halbtonaufnahmen nach einfachen Vorlagen, Anwenden von photographischen Abschwächern. Zeichnen von schwierigeren Schriften, Ornamenten, einfachen Figuren und Landschaften.

492 Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die geschichtliche Entwicklung der Photographie und der Beproduktionsverfahren. Die einschlägige Literatur im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Grenzen der Eetuschiermöglichkeiten.

Praktische A r b e i t e n : Selbständiges Ausführen und Abstimmen von Halbtonretuschen nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen. Ausführen von Aerographretuschen, ein- und mehrfarbig, verbunden mit Pinselarbeit, deckend und lasierend. Herstellen von Farbenretuschen auf Negativ- und Diapositivsätzen.

Zeichnen von Figuren und Landschaften.

Ausführen photographischer Aufnahmen. Einführen in das Herstellen von Farbauszügen.

C. Tieîdruckatzer.

Es ist notwendig, dass innerhalb der vierjährigen Lehrzeit dem Lehrling Gelegenheit geboten wird, insgesamt mindestens 6 lionate in den sich technisch ergänzenden Nebensparten tätig zu sein.

Erstes Lehrjahr, B e r u f s k e n n t n i s s e : Vorgänge bei der Reinigung der zur Präparation bestimmten Platten und des Druckträgers. Zweck der Beinigung. Eigenschaften, Aufbewahrung und Wirkung der in der Ätzerei verwendeten Chemikalien und Materiahen. Ihre Einflüsse auf die Gesundheit. Die elektrischen Installationen und ihre Behandlung. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen durch elektrischen Strom. Eigenschaften des Pigmentpapiers in bezug auf das Chromieren, Kopieren und Entwickeln. Der Zweck des Basters. Das Prinzip der verschiedenen Druckverfahren im graphischen Gewerbe und insbesondere des Tiefdruckes.

Praktische A r b e i t e n : Beinigen von Präparationsplatten. Lichtempfindlichmachen, Aufquetschen und Trocknen von Pigmentpapieren. Beinigen des für die Übertragung bestimmten Druckträgers. Kopieren des Basters und einfacher Textformen.

Zweites Lehrjahr.

Berufskenntnisse : Grundsätze über die Montage und das Ausschiessen der Druckform. Beurteilung der Kopie nach der Entwicklung. Die Grundlagen des Ätzprozesses. Die Wirkungen des Ätzens.

Praktische A r b e i t e n : Ausschiessen und Montieren einfacher Schriftund Bildformen. Kopieren von Textformen. Übertragen, Entwickeln, Abdecken und Ätzen derselben.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Wirkung atmosphärischer Einflüsse auf das Pigmentpapier und den Ätzvorgang. Die Wirkung der verschieden abgestuften

493 Ätzbäder auf Bild und Easter. Der Einfluss der verschiedenen Papiersorten auf die Wirkung einer Ätzung. Erklärung chemischer Grundbegriffe. Theoretische Grundlagen der Halbtonphotographie und -retusche.

Praktische A r b e i t e n : Beurteilen der Diapositive. Herstellen von schwierigeren Schrift- und Bildmontagen. Kopieren, Übertragen, Entwickeln, Abdecken und Ätzen derselben. Abstimmen der Ätzbäder. Ausführen einfacher photographischer Aufnahmen und Eetuschen, Viertes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Die geschichtliche Entwicklung der Photographie und der Druck- und Beproduktionsverfahren. Die einschlägige Literatur im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Ursachen und Behebung von Fehlerscheinungen.

Praktische A r b e i t e n : Selbständiges Herstellen grösserer Druckformen bis zur druckfertigen Ätzung. Einführen in das Montieren und Ätzen von Farbenformen. Kupferretusche in Halbton und Strich.

D. Tieïdrucker,

Es ist notwendig, dass innerhalb der vierjährigen Lehrzeit dem Lehrling Gelegenheit geboten wird, insgesamt mindestens 8 Monate in den sich technisch ergänzenden Nebensparten tätig zu sein.

Erstes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Die Grundbegriffe des Buch-, Stein- und Offsetdruckes und insbesondere des Tiefdruckes. Kenntnis, Behandlung und Unterhalt der hauptsächlichsten Maschinen und Werkzeuge. Eigenschaften, Aufbewahrung und Wirkung der im Tiefdruck verwendeten Materialien und Chemikalien.

Ihre Einflüsse auf die Gesundheit. Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, Unfällen und Brandausbrüchen. Berufshygiene, Praktische A r b e i t e n : Schmieren und Ölen der Maschinen. Handhaben der Werkzeuge. Schleifen und Stellen des Eackelmessers. Abzählen, Aufstossen und Pflegen des Papiers. Mithelfen in der Schleiferei und Ätzerei.

Einführen in das Ausschiessen und Montieren der Druckformen. Beurteilen des Druckabzuges.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Eigenschaften, Beschaffenheit und Verwendung der Farben und Zusatzmittel und der verschiedenen Papiersorton. Farbenlehre. Erweiterte Kenntnis der Maschinen.

Praktische A r b e i t e n : Herstellen und Behandeln von Aufzügen.

Mischen von Farben nach Vorlagen. Zubereiten von Farben zum Druck. Einrichten von Zylindern. Mithelfen beim Eortdruck. Behandeln des Papiers.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

33

494 Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die verschiedenen Maschinenteile und Apparate und ihre Punktionen. Die verschiedenen Systeme von Einlegeapparaten.

Ursachen der Entstehung von Backelstreifen, Kometen und Verletzungen des Kupferzylinders. Beurteilung der Papiere auf ihre Eignung für die verschiedenen Druckverfahren, Einführung in die Grundbegriffe der Maschinenkunde.

Praktische Arbeiten: Begistermachen für Schön- und Widerdruck.

Ein- und Zurichten von Druckformen. Einstellen des Zylinderdruckes. Einstellen des Einlegeapparates auf verschiedene Formate und ungleichschwere Papiere. Beheben von Verletzungen des Kupferzylinders, wie Eackelstreifen und Kometen. Verhindern von Papierwellen. Entmagnetisieren des Papiers.

Drucken einfacher Arbeiten.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Der Werdegang einer Druckform von der Verkupferung des Zylinders oder der rohen Platte und der Photographie bis zum Druck. Kenntnisse der Bogenmasohine, Behandlung und Funktion der einzelnen Bestandteile. Kenntnisse der Botationsmaschine und ihrer einzelnen Apparate, wie Falzapparat, Heu- und Trockenanlagen, Vorrichtungen zur Bückgewinnung der sich verflüchtigenden Verdünnungsmittel. Die Probleme des Aufzuges und der Abwicklung. Die geschichtliche Entwicklung des Tiefdruckes. Die einschlägige Literatur im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Ursachen und Behebung von Fehlerscheinungen. Anpassen der Farbe an den jeweiligen Charakter der Ätzung.

Praktische A r b e i t e n : Selbständiges Arbeiten an der Bogenmaschine im Ein- und Mehrfarbendruck. Ausführen kleiner Korrekturen am Kupferzylinder, an Schrift und Bild. Mithelfen bei Arbeiten an der Botationsmaschine, wie Einstellen des Falzapparates, der Schneidmesser und Zugmittel, Anbringen der Wechselnder, Begulieren der Heiz- und Trockeneinrichtung.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes. vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Februar 1946 in Kraft.

Bern, den I.November 1945.

Eidgenössisches Volkswirtseha^tsdepartement: Stampili.

495

Règlement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Tiefdruckgewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23, Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Tiefdruckgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprügung der Tiefdruckphotographen, Tiefdruckretuscheure, Tiefdruckätzer und Tiefdrucher zerfällt je in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. o aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute aus den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat aber in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

496

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für jeden Beruf 4 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 80 Stunden, fe. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde, 4. Prüfungsstoff.

Jeder Prüfling hat sämtliche nachverzeichneten Arbeiten in der Sparte, auf die sich seine Ausbildung erstreckt, selbständig auszuführen.

A. Tiefdruckphotograph.

Arbeitsprüfung: Aufnahmen in Halbtun und Strich nach einfarbigen Vorlagen.

Anfertigen von Diapositiven in Halbton und Strich.

Abstimmen (Abschwächen und Verstärken) der Negative und Diapositive auf Gleichmässigkeit. Kopieren und Vergrössern.

Aufnahmen nach mehrfarbigen Vorlagen.

Herstellen eines einfachen Negativ-Dreifarben-Auszuges und hievon eines Diapositiv-Dreifarbensatzes.

Ausführen von einfachen Negativ- und Diapositivretuschen.

Berufskenntnisse : Materialkunde: Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der im Tiefdruck gebräuchlichsten Chemikalien, Entwickler, Fixierbäder, Filme, Platten, Papiere für ein- und mehrfarbige Arbeiten. Schädlichkeit und Wirkung der Materialien auf die Gesundheit. Berufshygiene.

A p p a r a t e k u n d e : Bau, Handhabung und Unterhalt des Beproduktionsapparates, Zweck der einzelnen Bestandteile. Grundbegriffe der Optik. Die verschiedenen Objektivtypen. Wirkung und Verwendung der verschiedenen Objektive, Filter, Blenden. Die elektrischen Installationen. Unfallverhütungsmassnahmen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Besonderheiten, Vor- und Nachteile und Anwendung der verschiedenen pbotographischen Eeproduktionsverfahren.

Grundlagen der allgemeinen und der Farbenphotographie. Die verschiedenen Druckverfahren im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Ursachen und Behebung von Fehlerscheinungen.

497

B. Tieîdruckretuscheur.

Arbeitsprüfung : Retuschieren von Halbton-Negativen und Diapositiven nach verschiedenartigen Vorlagen (Graphit und Anilin).

Unsichtbarmachen von Flecken und Konturen bei einem zusammengesetzten Original auf Negativ und Positiv.

Herstellen von Aerograpb-Betuschen, deckend oder lasierend, einschliesslich Pinselarbeit. Einzeichnen von Wolken und Hintergründen. Mischen der Farben.

Ausführen von Betuschen an einem einfachen Negativ- und DiapositivFarbsatz.

Herstellen einer Titelschrift. Zeichnen einfacher Figuren oder Landschaften.

Herstellen einfacher Strich- und Halbtonnegative. Anfertigen von Diapositiven.

Berufskenntnisse: Material- und Werkzeugkunde: Eigenschaften, Behandlung und Verwendung des Negativ- und Positivmaterials, der Farben, Schutzlacke und gebräuchlichsten Chemikalien. Das Mischen der Farben. Verwendung, Unterhalt und Behandlung der Werkzeuge, Ketuschiermittel und des Aerographen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Zweck und Wesen der Betusche. Die verschiedenen Betuschierarten auf Negativen und Positiven, Papier, Film, Platten. Anpassung der Tonwerte. Licht- und Schattenverteilung. Wirkung von Betusche mit Farbe und Graphit. Die verschiedenen Druckverfahren im graphischen Gewerbe und besonders im Tiefdruck. Die Beproduktions- und die Farbenphotographie. Das Prinzip des photographischen Farbauszuges.

Zweck und Aufgabe der Farbretusche.

C, Tiefdruckätzer.

Arbeitsprüfung: Präparieren des Pigmentpapiers, Beinigen und Vorbereiten des Druckträgers.

Beurteilen und Abstimmen von Diapositiven.

Ausschiessen und Montieren einer grösseren Druckform mit Schrift und Bild.

Kopieren, Übertragen (von Hand oder mit der Maschine).

Abdecken.

Vorbereitungsarbeiten für das Ätzen.

Ätzung der Druckform.

Kupferretusche in Halbton und Strich.

498 Berufskenntnisse: M a t e r i a l - und Werkzeugkunde : Eigenschaften, Aufbewahrung und Wirkung der in der Ätzerei verwendeten Cheroikalien und Materialien. Ibre Einflüsse auf die Gesundheit. Die Wirkungen der atmosphärischen Einflüsse, von Wasser, Licht und Chrom auf das Pigment. Die elektrischen Installationen.

UrJaUverhütungsmassnahmen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die verschiedenen Arbeitsprozesse bei der Herstellung des Druckträgers. Grundsätze über Ausschlössen und Montage dei; Druckformen. Der Zweck des Easters. Die Grundlagen des Ätzprozesses.

Der Einfluss der verschieden abgestuften Ätzbäder auf Bild und Baster. Das Prinzip der verschiedenen Druckverfahren im. graphischen Gewerbe und insbesondere des Tiefdruckes. Ursachen und Behebung von Fehlerscheinungen.

Allgemeine Kenntnis der Photographie.

D. Tieidrucker.

A r b e i t s p r ü f u n g : Einrichten einer Druckform mit Schrift und Bildern.

Ausführen von Korrekturen an Schrift und Bild.

Anfertigen eines Aufzuges mit der nötigen Zurichtung und Einstellen zum Druck.

Herrichten und Einstellen des Backelruessers.

Mischen von Farben nach Vorlage.

Druck einer Auflage mit Einlegeapparat.

Anmerkung: Die Prüfungsarbeiten sind nur an Bogenmaschinen auszuführen.

Berufskenntnisse : Materialkunde: Eigenschaften, Beschaffenheit und Verwendung der im Tiefdruck gebräuchlichsten Chenukalien, Farben und Zusatzmittel. Ihre Einflüsse auf die Gesundheit. Die verschiedenen Papiersorten, deren Beschaffenheit, Eigenschaften und Eignung für die verschiedenen Druckverfahren.

Maschinenkunde: Kenntnis, Behandlung und Unterhalt der Bogenund Botationsmaschine. Die verschiedenen Maschinenteile und Apparate und deren Funktionen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Das Ausschiessen und die Montage einer Druckform. Der Werdegang einer Druckform von der Photographie bis zum Druck. Die Ursachen von Druckschäden wie Backelstreifen, Kometen, Verletzungen des Kupferzyhnders, Wellen. Deren Behebung und Vermeidung. Das Verkupfern, Schleifen und Polieren der Druckzylinder. Das Prinzip des Buch-, Stein-, Offset- und besonders des Tiefdruckes. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und Brandausbrüchen.

499 5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertimg der Berufsarbeiten sind Sauberkeit, Zweckmässigkeit, technische Ausführung und die verwendete Arbeitszeit. Pur jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben. Bei der Beurteilung ist auch die Sicherheit in der Pflege und Handhabung des Materials und der Apparato in Berücksichtigung zu ziehen.

Auf Angaben des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ v o r z ü g l i c h . . . .

Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet. . .

Trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . .

Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gehilfen zu stellen sind, nicht entsprechend Unbrauchbar

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen ergibt sich je als Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann beim Verein schweizerischer Lithographiebesitzer unentgeltlich bezogen werden.

Pruîungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei in jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

A. Tiefdruckp'hotogmp'h.

Arbeitsprüfung: Pos. 1. Aufnahmen in Halbton und Strich.

» 2. Anfertigen von Diapositiven. Kopieren und Vergrössern.

» 3. Abstimmen der Negative und Diapositive.

» 4. Aufnahmen mehrfarbiger Vorlagen.

» 5. Negativ-Dreifarben-Auszug und Diapositiv-Dreifarbensatz.

» 6. Negativ und Diapositivretuschen.

500

Berufskenntnisse: Pos. 1. Materialkunde.

.

» 2. Apparatekunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

-

B. Tiefdruckretuscheur, Arbeitsprüfung : Pos. 1. Retuschieren von Halbtonnegativen und Diapositiven.

» 2. Unsichtbarmache von Flecken und Konturen.

» 3. Aerograph-Retuschen und Pinselarbeit.

» 4. Farbretuschen.

» 5. Titelschrift, Zeichnen.

» 6. Herstellen von Strich- und Halbtonnegativen und Diapositiven.

Berufskenntnisse : Pos. 1. Material- und Werkzeugkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

C. Tiefdruckätzer.

Arbeitsprüfung: Pos. 1. Papierpräparation und Vorbereitung des Druckträgers.

» 2. Beurteilen von Diapositiven.

» 3. Ausschiessen und Montieren einer Druckform einschliesslich Kopieren.

» 4, Übertragen, Entwickeln und Abdecken der Druckform.

» 5. Ausführen der Ätzung.

» 6. Kupferretusche.

Berufskenntnisse : Pos. 1. Material- und Werkzeugkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

D. Tiefdrucker.

Arbeitsprüfung: Pos. 1. Einrichten der Druckform.

» 2. Korrekturen an Schrift und Bild.

» 3. Einstellen des Einlegeapparates, Richten des Backels.

» 4. Farbmischen.

» 5. Drucken.

501 Berufskenntnisse: Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Maschinenkunde.

» 8. Allgemeine Fachkenntnisse, Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen dio Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Noto in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung ala auch die Gesamtnot© je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in zwei Prüfungspositionen der Arbeitsprüfung die Note 4 oder 5 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in1 das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen, 6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Februar 1946 in Kraft.

Bern, den 1. November 1945.

Eidgenössisches 6406

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

502

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : 1. Die vom Einzelrichter mit.Urteil Nr. 5950 ausgefällte Busse von Fr. 30 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bunde sratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in drei Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 16. Februar 1946.

6451

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H, Seeger.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 12 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Dezember 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Lenkung von Produktion und Absatz), Abschnitt II, Ziff. 3, lit. b, der Weisungen des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 29. Mai 1941 an die Handelsbetriebe aller Stufen, Fabrikationsbetriebe, Böstereien, kollektiven Haushaltungen und verarbeitenden Betriebe betreffend Bezugssperre und B-ationierung von Kaffee, Tee und Kakao, begangen in Zürich vom 14. Juni bis 13. Juli 1941 durch Bezug von 600 kg Kakao von Böhni, Lnzern, ohne Kontingent, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche

503 Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: Pr 1. einer Busse von - WO.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 15.-- l. übrige Kosten » --·-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein anfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 8. Februar 1946.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Peter.

645l

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20, Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 5, Abs. 4, und Art. 28, Abs. 5, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung, begangen in Zürich in den Monaten Januar und Februar 1945 durch Abgabe von Bationierungsausweisen für insgesamt 10 Monatsrationen Schokolade und Konfiserie an Unbekannte gegen Mahlzeitencoupons und weitere, nicht mehr feststellbare materielle Vorteile, im Jahre 1944 durch Versuch des Verkaufes von Mahlzeitencoupons an Caplazi, Ende Januar oder anfangs Februar 1945 durch Abgabe Ihres Ausweises zum Bezüge von Lebensmittelkarten an Hei«, damit dieser für sich selbst eine Lebensmittelkarte beziehen konnte, am 28. November 1944 durch missbräuchliche Ver-

504 wendung einer angebrochenen Textilkarte, indem Sie eine solche von Eichenberger erwarben und sie bis auf 10 Coupons an einen Dritten weitergaben, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.-- b. übrige Kosten » 15.--· Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälhgen Schreiben an den unterzeichneten Eimelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 24. Januar 1946.

6451

.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Auf entaltes.

Das 0-eneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17- Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Bubikon (Zürich) Ende Mai 1945 durch wiederholten vollendeten Versuch des widerrechtlichen Bezuges von insgesamt 200 Mahlzeitencoupons, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. SO und den Verfahrenskosten,

505 Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 30.-- » 6.-- » 5.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 20. Februar 1946.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

6451

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Eationierun von Lebenmitteln, begangen in Arbon im Oktober 1944 durch Verkauf von 100 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 10 an den mitbeschuldigten Jenny August, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 30 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche

506 Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 30.-- 2. den Kosten, bestehend aus a.. Spruchgebühr » 6.-- fc. übrige Kosten » 9.50 8. Sie werden verpflichtet, den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil im Betrage von Fr. 10 an den Bund zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung, beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 9. Februar 1946.

5. krìegsmrtsclMftliches 6451

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das G-eneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemerits vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich am 19, Mai und 18. Juni 1945 durch wiederholte widerrechtliche Aneignung · (Diebstahl) zweier Lebensmittelkarten, Umtausch derselben in Mahlzeitencoupons und Verkauf dieser Eationierungsausweise an Unbekannte zum Gesamtpreise von Fr. 20, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art, 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

507 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . . . .

- · · Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.-- b. übrige Kosten » 9.-- 3. zur Abgabe des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 20 an den Bund.

"Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 23. Januar 1946.

étal

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. JÖrimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen: a. Art. l und 2 der Weisung der Sektion für Chemie und Pharmazeutika des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 17. April 1942 betreffend die Abgabe und den Bezug von Insulin, in Verbindung mit Art. 23 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, b. Art. 2, lit. c, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich anfangs Mai 1945 durch Bezug von 250 g «Insulin» von Brand Jules ohne Bezugsschein und Mitte Mai 1945 durch Abgabe dieses

508 «Insulins» an Kronauer Philipp ohne Bezugsschein, im Mai 1945 durch volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebungen (Kettenhandel) mit diesem «Insulin», zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 180 und den Verfahrenkosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17- Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrccht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . Fr. 180.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 86.-- &. übrige Kosten » 32.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem anfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deuthch zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 8. Februar 1946.

5. kriegswirtschaftliches 6451

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

gewiesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-ErnährangsAmtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot) (A. S. 56, 1675); Art. l der Verfügung Nr. 107 des KriegsErnährungs-Amtes vom 22. Februar 1944 über die Abgabe von- Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Eierrationierung) (A, S, 60, 151); Art. 11 der

509

Verfügung Nr. 76 des Kriegs-Ernährungs-Arntes vom 15. März 1948 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Ablieferung von Inlandgetreide) (A. S. 59, 226); Verfügung Nr. 678 A/48 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 80. August 1943 über Höchstpreise für Butter; Verfügung Nr. 618 A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. August 1942 über Höchstpreise für Eier, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S.56, 1818), begangen in Stadel, im März 1945, a. durch unerlaubten Bezug von 6 kg Weissmehl und l kg Butter aus dem Landwirtschaftsbetrieb der Mitangeschuldigten Willi Berta, in Überschreitung des zulässigen Butterhöchstpreises um Fr. 2.48 pro kg, b. durch Bezug von 5 Eiern von der genannten Mitangeschuldigten ohne Rationierungsausweise, in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises um 0,5 Bp. pro Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr, 50 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 7.-- fc. übrige Kosten » 7.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Zürich, St. Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 13. Februar 1946.

9. kriegsmrtschaftliohes

64B1

Bundeablatt. 98. Jahrg. Bd. I.

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

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Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1946 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die gegen

Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Verurteilten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innert der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird der Betrag von Fr. 200 innert der genannten Frist bezahlt und uns die Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt, andernfalls wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 13. Februar 1946.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts als Einzelrichter: '· 0. Feter, Oberrichter.

·6451

Notifikation.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

haltes, die kriegswirtschaftliche Busse vom 10. August 1944 von Fr. 20 in zwei Tage Haft umzuwandeln, Bamert wird hiemit eine Frist von 10 Tagen ab Publikation im Bundesblatt zur Bezahlung dieser Busse auf Postcheckkonto III 14 314 Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern oder zur Eechtfertigung an den unterzeichneten Einzelrichter angesetzt, ansonst die Umwandlung verfügt -wird.

Chur, den 26. Februar 1946.

6451

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vizepräsident : Dr. P. Jörimann, Chur.

511

Notifikation.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

kriegswirtschaftliche Busse vom 8. Juni 1944 von Er. 80 in drei Tage Haft umzuwandeln.

Hauser wird hiemit eine Frist von 10 Tagen ab Publikation im Bundesblatt zur Bezahlung dieser Busse auf Postcheckkonto III 14 314 Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern oder zurRecht-fertigung an den unterzeichneten Einzelrichter angesetzt, ansonst die Umwandlung verfügt wird.

Chur, den 26. Eebruar 1946.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vizepräsident: Dr. P. Jörimann, Chur.

6451

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen,

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonale vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Präsident des Hauswart I. Klasse Handwerker mit abgeschloSchweizerischen des Maschinen- sener Berufslehre. VertrautSchulrates laboratoriums - heit mit dem Hauswartdienst E. T. H., Zürich

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

3548 31. März bis 1946 5848 (2..)

Der Stelleninhaber ist zum Bezüge einer Dienstwohnung im Maschinenlaboratorium Verpflichtet.

Direktor der II. Adjunkt (Chef des Gründliche Verwaltungs8424 23. März eidg.

bis 1946 Militärverwaltung Personaldienstes) bei kenntnis und -erfahrung,Eigder Direktion der nung für die Behandlung von 11736 Militärverwaltung Personalangelegenheiten, Beherrschung von zwei Amtasprachen, Hauptmann oder jüngerer Stabsoffizier;, erwünscht ist ferner abgeschlossenes juristisches Oder volkswirtschaftliches Studium (3..).

Die Bewerbungen sind handschriftlich und mit Lebenslauf und ]Lichtbild einzureichen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1946

Date Data Seite

466-511

Page Pagina Ref. No

10 035 493

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