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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1946.)

(Vom 6. Mai 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns. unter Vorlage der Akten über nachstehende 110 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

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Maria Stofftier, 1916. Hausfrau. Roveredo (Graubunden).

Antonietta Togni, 1911, Hausfrau, Eoveredo.

Margherita Fibbioli, 1924. Hausfrau, Eoveredo.

Charles Frossard, 1902. Mechaniker, Pruntrut (Bern).

Gustave Vallat, 1910. Mechaniker, Pruntrut.

Mariette Beauverd, 1910, Hausiererin. Genf, Fernando Romani, 1921. Spediteur, Pedrinate (Tessin), Hans Schär, 1921. kaufmännischer Angestellter, früher in Basel, heute in Männedorf (Zürich).

Marius Magnin, 1910. Chauffeur, Genf, Rinaldo Signorelli, 1907. Kaufmann, Lugano (Tessin), Guido Roncoroni, 1912, Arbeiter, früher in Vacallo, jetzt in Chiasso (Tessin), Charles Borboën, 1921. Landwirt, St-Genis (Frankreich).

Siro Bossi, 1891, Landwirt. Bruzella (Tessin), Daniel Borboën, 1926, Landarbeiter, Thoiry (Frankreich).

Eliseo Polli, 1910, Volksschullehrer, Lugano (Tessin), Willi Albarin, 1903, Kaufmann, Pully (Waadt), Alfred Bühler, 1891, Landwirt, Puplinge (Genf), Robert Ziorjen, 1914, Hilfsarbeiter, Carouge (Genf), Fiorentino Brigliano, 1914. italienischer Staatsangehöriger, Vertreter, Genf.

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Eugène Eavel, 1901, Kellner, Veyrier (Genf), Valentine Eavel, 1896, Hausfrau, Veyrier, Brenno Borghi, 1903, Kaufmann, Lugano (Tessin), Vittorio Mottini, 1892, Landwirt, Livigno (Italien), Giuseppe Galli, 1908, Landwirt, Livigno, Donato Silvestri, 1911, Landwirt, Livigno, Tranquillo Galli, ,1900, Landwirt, Livigno, Battista Pedrana, 1910, Landwirt, Livigno, Francesco Bormolini, 1897, Landwirt, Livigno, Bernardo Cusini, 1910, Landwirt, Livigno, Isidoro Cavadini, 1907, Chauffeur, Yacallo (Tessin), delio Nessi, 1911, Mechaniker, Chiasso (Tessin).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über dab Zollwesen sind bestraft worden : 1. Maria S t o f f n e r , durch Straf Verfügungen der Zolldirektion Lugano vom 11. Dezember 1945 zu Bussen von Fr. 80 und Fr. 75 wegen Zollhehlerei und Gehilfenschaft zum Bannbruch verurteilt, begangen dadurch, dass sie im November 1945 von italienischen Schmugglern verschiedene Waren erworben und denselben Kaffee, Tabakwaren und Pfeffer zur widerrechtlichen Ausfuhr übergeben hatte.

Die Gebüsste ersucht um Erlass der Bussen, wozu sie zu ihrer Entlastung ausführt, es sei in der heutigen Zeit oft schwer zu unterscheiden, ob die zum Kauf angebotenen Waren vom Schmuggel stammen oder nicht. Sie macht zudem ihren bisher ungetrübten Leumund und grosse Familienlasten geltend.

Frau Stoffner hat bereits Fr. 100 hinterlegt. Es dürfte ihr nach den von den Zollorganen kürzlich eingezogenen Erkundigungen möglich sein, auch den Best aufzubringen. Es ist zu bemerken, dass die Verurteilte die erwähnten Schmuggler selbst fragte, ob sie keine unter Umgehung der Zollvorschriften eingeführten Waren zu verkaufen hätten. Frau Stoffner hatte zu Hause Vorräte von zum Ausfuhrschmuggel geeigneten Waren angelegt, mit der offenbaren Absicht, diese bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit an ausländische Schmuggler abzugeben. Angesichts dieser Umstände b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

2. Antonietta T ogni, durch Straf Verfügung der Zolldirektion Lugano vom 3. Januar 1946 zu einer Busse von Fr. 60 verurteilt, weil sie im Dezember 1945 versucht hatte, in unmittelbarer Nähe, der schweizerisch-italienischen Grenze mit italienischen Schmugglern vereinbarungsgemäss zusammenzutreffen und diese mit 10 ka; Kaffee und Tabak zu beliefern.

29 Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie ihre Unschuld beteuert und ärmliche Verhältnisse geltend macht.

Die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 2. April 1946 an die Bundesanwaltschaft zeigen mit aller Deutlichkeit, wie es sich in Wirklichkeit mit der Unschuld der Gesuchstellerin verhält. Antonietta Togni hat seinerzeit ihre Absicht, die Waren an ausländische Schmuggler zu übergeben, ausdrücklich zugegeben. Dazu kommt, dass sie rückfällig ist, so dass wir mit den Zollbehörden Abweisung b e a n t r a g e n müssen.

3. Margherita Fibbioli, durch Strafverfügung der Zolldirektion Lugano vom 3. Januar 1946 zu einer Busse von Fr. 70 verurteilt, weil sie im Dezember 1945 zusammen i mit andern Frauen unweit der: Grenze versucht hatte, mit italienischen Schmugglern zusammenzukommen und diese mit Kaffee und Tabakwaren zu beliefern.

: Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie .einzig die Schuldfrage aufwirft.

Die eidgenössische Oberzolldirektion macht in ihrem Mitbericht vom 2. April 1946 darauf aufmerksam, dass die Verurteilte seinerzeit den ihr zur Labt gelegten Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hat. Es geht somit nicht an. heute die Schuldfrage wieder aufzuwerfen. Da die Gesuchstellerin im übrigen keine Begnadigungsgründe geltend macht, b e a n t r a g e n wir mit den Zollbehörden Abweisung.; 4. Charles Frossard, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. August 1945 zu einer Busse von Fr. 213.34 verurteilt. Eine gegen die Höhe der Busse eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 20. November 1945 abgewiesen.

Frossard hat einem Dritten beim Ausfuhrschmuggel von 1000 Paketen Bauchtabak Beihilfe geleistet, indem er die Ware zu zwei Malen mit seinem Taxameter an die Grenze transportierte.

, : Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse um Herabsetzung der Busse auf;Fr. 50.

Frossard betreibt an seinem Wohnort eine kleine Veloreparaturwerkstatt.

Daneben führt er mit seinem Personenw agen Taxifahrten aus. Sein Einkommen ist bescheiden. Im Jahre 1945 hatte er für einen Spitalaufenthalt seiner Ehefrau hohe Auslagen. Ein Entgegenkommen ist daher am Platz, weshalb wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80 beantragen.

5. Gustave Vallai, durch Strafverfügungen
der eidgenössischen Ober.zolldirektion vom 21. Juli 1944 zu Bussen von Fr. 2'20 und Fr. 90, verurteilt.

Vallat hatte im März 1944 Autobereifungen erworben, von denen er wusste.

das? sie der Zollpflicht entzogen worden waren. Er hatte zudem an: der widerrechtlichen Ausfuhr eines grösseren Quantums Tabak teilgenommen, die von den Überbringern der erwähnten Autobereifungen betrieben worden war.

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Beide Bussen wurden am 18. Dezember 1944 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut als uneinbringlich in insgesamt 31 Tage Haft umgewandelt.

Für den Verurteilten ersucht ein Anwalt um Begnadigung. Vallat habe seinerzeit aus Not gehandelt, um die Möglichkeit der Fortführung seines Taxameterbetriebes zu sichern. Er lebe heute mit seiner Familie in bedrängten Verhältnissen.

Demgegenüber sei festgestellt, dass Vallat sich nie bemühte, auch nur einen Teil der Bussen in Baten aufzubringen. Er liess sich vielmehr betreiben und einen Verhistschein ausstellen. Trotz seiner bescheidenen Mittel sollte es ihm möglich gewesen sein, durch kleine Teilzahlungen wenigstens seinen guten Willen zu bekunden. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion das Gesuch abzuweisen.

6. Mariette B e a u v e r d , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Februar 1944 zu einer Busse von Fr. 410 verurteilt.

Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 30. Mai 1944 abgewiesen.

Die Verurteilte hatte in den Jahren 1942/43 dazu Hand geboten, eine grössere Menge widerrechtlich eingeführter Lebensmittel wie Butter, Schinken und Eier, in der Schweiz abzusetzen, wodurch sie sich der Zollhehlerei schuldig machte.

Unter Hinweis auf die bisher geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 115 ersucht ein Anwalt für sie um Erlass des Bussenrestes, wozu er die bescheidenen Verhältnisse der Gebüssten in den Vordergrund stellt und den Umstand geltend macht, dass Mariette Beauverd unter den Mitbeschuldigten die einzige war, die den strafbaren Tatbestand von Anfang an zugab.

Die eidgenössische OberzoPdirektion möchte den bereits bekundeten Sühnewillen berücksichtigen und empfiehlt daher den Erlass der Bussenhälfte.

Wir beantragen weitergehend Ermässigung der Busse auf Fr. 150, so dass noch Fr. 35 an die Busse zu zahlen'seien.

7. Fernando Köm ani, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Mai 1945 zu einer Busse von Fr. 460 verurteilt. Dagegen eingereichte Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Eomani hat von italienischen Schmugglern Beis gekauft, den er mit einem Gewinn von Fr. 1.50 bis Fr. 2 per kg weiterveräusserte, und zwar 18 kg
auf eigene Eechnung und 328 kg gemeinsam mit einem Dritten.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er im wesentlichen geltend macht, er sei seit nahezu zwei Jahren ohne Beschäftigung und deshalb nicht in der Lage, den hohen Bussenbetrag zu entrichten. Er habe selbst keinen eigenen Schmuggel getätigt.

Eomani ist rückfällig. Arbeitslosigkeit ist heute eine Ausrede, die bei Leuten seines Alters nicht zu überzeugen vermag.

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Die in der Eingabe geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit wird übrigens von der Zolldirektion Lugano, auf deren Ausführungen wir verweisen, stark bezweifelt. Wir b e a n t r a g e n unter diesen Umständen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung des Gesuches.

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· 8. Hans Schär, durch Strafverfügung der eidgenössischen Obefzolldirektion vom 11. Dezember 1944 zu einer Busse von Fr. 1044 verurteilt: .

Schär hat in der Zeit vom Sommer 1942 bis im Herbst 1943. als er Angestellter einer baslerischeii Speditionsfirma war. aus dem Zollfreilager Dreispitz in Basel eine ganze Reihe Effekten, die dort im Auftrage eines nach dem Osten deportierten Ausländers jüdischer Herkunft eingelagert waren, entwendet und zum einen Teil für sich beansprucht, zum anderen seinen Arbeitskollegen zur Verfügung gestellt. Die genannten Effekten wurden unter Umgehung der Zollkontrolle aus dem Freilager entfernt.

Der Verurteilte hat bis heute Fr. 525 bezahlt und ersucht nun um Erlass des Restes. Er verweist auf sein Einkommen und versucht darzulegen, dass die Forderung des ganzen Betrages eine Härte bedeuten würde.

Demgegenüber stellen wir mit den Zollbehörden fest, dass Schär seinerzeit wegen der erwähnten Entwendungen nicht verzeigt wurde. Die Zollverwaltung begnügte sich damit, das Fiskalverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die damalige Handlungsweise des Gesuchstellers zeugt nichtsdestoweniger von einer ebenso verwerflichen wie bedenklichen Gesinnung. .Eine Begnadigung ist daher keineswegs am Platze. Schär ist noch ledig und sein Einkommen darf ohne weiteres als genügend bezeichnet werden. Er ist in der Lage, die Busse gänzlich, wenn auch in Raten zu entrichten. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.: ; 9. Marius M a g n i n , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. Juni 1944 zu einer Busse von Fr. 1211.11 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung.1 Im Laufe des Jahres 1943 hat Magnin unter mehreren Malen Auto-, Lastwagen- und Fahrradbereifungen, Honig u. a. m. widerrechtlich in die Schweiz gebracht, indem er die Ware jeweils im Anhänger seines Lastwagens1 versteckte. Er wurde hiezu von seinem Werkmeister angestiftet.

Für den Verurteilten, der bis : heute Fr. 755.80 in Teilzahlungen
geleistet hat, ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass des Bussenrestes, wozu er auf die äusserst bedrängte Lage der Familie hinweist und Krankheitsfälle geltend macht.

, Die Gesuchsanbringen wurden von den Zollorganen auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die geltend gemachten Kommiserationsgründe treffen ausnahmslos zu. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

' · , > 10. Rinaldo Signorelli, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 81. August 1945 zu einer Busse von Fr. 1441.20 verurteilt,

32 weil er als Zwischenglied an einem Kettenhandel mit Regenmänteln teilgenommen hatte, von denen er zum mindesten annehmen musste, dass sie unter Umgehung der Zollvorschriften eingeführt worden waren. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde am 10. Oktober 1945 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als unbegründet abgewiesen.

Signorelli ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache auf seine beschränkten Einkommensverhältnisse verweist und geltend macht, er müsse für zwei noch unmündige Kinder aufkommen.

Der Verurteilte hat bis jetzt noch nichts unternommen, um wenigstens einen seinen allerdings wenig erfreulichen Verhältnissen entsprechenden Bussenanteil zu entrichten. Wir verweisen ferner auf die zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Berichte betreffend das Vorleben und den Leumund des Gesucbstellers, die kaum für ein Entgegenkommen sprechen. In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir, das Gesuch abzuweisen, jedoch unter ausdrücklicher Zubilligung von möglichst weitgehenden Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Zollbehörde.

11. Guido Eoncoroni, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzondirektion vom 18. März 1941 zu Bussen von Fr. 793.34 und Fr. 720 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen widerrechtlicher Ausfuhr von rohem Kaffee.

Boncoroni hatte schon im Jahre 1944 ein Begnadigungsgesuch eingereicht.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 1944 haben Sie auf Antrag Ihrer Begnadigungskommission die Bussenhälften erlassen (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 10. November 1944, Antrag 2, Bundesblatt 1312, sowie Bericht der Begnadigungskommission vom 22. November 1944). Die Zolldirektion in Lugano beantragte in der Folge (14. Juni 1945) beim Gerichtspräsidenten von Mendrisio die Umwandlung der immer noch unbezahlten Bussenhälften, worauf der Verurteilte sofort Fr. 150 entrichtete und sich im übrigen verpflichtete, den Eest bis Jahresende zu bezahlen. Er kam jedoch dieser Verpflichtung nicht nach, so dass der Eestbetrag von Fr. 317.34 am 22. Januar 1946 in 31 Tage Haft umgewandelt wurde. Der Umwandlungsrichter stellte in seinem Entscheid ausdrücklich fest, dass es dem Verurteilten bei einigem guten Willen möglich hätte sein sollen, innert der 5 seit der Verurteilung verflossenen Jahre
die ohnehin schon um die Hälfte ermässigten Bussen zu begleichen. Auf jeden Fall sei keineswegs nachgewiesen, dass der Gebüsste schuldlos ausserstande gewesen sei, die Busse allmählich zu bezahlen.

Heute ersucht ein Eechtsanwalt für Eoncoroni neuerdings um Begnadigung in bezug auf die Haftstrafe.

Mit den Zollbehörden, auf deren Ausführungen wir insbesondere verweisen, b e a n t r a g e n wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil es sich hier um eine offensichtliche und absichtliche Verschleppung des Strafvollzuges handelt.

12. Charles B orbo en, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzondirektion vom 31. Juli 1944 zu Bussen von Fr. 762.10 und Fr. 1213.34

·

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verurteilt, unter Nachlass des Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, -weil er im Jahre 1943 grössere Mengen Fleisch, Eier, Fahrradbereifungen und sogar Musikinstrumente eingeschmuggelt und in der Schweiz gegen Tabakwaren eingetauscht hatte, die er jeweils widerrechtlich ausführte. Beide Bussen wurden in der Folge in insgesamt 167 Tage Haft umgewandelt.

Borboën trat die Haftstrafe am I.Oktober 1945 an und ersuchte am 13. Januar um Begnadigung hinsichtlich des Bestes, wozu er in der Hauptsache seine Unterstützungspflichten gegenüber seiner betagten Mutter geltend macht.

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' , , ' Der Verurteilte wurde auf Weisung des Bundesanwaltes am 31. Januar 1946 aus dem Gefängnis St. Antoine entlassen, nachdem er bereits 123 Tage Haft verbüsst hatte. In der Meinung, die gegenüber dem Verurteilten verfügte Massnahme habe ihren Zweck erreicht, b e a n t r a g e n wir nunmehr mit der eidgenössischen .Oberzolldirektion, die Beststrafe endgültig zu erlassen.

13. Siro Bossi, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 5. September 1944 zu einer Busse von Fr. 2355.55 verurteilt, 'welche später auf Beschwerde hin vom eidgenössischen Finanz-; und Zolldepartement auf Fr. 2191.55 herabgesetzt wurde. Letzterer Entscheid wurde am 2. Mai 1945 vom Bundesrat bestätigt.

Bossi hat 1600 Paar Seidenstrümpfe und einen Bodenteppich, die aus Italien eingeschmuggelt und bei ihm eingelagert worden waren, in Verwahrung genommen und an den schweizerischen Empfänger weitergeleitet., Der Gebüsste ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, wozu er ausführt, er habe damals ini Glauben gehandelt, die betreffende Ware sei beim schweizerischen Zoll angemeldet worden.

Es handelt sich bei diesem Gesuchsteller um einen gewerbsmässigen Hehler, der in den letzten Jahren aus der Vermittlung von Schmuggelgut ;ein eigentliches Geschäft betrieb und aus diesem Verkehr ansehnliche;Einnahmen erzielt haben dürfte. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen offenbar nicht vor. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der eidgenössischen Ogerzolldirektion ohne weiteres !

Abweisung.

; 14. Daniel Borboën, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 81. Juli 1944 und der Zolldirektion Genf vom 5. März 1945 zu Bussen von Fr. 981.75, Fr. 1620 und Fr 80 verurteilt.

; Borboën hat im Laufe der Jahre 1943 bis
1945 zu verschiedenen Malen Lebensmittel und Waren aller Art aus Frankreich eingeschmuggelt, in der Schweiz abgesetzt und gegen Tabak und Schuhwaren eingetauscht, die er dann unter Umgehung der Zollkontrolle und in Verletzung der bestehenden Ver. böte ausführte.

; !

Auf Antrag der Zolldirektion Genf wurden alle drei Bussen am 7. März 1945 in insgesamt 188 Tage Haft umgewandelt. Am 23. Juni desselben Jahres ersuchte er um Erlass des verbleibenden Teils der Freiheitsstrafe. Nach Bücksprache mit den Zollbehörden verfügte der Bundesanwalt die Entlassung am Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. II.

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4, Juli, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Entscheides der Begnadigungsbehörde. Der Fall des Daniel Borboën liegt ähnlich wie derjenige seines Bruders Charles (vgl. Antrag 12 hievor). Wir b e a n t r a g e n deshalb auch hier den endgültigen Erlass der Eeststrafe.

15. Eliseo Polli, durch Strafverfügungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 16. Juni 1943 zu Bussen von Fr. 3383.24 und Fr. 1132.34 verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Herbst 1942 zusammen mit seiner Ehefrau unter zwei Malen insgesamt 4434 Uhren im Werte von Fr. 47 413.50 an italienische Schmuggler vermittelt hatte. Eine gegen die genannten Verfügungen eingereichte Beschwerde wurde am 21. Oktober 1943 vom Bundesrat abgewiesen.

Von diesen Bussen steht heute noch ein Betrag von Fr. 3609.92 aus, um dessen Erlass der Verurteilte unter Hinweis auf seine bedrängte Lage und die bisher geleisteten Zahlungen ersucht.

Es handelt sich in diesem Fall um besonders krasse Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften, begangen einzig und allein aus Gewinnsucht, wobei hervorzuheben ist, dass Polli niemals auf einen solchen «Nebenverdient» angewiesen war. Wie aus den Ausführungen der Zollbehörden .hervorgeht, ist der Gesuchsteller eines Entgegenkommens nicht würdig, weil er es mit den Vorschriften nicht genau nimmt und jederzeit bereit ist, sich an dunklen Geschäften zu beteiligen. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung, allerdings unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörden.

16. Willi AI bar in, durch Straf Verfügungen des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes und der eidgenössischen Oberzolldirektion vom S.März 1943 zu Bussen von Fr. 6283.34 und Fr. 90 verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen .vorbehaltloser Unterziehung. Beide Bussen wurden vom Bezirksgericht Zürich am 11. Mai 1945 in drei Monate und sieben Tage Haft umgewandelt, welcher Entscheid vom zürcherischen Obergericht am 7. Juli 1945 bestätigt wurde.

Albarin lieferte im November 1942 an Drittpersonen 2629 Armbanduhren im Inlandwert von Fr. 28 275, wobei ihm bekannt war, dass diese Uhren zur widerrechtlichen Ausfuhr nach Italien bestimmt waren. Ausserdem besorgte er um dieselbe Zeit seiner Schwägerin kurz vor deren Abreise
nach Deutschland ein Kleidungsstück, obschon er genau wusste, dass dieses entgegen dem bestehenden Verbot ausgeführt werden sollte.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Bückwandlung der Haftstrafen in die ursprünglichen Bussen und Herabsetzung derselben auf ein erträgliches Mass, wozu er auf dem Umwandlungsentscheid vorausgegangene Verhandlungen zwischen den Zollbehörden einerseits und dem Verurteilten andrerseits hinweist, dies offenbar in der Absicht, den Zahlungswillen des Albarin kundzutun. Die Verbüssung der Haftstrafe würde unabwendbar dessen wirtschaftlichen Kuin bedeuten. Der Gebüsste habe nach erfolgter Bussen-

35 Umwandlung zur Tilgung der Schuld die Abtretung eines Guthabens im Betrage von Fr. 3790.95 angeboten, das er zurzeit der Umwandlung noch nicht liquid hatte machen können.

', Gemäss Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 1. Ok-, tober 1943 in Sachen Selmoni (BGE 69, IV, 153) ist die Umwandlung der Busse in Haft in Bussensachen die letzte Verfügung des erkennenden Richters. Die' späteren Verfügungen gehören zur Vollstreckung. Es war daher eine Frage der Vollstreckung, ob die verspätete Zahlung der Busse die Haft hinfällig machte, weshalb die eidgenössische Oberzolldirektion die Entscheidung darüber den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden überliess. Inzwischen war das Begnadigungsgesuch eingereicht worden.

Wir halten Albarin nicht für würdig, eines Entgegenkommens teilhaftig zu werden. Er gehört zu der Kategorie von Bürgern, die es verstehen, den Strafvollzug durch leere Versprechungen, unzutreffende Behauptungen und ihr trölerisches Verhalten auf die lange Bank zu schieben, um nach Erschöpfung aller erdenklichen Mittel schliesslich ein Begnadigungsgesuch einzureichen, in der Hoffnung, noch auf diesem Wege der Strafe nach Möglichkeit zu entgehen.

Zu erwähnen ist ferner, dass Albarin seinerzeit keine Mühe scheute, die Untersuchung der Zollorgane zu erschweren. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirekt-ion, auf deren Ausführungen wir besonders verweisen, die Eingabe abzuweisen.

17. Alfred Bühler, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 18. November 1944 zu einer um ein Drittel herabgesetzten Busse von Fr. 8000 verurteilt. Der Bundesrat wies am 16. Juli 1945 eine dagegen eingereichte Beschwerde ab.

Bühler hat in den Jahren 1943 und 1944 als Gehülfe an einem Ausfuhrschmuggel von 4250 Goldstücken, 1296 Tabakpäckchen, einer Schreibmaschine und verschiedenen Medikamenten im Gesamtwerte von Fr. 130 500 teilgenommen.

Bühler, der sofort Fr. 3000 und später noch Fr. 1000 einzahlte, ersucht nun durch Vermittlung eines Anwaltes um Erlass des Bestes, wozu er geltend macht, dass er aus seiner Mithilfe beim erwähnten Schmuggel keinen Gewinn erzielte, und heute als Witwer für drei minderjährige kranke Mädchen und seine betagte Mutter aufkommen müsse, weshalb er sich in einer bedrängten Lage befinde.

' Die eidgenössische Oberzolldirektion
empfiehlt den Erlass der. Half te des Bussenrestes von Fr. 4000.

: Dieser Fall weist gewisse Ähnlichkeit auf mit der Ihnen seinerzeit unterbreiteten Strafsache Peter und Janczak (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 10. November 1944, Anträge 6 und 7, Bundesbl. S. 1314). Wir stellten damals fest, dass die Gesuchsteller und Mitverurteilten des Bühler an der widerrechtlichen Ausfuhr der Goldstücke nur mittelbar beteiligt waren. Dies mag bis zu einem gewissen Grade auch für den heutigen Gesuchsteller zutreffen. Ferner

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glauben wir, den von Bühler geltend gemachten und auf ihre Richtigkeit hin überprüften Kommiserationhgründen in vermehrtem Masse Eechnung tragen zu müssen. Wir beantragen daher Herabsetzung der Busse von Fr. 8000 auf Fr. 5000.

18. Robert Z io r J e n , durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Januar 1944 zu einer um ein Drittel herabgesetzten Busse im Betrage von Fr. 9066.67 verurteilt, weil er in der Zeit vom März 1941 bis Oktober 1942 19 000 Hefte Zigarettenpapier, 98 kg Schinken und eine grössere Menge Bier (Gesamtwert Fr. 6800) widerrechtlich eingeführt hatte. Die Busse wurde in der Folge als uneinbringlich in drei Monate Haft umgewandelt.

Ziorjen trat die Haftstrafe am 3. Januar 1946 an und ersuchte am 17. Februar um Begnadigung hinsichtlich des Restes. Auf Weisung des Bundesanwaltes wurde er unter ausdrücklichem Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Bundesversammlung am 20. März entlassen.

Da der Verurteilte den grössten Teil der Freiheitsstrafe erstariden hat und die in neuester Zeit über ihn eingezogenen Erkundigungen günstig lauten, b e a n t r a g e n wir heute den Erlass der noch nicht verbüssten Haftstrafe.

19. Fiorentino Brigliano, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 13. März 1945 zu einer Busse von Fr. 10166.67 verurteilt, wegen Gehilfenschaft zur verbotenen Ausfuhr von 5000 Goldstücken. Das Strafmandat wurde durch Entscheid des Bundesrates vom 3. Januar 1946 bestätigt.

Für den Verurteilten ersucht dessen Anwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die er im Verhältnis zum geringen Verschulden des Täters als übersetzt bezeichnet. Dieser befinde sich nachgewiesenermassen in einer finanziell bedrängten Lage.

Brigliano hat sich nicht die geringste Mühe gegeben, wenigstens einen Bruchteil der Gesamtbusse zu entrichten, obwohl er ledig ist und ein regelmässiges Einkommen hat. Die in der Eingabe enthaltenen Einreden sind nicht stichhaltig und wirken wenig überzeugend. Der Verurteilte hat sich seinerzeit der Strafverfügung zum voraus freiwillig unterzogen. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand vorbehaltlos anerkannt. Dass die verbotene Ausfuhr von Gold geeignet ist, dem Gemeinwesen in beträchtlichem Masse zu schaden, geht aus dem erwähnten bundesrätlichen Entscheid vom 3. Januar 1946
und einem Schreiben der Schweizerischen Nationalbank vom 15. desselben Monats mit aller Deutlichkeit hervor. Unter Hinweis auf den Bericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. März 1946 an die Bundesanwaltschaft und die darin enthaltenen Erwägungen beantragen wir mit dieser Behörde Abweisung.

20. und 21. Eugène Ravel und Valentine Ravel, durch Strafverfügungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes und der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. September 1944 zu gemeinsamen Bussen von Fr. 10 000 und Fr. 1598.67 verurteilt wegen widerrechtlicher ^Einfuhr von

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Butter, Schinken, Eiern und Schnaps im Inlandwert von Fr. 1160 sowie wegen verbotener Ausfuhr von Tabakwaren, Feuerzeugen, Goldstücken im Inlandwert von Fr. 71 300 und Uhren im Werte von Fr. 17 500.: Ausserdem, wurden sie beide von der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu je Fr. Ì60.08 Busse verurteilt (Verletzung des Alkoholmonopols). Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Zur Tilgung ihrer Schuld 'stellten die Eheleute Kavel zunächst einen anlässlich einer Haussuchung bei ihnen vorgefundenen Barbetrag von Fr. 5000 zur Verfügung, womit im Einverständnis mit ihrem Verteidiger zuerst die Zollgebühren, die von der eidgenössischen Alkoholverwaltung ausgefällten Bussen und diejenige von Fr. 1598.67 bezahlt werden sollten. Ein Eestbetrag von Fr. 2740.92 wurde schliesslich an die vom eidgenössischen Finanz^ und Zolldepartement verfügte Busse (Fr. 10 000) gutgeschrieben, so dass heute eine ungedeckte Béstanz von Fr. 7259.08 noch aussteht.

Der Verteidiger ersucht nun um Erlass des letztgenannten Bussenrestes, wozu er ausführt, die Eheleute Bavel hätten durch die Zurverfügungstellung der bei ihnen vorgefundenen Frj 5000 ihre sämtlichen Ersparnisse1 verausgabt und seien heute infolge der Krankheit des Ehemannes und dessen Arbeitsunfähigkeit mittellos geworden. Frau Ravel müsse ihren Gatten pflegen und das Ehepaar sei gegenwärtig auf die Unterstützung der nächsten Verwandten angewiesen. \ Demgegenüber stellen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion fest, dass die Gesuchsteller beinahe zwei Jahre lang aus dem Schmuggel ihre Haupteinnahmequelle machten und dabei ansehnliche Gewinne erzielten, wie dies aus ihren damaligen Einvernahmen hervorgeht. Frau Bavel schreckte nicht davor zurück, Wachtsoldaten zu bestechen, um ihr «Handwerk» möglichst ungestört treiben zu können. Ein besonderes Entgegenkommen ist daher nicht am Platze, weshalb wir Abweisung beantragen. Dem gefährdeten Gesund: heitszustand des Eugène Bavel können die kantonalen Vollzugsbehörden gebührend Rechnung tragen, sofern der noch ausstehende Bussenrest in Haft umgewandelt werden sollte.

22. Brenno Borghi, durch Straf Verfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 7. März 1945 zu einer Busse von Fr. i 15 000 verurteilt, weil er im Dezember 1943 durch
Vermittlung einer Speditionsfirma in Chiasso 373 319 kg weisse Bohnen, die aus Rumänien stammten und gemäss Transitvermerk in den Begleitpapieren des Herkunftslandes für Frankreich bestimmt waren, unter Vortäuschung, dass die Ware tatsächlich nach diesem Lande spediert werde, nach Italien ausführte. Eine gegen die Höhe der Busse eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 15. Mai 1945 abgewiesen.

Borghi leistete zunächst Teilzahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 3750 und reichte dann durch Vermittlung seines Anwaltes ein Begnadigungsgesuch ein. Im Januar 1946 bezahlte er dann noch Fr. 3978.75, so dass die heute

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ausstehende Kestbusse, um deren Erlass er nachsucht, Fr. 7271.25 beträgt.

Der Verfasser der Eingabe führt aus, Borghi habe seinerzeit keine Kenntnis davon gehabt, dass die Ware unter Transitvermerk eingelagert gewesen sei.

Er habe dies erst erfahren, als er ein Tauschgeschäft, nämlich die Einfuhr von Käse aus Italien, gegen die Ausfuhr der Bohnen bereits abgeschlossen hatte. Er sei somit gezwungen gewesen, die Ausfuhr nach Italien unter allen Umständen zu bewerkstelligen.

Wenn in der Eingabe behauptet wird. Borghi habe unbewusst gegen die Vorschriften verstossen, so steht dies in vollem Widerspruch zum Ergebnis der Untersuchung. Denn in seiner Einvernahme vom 12. Juni 1944 gab der Beschuldigte ausdrücklich zu, er habe «bewusst gegen die bestehenden Ausfuhrbeschränkungen verstossen»; die Abfertigung wäre verweigert worden, wenn er die Ware an. die wirklichen Käufer aufgegeben hätte. Bei der Festsetzung des Strafmasses wurde bereits dem Umstände Eechnung getragen, dass Borghi sich in einer gewissen Zwangslage befand, da er den zur Kompensation bestimmten Käse bereits bezogen und auch dem Lieferanten der Bohnen einen Vorschuss bezahlt hatte. Dieser Umstand kann im Begnadigungsweg etwas mehr berücksichtigt werden, weshalb wir eine Ermässigung der Busse von Fr. 15 000 auf Fr. 12 000 beantragen. Ein weiteres Entgegenkommen kommt indes schon deshalb nicht in Frage, weil Borghi sich absichtlich verging und er auf jeden Fall in der Lage ist, den herabgesetzten Bussenbetrag in angemessenen Eaten aufzubringen.

23.--29. Vittorio Mottini, Giuseppe Galli, Donato Silvestri, Tranquillo Galli, Battista Pedrana, Francesco Bormoliniund Bernardo Casini, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. November 1944 zu folgenden Bussen verurteilt: Vittorio Mottini zu Fr. 860 Busse: Giuseppe Galli zu Fr. 1040 Busse ; Donato Silvestri zu Fr. 900 Busse; Tranquillo Galli zu Fr. 186.67 Busse; Battista Pedrana zu Fr. 460 Busse ; Francesco Bormolini zu Fr. 400 Busse; Bernardo Cusini zu Fr. 200 Busse.

Die vorgenannten Livignasker führten am 16. Oktober 1944 über einen für den Zollverkehr nicht erlaubten Weg 12 Pferde ein, für welche sie keine Einfuhrbewilligung besassen. Sie machten sich dadurch der Zollübertretung und gleichzeitig auch der Verletzung des Einfuhrverbotes schuldig. Sämtliche Pferde wurden
von der eidgenössischen Oberzolldirektion eingezogen, und der Erlös aus deren Verwertung ergab den Betrag von Fr. 26157.68. Als Sicherheit für die Zollbussen wurden von einigen Einwohnern der Gemeinden S-chanf und Zernez Hinterlagen im Gesamtbetrag von Fr. 6000 geleistet. --· Eine an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement gerichtete Bes chwerde be-

39 treffend die Einziehung des Verwertungserlöses wurde von dieser Amtestelle am 19. August; 1945 abgewiesen.

: Für die Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt aus Scuól/Schuls um Ermässigung der Bussen und Eüokgabe des Erlöses aus den infolge Konfiskation verkauften Pferden. Er schildert den Hergang der Angelegenheit und macht vor allem Billigkeitsgründe geltend.

Das Departement des Innern des Kantons Graubüiiden empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung und fügt hinzu, dass die Gesuchsteller seiner Ansicht nach insofern in vermehrtem Masse begnadigungswürdig sind, als sie zweifelsohne unter grossem Zwang und unter grosser Gefahr vor den Zugriffen der damaligen Besetzungsmacht gehandelt haben.

Dieser Fall liegt ähnlich wie die Begnadigungssache Josua Battaglia, wo die Vereinigte Bundesversammlung im Dezember 1945 entgegen unserem Antrag (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 9. November 1945, Antrag 9, Bundesblatt II, 322/823) die Eückerstattung des Erlöses aus den infolge Konfiskation verkauften Pferden nach Abzug von Bussen. Abgaben und Kosten beschlossen hat. In Würdigung der Aktenlage beantragen wir auch hier dieselbe Lösung, wobei wir allerdings hervorheben müssen, dass der zur Eückerstattung gelangende Betrag den in Italien wohnenden Gesuchstellern nicht direkt ausgehändigt werden kann, sondern ihnen in der Schweiz zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Herabsetzung der Bussen kommt hingegen nicht !

in Frage.

: 30. Isidoro Cavadiiii, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. März und 18. April 1941 zu Bussen von Fr. 3450 und Fr. 9200 verurteilt. Beschwerden gegen den erstgenannten Entscheid wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Cavadini hatte in der Zeit vom Februar bis August 1940 insgesamt 400 kg Saccharin unter vorsätzlicher Verletzung des Ausfuhrverbotes ah eine Person in Italien geliefert.

: , Ein erstes Begnadigungsgesuch des Cavadini wurde bereits in der Junisession 1942 antragsgemäss abgewiesen (vgl. Bericht des Bundesrates vom 22. Mai 1942, Antrag 12, Bundesblatt S. 388). Ein Antrag der Zolldirektion , Lugano auf Umwandlung der Bussen in Haft wurde am 27. November 1943 vom Gerichtspräsident von Mendrisio gestützt auf Art. 49, Z. 3, des schweizerischen Strafgesetzbuches (Ausschluss der Umwandlung)
abgewiesen, was den Bundesanwalt veranlasste, diesen Entscheid beim Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung ' von Art. 317 des Bundesstrafprozesses durch Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 9. September 1944 gutgeheissen, und der Gerichtspräsident von Mendrisio angewiesen, die Bussen in Anwendung von Art. 317 BStrP umzuwandeln, was am 24. November 1944 auch geschah. Am 10. Dezember 1945 verfügte das

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Justizdepartement des Kantons Tessin den Vollzug der beiden insgesamt 179 Tage zählenden Haftstrafen.

Eine der beiden Umwandlungsstrafen (90 Tage) ist heute verbüsst. Der Anwalt des Verurteilten ersucht nun in dessen Auftrag um Erlass der zweiten Haftstrafe, wozu er im wesentlichen folgendes ausführt: der Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichtes, wonach Art. 49, Z. 3, StGB für Fiskalvergehen nicht zur Anwendung kommen kann, sei ein Fehlurteil. Im übrigen habe von Anfang an nur ein Delikt vorgelegen, so dass nur eine Busse und demnach nur eine einzige Haftstrafe im Höchstbetrag von 90 Tagen hätten ausgesprochen werden dürfen.

, Die eidgenössische Oberzolldirektion bemerkt dazu, dass die Untersuchung seinerzeit nicht erlaubt habe, ein einziges fortgesetztes Delikt anzunehmen.

Die Möglichkeit der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe bei Eealkonkurrenz ist im Zollstrafrecht, dessen allgemeine Bestimmungen gestützt auf Art. 333 StGB denjenigen des schweizerischen Strafgesetzbuches vorgehen, nicht vorgesehen. -- Im übrigen hat der Kassationshof des Bundesgerichtes schon am 15. Oktober 1942 (BGE 68, IV, 108) entschieden, dass mehrere Bussen einzeln in Haft umzuwandeln sind, wobei jede einzelne Umwandlungsstrafe die Höchstdauer von drei Monaten erreichen darf.

Es bleibt somit nur noch zu untersuchen, ob besondere Gründe ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten: Cavadini wurde, wie bereits erwähnt, zu zwei Haftstrafen von zusammen 179 Tagen verurteilt. Da die bedingte Entlassung bei Haftstrafen nicht möglich ist, müsste Cavadini grundsätzlich die ganze Strafzeit erstehen. Dieses Moment sollte unseres Erachtens irgendwie berücksichtigt werden, weshalb wir beantragen, die Gesamtstrafe von 179 Tagen Haft um ein Drittel, d. h. auf 120 Tage herabzusetzen. Dies ist aber das äusserste Entgegenkommen, das wir zu empfehlen in der Lage sind.

81. delio Nessi, durch Straf Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 17. Juli 1940 zu einer Busse von Fr. 20 000 verurteilt, weil er Bohsilber im Werte von Fr. 282 129 an Schmuggler geliefert hatte.

Am 20. Februar 1942 wurde der noch ausstehende Bussenbetrag von Fr. 19 360.50 vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio in eine Haftstrafe umgewandelt, deren Vollzug jedoch in Anwendung von Art. 41 und 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches bedingt
aufgeschoben. Der Bundesanwalt erblickte darin eine Verletzung der Art. 317 und 339 des Bundesstrafprozesses und focht dieses Urteil beim Kassationshof des Bundesgerichtes an. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1942 (BGE 68, IV, 138 ff.) stellt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die erwähnten Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch das schweizerische Strafgesetzbuch nicht aufgehoben und demnach weiter in Kraft bleiben, so dass der bedingte Strafvollzug bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze nach wie vor nicht in F^age kommt.

Am 6. Dezember 1943 fällte der Gerichtspräsident von Mendrisio einen neuen Entscheid, in welchem er gestützt auf Art. 49, Z. 3, Abs. 2, StGB die Um-

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·Wandlung der Busse ausschloss. Der Bundesanwalt sah sich neuerdings genötigt, diesen Entscheid durch Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, worauf das erstinstanzliche Urteil wiederum aufgehoben und der Gerichtspräsident aufgefordert wurde, die Umwandlung auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vorzunehmen, was, endlich am 4. Januar 1945 geschah. Gegen diesen Umwandlungsentscheid erhob aber der Verurteilte Beschwerde an den kantonalen Kassationshof, allerdings ohne Erfolg.

Am 27. Juli 1945 ersuchte die Zolldirektion Lugano das kantonale Justizdepartement um Vollzug der Haftstrafe. Am 19. September erhielt sie von dieser Behörde die Antwort. Nessi habe nun durch seinen Anwalt ein Begnadigungsgesuch einreichen lassen. Wie sich später herausstellte, entsprach diese Behauptung nicht den Tatsachen. Das betreffende Gesuch wurde in Wirklichkeit erst am 15. Dezember 1945 gestellt.

In der Eingabe selbst wird der Hergang der ganzen Angelegenheit geschildert und geltend gemacht, der Gerichtspräsident habe schliesslich die Umwandlung der Busse in eine unbedingte Haftstrafe nur deshalb ausgesprochen, weil er an die Erwägungen des Bundesgerichtes gebunden war. Er habe diesen Entscheid jedoch entgegen seiner persönlichen Überzeugung getroffen, was er übrigens in seinen Erwägungen ausdrücklich erklärt habe. Eine Begnadigung dränge sich unter diesen Umständen geradezu auf, dies um so mehr, als Nessi im Aktivdienst erkrankt sei und sich seither nie gänzlich erholt habe, so dass er sich immer noch schonen müsse. -- Dem Begnadigungsgesuch wurden später noch drei Arztzeugnisse beigelegt.

; Nach den Feststellungen der Zoll- und Polizeiorgane ist Nessi einer Begnadigung nicht würdig. Er ist jeder regelmässigen Beschäftigung abhold, was ihn indessen nicht hindert, stets gut gekleidet in den vornehmsten Vergnügungsstätten zu verkehren. Sein Verhalten lässt auf jeden Fall den Schluss zu, dass er über die^ nötigen Geldmittel verfügt. Sein Gesundheitszustand scheint im übrigen auch nicht so erschüttert zu sein, dass die Verbüssung einer Haftstrafe eine Gefährdung darstellen würde. Nötigenfalls können die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die ihnen gut scheinenden Massnahmen zur Verhütung eines Bückfalles oder gar einer Verschlimmerung vorkehren. Aus déni oberwähnten Sachverhalt
ergibt sich jedenfalls in eindeutiger Weise das Bestreben, den Strafvollzug mit allen Mitteln zu verzögern. Nachdem endlich eine rechtskräftige Umwandlungsverfügung vorliegt, wird in letzter Stunde noch im Begnadigungsweg versucht, den Vollzug zu hemmen oder zu umgehen.

Unter Hinweis auf den Polizeibericht vom 9. April 1946, der die Persönlichkeit und die Verhältnisse des Gesuchstellers eingehend und 'sachlich schildert, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, die Eingabe abzuweisen.

'

42 32. Samuel Gerber, 1903, Landwirt, Bressaucourt (Bern), 33. Domenica Chiarelotto, 1891, italienische Staatsangehörige, Geschäftsfrau, Ölten (Solothurn), 34. Emil Ruhstaller, 1910, Hilfsarbeiter, Hünenberg (Zug), 35. Liseli Wüthrich, 1909, Hausfrau, Linden (Bern), 36. Josef Broger, 1884, Waldarbeiter, Eggerstanden (Appenzell I.-Eh.), 37. Joseî Suppiger, 1897, Kaufmann, Eich (Luzern), 38. Alfred Schwarz, 1921, Hilfsarbeiter, zur Zeit in der Strafanstalt Kegensdorf (Zürich), 39. Hans Baumann, 1904, Metzger, Wattwil (St. Gallen), 40. Johann Heimgartner, 1901, Hilfsarbeiter, unbekannten Aufenthaltes, 41. Carl Feybli, 1908, Angestellter, Zürich, 42. Max Fumaseli, 1880, Kaufmann, Zürich, 43. Armand Genetti, 1884, Unternehmer, Ardon (Wallis), 44. Albert Lieberherr, 1895, Kaufmann, Zürich, 45. Berta Müggler, 1905, Fabrikarbeiterin, Wallisellen (Zürich), 46. David Gerber, 1878, Landwirt, Bressaucourt (Bern), 47. Karl Christen, 1914, Fabrikarbeiter, früher in Basel, jetzt in St. PeterzellWald (St. Gallen), 48. Joseî Pîrunder, 1909, Käser, Weggis (Luzern), 49. Edith Maeder, 1898, Hausfrau, Genf, 50. Robert Brennwald, 1879, Kaufmann, Zürich, 51. Ermanno Steiner, 1882,-Kaufmann, Lugano (Tessin), 52. Joseî Walker, 1900, Konditor, Zürich, 53. Joseî Steiger, 1903, Bäcker, Oberriet (St. Gallen), 54. Héribert Maire, 1888, Käser, Neuenburg, 55. Hans Stauîiger, 1904, Metzger, Niederscherli (Bern), 56. Alfred Kohli, 1905, Metzger, Neuenburg, 57. Fritz Feldmann, 1897, Bäcker und Kaufmann, Affoltern i. E. (Bern), 58. Hermann Gsponer, 1908, Metzger, Yisp (Wallis), 59. Matthäus Kubli, .1888, Kaufmann, Zürich, .

60. Charles Calendret, 1910, Metzger, Genf, 61. Hermann Beutler, 1902, Hilfsarbeiter, Biel, 62. Jules Pîammatter, 1899, Metzger, Visp (Wallis), .

63. Theodor Pîammatter, 1900, Metzger, Yisp, 64. Ernst Schwery, 1913, Metzger, Visp, 65. Richard Bonvin, 1921, Metzger, Siders (Wallis),

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86.

67.

68.

69.

70.

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73.

74.

Walter Meyer, 1916, Metzger, Siders, Hans Veragutb., 1908, Metzger, Siders, Albin Hasenböhler, 1890, Metzger und Wirt, Therwil (Basel-Landschaft), Edouard Romanens, 1889, Käser, Ghavannes s. Romont (Freiburg), Louis Nicolier, 1902, Metzger, Gland (Waadt), Etienne Castella, 1902, Metzger, Albeuve (Freiburg), August Humbel, .1893, Metzger, Trimbach (Solothurn), Ernst Staldegger, 1908, Käser, Elischwand/Ruswil (Luzern), Ami Lambelet, 1906, Metzger, i Lausanne.

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln).

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung ·der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie andern Vorschriften sind verurteilt worden : 82. Samuel\Gerber, verurteilt am 4. April 1945 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 120 Busse, weil er im Winter 1943/44 dag ihm vorgeschriebene Futterkontingent nicht abgeliefert hatte.

Für Gerber ersucht ein Rechtsanwalt um möglichst weitgehenden" Erlass der Busse, wozu er geltend macht, der Verurteilte habe nicht aus schlechtem Willen gegen die Vorschriften verstossen. Es wäre ihm auch bei der grössten Anstrengung nicht möglich gewesen, das verlangte Quantum Heu abzuliefern.

Zudem sei Gerber gesundheitlich angegriffen, und er habe Mühe, ' die sechsköpfige Familie durchzubringen, besonders da f sein Betrieb mit Schulden belastet sei.

". Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann das Gesuch nicht befürworten.

· Gerber ist Pächter. Seine Viehhabe ist äusserst bescheiden. Auch lässt sein Gesundheitszustand sehr zu wünschen übrig. Es ist zu bemerken, dass diese Kommiserationsgründe dem Richter, der die Busse durch Strafmandat verfügte, nicht bekannt sein konnten. Das Strafmass wäre sonst vielleicht anders ausgefallen. Wir beantragen in Würdigung der ganzen Aktenlage Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40.

33. Domenica Chiarelotto:, verurteilt am 30. Mai 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse wegen widerrechtlichen Bezuges von 4 ganzen Lebensmittelkarten, ebensoviel Zusatzlebensmittelkarten, 8 Zusatzmilchkarten, 5 Einmachzuckerkarten und l Seifenkarte sowie wegen missbräuchlicher Verwendung der genannten Rationierungsscheine.

.

' i Die Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Bussej wozu sie beteuert, dass sie sich der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise nicht bewusst gewesen sei.

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Wir stellen anhand der eingezogenen Erkundigungen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes fest, dass keine Begnadigungsgründe vorliegen, und b e a n t r a g e n dementsprechend Abweisung.

84. Emil Euhstaller, verurteilt am 18. Juni 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse wegen Nichtablieferung eines unbestimmten, jedoch erheblichen Quantums Milch und Verfütterung von Milch an Schweine.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine heutige bedrängte Lage ; um Begnadigung.

Kuhstaller war zur Zeit der Tat verantwortlicher Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes eines Kinderheims. Schon das urteilende Gericht musste beim Strafmass berücksichtigen, dass der Verurteilte infolge der Widerhandlung aus seiner guten Stelle entlassen worden war. Diesem Umstand glauben wir im Begnadigungsweg'1 in vermehrtem Masse Bechnung tragen zu müssen.

Buhstaller ist heute bald Gelegenheitsarbeiter und bald Hausierer. Sein Einkommen scheint äusserst knapp zu sein. Trotzdem bemüht er sich, ohne öffentliche Unterstützungen seine siebenköpfige Familie durchzubringen. Obwohl die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen objektiv zweifellos als schwer zu qualifizieren sind, können wir uns des Eindruckes nicht erwehren, dass sich der Verurteilte der Tragweite seiner Handlungsweise nie ganz bewusst war.

In Würdigung aller Umstände beantragen wir aus reinen Kommiserationsgriinden den gänzlichen Erlass der Busse.

35. Liseli Wüthrich, verurteilt am 18. Juni 1944 vom, Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 150 Busse, weil sie in der Zeit vom Dezember 1941 bis zum Juli 1943 an verschiedene, ausserhalb ihres Gemeindegebietes wohnende Personen Eier, Weissmehl und Speck ohne Entgegennahme der erforderlichen Rationierungsausweise verkauft hatte.

Für die Verurteilte ersucht der Gemeinderat von Otterbach um Begnadigung, wozu er insbesondere die ärmlichen Verhältnisse der Familie Wüthrich darstellt.

, Frau Wüthrich hat bis heute die Verfahrenskosten gänzlich bezahlt, ebenso einen Anteil von rund Fr. 30 an die Busse. Schon das Appellationsgericht verwies sie auf den Begnadigungsweg. Im Hinblick darauf, dass die Verurteilte sich bisher trotz ihrer nachgewiesenen Armut
ehrlich bemühte, die -- relativ hohen -- Verfahrenskosten und einen Teil der Busse zu entrichten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des noch ausstehenden Bussenteils.

36. Josef Broger, verurteilt am 9. Februar 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs von Käse, Butter, Eiern, Milch und Maisgriess, wobei zum grössten Teil übersetzte Preise bezahlt wurden.

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Broger ersucht um Erlass der, Busse, die er als armer, geplagter Waldarbeiter nicht aufbringen könne.

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· · ' · Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes kann sich mit einem Bussenerlass nicht einverstanden erklären.

Broger lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen, wird doch sein Steuereinkommen im letzten Jahre:mit nur Fr. 600 angegeben. Es steht aktenmässig fest; dass er über den Winter des öftern arbeitslos ist und während dieser Zeit teils aus den spärlichen Einkünften seiner Frau aus Heimarbeit, teils auf Kredit leben muss. Es fällt'allerdings auf, dass der Verurteilte während verhältnismässig langer Zeit in der Lage war, Lebensmittel zu übersetzten Preisen anzukaufen. Wir glauben jedoch, diesem Umstand nicht allzu grosse Bedeutung beimessen zu müssen. ' Entscheidend ist doch wohl, dass Broger heute jedenfalls nicht imstande ist, eine Busse von Fr. 150 zu bezahlen. Angesichts dieser Tatsache und des 'guten Leumundes des Gesuchstellers beantragen wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

, 37. Josef Suppiger, verurteilt am 19. Januar 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 170 Busse wegen wiederholten Bezugs von Butter ohne Rationierungsausweise in den Jahren 1941 bis 1943 sowie wegen Gehilfenschaft bei solchen Bezügen.

, Suppiger ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt, dass er nur mit Mühe seinen Verpflichtungen nachkommen könne.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes kann das Gesuch nicht zur Berücksichtigung empfehlen.

Aus den nach Eintreffen des Begnadigungsgesuches bei den zuständigen Gemeindebehörden eingeholten Erkundigungen geht hervor,1 dass Suppiger in Eich eine kleine Spezereihandlung betreibt, deren Einnahmequellen in einer solchen Landgemeinde begreiflicherweise nur bescheiden sein können. Der Verurteilte war früher Knecht und hat sich durch seinen Fleiss zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit emporgearbeitet. Er muss heute für vier kleine Kinder aufkommen. Angesichts seines guten Leumundes und vor allem mit Rücksicht auf seine Familienlasten beantragen wir den Erlass der Bussen' halite.

.

' , · 38. Alfred Schwarz, verurteilt am 6. Januar 1945 vom Einzelrichter des .

2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 175 Busse wegen widerrechtlichen
Bezuges von Lebensmitteln aller Art, Seife und Wolle. Alle diese Produkte stammten von Einbruchdiebstählen her, die Schwarz im November 1942 teils mit andern Tätern, teils allein,an verschiedenen Orten begangen hatte. Dieser Einbruchdiebstähle imd Raubüberfälle wegen wurde er arn 12. Dezember 1943 vom Schwurgericht des Kantons Zürich zu einer Zuchthausstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Am 19. Dezember 1944 wurde er ausserdem vom Bezirksgericht Zürich wegen Verweigerung des Arbeitsdienstes zu einem Monat Zuchthaus als Zusatzstrafe zur vorerwähnten Zuchthausstrafe verurteilt. Ferner wurde der ihm im Juli 1942 vom Territorialgericht 3 A gewährte bedingte Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 184 Tagen wegen vollendeten Ver-

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suchs des Ungehorsams und Nichtbefolgens von Dienstvorschriften am 27. Mai.

1944 "widerrufen. Schwarz verbüsst diese verschiedenen Strafen in der Strafanstalt Regensdorf. Er wird voraussichtlich erst im Januar 1949 entlassen werden können.

Der Vormund des Verurteilten ersucht für diesen um Erlass der vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht ausgefällten Busse. Er sei gewillt, seinem Mündel nach der Entlassung aus der Strafanstalt den Weg unter die Menschen, nach Möglichkeit zu erleichtern. Dazu gehöre insbesondere, dass der einmal Entlassene, sein neues Leben ohne Schulden beginnen könne.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist der Auffassung, dass Schwarz der Begnadigung nicht würdig ist. Es werde wohl nichts anderes übrig bleiben, als die ausgesprochene Busse in eine Haftstrafe umzuwandeln, die der Gesuchsteller dann im Anschluss an die Zuchthausstrafe wird antreten können. Wir pflichten dieser Auffassung bei und beantragen unsererseits ebenfalls Abweisung. Immerhin kann hier nicht von.

der Hand gewiesen werden, dass das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und solchen gegen die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen und die damit verbundene doppelte Verurteilung etwas stossend wirken. Im Zeitpunkt der Tat war der deliktische Wille des Täters einzig und allein auf das Stehlen gerichtet. Er dachte kaum daran, dass er sich zugleich auch kriegswirtschaftlich verging.

39. Hans Baumann, verurteilt am 15. Februar 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 200 Busse wegen unerlaubter Überschreitung des.

Schlachtkontingentes für Schweine und der Schlachtgewichtszuteilung in den.

Monaten Juli und August 1943.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Baumann habe seinerzeit geglaubt, die Überschlachtungen, die von der übernommenen Belieferung einer Arbeiterkantine herrührten, durch entsprechende Kapportierung an die kantonale Zentralstelle für Kriegswirtschaft hinreichend gerechtfertigt zu haben. Er habe sich damals gewissermassen in einer Zwangslage befunden.

Die Gesuchsanbringen wurden bereits von der Appellationsinstanz gebührend berücksichtigt, welche Fahrlässigkeit annahm und deshalb die erstinstanzlich auf Fr. 280 festgesetzte
Busse um Fr. 80 ermässigte. In Ermangelung eigentlicher Begnadigungsgründe beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparfcementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen.der Vollzugsbehörde.

40. Johann Heimgartner, verurteilt am 15. Mai 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse wegen Bezugs und Abgabe von Fleisch und Butter ohne Eationierungsausweise. Diese Waren hatte er sich durch Betrug und Diebstahl angeeignet, weswegen er am 8. November 1944 von der Strafkammer des Kantonsgerichtes St. Gallen zu 13 Monaten Zuchthaus und Fr. 50 Busse verurteilt wurde.

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Aus der Strafanstalt ersuchte Heimgartner um teilweisen Erlass der Busse von Fr. 200, wozu er in der Hauptsache seine Mittellosigkeit geltend machte.

Heimgartner hat die ihm vom ordentlichen Gericht verhängte Zuchthausstrafe verbüsst und ist seither spurlos verschwunden. Er liess,nichts mehr von sich hören. Unter diesen Uniständen b e a n t r a g e n wir, auf die Eingabe nicht : einzutreten..

41. Carl Feybli, verurteilt am 24. Januar 1944 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er in seiner Eigenschaft als Hilfskanzlist der Zentralstelle für Kriegswirtschaft Zürich im Januar 1942 fünf amtliche Ausweise zum Bezug von persönlichen Lebensmittelkarten auf falsche Namen ausgefüllt und auf diese Weise eine Beihe Lebensmittelkarten widerrechtlich bezogen hatte, wobei er einzelne dieser Karten an Drittpersonen gegen Entgelt abgab.

Feybli, der bis anbin Fr. 70 an die Busse bezahlt hat, ersucht nun um Erlass des Bestes, den er mit dem besten Willen nicht aufbringen könne.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchabweisung aus.

Feybli wurde wegen der vorerwähnten Machenschaften bereits : vom Bezirksgericht Zürich zu sieben Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Seine Lage als Vater von zwei kleinen Kindern, mit einem unregelmässigen und knappen Einkommen ist wenig beneidenswert. Mit Bücksicht auf die Verurteilung durch die ordentliche Strafbehörde und den bis jetzt kundgetanen Sühnewillen b e a n t r a g e n wir den Erlass des Bussenrestes.

42. Max Fumasoli, verurteilt am 14. Dezember 1944 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 200.

Fumasoli ist Inhaber eines Kolonialwarengeschäftes. Anlässlich einer Kontrolle wurden grössere Überschüsse an Waren aller Art festgestellt, ebenso Fehlbeträge an Teigwaren und Käse. Der Verurteilte hatte ferner seinen Lieferanten grössere Posten Kationierungsausweise abgegeben, ohne gleichzeitig die entsprechende Warenmenge zu beziehen. Er verbrauchte ausserdem · in seinem eigenen Haushalt rund 50 kg Zucker, für welche er die nötige Deckung an Bationierungsausweisen nicht beschafft hatte. Schliesslich führte er die vorgeschriebenen Warenkontrollen überhaupt nicht oder
nur; sehr mangelhaft.

Für den Verurteilten ersucht eine Genossenschaft, deï dieser ! angehört, um Begnadigung. Die Eingabe wird damit begründet, dass Fumasoli ständig mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Bericht wir besonders verweisen, stellen wir fest, dass der Bichter alle vorliegenden Milderungsgründe schon weitgehend berücksichtigt hat. Fumasoli hat teils grobfahrlässig, teils sogar vorsätzlich gehandelt. Das Urteil darf als ausgesprochen mild bezeichnet werden. Trotzdem glauben wir,

48 den : bereits im Strafverfahren berücksichtigten Milderungsgründen und vor allem dem Alter des Verurteilten im Begnadigungsweg in etwas vermehrtem Masse Rechnung tragen zu müssen. Als weiterer Grund zu einem Entgegenkommen darf ferner der Umstand erwähnt werden, dass die dem Verurteilten zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen in die Jahre 1940 bis 1943 zurückreichen. Wir b e a n t r a g e n abschliessend den Erlass der Bussenhälfte.

43. Armand Genetti; verurteilt am 17. April 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Basse von Fr. 250, weil er im Herbst 1943 ein Schaf und ein Schwein schwarz geschlachtet und überdies 52 kg Vollfettkäse ohne Abgabe der erforderlichen Eationierungsausweise erworben hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er ausschliesslich die Schuldfrage aufwirft und die bereits vor Appellationsgericht vorgebrachten Einwände wiederholt.

Die Begnadigungsbehörde ist keine zusätzliche Bechtsmittelinstanz. Wir stellen im übrigen fest, dass Genetti keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend macht und solche offenbar auch nicht vorhanden sind, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden Abweisung b e a n t r a g e n .

44. Albert Lieberherr, verurteilt am 23. Juni 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 250.

Lieberherr führt in Zürich eine Molkerei. Eine Kontrolle in seinem Betrieb ergab ein Manko an Butterrationierungsausweisen im Umfange von 97 kg und ein solches an Fett- und Ölrationierungsmarken im Ausmass von 129 kg. Der urteilende Eichter nahm Fahrlässigkeit an.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die er infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht bezahlen könne. Er sei seit März 1945 Konkursit, was vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei.

: Es ist richtig, dass Lieberherr in den letzten Jahren viel Unglück im Geschäft hatte. Ferner ist zu bemerken, dass er tagsüber als Arbeiter in einer Oerlikoner Handelsgesellschaft tätig ist und das Geschäft seiner Frau überlassen muss. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

45. Berta Müggler, verurteilt am 25. April 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 250 Busse, weil sie in der Zeit vom Herbst 1943 bis Mai 1944 grössere Mengen Fleischwaren ohne Bationierungsausweise bezogen und abgegeben hatte.

Die Verurteilte, die bis heute nur Fr. 20 an die Busse bezahlte, ersucht um Erlass des Bestes, den sie mit dem besten Willen nicht zu entrichten in der Lage sei.

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, Berta Müggler entwendete in ihrer Eigenschaft als Speditionsangestellte eines Fleischwarengeschäftes grössere Mengen Fleisch, in: der Hauptsache Wurstwaren, die sie teils für sich selbst brauchte, teils unter die Mitangestellten verteilte. Einmal verbrannte sie den grössten Teil der entwendeten Waren, um auf diese Weise die Spuren ihres Vergehens zu verwischen. Als sie endlich entdeckt wurde, musste sie ihren Arbeitsplatz unverzüglich verlassen. Seither hat sie jedoch eine neue Stelle gefunden. Zu einer Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen kam es damals nicht. Die zuständige kantonale Untersuchungsbehörde, die nachträglich davon .Kenntnis erhielt, iwird die Angelegenheit erst an die Hand nehmen können, wenn die Bundesversammlung über das vorliegende Gesuch entschieden hat.

Zur Eingabe selbst bemerken wir, dass die Gesuchstellerin als einfache Fabrikarb.eiterin^gewiss ein bescheidenes Einkommen hat. Wir halten dieses jedoch unter den:von den Polizeiorganen geschilderten Umständen für genügend.

Mit etwas gutem Willen sollte es der Verurteilten möglich sein, die Busse durch regelmässige Raten nach und nach aufzubringen. Der Umstand, dass sie nachträglich noch wegen Diebstahls zur Verantwortung gezogen werden könnte, wirkt in diesem Falle nicht stossend, denn der deliktische Wille war sowohl gegen die Eationierungsvorschriften als auch gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtet. Es "wird Sache der ordentlichen kantonalen: Behörden sein, gegebenenfalls bei der Beurteilung der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen der bereits erfolgten kriegswirtschaftlichen Verurteilung Bechnung zu tragen. Gestützt auf diese Erwägungen b e a n t r a g e n wu; mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde.

46. David Gerber, verurteilt am 4. April 1945. vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 260 Busse, weil er das für 1943 vorgeschriebene Heuquantum (5210 kg) nicht abgeliefert hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um weitgehende Ermässigung der Busse, wozu er ausführt, Gerber habe seinerzeit gegen das Strafmandat des Eichters deshalb keinen Einspruch erhoben, .weiler die französische Sprache zu wenig beherrsche
und deshalb nicht wusste, um was es sich handelte.

Infolge der Trockenheit und der Mäuseplage im Sommer 1943 habe er kein -Heu abliefern können.

·'·.

. - Der Gesuchsteller hat gegen die Verfügung der Gemeindebehörde betreffend die Heuablieferungspflicht keine Beschwerde erhoben. Anderseits ist der Einwand des Fehlens genügender Sprachkenntnis nicht stichhaltig, da aktenmässig feststeht, dass Gerber schon im Laufe des Untersuchungsverfahrens einen ; Eechtsberater beizog. Dem Verurteilten musste deshalb grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, weil er seinen Viehbestand (21 Kühe und 4 Pferde) nicht rechtzeitig herabsetzte. Die übrigen in der Eingabe angeführten Einwände wurden im Strafverfahren bereits berücksichtigt. Da der Verurteilte in der Lage sein dürfte, die Busse wenigstens in Baten zu entrichten, bis heute Bundesblatt. 98. Jahrg.

Bd. II.

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jedoch in dieser Richtung nicht die geringste Anstrengung macht, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

47. Karl Christen, verurteilt am 12. Juli W44 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu einer Busse von Fr. 300 wegen widerrechtlichen Bezuges (Entwendung) von rationierten Waren, vor allem Lebensmitteln, sowie wegen teilweiser Abgabe derselben ohne Entgegennahme der entsprechenden Rationierungsausweise. In der gleichen Angelegenheit wurde er ausserdem am 16; Mai 1944 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen wiederholten Diebstahls und Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, bedingt erlassen auf die Dauer von 5 Jahren.

Christen hat bis heute an Busse und Kosten Fr. 187 in Raten entrichtet.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse ersucht er um Erlass des Restes, wozu er ferner geltend macht, seine Frau sei seit September 1944 in einem Sanatorium, und er müsse die Unterhaltskosten zusammen mit seinen Schwiegereltern tragen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt die Gesuchsabweisung.

Die Gesuchsanbringen entsprechen der Wahrheit. Wir glauben, den besonderen Umständen des Falles und namentlich der Tatsache, dass Christen sich bis anhin bemühte, den grösseren Teil der Busse in Raten aufzubringen, Rechnung tragen zu müssen. Ebenso möchten wir die bereits erfolgte Verurteilung durch das ordentliche Gericht wenigstens bis zu einem gewissen Grade berücksichtigen. Wir b e a n t r a g e n deshalb, die bisherigen Zahlungen an die Busse anzurechnen und letztere bis zu Fr. 200 herabzusetzen.

48. Josef P f r u n d e r , verurteilt am 18. Oktober 1944 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 400.

Anlässlich einer Untersuchung durch das kantonale Kriegswirtschaftsamt wurde in der Käserei des Verurteilten festgestellt, dass dieser während eines Jahres die Fabrikationskontrolle nicht mehr geführt hatte. Ungefähr ein Jahr später wurden bei einer neuen Kontrolle grössere Fehlbeträge an Butter entdeckt. Pfrunder hatte rund 200 kg Butter und 20 kg Käse ohne
Rationierungsausweise abgegeben.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der noch nicht bezahlten Bussenhälfte. Pfrunder lebe mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen und sei nicht in.der Lage, den ganzen Bussen- und Kostenbetrag aufzubringen.

Die von Pfrunder begangenen Widerhandlungen waren objektiv und teils auch subjektiv von besonderer Schwere. Sie wurden während langer Zeit fortgesetzt, ohne dass Pfrunder von sich aus dazu gekommen wäre, sie ein-

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zustellen und sich auf die Bedeutung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu besinnen. Mildernd wurde von der Bekursinstanz berücksichtigt, dass der Verurteilte unter dem Druck der Milchlieferanten gehandelt hatte. Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen wurde seitens des Gerichtes ebenfalls Kechnung getragen. Es darf somit ohne weiteres erklärt werden, dass die ausgefällte Busse, an dem üblichen Strafrahmen gemessen, keineswegs übersetzt ist. Es ist nicht etwa so, dass Pfruiider in «ärmlichen» Verhältnissen lebt, wie dies vom Verfasser der Eingabe erklärt wird. Trotzdem möchten wir im Begnadigungsweg besonders berücksichtigen, dass er unter dem Drucke seiner Lieferanten handelte, sich somit in einer gewissen Zwangslage befand, und schliesslich, dass die entstandenen Verfahrens- und Gerichtskosten einen ansehnlichen Betrag erreichten. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir, die Busse von Fr. 400 auf Fr. 250 herabzusetzen.

49. Edith M a e d e r , verurteilt am 15. Januar 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 400, weil sie eine ganze Beihe Lebensmittel- und Mahlzeitenkarten gekauft und mit Gewinn veräussert hatte.

Für die Verurteilte ersucht deren Verteidiger um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40, wozu er im wesentlichen bedrängte persönliche Verhältnisse : geltend macht.

, Frau Maeder musste schon dreimal wegen desselben strafbaren Tatbestandes verurteilt werden. Am 5. Februar 1943 namentlich wurde sie zu Fr. 300 Busse und einem Monat Gefängnis verurteilt, letztere Strafe bedingt erlassen auf die Dauer von fünf Jahren. Gemäss unserem Antrag (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 19. November 1943, Antrag 9; Bundesbl. S. 1037/1038) wurde damals die Busse auf Fr. 100 ermässigt. Frau Maeder hat: das ihr entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und sich damit als eines neuen Entgegenkommens unwürdig erwiesen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

50. Bobert B r e n n w a l d , verurteilt am 21. Oktober 1944 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 500, weil er im Laufe des Sommers 1941 versucht hatte, die widerrechtliche
Abgabe grösserer Mengen Kaffee zu übersetzten Preisen zu vermitteln, wobei es in einem Fall zum, erstrebten Kaufvertrag kam.

Brennwald ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er vor allem auf sein Alter und seine heutige Mittellosigkeit hinweist. Er habe sich auf jeden Fall nicht mit Absicht vergangen.

Die strafrechtliche Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellte in ihren Erwägungen fest, dass Brennwald «tatsächlich aus schwerer finanzieller Notlage heraus schuldig geworden» ist. Sie konnte jedoch eine Milderung des erstinstanzlichen Urteils vom richterlichen

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Standpunkte aus nicht verantworten und entschloss sich dazu, den Angeschuldigten ausdrücklich auf den Gnadenweg zu verweisen.

Mit Bücksicht auf diese richterliche Empfehlung und den Umstand, dass Brennwald sich heute nachgewiesenermassen in einer äusserst bedrängten Lage befindet, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse. -- Über die weitere Frage des Erlasses der Verfahrenskosten hat die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht zu entscheiden.

51. Ermanno Steiner, verurteilt am 21. Januar 1944 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Er. 700 wegen Verkaufs von Saccharin zu übersetzten Preisen.

Steiner, der bis anhin Fr. 420 an Busse und Kosten bezahlt hat, ersucht um Erlass des Restes, wozu er ausführt, dass er als zurückgekehrter Ausland-, schweizer keinen Beruf ausübe und daher auch kein Einkommen habe. Ferner wirft er die Schuldfrage erneut auf.

Wir verweisen auf die seit Einreichung des Begnadigungsgesuches zu den Akten gelegten Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass Steiner eines Entgegenkommens kaum würdig ist. Da im übrigen stichhaltige Begnadigungsgründe nicht nachgewiesen sind, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

52. Josef W a l k e r , verurteilt am 20. April 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 500, weil er in der Zeit von Oktober bis Dezember 1941 zwei Mitverurteilten beim Bezug und bei der Abgabe von 1200 kg Feinkristallzucker ohne Rationierungsausweise und zu einem übersetzten Preis Hilfe geleistet hatte, wobei er von den Haupttätern eine Belohnung von Fr. 500 erhielt. Da es sich dabei um einen Diebstahl zum Nachteil der Arbeitgeberfirma handelte, wurde Walker am 25. September 1942 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl zu einem. Monat Gefängnis verurteilt, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf die Dauer von drei Jahren.

In zwei verschiedenen Eingaben ersucht Walker um Milderung der vom Strafappellationsgericht ausgesprochenen
Strafe. Er macht geltend, dass er infolge dieser Angelegenheit seine frühere feste Anstellung verloren habe und dann längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Seine Frau sei kränklich und könne demzufolge keinem eigenen Verdienst nachgehen.

Die Busse von Fr. 500 entspricht in diesem Fall der vom Verurteilten für seine Gehilfenschaft beim Diebstahl erhaltene Belohnung, so dass Walker im Grunde genommen keine eigentliche Strafe erstehen muss. Trotzdem beantragt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit Rücksicht auf die Familie den Erlass der Bussenhälfte.

53 Der ehemalige Vorgesetzte des Verurteilten stellt diesem in charakterlicher Beziehung ein ausgezeichnetes Zeugnis aus, hebt jedoch; dessen; Schwäche gegenüber fremden Einflüssen hervor. Die heutigen Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers können als sehr bescheiden bezeichnet werden. Bedenkt man, dass dieser seit der Verübun'g der Tat (1941) eine feste Anstellung verlor, auf längere Zeit arbeitslos wurde, sich dann mit Gelegenheitsarbeiten begnügen musste und inzwischen wegen der gemeinrechtlichen Seite der Widerhandlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, so lässt sich ein weitergehendes Entgegenkommen unseres Erachtens rechtfertigen. Wir b e a n t r a g e n deshalb ; Herabsetzung der Busse bis zu'Fr. 50.

53. Josef Steiger, wie folgt;verurteilt: am 15. Januar 1942 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 300, am 15. September 1944 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 300 nebst Urteilspublikatiön und Strafregistereintragung und am 21. Dezember 1944 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr; 200 Busse.

Steiger hat in den Jahren 1941 bis 1943 sozusagen fortgesetzt die besonders für Bäckereibetriebe aufgestellten Vorschriften missachtet: er unterliess es, seine Backkontrolle zu führen, buk ausserhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten, verkaufte frisches Brot und frisches Gebäck, stellte Weissbrot her, belieferte seine Kundschaft mit Brot und Gebäck, ohne i gleichzeitig die erforderlichen Bationierungsausweise entgegenzunehmen, und verbrauchte aus ; seinem Eeservemehllager 1160 kg Mehl ohne Bewilligung.

Die am 15. Januar 1942 ausgesprochene Busse wurde, am 23. September .1943 im Umfange des noch unbezahlten Bussenbetrages von Fr. 100 in 10 Tage Haft umgewandelt. Als der Vollzug der Umwandlungsstrafe angeordnet wurde, bequemte er sich plötzlich dazu,.diesen noch ausstehenden Best unverzüglich zu begleichen. Mit Eingabe vom 5. November 1945 ersuchte er um Erlass dieser Bussen, wozu er auf die Schwierigkeiten hinwies, mit denen der Bäckerstand im allgemeinen und er selbst insbesondere während der Kriegszeit zu kämpfen hatten. Auch machte er seine Schuldenlast geltend. > Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht
entnehmen wir, dass Steiger sich in letzter Zeit finanziell erheblich erholt hat.

Er will sich offenbar nicht fügen, auch dem Straf Vollzüge nicht. Er hat sich während langer Zeit um die seinen Betrieb betreffenden Vorschriften nicht gekümmert. Schon im Jahre 1941 musste er wegen Inverkehrbringens frischer Backwaren und Nichtführens der Backkontrolle mit Fr. 100 gebüsst werden.

Auch die drei späteren Bussen, um deren Erlass er heute nachsucht, vermochten seine Einstellung nicht zu ändern, denn er wurde seither wieder straffällig. Wir gelangen zum Schlug?, dass der Verurteilte eines Entgegenkommens unwürdig ist, und b e a n t r a g e n demzufolge mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung seines Gesuches, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach; dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

' . . . .

54 54. Héribert Maire, verurteilt am 16. Mai 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1000, weil er in seinem Ladengeschäft bedeutende Manki an Bationierungsausweisen für Butter, Käse und Eipulver hatte entstehen, lassen. Ferner hatte er einen grösseren Posten Käse ohne gleichzeitige Abgabe der Eationierungsausweise bezogen.

Maire ersucht um Erlass der Busse, die er für übersetzt hält. Er verweist auf die Schwierigkeiten, die die Lebensmittelrationierung für die Kaufleute mit sich brachte, und fügt bei, dass er dadurch im Laufe der letzten Jahre viel Geld verloren habe.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich grundsätzlich für die Gesuchsabweisung aus.

Demgegenüber stellen wir anhand der Strafakten und der seither eingeholten Erkundigungen fest, dass Maire fahrlässig handelte und die bei ihm vorgefundene Unordnung in den verschiedenen Kontrollen offenbar darauf zurückzuführen ist, dass weder er noch seine Ehefrau von Buchhaltung und -führung etwas verstehen. Es handelt sich um arbeitsfreudige und fleissige, jedoch unbeholfene Geschäftsleute, die den besonderen Umständen der Rationierung nicht gewachsen waren. Zudem steht Maire finanziell auf schwachen Füssen.

Wir b e a n t r a g e n deshalb, die Busse bis zu Fr. 400 herabzusetzen.

55.. Hans S t a u f i g e r , verurteilt am 11. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einer Busse von Fr. 1200, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Zeit von April bis Dezember 1941 die Schlachtung von 10 Schweinen verheimlicht, anlässlich einer Bestandesaufnahme rund 600 kg Fleisch nicht gemeldet und im Mai 1942 259 kg Schinken ohne Eationierungsausweise und zu einem weit übersetzten Preise verkauft hatte. Das Gericht verfügt zudem die Einziehung des Erlöses aus den beschlagnahmten Schinken mit Fr. 1762.25 sowie des vom Abnehmer dieser Ware bezahlten Kaufpreises im Betrage von Fr. 2901.

Staufiger ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, die er als übersetzt betrachtet. Durch die Einziehung des Erlöses aus den verkauften Schinken und des Kaufpreises sei ihm ein materieller Schaden entstanden, den er auf Jahre hinaus nicht wieder gutmachen könne. Auch infolge der Schliessung seines Geschäftes während eines Monates luid der diesbezüglichen
Bekanntmachungen in der Tagespresse habe er eine erhebliche finanzielle Busse erlitten.

Die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte haben die heute geltend gemachten Einwände bereits gewürdigt. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen erster und zweiter Instanz. Das Strafappellationsgericht gelangte zum Schlüsse, dass hinreichend .Gründe für eine Herabsetzung der Busse nicht vorlagen.

Dem Begehren Staufigers, der nach Abzug von Busse und Kosten verbleibende Erlös aus den konfiszierten Geldern und Waren sei ihm zurückzuerstatten, konnte das Appellationsgericht auch nicht Folge leisten. Wie die Praxis auf diesem Gebiet wiederholt festgestellt hat, ist der ganze Erlös aus einem Schwarzhandelsgeschäft als widerrechtlicher Gewinn anzusprechen, da das Geschäft gar nicht abgeschlossen werden durfte. Abgesehen hievon, wird durch die Kon-

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fiskation des Kaufpreises nicht der Verkäufer, sondern der Käufer .der Ware betroffen. Gemäss Art. 9 und 10 des Bundesratsbeschlusses : vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht usw., die nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 auf den vorliegenden Fall bereits zur Anwendung kamen, waren der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die unrechtmassigen Vorteile, die ein kriegswirtschaftlich verpöntes Geschäft 1 mit sich brachte, einzuziehen. Eine Verrechnung mit Busse und Kosten kam deshalb bei dieser Regelung nicht in Betracht. Dazu kommt, dass Staufiger nicht wegen des Verkaufs der Schinken ' allein verurteilt wurde. Im übrigen ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller das Vorhandensein von eigentlichen Begnadigungsgründen nicht nachzuweisen vermag, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen wir besonders verweisen, Abweisung b e a n t r a g e n .

56. Alfred Kohli, verurteilt am 6. Juli 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheides zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 5000 Busse, weil er in den Jahren 1941 und 1942 wiederholt Schwarzschlachtungen von Gross- und Kleinvieh vorgenommen, keine Schlachtkontrolle geführt, in den verlangten Berichten falsche Angaben gemacht und grosse Mengen Fleisch ohne Éationierungsausweise ; verkauft hatte. Das Strafappellationsgericht verfügte ausserdem die l Veröffentlichung des Urteils in verschiedenen Zeitungen sowie die Eintragung in die Strafregister.

Kohli ersucht in einer längeren Eingabe um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe und weitgehende Herabsetzung der Busse. Er kommt erneut auf die Schuldfrage zu sprechen und erklärt, dass er sich seit Ende 1942 nicht mehr strafbar gemacht habe. Der Strafvollzug sei geeignet, seine Existenz und diejenige seiner Familie in Frage zu stellen.

Die Gesuchsangaben sind von den kriegswirtschaftlichen .Strafgerichten bereits geprüft und gewürdigt worden. Die Begnadigungsbehörde kann sich übrigens mit der ; Schuldfrage nicht befassen, da dies einzig : Sache der Strafbehörden ist. Die weiteren Einwände des Gesuchstellers in bezug auf seine persönlichen Verhältnisse sind nicht stichhaltig und ein Beweis für die Richtigkeit dieser Anbringen liegt jedenfalls nicht vor. Es bleibt dabei,
dass Kohli in grossem Ausmass Schwarzhandel getrieben und sich einzig und allein aus Gewinnsucht vergangen hat. Wir b e a n t r a g e n daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen A7olkswirtschaftsdepartementes in vollem Umfange Abweisung, immerhin unter Zubilligung von angemessenen Zahlungserleichterungen für die Busse.

.; 57. Fritz Feldmann, verurteilt am 17. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 3000 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1942 fortgesetzt seine Warenvorräte unvollständig angegeben, grössere Mengen rationierter Lebensmittel ohne Ausweise bezogen und abgegeben, für gelieferten Zucker Überpreise verlangt und beträchtliche'Mengen Zucker von

56 seinem Handelsbetrieb in den verarbeitenden Bäckereibetrieb übergeführt hatte, letzteres ohne die entsprechenden Ausweise von der Bäckerei in den Verkaufsladen zu übertragen. -- Das Strafappellationsgericht verfügte ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen und dessen Eintragung in die Strafregister.

Feldmann ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, die ihn ausserordentlich hart treffe, wozu er auf den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand zurückkommt und geltend macht, er habe keinen Schwarzhandel getrieben, sondern lediglich seinen eigenen Vorkriegsvorrat aus seinem Spezereigeschäft für seinen Bäckereibetrieb verwendet und sich dadurch unbewusst einer Kontingentsüberschreitung schuldig gemacht. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde seine Existenz gefährden. Vor allem würden seine Kinder am meisten darunter leiden.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weist darauf hin, dass der Gesuchsteller in bezug auf die beurteilte Widerhandlung die im Appellationsverfahren zur Strafverschärfung führte, tatsächlich keinen Schwarzhandel getrieben hat, sondern die eigenen Warenvorräte aus seinem Spezereiladen in der Bäckerei verarbeitet hat. Die Strafverschärfung (Verweigerung des bedingten Strafvollzuges) erweise sich dem Verurteilten gegenüber für eine von ihm unbewusst begangene Verfehlung als besondere Härte. In Würdigung dieses Umstandes befürwortet die erwähnte Amtsstelle den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe.

Angesichts dieser Stellungnahme und mit Rücksicht darauf, dass der Gesuchsteller einen guten Leumund geniesst und seit den genannten Verfehlungen nicht rückfällig wurde, b e a n t r a g e n wir unsererseits den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und,mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse.

58. Hermann G s p o n e r , verurteilt am 15. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einem Monat Gefängnis, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen Vornahme von zahlreichen Schwarzschlachtungen, unrichtiger Angabe der Schlachtgewichte in der Schlachtkontrolle und in den
Monatsrapporten, Abgabe erheblicher Mengen Fleisch und Fett ohne Entgegennahme der erforderlichen Eationierungsausweise, nicht gehöriger Aufbewahrung der Schlachtkontrolle und unerlaubter Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung. Ferner wurden die Urteilspublikation und ,,die Eintragung in die Strafregister sowie die Ablieferung des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 4500 an die Bundeskasse angeordnet.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er in der Hauptsache geltend macht,- Gsponer sei tuberkulosekrank und deshalb nur zu 50 % arbeitsfähig.

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Das Strafappellationsgericht hat die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges u. a. deshalb abgelehnt, weil sich die Verfehlungen des Verurteilten über einen längeren Zeitraum erstreckten und einen ganz beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden zur Folge hatten. Den Umstand, dass Gsponèr eine schwere Lungenerkrankung durchgemacht hat und sich daher entsprechend schonen muss, beschäftigte das Gericht ebenfalls. Es gelangte zum Schluss, dass dem Gesundheitszustand des Verurteilten beim Vollzug der Gefängnisstrafe die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse. Die Vollzugsorgane hätten insbesondere darüber zu befinden, ob die Abbüssung der Freiheitsstrafe in der kantonalen Strafanstalt in Frage kommen könne oder ob eine andere Anstalt, etwa die besondere Abteilung eines Volkssanatoriums, in Aussicht genommen werden müsse. Auf Ersuchen der Bundes-!

anwaltschaft wurde Gsponer inzwischen von einem durch das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis bestellten Amtsarzt untersucht. Dieser stellte fest, dass die , durchgemachte Lungenerkrankung einen ziemlich schweren Charakter hatte. Wenn der Krankheitsprozess heute auch' zu einem gewissen Stillstand gekommen sein möge, so sei doch grösstmögliche Schonung angezeigt.

Von einer Strafverbüssung sei deshalb vom ärztlichen Standpunkt aus abzuraten.

Gsponer hat sich in schwerei Weise gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften vergangen. Er hat insbesondere fortgesetzt Tiere schwarz geschlachtet und ihr Fleisch, und Fett dem Schwarzhandel zugeführt. Die Dauer der Widerhandlungen offenbart eine bemerkenswerte Beharrlichkeit des deliktischen Willens. Gsponer hat zudem durch sein rechtswidriges Vorgehen; seine Einkünfte während langer Zeit stark vermehrt, sich also auf Kosten der Allgemeinheit bereichert. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes ist deshalb der Ansicht, dass eine Begnadigung nicht in Frage kommt, in der Meinung, die Strafe könne z. B. in einem Krankenhaus verbüsst werden. Wenn wir demgegenüber den bedingten Erlass der Gefängnis. strafe b e a n t r a g e n , so nur deshalb, weil der Gesundheitszustand des Verurteilten nachgewiesenermassen gefährdet und jede Art Strafvollzug, auch in v der mildesten Form, mangels Straferstehungsfähigkeit undurchführbar ist.

59. Matthäus
Kubli. verurteilt am 20. April 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einem Monat Gefängnis, abzüglich 11 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 2000; Busse, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils.

' . . . ; ' . ' Bis zum 31. Dezember 1941 führte Kubli in dem von ihm geleiteten Lebensmittelgeschäft keine Warenbuchhaltung, machte in den Bestandesaufnähmen . falsche Angaben über die Vorräte an rationierten Waren,: erwarb gegen Bezahlung Rationierungsausweise zum Bezüge grosser Mengen Teigwaren, Öl und Eeis, kaufte und verkaufte 1600 kg rationierte Lebensmittel ohne Eàtionierungsausweise, wobei teilweise die Höchstpreise überschritten wurden, ; Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, die Widerhandlungen des

58 nicht vermöglichen Rubli seien durch die Busse vollauf gesühnt. Der ihm durch diese zugefügte Nachteil werde ihn bestimmt von weiteren Vergehen abhalten, so dass der Zweck des Strafverfahrens schon mit der Ausfällung der Busse erfüllt sei.

Das Vorgehen des Verurteilten weist weitgehend die typischen Merkmale des Schwarzhändlers auf. Er hat in erheblichem Umfang knapp vorhandene Lebensmittel der Rationierungsordnung entzogen, indem er sich schwarz Bationierungsausweise beschaffte, sie einlöste und die auf diese Weise erstandenen Waren schwarz verkaufte. Wenn er für die widerrechtlich abgegebenen Lebensmittel auch nicht durchwegs übersetzte Preise forderte, so war doch unverkennbar die Gewinnsucht die Triebfeder seines Handelns, indem er sich durch erhöhte Umsätze einen vermehrten Gewinn zu verschaffen suchte. Bezeichnend ist ferner, dass Kubli in der Untersuchung falsche Angaben machte und jeweils nur zugab, was schwarz auf weiss bewiesen war. -- Der Gesuchsteller hat sich übrigens auch nach erfolgter Verurteilung neuerdings Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zuschulden kommen lassen. Sogar während der Untersuchung konnte er der Versuchung nicht widerstehen. Da er überdies nicht den besten Leumund geniesst und bis heute nicht die kleinste Anstrengung zur teilweisen Entrichtung der Busse gemacht hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Eingabe abzuweisen.

60. Charles C a l e n d r e t , verurteilt am 3. Juni 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu drei Monaten Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft und zu einer Busse von Fr. 12 000, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils. Ferner wurden Urteilspublikation und Strafregistereintragung verfügt.

Calendret hat 310 Schweine schwarz und 44 ausser Kontingent geschlachtet, schwarzgeschlachtete Schweine zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft, in Bestandesaufnahmen und Monatsrapporten falsche Angaben gemacht und ausserdem noch einen Beamten zur Unterzeichnung falscher Zeugnisse verleitet.

Der Verurteilte hat die Gefängnisstrafe verbüsst. Er ersucht nun um weitgehende Ermässigung der Busse, deren Betrag in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen stehe.

Calendret musste schon wiederholt wegen Verletzung kriegswirtschaftlicher
Vorschriften - bestraft werden. Am I.Oktober 1945 wurde er vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil ist jedoch zurzeit noch nicht rechtskräftig geworden.

Gegenwärtig sind gegen ihn wieder zwei neue Strafverfahren hängig. Calendret gehört zu der Kategorie von Individuen, die den Schwarzhandel systematisch und gewerbsmässig betreiben. Das- Appellationsgericht musste in seinen Erwägungen feststellen, dass der Verurteilte und seine Helfershelfer sich zum Zweck des Schwarzhandels auf Kosten der Allgemeinheit geradezu organisiert hatten. Es handle sich bei den von Calendret begangenen Vergehen nicht

59 etwa um einen Binzelf all, sondern um eine Mehrheit von ; schweren Widerhandlungen, die sich auf Monate erstreckten und auf das Vorhandensein einer gewerbsmässigen Tätigkeit («une véritable industrie») schliessen lasse. Das Verhalten des Gesuchstellers und seine Einstellung lassen keine Begnadigung zu; weshalb wir mit dem Geiieralsekretariat des eidgenössischen; Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

: .; 61. Hermann B eu 11 er, verurteilt vom Einzelrichter der l. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes am 31. Mai 1942, 15. August 1942 und 14. Februar 1943 zu Bussen von Fr. 120, Fr. 40 und Fr. 300, die am 25. August 1944 als uneinbringlich in insgesamt 46 Tage Haft umgewandelt wurden. Der Eichter schloss in seinem Umwandlungsentscheid auf mangelnden Zahlungswillen.

: Der Verurteilte, .der eine Molkerei besass, hat sich gegen die Butterrationierungsvorschriften vergangen und einmal zu Preisüberschreitungen verleiten lassen.

Beutler, der vor der Bussenumwandlung lediglich Fr. 8 bezahlte, ersacht um Begnadigung, wozu er geltend macht, es sei ihm mit dem besten Willen nicht möglich gewesen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Der Vollzug der Umwandlungsstrafe würde seine Familie ins Unglück stürzen. Er habe infolge des Aktivdienstes und der Bationierung seine frühere Existenz als Milchhändler verloren und sei heute einfacher Hilfsarbeiter mit bescheidenem Lohn. , .

· . .

Die Gesuchsanbringen stimmen in der Hauptsache mit der Wirklichkeit überein. Beutler hat während der Kriegsjahre alles verloren. Er lebt heute mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen. Es wäre zudem etwas stossend, wenn er für WTiderhandlungen, die in Wirklichkeit von seiner Ehefrau begangen wurden, für die er allerdings die Verantwortung trug, eine Freiheitsstrafe verbüssen müsste. Wir b e a n t r a g e n aus diesen Gründen mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den bedingten Erlass der Gesamthaftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Feldmann.

62.-- 64. Jules P f a m n i a t t e r , Theodor P f a m m a t t e r und Ernst Schwery, am 15. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen S traf appellations gericht in teilweiser Abänderung erstinstanzlicher Urteile wie folgt verurteilt: Jules Pfammatter zu 5 Monaten Gefängnis, .
, Theodor Pfammatter zu 3 Monaten Gefängnis und Ernst Schwery zu einem Monat Gefängnis.

Bei allen drei Verurteilten wurde Strafregistereintragung und Urteilsveröffentlichung angeordnet. Ausserdem wurde verfügt, dass Jules Pfammatter Fr. 8000, dessen Bruder Theodor Fr. 6000 und Ernst Schwery Fr. 3500 an die Bundeskasse zu bezahlen haben (widerrechtlich erzielte Gewinne).

Die Verurteilung erfolgte wegen vielfachen Verstössen gegen die Vorschriften der Fleischrationierung, insbesondere wegen Schwarzschlachtungen

60 in zahlreichen Fällen und Abgabe von Fleisch und Fett ohne Rationierungsausweise.

; Für die Verurteilten ersucht deren Verteidiger um Erlass der Freiheitsstrafen, wozu er geltend macht, es handle sich um Leute, die in Visp und Umgebung angesehen seien und bei Behörden und Volk einen tadellosen Leumund geniessen. Es seien korrekte und gewissenhafte Geschäftsleute, die sich noch nie etwas hätten zuschulden kommen lassen. Werde jemand in ländlichen Verhältnissen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, so bleibe dieser Fleck für sein ganzes Leben auf ihm und seinen Angehörigen haften und sei besonders für die Zukunft eines Gewerbetreibenden von dauerndem Nachteil.

Das Strafappellationsgericht hat die heutigen Gesuchsanbringen schon weitgehend geprüft. Trotzdem konnte es sich zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht entscheiden. Die Verurteilten handelten mit Absicht und im vollen Bewusstsein der Eechtswidrigkeit ihres Vorgehens. ', Dass gewinnsüchtige Motive dabei eine Eolle spielten, liegt klar auf der Hand, handelt es sich doch für sie darum, mit den Schwarzschlachtungen und dem Schwarzhandel in Fleisch und Fett den Umsatz ihrer Metzgereibetriebe zu steigern und so ihr Einkommen zu erhöhen. Entscheidend war doch, dass sie durch ihre Verfehlungen die Landesversorgung mit Fleisch erschwerten, indem sie nach sehr vorsichtiger Schätzung des Gerichtes mindestens 25 000 kg Fleisch und Fett schwarz dem Konsum zuführten und auf diese Weise einen beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden verursachten. Gestützt auf dieselben Erwägungen beantragen wir mit dem.Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, wobei wir beifügen, dass hinreichende Gründe, die allenfalls eine Begnadigung rechtfertigen könnten, hier nirgends vorliegen.

65.--67. Eichard Bonvin, Walter Meyer und Hans Veraguth, verurteilt am 14. Juli 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils: Eichard Bonvin zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse, Walter Meyer zu 2 Monaten Gefängnis und Fr. 2500 Busse und Hans Veraguth zu anderthalb Monaten Gefängnis und Fr.3500Busse.

Alle drei Verurteilten haben Schwarzschlachtungen vorgenommen, ihre Schlachtgewichtszuteilungen überschritten und Fleisch ohne Eationierungsausweise verkauft. Bonvin hat zudem
Schlachtvieh zu übersetzten Preisen erworben. Die Widerhandlungen wurden in den Jahren 1942 und 1943 begangen.

Für die Verurteilten ersuchen deren Anwälte um Erlass der Freiheitsstrafen, für Meyer ausserdem um Ermässigung der diesem auferlegten Busse von Fr. 2500 auf Fr. 1000. Für Bonvin wird Straferstehungsunfähigkeit infolge Krankheit geltend gemacht, für Meyer rnissliche finanzielle Verhältnisse und für Veraguth die unbefleckte Vergangenheit des Verurteilten. , Unter Hinweis auf die oberinstanzlichen Urteilserwägungen stellen wir f.est, dass die Verurteilten die kriegswirtschaftlichen Vorschriften über die

61 Meischversorgung schwer missachtet haben und schon ihrer Skrupellosigkeit wegen kein Entgegenkommen verdienen. Es fragt sich heute nur, ob beim einen oder andern ausserordentliche Umstände für eine Milderung des Urteils im Begnadigungswege sprechen könnten. Einen solchen Grund erblicken wir lediglich bei Eichard Bonvin, dessen Gesundheitszustand laut ärztlichen Gut" achten besorgniserregend ist. Die Verhältnisse liegen hier ähnlich wie, im Falle Gsponer (vgl. Antrag:58). Wir b e a n t r a g e n daher mit dem Generälsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bei Meyer und. Veraguth Abweisung, bei : Bonvin hingegen ausnahmsweise den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Gsponer.

68. Albin Hasenb'öhler, verurteilt am 9. März 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 10 000 Busse.

Hasenböhler hat in der Zeitspanne zwischen März 1942 bis Ende 1943 zahlreiche Schwarzschlachtungen vorgenommen, eine grosse Menge Fleisch und Fett sowohl in seiner Metzgerei als in dem von ihm geführten Gasthaus ohne Eationierungsausweise abgegeben, die ihm zugeteilten Schlachtkontingente um insgesamt 1179 kg überschritten und alle diese Machenschaften durch falsche Eintragungen in die vorgeschriebenen Kontrollen zu verheimlichen, versucht.

Darüber hinaus/hat er seinen Selbstversorgeranteil an Fleisch und Fett stark überschritten. V ' Für den Verurteilten ersucht dessen, Verteidiger um Erlass der 'Gefängnisstrafe, wozu er den Sachverhalt schildert und in der Hauptsache geltend macht, Hasenböhler sei seit Jahren zuckerkrank und deswegen in ärztlicher Behandlung. Er habe sich aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften vergangen.

Durch die Bezahlung der hohen Busse sei er schon schwer genug: geprüft.

Das Appellationsgericht stellte fest, dass der Fall Häsenböhlers mit zu den schweren kriegswirtschaftlichen Straffällen gehört, wie sie durch einige der bekannten Schwarzschlächteraffären charakterisiert sind. Der Verurteilte hat bei seinen Widefhandlungen derart unbedenklich gehandelt, einen so starken rechtsbrecherischen Willen dokumentiert und so wenig Einsicht in die Notwendigkeiten der Kriegswirtschaft gezeigt, dass ihm die Kechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht
gewährt werden konnte. Dem Umstand, dass Hasenböhler an Zuckerkrankheit ; leidet, kann im Strafvollzug auf geeignete Art Rechnung getragen werden. Der Gesundheitszustand ;des Gesuchstellers ist nicht derart, dass auf eine Straferstehungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

: 69. Edouard Eomanens. verurteilt am 10. September 1945 vom S.kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von 3 Jahren, sowie zu Fr. 3500 Busse.

, Romanens hat im Jahre 1943 eine Anzahl Schweine ohne Bewilligung geschlachtet, 10 Schweine zu übersetzten Preisen verkauft, wohlwissend, dass

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deren Fleisch schwarz abgegeben werde, und einen grösseren Posten Futter zu einem übersetzten Preis erworben.

Für den Verurteilten ersucht ein Anwalt um Ermässigung der Busse auf ein Mindestmass. Er schildert den Sachverhalt und wirft die Schuldfrage erneut auf, wozu er namentlich ausführt, Eomanens habe keinen widerrechtlichen Gewinn erzielt. Es sei jetzt an der Zeit, da der Krieg seit Monaten .zu Ende sei, in kriegswirtschaftlichen Straffällen mildere Strafen auszusprechen.

Die Gesuchsanbringen laufen zum Teil auf eine materielle Urteilskritik hinaus, die im Begnadigüngsweg kein Gehör finden kann. Bomanens hat vorsätzlich gehandelt, und die ausgesprochene Strafe entspricht dem für derartige Fälle üblichen Strafrahmen. Der Verurteilte ist nachgewiesenermassen in der Lage, die Busse aufzubringen. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

70. Louis Nicolier, verurteilt am 15. Mai 1945 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 neun Schweine schwarz geschlachtet und deren Fleisch und Fett ohne Bationierungsausweise verkauft hatte.

Für Nicolier ersucht dessen -Verteidiger um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, dass der Verurteilte im Vergleich mit andern Berufskollegen, die sich in derselben Gegend ähnlicher Widerhandlungen schuldig gemacht hätten, jedoch von einem andern kriegswirtschaftlichen Strafgericht verurteilt wurden, viel zu streng gestraft worden sei. Nicolier sei zudem krank und habe grosse Familienlasten.

Die Gesuchsangaben entsprechen den Tatsachen. Vier andere Metzger aus der Gegend von Nyon, die zum Teil schwerer als dieser belastet waren, wurden vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht lediglich zu Bussen verurteilt. Unter diesen Umständen drängt sich u. E. ein Entgegenkommen auf, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe beantragen, unter denselben Bedingungen wie bei Feldmann.

71. Etienne Gastella, verurteilt am 10. Juni 1944 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5000 wegen zahlreicher Schwarzschlachtungen, Überschreitung
der Schlachtkontingente und , Fleischverkaufs ohne Rationierungsausweise im Jahre 1942.

Der Vorsteher des freiburgischen Bauernsekretariates ersucht für den Verurteilten um teilweisen Erlass der Busse, wozu er dessen missliche finanzielle Lage und Familienlasten geltend macht.

Castella, der bis anhin Fr. 1837 in drei Eaten aufbrachte, ist Vater von 9 noch unerwachsenen Kindern. Er muss ausserdem noch für einen im Studium befindlichen Sohn aufkommen. Er selbst steht finanziell nicht am besten, was durch mehrere Aktenstücke ausgewiesen wird. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretäriat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ermässigung der Busse von Fr. 5000 auf Fr. 3000.

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72. August Humbel. verurteilt am 24. August 1945 vom kriegswirtschaftlichen Stra'fappellationsgericht in teilweiser Abänderung dès erstinstanzlichen Urteils zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 8000 Busse, ' Humbel, Inhaber einer Weinen Metzgerei in Trimbach, hat in den Jahren 1942 und 1943 rund 55 Kälber und 18 Schweine schwarz geschlachtet, die Schlachtgewichte der gemeldeten; Kälber und Schweine zu! niedrig angegeben (Gewichtsdrückungen), einen Teil des so gewonnenen Fleisches unter zu geringer Punktbewertung verkauft, einen Teil der dergestalt bezogenen Rationierungsausweise verkauft und schliesslich Fleisch und Fett ohne Rationierungsausweise erworben.

' · · Für den Verurteilten ersucht dessen Anwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, der Strafvollzug würde den endgültigen finanziellen Zusammenbrach Hunibels herbeiführen. Die Yermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers seien derart schlecht, dass der Strafgedanke schon durch die Busse vollständig zur Geltung komme. In .persönlicher Beziehung seien die Voraussetzungen .für die Begnadigung vorhanden.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich aus grundsätzlichen Erwägungen mit dem Erlass der Freiheitsstrafe nicht einverstanden erklären.

; Es steht fest, dass Humbel sich in einer misslichen Lage, befindet, die vorab auf die Einlösung von .Bürgschaftsverpflichtungen zurückzuführen ist. Das - Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat zweifellos recht, wenn es die Angelegenheit Humbel als «typischen Fall schwerer Schwarzschlachtungen» bezeichnet. Ein gänzlicher Erlass der Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht. Auch ein bedingter Erlass dieser Strafe wäre gegenüber andern Verurteilten eine Bevorzugung, die sich keineswegs rechtfertigen liesse. Wir sind immerhin! der Ansicht, dass den bereits von der Appellationsinstanz angeführten Milderungsgründen im Begnadigungsweg doch etwas mehr Rechnung getragen werden kann, weshalb wir in diesem Sinne die Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Monat beantragen.

73. Ernst S t a l d e g g e r , verurteilt am 5. Oktober 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 5 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer
Busse von Fr. 1600.

l Staldegger hat in den Jahren 1940 bis 1944 grosse Mengen Butter und Käse nicht vorschriftsgemäss abgeliefert, sondern schwarz abgegeben, wobei er die festgesetzten Preise teilweise überschritt, seine Milchkontrollen und Fabrikationsbücher vernichtete und fortgesetzt falsche Angaben machte.

Er ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, die er als zu hart bezeichnet.

Er habe sich aus Unachtsamkeit und Gutmütigkeit vergangen. -Aus seiner kleinen Landkäserei1 erziele er nur ein bescheidenes Einkommen und wisse daher oft kaum, wie er seine Familie werde durchbringen können.

Alle Gesuchsanbringen stellen eine Wiederholung dessen dar, was Staldegger schon vor den Gerichtsbehörden und insbesondere vor dem Appellations-

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gericht geltend machte. Wir heben hervor, dass die hier ausgesprochene Busse lediglich den widerrechtlich erzielten Gewinn umfasst. Bedenkt man ferner, dass Staldegger durch seine Machenschaften insgesamt 50 000 kg Milch hinterzogen, daraus ausserhalb jeder Kontrolle rund 2000 kg Butter und 1200 kg Käse herstellte und schliesslich noch über 2000 kg Butter und 1300 kg Käse ohne Bationierungsausweise abgab, dass er sich zudem auch während der Strafuntersuchung nicht scheute, Kontrollhefte zu verheimlichen und die Untersuchungsbeamten zu beschimpfen, so gelangt man ohne weiteres zum Schluss, dass eine Begnadigung in diesem Falle'nicht am Platz ist und von der Öffentlichkeit auch nicht verstanden würde. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem .Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesüchsabweisung.

74. Ami Lambelet, verurteilt am 22. Dezember 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 1000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 Schwarzschlachtungen vorgenommen, sowie grosse Mengen Fleisch ohne Eationierungsausweise bezogen und abgegeben hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidigerin Brlass der Gefängnisstrafe, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und den schlechten Gesundheitszustand Lambelets geltend macht. Er äussert zudem die Ansicht, dass Gefängnisstrafen heute, da der Krieg seit Monaten zu Ende sei, in kriegswirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mehr ausgesprochen werden sollten.

Wir sind in diesem Falle der ' Ansicht, dass dem Gesundheitszustand des Verurteilten im Strafvollzug genügend Eechnung getragen werden kann. Es ist nicht nachgewiesen, dass Lambelet zurzeit hafterstehungsunfähig ist. Die Vollzugsorgane werden ihn vor dem Vollzug von einem Amtsarzt untersuchen lassen. Erweist sich dann, dass der Gesuchsteller hafterstehungsunfähig ist, wird der Strafvollzug selbstverständlich aufgeschoben werden müssen. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariät des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung im Sinne der vorstehenden Ausführungen.

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82.

Paolo Marvisi, 1924, Schneider, Papiermühle (Bern), Alois Kaech, 1895, Kaufmann .und Elektriker, Zürich, .François Grandjean, 1877, Landwirt, Morlon (Freiburg), Werner Burgherr, 1913, Kaufmann, Eüschlikon (Zürich), Ernst Saxer, 1909, Kaufmann, Zürich, Battista Bianchi, 1907, Industrieller, Mendrisio (Tessin), Arthur Flury, 1902, Schlosser, Wangen b. Ölten (Solothurn), Karl Hodapp, 1885, Kaufmann, Zürich,

65 83. Beano Seligmann, 1885. Kaufmann, Zürich, 84. Walter Naeî,, 1907, Kaufmann und Wirt, Toffen (Bern), 85. Carlo Gentina, 1893, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Muralto . (Tessin).

. ' ·': (Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss .vom 1. September 1939 betreffend, die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz: der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : 75. Paolo Marvisi, verurteilt am 21. Dezember 1944 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1943 Kleiderstoffe ohne Bationierungsausweise abgegeben und Fahrradbereifungen ohne Bewilligung bezogen hatte, wobei die Höchstpreisvorschriften .missachtet wurden.

, j .· .

Marvisi hatte den erwähnten Stoff seinem Arbeitgeber entwendet. Er wurde deswegen am 6. Dezember 1943 vom Assisengericht Lugano zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt erlassen auf die Dauer von zwei Jahren.

Unter Hinweis auf sein bescheidenes Einkommen als junger Schneider ersucht der Verurteilte uni Erlass der Busse.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Marvisi hat; die ihm zur Last gelegten Widerhaudlungen als 19jähriger Lehrling begangen. Schon der Einzelrichter stellte in seinem Urteil die ärmlichen Verhältnisse des Gesuchstellers fest, der übrigens geistig :wenig entwickelt zu sein scheint. Mit Eücksicht auf diese Umstände b e a n t r a g e n wir weitergehend Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80.

.

76. Alois Kaech, verurteilt am 21. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einer Busse von Fr. 200, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

" .

Kaech hat ein von ihm hergestelltes Nährmittel ohne Bewilligung und zu Deinem übersetzten Preis in den Handel gebracht. Die vom Gericht festgesetzte Bussenhöhe entspricht dem auf diese Art widerrechtlich erzielten Gewinn.

'Der Gebüsste ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er bittet die Begnadigungsbehörde, seinen Straffall nochmals einer genauen Überprüfung .zu unterziehen. Er könne diesen hohen Betrag nicht aufbringen.

' Kaech ist nachgewiesenermassen in der Lage, die Busse in Baten zu entrichten. Im übrigen ist es nicht
Sache der Begnadigungsbehörde, den Straffall als, solchen neu zu überprüfen. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes die Gesuchsabweisung.

: 77. François G r a n d j e a n , verurteilt am 9. Dezember 1943 vom Einzelrichter der 6. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 270 Busse wegen Verkaufs von Futtermitteln zu einem übersetzten Preis.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. II.

.

,

5

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Grandjean, der bis heute Fr. 100 in zwei Baten bezahlte, ersucht um Brlass des Bestes. Er verweist auf sein Alter und macht geltend, seine Frau sei seit längerer Zeit gelähmt und er selbst sei nur noch teilweise arbeitsfähig.

Die Gesuchsanbringen sind richtig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Brlass der Bussenhälfte b e a n t r a g e n .

78. Werner B u r g h e r r , verurteilt am 27. Oktober 1944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 300, weil er in den Jahren 1942 und 1943 in seiner Eigenschaft als Kohlenhändler grössere Mengen Briketts an andere Händler verkaufte statt sie direkt an seine 'Kundschaft abzugeben, wodurch er sich einer volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung schuldig machte.

Bürgherr ersucht um Begnadigung, wozu er seine heutige bedrängte Lage hervorhebt und ausführt, das Strafverfahren sei infolge einer böswilligen Anzeige seitens eines Konkurrenten veranlasst worden.

Die strafrechtliche Kommission hat bereits berücksichtigt, dass Burgherr nicht vorsätzlich handelte und namentlich auch keinen widerrechtlichen Gewinn erzielte. Der Gesuchsteller befindet sich heute tatsächlich in finanziell bedrängten Verhältnissen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Brlass der Bussenhälfte bea n t r a g e n . Ein weiteres Entgegenkommen können wir nicht befürworten, da Burgherr kriegswirtschaftlich vorbestraft ist. Die auf Fr. 150 herabgesetzte Busse mag er in kleineren Baten aufbringen, die ihm die Vollzugsbehörde ·zweifellos zubilligen wird.

: 79. Ernst S axer, verurteilt am 16. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 300 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlicheii Urteils, wegen eines unerlaubten Kettenhandels mit Leinöl.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wobei er auf den beurteilten Straftatbestand zurückkommt und Kommiserationsgründe, wie Krankheit und längere Arbeitslosigkeit, geltend macht.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit dem Brlass der Bussenhälfte einverstanden erklären.

Es ist aktenmässig erwiesen, dass der durch die -- fahrlässige -- Widerhandlung entstandene volkswirtschaftliche
Schaden in diesem für den Gesuchsteller vereinzelten Falle nicht besonders schwerwiegend ist. Das Appellationsgericht hat es als subjektiv erstellt betrachtet, dass Saxer nicht wusste, durch wieviele Hände die Ware schon gegangen war. Auch hatte er es nicht an Bemühungen fehlen lassen, sich vorerst über die Frage der Zulässigkeit seiner Handlungsweise zu erkundigen, jedoch nur eine ungenügende Auskunft erhalten.

Dazu kommt, dass der Verurteilte infolge des Kriegsgeschehens seine frühere Tätigkeit aufgeben musste, lange stellenlos war und zuletzt sogar krank wurde.

Seine heutige Lage ist dementsprechend wenig beneidenswert. Wir beantragen aus diesen Gründen den gänzlichen Erlass der Busse.

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80. Battista Bianchi, verurteilt am 10. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 400 Busse, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, weil er im Jahre 1941 volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebungen mit Kastanienmehl, Sardinen und Tomaten vorgenommen hatte. Die Firma S. A. Bianchi Battista, Mendrisio, haftet solidarisch für Busse und Kosten. Bianchi wurde zudem zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 2100 an den Staat verpflichtet, welcher den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil darstellt (Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege).

Bianchi ersucht um Brlass der Busse und Verzicht auf den Verfall des unrechtmässigen Vorteils, wozu er im -wesentlichen die Urteilserwägungen als irrig bezeichnet. Er bemängelt auch das Gerichtsverfahren und führt aus, die von erster Instanz mündlich geltend gemachten Einwände seien nicht protokolliert worden, so dass sie vom Appellationsgericht nicht berücksichtigt werden konnten. Der zweitinstanzliche Entscheid sei in seinen Auswirkungen ungerecht und beruhe auf einer oberflächlichen Überprüfung durch das Gericht. Die vom Gesuchsteller geleitete Firma schliesst sich dessen Ausführungen an.

Die in der Eingabe enthaltenen Einwände sind nicht stichhaltig. Das Appellationsgericht hat seinen Entscheid in sorgfältig ausgearbeiteten Erwägungen begründet. Materiell entspricht der Urteilsspruch einer seit geräumer Zeit eingeführten Praxis (Begriff des Kettenhandels) des ; Strafappellationsgerichtes. Bianchi hat es seinerzeit unterlassen, beim Appellationsgericht vorgängig der Hauptverhandlung eine Verteidigungsschrift einzureichen. Es steht ihm daher heute nicht an, diesbezüglich das Verfahren bemängeln zu wollen.

Wir machen ferner darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller auf .kriegswirtschaftlichem Gebiet schon zwei Vorstrafen aufweist und seit Einreichung des Begnadigungsgesuches in ein neues Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Lebensmittelrationierungsvorschriften verwickelt wurde. Da im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden und solche auch nicht vorhanden sind, beantragen wir mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesüchsabweisung. -- Der
Verfall des unrechtmässigen Vorteils an den Staat ist keine Strafe im Sinne von Art. 396 StGB, sondern eine Massnahme, die im Begnadigungswege nicht erlassen werden kann.

i 81. Arthur Flury, verurteilt am 15. September 1944 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 500 Busse, weil er im Juli und August 1942 Autoöl. Gummireifen und Zinn ohne Bewilligung im Kettenhandel und in Überschreitung der Höchstpreise erworben und zum Teilveräussert hatte. Flury ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei ausserstande, einen so hohen Betrag zu entrichten, da er sich seit sieben Monaten im Militärspital befinde und sich zwei schweren Operationen unterziehen müsse.

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Bei der Strafzumessung -wurden die sehr bescheidenen Verhältnisse des Flury ausdrücklich berücksichtigt.

Obschon Flury nicht gerade den besten Leumund geniesst und sich zu wenig um das Wohl seiner Familie kümmern soll, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Bussenhälfte.

, 82. Karl H o d a p p , verurteilt am 24. August 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 1200 wegen Verkaufs eines Bindemittels für öl und Fett ohne Bewilligung und zu übersetzten Preisen, wobei ein widerrechtlicher Gewinn im Betrage von Fr. 884.62 erzielt wurde.

Für den Verurteilten, der bis heute die Bussenhälfte bezahlt hat, ersucht ein Rechtsanwalt um Eiiass des Bestes, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und geltend macht, das Urteil der 2. strafrechtlichen Kommission stelle im Vergleich zu einem ähnlichen, jedoch von einer andern Kommission beurteilten Straffall «nicht nur aus Gründen der Rechtsgleichheit, sondern auch materiell ein schweres Unrecht» dar. Hodapp sei finanziell schwach.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt die Gesuchsabweisung und bemerkt, dass die erhobenen Einwände höchstens in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden sollten.

Es steht aktenmässig fest, dass die eidgenössische Preiskontrollstelle in einem in jeder Beziehung gleichgelagerten Fall von einer strafrechtlichen Weiterverfolgung der Angelegenheit abgesehen hat. Wir sind der Ansicht, dass dieser Umstand im Begnadigungsweg Berücksichtigung finden kann, weshalb wir den Erlass des Bussenrestes beantragen.

83. Benno Seligmann, verurteilt am 19. Januar 1945 vorn kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einer Busse von Fr. 5000, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen einer im September 1941 begangenen, volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung mit Zellwollanzügen, wobei er einen mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinn von rund Fr. 20 000 erzielte. Er wurde ausserdem verpflichtet, diesen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil im Betrage von 'Fr. 20 000 dem Bunde zu bezahlen (Art. 10' des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht usw.).

Für den Verurteilten
ersucht dessen Anwalt um Herabsetzung der Busse und des der Eidgenossenschaft verfallenden widerrechtlichen Gewinnes auf insgesamt Fr. 5000. Seligmann habe in letzter Zeit erhebliche Geschäftsverluste erlitten und daher bei verschiedenen Leuten Darlehen aufnehmen müssen.

Er sei somit vermögenslos geworden.

Seligmann hat ein klassisches Schiebergeschäft zum Nachteile der Landesversorgung und der allgemeinen. Kostengestaltung getätigt, ^wofür er mit Fr. 5000 Busse verurteilt wurde. Der Gesuchsteller weist indessen in keiner Weise nach, dass er zur Zeit ausserstande wäre, diesen Betrag wenigstens in

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Eaten aufzubringen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung hinsichtlich, dieser Busse. -- Anders verhält es sich hingegen mit der Verfügung dés Gerichtes, wonach Seligmann Fr. 20 000 als Ersatz für den unrechtmässig erlangten Gewinn an den Bund zu bezahlen hat. Es handelt sich hiebei nicht um eine Strafe, sondern um eine Massnahrne, die im Begnadigungsweg nicht erlassen werden kann.

Dass dieses Institut der Kriegswirtschaftsgesetzgebung keine Strafe ist, zeigt schon der Wortlaut der eingangs erwähnten Bestimmung, wonach der Eichter diese Massnahme ohne Bücksicht auf die S t r a f b a r k e i t einer Person anordnen kann. Art. 151. Abs. l, desselben Bundesratsbeschlusses, der darauf Bezug nimmt, spricht übrigens ausdrücklich von«Massnamnen». Damit ist diese Einrichtung auf die gleiche Stufe zu stellen wie die Einziehung (Art. 58 StGB; Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944). : Wir b e a n t r a g e n daher, es sei diesbezüglich auf das Gesuch nicht einzutreten.

84. Walter N a e f , verurteilt am 5. Mai 1944 von der strafrechtlichen Kekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 30 000 Busse wegen volkswirtschaftlich ungerechtfertigter Schiebungen in Eosshaar und Hirse sowie wegen Verkaufs von Hirse zu übersetzten Preisen. Ausserdem wurde die Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen und die Eintragung im Strafregister verfügt.

Anlässlich der Dezembersession 1944 wurde ein erstes Begnadigungsgesuch des Naef antragsgemäss dahin entschieden, dass die Busse bis zu Fr. 20 000 herabgesetzt wurde (vgl. II. Bericht des Bundesrates vom. 17. November 1944, Antrag 51; Bundesbl. 1340/41). Ein inzwischen von Naef erstrebter Nachlassvertrag wurde gerichtlich abgewiesen, worauf der Verurteilte monatliche Eatenzahlungen von Fr. 100 in Aussicht stellte, seine Zahlungsversprechen jedoch nicht einhielt. Am 20. Februar 1945 erfolgte gegen Naef die Konkurseröffnung.

In einer Zuschrift vom 6. September 1945 ersucht der Verurteilte neuerdings um Erlass der Busse und Verzicht auf die Strafregistereintragung. Er schildert seine Verhältnisse und macht geltend, er habe während der Kriegs jähre grosse Geschäftsverluste erlitten.

; , · Der Gesuchsteller
ist nicht ünverschuldeterweise in, eine bedrängte Lage geraten. Den aus seinen Schiebungen mit Eosshaar und Hirse erzielten widerrechtlichen Gewinn hat er zum Teil in fragwürdigen Spekulationsgeschäften verbraucht. Es /wird deshalb heute wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Eestbusse von Fr. 20 000 in die entsprechende Haftstrafe umzuwandeln, wobei das zuständige Gericht über die Möglichkeit des Ausschlusses der Umwandlung oder der Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 49, Ziff. 3, Abs. 2 und 3, StGB) zu entscheiden haben .wird. Wir sind mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Ansicht, dass das seinerzeitige Entgegenkommen nicht überschritten werden kann, und bea n t r a g e n mit dieser Amtsstelle Abweisung. -- Die Strafregistereintragung ist als blosse Massnahme im Begnadigungsweg nicht zu prüfen. , :

70 85. Carlo Gentina, verurteilt am 11. November 1944 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 15 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 500, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, weil er im Jahre 1942 Rationierungsausweise für 'Teigwaren gekauft und Teigwaren im Schwarzhandel verkauft hatte. -- Das Gericht ordnete überdies die Strafregistereintragung und die Urteilsveröffentlichung an.

Gentina ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er in.längeren Ausführungen die Schuldfrage und die rechtliche Seite der Angelegenheit aufwirft.

Er macht zudem einen schlechten Gesundheitszustand geltend.

Die in der Eingabe erhobenen Einwände sind bereits von den urteilenden Behörden geprüft und berücksichtigt worden. Die Verurteilung vom 11. November 1944 :stellt eine Zusatzstrafe zu einer am 1. Mai desselben Jahres von der 7. strafrechtlichen Kommission ausgefällten, jedoch bedingt erkannten Gefängnisstrafe von 10 Tagen dar. Für diese Zusatzstrafe wurde der bedingte Strafvollzug u. a. deshalb verweigert, weil Gentina an seinem Wohnort als Schwarzhändler bekannt war. Eingezogenen Erkundigungen zufolge soll der Gesuchsteller in jeder Beziehung straferstehungsfähig sein. Da eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

86. Onorato Jarn, 1879. Kaufmann, Belhnzona, 87. Fritz Schneider, 1904, Elektriker, Biel (Bern).

(LaudesversorguQg mit flüssigen Brennstoffen.)

Gemäss Bun'desratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 86. Onorato Jam, verurteilt am 28. März 1945 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 500 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs und Verbrauchs von Benzin und Verheimlichens von Benzirivorräten.

Jam ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, die Busse sei unangemessen und übersetzt.

Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb die Gesuchsab .veisung, weil stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen und der Verurteilte nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Busse zu entrichten.

87. Fritz Schneider, verurteilt am 11. Januar 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 800 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs und Abgabe von Benzin sowie wegen Kaufs und Verkaufs von Rationierungsausweisen für Benzin, wobei Überpreise getätigt wurden.

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Schneider ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu, er geltend macht, er.sei lange krank gewesen und habe sich einzig aus Not vergangen.

Demgegenüber stellen wir fest,; dass Schneider schlecht beleumdet ist und aus Arbeitsscheu keine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern dauernd seiner Mutter, zur Last fällt, soweit er.sich nicht durch illegale Geschäfte ein Einkommen verschafft. Er ist zudem kriegswirtschaftlich vorbestraft. Wir .beantragen daher mit dem Geiieralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar: tementes Abweisung.

' \ · ·

88.

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Walter Borer, 1910, Fabrikarbeiter, Büsserach (Solothurn), Johann Kunz, 1892, Kaufmann, Luzern, : ; Mario Castelli, 1914, Kaufmann, Zürich, Hans Hernnann, 1892, Vertreter, Bern, Friedrich Treidel, 1918, Student, Genf.

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen usw.)

' ·

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 88. Walter Borer, verurteilt am 1. August 1944 vorn Einzelrichter der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlicher Abgabe von fünf -- entwendeten -- Zinnbarren.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlas s des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 80. Borer müsse für eine zahlreiche Familie sorgen und habe daher Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann kein Entgegenkommen befürworten.

Borer hatte die erwähnten Zinnbarren auf Anstiften eines Dritten seinem damaligen Arbeitgeber gestohlen.' Er wurde deswegen vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein am 17. September 1942 zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt, welche Strafe in der Folge vollständig verbüsst wurde. Im kriegswirtschaftlichen, Strafverfahren wurde ihm nur eine Fahrlässigkeit leichten Grades vorgeworfen. Berücksichtigt wurde ebenfalls der Umstand, dass er zu der Widerhandlung angestiftet worden ; war. Seither hat sich der Verurteilte bemüht, in regelmässigen Baten den grösseren Teil der Busse aufzubringen.

Wir möchten ihm seinen guten Willen zugute halten, ebenso seine grossen Familienlasten, weshalb wir den Erlass des Bussenrestes b e a n t r a g e n .

89. Johann Kunz, verurteilt am 11. Mai 1943 und am 27. Dezember 1943 vom Einzelrichter der l. strafrechtlichen Kommission des: eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu zwei Bussen von Fr. 350 und Fr. 100, weil

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er in den Jahren 1941 und 1942 Eeinigungs- und Ersatzwaschmittel ohne Bewilligung und unter ruissbräuchlicher Verwendung des Wortes «Seife» hergestellt und vertrieben hatte, wobei auch eine Widerhandlung gegen die Preiskontrollvorschriften vorlag.

Der Verurteilte ist für die erste Busse schon einmal an die Bundesversammlung gelangt, wurde aber am 14. Dezember 1944 antragsgemäss abgewiesen (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 10. November 1944, Antrag 38; Bundesbl. 1330/1381). Ein zweites, beide Bussen betreffendes Begnadigungsgesuch wurde in der Dezembersession 1945 wiederum antragsgemäss abgewiesen.

Heute gelangt der Verurteilte nochmals an die Begnadigungsbehörde mit dem Ersuchen um Erlass der Bussen, die er nicht bezahlen könne.

Die heutigen Gesuchsanbringen sind nur eine Wiederholung dessen, was bereits früher geltend gemacht wurde. Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nochmals die Gesuchsabweisung.

90. Mario Castelli, verurteilt am 6. Februar 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 1200 wegen Kaufs von Eationierungsausweisen für Textilien in grösseren Mengen, Abgabe von Textilien ohne Rationierungsausweise und Schiebungen mit Kleiderstoffen.

Castelli ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne. Er sei Auslandschweizer und habe Mühe, eine Existenz zu finden.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Castelli seit seiner Verurteilung nicht die geringste Anstrengung machte, wenigstens einen bescheidenen Teil der Busse. in Katen aufzubringen, und der Gesuchsteller zudem einen denkbar schlechten Leumund hat. Wir verweisen auf die Akten und insbesondere auf den Polizeibericht vom 14. Dezember 1944.

91. Hans H e r r m a n n , verurteilt am 17. Juni 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Woche Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500, weil er im Jahre 1942 grössere Mengen Seifeneinheiten gegen Entgelt entgegengenommen und abgegeben hatte. Innerhalb der Bewährungsfrist beging Herrmann eine Widerhandlung gegen den
Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1940 betreffend die teilweise Schliessung der Grenze, weshalb er von einem Territorialgericht zu 3 Monaten Gefängnis, abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft, verurteilt wurde. Diese Bestrafung bewirkte den Widerruf des am 17. Juni 1943 gewährten bedingten Strafvollzuges.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der nun vollstreckbar gewordenen Freiheitsstrafe, wozu er ausführt, es wirke an und für sich stossend, dass ein bedingt ausgesprochener Straferlass wegen des «Formaldeliktes eines versuchten Grenzübertrittes» widerrufen werde. 'Dazu komme, dass die 2. strafrechtliche Kommission die Anrechnung der1 seinerzeit erlittenen

73 Untersuchungshaft gar nicht erwogen habe. Der Gesuchsteller sei in persönlicher Beziehung der Begnadigung würdig. Er habe sich damals aus Not ver-' gangen^ um für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu verdienen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann eine Berücksichtigung des Gesuches nicht empfehlen.

Aus allen eingezogenen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Gesuchsteller sich in einer äusserst bedrängten Lage befindet. Dazukommt, dass er für seinen betagten Vater sorgen muss, seine Ehefrau schon seit acht Jahren vollständig gelähmt und ein Sohn lungenkrank und dauernd pflegebedürftig ist. Der Einwand des Verteidigers, die strafrechtliche Kommission habe die Frage der Anrechnung der lOtägigen Untersuchungshaft nicht erwogen, kann heute nicht mehr überprüft werden. Der -- besonders angefragte -- Vorsitzende dieser Kommission kann sich jedenfalls nicht mehr mit Bestimmtheit daran erinnern. Tatsache ist aber, dass Herrmann während zehn Tagen in Untersuchungshaft stand und dass einem Mitverurteilten, dem des schlechten Leumundes wegen der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden konnte, die Untersuchungshaft angerechnet und die Freiheitsstrafe als durch diese getilgt betrachtet wurde. Unter allen diesen Umständen b e a n t r a g e n wir aus Kommiserationsgründen den bedingten Erlass 'der Gefängnisstrafe, wie hei Feldmann (vgl. Antrag 57), und verweisen insbesondere auf die nach Einreichung des Begnadigungsgesuches eingegangenen Aktenstücke.

92. Friedrich Treidel, verurteilt am 16. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, abzüglich 5 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 800 Busse. Ferner wurde die Ausweisung des Verurteilten auf 5 Jahre und die Strafregistereintragung verfügt. Das Urteil erfolgte wegen Teilnahmen an verschiedenen volkswirtschaftlich schädlichen Schiebungen mit Zinn, Kupferabfällen. Manganerz, Quecksilber, Blei, Industriediamanten^ und Platin.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Ausweisung. Treidel habe damals aus Not gehandelt und müsse sowohl im April als auch im Juni 1946'an der Universität Genf seine Schlussprüfungen als Dolmetscher'und Chemiker bestehen1.
Das Strafappellationsgericht hat in seinen ^Erwägungen festgestellt, dass auch die vom Bundesgericht für das gemeine Strafrecht aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Falle eine Ablehnung des bedingten Strafvollzuges erfordern. Durch das skrupellose Vorgehen, das die Interessen seines Gastlandes in schwerwiegender AYeise verletzte, hat Treidel eine Gesinnung bewiesen:, welche die Annahme nicht erlaubt, er werde sich durch eine bedingt vollzogene Strafe von weiteren AViderhandlungen abhalten lassen. Die uneirisichtige Gesinnung des ATerurteilten trat auch durch das anfängliche Leugnen in der Stiafuntersuchung und die zur Verheimlichung der Widerhandlungen ver^ wendeten Mittel (Geheimcode und Decknamen) zu Tage. Dass die Nebenstrafe der Landesverweisung für Treidel unter Umständen von schwerwiegenden Folgen sein konnte, war déni Gericht wohl bewusst. Diese Strafe war aber

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angezeigt, weil Treidel sich in krasser Weise gegen die kriegswirtschaftlichen "Vorschriften seines Gastlandes vergangen hat. Heute stellt diese Nebenstrafe für den Verurteilten jedoch keine allzu grosse Belastung mehr dar, da dieser bereits eine Anstellung in Italien hat. Die Ausweisung wird übrigens vor Ende Juni nicht vollzogen werden können, so dass er die bereits erwähnte Prüfung wird bestehen können. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

93. Ambrosius Kluser, 1906, Landwirt, Benzenschwil (Aargau), 94. Herbert Koch, 1906, Landwirt, Villmergen (Aargau), 95. Ulrich Madutz, 1881, Landwirt, Chur.

(Ausdehnung des Ackerbaues) Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues sind verurteilt worden: 93. Ambrosius Kluser, verurteilt am 12. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 120 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in den Jahren 1942/43.

Für den Gebüssten ersucht dessen Bruder um Erlass der Busse. Er verweist darauf, dass er und sein Bruder Unglück im Stall gehabt hätten. Ambrosius Kluser, dessen finanzielle Verhältnisse bescheiden seien, müsse für seine Mutter und fünf kleine Kinder aufkommen. Der in Betracht kommende Boden sei zu einem Mehranbau in dem verlangten Umfang nicht geeignet gewesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes äussert die Ansicht, dass die geltend gemachten Umstände von der Appellationsinstanz schon, genügend berücksichtigt wurden.

Wir möchten den bescheidenen Verhältnissen des Gesuchstellers in etwas vermehrtem Masse Eechnung tragen, ebenso dem Umstand, dass er während der betreffenden Anbauperiode auf fremde Hilfe angewiesen, diese jedoch schwer erhältlich war, und Kluser die Mehrausgabe aus begreiflichen Gründen scheute. Wir b e a n t r a g e n den Erlass der Bussenhälfte.

· 94. Herbert Koch, verurteilt am 18. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 250 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Periode 1942/43 80 a zu wenig angebaut hatte.

Koch ersucht um Begnadigung, wozu er die Schuldfrage aufwirft und erklärt, er ersuche auf diesem Wege um Milderung des Appellationsurteils, ·weil ihm gegen diesen Entscheid kein Bechtsmittel mehr zustehe.

Koch ist nachgewiesenermassen in der Lage, die Busse zu entrichten.

Er ist vorbestraft und musate in der Gerichtsverhandlung wegen ungebührlichen Verhaltens zu einer Ordnungsbusse verurteilt werden. Unter diesen

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Umständen kommt selbst eine teilweise Begnadigung nicht in Frage, und wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts-, departementes die Gesuchsabweisung.

95. Ulrich M a d u t z , verurteilt am S.Mai 1942 von der strafrechtlichen Eekurskonxmission des eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er im Frühjahr 1940 die ihm zugewiesene Pflichtfläche nicht angebaut hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er einzig die Schuldfrage bespricht.

Madutz hat schon die Eevision des erwähnten Urteils nachgesucht, wurde aber auf der ganzen Linie abgewiesen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Erwägungen des im Eevisionsvérfahren erkennenden Strafappellationsgerichtes. Der Verurteilte versucht nun, im Begnadigungsweg, das zu erreichen, was im ordentlichen Eechtsmittelverfahren misslang. Da er aber das Vorhandensein von eigentlichen Begnadigungsgründen nicht nachzuweisen vermag, beantragen wir, mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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Julius Steinger, 1900, Käser, Neuenkirch (Luzern), Constant Zumkeller, 1901. Kaufmann, Lausanne, Hans Hirsiger, 1908, Kaufmann, Biel (Bern), René Righetti, 1908, Kaufmann, Payerne (Waadt), , Roger Gétaz, 1912, Spengler, Payerne, Gustave Pétry, 1897, Vertreter, Genf, Albert Weber, 1912, Kaufmann, Genf, Ernst Angstmann, 1899, Kaufmann und Wirt, Mellingen (Aargau), Johann Sutter, 1903, Kaufmann, St. Gallen, Franz Trinkler^ 1901, Metzger, Allschwil (Basellandschaft), Albert Gölay, 1900, Kaufmann, Lausanne, Thomas Hürlimaun, 1908, Metzger, Buochs (Unterwaiden nid dem Wald).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln ; Nachtrag zu den Anträgen 32 bis 74).

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sqwie anderen Vorschriften^ sind ferner verurteilt worden: . ;

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96. Julius Steinger, verurteilt am 26. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu drei Wochen Gefängnis, abzüglich l Tag Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 6000, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht ordnete ferner die Strafregistereintragung und die Urteilsveröffentlichung an.

Steinger hat in den Jahren 1940 bis 1943 die bei ihm eingegangenen Milchmengen im Umfange von 27 516 kg der Kontrolle entzogen und daraus Käse und Butter hergestellt, die er dann ohne Eätionierungsausweise und zum Teil auch zu übersetzten Preisen abgab. Ausserdem schlachtete er zwei Schweine ohne Bewilligung.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe und Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, die Gerichtsbehörden hätten den Umstand zu wenig berücksichtigt, dass Steinger im Laufe des Strafverfahrens im Gegensatz zu andern Milchkäufern aus der" selben Gegend ein volles Geständnis abgelegt habe. Steinger habe unter der Strafuntersuchung übermässig gelitten.

Wir bemerken, dass Steinger sich während langer Dauer eine Eeihe schwerer meist vorsätzlich begangener Widerhandlungen zuschulden kommen Hess. Der daraus entstandene volkswirtschaftliche Schaden bezifferte sich auf eine Monatsration an Butter und Käse für 1500 Personen. Schon im erstinstanzlichen Urteil wurde festgestellt, dass das strafbare Verhalten Steingers eine ganze Kette kriegswirtschaftlicher Verfehlungen, begangen durch zahlreiche weitere Personen, nach sich zog. Steinger selbst handelte zur Hauptsache aus Gewinnsucht, was seine in, bedenklichem Umfang immer wiederkehrenden Höchstpreisüberschreitungen zur Genüge bekunden. Entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung wurden die geltend gemachten Einwände von den ordentlichen Gericht sinstarizen bereits gewürdigt und nach Möglichkeit berücksichtigt. Da im übrigen keine relevanten Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

97. Constant Zumkeller, verurteilt am 27. Januar 1945 vom kriegswirtschaftlichen StrafappeEationsgericht in wesentlicher Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 2000 Busse.

Zumkeller beteiligte sich im Jahre 1943 an einem grossangelegten
Kettenhandel mit Eationierungsausweisen für Lebensmittel, indem er von einem Mitverurteilten solche Ausweise für den Preis von Fr. 8000 erwarb.

Ein nach erfolgter Verurteilung eingereichtes Eevisionsgesuch wurde vom Strafappellationsgericht am 27. September 1945 kostenfällig abgewiesen.

Für Zumkeller ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er die von Appellations- und Eevisionsinstanz geltend gemachten Umstände wiederholt, mit andern Worten die Schuldfrage von neuem wieder aufrollt.

Die in der Dezembersession 1945 von den meisten Mitverurteilten eingereichten Begnadigungsgesuche, welche Gefängnisstrafen von 15 Tagen bis

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15 Monaten betrafen, wurden ausnahmslos und antragsgemäss abgewiesen (vgl. II. Bericht vom 12. November 1945; Bundesbl. II, 361 ff., .Anträge 77 bis 88). Auch hier erfolgte die Verweigerung des bedingten: Strafvollzuges bei weitem nicht einzig aus generalpräventiven Gründen. Das Gericht gelangte vielmehr zur Überzeugung, dass der Charakter des Angeklagten und die Umstände der Tat die Möglichkeit eines Rückfalles nicht mit genügender Sicherheit ausschlössen. ZumkeUer war zur Zeit der Verurteilung in kriegswirtschaftliche Hinsicht vorbestraft. Er musste seither neuerdings gebüsst werden, und gegenwärtig sind zwei neue Untersuchungen gegen ihn hängig. Der Gesuchsteller, der übrigens keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend macht, ist eines Entgegenkommens nicht würdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

98. Hans Hirsiger, verurteilt am 25. August 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu: einem Monat Gefängnis und Fr. 2500 Busse, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1941 und 1942 bedeutende Schwarzverkäufe von Käse und andern rationierten Lebensmitteln vorgenommen, seine Machenschaften durch unrichtige Bestandesmeldungen zu verheimlichen versucht und Kalziumkarbid widerrechtlich bezogen und abgegeben hatte. Hirsiger hat dabei häufig die Höchstpreise über!

schritten.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt in längeren Ausführungen um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er in der Hauptsache die Strafzumessung kritisiert. Werde das gegen Hirsiger ergangene Urteil mit andern Urteilen verglichen, so erscheine es als viel zu hart. Es sei heute zu berücksichtigen, dass die Vorschriften, gegen welche Hirsiger verstossen habe, in absehbarer Zeit aufgehoben würden.

Wir stellen' mit den urteilenden Behörden fest, dass das Verschulden des Verurteilten als besonders schwer bezeichnet werden muss. Hirsiger hat sich nicht nur mit Schwarzverkäuferi begnügt, sondern er hat seine Kundschaft dazu verleitet, schwarz zu kaufen. Um seine Widerhandlungen zu verschleiern, hat er ferner alle erdenklichen Kniffe angewendet und die Untersuchung der Kriegswirtschaftsorgane in jeder Weise erschwert. Dazu kommt, dass sein Leumund getrübt, und er sowohl gemeinrechtlich als auch
kriegswirtschaftlich1 vorbestraft ist. .Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb Abweisung, weil wir .den Gesuchsteiler unter den geschilderten Umständen als eines Entgegenkommens unwürdig erachten. Wir verweisen lauf die Akten, insbesondere auf die Urteilserwägungen erster und oberer Iristanz., 99. und 100. Bene R i g h e t t i und Eoger Gétaz, verurteilt am 19. Oktober, 1945 vom kriegswirtschaftlichen i Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu je 45 Tagen Gefängnis, abzüglich 28 Tage Unter-: suchungshaft, sowie zu Bussen von Fr. 600 für Righetti und Fr. 300 für Gétaz.

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Die Verurteilten haben Rationierungsausweise für bedeutende Mengen Lebensmittel gekauft und mit erheblichem Gewinn verkauft.

Beide ersuchen getrennt um Begnadigung hinsichtlich der Gefängnisstrafe.

Während Eighetti sich im wesentlichen darauf beschränkt, das gegen ihn durchgeführte Untersuchungs- und Strafverfahren zu bemängeln und die ausgesprochenen Strafen als übersetzt zu bezeichnen, versichert Gétaz, dass er seine Verfehlungen aufrichtig bereue und ein neues Leben anzufangen bestrebt sei.

Die erwähnten widerrechtlich erworbenen Eationierungsausweise stammten aus einem Einbruchdiebstahl im Gemeindehaus Payerne. Die Gesuchsteller wurden in diesem Zusammenhang vom Amtsgericht Payerne am 22. Mai 1944 wegen Hehlerei zu je 6 Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollzug jedoch auf die Dauer von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Ihr Hauptziel war damals jedoch nicht die Teilnahme am Diebstahl der Eationierungsausweise, sondern der Gewinn aus dem Verkauf derselben. Das Hauptgewicht ihrer strafbaren .Tätigkeit lag deshalb auf der kriegswirtschaftlichen Seite.

Unter Hinweis auf die zweitinstanzlichen Urteilserwägungen bemerken wir, dass das Straf appellationsgericht den heute geltend gemachten Einwänden weitgehend Eechnung trug. Andere Gründe, die eine Begnadigung in irgendwelcher Form rechtfertigen könnten, liegen unseres Erachtens heute nicht vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die .Gesuchsabweisung b e a n t r a g e n .

101. und 102. Gustave P é t r y und Albert Weber, verurteilt am 6. Oktober 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, Pétry zu einem Monat Gefängnis und Fr. 500 Busse, Weber zu zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 5 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1000. In beiden Fällen wurden sowohl die Urteilspublikation als auch die Strafregistereintragung angeordnet.

Die Verurteilten haben im Jahre 1944 mit EationierungsausWeisen für Lebensmittel in erheblichen Mengen Handel getrieben.

In getrennten Eingaben ersuchen sie beide um Erlass der Freiheitsstrafen, wozu sie besondere Umstände, wie Familienlasten und bescheidene Verhältnisse, geltend machen. Weber äussert die Ansicht, sein Fall sei von den urteilenden Behörden zu wenig gründlich geprüft worden. Pétry
beruft sich auf seine Eigenschaft als zurückgekehrter Auslandschweizer, der sich seinerzeit aus Not vergangen und heute noch Mühe habe, eine neue Existenz zu gründen.

Die in den beiden Eingaben enthaltenen Einwände sind vom Strafappellationsgericht schon gewürdigt worden und daher auch im Begnadigungsweg nicht besonders stichhaltig. Auf alle Fälle können sie angesichts der Schwere der begangenen Widerhandlungen nicht berücksichtigt werden. Beide Verurteilte haben ausschliesslich aus Gewinnsucht gehandelt. Der Kauf und Verkauf von Eationierungsausweisen zu Gewinnzwecken gehört zu der verwerflichsten Art des Schwarzhandels. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

79 103. Ernst A n g s t m a n n , verurteilt am 4. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Busse, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht verfügte ferner die Urteilspublikation und die Eintragung in die Strafregister.

Angstmanri hat in den Jahren 1941 bis 1943 einen ausgedehnten Schwarzhandel mit Fleischwaren, Automobilmotorenöl, Benzin, Kleiderstoff und Autobereifungen getrieben, wobei er ; einmal bei der Abgabe : von Zucker ohne Rationierungsaiisweise einen Überpreis forderte.

' Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er Angstmann als soliden und arbeitsamen Geschäftsmann schildert, dem jedoch die nötigen geschäftlichen Kenntnisse zur Ausübung seines Kaufmannsberufes abgehen. Im Laufe der Strafuntersuchung habe er alles getan, um zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen., Heute leide er an Schwermut, die einzig der Verurteilung zuzuschreiben sei.

Die Verurteilung des Gesuchstellers zu einer, unbedingten Gefängnisstrafe erfolgte im Hinblick:auf die. Schwere der Vergehen sowie angesichts der Mehrheit der zum grössten Teil vorsätzlich begangenen Widerhandlungen, welche unverkennbar alle Merkmale eines ausgedehnten Schwarzhandels trugen. Dazu kommt, dass Angstmann, der gemeinrechtlich und kriegswirtschaftlich vorbestraft ist, keinen sonderlich guten Leumund geniesst. "Wir b e a n t r a g e n daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts-, : departementes die Gesuchsabweisung.

104. Johann S u t t e r , verurteilt am 14. Januar 1944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 4000 Busse, wobei zudem die Aufnahme im Strafregister und die Urteilspublikation verfügt wurden.

Sutter hat in den Jahren 1941 bis 1943 Lebensmittel, Benzin ;und Petrol in Umgehung der Rationierungsvorschriften und zu übersetzten: Preisen erworben. Altmetalle und Textilabfälle ohne Bewilligung und zu unzulässigen Preisen abgegeben und überdies Holzkohle ohne Rationierungsausweise sowie Benzincoupons 'verkauft.

; , Ein erstes Begnadigungsgesuch Sutters wurde anlässlich der Dezembersession 1944 antragsgemäss abgewiesen (vgl. II. Bericht vom 17. November 1944, Antrag 59; Bundesbl. S. 1347). Dieser Entscheid
erfolgte ;damals deshalb, weil Sutter sich jahrelang über die kriegswirtschaftlichen Eätionierungs-, Bewirtschaftungs- und Preisvorschriften hinweggesetzt hatte, und er zudem rückfällig und vorbestraft war.

· Sutter, der die Hälfte der Gefängnisstrafe verbüsst hat, ersucht nun neuerdings um Erlass des Bestes.

Die Gründe, die zur Zeit des ersten Entscheides der Bundesversammlung für die Gesuchsabweisung bestimmend waren, sind heute noch in vollem Umfang vorhanden. Wir halten Sutter nach wie vor für unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

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105. Franz T r i n k l e r , verurteilt am 7. Dezember 1943 von der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 10 000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 insgesamt 186 Sch-warzschlachtungen vorgenommen, wiederholt die Schlachtgewichtszuteilungen und Schlachtkontingente überschritten und grosse Mengen Fleisch und Fett verheimlicht und ohne Entgegennahme der vorgeschriebenen Eationierungsausweise abgegeben hatte. Die urteilende Behörde hat überdies die Urteilspublikation und die Aufnahme im Strafregister verfügt.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Trinklers, das sich auf Freiheitsstrafe und Busse bezog, wurde anlässlich der Junisession 1944 antragsgemäss abgewiesen (vgl. Bericht vom 19. Mai 1944, Antrag 32; Bundesbl., S. 414).

Trinkler hat inzwischen die Gefängnisstrafe in einer Strafanstalt verbüsst.

Ein Eechtsanwalt ersucht neuerdings in seinem Auftrag um Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages, der für den Verurteilten und seine zahlreiche Familie eine allzu grosse Belastung darstelle.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen vom 16. April 1946 wir insbesondere yerweisen, befürwortet die Ermässigung der Busse um Fr. 2000.

, Trinkler hat bis anhin in Baten Fr. 2400 an Busse und Kosten bezahlt.

Mit Eücksicht auf den Umstand, dass die Freiheitsstrafe verbüsst ist und der Verurteilte sich trotz seiner bedeutenden finanziellen Verpflichtungen bemüht hat, einen Teil des geschuldeten Gesamtbetrages zu entrichten, b e a n t r a g e n wir weitergehend, die bisher geleisteten Zahlungen ausschliesslich an die Busse anzurechnen und diese um die Hälfte herabzusetzen.

106. Albert Golay, verurteilt am 27. Januar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Busse, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen Teilnahme an einem ausserordentlich ausgedehnten Kettenhandel mitEationierungsausweisen, wobei er selbst mit Ausweisen für über 8000 kg Lebensmittel und 2000 l Milch handelte und .einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 2000 erzielte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten wurde in der Dezembersession 1945 antragsgemäss abgewiesen (vgl. II. Bericht vom 12. November 1945, Anträge 77 bis 88;
Bundesbl. II, 361, ff.),, Golay verbüsst die Freiheitsstrafe seit dem 2. April 1946. Er ersucht neuerdings um Begnadigung, jedoch ohne hinreichende Gründe hiefür geltend zu machen.

Unter Hinweis auf unsere Ausführungen vom 12. November 1945 betreffend diese Angelegenheit b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

107. Thomas Hürlimann, verurteilt am 11. September 1945 vom 5.

kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu fünf Monaten Gefängnis und Fr. 6000 Busse, weil er 1941 bis 1943 zahlreiche Schwarzschlachtungen von Gross- und Kleinvieh vorgenommen und seine Verfehlungen durch wahrheitswidrige Angaben in den vorgeschriebenen Kontrollen zu verheimlichen versucht hatte.

81 Hürlimann ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er ausführt, er habe in den Jahren 1941 und 1942 viel Unglück in der eigenen Familie gehabt. 1942 sei ihm sein einziges Kind gestorben, dem ein Jahr später seine Ehefrau wegen Tuberkulose gefolgt sei. Für Arzt-, Sanatorium- und Pflegekosten habe er insgesamt Fr. 15 000 verwenden müssen. Er selbst leide seit Jahren an Magen- und Darmgeschwüren und sei ständig in ärztlicher Behandlung. Mit der Busse, die für ihn ein Vermögen darstelle, sei er schon hart genug bestraft.

: Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartèmentes verweist auf die Schwere der begangenen Verfehlungen und spricht sich aus diesem Grunde für die Gesuchsabweisung aus.

Es handelt sich hier zweifellos um einen der schwersten Fälle von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Fleischrationierung, welche die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte zu beurteilen hatten. Durch| die fortgesetzten und umfangreichen Schwarzschlachtungen und Schwarzverkäufe sind rund 20 Tonnen, Fleisch dem allgemeinen Konsum entzogen worden. Der für den Verurteilten dadurch erzielte -- widerrechtliche --· Gewinn wurde auf über Fr. 20 000 geschätzt. Die ausgesprochenen Strafen entsprechen der in solchen Fällen seit Jahren gehaiidhabten Praxis der kriegswirtschaftlichen Strafverfolgungsbehörden. Sie sind keineswegs übersetzte. Auch die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe war, vom Standpunkt der Strafbehörde aus betrachtet, durchaus begründet. Es bleibt somit nur noch zu überprüfen, ob hinreichende, stichhaltige Gründe vorhanden sind, die allenfalls für eine Begnadigung sprechen können. Wir glauben, dies bejahen zu können. Solche Gründe erblicken wir insbesondere in den. persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen des Verurteilten. In diesem Punkte stimmen die Gesuchsanbringen mit der Wirklichkeit überein. Hürlimann hat schwere Zeiten hinter sich. Sein eigener Gesundheitszustand war seit Jahren besorgniserregend und: ist es bis heute geblieben, was vom behandelnden Arzt bestätigt wird. Hürlimann hat seine Verfehlungen in der Absicht begangen, sich damit zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Allein, es darf u. E. nicht übersehen werden, dass er ,-- im Gegensatz zu den meisten andern Verurteilten aus derselben Berufskategorie
--· keine Überpreise verlangte. Er ist, wie das Gericht: selbst feststellte, zweifelsohne deshalb der Versuchung erlegen, weil er die ausserordentlich hohen Ausgaben für seine kranke Frau und sein ebenfalls krankes Kind nicht aus vorhandenem Vermögen bezahlen konnte und aus den ordentlichen Einnahmen seines Betriebes kaum zu decken vermocht hätte. Er ;war ferner damals mit Bürgschaftsverpflichtungen für einen in Konkurs geratenen Bruder belastet. Zu erwähnen ist dazu noch, dass die Fleischschau in Buochs offensichtlich versagt hat, und dass es laut dem Urteil auch die kantonalen Kriegswirtschaftsbehörden an der notwendigen Kontrolle über die Einhaltung der Bationierungsvorschriften fehlen Hessen. Gestützt auf alle diese Erwägungen b e a n t r a g e n wir ausnahmsweise' den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, mit der besonderen Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

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82 Bedingung, dass Hürlimann während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse.

108. Johann Flückiger, 1893, Müller, Schönenbühl b. Laupen (Bern).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

108. Johann Flückiger ist am 29. Mai 1945 vom Einzelrichter des 1.

kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Boggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der Fassung vom 15. März 1940 zu einer Busse von Fr. 300 verurteilt worden, weil er wesentlich zu helles Mehl hergestellt.hatte.

Flückiger ersucht um Erlass der Busse, die er nicht aufbringen könne.

Aus finanziellen -Gründen habe er seine Mühle nicht umbauen können. Er müsse für eine. zahlreiche Familie aufkommen. Eine Tochter leide an Tuberkulose.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes legt dar, dass Flückiger rückfällig ist. Es kann aus diesem Grunde kein Entgegenkommen befürworten.

Erhebungen ergaben, dass Flückiger für seine kranke Tochter tatsächlich erhebliche Zahlungen leisten inusste. Seine Verhältnisse müssen als bescheiden bezeichnet werden. Wir b e a n t r a g e n Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200 als äusserstes Entgegenkommen. Eine weitere Ermässigung wäre angesichts der kriegswirtschaftlichen Vorstrafen nicht begründet. Dies ist auch die Ansicht der in diesem Fall besonders begrüssten Polizeidirektion des Kantons Bern.

109. Henri Locher, 1905, Fabrikarbeiter, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

(Handel mit Gold.)

109. Henri Locher ist am 23. Oktober 1944 vom Einzelrichter der 6.strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Einfuhr und der Ausfuhr von Gold zu Fr. 300 Busse verurteilt worden, weil er im Jahre 1943 Gold im Gewicht von 3263,10 g verkaufte, das er seinem Arbeitgeber entwendet hatte. Ausserdem hatte er mit Bationierungsausweisen für Mahlzeiten Handel getrieben.

Er ist wegen dem erwähnten Diebstahl vom neuenburgischen Assisengericht zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, welche Strafe bereits verbüsst ist. Er ersucht nun um möglichst weitgehenden Erlass der Busse und führt aus,

83 dass er jetzt, nachdem er aus der Strafanstalt entlassen wurde, grosse Schuldenbeträge zu zahlen hat. Er sei bestrebt, ein neues Leben zu beginnen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit Bücksicht auf den Umstand, dass Locher bereits eine zweijährige Zuchthausstrafe verbüsste und heute mit einem bescheidenen Einkommen seine Mutter und eine kranke Schwester unterstützen muss, beantragen wir, die Busse bis zu Fr. 50 herabzusetzen.

'

110. Hans Locher, 1902, Beklainefachmann, Zürich.

(Landesversorgung mit Metallen) 110. Hans Locher ist am 17. August 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung der Vorschriften über die Produktionslenkung in der Eisen- und Metallindustrie (A. S. 57, 591) zu Fr. 500 Busse verurteilt worden.

' Die Verurteilung erfolgte wegen Gehilfenschaft beim Bezug von 1050 kg Zinn ohne Bewilligung.

Locher ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er seine bedrängte Lage schildert und geltend macht, er habe nicht etwa aus Gewinnsucht gehandelt, sondern lediglich in der Sorge um die Erhaltung seiner Existenz.

Der Gesuchsteller ist vorbestraft. Er kümmerte sich um die gegen ihn verhängte Busse erst in dem Augenblick, als ihm die Umwandlung in Haft angedroht wurde. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubillignng von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

· · Bern, den 6. Mai 1946.

; Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

:

65«

Der Vizekanzler :

Ch. Oser.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1946.) (Vom 6. Mai 1946.)

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