Elektromagnetismus, Induktion, Selbstinduktion, Kapazität. Isolations- und Erdübergangswiderstand und deren Messung. Erdschluss, Kurzächluss und seine Folgen. Die Stromverteilung, das 3- und 4-Leiter-Netz, die Stern-Dreieckschaltung. Anschluss und Verwendungsmöglichkeiten von Transformatoren, Motoren, Generatoren und Gleichrichtern. Elektrische Kochapparate, Boiler, ihr Anschluss und ihr Aufbau. Zusammenhänge von Lichtstrom, Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdichte und Lichtmenge in der Beleuchtungstechnik.
3. V o r s c h r i f t e n und U n f a l l v e r h ü t u n g . Die Hausinstallations-Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und die Telephoninstallationsvorschriften für die Konzession B der schweizerischen Telegraphenund Telephonverwaltung. Werk-Konzessionsbedingungen. Die erforderlichen Schutzmassnahmen bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen, auf Gerüsten, an Maschinen und in Apparateräumen. Kenntnisse über Erdung und Nullung. Erste Hilfe bei elektrischen Unfällen.
Fachzeichnen.
.
4. Schemazeichnen (ca. l Std.). Zeichnen von Schemas für Licht-, Wärme- und Motorinstallationen, einfache Kraftverteilungs- und Zähleranlagen.
: 5. Lageskizze an einem Bauobjekt (ca. 2 Std.). Einzeichnen der elektrischen Leitungen in Grundrisspläne, mit genauer Detaillierung für Licht und Wärme; Erstellen einer Materialliste. Erstellen von Werkstattskizzen z. B.
von einfachen Eisenkonstruktionen für Motorkonsolen und Schalttafeln sowie von einfachen Installations- und Apparateteilen.
5. Beurteilung und Notengebung.
Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit, gutes Aussehen und die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.
Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.
Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.
838 Eigenschaften der Arbeit
Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . . . . .
Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Elektromonteur zu stellen, sind, nicht entsprechend Unbrauchbar
Beurteilung
Note
sehr gut gut genügend
l 2 3
ungenügend 4 unbrauchbar 5
Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.
.
· Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.
Für die Beurteilung der Prüfungsstücke der Arbeitsprüfung sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.
Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Verband schweizerischer Elektro-Installationsfirmen unentgeltlich bezogen werden.
a. Arbeitsprüfung (19--20 Stunden).
Pos. l (l Std.) : a. Zurichten von Installationsbestandteilen.
b. Erstellen von Zeit- und MaterialrapporteAPos. 2 (7. Std.): Verlegen von: a. Isolierrohrleitungen.
b. Stahlpanzerrohrleitungen.
c. Bleikabelleitungen.
Pos. 3 (6 Std.): Montage und Anschluss von: a. Schaltern, Steckdosen und Fassungen.
b. Sicherungs- und Zählertafeln.
c. Schaltkasten und Motoren.
d. Wärmeapparaten.
Pos. 4*) (4 Std.): Schwachstromanlagen: a. Telephonanlagen im Eahmen der Konzession B.
b. Sonnerieanlagen.
c. Signalanlagen.
Pos. 5 (l Std.): Aufsuchen und Beheben von Störungen: a. in Anlagen, b. an Beleuchtungskörpern, Motoren und Wärmeapparaten.
Pos. 6**) (l Std.) : Erstellen von Hauseinführungen.
*) Fällt für den Starkstrommonteur weg.
**) Für Starkstrommonteur obligatorisch, sonst nur wo ortsüblich.
839
Pos. l Pos. 2 ca. 2 Std.: Pos. 3 Pos. 4 (l Std.) : Pos. 5 (2 Std.) :
b. Berufskenntnisse (ca. 5 Stunden).
Materialkunde.
Elektrotechnik.
Vorschriften und Unfallverhütung.
Schemazeichnen.
a. Lageskizze an einem Bauobjekt.
b. Werkstattskizze.
Prüfungsergebnis.
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung.
Note in den Berufskenntnissen.
Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache, Eechnen, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde).
Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Arbeitsprüfung, die Note in den Berufskenntnissen und die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.
Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.
6. Inkrafttreten.
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21. Mai 1935 und tritt am 1. Juli 1946 in Kraft.
Bern, den 18. April 1946.
Eidgenössisches 6690
Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli.
840
Abänderung des Gebrauchszolltarifs.
Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1946, gemäss welchem das deutsch-schweizerische Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 und die im Anschluss daran abgeschlossenen 18 Zusatzabkommen als dahingefallen zu betrachten sind, ergeben sich für den schweizerischen Gebrauchszolltarif folgende Abänderungen: I. Die nachfolgenden, durch das Abkommen mit Deutschland seinerzeit reduzierten Ansätze werden wieder auf die ursprüngliche Höhe zurückgesetzt.
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Bisheriger VertragsAnsatz Fr.
per a
Sitzmöbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert 53.-- 271 Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, andere als rohe . . . 40.-- 292 Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc 9.-- 294 Packpapiere, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, auch geölt 15.--· 383 Enveloppen in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien und dgl.) . . 100.-- Korbflechterwaren, ohne Gestell: -- roh oder gebeizt: 513 aus geschälten Weiden, Holzspänen, Eohr 32.--· 624 Korksteine und Korksteinplatten für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien . . . .
15.-- 678 Töpferwaren mit weissem oder gelblichem Bruch; Parian, Biskuit 35.-- Hohlglas und Glaswaren: -- nicht geschliffen: 692 aus halbweissem Glas 12.-- 769 a Holzschrauben aus Eisen, blank 70.-- 830a Holzschrauben aus Kupfer und Kupferlegierungen 90.-- 928 Standuhren und Wanduhren 75.-- 929 Wecker 75.--
Neuer Ansalz Fr per
1
2646
70.-- 50.-- 10.--· 20.--120.--
40.-- 20.-- 40.--
15.-- 80.-- 100.-- 100.-- 100.--
841
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Bisheriger VertragsAnsaiz
Neuer Ansatz
per Stück
per Stück
Fr.
Bestandteile von Taschenuhren: -- Gehäuse, roh oder fertig: 932 aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet 938« aus Silber 933fc mit Gold plattiert 933c aus Gold oder Platin
-- .25 -- .35
-- .25 1.35
FI.
--.50 -- .75 j 2.--
per 5
1145 1146
1160&
Quincaillerie-, Galanterie- und Mercerie waren aller Art, n. a. g 100. -- Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen . . . . 370.-- Spielzeug aller Art, anderes als solches ganz oder vorwiegend aus Holz oder Aluminium 40.--
perq 120.--
400.--
60.--
II. Die nachstehenden Vertragspositionen und-anmerkungennfallenn dahin.
Bisheriger Tarif-Nr.
bzw. Anmerkung
NB. ad 23 a1/b
29 e
43 c
114a
Warenbezeichnung
Äpfel, Birnen, Quitten werden auch dann als offen nach dieser Nummer zugelassen, wenn sie lose in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. Die Wagenabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt sein.
Himbeersaft, ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol (Neue Tarifierung: Nr. 29b, Ansatz Fr. 35.--) Gurken, im Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht (Neue Tarifierung: Nr. 436, Ansatz Fr. 30.--) Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter (Neue Tarifierung: Nr. 114a, Ansatz Fr. 12.--)
VertragsAnsatz Fr.
per q br.
25.--
20.-- 9
842 Tarif-Nr.
bzw. Anmerkung
NB. ad 282
Warenbezeichnung
Telegraphenstangen und Leitungsmasten aus Nadelholz, imprägniert oder nicht, bloss entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fussende weg, sowie am obern Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, auch zugespitzt, auch vorgebohrt, auch mit Haken oder andern angefügten Teilen, ohne weitere Bearbeitung, fallen unter diese Tarifnummer.
NB. ad 2646 Blumenständer, sowie Bauch- und Serviertischchen aus gebogenem Buchenholz werden, soweit sie nicht den Charakter von Luxusmöbeln aufweisen, ohne Unterschied hinsichtlich der Dimensionen nach dieser Nummer zugelassen.
Als Luxusmöbel gelten diejenigen Möbel, die mit Messing verziert, vergoldet, eingelegt, geschnitzt oder mit Furnieren aus exotischem Holz ~belegt sind, sowie solche in Verbindung mit Textilstoffen.
306e1 Einfarbiges, gekrepptes Klosettseidenpapier nach Art des vorgelegten Musters, bei der Einfuhr über das Zollamt Buchs . . . . .
(Neue Tarifierung: 306e1 -- einfarbiges, gekrepptes Seidenpapier 20.-- 306e2 -- andere 25.--) NB. ad 307d Lichtempfindliche Postkarten, unbelichtet, auch mit Adressenvordruck versehen, werden als unbedruckte lichtempfindliche Papiere behandelt.
NB. ad 8120, 314«, Unter diese Nummern fallen auch die Mode316« zeitschriften, die lediglich Abbildungen mit kurzer beigefügter Beschreibung oder mit Verweis auf eine an anderer Stelle des Heftes befindliche Beschreibung enthalten.
Werbedruckschriften und Werbeplakate, .deren NB. ad 312/317, Ziffer l wesentlicher Zweck darin besteht, zum Besuche von Gegenden und Orten, Messen oder Ausstellungen im Gebiete Deutschlands, sowie
Bisheriger VertragsAnsatz Fr.
per q br.
20.--
843
T a r i f - N W a r e n i c h n u n g b z w
A Fr.
per q br.
340 a1
NB. ad 340 a/b
NB. ad 362, 364 b, 365 b
NB. ad 381
394 a 394b
NB. ad 394 a
au Reisen auf deutschen Schiffen anzuregen, bleiben zollfrei, vorausgesetzt, dass diese Druckschriften und Plakate in Deutschland hergestellt sind, im schweizerischen Zollgebiet unentgeltlich verteilt werden sollen und dass ihr Charakter als Werbemittel augenscheinlich ist.
Lederalbums zum Einstecken von Bildern und Karten (Neue TarifTarifierung: Nr. 8400, Ansatz Fr. 150.--i Sofern bei Etuis aus Holz, unedlem Metall, Pappe, etc., ganz mit Papier oder Gewebe überzogen, auch mit Futter aus Geweben, der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.
Für die Feststellung des Gewichtes pro 100 m2 von Baumwollgeweben mit Papierverstärkung (Deckbrandsohlenstoffe) fällt das Gewicht des Papiers ausser Betracht.
Sofern der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.
Wachstuch zu Möbeln, etc.; Wachstaffet -- Haushaltungswachstuch (Tischwachstuch, Wandschoner, etc.)
-- anderes (Neue Tarifierung: 394a -- glatt, mehrfarbig . . . . 120.-- 394b -- anderes 50.--) Als Haushaltungswachstuch gilt : a. in Form von geometrischen Figuren, Blumen, Arabesken, Holzmaser-, Marmor-, Kunstseidenimitation und dgl. bedrucktes Wachstuch; glatt oder geprägt;
130.-
90.-- 50.--
844
bzJÏÏLng
Warenbezeichnung
Bisheriger VertragsAnsatz Er.
per q br.
:
,
NB. ad 393, 394«/&
406«
1). weisses, glattes, unbedrucktes Wachstuch; c. einfarbiges Wachstuch mit Damastprägung.
Wachstuch wird auch dann nach diesen Positionen verzollt, wenn das zu seiner Herstellung verwendete Gewebe ganz oder zum Teil aus Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Faserstruktur des Gewebes an der Oberfläche erkennbar ist oder nicht. Ferner bleibt es bei Verwendung von Mischgeweben ohne Einfluss, ob die mitverwendete Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) im Garn gemischt versponnen oder als reiner Schuss- oder Kettenfaden (auch mit Stapelfaser, Zellwolle, etc., umsponnen) vorkommt.
Gewebe aus Papiergarn mit Fasern von Spinnstoffen der Nr. 396 versponnen, roh, unter 9 Fäden auf 5 mm im Geviert . . . ' . ' ' . .
NB. ad 426, Ziffer 2 Zum Ansätze dieser Nummer werden auch Säcke zugelassen, bestehend aus Geweben von Papiergarn mit Fasern von Spinnstoffen der Nr. 396 versponnen.
NB. ad 447a/448
Sofern der Gesamtgehalt an mitversponnener Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.
NB. ad 535/536fe, Ziffer 2
Sofern der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.
Sofern bei Handtaschen aus Geweben aller Art der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle, etc.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.
Hierher gehört auch Untersberger Marmor.
NB. ad 557/559, Ziffer 2
NB. ad 591 a
4.--
845 Bisheriger Tarif-Nr. bzw.Anmerkung
W V e r t r a g s - A n s a t z n b e z e i c h n u n g Fr.
per q br.
613a
Magnesit, gebrannt, gemahlen, nicht chemisch rein (kaustischer Magnesit) (Neue Tarifierung: Nr. 613, Ansatz Fr. 1.20) 623a Bausteine (Bauplatten und Schalen) aus Kieselgur, auch vermischt mit andern Stoffen (Kork ausgenommen) (Neue Tarifierung: Nr. 623, Ansatz Fr. 10.--) 623b Magnesitplatten und Heraklithplatten, nach Art der vorgelegten Muster (bei der Einfuhr über die Zollämter St. Margrethen, Buchs und Martinsbruck) (Neue Tarifierung: Nr. 623, Ansatz Fr. 10.--) 674a Schüttsteine und Klosettschüsseln aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, ganz oder teilweise gelb (Neue Tarifierung: Nr. 674, Ansatz Fr. 30.--) NB. ad 683, Ziffer l Geripptes Glas ist als gemustert zu betrachten.
NB. ad 686, Ziffer 2 Naturfarbiges, gezogenes Fensterglas, ohne mechanische Bearbeitung, wird nach dieser Nummer zugelassen, ohne Eücksicht auf die Grosse und Dicke der Tafeln.
NB. ad 689 1. Salinglas in Tafeln, farblos, wird gegen Nachweis der Verwendung zur Fabrikation von Uhrengläsern nach Nr. 689 zugelassen.
2. Optisches Rohglas wird gegen Nachweis der Verwendung zu Zwecken der Optik zum Ansatz von Fr. 2. -- per q nach Nr. 689 verzollt.
NB. ad 692 Eichzeichen samt Massangaben, die zur Inhaltsbezeichnung nötig sind, bleiben bei der Verzollung ausser Betracht.
693 a Konservengläser aus farblosem (sogenanntem weissem) Glas, auch geschliffen, nicht in Verbindung mit andern Materialien .' . . . .
(Neue Tarifierung: Nrn. 693 oder 694c, Ansätze Fr. 18.-- und Fr. 40.--) 694 &1 Taschenuhrgläser mit einem Durchmesser von 52 mm und darüber (Neue Tarifierung : Nr. 6940, Ansatz Fr. 100.--)
.50
4.--
4.--
18.--
15.--
75 --
*£T
846 Bisheriger Tarif-Mr.
bzw. Anmerkung
NB. ad 712/714&
NB. ad 719/721.
Ziffer l
NB. ad 742
NB. ad 759/760
NB. ad 797 NB. ad 802& '
NB. ad 860
917a
Warenbezeichnung
Ansatz Sr.
per q l>r.
Unter diese Nummern fällt auch sogenannter gereelter Bundstahl nach Art der vorgelegten Muster, der warmgewalzt noch im warmen Zustand gerichtet und egalisiert wurde.
Warmgewalztes Fassoneisen, nach dem Erkalten lediglich gerichtet und dadurch von der, Walzhaut teilweise befreit, auch entgratet, nicht weiter bearbeitet, wird nach diesen Positionen zugelassen.
1. Unter diese Nummer fällt auch roher Hohlbohrstahl (rund, sechs- oder achtkantig).
2. Nach dieser Nummer werden auch rohe, geteerte oder bloss grundierte, nicht mit Schrauben und Nieten verbundene Bohrmäste für elektrische Leitungen und Beleuchtungszwecke, auch aus abgesetzt gewalzten (sich verjüngenden) Bohren zugelassen, auch wenn sie mit Lochungen und . aufgezogenen Schutzringen versehen sind.
Werkzeuge aller Art dieser Positionen, zum Zwecke des Detailverkaufes auf Karton aufgemacht, werden nach diesen Positionen verzollt.
Eeihenwaschtische, vorwiegend aus Grauguss, emailliert, mit Füssen, werden nach dieser Position zugelassen.
Unter diese Nummer fallen auch Gewehrlaufstäbe, roh, geschmiedet, ungelocht.
Unter diese Nummer fallen auch Bondellen aus Packfongblech.
Fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art : Bremsen und Bremsteile, auch rohe, mit Ausnahme der Bremsklötze, -kabel und -kabelhüllen; Kettenschützer und Halter dazu, aus vernickeltem, verchromtem, oxydiertem, bronziertem, lackiertem oder emailliertem Eisenblech; Zahnräder jeder Grosse (Zahnkränze, Freilaufzahnkränze, Kettenräder): vernickelt, verchromt, lackiert, emailliert . 120.-- (Neue Tarifierung: Nr. 917, Ansatz Fr. 160.--)
847
Tarif-Nr.
bzw. Anmerkung
Warenbezeichnung
Bisheriger VertragsAnsatz Fr.
924c2 NB. ad 936a/h
NB. ad 948c1--4
968 o
NB. ad 9740, Ziffer l
NB. ad 979
NB. ad 980
1057 a 1146 a
,
Elektrische Apparate zum Anlassen, zur Zün- per q br.
dung, Beleuchtung und Fahrsicherung für Kraftfahrzeuge und Fahrräder; Scheibenwischer und andere; Teile von solchen Apparaten : -- andere 250.-- (Neue Tarifierung: Nr.924c, Ansatz Fr, 400.--) Als Taschenuhr-Werke gelten alle Werke, deren Gang durch eine Unruhe mit Spirale reguliert wird und deren Höhe, gemessen einschliesslich der Platine und der Brücken. 12 mm nicht überschreitet.
Gewöhnliche Briefwaagen, Haushaltungswaagen (Küchenwaagen) mit Federmechanismus und Zifferblatt, sowie Personenwaagen mit Federmechanismus und Zifferblatt, werden nach den Tarifnummern 897b/898b M. 9 zugelassen.
Karamel (Zuckercouleur) 15.-- (Neue Tarifierung: Nr. 968. Ansatz Fr. 20.--) Kompressen zu Heilzwecken, aus Baumwollgewebe, mit Heilschlamm (schwefelhaltigem Schlamm aus Thermalquellen) gefällt, auch in Kartonschachteln mit Gebrauchsanweisung verpackt, werden nach Nr. 974b zu Fr. 20.-- per q zugelassen.
Heilschlamm, nicht geformt, nicht fur den Detailverkauf hergerichtet, wird nach dieser Nummer zum Ansätze von Fr. 5.-- per q zugelassen.
Komprimierte Schlammwürfel (schwefelhaltiger Schlamm aus Thermalquellen) zu Heilzwecken, auch mit Gebrauchsanweisung, werden nach Nr. 980 zugelassen.
Brauerharz, gegen Nachweis der Verwendimg zum Auspichen von Bierfassern 5.-- (Neue Tarifierung : Nr. 1057b, Ansatz Fr. 10. --; Falsche Bijouterie aus Glas, auch gefasst in unedle Metalle: nicht vergoldet, nicht versilbert 200.-- (Neue Tarifierung : Nr. 1146, Ansatz Fr. 400. --)
848 Tarif-Nr.
bzw. Anmerkung
Warenbezeichnung
VertragsAnsatz Fr.
NB. ad 1151 d/e
Ziffer l
Glaszylinder (Lampengläser), sowie Lampenschirme und andere das Licht zerstreuende Körper aus Glas, nicht in Verbindung mit andern Materialien, werden nach den Nrn.
6916/694 c zugelassen.
per q br.
III, Bei den nachgenannten Tarifnummern (einschliesslich NB.) fällt die vertragliche Bindung mit Deutschland dahin.
Tarif-Nr.
Tarif-Nr.
Tarif-Nr.
Tarif-Nr.
403 6326 809 15 405 656 835 23 a1 836 411« 658 23 a2 660« NB. ad 405/413 837 23 b 6606 860 26 NB. ad 418 6746 873 a 53 NB. ad 417/418 426 676 879 57« 880 447 b 6806 77« 683 893 6 453« 776 684 895?) M. 6 103 453 b 685 8966 M. 6 155« 454 691« 897 b M. 6 1556 NB. ad 454 474 NB. ad 691« 8986 M. 6 177 a 475« 691 b 897b M. 7 1776 693 898b M. 7 479 179 8956 M. 9 188« 480 694c 896b M. 9 696 NB. ad 480 1886 897b M. 9 698 260 482 8986 M. 9 492 262 737 910 742 264 a 493 924e1 743 2686 501 744 956 a 290 530 978 751 531 291 980 299 757 547« 981 758 306 e2 550« NB. ad 981 579 759 307c 1046 776 312 580« 1078 779 580 b 331 1104a 785 b 378 581 c 1152 8026 379 587 1153 609 803 NB. ad 379 1155b 804 NB. ad 378/379 620 397«
849 IV. Die nachfolgenden Tarifnummern werden mit den bisherigen Ansätzen beibehalten.
(Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1946.)
Ansatz
Tarif-Nr.
Fr.
per g br.
Modezeitschriften, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert: -- typographisch oder lithographisch bedruckt: einfarbig mehrfarbig -- nach andern Verfahren bedruckt
312a 314a 316 a
30.-- 30.-- 30.--·
V. Die Ansätze der nachstehenden Tarifnummern werden wie folgt festgesetzt.
(Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1946.)
196
Schuhe und Pantoffeln aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle 160.-- Spiegelglas, unbelegt, mit bearbeiteten Bändern (facettiert, etc.): -- unter 18 dm2 50.-- -- von 18 dm2 und darüber 90.-- Spielzeug aller Art: -- ganz oder vorwiegend aus Holz oder Aluminium 100.-- -- anderes 60.--
704c 704cZ 1160o 1160b
VI. Die nachgenannten Waren werden folgenden Tarifnummern zugeteilt.
(Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1946.)
Ad 231/232
Ad 240 Ad 307d Ad 613 Bundesblatt.
Telegraphenstangen, imprägniert oder nicht, bloss entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fussende weg, sowie am obern Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, ohne weitere Bearbeitung, also nicht zugespitzt, ohne Haken oder andere angefugte Teile (s. a. ad Nr. 240).
Telegraphenstangen, zugerichtet, auch imprägniert (s. a. ad Nrn. 231/232).
P o s t k a r t e n , lichtempfindliche, unbelichtet und unbedruckt (mit Adressenvordruck: Nrn. 312/317).
Magnesit, gebrannt, gemahlen, nicht chemisch rein (kaustischer Magnesit).
98. Jahrg.
Bd. I.
56
850 Ansatz Fr.
Tarif-Nr.
per q br.
NB. ad 986a--h Als Taschenuhrwerke gelten alle Werke, deren Gang durch eine Unruhe mit Spirale reguliert wird und deren Höhe, gemessen einschliesslich der Platine und der Brücken, 12 mm nicht überschreitet.
Ad 968 Karamel (Zuckercouleur).
Die vorstehend aufgeführten Abänderungen treten am 1. Juli 1946 in Kraft.
Das für die Abänderung des Gebrauchstarifs erstellte Deckblatt Nr. 12 kann zum Preise von 20 Ep. pro Exemplar (plus 10 Kp. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.
Bern, den 24. Juni 1946.
6721
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Urteil.
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner von Basel, Versicherungsinspektor, zuletzt -wohnhaft gewesen in Zürich, Forchstrasse 20. jetzt unbekannten Aufenthalts, gestützt auf den Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des Strafgesetzbuches, erkannt : Die mit Strafmandat Nr. 4997 vom 17. März 1943 gegen Kober Gottfried, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 50, im restanzlichen Betrage von Fr. 43, wird in 5 Tage Haft umgewandelt.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.
851 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, i dass das Urteil in Eechtskraf t erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten ·wird.
Bern, den 14. Juni 1946.
6721
!
Der Einzelrichter \ des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.
Urteil.
Der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Thal, Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, gestützt auf den Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des Strafgesetzbuches, erkannt: : ; Die mit Strafmandat Nr. 7966 vom 19. April 1944 gegen Bärlocher Johann, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt.
E s wird , , . . , ' : verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Verurteilten durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.
2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraf t erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.
Bern, den 14. Juni 1946.
6721
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes: 0. Peter.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner gewesen Hotel du Lac, Wädenswil, nunmehr unbekannten Aufenthaltes,
852 erkannt : Maria Wasser wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art.,l der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1948 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln und Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Ölten am 8. Februar 1945 durch Versuch des Bezuges von 2 kg Speck und 2 kg Butter von Walter Brun ohne Abgabe von Bationierungsausweisen, und sie wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 22 des schweizerischen Strafgesetzbuches in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von
Fr. 10.-- » »
5.-- 9.60
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 20. Juni 1946.
6721
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 1946 in Zürich in der Strafsache gegen Alfred Fankhauser, von Trüb (Bern), geboren 29. März 1908, Heizer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Die gegenüber Alfred Fankhauser durch Urteil des Einzelrichters der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Oktober 1944 ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird in contumaciam des Beschuldigten umgewandelt in fünf Tage Haft, in Anwendung
853 von Art. 49 StGB, Art. 124--126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über dag kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspf lege.
, ' · ; Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 21. Juni 1946.
6721
, Der Einzelrichter ' ; des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts:
Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner wohnhaft gewesen in Tenniken (Baselland) bei Hermann Schweizer, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Die durch Strafmandat Nr. 1271 vom 29. Juni 1948 ausgesprochene Busse von Fr. 30 wird gemäss Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege sowie Art. 41, Ziff. l, und 49, Ziff. 3, des schweizerischen Strafgesetzbuches umgewandelt in 8 Tage Haft mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren.
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 21. Juni 1946.
;
6721
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
854
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner wesen in Lausanne, Petit-Chêne 11, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Die durch Strafmandat Nr. 1248 vom 25. Juni 1948 ausgesprochene Busse im Eestbetrag von Fr. 30 wird gemäss Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege sowie Art. 49, Ziff. 3, und 41, Ziff. l, des schweizerischen Strafgesetzbuches umgewandelt in 3 Tage Haft mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren.
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 21. Juni 1946.
6721
Der Einseirichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner unbekannten Aufenthaltes, erkannt : 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Januar 1944 ausgesprochene Busse von Fr. 25 wird in contumaciam des Beschuldigten' umgewandelt in drei Tage Haft mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, in Anwendung von Art. 41 und 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 124 bis 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege.
:
:
855
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
: ' Basel, den 21. Juni 1946.
: 6721
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 1946 in Basel in der Strafsache, gegen gewesen Unterer Quai 45, Biel, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Thérèse Flury wird schuldig erklärt : der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. l der Verfügung Nr. 92 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und Verfügung Nr. 637 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. August 1943 über Butterpreise, begangen in Biel im Februar 1945 durch Versuch des Bezuges von l kg Butter und für die Butter in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises, und sie wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das1 kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 22 des schweizerischen Strafgesetzbuches in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von. . ' 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von
. . . . . . . . . Fr. 10.-- '< » 5.-- » 10.60
856
.
,
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 21. Juni 1946.
6721
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner in Strengelbach, Sägetstrasse 509, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Art. l der Verfügung Nr. 11 des Kriegs-industrie- und Arbeits-Amtes vom 25. Mai 1943 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen (Abgabe von festen Brennstoffen für Hausbrand und Gewerbe), begangen in Zofingen am 8. Januar 1944 durch Bezug von 50 kg Anthrazit bei der Firma Eisenhof AG., Zofingen, ohne Abgabe der erforderlichen Bationierungsausweise, und sie wird in Anwendung von Art. 8 der zitierten Verfügung Nr. 11 des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes und Art. 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von. . . . . .
2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von
Fr. 5.-- » »
5.-- 5.20
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem
:
857
sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
6721
Der Einzelrichter '.· des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner sender, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: S vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Kationierung von Fleisch und Fleischwaren), Art. l der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1948 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Rationierung von Speck und Schweinefett), Art. 2 der Verfügung Nr. 19 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 29. Mai 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Kaffee, Tee und Kakao), Art. l und 2, lit. a, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 und Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Bern vom Jahre Ì943 bis im Frühjahr 1945 ', a. durch Bezug von l kg Speck, 2 kg geräucherten Lafflis und ca. 18 kg Bohkaffee von Baader ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchspreise um etwa Fr. 174; b. durch Gehilfenschaft beim Kauf und Verkauf von Fleischwaren ohne Austausch von Bationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise; c. durch Abgabe von ca. 10 kg Bohkaffee an Garreis ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen und in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises mit einem widerrechtlichen Gewinn von mindestens Fr. 20.
und er wird in Anwendung von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestim-
858
mungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 7, 10 und 124--126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege sowie Art. 25 des schweizerischen Strafgesetzbuches in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von.
Fr. 300.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 60.-- b. den übrigen Kosten von » 20.70 3. zur Zahlung eines dem unrechtmässigen Vermögensvorteil entsprechenden Betrages von Fr. 20 an den Bund.
Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 22. Juni 1946.
6721
. .
Der Einzelrichter. : des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 2. Mai 1946 in Bern in der Strafsache gegen Hans Garrels, deutscher Staatsangehöriger, geboren 6. Dezember 1905, Kaufmann, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, ^| erkannt : Stefan Meier wird schuldig erklärt der Vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren), Art. l der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung und Eationierung von Speck und Schweinefett), Art. 2 der Verfügung Nr. 19 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 29. Mai 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Kaffee, Tee und Kakao), Art. 2, lit. a, der Verfügung Nr. l vom 2. September 1939 und Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschafts-
859 departementes vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Bern in den Jahren 1943 und 1944 sowie im Januar 1945 a. durch Bezug von ca. 60--80 kg Schokowaren und Kaviar von Otto Baader, grösstenteils durch Vermittlung des Pöhler, ohne Abgabe von Bationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise, b. durch Bezug von 8 bis 10 kg Bohkaffee von Pöhler ohne Abgabe von Eationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise um etwa Fr. 88 bis 110, c. durch Abgabe des grössten Teils der von ihm widerrechtlich erworbenen Nahrungsmittel an Unbekannte und inzwischen ausgereiste Angehörige der Deutschen Gesandtschaft ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise, und er wird ini Anwendung von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 7 und 124--126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die Jtriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam
verurteilt :
1. zu einer Busse von Fr. 300.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 60.-- b. den übrigen Kosten von » 19.70 Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.
Basel, den 22. Juni 1946.
6721
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Strafmandat.
enthaltes.
Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen
860
Widerhandlung gegen Art. 7, Abs, 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln. (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Bern am 17. September 1945 durch Kauf von Grossbezügercoupons für 0.1 kg Zucker und 0.1 kg Bäckereimargarine zum Preise von insgesamt Fr. 300 von Teuscher Adolf, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 300 und den Verfahrenskosten.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Rp. 300.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 30.-- b. übrige Kosten » 16.50 8. Die beschlagnahmten Grossbezügercoupons für 0.1 kg Zucker und 0.1 kg Bäckereimargarine werden eingezogen.
Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Minuten seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Kichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 2. Juni 1946.
6721
1. krieg sivirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: 0. Peter.
Strafmandat.
arbeiter, zuletzt wohnhaft gewesen Gerechtigkeitsgasse 52, Herberge zur «Heimat», Bern.
Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volks-
861
·Wirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 ' betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), in Verbindung mit Art. 21 Strafgesetzbuch, begangen in Spiez am 1. Februar 1946 durch versuchten Verkauf von Mahlzeitencoupons (höchstens 5 Mahlzeitenkarten à 50 Coupons), zu verurteilen; zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten, in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von.
Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. . . . . . .
» 7:-- b. übrige Kosten » 1.--· Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» l Bern, den 14. Juni 1946.
6721
1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : O.Peter.
Strafmandat.
geb. 17. Januar 1917, zuletzt wohnhaft gewesen in Mendrisio (Tessin), zurzeit unbekannten Aufenthaltes.
Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich in der Zeit vom Oktober 1942 bis November 1944 dadurch, dass Sie jeweils am Anfang eines Monats die Eationierungsausweise zum Bezug von Brot
862 und Backwaren gesamthaft zum voraus abgaben, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten, · in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von. .
Fr. 10.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr >> 3.-- b. übrige Kosten » 4.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch .erhoben .wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» : .
Zürich, den 21. Juni 1946.
2. Jtriegsmrtschaftliches 6721
Strafgericht,
Der Einzelrichter: Dr. Heusser.
Strafmandat.
Aufenthaltes (Italien).
Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen die Preisbulletins Nr. 11/45 und 12/45 der Vorbörse Zürich, gültig ab 4. und 17. September 1945, Nr. 17/45 der Treuhandstelle für Gemüse Zürich, gültig ab 3. September 1945, Verfügung Nr. 572 A/44 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. September 1944 über Anschrift und Aufdruck der Detailpreise, begangen in Zürich am 17. September, 5. Oktober und 14. November 1945 durch ·
863
a. Höchstpreisüberschreitungen bei der Anschrift von Obst und Gemüse, eventuell bei deren Verkauf, b. Nichtanschrift der Preise bei verschiedenem Gemüse, : zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.
Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von : Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . .
» 8.-- . . ' · ' " b . übrige Kosten » 5.-- i ' Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen.
Weinfelden, den 24. Juni 1946.
6721
2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.
Strafmandat.
jetzt unbekannten Aufenthalts.
: ' : Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen · o. Art. l der Verfügung Nr. 11 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. Mai 1948 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen.
b. Art. l und 2 der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Dezember 1941 über die Einführung der Bewilligungspflicht für Transporte von:für die Landesversorgung wichtigen Gütern, in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. l des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 10. September 1942 über die Einführung der Bewilligungspflicht für Transporte von Holz, Holzkohle und Torf,
864 c. Art. l der Verfügung Nr. 6 des Kriegs-industrie- und - Arbeits-Amtes vom 20. April 1942 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen (Brennholzhändlerkarte), begangen a. in Küeggenthal im Juli 1945 durch Bezug von 4 Klaftern Brennholz und von 195 Wellen von Bohli ohne Abgabe von Bezugsscheinen, in Zürich vom Juli bis am 8. November 1945 durch Abgabe des erwähnten Holzes an verschiedene Verbraucher ohne Entgegennahme von Bezugsscheinen, i. in Eüeggenthal im Juli 1945 durch Transportierenlassen von 4 Klaftern Brennholz und von 195 Wellen von Küeggenthal nach Zürich, ohne die erforderlichen Transportbewilligungen eingeholt zu haben, c. im Kanton Zürich, im Sommer und Herbst 1945 durch Handel mit Brennholz, ohne im Besitz der eidgenössischen Brennholzhändlerkarte zu sein, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 250.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 250. -- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 50.-- b. übrige Kosten » 27.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 8. Juni 1946.
6721
-
'
'
5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.
865
Strafmandat.
unbekannten Aufenthaltes.
.. | Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen die Verfügung Kr. 690 A/45 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 1. Mai 1945 über Höchstpreise für Tannzapfen (Fichten-, Föhren- und Lärchenzapfen), begangen in Grabs (St. Gallen) im Juni und Juli 1945 durch Höchstpreisüberschreitung beim Verkauf von 24 500 kg Tannzapfen an Eggenberger Heinrich in Grabs zu Fr. 9.50 per 100 kg franko Bahnstation Tiefencastel, bei einem zuverlässigen Höchstpreis von Fr.,7.50 per 100 kg, wobei Sie einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 367.50 ; erzielten, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November ; 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes : Urteil: · , .
Sie werden : verurteilt zu : 1. einer Busse von '. . Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus -a. Spruchgebühr. . . . >. . ' , . ; » 8.-- · b. übrige Kosten . . . . . .
» 5.-- 3. zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 867.50 an den Staat.
.
: · · Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
; Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 18. Juni 1946.
5. kriegswirtschaftliches
6721
Strafgericht,
Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.
Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.
57
866
Strafmandat.
Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien "wegen Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 25. Juni 1943 über die Bewirtschaftung der Mineralöle (Schmierfette, Schmier- und Isolieröle der Zollpositionen 11316, 1182 [Bohröle und ;Riemenadhäsionsfette] und, 1182a), Art. 2, Abs.'l, und Art. 5, Abs. l, der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes yom 19. April 1943 über die Bewirtschaftung von Gummireifen und Luftschläuchen, lit. B, Ziff. II, Abs. 2, und Ziff. III, Abs. l, der Weisungen Nr. 10 K .des Kontrollbureaus für Gummibereifung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 20. April 1943 an Importeure, Fabrikanten, Montagefirmen, Grossisten und Detailhändler über Abgabe 'und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrräder und Fahrradanhänger, Kreisschreiben Nr. 58 A/43 und Nr. 58 B/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 1. Februar bzw. 24. Mai 1943 betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Luftreifen und Schläuche für Fahrräder in Verbindung mit Art. l und 2 a der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und teilweise in Verbindung mit Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940, Art. 2 d der Verfügimg Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Luzern in der Zeit vom Sommer 1944 bis anfangs März 1945 1. durch unentgeltlichen Bezug bei Brni und durch unentgeltliche Abgabe an den Mitbeschuldigten Achermann von 2 l Motorenschmieröl ohne amtliche Bewilligung, 2. durch Kauf von 4 neuen Fahrradreifen, Marke Pirelli, Dimension 28, und l neuen Fahrradreifen, Marke Michelin, Dimension 28, beim Mitbeschuldigten Burri, zu dem um Fr. 19.50'per Pirellipneu bzw. um Fr. 20.35 für den , Michelinpneu übersetzten Preise von Fr. 35 per Gummireifen, ohne darüber innert 5 Tagen die vorgeschriebene Meldung an das Kontrollbureau für Gummibereifung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes zu
erstatten, 3. durch Verkauf eines Pirellipneus, Dimension 28, an den mitbeschuldigten Pfister zu dem um Fr. 4.50 übersetzten Preise von Fr. 20 und ohne Entgegennahme des entsprechenden Bezugsscheines, 4. durch Verkauf von 2 neuen Fährradreifen, Marke Pirelli und Michelin, Dimension 28, an den mitbeschuldigten Bertolini zu dem für den Michelinpneu um Fr. 15.35 und für den Pirellipneu um Fr. 14.50 übersetzten Preis von Fr. 30 per Stück und ohne Entgegennahme der entsprechenden Bezugsscheine,
867
5. durch Verkauf von 2 Pirellipneus, Dimension 28, an den mitbeschuldigten Achermann zu dem um Fr. 19.50 übersetzten Preise von Fr. 35 per Stück und ohne amtliche Bewilligung, 6. durch zum Kauf Anbieten von 16 Pirellipneus und 2 Luftschläuchen an Achermann zu den übersetzten Preisen von Fr. 35 per Pneu und von Fr. 15 per Luftschlauch, ohne über die Ware verfugen zu können (Luftofferte).
zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 150 und den Verfahrenskosten.
Der Kichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 150.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 24.-- b. übrige Kosten » 22.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Luzern, den 20. Mai 1946.
6721
8. krieysurirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter : Dr, H. Körner.
Strafmandat.
tekt, unbekannten Aufenthaltes.
Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Kr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Arntes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit
868
Lebens- und Futtermitteln (Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot) ; 2. Art. 12 der Verfügung Nr. 67 des Kriegs-Brnährungs-Amtes vom 10. November 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Selbstversorgung mit Fleisch und tierischen Fetten); begangen in Stans 1. im Jahre 1943 durch Bezug von l kg Butter von Emil Siegenthaler, ohne Kationierungsausweise ; 2. im Frühjahr 1943 durch Bezug von % Gitzi gegen Entschädigung aus einer Hausschlachtung von Emil Siegenthaler, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 15 und den Verfahrenskosten.
Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten
Fr. 15.-- » 3.-- » 4.--
Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 18. April 1946.
9. kriegswirtschaftliches 6721
Strafgericht,
Der Einzelrichter: A. Wettach.
869
Öffentliche Vorladung.
Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ·wird hiemit, : öffentlich vorgeladen:
enthaltes, als Beschuldigter betreffend widerrechtlichen Kontokorrentverkehr mit Fleischrationierungsausweisen mit dem mitbeschuldigten Otto Viktor, gewesener Leiter des Eestaurationbetriebes des deutschen Heimes in Basel, auf Montag, den 5. August 1946, nachmittags 4% Uhr, in den Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.
Basel, den 17. Juni 1946.
6721
:
;
; Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.
Verfügung.
Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen enthaltes,
; verfügt :
1. Dem Gebüssten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements unterm 18. Mai 1946 den Antrag stellt, es sei der Eestbetrag von Fr. 270, der ihm durch Urteile des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 25. Februar 1944 und 3. April 1944 auferlegten Bussen von je Fr. 150 in 27 Tage Haft umzuwandeln.
2. Dem Gebüssten wird eine Frist von 10 Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt.
, 3. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.
Zürich, den 21. Juni 1946.
Der Präsident: 6721
Dr.Heusser.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1946
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
14
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.07.1946
Date Data Seite
830-869
Page Pagina Ref. No
10 035 592
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.