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Botschaft des

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Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen.

(Vom 19. November 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In unserer Botschaft vom 30. September über die Weltgesundheitsorganisation hatten wir schon Gelegenheit, auf die Bestrebungen der Vereinigten Nationen hinzuweisen, neben der politischen internationalen Zusammenarbeit auch diejenige auf wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und verwandten Gebieten zu fördern. Wir haben auch die grundsätzliche Bereitschaft der Schweiz betont, an den zu diesem Zwecke geschaffenen technischen Spezialorganisationen mitzuwirken. Der erste Schritt zur Erreichung dieses Zieles war die einstimmige Genehmigung des Aufnahmegesuches der Schweiz in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen (Food and Agriculture Organisation, FAO) durch die Konferenz dieser Organisation anlässlich ihrer zweiten Tagung in Kopenhagen.

Wir empfehlen Ihnen, den formellen Beitritt der Schweiz zu dieser Organisation zu erklären nicht nur wegen des technischen Interesses und aus der Erwägung heraus, dass die Schweiz nicht vollständig ausserhalb der neuen Staatengemeinschaft bleiben kann, sondern auch weil unser Land damit einen wenn auch -bescheidenen Beitrag zur Verbesserung der internationalen Beziehungen leisten kann. Denn die technischen Organisationen sind nicht weniger als die politische Organisation dazu berufen, die Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben der Völker zu schaffen. Wenn auch die bestehenden Schwierigkeiten nicht unterschätzt werden dürfen, so kann man doch hoffen, dass besonders die PAO mit ihrem weitgesteckten Ziel,: die Menschen durch die Hebung des Lebens- und Ernährungsstandards von der Not zu befreien, in dieser Beziehung eine bedeutende Eolie spielen kann. Der Generaldirektor der UNEEA, Mr. La Guardia, hat in seiner Eede an der Kopenhagener Konferenz diesen Gedanken in prägnanter Weise ausgedrückt: «Wenn die FAO nicht versagt, wird der Sicherheitsrat wenig Arbeit haben.»

1079 I. Das Internationale landwirtschaftliche Institut in Rom.

Durch die internationale Vereinbarung vom 7. Juni 1905 wurde in Köm das Internationale landwirtschaftliche Institut begründet. Sie legte in grossen Zügen gleichzeitig schon den Tätigkeitsbereich dahingehend fest, dass dieses Organ sich einerseits der Begelung der gemeinsamen internationalen Landwirtschaftsinteressen zwischen den einzelnen Eegierungen anzunehmen und andererseits alle wünschbaren Unterlagen auf allen Gebieten der landwirtschaftlichen. Produktion und des landwirtschaftlichen Absatzes im weitesten Sinne des Wortes zu untersuchen und zu publizieren habe. Bald nach der Gründung des Institutes schlössen sich ihm die meisten europäischen Staaten sowie die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die wichtigsten südamerikanischen Produktionsländer als Mitglieder an.

Im Laufe seiner Tätigkeit ist es dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut gelungen, auf dem Gebiete der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Eegierungen der Mitgliedstaaten bemerkenswerte Ergebnisse zu erreichen. Unter seiner Führung und Initiative sind eine Eeihe wichtiger internationaler Vereinbarungen erreicht und unterzeichnet worden, so eine einheitliche Organisation des Kampfes gegen die Pflanzenschädlinge und der Schutz gegen Pflanzenkrankheiten, die Eeglementierung des internationalen Handels mit Eiern durch die Vereinheitlichung der Markierungssysteme, die einheitlichen Methoden für die Entnahme von Analysenmustern für Käse und Wein und die Vereinheitlichung über die Einrichtung und .Führung von Zuchtbüchern, um nur die bedeutendsten hervorzuheben. Der Erfolg dieser Bestrebungen war um so höher zu werten, als in den einzelnen Staaten der Stand der Technik und Organisation in der Landwirtschaft ausserordentlich differenziert gelagert war und sehr grosse Unterschiede aufwies* Das erforderte grosse Bemühungen, um die Meinungen in diesen heiklen Fragen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.

Noch wesentlich bedeutsamer ist aber die Eolle, welche das Internationale landwirtschaftliche Institut in Rom auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und .statistischen Dokumentation gespielt hat. Seine Publikationen in drei Weltsprachen (französisch, englisch, deutsch) gingen in die Tausende. Es gab für die verschiedensten Fach- und Wissensgebiete
wöchentliche, monatliche, dreimonatliche und jährliche Periodika heraus. Sie beschlugen die Gebiete der landwirtschaftlichen Betriebslehre, des internationalen Agrarrechtes, der internationalen Agrarstatistik, der tropischen Landwirtschaft, des landwirtschaftlichen Bildungswesens und des Agrarkredites. Neben den regelmässigen Veröffentlichungen befasste sich das Internationale landwirtschaftliche Institut auch mit den aktuellen wirtschaftlichen und technischen Problemen in viel beachteten Sonderpublikationen, die sich jeweils durch ihre solide Fundierung auszeichneten. Diese Dokumentationen waren für die Eegierungen der angeschlossenen Länder von grösster Wichtigkeit. Besonders stützten sie sich stets auf die sehr zuverlässigen Statistiken über die Welternteergebnisse.

1080 Der wissenschaftliche Ausbau der Agrarstatistik und die Vereinheitlichung der Untersuchungs-, Erhebungs- und Klassifikationsmethoden gehören zu den bedeutsamsten Erfolgen des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts.

Mit der Zeit dehnte es seine Tätigkeit auch auf die Porstwirtschaft aus und errichtete für dieses ebenfalls sehr wichtige und der Landwirtschaft nahe verwandte Gebiet eine besondere Abteilung. Auch die forstwirtschaftliche Publikation und Dokumentation war von den offiziellen Stellen sehr geschätzt.

Beachtliche Arbeiten erschienen ferner über die menschliche Ernährung, über die' Tier- und Pflanzenproduktion, über die Milchwirtschaft und über das Bodenverbesserungswesen sowie über die landwirtschaftlichen Industrien.

In neuester Zeit wurde dem Gemüse- und Obstbau sowie namentlich der Schädlingsbekämpfung ganz besonderes Interesse entgegengebracht.

Dem landwirtschaftlichen Fortschritt in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg hat man in einer besondern Abteilung für wirtschaftliche und soziale Studien Eechnung getragen.

Das Internationale landwirtschaftliche Institut in Born, das, wie schon ausgeführt, sein besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige Dokumentation richtete, kam mit der Zeit in den Besitz einer Bibliothek, die Weltberühmtheit besass. ' Die Schweiz legte stets den grössten Wert auf die enge Mitarbeit im Institut und liess sich an den Generalversammlungen regelmässig durch eine offizielle Delegation, für die sich jeweils Herr Professor Dr. Laur zur Verfügung stellte, vertreten. An die Sitzungen des ständigen Komitees ordnete sie jeweils den schweizerischen Gesandten in Born ab. Diese Mitarbeit wurde überaus geschätzt und verschaffte unserem Lande ein erfreuliches Ansehen und Gewicht in der internationalen Landwirtschaftsorganisation.

Während des vergangenen Krieges gelang es dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut, seine Tätigkeit weiterzuführen. Immerhin fand eine organisatorische Änderung in dem Sinne statt, als die waldwirtschaftlichen Dienstzweige im Jahre 1939 abgetrennt und in eine internationale Forstwirtschaftszentrale mit Sitz in Berlin umgewandelt wurden. Die neue Institution blieb jedoch administrativ mit dem Institut in Bom verbunden.

II. Die Entstehung der FAO.

Im März 1943 hat der verstorbene Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Franklin D. Boosevelt,, anlässlich einer Pressekonferenz ein weitgespanntes Friedensprogramm entwickelt. Eine grössere Zahl von Konferenzen sollte in den kommenden Jahren in den Vereinigten Staaten abgehalten werden und die Bedingungen der internationalen Zusammenarbeit auf den verschiedensten Gebieten festlegen. Dieses umfassende Programm sollte die Prinzipien verwirklichen, die in der Atlantik-Charta vom 14. August 1941 umschrieben und von den Vereinigten Nationen in ihrer Erklärung vom 1. Januar 1942 übernommen worden waren.

1081 Einen ersten Schritt in der Durchführung dieses Programmes bildete die Konferenz, die vorn 18. Mai bis 3. Juni 1943 in Hot Springs (Vereinigte Staaten) stattfand und an der Experten aus 44 Ländern die Nachkriegsprobleme auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft prüften. Das wichtigste Ergebnis dieser Konferenz war die einstimmig angenommene Empfehlung, die Eegierungen sollten eine ständige internationale Organisation schaffen, die sich mit allen Fragen der Ernährung und Landwirtschaft zu befassen hätte.

Zur Vorbereitung dieser Organisation wurde von den Vereinigten Staaten eine Interimskommission einberufen, die den Eegierungen der Vereinigten Nationen am 1. August 1944 den Entwurf der Verfassung für eine Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen unterbreitete.

Diese Verfassung trat am 16. Oktober 1945 in Kraft, als sie in Quebec durch die bevollmächtigten Vertreter von 30 Staaten unterzeichnet wurde.

Damit war die EAO ins Leben getreten. Am gleichen Tag wurde ebenfalls in Quebec die erste Tagung der Konferenz der Organisation eröffnet, die bis zum 1. November dauerte und in deren Verlauf auch das Exekutivkomitee bestellt und der Generaldirektor in der Person des bekannten englischen Physiologen Sir John Boyd Orr gewählt wurde. Die Konferenz bestimmte Washington als vorläufigen Sitz der Organisation. Bis zum Abschluss der Konferenz unterzeichneten 12 weitere Staaten die Verfassung, so dass die FAO folgende 42 Mitgliedstaaten zählte: Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Ganada, Chile, China, Columbien, Cuba, Dänemark, Dominikanische Eepublik, Ecuador, Ägypten, Prankreich, Griechenland, Grossbritannien, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Island, Jugoslawien, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexico, .Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Syrien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika.

Durch die Aufnahme von fünf weitern Staaten (Schweiz, Italien; Portugal, Irland und Ungarn) an der zweiten Tagung der Konferenz, die vom, 1. bis 13. September 1946 in Kopenhagen stattfand, erhöhte sich die Mitgliederzahl auf 47. Über die Aufnahme der Schweiz wird im Kapitel VII dieser Botschaft noch zu sprechen sein, während das Kapitel IV der von der Konferenz in Quebec
und Kopenhagen geleisteten Arbeit gewidmet ist.

in. Die Verfassung der FAO.

Die in der Präambel niedergelegten Ziele der FAO sind die Hebung des Ernährungs- und Lebensstandards der Völker, die Erzielung eines grösseren Wirkungsgrades von Produktion und Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Landbevölkerung. Zur Erreichung dieser Ziele soll die Organisation ein Informationszentrum für Fragen der Ernährung und Landwirtschaft bilden und nationale und internationale Massnahmen auf diesen Gebieten fördern oder empfehlen. Da der Begriff «Landwirtschaft» nach der Verfassung auch Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

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1082 die Fischerei, die Meeresprodukte, das Forstwesen und die primären Forstprodukte umfasst, ist das Tätigkeitsgebiet der Organisation sehr ausgedehnt; ihre Befugnisse sind aber nur beratender Natur.

Ursprüngliche M i t g l i e d e r der Organisation können die 45 in AnhangI der Verfassung aufgezählten Staaten werden. Andere Staaten können aufgenommen werden durch einen mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder der Konferenz gefassten Beschluss (Art. II). Ein Unterschied zwischen den ursprünglichen und den übrigen Mitgliedern besteht nur in bezug auf das Aufnahmeverfahren. Nach Ablauf von vier Jahren vom Datum seiner Annahme der Verfassung an kann ein Mitgliedstaat jederzeit den Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr (Art. XIX).

Der organische Aufbau der FAO entspricht demjenigen fast aller internationalen Organisationen : sie besteht aus einem allgemeinen obersten Organ, der Konferenz, einem ausführenden Organ mit beschränkter: Mitgliederzahl, dem Exekutivkomitee, und einem Sekretariat, an dessen Spitze der Generaldirektor der Organisation steht. Was die Verteilung der Kompetenzen und den Charakter der Organe betrifft, haben die Autoren der Verfassung jedoch teilweise neue Wege beschritten.

So sind nach der Verfassung alle wichtigen der Organisation zustehenden Befugnisse konzentriert bei ihrem leitenden Organ, der K o n f e r e n z . Diese tritt jährlich mindestens einmal zu ihrer ordentlichen Tagung zusammen.

Jeder Mitgliedstaat ist in ihr vertreten und verfügt über eine Stimme. Abgesehen von besondern in der Verfassung oder in den Verfahrensvorschriften ausdrücklich aufgeführten Fällen fasst die Konferenz ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Art. III). Sie bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt deren Budget, setzt die Jahresbeiträge, der einzelnen Mitgliedstaaten fest und macht Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft. Eine wichtige Aufgabe der Konferenz besteht sodann in der Ausarbeitung von Konventionen, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Annahme gemäss ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren unterbreitet werden. Sie kann ferner die Übernahme von neuen Aufgaben beschliessen, die ihr von einzelnen Regierungen oder von andern internationalen Organisationen übertragen werden (Art. IV). In der Kompetenz
der Konferenz steht auch die Ernennung des Exekutivkomitees und des Generaldirektors, die Änderung der Verfassung und die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Die Befugnisse des Exekutivkomitees sind nicht in der Verfassung umschrieben, sondern werden von der Konferenz auf dieses übertragen. Dadurch wird die Natur des Exekutivkomitees als ausführendes Organ der Konferenz gekennzeichnet, die noch unterstrichen wird durch die Bestimmung, dass die Konferenz die 15 Mitglieder des Exekutivkomitees persönlich wählt und diese ihre Aufgaben nicht als Vertreter ihrer Regierungen, sondern im Namen der ganzen Konferenz ausüben (Art. V). Damit haben die Autoren der Verfassung eine von vielen Völkerrechtstheoretikern seit langem erhobene Förde-

1083 rung verwirklicht: die Schaffung eines unabhängigen internationalen Organs von besonders qualifizierten Fachleuten, die ohne Rücksicht auf die Auffassungen ihrer Regierungen zu den aufgeworfenen Problemen Stellung nehmen können. Wie weit diese Forderung auch in der Praxis erfüllt wird, wird allerdings erst die Erfahrung zeigen. An der Kopenhagener Konferenz wurde jedenfalls schon ein Vorstoss gegen den Wahlmodus der Mitglieder des Exekutivkomitees unternommen. Der britische und der australische Delegierte gaben nämlich die Absicht ihrer Regierungen bekannt, in der nächsten Session in Änderung von Artikel V der Satzung zu beantragen, dass die Mitglieder des Exekutivkomitees nicht mehr persönlich, sondern nur die zu ihrer Bestimmung befugten Regierungen durch die Konferenz gewählt werden sollen. Der .belgische und der südafrikanische Delegierte sprachen sich prinzipiell gegen eine solche Änderung aus. In der nachfolgenden Kommissionssitzung vertrat Professor André Mayer (Frankreich) als Präsident und im Namen des Exekutivkomitees die Auffassung, dass durch eine derartige Änderung des Wahlmodus der Charakter des Exekutivkomitees als internationales Organ verloren ginge. Während das Exekutivkomitee jetzt eine Vertretung der Gesamtkonferenz, also aller Mitglieder der FAO darstelle, würde es zu einem Organ der jeweils in ihm vertretenen 15 Regierungen herabsinken: Der G e n e r a l d i r e k t o r der Organisation zeichnet sich durch eine ziemlich unabhängige Stellung aus. Unter Vorbehalt der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und ihres Exekutivkomitees besitzt er «Vollmachten und volle Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation» (Art. VII). Da er der Konferenz Vorschläge für geeignete Massnahmen in bezug auf die sie beschäftigenden Fragen zur Prüfung unterbreiten kann, ist ihm die Möglichkeit gegeben, aus eigener Initiative die Arbeit der Organisation wesentlich zu beeinflussen. Auch soll er die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Berichte zuhanden der : Konferenz mit Erläuterungen versehen (Art. XI). Mit Zustimmung der Konferenz kann er ferner die Schaffung von regionalen Bureaux beschliessen und, unter Vorbehalt der interessierten Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Staaten oder Gebiete ernennen (Art. X).

Die hauptsächlichsten P f l i c h t e n der M i t g l i e d s t a
a t e n der Organisation sind die Auskunftspflicht und die Pflicht der finanziellen Beitragsleistung. Die Auskunftspflicht besteht zunächst darin, dass alle Gesetze, Réglemente, offiziellen Berichte und Statistiken betreffend die Ernährung und Landwirtschaft im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf Verlangen der Organisation mitgeteilt werden müssen. Sodann sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Organisation regelmässig Berichte zu liefern über die Fortschritte, die zur Verwirklichung der in der Präambel niedergelegten Ziele der Organisation erzielt wurden und über die auf Grund von Empfehlungen der Konferenz und der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffenen Massnahmen (Art. XI).

Diese Berichterstattung ist die einzige den Mitgliedstaaten aus der Annahme von Konventionsentwürfen durch die Konferenz erwachsende Verpflichtung.

Die öffentliche Diskussion dieser Berichte in der Konferenz kann zwar unter

1084 Umständen einen moralischen Druck auf die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Eatifikation ausüben; aber erst die Eatifikation selbst auferlegt ihnen rechtliche Bindungen. Auch eine Kontrolle der Ausführung der ratifizierten Konventionen, wie sie zum Beispiel in der Internationalen Arbeitsorganisation besteht, sieht die Verfassung nicht vor. . / .

Die Konferenz setzt von Zeit zu Zeit den Schlüssel fest, nach dem die Ausgaben der Organisation auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt werden.

Wenn die Konferenz den ihr vom Generaldirektor unterbreiteten Voranschlag genehmigt hat, wird der Jahresbeitrag jedes Mitgliedstaates gemäss diesem Schlüssel festgesetzt (Art. XVIII). Über den Beitrag der Schweiz wird in Kapitel VII noch zu sprechen sein.

Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung sind nach Artikel XVII der Entscheidung durch einen internationalen Gerichtshof oder Schiedsgericht unterworfen. Die in der Verfassung nur im Prinzip gestellte Forderung soll durch von der, Konferenz auszuarbeitende Vorschriften noch konkretisiert werden.

Juristisch interessant sind die in Artikel XX enthaltenen Bestimmungen über die V e r f a s s u n g s ä n d e r u n g e n . Danach bedürfen alle Änderungen der Verfassung der Annahme durch die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit aller ihrer Mitglieder. Falls den Mitgliedstaaten aus einer solchen Änderung keine neuen Pflichten erwachsen, wird sie kraft dieser Annahme für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Wenn eine Änderung jedoch neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten einschliesst, tritt sie erst nach der Eatifikation durch zwei Drittel aller Mitgliedstaaten in Kraft und ist nur für die.sie ratifizierenden Staaten verbindlich. Diese neuartige Formel, die wohl den Zweck hat, unter Wahrung der Souveränität der Mitgliedstaaten die Fortbildung des Verfassungsrechtes der FAO zu erleichtern, kann zu der eigenartigen Situation führen, dass gewisse Bestimmungen der Verfassung nur für einen Teil der Mitgliedstaaten rechtskräftig sind. Die Erfahrung wird zeigen, ob durch eine derartige unübersichtliche Eechtslage die Arbeit der Organisation nicht eher behindert wird.

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IV. Die technischen Arbeiten der FAO.

Die Versuche internationaler Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Produktion und der Verteilung von Nahrungsmitteln sowie andern Erzeugnissen der Urproduktion
gehen weit zurück. Die praktische Arbeit wurde 1902 begonnen mit dem Abschluss der Zuckerkonvention, welche mit Ergänzungen bis 1920 dauerte. 1931 erfolgte ein neuer Versuch auf diesem Gebiet (Chadbourne-Ab kommen), im Jahre 193.5 musste auch dieser als fehlgeschlagen aufgegeben werden. Die internationale Landwirtschaftskommission befasste sich wiederholt auch mit Fragen der Getreide- und Fettproduktion. Als Erfolg wurde besonders das internationale Getreideabkommen, welches 1933 in London abgeschlossen worden ist, gewertet. Es sah eine Kontingentierung der Anbauflächen und der Exportmengen in den wichtigsten Exportländern

1085 vor; aber es hatte nur die Form der Empfehlung, eine zentrale internationale Kontrolle der Durchführung erfolgte nicht. So verlief auch dieses Abkommen langsam im Sande. Für die Welt-Fettproduktion kam man nicht über eingehende Beratungen und Diskussionen von Vorschlägen hinaus, obschon gerade hier lebenswichtige Interessen der europäischen Landwirtschaft vorlagen. Weitere Versuche zu internationalen Regelungen finden wir auf dem Gebiete der Weinwirtschaft, wo bereits .ein internationales Weinamt bestand, der Milchwirtschaft, der Alkoholerzeugung und schliesslich der Holzwirtschaft.

In allen diesen Belangen wurde eine intensive Untersuchungsarbeit geleistet, ohne dass jedoch internationale verbindliche Verträge über Produktion und : Handel abgeschlossen worden wären.

Wenn die Konferenz von Hot Springs 1943 die internationale Zusammenarbeit wieder neu in die Wege leitete, so darf angenommen werden, dass dabei ein grosser Teil der früheren Erfahrungen und Traditionen wieder zum Ausdruck kam. Nachdem die von ihr eingesetzte Interimskommission ihre Arbeiten abgeschlossen hatte, erfolgte 1945 in Quebec die Annahme der Verfassung der FAO. In ihr sind alle Aufgaben der FAO umschrieben, insbesondere Förderung und Empfehlung nationaler und internationaler Massnahmen auf den Gebieten der Forschung, der Verbreitung technischer Errungenschaften, in bezug auf Produktion und Ernährung, der technischen Verbesserung der Produktion und der Veredlung von Urprodukten und Lebensrnitteln, Verbesserung der Märkte, Förderung des landwirtschaftlichen Kreditwesens usw.

Die FAO setzte sich aber auch zur Aufgabe, auf Anforderung einzelner Regierungen technische Unterstützung zu gewähren, in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen Missionen zu entsenden, um sie in der Durchführung bestimmter Massnahmen zu unterstützen. Die Umschreibung dieser Aufgabe zeigt, dass sich die FAO in erster Linie langfristige Probleme zur Lösung stellt. Als Diskussionsunterlagen für die Konferenz von Quebec waren bereits eine Reihe von eingehenden Untersuchungen über die wichtigsten Probleme auf dem Gebiete der Produktion, Ernährung, Forstwirtschaft, Fischerei und der internationalen Produktions- und Handelsstatistik durchgeführt worden. Indessen musste sie sich notgedrungen sehr rasch mit den Problemen der unmittelbaren Nachkriegszeit
befassen, nachdem es sich im letzten Winter zeigte, dass die Weltvorräte an Nahrungsmitteln und die letztjährige Ernte schlechter waren, als ursprünglich angenommen wurde, und für eine Reihe von Ländern die Sicherstellung der Ernährung bis zur neuen Ernte in Frage stand. Nachdem sich zuerst die Vereinigten Nationen, dann das Europäische Notkomitee für die Verteilung von Nahrungsmitteln in London (Emergency Economie Committee for Europe, EECE) insbesondere mit der Versorgung mit Getreide befasste, berief die FAO auf Mai 1946 nach Washington eine ausserordentliche, Konferenz für dringende Ernährungsprobleine zusammen. Diese Konferenz untersuchte die momentane Lage in der Ernährung der verschiedenen Länder und die Möglichkeiten der Produktion und der Versorgung für das Jahr 1946/47 sowie diejenige für das Jahr 1947/48. Sodann

1086 beschäftigte sie sich mit den Methoden der Verteilung, der Tätigkeit der UNEEA und erteilte schliesslich dem Generaldirektor der FAO den Auf trag,, Vorschläge zur Schaffung einer permanenten Organisation zur Eegelung von Produktion und Verteilung zu machen.

Die Arbeit an der Konferenz von Washington vollzog sich in einer Keihe von Unterkomitees. Diese formulierten zahlreiche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten der FAO. In bezug auf die Ernte 1946 wurde festgestellt, dass sie nicht mehr wesentlich beeinflusst werden könne, dass aber ihre Verwendung der grössten Sorgfalt bedürfe. Die Empfehlungen gingen auf eine Erhöhung der Mehlausbeute beim Brotgetreide, Beimischung anderer : Getreidearten sowie von Kartoffeln zu Backmehl, Einführung der Brotrationierüng, wo sie noch nicht existierte, Beschränkung der Verfütterung von Getreide, das für die Ernährung verwendet werden kann, Verminderung des Verderbes von der Produktion bis zum Konsum, Verminderung der Regierungsvorräte bis zum benötigten Minimum usw. Insbesondere wurden auch noch für die einzelnen Nahrungsmittel spezielle Empfehlungen formuliert. Für das Versorgungsjahr 1947/48 wurde zur Förderung der Produktion die vermehrte Bereitstellung von Düngern, Saatgut und :die zwecfcmässige technische Ausrüstung der landwirtschaftlichen Betriebe empfohlen. Selbstverständlich sollten alle Möglichkeiten zur Produktionssteigerung durch Vermehrung der Anbauflächen ausgenützt werden. Interessant ist, dass in der Diskussion für das Versorgungsjahr 1947/48 auch bereits die Möglichkeit von Überschüssen erwogen wurde.

Man schlug vor, unter Berücksichtigung der Technik und der allgemeinen Weltwirtschaft die landwirtschaftlichen Einkommen möglichst stabil zu halten.

Zu einem unmittelbaren Beschluss führte die Diskussion über die Neuorganisation bei der Verteilung von Nahrungsmitteln. Auf Grund dieses Beschlusses wurde das Cornbined Food Board, welches während des Krieges im Auftrage von England, Canada und USA die Zuteilungen an Nahrungsmitteln behandelte, ersetzt durch eine Internationale Notorganisation für die Ernährung (International Emergency Food Council, IEEC), die ihre Tätigkeit am 1. Juli 1946 begann und der nun 19 Staaten als Mitglieder angehören. Die Schweiz ist Mitglied bei einzelnen Subkomitees dieser Organisation und als Beobachter bei andern
zugelassen. In diesen Komitees werden die laufenden Zuteilungen an die einzelnen Länder beraten und festgelegt.

An der ersten Vollkonferenz der FAO in Quebec 1945 wurden aber noch andere Arbeitsgebiete als die dringenden Ernährungsprobleme der Nachkriegszeit in Angriff genommen und von Spezialausschüssen behandelt. Als Grundlage für die spätem Arbeiten soll ein Überblick über die Vorkriegserzeugung von Nahrungsmitteln und deren Verbrauch in den verschiedenen Ländern gegeben werden. Später sollen Kichtlinien aufgestellt1 werden für den Durchschnittskonsum unter Berücksichtigung von Verbesserungen in der Ernährung und Hebung der Gesundheit. Sodann sollen insbesondere die Veränderungen in der Produktion und im Verbrauch, die durch den Krieg eingetreten sind, untersucht werden. Schliesslich sollen für die nächsten Jahre

1087 Schätzungen und. eine Planung auf diesem Gebiet durchgeführt werden. Was für Erzeugung und Verbrauch von Nahrungsmitteln hier gesagt ist, will man auch auf dem Gebiete der Fischerei, des Forstwesens und der forstlichen Produkte und der Kunstdünger durchführen. Die grundlegenden Arbeiten sind somit vor allem statistischer Natur. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den Experten und nach Verständigung mit der Internationalen Notorganisation für Ernährung (IEFC) und speziell deren Unterkomitees durchgeführt.

Ein erstes Eesultat dieser grundlegenden Arbeiten ergab sich an der zweiten Konferenz der FAO, die anfangs September dieses Jahres in Kopenhagen stattfand. Im Mittelpunkt der Konferenzarbeiten standen die Vorschläge von Sir John Boyd Orr, die die Schaffung eines Welternährüngsrates mit folgenden Befugnissen vorsehen: 1. Stabilisierung der Lebensmittelpreise auf dem Weltmarkt, 2. Errichtung von Weltvorräten der unentbehrlichen Lebensmittel, 3. Bereitstellung von Fonds zur Finanzierung des Ankaufes von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten durch die Länder mit dem grössten Bedarf, und 4. Zusammenarbeit mit andern internationalen Organisationen, die sich mit internationalen Krediten zur Förderung der Industrie und Landwirtschaft sowie mit Handels- und Produktionspolitik befassen. Während der allgemeinen Aussprache über diese Vorschläge kamen befürwortende und auch kritische Stimmen zum Ausdruck. Sie führten jedoch zur grundsätzlichen Unterstützung dieser Vorschläge und zur Schaffung einer vorbereitenden Kommission, die diese Vorschläge im einzelnen zu prüfen hat und zuhanden der FAO ein definitives Programm in bezug auf einen Welternährungsrat vorlegen wird. Die Kommission hat ihre Arbeiten im Verlaufe des Novembers in Washington aufgenommen, und die Schweiz ist in ihr durch einen Beobachter vertreten. Es kann damit gerechnet werden, dass jede einzelne Regierung Gelegenheit bekommt, die aus diesen Beratungen hervorgehenden Vorschläge zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen, bevor sie, wie vorgesehen, einer anfangs 1947 einzuberufenden ausserordentlichen Konferenz der FAO unterbreitet werden. Wir sind uns klar darüber, dass gerade diese Frage für die Schweiz eine vielseitige Bedeutung besitzt und besonders hinsichtlich der Gestaltung der inländischen Produktion und unserer Handelspolitik
einlässlich geprüft werden muss, denn es ist darauf hinzuweisen, dass durch die Schaffung einer solchen Organisation mit exekutiven Funktionen auf dem Gebiete der Lebensmittelverteilung die FAO von ihren allgemeinen Grundsätzen abweicht, nach denen ihre Befugnisse auf die Formulierung von Empfehlungen zur Durchführung von Massnahmen bei der Produktion und Verteilung beschränkt sind.

Im übrigen wurden auch in Kopenhagen von einer Eeihe von Unterkomitees die 'Berichte über die bisherigen Arbeiten entgegengenommen und das Programm für die Weiterführung derselben diskutiert. Als solche, Unterkomitees nennen wir diejenigen für Landwirtschaft, Ernährung, Forstwirtschaft, Fischerei und Statistik sowie internationale Missionen der FAO. Weitere

1088 Komitees befassten sich mit Eechts- und Finanzfragen der FAO und mit der Welternährungslage 1946/47. Schliesslich wurden auch die Vorschläge des Direktors der FAO bezüglich der Schaffung von nationalen Komitees der Mitgliedstaaten behandelt, auf die später noch hingewiesen wird.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die FAO auch in enger Beziehung mit der UNBBA steht. Die leitenden Persönlichkeiten nehmen an wichtigen Sitzungen beider Organisationen teil. Sodann: hat sie die Diskussion über die .Schaffung einer zentralen Stelle für die Ausnützung von Züchtungsarbeiten (internationaler Austausch von Informationen usw.) im S'ektor Pflanzenzüchtung aufgenommen. Eine erste FAO-Mission hat sich im Verlaufe des letzten Jahres nach Griechenland begeben. Sie führte zu einer Zusammenarbeit mit der UNEEA für dieses Land.

Der kurze Überblick über Ziel und bisherige Arbeit der FAO kann wie folgt zusammengefasst werden. Obschon die Ziele der FAO zur Hauptsache auf langfristige Arbeiten,für die Verbesserung in der Nahrungsmittelerzeugung und -Verteilung sowie in der Forstwirtschaft gerichtet sind, musste sie sich im ersten Jahre mit den dringenden Fragen der Verhütung von Hungersnot in der Nachkriegszeit befassen. Dadurch hat sie eine führende Stellung auch gegenüber der für die Nahrungsmittelzuteilung unmittelbar zuständigen Notorganisation (IEFC) wie auch in einem gewissen Sinne gegenüber der UNEEA. Daneben hat sie für die Vorbereitungsarbeiten für ihre langfristigen Ziele eine Eeihe von Arbeitsgruppen geschaffen, in denen die betreffenden Untersuchungen durchgeführt werden und welche Vorschläge für die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Eegierungen zu machen haben. Darüber hinaus hat sie eine spezielle Kommission eingesetzt, welche gegenwärtig Vorschläge für die Schaffung eines mit Exekutivbefugnissen ausgerüsteten Welternährungsamtes diskutiert. Es ist aber noch besonders auf die eigentliche statistische Arbeit der FAO hinzuweisen, welche schon jetzt von internationaler Bedeutung ist. Sie bildet die Fortsetzung der Arbeiten des Internationalen landwirtschaftlichen Institutes in Born, über dessen Eingliederung in die FAO im folgenden Abschnitt berichtet wird.

V. Die Überführung des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts in die FAO.

Die FAO verfolgte von Anfang an das Ziel, die gesamte internationale Tätigkeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft .unter ihrer i Auf sieht zu konzentrieren. Die Konferenz nahm daher schon anlässlich ihrer ersten Tagung in Quebec eine Eesolution an, durch die den Mitgliedstaaten des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts in Born empfohlen wurde, die nötigen Schritte zur Auflösung des Instituts samt der von ihm abgezweigten Internationalen Forstzentrale in Berlin zu ergreifen. Die Eesolution sah ferner die Übernahme der dem Institut durch internationale Konventionen zugewiesenen Aufgaben durch die FAO vor.

1089 Am 28. März 1946 ist in Born das Ständige Komitee des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts zusammengetreten, um zu diesem Begehren der FAO Stellung zu beziehen. Nachdem mit überwältigendem Mehr der amerikanische Vertreter Mr. McK. Key zum Präsidenten des Ständigen Komitees gewählt worden war, unterbreiteten die Vertreter der Vereinigten Staaten, Grossbritanniens, Australiens, Belgiens und Hollands den Entwurf einer Kesolution, durch die einerseits den Mitgliedstaaten des Übereinkommens betreffend die Schaffung eines Internationalen landwirtschaftlichen Instituts vom 7. Juni 1905 empfohlen wurde, durch Unterzeichnung eines Protokolls jenes Übereinkommen ausser Kraft zu setzen und damit das Institut samt der Forstzentrale aufzulösen, andererseits aber der innert drei Monaten einzuberufenden Generalversammlung zu empfehlen, durch eine Eesolution dieses Protokoll zu genehmigen und dem Ständigen Komitee die zur Liquidation erforderlichen Instruktionen zu erteilen. Gemäss diesen Protokoll- und Resolutionsentwürfen, die gemeinsam von der amerikanischen und der britischen Eegierung ausgearbeitet worden waren, sollte das Ständige Komitee sämtliche Tätigkeiten des Institutes zum Abschluss bringen, alle Vermögenswerte und Aktiven des Institutes ausscheiden, sämtliche Schulden begleichen, das Personal entlassen und die Bibliotheken, Archive, Register und sonst übrigbleibenden Vermögenswerte auf die FAO übertragen. Das Ständige Komitee wurde beauftragt, den Abschluss dieser Liquidationsarbeiten den Mitgliedstaaten bekanntzugeben, wobei dann das Datum dieser Mitteilung als Datum des Ausserkrafttretens des Übereinkommens von 1905 und damit der Auflösung des Institutes gelten wird. Ausserdem war inr Protokoll vorgesehen, dass die dem Institut aus andern internationalen Konventionen zustehenden Befugnisse, Eechte und Pflichten auf die FAO übergehen sollen.

Die Schweiz hatte dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut seit seiner Gründung im Jahre 1905 angehört und sich in den 40 Jahren seiner Existenz an seinen Arbeiten stets rege beteiligt. Sie konnte daher nur bedauern, dass dieses Instrument friedlicher internationaler Zusammenarbeit auf einem für uns so bedeutsamen Gebiet verschwinden musste. Andererseits hatte jedoch unser Land ein überragendes Interesse daran, sobald als möglich mit der
neuen Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen zusammenzuarbeiten, und die Möglichkeiten des Beitritts wurden zu dieser Zeit schon ernsthaft erwogen.

Es wäre freilich der Wunsch unseres Landes gewesen, eine Verbindung des Alten mit dem Neuen und die volle Erhaltung der geschaffenen Werte zu sehen, indem auf Grund freier Vereinbarung eine enge Zusammenarbeit des Instituts mit der FAO zustande gekommen wäre. Der schweizerische Gesandte in Born, der unser Land im Ständigen Komitee vertrat, wurde in diesem Sinne instruiert. Er hatte aber keine Möglichkeit, die in andere Richtung zielende Entwicklung zu beeinflussen.

Beim damaligen Stand der Dinge lag es somit eindeutig im Interesse unseres Landes, durch rechtzeitige Unterzeichnung des Protokolls den Willen

1090 der Schweiz zu bekunden, an den Bestrebungen der FAO, die internationale Tätigkeit auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft zu vereinheitlichen, voll und ganz mitzuwirken. Es erschien .daher angezeigt, den schweizerischen Gesandten in Eom zu ermächtigen, das Protokoll betreffend die Auflösung des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts im Namen des Bundesrates zu unterzeichnen., Es stellten sich jedoch noch gewisse besondere Fragen im Zusammenhang mit der Internationalen Forstzentrale in Berlin. Diese Institution ist, wie schon dargelegt, im März 1938 durch Abzweigung vom Internationalen, landwirtschaftlichen Institut geschaffen worden, indem das Ständige Komitee des Instituts gesonderte Statuten: für sie genehmigte. In Funktion getreten ist die Forstzentrale aber erst im Jahre 1939 nach Beitritt von acht Staaten.

Die Schweiz trat ihr durch. Bundesratsbeschluss vom 5. Mai 1939 bei. Laut ihren Statuten wurde die Forstzentrale durch ein eigenes Komitee, gebildet durch Vertreter ihrer Mitgliedstaaten, geleitet. Trotz allem lag der Zentrale aber keine selbständige Konvention ihrer Mitgliedstaaten zugrunde. Durch das Ausserkrafttreten des Übereinkommens vom 7. Juni 1905 wird sie daher gleichzeitig mit dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut ihre Eechtsgrundlage verlieren. Das schliesst jedoch nicht aus, dass die Liquidation der Forstzentrale durch ein besonderes Komitee getrennt von derjenigen des Instituts durchgeführt werden muss.

In seiner Märzsitzung nahm das Ständige, Komitee des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts den ihm unterbreiteten Besolutionsentwurf samt dem darin enthaltenen Auflösungsprotokoll mit 38 Stimmen bei 13 Enthaltungen an. Damit war das Schicksal des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts praktisch besiegelt.

Bis zum Zusammentritt der Generalversammlung am 8. Juli wurde das Protokoll von 38 Mitgliedstaaten des Instituts unterzeichnet. Die Generalversammlung, an der die Schweiz durch ihren Gesandten in Born, Herrn Minister de Weck, und Herrn Oberf orstinspektor Petitmermet vertreten war, genehmigte das ihr unterbreitete Protokoll einstimmig. Sobald die Liquidationsrnassnahmen durch das Ständige Komitee durchgeführt sind, wird dies den Mitgliedstaaten notifiziert und bedeutet rechtlich auch das Erlöschen der Konvention vom 7. Juni
1905 betreffend die Gründung und die Tätigkeit des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts in Born.

VI. Die Beziehungen der FAO zur UNO.

Artikel XIII der Verfassung der FAO sieht vor, die Organisation werde «einen Bestandteil einer allgemeinen internationalen Organisation bilden, die mit der Koordination der Tätigkeit von internationalen Organisationen mit Spezialaufgaben betraut wird». Schon zur Zeit der Ausarbeitung der Verfassung durch die Interimskommission für Ernährung und Landwirtschaft, also bevor noch die Organisation der Vereinigten Nationen bestand, wurde demnach

1091 der Ansicht Ausdruck verliehen, auch die internationale Zusammenarbeit auf technischem Gebiet müsse der Oberaufsicht einer allgemeinen, das heisst politischen Staatenorganisation unterstellt werden. An der Konferenz von San Francisco, die auf Grund der Vorschläge von Dumbarton Oaks die Satzung der Vereinigten Nationen schuf, machte sich die Tendenz zur Zentralisierung der gesamten internationalen Zusammenarbeit noch stärker geltend. So wurde besonders in Artikel 57 der Satzung festgelegt, dass die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffenen SpezialOrganisationen, die nach ihrem Statut umfassende internationale Aufgaben auf den Gebieten der Wirtschaft, der Sozialpolitik, der Kultur, des Erziehungswesens und der Gesundheitspflege zu erfüllen haben, mit der UNO in Verbindung gebracht werden sollen., Dies soll gemäss Artikel 68 durch den Abschluss von Abkommen zwischen diesen Organisationen und der UNO geschehen.

Auf Grund von Artikel XIII der Verfassung der FAO hat die Konferenz dieser Organisation an ihrer ersten Tagung in Quebec eine Eesolution gefasst, durch die der Generaldirektor beauftragt wurde, mit den Vereinigten Nationen Verhandlungen einzuleiten zwecks Abschluss eines Abkommens zur Festlegung der Beziehungen zwischen den beiden Organisationen. Das Exekutivkomitee bildete darauf im März 1946 ein spezielles Unterkomitee, das in New York mit einem Komitee des Wirtschafts- und Sozialrates Verhandlungen führte, aus denen der Entwurf eines Abkommens zwischen den beiden Organisationen resultierte. Das Abkommen wird in Kraft treten, wenn es von der Generalversammlung der UNO und der Konferenz der FAO genehmigt worden ist. Diese hat es an ihrer Tagung in Kopenhagen unverändert gutgeheissen, während jene sich im Laufe ihrer gegenwärtigen Session in New York damit befassen wird.

Der Abkommensentwurf entspricht in grossen Zügen denjenigen, die für die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ausgearbeitet worden sind. Seine 20 Artikel enthalten neben detaillierten Bestimmungen über den Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen den beiden Organisationen, die gegenseitige Vertretung an Sitzungen und über die Errichtung gemeinsamer technischer und administrativer. Dienststellen auch finanzielle Abmachungen und Vereinbarungen über
das Personal.

Der Entwurf bestimmt auch, der ständige Sitz der FAO solle sich am ständigen Sitz der UNO befinden, vorausgesetzt dass die FAO an diesem Ort ihre Tätigkeit wirksam ausüben und eine genügende Verbindung mit den sie interessierenden andern SpezialOrganisationen aufrechterhalten könne. Dadurch wurde an der Kopenhagener Konferenz auch die nicht auf der Traktandenliste stehende Frage des Sitzes der Organisation, der sich nur vorläufig in Washington befindet, aufgerollt. Anlässlich der Beratung des Abkommensentwurfes machte der Chef der südafrikanischen Delegation den Vorschlag, unverzüglich den definitiven Sitz der FAO zu bestimmen und dafür Genf zu wählen. Er wies dabei auf die finanziellen Vorteile hin und auf den Umstand,

1092 dass sich die Weltgesundheitsorganisation voraussichtlich in Genf niederlassen werde, die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sich in Paris befinde und wohl auch die geplante Internationale Handelsorganisation nicht nach New York kommen werde. Der australische und der belgische Delegierte unterstützten den Vorschlag. Der amerikanische und der britische Delegierte machten demgegenüber geltend, mit der definitiven Festlegung des Sitzes der FAO müsse abgewartet werden, bis der Sitz der übrigen SpezialOrganisationen bestimmt sei. Schliesslich beschloss das allgemeine Komitee der Konferenz, dass eine Entscheidung erst in der nächsten Session gefallt werden solle. Die in Frage stehende Bestimmung des Abkommensentwurfes wurde jedoch genehmigt, da dadurch die Sitzfrage nicht präjudiziert werde.

Eine weitere Bestimmung des Abkommensentwurfes verpflichtet die FAO, dem Sicherheitsrat auf dessen Verlangen Informationen zu liefern und ihm Unterstützung zu gewähren bei der Durchführung von Beschlüssen, die er zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und 1 der internationalen Sicherheit fasst. Der betreffende Artikel wirft also die Frage der Beteiligung der FAO an den von der UNO ergriffenen wirtschaftlichen und militärischen Sanktionen auf.

In den Verhandlungen in New York hatte die Delegation der FAO das Bedenken geäussert, dass eine derartige Verpflichtung den Zielen der FAO, wie sie in der Präambel der Verfassung umschrieben seien, zuwiderlaufe.

Ziel der FAO sei die Hebung des Ernährungs- und Lebensstandards aller Völker; durch die Sanktionen werde aber im Gegenteil dieses Niveau für einzelne Völker hinuntergedrückt. An der Kopenhagener Tagung würde dieser Punkt nicht mehr diskutiert. Die FAO legte in einem Memorandum dar, die zuständige Bechtsabteilung der UNO anerkenne den Standpunkt, dass die FAO durch das Abkommen keine über den Bahrnen ihrer Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen übernehmen könne. Entsprechend ihren rein beratenden Befugnissen beschränke sich daher ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Sicherheitsrat auf die Lieferung und Auslegung von Informationsmaterial.

Für die Schweiz als Nichtmitglied der UNO und immerwährend neutraler Staat besitzen die Beziehungen zum Sicherheitsrat, dem obersten politischen Organ der UNO. natürlich besonderes
Interesse. Die Prüfung der Frage ergibt jedoch, dass durch diese Bestimmung des- Abkommens zwischen der FAO und der UNO die schweizerische Neutralität keineswegs in Frage gestellt wird.

In dem erwähnten Memorandum wird zwar ausdrücklich, der Standpunkt vertreten, die Nichtmitglieder der UNO nähmen in bezug auf das Abkommen keine Sonderstellung ein. Anderseits wird aber betont, dass dieses den einzelnen Mitgliedstaaten der FAO keine direkten Verpflichtungen auferlegt, sondern nur der FAO als Ganzes. Durch ihren Beitritt zur FAO erklärt sich daher die Schweiz zwar stillschweigend damit einverstanden, dass die Informationen, die sie der FAO liefert, eventuell an den Sicherheitsrat übermittelt werden.

Da diese Informationen aber nicht vertraulicher Natur sind und in den meisten Fällen ohnehin veröffentlicht werden, ist die Übermittlung an den Sicherheitsrat mehr eine formelle Angelegenheit.

1093 Sowohl die Vertreter der FAO wie diejenigen der UNO haben bei den Verhandlungen über das Abkommen die Meinung ausgesprochen, dass eine Erweiterung der Verpflichtungen der FAO gegenüber dem Sicherheitsrat nur auf dem Wege einer Änderung der Verfassung der FAO erfolgen könne. Eine solche Änderung würde jedoch notwendigerweise neue Pflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten einschliessen und tritt daher nach Artikel XX nur für die sie ratifizierenden Staaten in Kraft. Die Schweiz kann daher durch Nichtannahme einer solchen Verfassungsänderung jederzeit die Übernahme von weitergehenden Verpflichtungen dem Sicherheitsrat gegenüber ablehnen.

VII. Die Schweiz und die FAO.

Die Entstehung der FAO wurde von der Schweiz aus von Anfang an aufmerksam verfolgt, und schon bald nach der Gründung der Organisation prüften die interessierten Departemente die Stellungnahme der Schweiz und gelangten übereinstimmend zum Schluss, dass der Beitritt ZUÄ FAO sowohl vom politischen wie vom technischen Standpunkt aus wünschenswert sei.

Nachdem verschiedene leitende Persönlichkeiten der FAO Vertretern der Schweiz gegenüber erklärt hatten, dass sie die Mitarbeit der Schweiz sehr schätzen würden, fassten wir am 26. April den Beschluss, ein Aufnahmegesuch an die FAO zu richten, sobald die Unterstützung durch die wichtigsten Mitgliedstaaten der Organisation gesichert sei. Als die entsprechenden Sondierungen in verschiedenen Hauptstädten positive Eesultate ergeben hatten, wurde der schweizerische Gesandte in Washington beauftragt, ein formelles Beitrittsgesuch an den Generaldirektor der FAO zu richten, was am 4. Juni 1946 erfolgte. Das Gesuch wurde allen Mitgliedstaaten der Organisation bekanntgegeben, und das Exekutivkomitee beschloss, der Konferenz zu empfehlen, das Gesuch während ihrer zweiten Tagung in Kopenhagen zu genehmigen.

Auf Einladung des Generaldirektors wurde eine schweizerische Delegation an die zweite Tagung der Konferenz in Kopenhagen entsandt. Zu ihrem Chef wurde Dr. E. Feisst, Direktor der Abteilung für Landwirtschaft und Chef des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes, bezeichnet, zum zweiten Delegierten der Erste Adjunkt des Oberforstinspektors, Dr. Emil Hess, und zum stellvertretenden Delegierten Legationsrat Dr. Werner Fuchss von der schweizerischen Gesandtschaft in Washington, der bis dahin den
Kontakt mit dem Sekretariat der FAO aufrechterhalten hatte. Im Hinblick auf die rechtlichen Fragen wurde der Delegation Dr. Henri Zoelly, Gesandtschaftssekretär bei der Abteilung für Internationale Organisationen des Politischen Departementes, beigegeben.

Die Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgte am zweiten Konferenztag, am 3. September 1946; eine Diskussion fand nicht statt.:Einzig der Vertreter Polens gab die kurze Erklärung ab, die polnische Eegierung könne wegen des Fehlens diplomatischer Beziehungen Polens mit Irland und Portugal der Aufnahme dieser beiden Staaten nicht zustimmen. In geheimer Wahl

1094 wurden Italien und die Schweiz einstimmig mit 26 Ja aufgenommen, Irland und Portugal mit 24 Ja gegen 2 Nein.

Anschliessend genehmigte die Konferenz ebenfalls diskussionslos den vom Exekutivkomitee vorgeschlagenen Betrag der Mitgliederbeiträge der neu aufgenommenen Staaten für die zweite Finanzperiode der Organisation (1. Juli 1946 bis 30. Juni 1947), der sich für die Schweiz auf 90 000 Dollar beläuft.

Im weitern Verlauf der Konferenz wurde die zweite Finanzperiode auf 18 Monate verlängert, um die Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr zu erreichen, so dass sich der erste Beitrag der Schweiz entsprechend auf 135 000 Dollar erhöht. Dies macht 1,8 % des 7,5 Millionen Dollar betragenden Gesamtvoranschlages der Organisation aus.

Zur Gewährleistung eines raschen Austausches von Informationen zwischen der FAO und ihren Mitgliedstaaten hat der Generaldirektor diesen die Bildung von nationalen FAO-Komitees vorgeschlagen, die als zentrale Stelle für die Beziehungen mit der Organisation dienen sollen. Eine beträchtliche Anzahl von Staaten hat diese Idee bereits verwirklicht, wobei die Zusammensetzung dieser Komitees je nach den Verhältnissen der einzelnen Länder variiert. Eine erste Fühlungnahme zwischen den interessierten Stellen der Bundesverwaltung hat ergeben, dass auch für die Schweiz die Gründung eines solchen Komitees als wünschenswert erachtet wird. Die Bildung des Komitees soll jedoch erst nach dem formellen Beitritt der Schweiz zur FAO erfolgen. Inzwischen ist der Schweiz vom Generaldirektor der FAO bereits eine Einladung zur Teilnahme an einer Konferenz der nationalen FAO-Komitees der europäischen Staaten zugegangen, die am 3. Dezember in London zusammentreten wird.

Die wichtigsten auf ihrer Traktandenliste stehenden Fragen sind: Die Zusammensetzung und die Befugnisse der FAO-Komitees, die Form der gemäss Art. XI der Verfassung der FAO von den Mitgliedstaaten zu erstattenden Berichte, die Beziehungen der FAO mit dem europäischen Notkomitee in London (EECE) und endlich die Schaffung eines europäischen Eegionalbureaus der FAO.

' Die Frage des Hauptsitzes der FAO wurde im vorhergehenden Kapitel eingehend erörtert. Die, Wahl des vorgesehenen europäischen Eegionalsitzes kann wohl erst getroffen werden, wenn der Hauptsitz durch die nächste Konferenz bestimmt worden ist; Born als Sitz des früheren
Internationalen landwirtschaftlichen Instituts dürfte dafür beträchtliche Aussichten haben.. Für den geplanten Welternährungsrat könnte eventuell Genf in Betracht kommen.

Auf jeden Fall hat die Kopenhagener Konferenz dem Wunsche Ausdruck gegeben, das Exekutivkomitee solle bei der Einberufung der ausserordentlichen Konferenz, der die Vorschläge der gegenwärtig in Washington tagenden Vorbereitenden Kommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Eignung Genfs als Tagungsort berücksichtigen. Wir brauchen nicht besonders zu betonen, dass die Schweiz die Niederlassung von Dienststellen der FAO oder die Abhaltung von durch sie einberufenen Konferenzen auf ihrem Boden sehr begrüssen würde.

1095 Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: leimgruber.

1096 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1946, beschliesst: Einziger Artikel.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zur Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen zu erklären.

6937

1097 (Übersetzung.)

Beilage I.

Verfassung der

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen.

Präambel.

Die diese Verfassung annehmenden Staaten, im Entschlnss, die allgemeine Wohlfahrt zu heben durch die Förderung eigener und gemeinsamer Massnahmen mit dem Ziel, den Ernährungs- \m.a Lebensstandard der unter ihrer Eechtssprechung : stehenden Völker z u heben, ' · ' . . ' einen grösseren Wirkungsgrad von Produktion und Verteilung aller Lebensrnittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erzielen, die Lebensbedingungen der Landbevölkerung zu verbessern und damit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen, gründen hiermit die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen, im folgenden «Organisation» genannt, durch die sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über die auf dem oben umschriebenen Tätigkeitsgebiet getroffenen Massnahmen und erzielten Fortschritte unterrichten.

Artikel!.

Aufgaben der Organisation.

1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt Informationen über Fragen der Ernährung, Lebensmittel und Landwirtschaft ; 2. Die Organisation fördert und, wo es angezeigt erscheint^ empfiehlt sie nationale und internationale Massnahmen in bezug auf: a. die wissenschaftliche, technologische, soziale und Wirtschaft hohe Forschung auf dem Gebiete der Ernährung, Lebensmittel und Landwirtschaft; b. die Verbesserung von Erziehung und Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, Lebensmittel und Landwirtschaft und die Popularisierung der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse über Ernährung und Landwirtschaft; Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. III.

70

1098 e. die Erhaltung der natürlichen Hilfsquellen und die Einführung verbesserter landwirtschaftlicher Produktionsmethoden; d. die Verbesserung der Umarbeitungs- und Veredlungsverfahren, des Absatzmarktes und der Verteilung von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten; e. die Verfolgung einer Politik der Gewährung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite; /. die Verfolgung internationaler politischer Richtlinien in bezug auf Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.

3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation: a. die von den Regierungen geforderte technische Unterstützung zu gewähren ; b. in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie zu unterstützen in der Erfüllung der Pflichten, die ihnen aus der Annahme von Empfehlungen der Konferenz für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinigten Nationen erwachsen; und c. allgemein alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel aufgeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.

Artikel II.

Mitgliedschaft.

L Ursprüngliche Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäss den Bestimmungen von Artikel XXI annehmen.

2. Weitere Mitglieder können in die Organisation aufgenommen werden durch einen mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder der Konferenz gefassten Beschluss und nach Annahme dieser Verfassung, wie sie zur Zeit der Aufnahme in Kraft ist.

Artikel III.

Die Konferenz.

1. Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch ein Mitglied vertreten ist.

2. Jeder Mitgliedstaat kann seinem Konferenzmitglied einen Stellvertreter Sowie mehrere Beisitzer und Berater beigeben. Die Konferenz kann Vorschriften aufstellen über die Beteiligung der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Beratungen; keine derartige Beteiligung schliesst jedoch ein Stimmrecht ein, ausser wenn ein Stellvertreter oder Beisitzer das Mitglied vertritt.

3. Kein Mitglied der Konferenz kann mehr als einen Mitgliedstaat vertreten.

1099 4. Jeder Mitgliedstaat verfügt nur über eine Stimme.

5. Die Konferenz kann jede zwischenstaatliche Organisation mit ähnlichen Aufgaben wie die der Organisation einladen, einen Vertreter zu ernennen, der an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilnehmen soll. Kein solcher Vertreter besitzt das Stimmrecht.

6. Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

7. Die Konferenz wählt die Mitglieder ihres Bureaus, regelt ihr Verfahren und stellt Vorschriften über die Einberufung der Tagungen und die Festsetzung der Tagesordnung auf.

8. Ausser wenn diese Verfassung oder die von der Konferenz aufgestellten Vorschriften ausdrücklich anders bestimmen, beschliesst die Konferenz in allen Fragen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel IV.

Aufgaben der Konferenz.

l. Die Konferenz legt die Politik der Organisation fest, genehmigt ihr Budget und führt die andern ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.

2 Die Konferenz kann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen und sie den Mitgliedstaaten zur Prüfung unterbreiten im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch staatliche Massnahmen.

3 Die Konferenz kann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Konventionen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft zur Prüfung unterbreiten im Hinblick auf ihre Annahme gemäss den vorgeschriebenen verfassungsrechtlichen Verfahren.

4 Die Konferenz stellt Vorschriften auf zwecks Festlegung des einzuschlagenden Vorgehens zur Gewährleistung: a. iines geeigneten Verfahrens zur Befragung der Begierungeh und einer angemessenen technischen Vorbereitung der vorgeschlagenen Empfehlungen und Konventionen vor ihrer Prüfung durch die Konferenz; und b. pines geeigneten Verfahrens zur Befragung der Eegierungen über die Beziehungen zwischen der: Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen.

5 Die Konferenz kann jeder zwischenstaatlichen Organisation Empfehlungen machen über jede Frage, die die Ziele der Organisation betrifft.

6 Die Konferenz kann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen der Übernahme jeder andern mit den Zielen der Organisation vereinbaren Aufgalbe zustimmen, die ihr durch Eegierungen übertragen wird oder in einem Abkommen zwischen der Organisation und einer andern zwischenstaatlichen Organisation vorgesehen ist.

1100 Artikel V.

Das Exekutivkomitee.

1. Die Konferenz ernennt ein Exekutivkomitee, bestehend aus nicht weniger als 9 und nicht mehr als 15 Mitgliedern oder Stellvertretern oder Beisitzern der Konferenz oder deren Beratern, die durch ihre Erfahrung in der Verwaltung oder durch andere besondere Eigenschaften befähigt sind, zur Erreichung des Zieles der Organisation beizutragen. Es soll nicht mehr als ein Angehöriger eines Mitgliedstaates Mitglied des Exekutivkomitees sein. Die Dauer und andere Bestimmungen der Amtstätigkeit der Mitglieder des Exekutivkomitees unterstehen den von der Konferenz aufzustellenden Vorschriften.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Paragraph l dieses Artikels trägt die Konferenz bei der Ernennung des Exekutivkomitees dem Wunsche Eechnung, die Mitglieder möchten möglichst verschiedenartige Erfahrungen über verschiedene Typen der Ernährung, und Landwirtschaft vertreten.

8. Die Konferenz kann ihre Befugnisse nach freiem Ermessen auf das Exekutivkomitee übertragen, ausgenommen diejenigen, die in Paragraph 2 von Artikel II, Artikel IV, Paragraph l von Artikel VII, Artikel XIII und Artikel, XX dieser Verfassung festgelegt sind.

4. Die Mitglieder des Exekutivkomitees üben die ihr von der Konferenz übertragenen Befugnisse im Namen der ganzen ' Konferenz und nicht als Vertreter ihrer Regierungen aus.

5. Das Exekutivkomitee bezeichnet die Mitglieder seines Bureaus und regelt unter Vorbehalt der Beschlüsse der Konferenz sein Verfahren selbst.

Artikel VI.

Andere Komitees und Konferenzen.

1. Die Konferenz kann technische und regionale ständige Komitees einsetzen und Komitees zur Prüfung und Berichterstattung über jede die Ziele der Organisation betreffende Frage bezeichnen.

2. Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere besondere Konferenzen einberufen und dafür sorgen, dass unter von ihr festgelegten Bedingungen nationale und internationale Institutionen, die sich mit Ernährung, Lebensmitteln und Landwirtschaft befassen, an solchen Konferenzen teilnehmen.

Artikel VII.

Der Generaldirektor.

1. Der Generaldirektor der Organisation wird durch die Konferenz gemäss den von ihr festgelegten Verfahren und Bedingungen ernannt.

2. Unter Vorbehalt der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und ihres Exekutivkomitees besitzt der Generaldirektor Vollmachten und volle Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation.

1101 Der Generaldirektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Konferenz und ihres Exekutivkomitees teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und das Exekutivkomit ie Vorschläge aus für geeignete Massnahmen in bezug auf die sie beschäftigenden Fragen.

Artikel VIII.

Das Personal.

1. Das Personal der Organisation wird durch den Generaldirektor ernannt gemäss dem Verfahren, zu dessen Festlegung die Konferenz Vorschriften ausarbeiten kann.

Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich.

Seine Aufgaben sind ausschliesslich internationaler Natur; es darf keine Instruktionen über die Ausübung seiner Aufgaben von irgendeiner ausserhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Die Mitghjedstaaten verpflichten sich, die internationale Natur der Aufgaben des Personals unbedingt zu achten und nicht zu versuchen, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen bei der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.

8. Unter Vorbehalt der überragenden Wichtigkeit der Erreichung der grössren Wirksamkeit und technischen Zuständigkeit bei der Ernennung des Personals schenkt der Generaldirektor der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage die gebührende Berücksichtigung.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, soweit es ihm sein verfassungsrechtl iches Verfahren gestattet, dem Generaldirektor und den höheren Beamtei diplomatische Vorrechte und Immunitäten zu gewähren und den andern Mitgliedern des Personals die gleichen Erleichterungen und Immunitäten wie dem nichtdiplomatischen Personal der diplomatischen Missionen zu gewähren; oder aber diesen andern Mitgliedern des Personals die gleichen Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, wie diese in der Folge den gleichgestellten Mitgliedern des Personals anderer zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden.

Artikel IX.

Sitz.

Der Sitz der Organisation wird durch die Konferenz bestimmt.

Artikel X.

Regionale and Verbindungsbureaux.

l. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung der Konferenz die Schaffung von regionalen Bureaux beschliessen.

Unter Vorbehalt der Zustimmung der interessierten Begierung kann der Generaldirektor für einzelne Staaten oder Gebiete Verbindungsbeamte ernennen.

1102

Artikel XI.

Berichterstattung der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat liefert der Organisation in regelmässigen Abständen Berichte über die Fortschritte, die zur Verwirklichung der in der Präambel niedergelegten Ziele der Organisation erzielt wurden, sowie über die auf Grund von Empfehlungen der Konferenz und der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffenen Massnahmen.

2. Die Konferenz kann den Zeitpunkt, an dem diese Berichte abgegeben werden sollen, sowie deren Form und die darin aufzuführenden Einzelheiten bestimmen.

8. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte und Erläuterungen dazu der Konferenz und veröffentlicht diejenigen Berichte und Erläuterungen, deren Veröffentlichung die Konferenz genehmigt, sowie sich darauf beziehende Berichte, die die Konferenz angenommen hat.

4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat um Unterbreitung von Informationen ersuchen, die mit den Zielen der Organisation zusammenhängen.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation auf ihr Verlangen im Zeitpunkt der Veröffentlichung alle Gesetze, Eeglemente, offiziellen Berichte und Statistiken betreffend Ernährung, Lebensmittel und Landwirtschaft mit.

Artikel XII.

Zusammenarbeit mit andern Organisationen.

1. Um eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und andern zwischenstaatlichen Organisationen mit verwandten Aufgaben zu erreichen, kann die Konferenz unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XIII mit den zuständigen Autoritäten solcher Organisationen Abkommen abschliessen, die die Verteilung der Befugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.

' 2. Der Generaldirektor kann unter Vorbehalt von Beschlüssen der Konferenz mit andern zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschliessen zwecks Aufrechterhaltung von gemeinsamen Dienststellen, zwecks gemeinsamen Vereinbarungen über Anstellung, Ausbildung und Dienstverhältnisse des Personals und andere verwandte Fragen, und zwecks Austausch von Mitgliedern des Personals.

Artikel XIII.

Beziehungen zu einer allgemeinen Weltorganisation.

l. Die Organisation wird in Übereinstimmung mit dem im folgenden Paragraph festgelegten Verfahren einen Bestandteil einer allgemeinen internationalen Organisation bilden, die mit der Koordination der Tätigkeit von internationalen Organisationen mit Spezialaufgaben betraut wird.

1103 2. abkommen, die die Beziehungen zwischen der Organisation und einer solchen allgemeinen Organisation festlegen, bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel XX können solche Abkomnen, wenn sie durch die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigt werden, Änderungen dieser Verfassung einschliessen, vorausgesetzt, dass kein solches Abkommen die in dieser Verfassung niedergelegten Ziele und den Geltungsbereich der Organisation ändert.

Artikel XIV.

Überwachung anderer Organisationen.

Dio Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere zwischenstaatliche Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden und zwar unter den Bedingungen, denen die zuständigen Stellen der betreffenden Organisation zustimmen.

Artikel XV.

Rechtsstatut.

1. Die Organisation besitzt die Fähigkeit einer juristischen Person, jede ihrem îiele angemessene Eechtshandlung auszuführen, die die ihr durch diese Verfassung zugestandenen Befugnisse nicht überschreitet.

2. Jeder Mitgliedstaat verpfhöhtet sich, soweit es ihm sein verfassungsrechtlich Verfahren gestattet, der Organisation die von ihm den diplomatischen Missionen gewährten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, Inbegriffen die Unverletzlichkeit von Gebäulichkeiten und Archiven, die gerichtliche Immunität und die Steuerbefreiung.

8. Die Konferenz sorgt dafür, dass Streitigkeiten über Anstellungsbedingungen und Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des Personals durch ein Verwaltungsgericht entschieden werden.

: Artikel XVI.

Fischerei- und Forstprodukte.

In dieser Verfassung umfasst der Begriff «Landwirtschaft» und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, das Forstwesen und die primären Forstprodukte.

Artikel XVII.

Auslegung der Verfassung.

Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung dieser Verfassung oder einer gemäss ihren Bestimmungen angenommenen Konvention soll zur

1104 Entscheidung einem geeigneten internationalen Gerichtshof oder Schiedsgericht überwiesen werden und zwar in einer Weise, die in von der Konferenz aufzustellenden Vorschriften festgelegt wird.

Artikel XVIII.

Ausgaben.

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels XXV unterbreitet der Generaldirektor der Konferenz das jährliche Budget, das die voraussichtlichen Ausgaben der Organisation deckt. Nach Genehmigung des Budgets wird der genehmigte Totalbetrag unter die Mitgliedstaaten verteilt nach einem Schlüssel, der von Zeit zu Zeit von der Konferenz festgesetzt wird. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, vorbehaltlich der Erfordernisse seines verfassungsrechtlichen Verfahrens, der Organisation rasch seinen auf diese Weise festgesetzten Anteil an den Ausgaben zu überweisen. , 2. Jeder Mitgliedstaat bezahlt nach der Annahme dieser Verfassung als ersten Beitrag seinen Anteil am Jahresbudget des laufenden Finanzjahres.

3. Falls die> Konferenz nicht anders beschliesst, erstreckt sich das Finanzjahr der Organisation vom 1. Juli bis 30. Juni.

Artikel XIX.

Austritt.

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren vom Datum seiner Annahme dieser Verfassung an jederzeit den Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Diese Bekanntgabe wird ein Jahr nach ihrer Übermittlung an den Generaldirektor der Organisation wirksam, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresbeitrag für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft bezahlt hat, inbegriffen das auf das Datum der Bekanntgabe folgende Finanzjahr.

Artikel XX.

Verfassungsänderungen.

1. Änderungen dieser Verfassung, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten einschliessen, bedürfen der Genehmigung der Konferenz durch Zweidrittelsmehrheit aller ihrer Mitglieder und treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für jeden die Änderung annehmenden Mitgliedstaat in Kraft, und nachher, für jeden verbleibenden Mitgliedstaat nach durch ihn erfolgter Annahme.

2. Andere Verfassungsänderungen treten in Kraft, wenn sie durch die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit aller ihrer Mitglieder angenommen worden sind.

1105 Artikel XXI.

Inkrafttreten der Verfassung.

!.. Diese Verfassung steht den im Anhang I aufgezählten Staaten zur Annahme offen.

2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interimskommission für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinigten Nationen übermittelt, die deren Empfang den Regierungen der im Anhang I aufgezählten Staaten bekanntgibt. Die Annahme kann der Interimskommission durch einen diplomatischen Vertreter erklärt werden; in diesem Fall muss die Annahmeurkunde sobald wie möglich nachher der Interimskommission übermittelt werden.

8. Sobald die Interimskommission im Besitze von zwanzig Annahmeerklärungen ist, sorgt sie dafür, dass diese Verfassung in einem einzigen Exemplar unterzeichnet wird von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Diese Verfassung tritt unverzüglich in Kraft, wenn sie auf diese Weise im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I aufgezählten Staaten unterzeichnet worden ist.

4. Nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebene Annahmeerklärungen werden wirksam nach deren Empfang durch die Interimskommission ader die Organisation.

Artikel XXII.

Erste Tagung der Konferenz.

Die Interimskommission für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinigten Nationen wird die erste Tagung der Konferenz auf ein passendes Datum nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.

Artikel XXIII.

Sprachen.

Bis zur Annahme von Vorschriften über die zu verwendenden Sprachen durch die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz auf englisch erledigt.

Artikel XXIV.

Vorläufiger Sitz.

Falls die Konferenz nicht anders beschliesst, befindet sich der vorläufige Sitz der Organisation in Washington.

Artikel XXV.

Erstes Finanzjahr.

Folgende ausserordentliche Bestimmungen gelten in bezug auf das Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt: ',

1106 a. Das Budget ist das im Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget; und fc. die von den Mitgliedstaaten zu bezahlenden Beiträge entsprechen dem im Anhang II dieser Verfassung festgesetzten Schlüssel, mit dem Vorbehalt, dass jeder Mitgliedstaat davon denjenigen Betrag abziehen kann, den er schon für die Ausgaben der Interimskommission bezahlt hat.

Artikel XXVI.

Auflösung der Interimskommission.

Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz wird die Interimskommission als aufgelöst betrachtet, und ihre Akten und anderer Besitz gehen in den Besitz der Organisation über.

1107

Anhang I.

Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können: Ägypten Äthiopien Australien Belgien Bolivien Brasilien Canada Chile China Columbien Costa Bica Cuba Dänemark Dominikanische Eepublik Ecuador Frankreich Griechenland Guatemala Haïti Honduras Indien Irak Iran

Island Jugoslawien Liberia Luxemburg Mexico Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Salvador Südafrikanische Union Tschechoslowakei Uruguay U. d.S. S. E.

Venezuela Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten

1108

Anhang II.

Budget für das erste Finanzjahr.

Das provisorische Budget für das erste Finanzjahr beläuft sich auf 2 500 000 amerikanische Dollars, wovon der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines Kapitalfonds bilden soll.

Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten nach folgendem Schlüssel aufgebracht werden: Prozent

Ägypten 1,73 Äthiopien .

. 0,29 Australien . 3,33 Belgien . 1,28 Bolivien 0,29 Brasilien 3,46 Canada 5,06 Chile 1,15 China 6,50 Columbien 0,71 Costa Eica 0,05 Cuba 0,71 Dänemark 0,62 Dominikanische Eepublik 0,05 Ecuador 0,05 Frankreich . . . . . . . 5,69 Griechenland . . . . . . 0,38 Guatemala 0,05 Haïti 0,05 Honduras 0,05 Indien 4,25 Irak 0,44 Iran 0,71 Island 0,05

Prozent

Jugoslawien Liberia Luxemburg Mexico Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen . . . . . . .

Panama . . . . . . . .

Paraguay Peru. . , ; . .

Philippinen Polen . . . . . . . . .

Salvador . . V Südafrikanische Union. .

Tschechoslowakei . . . .

Uruguay U. d. S. S. E Venezuela Vereinigtes Königreich. .

Vereinigte Staaten . . .

Voranschlag für neue Mitglieder . . . . . . . .

Total

0,71 0,05 0,05 1,87 1,15 0,05 1,38 0,62 0,05 0,05 0,71 0,25 1,19 0,05 2,31 1,40 0,58 8,00 0,58 15,00 25,00 2,00

.100,00

1109 Beilage II.

Beitrüge der Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen für die 2. Finanzperiode.

(1. Juli 1946 bis 31. Dezember 1947.)

U. S.-Dollars

Ägypten........

Australien Belgien Bolivien Brasilien Canada Chile.

China .

Columbien Cuba Dänemark Dominikanische Repu-blik Ecuador Frankreich Griechenland Guatemala Haïti Honduras . . . . . .

Indien Irak . . . . . . . . .

Irland .

Island . . . . . . . .

Italien Jugoslawien . . . . .

Libanon Liberia 6937

97500 187 500 105 750 16500 195 000 285 000 64500 487500 39 750 39750 51000 3750 3750 426 750 31 500 3750 3750 3750 318 750 24750 79500 3750 159 000 58500 3750 3750

Luxemburg Mexico Neuseeland......

Nicaragua . . . . .: .

Niederlande Norwegen Panama Paraguay Peru .

Philippinen......

Polen Portugal Schweiz . . . . . . .

Südafrikanische Union.

Syrien . . . . . .

Tschechoslowakei . . .

Uruguay .

Venezuela Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten . .

3750 105 000 64500 3750 114 000 51000 3750 3750 39750 20250 98250 64500 135 000 129 750 15000 115 500 33000 33 000 1125 000 l 875 000

6 732 000 Voranschlag für neue Mitglieder . . . . .

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen. (Vom 19.

November 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

5128

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1946

Date Data Seite

1078-1109

Page Pagina Ref. No

10 035 698

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