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Bundesratsfoeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Dachdeckergewerbe.

(Vom 19. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes, des Bau- und Holzarbeiterverbande» der Schweiz, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindhcherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Teuerung»-, Kinderund Haushaltungszulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von G esamtarbeitsvertragen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943/30. Oktober 1945 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungsaulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden auf den im August 1939 ausbezahlten Stundenlöhnen folgende Teuerungszulagen gewährt: a. eine Grundzulage von 55 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird; b. eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Stunde, die an verheiratete Arbeiter ausbezahlt wird; c. eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Stunde und Arbeiter, die an alle verheirateten oder verwitweten Arbeiter für Kinder unter 18 Jahren bezahlt, wird. Wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert, eine Schule besucht oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, wird die Altersgrenze auf 20 Jahre erhöht.

450 2. Zur Durchführung des durch die Abmachungen gemäss lit. b und G bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben besteht eine Ausgleichskasse, die durch den Arbeitgeberverband geführt -wird. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Zulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese nicht direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben.

Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Zulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den Vertragskontrahenten periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Firmen und Arbeiter Rechenschaft abzulegen. Zur Durchführung des Ausgleichs mit Einschluss der richtigen Zuweisung der Zulagen erhält sie die nötigen, in einem Reglement umschriebenen Kompetenzen. Die Ausgleichskasse hat das Recht, zwecks Kontrolle der ausbezahlten Zulagen Einsicht in die Lohnbücher zu nehmen.

Art. 2.

1 Die Ausgleichskasse hat die Rechnung über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschliessen und vom Datum der Allgememverbindlicherklärung an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr.

angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Von der gegenwärtigen Passung des Réglementes dieser Kasse wird, unter nachstehenden Vorbehalten, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

a. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert werden.

6. Ziffer 6 des Réglementes betreffend die Ausfällung von Ordnungsbussen findet auf die dem Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband nicht angeschlossenen Arbeitgeber nicht Anwendung.

c. Die Organe des Departements haben das Recht, von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

d. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen, e. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese
Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

/, Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

Art. 3.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

451 2 Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 30, Juni 1946,

Bern, den 19, Februar 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Etter.

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Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Dachdeckergewerbe. (Vom 19. Februar 1946.)

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1946

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28.02.1946

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