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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 18 der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Rh.

(Vom 8. Juni 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 28. April 1946 hat die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.-Bh.

eine Abänderung des Art. 18 der Kantonsverfassung vom 24. November 1872 beschlossen. Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Eh. ersuchen mit Schreiben vom 3. Mai 1946 um die eidgenössische Gewährleistung der abgeänderten Verfassungsbestimmungen.

Der bisherige und der neue Verfassungstext lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 18.

Jeder Stimmfähige ist verpflichtet, die verfassungsmässig ihm übertragenen Beamtungen zu tragen. Ausgenommen von der Amtspflicht sind diejenigen, welche das fünfundsechzigste Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 18.

Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten 65. Altersjahr eine Wahl in die Standeskommission oder das Kantonsgericht, sowie Beamtungen, welche ihm durch den Grossen Eat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchen- oder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchen- oder Schulrat übertragen werden, anzunehmen.

Von dieser Pflicht ist schon vor Erfüllung des 65. Altersjahres befreit, wer während zusammen mindestens 20 Jahren Mitglied der Standeskommission, eines Gerichtes oder eines Bezirksrates war. Auch ist niemand pflichtig, eine dieser Beamtungen während mehr als 10 Jahren zu übernehmen.

Der Grosse Eat ist Eekursbehörde in strittigen Anwendungsfällen.

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Wie die Standeskommission^ darlegt, hat der bisherige, sehr weitgehende Amtszwang gelegentlich zu ungebührlicher Härte geführt. Der Antrag auf Milderung des Amtszwanges wurde von der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit angenommen, ein Beweis dafür, dass die zwangsweise Verpflichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der heutigen Einstellung der Bürgerschaft nicht mehr entspricht. Anderseits sollte aber doch der :Amtszwang soweit beibehalten werden, dass geeignete Bürger für eine angemessene Dauer zur Annahme einer Wahl verhalten werden können. Nach dem neuen Art. 18 der Kantonsverfassung wird nun auch vom Amtszwang befreit, wer vor Erfüllung des 65. Altersjahres mindestens 20 Jahre lang Mitglied der Standeskommission, eines Gerichtes oder eines Bezirksrates war. Ferner kann, wer 10 Jahre lang einer dieser Behörden angehörte, die Wiederwahl in die gleiche Behörde ablehnen. Der Art. 18 wurde auch dadurch ergänzt, dass in Absatz l umschrieben wurde, welche Beamtungen unter den Amtszwang fallen. Dabei wurde, entgegen der bisherigen Praxis, die Wahl des Ständerates vom Amtszwang ausgenommen.

· ' Die vorhegende Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich eine Frage des kantonalen öffentlichen Eechts und berührt das Bundesrecht nicht; es ist klar, dass eine Milderung des Amtszwanges nicht gegen letzteres verstösst.

Wir beantragen Ihnen deshalb, der abgeänderten Bestimmung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

706 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 18 der Verfassung des Kantons Appenzell l.-Rh.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1946, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst: Art; 1.

Der an der Landsgemeinde vom 28. April 1946 beschlossenen Abänderung des Art. 18 der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Eh. wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 18 der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Rh. (Vom 8. Juni 1946.)

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Jahr

1946

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

5026

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1946

Date Data Seite

704-706

Page Pagina Ref. No

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