94

Als neues Mitglied dieser Kommission wird gewählt: Herr Grossrat Karl Geissbühler, Leiter der Schweizerischen Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus, Liebefeld b. Bern.

Dem Kanton Wallis wird an die Korrektion der Mattervisp in den «Kipfen», Gemeinde St. Nikiaus, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom

3. Mai 1946.)

Bei der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes werden gewählt: Als I. Sektionschefs: die HH. Fürsprecher Hans Marti, von Aarwangen, und Dr. iur. Traugott Erey, von Zürich, beide bisher II. Adjunkt.

Herr Thomas Maitland Snow hat am 24. April l946 dem Bundesrat nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Sir Clifford John Norton, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Grossbritannien bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 7. Mai 1946.)

Als II. Sektionschef bei der Generaldirektion PTT wird gewählt: Herr Charles Chappuis, von Genf, zurzeit juristischer Beamter I. Klasse.

Als Mitglied des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank wird für den Eest der laufenden Amtsdauer gewählt : Herr U. Meyer-Boiler, Inhaber eines Geschäftes für sanitäre Anlagen und Zentralheizungen, Präsident des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverbandes, in Zürich.

Bekanntmachungen von Departcmenten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband Schweizer Metzgerrueister eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Metzgereigewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 31. Januar 1946 angesetzte Einsprachefrist am 2. März

95 1946 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartement am 29. März 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 30. April 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Nachtrag zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Genf.

17. Caisse de crédit mutuel de Chancy.

B e r n , den 10. April 1946.

Eidg. Justiz- und Polizeideparternent.

*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar b i s Ende Februar März . . .

.

Januar bis Ende März

. . . .

.

1946

1945

176 177 353

19 2 21

Zu- oderr Abnahme

4-

157 175

+

332

+

B e r n , den 30. April 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Verzeichnis der

Monopol- und Ausgleichgebühren.

Durch Bundesratsbeschluss und Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 3. Mai 1946 werden die Monopol- und Ausgleichgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 23 a1. Äpfel und Birnen zu Mostzwecken unterliegen mit Bezug auf deren Trester einer Monopolgebühr, die jährlich von der eidgenössischen Alkoholverwaltung festgesetzt wird.

Das Brennen des aus den eingeführten Früchten gewonnenen Mostes, sowie dessen Hefe, ist monopolpflichtig und darf nur mit Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung und nach Bezahlung der von letzterer zu bestimmenden Monopolgebühr vorgenommen werden.

NB. ad 23b/24b. Frische Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen und andere Obstsorten der Nrn. 23/246, die nachträglich zur Alkoholgewinnung Verwendung finden, unterliegen der Monopolgebühr nach Massgabe der im NB. ad 30 für die eingestampften Früchte vorgesehenen Ansätze. Die Anmeldung hat spätestens im Zeitpunkte der Übergabe der Ware an den Brenner bei der Alkoholverwaltung stattzufinden.

Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 32 per q brutto.

NB. ad 29b[c. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c, mit Ausnahme von solchen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4% bis und mit 10 Graden, die folgenden Monopolgebühren unterliegen: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 6 per Grad und q brutto.

Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 7.50 per Grad und q brutto.

Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt bis und mit 4% Graden, soweit sie nicht zu Brennzwecken eingeführt werden, unterliegen keiner Monopolgebühr.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q 'brutto : für Bnzianwurzeln, trocken, ungemahlen .

Fr. 72 für Kirschen, eingestampft oder entstielt » 43 für Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft » 40 für andere Steinobstsorten, eingestampft . . . . . . . . . .

» 36 für Kernobstsorten, eingestampft » 36 für Beerenobst, anderes, eingestampft.

» 18 für Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) » 70

97

Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

' : Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 70 per q brutto.

NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester Fr. 12 per q brutto.

NB. ad 33/34. Die nach Nrn. 33/34 verzollbaren getrockneten Weintrauben, welche bei der Einfuhr als zu, Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die : Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Getrocknete. Weintrauben zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 180 per q brutto.

NB. ad 36b2. Orangen und Mandarinen, eingestampft, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 18 per q brutto.

NB. ad 37b. Monopolgebühr für Feigen, zur Alkoholgewinnung, Fr. 210 per q brutto.

.

' .

NB. ad lOla/b., Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueur gefüllte Bonbons : wie für Liqueur, ' s. ;NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 103. Monopolgebühr für.mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 106. Presshefe unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 6 per q brutto.

NB. ad 117/120. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden Grad über 15 einer Monopolgebühr von Fr. 6 per q brutto.

Für Weinspezialitäten und Süssweine bleiben die besondern Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten. , j Trübe und essigstichige Weine, zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 70 per q brutto.

NB. ad 1291). Monopolgebühr für Wermut mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

Wermut bis und mit 18 Grad Alkoholgehalt (Nr. 129a), ohne Bücksicht auf dessen Herkunft, unterliegt der Einfuhrbeschränkung.

·NB.'ad 125/129.

I. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus darf nur durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden. Sprit- und Spiritusspezialitäten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden, gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der Monopolgebjihren gemäss Ziffer II, lit. c, hiernach.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

7

98 II. Monopolgebühr auf Branntweinen, Liqueurs, Liqueurweinen und andern geistigen Getränken: a. unter 20 Grad Alkoholgehalt : per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 120 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 150 b. von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr » 600 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 750 c. von mehr als 75 Grad Alkoholgehalt: Die Einfuhr durch Privatpersonen darf nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der nachstehenden Monopolgebühren erfolgen : !.. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . . . . . » 600 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad » 10 2. Sendungen unter 50 kg brutto. . . . . . . . . . . » 750 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad , » 12.50 NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von 30 Ep. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot zur Alkoholgewinnung unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 180 per q brutto.

NB. ad 218. Monopolgebühren: Trauben- und Obsttrester: Fr. 36 per q brutto.

Weinhefe, dick- oder dünnflüssig (Druse) : -- bis und mit 13 Grad Alkoholgehalt: Fr. 70 per q brutto.

-- von 13,1 bis und mit 15 Grad Alkoholgehalt: Fr. 90 per q brutto.

-- von 15,1 Grad und darüber Alkoholgehalt: Fr. 6 per Grad und q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 30 per q brutto; Topinambour (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 50 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 70 per q brutto.

NB. ad 968. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2; eingedickte Wacholderbeeren (Latwerge, Mus, Saft und dergleichen) einer solchen von Fr. 200 per q brutto.

99 Produkte tierischen Ursprungs, in Sprit konserviert (Ovarien, Placenten usw.), unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Verwaltungsgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 974b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebtdir von Fr. 30 per q brutto; Chloräthyl in Ampullen einer solchen von Fr. 12 per q brutto; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 750 per q hrutto.

Alkoholhaltige Desinfektionsmittel dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebuhr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2.

NB. ad 976. Chloral und Chloralhydrat unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 27 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebuhren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Erzeugnissen, die nicht zu Trinkzwecken dienen können: brutto -- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 60 -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 250 -- üher 75 Grad Alkoholgehalt » 350 2. auf allen andern als den vorstehend genannten alkoholhaltigen Erzeugnissen der Nr. 981: Monopolgebühren gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 982/983. Alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, unterliegen folgenden Monopolgebühren : per q brutto

-- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 60 -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 250 -- über 75 Grad Alkoholgehalt » 350 Erzeugnisse, die zu Trinkzwecken dienen können: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst). unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 30 per q brutto.

NB. ad 1048b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt bis und mit 10 Volumprozenten unterliegen folgenden Monopolgebühren: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 6 per Grad und q brutto, Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 7.50 per Grad und q brutto.

Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozenten gehören unter die Nr. 981 (Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c).

100 NB. aä 1057 li. Alkoholhaltige Kunstharzlösungen dieser Tarif position unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1059. Kollodium unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Monopolgebühr von Fr. 180 und für den darin enthaltenen Äther zugleich einer Ausgleichgebühr von Fr. 45 per q brutto. Bromäthyl unterliegt einer Ausgleichgebühr von Fr. 9, Chloräthyl einer solchen von Fr. 12, Jodäthyl einer solchen von Fr. 9 und andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition einer solchen von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 48 per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 18 per q brutto.

NB. ad 1070. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus, denaturiert, dürfen nur. durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden (s. a. NB. ad 125/129).

NB. ad 1081b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1082. Kollodiumwolle mit Spiritus angefeuchtet unterliegt, einer Monopolgebühr von Fr. 7.50 per Grad und q brutto.

NB. ad 110711111. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleicbgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1112/1112a. Alkoholhaltige Kitte (ausgenommen solche auf Basis von Nitrozellulose), die weniger als 6 % ihres Gewichts an-Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 7.50 per Grad und q brutto : solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.

NB. ad 1113 1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und Zaponlackverdünnungen), Sikkative und dergleichen, die weniger als 6. % ihres Gewichts .an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 7.50 per Grad und q brutto; solche rüit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Eücksicht auf deri Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.
2.' Für Lösungen von Harzen in Schwefeläthei, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Azeton und dergleichen, auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichgebühr, von Fr. 22 per q brutto zu entrichten.

101 NB. ad 1138/1139. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifpositionen unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.'

' NB. ad, 1142. Flüssige, alkoholhaltige Seifen unterliegen einer Monopolgebühr gemäss NB. 'ad 982/983.

NB. ad 1143a/b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkohohnonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 21. November 1939 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Obige ' Monopol-, Ausgleich- :und Verwaltungsgebühren gelangen vom 3. Mai 1946 an zur Erhebung.

Übergangsbestimmungen.

a. Direkte Einfuhr.

Den neuen Ansätzen unterliegen alle alkoholmonopolpflichtigen Waren, die nach dem 2. Mai 1946. 24 Uhr, zur Einfuhrverzollung angemeldet werden, ohne Biicksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden sind.

Immerhin können zu den frühem Ansätzen noch diejenigen monopolpflichtigen Waren zugelassen vrerden, die bis und mit dem 2. Mai 1946, 24 Uhr. ab Kontinent (einschliesslich England) mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben wurden, auch wenn sie nach dem 2. Mai 1946, 24 Uhr, unter Zollkontrolle gestellt worden sind, vorausgesetzt, dass die Anmeldung zur Einfuhrverzollung innerhalb der reglementarischen Frist erfolgt.

b. Niederlags- und Zollfreilagerverkehr.

Waren, die^ nach dem 2. Mai 1946, 24 Uhr, zur Einfuhryerzollung angemeldet werden, unterliegen den neuen Ansätzen, unbekümmert um das Datum der Einlagerung.

.

; , c. Provisorische Verzollungen, die bis und mit 2. Mai 1946, 24 Uhr, stattgefunden haben, sind .nach den alten Ansätzen zu verrechnen.

d. Geleitschemverkehr.

Mit : Geleitschein auf ein oder zwei Monate bis und: mit 2: Mai 1946, 24 Uhr, abgefertigte Sendungen sind nach den zurzeit der Ausstellung der Scheine gültigen Monopolgebührenansätzen zu behandeln. Eine Verlängerung der Geleitscheinfristen ist ausgeschlossen.

i

102 e. Privatlagerverkehr.

Die Inhaber von diesbezüglichen Geleitscheinen, welche sich auf Waren beziehen, die bis und mit. 2. Mai 1946, 24 Uhr, abgefertigt worden sind, sind durch die Zollämter schriftlich aufzufordern, die Geleitscheine bis zum 11. Mai 1946 vorzulegen mit Angabe des Quantums, für welches neue Scheine, unter Sicherstellung der höheren Monopolgebührenänsätze, auszustellen sind.

Das allfällig verbleibende Quantum ist nach den frühern Ansätzen zur Einfuhr zu verzollen.

Bern, den 4. Mai 1946.

^Eidgenössische Oberzolldirektion.

6533

Abänderung eines Artikels der schweizerischen Landes-Pharmakopöe.

Die eidgenössische Pharmakopöekomrnission hat einen Artikel der Pharm a c o p o e a Helvetica, Editio quinta, abgeändert. Der Bundesrat hat diese Abänderung mit Wirkung ab I.Mai 1946 genehmigt: Art. 654.

Erhöhung von Maximaldosen.

Papaverinum hydrochloricum: Dosis maxima simplex 0,3 g Dosis maxima pro die 1,2 g

bisher: 0,2 g 0,6 g

Bern, den 26. April 1946.

6612

Departemant des Innern.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Grossaffoltern, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49 des Strafgesetzbuches, Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen V olkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt : Die durch Strafmandat Nr. 6495 des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. Okto-

103 ber 1943 gegen Max Weingart ausgesprochene Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird. Er wird ausdrücklich auf Art. 110 bis 112 des Bnndesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 30. April 1946.

6612

Der Einzelricliter des 1. kriegsmrtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.

Urteil.

kolonie Saxerriet, hat der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts in seiner Sitzung vom 17. April 1946 in Chur in Anwendung von Art. 2 und Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege erkannt :

2. Dieses Urteil ist kostenlos und muss im Bundesblatt publiziert werden.

Das Urteil erwächst in Eechtskraft, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird, nachdem die Ausschreibung im Bundesblatt erfolgt ist. Die Appellationsschrift müsste in drei Exemplaren begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, eingereicht werden. Allfällige Beweismittel müssten genannt und wenn immer möglich beigelegt werden.

Chur, den 24. April 1946.

6612

5. kriegsunrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. F. Jörimann.

104

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner von Eütschelen, Bern, geboren 10. Dezember 1889, Näherin und Hausiererin, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse erkannt : Die gemäss Urteil des Binzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 21. Oktober 1943 gegen Marie Greiner ausgesprochene Busse von Fr. 150 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspf lege und Art. 49 des Strafgesetzbuches umgewandelt in 15 Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den S.Mai 1946.

6612

Der Einzelrichter , des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Urteilspublikation.

Die 2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 20. Mai 1944 in Zürich in der StrafAufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, vorsätzlich begangen in Zürich in der Zeit vom Oktober 1942 bis Oktober 1943 durch widerrechtliche Aneignung und Verkauf sowie missbräuchliche Verwendung von Eationierungsausweisen für Fleisch, und er wird in Anwendung von Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch

105 verurteilt: 1. a. zu 6 Wochen, Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaf t ; b. zu einer Busse von Fr. 300; , , .· ' 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: , Fr. 80.-- Spruchgebühr, . \ » 42.60 Untersuchungskosten, » l. 20 Kanzleiauslagen, Fr. 128.80 total.

' ; 3. Das, Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird angewiesen, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen.

:

Dieses Urteil wird geniäss Beschluss des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 6. Februar 1946 in Anwendung von Art. 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, sofern es binnen 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, nicht durch Appellation angefochten wird.

Zürich, den 9. Februar 1946.

66i2

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Heusser.

'

Urteilspublikation.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat am 13. Mai 1944 folgendes Strafmandat Aufenthaltes, erlassen. .

: .

·· Der Beschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20; Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich in der Zeit vom Mai bis November 1943 durch Kauf von Mahlzeitencoupons, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen " Strafbestimmungen sowie deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in Verbindung mit den Bundesratsbeschlüssen

106 vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen VolkswirtschaftsdepartementeSj Art. 6 ff. des Verfahrensreglementes der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, in c o n t u m a t i a m v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Er. 50; . ' 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 14.30, bestehend aus a. Fr. 8.-- Spruchgebühr, fc. » 6.30 Kosten bis zur Überweisung.

Dieses Strafmandat wird; gemäss Verfügung des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 6. Februar 1946 dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Strafmandat in Eechtskraft erwächst, sofern er innert 10 Tagen von der Publikation an nicht Einsprache erhebt oder innert 20 Tagen, vom Tage der sichern Kenntnisnahme des Urteils an gerechnet, nicht beim urteilenden Eichter ein Gesuch um Wiedereinsetzung stellt.

Zürich, den 9. Februar 1946.

6612

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Heusser.

Urteilspublikation.

Das 2. kriegswirtschaftliehe Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1946 in Zürich in der Strafsache gegen Klien Binaldo, geb. 5. März 1913, Aufenthaltes, erkannt :

,

Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln); Art. 5, Abs. l, und Art. 28, Abs. l, Alinea 5, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-Indüstrie-

107 und -ArbeitsrAmtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien) ; Art. 3 der Verfügung Nr. 13 des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 16. Februar 1943 über Sehuhrationierung: (Abgabe und Bezug von Schuhwaren) ; Art. 7, Alinea 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Rationierung von .Seife und Waschmitteln); ferner gegen Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln, vorsätzlich begangen in Zürich, : a. im Frühjahr 1944 durch Kauf von 2 Coupons Herrenkleiderstoff von einem unbekannten Internierten ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und durch Abgabe eines Teils dieses Stoffes an einen Unbekannten ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen: 1}. im November 1944 durch Kauf von einer Textilkarte und 4% Textilcoupons von einem Unbekannten zum Preise von Fr. 5 ; c. im Dezember 1944, insbesondere am 30. Dezember 1944. durch Kauf von 1200 Mahlzeitencoupons, 2 Milchzusatzkarten, l Schuhkarte und 5 Schuhcoupons, 1000 Confiseriepunkten von einem Unbekannten ; d. im Oktober oder November 1944 durch Verkauf von 100--200 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 5 pro Karte à 50 Coupons an Meierhans und im Dezember 1944 durch Verkauf von 200--300 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 6.50 pro Karte an Gmünder, und er wird in; Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : ; 1. zu 20 Tagen Gefängnis.

; ; 2. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten und dem Kontrolldienst des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes übersandten Rationierungsausweise (Beleg 32 a) werden gerichtlich eingezogen.

3. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 50..--, Spruchgebühr, , \ · ' » 56.-- Untersuchungskosten, » l ..20 Kanzleiauslagen, Fr. 107.20 total.

;.

.

4. Das Generalsekretariat wird angewiesen, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen.

' Dieses Urteil wird gemäss Beschluss des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 6. Februar 1946 in Anwendung von Art. 125 des Bundesrats-

108

Beschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege dem Verurteilten ^durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, sofern er es binnen 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, nicht durch Appellation anficht oder binnen 20 Tagen, vom Tage der Kenntnisnahme angerechnet, beim erkennenden Gericht nicht die Wiedereinsetzung verlangt.

Zürich, den 23. März 1946.

6612

Namens des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Der Vorsitzende: Dr. Heusser.

Strafmandat.

Haushälterin, von Bechthalten (Freiburg), zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Fleisch und Fleischwaren) ; Art. l der Verfügung Nr. 92 des eidgenössischen KriegsErnährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebensund Futtermitteln (Neuordnung von Speck und Schweinefett) ; Ziff. 1/C der Verfügung Nr. 627 A/44 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 22. Februar 1944 über die Preise von Fleisch. Würsten und Metzgereifetten, begangen in Bern von anfangs August 1945 bis anfangs Dezember 1945 durch wiederholten widerrechtlichen Bezug von ca. 16 kg Schweinefleisch gegen nur teilweise Abgabe von Eationierungsausweisen und zum übersetzten Preis von Fr. 9.50 per kg; widerrechtlichen Bezug von 2 kg Schweinefett, l Laffenstück à l kg sowie 10 Cervelats ohne Coupons, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 60 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

109 Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 60.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 9.-- b. übrige Kosten » 13.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» A a r a u , den 4. Mai 1946.

6612

1. kriegsmrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend Eationierung von Lebensmitteln, begangen in Gretzenbach (Solothurn) im August 1945 durch Entwendung von mindestens 1,05 kg Butter-Eationierungsausweise und 150 g Käse-Bationierungsausweise, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b, übrige Kosten » --.--

110 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 18. April 1946.

6612

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter : 0. Peter.

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, 2. Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen) vom .31. März 1942, begangen auf der Baustelle von nationalem Interesse Sustenpass 1. vom 27. bis 29. Juli 1945 durch eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit, 2. am 81. Juli 1945 durch Verlassen der genannten Baustelle ohne Einwilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom-11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus ä. Spruchgebühr » 7.-- b. übrige Kosten » 16.50 .Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ili Ein allfäliiger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher; zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 20. April 1946.

1. kriegsivirtschaftliclies

. 6612

Strafgericht,

Der Einzelrichter : 0. Peter.

Strafmandat.

fahrer, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen im Mai 1945 durch Kauf von mindestens 4 Karten à 50 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 6 pro Karte, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

: Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaft!

lichen Strafverfahrens folgendes : ; [ Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. . . . . . .

» 12.-- ;fe. übrige Kosten . . . . . .

» 29.70 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe

112 zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» A a r a u , den 4. Mai 1946.

1. krieg sivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

66i2

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich im August 1943 durch Teilnahme an Verabredungen zum Zwecke des Kaufs und Verkaufs von Industriediamanten mit der Absicht, dabei widerrechtliche Gewinne zu erzielen ; eventuell durch Versuch des Kettenhandels mit Industriediamanten, zu verurteilen: 'zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaft: lichen Strafverfahrens folgendes .

, Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von. .

'.

Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr.

» 12.-- fc. übrige Kosten » 28.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 12. Januar 1946.

6612

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Heusser.

113

Strafmandat.

ten Aufenthaltes.

· !

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln. Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 33 des KriegsErnährungs-Amtes vom 28. August 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und [Rationierung von Käse), begangen in Parpan, Götzigerberg, im August 1945 durch wiederholten widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) von 20 kg Butter und 6 kg Käse und Abgabe dieser Lebensmittel ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von : Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt za: 1. einer Busse von Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . . 8.-- b. übrige Kosten . . . . . . . 6.-- 3. Zur Bezahlung des widerrechtlich erlangten Gewinnes von Fr. 80.15 an den Staat.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 30. April 1946.

5. kriegswirtschaftliches

6612

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Bundesblatt. 98. Jahrg. , Bd. II.

!

8

114

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

unbekannten Aufals Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 2019 vom 17. Januar 1944 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des .eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auferlegten Geldbusse von Fr. 25 in 3 Tage Haft, auf Dienstag, den 4. Juni 1946, nachmittags 3% Uhr, ins Bezirksgebäude Badenerstrasse 90, II. Stock, Präsidentenzimmer (Nr. 229), in Zürich.

Das Erscheinen zur Verhandlung ist dem Beschuldigten freigestellt.

Basel, den 25. April 1946.

8. kriegsmrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

6612

Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

schuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Oktober 1944 auferlegten Geldbusse von Fr. 50 in 5 Tage Haft, auf Dienstag, den 4. Juni 1946, nachmittags 3% Uhr, in das Bezirksgebäude Badenerstrasse .90, II. Stock, Z. 229 (Präsidentenzimmer), in Zürich.

Das Erscheinen zur Verhandlung ist dem Beschuldigten freigestellt.

Basel, den 25. April 1946.

6612

: 8. kriegsiffirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit .

.· öffentlich vorgeladen: viertochter, wohnhaft gewesen Unt. Quai 45 in Biel, nunmehr unbekannten

115 Aufenthalts, beschuldigt des versuchten Bezugs von Butter und Speck ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises, auf Freitag, den 14. Juni 1946, nachmittags 3 Uhr 30, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 4. Mai 1946.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

6612

öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

Aufenthalts, beschuldigt des versuchten Bezugs von Speck und Butter ohne Abgabe von Rationierungsausweisen, auf Freitag, den 14. Juni 1946, nachmittags 3 Uhr 80, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 4. Mai 1946.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

6612

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Präsident des Schweizerischen Schulrates, Eidg.

Technische Hochschule Zürich

Ordentliche Professur für Philosophie, evtl.

mit Einschluss der Pädagogik

Erfordern lue

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

*)

31. Mai 1946 i

(1.)

*) Auskunft über Besoldung usw. erteilt der Präsident des Schweizerischen Schulrates.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1946

Date Data Seite

94-115

Page Pagina Ref. No

10 035 541

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