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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

20. Dezember 1945.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Menait -wie üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Vorgängen im Gebiet des Zivilstandswesens aus dem Jahre 1945 Kenntnis zu geben.

Die Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens des Kantons Tessin hat uns mitgeteilt, dass die Schreibweise «Castello S. Pietro» des Namens dieser Gemeinde unrichtig sei. Dieser Name müsse richtig «Castel S.Pietro» (oder «Castel San Pietro») geschrieben werden.

Der Name der Gemeinde Neuhausen, Kanton Schaffhausen, ist in «Neuhausen am Rheinfall» abgeändert worden.

Sitzverlegungen von Zivilstandskreisen: Kanton. Waadt : Champvent von Mathod nach Champvent ; Constantine von Constantine nach Montmagny.

Kanton St. Gallen: Quarten, von Murg nach Unterterzen ; Pfäfers von Baien Gassaura nach Pf äfers ; Zuzwil von Züberwangen nach Zuzwil.

Der Sitz des Zivilstandskreises Wartau ist Azmoos.

Der Zivilstandskreis Palézieux., Kanton Waadt, ist aufgehoben und demjenigen von Oron zugeteilt worden.

Die Einwohnergemeinden Ausserbirrmoos, Innerbirrmoos und Otterbach, Kanton Bern, werden ab 1. Januar 1946 zu einer einzigen Einwohnergemeinde «Linden» verschmolzen. Der bisherige Zivilstandskreis Kurzenberg mit Amtssitz in Linden erhält von diesem Zeitpunkt an den Namen Linden, umfassend die politische Gemeinde Linden.

Die gemischte Gemeinde Müllen, Kanton Bern, wird auf 1. Januar 1946 mit der Einwohnergemeinde Tschugg, Zivilstandskreis Erlach, vereinigt.

Von Flüchtlingen und Emigranten worden bei der Anzeige von Geburtsfällen sehr oft ganz ungenügende Angaben oder solche, deren Richtigkeit der Zivilstandsbeamte nicht überprüfen kann, gemacht. Es Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. I.

.

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1. Einteilung (1er Zivilstandskreise.

2. Geburten.

Flüchtlingskinder. Ungenügende Angilben.

286 wurde doshalb angefragt, wie in derartigen Fällen der Geburtsakt abzufassen sei. Es sind drei Möglichkeiten zu erwähnen: a. Die Mutter bezeichnet eine Person als Vater, ohne anzugeben, ob sie dessen Ehefrau ist. Der Text der Eintragung dürfte folgenden Wortlaut haben: «...ist geboren ,.., Sohn der ... und des ...

(von der Mutter dieses Kindes als dessen Vater bezeichnet) . . . » 6. Die Mutter gibt den Namen des Vaters an und bezeichnet sich zugleich als dessen Ehefrau. Der Text der Eintragung dürfte folgenderraassen abgefasst werden: « . . . ist geboren ..,, Sohn der ... und des ... (den die Mutter dieses Kindes als ihren Ehemann bezeichnet)...» c. Die Anzeige der Geburt erfolgt durch den Vater. Als Text der Eintragung wird vorgeschlagen: «... ist geboren ..., Sohn des ... (der die Anzeige erstattet hat) und der ... (vom Anzeigenden als seine Ehefrau bezeichnet) . . . » Eine im Kanton Waadt niedergelassene Ausländerin G. machte geltend, die Frau eines Ausländers F. zu sein, und beantragte gerichtliche Feststellung ihres Zivilstandes. Da der Mann dem schweizerischen Eichter die Kompetenz absprach, einen Entscheid zu treffen, musste in erster Linie die Gerichtsstandfrage beurteilt werden. Das kantonale Gericht bejahte diese unter Hinweis auf Art. 2 des BG vorn 25. Juni 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse (Art. 59 Schlusstitel ZGB).

Das Bundesgericht hat aber anders entschieden. Es hat auf den Unterschied aufmerksam gemacht, ob eine formell zustande gekommene Ehe rechtsgültig oder ungültig, oder ob der Eheabschluss überhaupt fraglich ist. Die Frage, ob ein Eheabschluss vorhegt, ist unter die Bestimmungen des Art. 8 des zitierten Gesetzes zu subsumieren und unterliegt grundsätzlich der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates des klagenden Ehegatten (BGE 71a 128).

Ein Zivilstandsbeamter erkundigte sich, ob ein Mann mit der Tochter 4. Eheschliessung. Verwandtschafts- der Stiefschwester seiner verstorbenen Ehefrau die Ehe eingehen könne.

grad.

Es wurde geantwortet, dass hier kein ehehindernder Verwandtschaftsgrad im Sinne unseres Gesetzes vorhege. Das Gesetz verbietet die Ehe zwischen Onkel und Nichte. Ein Mann kann also die Tochter semer Schwester (auch Stiefschwester) nicht heiraten, da er ihr Onkel oder «Halbonkel» ist. Die Tochter der Schwester seiner verstorbenen Frau steht aber zu ihm
überhaupt in keinem Verwandtschaftsverhältnis.

Ein Kind ausländischer Eltern, die seinerzeit aus Frankfurt am Main 5. Adoption.

Zustimmung deportiert wurden und verschollen sind, wurde von den schweizerischen der leiblichen Eltern.

Eheleuten B.-F. aufgenommen und längere Zeit unterhalten. Diese entschlossen sich dann, das Kind zu adoptieren. Jedoch konnten sie die Zustimmung der leiblichen Eltern aus dem erwähnten Grund nicht erlangen. Ihr letztes Lebenszeichen gaben diese im Jahr 1948 aus 3. Feststellung einer Ehe hei Ausländern.

287 Theresienstadt (einem berüchtigten Lager); seitdem blieben alle Nachforschungen erfolglos.

Die kantonale Aufsichtsbehörde fragte an, ob das Kind auch ohne den Konsens der Eltern angenommen werden könnte. Das Gesetz sieht zwar für derartige Verhältnisse eine bestimmte Begelung nicht vor.

Trotzdem erscheint die Adoption nicht unbedingt als unmöglich. Wie die Praxis angenommen hat, kann die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde statt der Eltern die Einwilligung zur Kindesannahme erteilen, weil sie nach Art. 265 ZGB, wenn die Eltern lange Zeit abwesend sind und ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, Trägerin der elterlichen Gewalt wird (vgl. SJZ 21 293).

Fräulein Z. gebar im Jahr 1941 einen Knaben, den sie in das 6.

Geburtsregister als ehelichen Sohn ihrer verheirateten Schwester K.

eintragen hess. Der Kindesmutter gelang es, sich im Frauenspital unter dem Namen dieser Schwester anzumelden, wodurch die Kindesunterschiebung und falsche Eegistereintragung möglich wurde. Die Z. wurde vom Eichter wegen Fälschung des Zivilstandes bestraft, aber das Urteil sah die Berichtigung des Eegisters nicht vor. Auf das Ersuchen der Aufsichtsbehörde um Begisterberichtigung trat der Eichter nicht ein, da das Urteil schon rechtskräftig sei. Darauf erkundigte sich die Aufsichtsbehörde, ob eine Berichtigung auf administrativem Wege zulässig sei. Die Frage wurde bejaht. Es liegt in einem solchen Fall zwar ein offenbarer Irrtum im formellen Sinne von Art. 45 ZGB nicht vor. Jedoch hat von jeher die Meinung gegolten, dass das Aufsichtsrecht unter solchen Umständen die Grundlage für die Richtigstellung der Eintragung bilde.

Es wäre eine Anomalie, die unrichtige Eintragung trotz entgegengesetzter Feststellung des Gerichts bestehen zu lassen.

Der Ehemann Théophile F. gab seinerzeit eine private schriftliche Erklärung über Anerkennung des Kindes der in seinen Diensten stehenden ledigen E. ab. Das Kind wurde dann von den Eheleuten F. adoptiert. Als die Ehefrau starb, heiratete F. in zweiter Ehe die Mutter des Kindes. F. starb ebenfalls einige Jahre später, und nun verlangte seine zweite Frau die Eintragung der Legitimation, was aber der Zivilstandsbeamte ablehnte. Er wies darauf hin, dass die einseitige Ehelicherklärung von Seiten der Frau nicht genüge ; die erwähnte Erklärung des Ehemannes F, sei aber mangels Légalisation
der Unterschrift formell zu beanstanden.

Die Angelegenheit beschäftigte die Aufsichtsbehörden und zuletzt das Bundesgericht, welches die Eintragung der Legitimation als vorschriftsmässig erklärte. In der Eegel findet die Legitimation in der Weise statt, dass beide Ehegatten vor dem Zivilstandsbeamten ihre Erklärung abgeben. Dieser hat sie darauf aufmerksam zu machen, dass der Eechtsakt nur zulässig ist, wenn der Ehemann tatsächlich

Fälschung des ZivilStandes.

Berichtigung des Geburtsregisters.

7. Legitimation eines ausserehellchen Kindes nach dem Tode des Ehemannes.

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S. Kindesaaerkennuiig.

9. Adoptionsmitteilung.

der Vater des Kindes ist. Eine Untersuchung, ob die Erklärung des Ehemannes der Wirklichkeit entspricht, hat aber nicht stattzufinden.

Ist nun eines der Ehegatten gestorben, so ist die Legitimation auf einseitige Erklärung zulässig, falls auf andere Weise dargetan ist, dass das Kind von beiden Ehegatten abstammt. Diese Bestimmung will besagen, dass eine einseitige Erklärung an sich nicht genügt, dass wenn z. B. der Ehemann gestorben ist, die Anerkennung des Kindes von seiner Seite irgendwie zu belegen ist. Ist aber eine Erklärung vorhanden, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, und es ist auch nicht nötig, eine besondere Eorm dafür (z. B. betreffend Légalisation) zu verlangen.

BGE 70 ! 112, Im Kreisschreiben vom 15. April 1926 wurde unter Ziff. 8 ausgeführt, dass ein vor Ablauf von dreihundert Tagen nach Auflösung der Ehe geborenes Kind nicht von einem Dritten anerkannt werden könne, da der [geschlechtliche Verkehr der Ehefrau, dem das Kind entsprossen zu sein scheint, als Ehebruch gelten müsse. Als das Kind Doris Anna BL, das 260 Tage nach der Scheidung der Eheleute El. geboren wurde, von Julius K. anerkannt wurde, entstand zwischen den beiden Kantonen Solothurn und Baselstadt Meinungsverschiedenheit, ob die Anerkennung Gültigkeit habe. Das Zivilstandsamt Basel berief sich bei der Annahme, dass die Anerkennung zugelassen werden könne, auf einen Entscheid des Justiz- uiid Polizeidepartementes des Kantons Waadt vom Jahre 1938, abgedruckt in der Schweizerischen Juristenzeitung, Jahrg. 1939/40 145. Darin wurde ausgeführt, dass zweifellos als Ehebruchskind dasjenige Kind gelte, welches in einem Zeitpunkt geboren sei, der weniger als 180 Tage nach der Ehescheidung liege. Für das Kind, das zwischen dem 180. und 300. Tag geboren sei, die Einschränkung der Anerkennung zu fordern, ginge hingegen zu weit. Eine solche Abgrenzung wie sie hier gefordert wird, wäre gesetzlich allerdings möglich, ist aber im geltenden Recht nicht vorgesehen. Nach Art. 252 ZGB gilt die Vermutung der Empfängnis im ehelichen Verkehr für jedes auch nach der Ehe geborene Kind bis zum 300.Tag. Jede in der erwähnten Zeitspanne erfolgte Geburt wird also auf eine Zeugung w ä h r e n d der Ehe zurückgeführt. Unter dieser Voraussetzung musa aber, wenn sich ein Dritter als Vater des Kindes anmeldet, das in den 800 Tagen geboren ist,
formell wenigstens, Ehebruch angenommen werden. Einen Unterschied zu. machen, ob die Geburt innerhalb der 300 Tage früher oder später, z. B. vor oder nach dem 180. Tage erfolgt ist, erlaubt die Vorschrift, wörtlich, aufgefasst, nicht. Was die Verwaltungsbehörden .anbelangt, ist die genaue Befolgung des Wortlautes einer anderen Interpretation vorzuziehen. Ob der Eiehter eine andere Lösung finden könnte, ist hier nicht zu untersuchen.

Für die Mitteilung der Kindesannahme ist nach Art. 1-28, Ziffer, l, der .eidgenössischen Zivilstandsverordnung die Übermittlung einer den

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ganzen Text wiedergebenden Abschrift der öffentlichen Urkunde durch die Urkundsperson vorgeschrieben. Als ein Notar statt dessen ein im Kanton für diese Mitteilung offenbar übliches Formular mit abgekürztem Text benutzte, beanstandete es der empfangende Zivilstandsbeamte eines anderen Kantons. Auf Anfrage hin nrusste dem Notar geantwortet werden, dass die Beanstandung formell begründet sei, da die erwähnte Vorschrift nicht genau eingehalten wurde.

Einer geschiedenen Frau wurde von der Kantonsregierung durch lü.

Namensänderung nach Art. 30 2GB bewilligt, den Familiennamen ihres bisherigen Ehemannes weiterzuführen. Als sie später ein Kind gebar, wurde gefragt, welcher Name ihm zuzuschreiben sei.. Schon wiederholt hat sich gezeigt, dass in solchen Fällen gezweifelt wird, ob die Namensänderung auch für das Kind gilt oder ob Art. 324 ZGB, wonach das Kind den angestammten Namen der Mutter zu tragen hat, unbedingt befolgt sein müsse. Erwähnt wird, dass es dem geschiedenen Ehemann jedenfalls unerwünscht sei, auf das mit dem Makel der Unehelichkeit behaftete Kind anderer Abstammung seinen eigenen Namen übertragen zu lassen.

Die Bestimmung von Art. 324 ZGB. dass das aussereheliche Kind den angestammten Familiennamen seiner Mutter führt, ist aber nur als allgemeine Begel aufzufassen, in dem Sinn, dass, wenn das Kind der Mutter bleibt, es ihren Namen trägt, wenn es aber anerkannt wird, den Namen des Vaters (Art. 325) erhält. Durch Namensänderung wird jedoch für die Eltern und minderjährigen Kinder der Name nach Abstammung und Zivilstand grundsätzlich aufgehoben. Nach vollzogener Namensänderung besitzt demnach die Mutter ihren angestammten Namen nicht mehr und kann ihn infolgedessen auch nicht auf das Kind übertragen. Die gleiche Ansicht wird im Kommentar Egger, Note 4 zu Art. 324, vertreten, in dem es heisst, dass als «angestammter» Name nicht immer der ursprüngliche, sondern der durch Legitimation, Adoption oder Namensänderung z u l e t z t erworbene aufzufassen sei.

Eine kantonale Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens hat darauf 1].

hingewiesen, dass Art. 127, Ziff. 2, der eidgenössischen Zivilstandsverordnung insofern eine Lücke aufweist, als die Mitteilung der Namensänderung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes der Person nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10. März 1931 .(vgl.
Kreisschreiben gleichen Datums) die Vormerkung der Namensänderung am Geburtsakt auf Begehren mehrerer Kantone wieder eingeführt. Es ist deshalb zweifellos nötig, dass die Mitteilung der Namensänderung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes von Amtes wegen vorgeschrieben wird. In dem zitierten Kreisschreiben war übrigens auf die Notwendigkeit der Ergänzung des Art. 127 der Verordnung hingewiesen worden.

Katncnsändcrung.

Mitteilung bei Namensänderung.

290 12. Ausländische Gesetz' gebung.

Frankreich.

LegitimationÎ auf dem Weg der Kindesamiuhnie.

Am 8. August 1941 ist in Frankreich ein Gesetz betreffend Legitimation durch Adoption (légitimation adoptive, art. 368--370 Code civil) in Kraft getreten. Ein Kind im Alter von weniger als fünf Jahren, das von seinen Eltern verlassen worden ist oder dessen Eltern unbekannt oder gestorben sind, kann unter den Bedingungen von Art. 344 C e fr von einem beliebigen Ehepaar mit der Verabredung adoptiert werden, dass die Adoption die Wirkungen einer Legitimation haben soll.

Als die schweizerischen Ehegatten W. in Lyon ein Kind unbekannter Abstammung in Anwendung dieses französischen Gesetzes adoptierten, musste dem schweizerischen Konsulat, das die Zivilstandsurkunde zur Eintragung in das schweizerische Eegister übermittelte, mitgeteilt werden, dass ein derartiges Rechtsverhältnis nach der schweizerischen Gesetzgebung unbekannt sei. In der Anerkennung einer solchen, mit den. Grundsätzen schweizerischen Eechts in Widerspruch stehenden Legitimation läge zweifellos eine Umgehung der Vorschriften über Erwerb des Schweizerbürgerrechts. Kinder, die nicht von den Eheleuten abstammen, können nach unserem Gesetz nicht legitimiert werden. Das Kind erwirbt durch die Ehelicherklärung das Bürgerrecht, weil diese nur. die Formalität ist, durch die seine tatsächliche Abstammung von Mann und Frau bestätigt und nachher bewiesen wird. Dass das schwei zerische Bürgerrecht durch einen nach einer fremden Gesetzgebung geregelten Rechtsakt erworben wird, kann nicht in Frage kommen.

Um hier Klarheit zu schaffen, wurde der Schweizerkonsul ersucht, den Eheleuten W. zu eröffnen, dass für sie bei der Kindesannahme (nach Art. 8 des BG über die zivilrechtliehen Verhältnisse) das schweizerische Recht gilt und dass es ihnen freistehe, das Kind den schweizerischen Vorschriften entsprechend zu adoptieren.

Frankreich.

Staatsangehörigkeit der Schweizerin, die einen Franzosen · heiratet.

Am 20. Oktober 1945. ist eine französische Verordnung in Kraft getreten, auf Grund deren die Staatsangehörigkeit der mit einem Franzosen verheirateten Ausländerin geregelt wird. Darnach erwirbt die Ehefrau durch die Eheschliessung wieder das Bürgerrecht des Mannes, ohne irgendwelche Erklärung abgeben zu müssen. Von diesem Datum an muss also angenommen werden, dass jede Schweizerin, die einen Franzosen heiratet, die französische Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch den Fjheabschluss selbst wieder erwirbt und damit nach schweizerischem Eecht das Schweizerbürgerrecht verliert.

Bulgarien.

EhegesctzgebunR.

Die schweizerische Gesandtschaft in Sofia teilte den Text neuer Vorschriften des bulgarischen Justizministeriums über die Eheschliessung und die Führung des Eheregisters mit, wie sie im bulgarischen Staatsanzeiger Nr. 108 vom 12. August 1945 veröffentlicht wurden.

Darnach ist in Bulgarien nunmehr die Ziviltrauung eingeführt. Als Zivilstandsbeamte fungieren die Bürgermeister und ihre Stellvertreter.

291 Ehehindernisse sind vorhanden: 1. wenn der Mann das 18. und die Frau das 17. Altersjahr nicht zurückgelegt haben; 2. wenn die Brautleute untereinander in gerader Linie ohne Einschränkung der Grade oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade blutsverwandt sind, sowie wenn sie bis zum dritten Grade verschwägert sind; 8. wenn ein Verlobter entmündigt ist; 4. wenn eines der Verlobten geisteskrank ist oder an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit des anderen Ehegatten oder die aus der Ehe entspriessenden Kinder ernstlich gefährden könnte (Epidemie, Kretinismus, Geschlechtskrankheiten) ; 5. wenn eines der Verlobten schon ehelich gebunden ist.

Über die Anerkennung des Eheabschlusses bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland und über die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses enthält das neue bulgarische Ehegesetz keinerlei Bestimmungen.

Es wurde bisher angenommen, dass die Angehörigen Jugoslawiens Jugotlawien.

Heirat der serbischer Nationalität in der Schweiz eine Ehe eingehen können, sofern Angehörigen Jugoslawiens sie sich nach Massgabe des serbischen B GB vom Jahre 1844 auch kirch- in dor Schweiz.

lich trauen lassen. Die jugoslawische Gesandtschaft teilte nun mit, dass Jugoslawien eine nach schweizerischem Eecht in der Schweiz abgeschlossene Ehe als rechtsgültig anerkenne. Die Bedingung, dass der Ziviltrauung noch die kirchliche folgen müsse, fällt daher künftig dahin.

Aus dem Ausland werden Geburts-, Ehe- und Todesscheine von Aus- 13. Registerauszüge für ländern immer noch direkt in den Kantonen angefordert, während früher Ausländer, ·Übermittdie Vermittlung der Zivilstandsurkunden für die Angehörigen eines lung ins fremden Landes als Aufgabe der Gesandtschaft oder des Konsulates Ausland.

dieses Landes betrachtet wurde. Solange während der Kriegszeit der Postverkehr unterbunden war, durfte in dringenden Fällen ausnahmsweise gestattet werden, dass die Dokumente an das schweizerische Konsulat in dem betreffenden Lande übermittelt würden, um sie den Gesuchstellern auszufolgen. Unsere Konsulate machen nun darauf aufmerksam, dass dies in Zukunft nicht mehr ihre Aufgabe sein könne. Die Zivilstandsbeamten müssen deshalb von nun an die Besteller an die Vertretung ihres eigenen Landes weisen.

Bern, den 20. Dezember 1945.

Mit vorzüglicher Hochachtung 6336

'

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. von Steiger.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Retuscheur; B. Beproduktionsphotograph ; C. Strich- und Autoätzer; D. Auto- und Farbätzer; E. Photolithograph; F. Chemigraphiegalvanoplastiker.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt für jeden dieser Berufe vier Jahre.

^Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben angenommen werden, a. in denen der Inhaber oder die mit der Ausbildung betraute Person sich über eine abgeschlossene Lehre in demjenigen Berufe ausweist, in welchem ein Lehrling ausgebildet werden soll;

293 b. die über genügende technische Einrichtungen (Arbeitsplätze, Reproduktionsapparate) verfügen und sich über eine hinreichende Mannigfaltigkeit von Arbeiten ausweisen, um den in Ziffer 3 dieses Reglements umschriebenen Lehrstoff des betreffenden Berufes vollständig zu vermitteln.

Die Bestimmung des Art. 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Recht zur Ausbildung von Lehrlingen) bleibt vorbehalten.

Die Zahl der in einem Betriebe gleichzeitig zugelassenen Lehrlinge hängt von der Anzahl der dort ständig beschäftigten, gelernten Gehilfen (Retuscheure, Reproduktionsphotographen, Strich-, Auto- und Farbätzer, Photolithographen und Chemigraphiegalvanoplastiker) ab. Sie beträgt höchstens: bei » » » » » »

l-- 4 ständig beschäftigten, gelernten Facharbeitern l Lehrling; 5-- 8 » . » ..

» » . 2 Lehrlinge; 9---12 » » » » 8 » 13--17 » » » » 4 » 18--22 » » .

» » ' 5 » 23--27 » » » » 6 » 28 und mehr ständig beschäftigten, gelernten Facharbeitern 7 Lehrlinge.

Kein Chemigraphiebetrieb darf gleichzeitig mehr als 7 Lehrlinge ausbilden.

Für die Berechnung rnassgebend ist die Anzahl der gelernten Facharbeiter, die in den letzten sechs Monaten vor der Einstellung des Lehrlings durchschnittlich im betreffenden Betrieb beschäftigt waren.

Die Verteilung der Lehrlinge auf die verschiedenen Sparten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl .der ständig in der betreffenden Sparte beschäftigten Facharbeiter zu stehen oder zukünftigem Bedarf zu entsprechen.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschulen zu vermeiden, wird- empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

X Allgemeines.

Bei Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz, die notwendigen Werkzeuge, Hilfsmittel und .Arbeitsmaterialien zuzuweisen.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung, Reinlichkeit, Genauigkeit und gewissenhafte Ausführung aller Arbeiten zu gewöhnen. Er ist rechtzeitig über Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären. Mit zunehmender Fertigkeit ist auch darauf zu achten, dass der Lehrling möglichst rasch und selbständig die ihm übertragenen Arbeiten erledigt.

Die nachfolgend aufgeführten Lehrprogramme dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung der Lehrlinge.

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A. Retuscheur.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der wichtigsten Werkzeuge, Apparate und Materialien. Die Herstellung von Strichklischees. Aufnahme- und Kopierverfahren der Halbtonphotographie.

Praktische Arbeiten: Ausdecken von Negativen. Herstellung photographischer Papierkopien. Ausflecken von Photos. Ausführen einfacher Retuschen mit Aerograph und Pinsel. Ausführen einfacher Strich- und Schriftzeichnungen. Zeichnen nach der Natur.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Der Zweck und die verschiedenen Anwendungsgebiete der Betusche. Das Prinzip der Rasterphotographie und die Herstellung von Autotypieklischees. Kenntnis der wichtigsten Schriftarten. Die theoretischen Grundlagen der perspektivischen Zeichnung. Die Zurüstung der zu klischierenden Vorlagen (Formatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes im Druckbogen, optische Mitte, goldener Schnitt).

P r a k t i s c h e Arbeiten : Ausführen einfacher Negativretuschen mit Lasurfarben, Graphit und Bleistift und von leichten Maschinenretuschen. Anpassen der Betuschefarben an Photos verschiedener Farbtönungen. Anfertigen einfacher Entwürfe. Zeichnen nach der Natur.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Farbempfindlichkeit des photographischen Materials. Lithographie, Photolithographie und die Flachdruckverfahren, einschliesslich Lichtdruck. Stereotypie und Galvanoplastik.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Abschwächen von photographischen Halbtonbildern. Bearbeiten von Photos für grobrastrige Autotypien. Erstellen guter Vollretuschen aller Art sowie von Effektretuschen mit weitgehender Ausnützung der photographischen Grundlage. Beschriften von Photos und Betuschen.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren und die Tiefdruckretusche.

Stillehre. Die theoretischen Grundlagen der photographischen Farbauszüge.

Die Farbätzung für Buchdruckzwecke, Basterdrehung und Moirebildung.

Schätzung des Zeitaufwandes für verschiedene Eetuschearbeiten.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Erstellen von Strichzeichnungen auf photographischer Grundlage und Ausbleichen der letzteren. Kolorieren von Photos.

Erstellen von Retuschen nach Plänen und Skizzen. Ausführen von Entwürfen mit Schrift in Halbtonmanier und in Strichtechnik unter Verwendung von Basterfolien. Anfertigen von Photomontagen in Verbindung mit Schrift- und Strichzeichnung.

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B. Reproduktionsphotograph.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Behandlung, Beinigung und Unterhalt von Objektiven, Photoapparaten, Lampen, Rastern, Kopiereinrichtungen usw. Kenntnis der wichtigsten Arbeitsmaterialien (Chemikahen) unter besonderer Berücksichtigung der Giftstoffe.

ünfallgefahren und Berufskrankheiten.

Praktische A r b e i t e n : Beinigen und Vorbehandeln der Glasplatten für Kollodium- und Emulsionsaufnahmen. Herstellen von Strichnegativen mit Kollodium und Emulsion. Zusammenziehen von Strichnegativen. Kopieren von Strich- und Autotypieklischees mit Eiweiss-, Leim- und Blaulacklösungen.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die theoretischen Grundlagen der Photographie.

Der Werdegang eines Buchdruckklischees, Photographische Optik, Bastertheorie, Zurüstung der zu klischierenden Vorlagen (Forrnatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes in der Druckseite, optische Mitte, goldener Schnitt), P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ausführen von Strichaufnahmen aller Art nach einfarbigen Originalen und von Halbtonaufnahmen auf Trockenplatten und Filmen, Kopieren auf Photo- und Lichtpauspapiere. Herstellen einfacher Basteraufnahmen mit Emulsionsplatten.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren, einschliesslich Lichtdruck. Die photolithographischen Verfahren, Stereotypie und Galvanoplastik. Die Sensibilisierung photographischer Emulsionen mit verschiedenen Farbstoffen. Basterstellungen in Farbsätzen, Praktische A r b e i t e n : Ausführen von Basteraufnahmen aller Art auf Emulsiona- und Trockenplatten sowie von Strichaufnahmen nach mehrfarbigen Originalen. Ausführen von extremen Verkleinerungen und Vergrößerungen nach Strich-, Halbton- und gerasterten Vorlagen. Herstellen von Aufnahmen nach transparenten Zeichnungen und Diapositiven. Herstellen von Duplikatnegativen. Ausdecken von Negativen. Anfertigen kombinierter Kopien auf Klischeemetalle.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdrackverfahren. Eigenarten, spezielle Vorund Nachteile der einzelnen Druck- und Beproduktionsverfahren. Verwendung und Wirkung der Lichtfilter; die theoretischen Grundlagen der Farbenphotographie. Erweiterte Kenntnisse der Chemikalien.

296 Praktische Arbeiten : Ausführen von Aussenaufnahmen und von Halbton- und Basteraufnahmen von Gegenständen. Herstellen von Eiweisskopien auf Stein und gekörntes Zink. Aufnehmen von Halbton- und Rasterfarbauszügen und von. Farbauszügen nach farbigen Diapositiven.

C. Strich- und Autoätzer.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der wichtigsten Werkzeuge und Materialien, Die verschiedenen chemigraphischen Kopierverfahren. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e Arbeiten:ÄtzeneinfacherStrichklischeesn.achdemTrockenund dem Nasswalzverfahren. Herstellen von Eiweiss- und Blaulackkopien auf Klischeeplatten.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k enntnisse: Geschichte und Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren. Die theoretischen Grundlagen der Reproduktionsphotographie, das nasse Kollodiumverfahren und seine Verwendung. Die Ätzmaschinen, der Unterschied zwischen Schalen- und Maschinenätzung, Stereotypie und Galvanoplastik.

Praktische A r b e i t e n : Ätzen von Strichklischees aller Art, einschliesslich tangierte und gekörnte Klischees mit Metalbretusche und Probedrucken.

Kopieren von Autotypien auf Zink, Kupfer und eventuell Messing mit Blaulackund Leimschichten. Ätzen einfacher Autotypien.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren, Photolithographie und Offsetreproduktion. Eastertheorie. Herstellung von Rasteraufnahmen mit Emulsions- und Trockenplatten, Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees, Ausrüsten-der Klischees (die verschiedenen Unterlagen, Befestigungsarten, Facetten, Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder). Die Zurichtungsmethoden des Buchdrucks, Praktische Arbeiten: Ätzen von Autotypien in Zink, Kupfer und eventuell in Messing, facettiert, freistehend und verlaufend. Schichtwalzen.

Zurichten und Andrucken von Autotypien, Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Aufnahme von Farbauszügen, Kasterstellungen und Moirebildung. Die Farbätzung für die Zwecke des Buchdrucks. Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren.

297 P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen von kombinierten Klischees und Duplexautotypien, einschliesslich Metallretusche, Zurichtung und Probedrucke. Nachschneiden und Korrigieren von Autotypien. Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees.

D. Auto- und Farbätzer.

Erstes Lehrjolir, B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der gebräuchlichen Werkzeuge und Materialien.

Die verschiedenen chemigraphischen Kopierverfahren. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Ätzen einfacher Strichklischees nach dem Trocken- und dem Nasswalzverfahren. Anätzen, Einwalzen, Asphaltieren, Anschmelzen, Tief- und Tonätzen von Autotypien, Kopieren von Strichplatten mit Eiweiss- und Blaulackschichten.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Farbenlehre. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Prinzipien der Beproduktionsphotographie (Kollodium- und Emulsionsverfahren). Bastertheorie. Die Ätzmaschinen, der Unterschied zwischen Schalen- und Maschinenätzung.

Praktische A r b e i t e n : Kopieren von Autotypien auf Zink, Kupfer und eventuell Messing mit Blaulack- und Leimlösungen. Ätzen von Schwarz- und Duplexautotypien sowie von einfachen, mehrfarbigen Arbeiten in Zink und Kupfer. Nachschneiden, Fräsen, Zurichten und Andrucken.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Prinzipien der Lithographie und der Flachdruckverfahren. Die theoretischen Grundlagen der Basterfarbauszüge ; die Stellung des Basters in Farbensätzen und die Moirebildung. Stereotypie und Galvanoplastik. Die Zurichtungsverfahren des Buchdrucks. Die Ausrüstung der Klischees (die verschiedenen Unterlagen, Schrifthöhen, Befestigungsmöglichkeiten, Facetten, Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder).

P r a k t i s c h e Arbeiten: Ätzen von freistehenden und verlaufenden Autotypien, kombinierten Klischees, Zwei- und Mehrfarbenautotypien, einschliesslich Nachschneiden, Zurichten und Drucken.

Viertes Lehrjahr, B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Tiefdruckverfahren, Photolithographie und Offsetreproduktion. Die Verwendung von Trockenplatten und Filmen in der Keproduktionsphotographie. Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druck- und Keproduktionsverfahren. Schätzung der erforderlichen Arbeitszeit für die Ausarbeitung mehrfarbiger Beproduktionen.

298 Praktische A r b e i t e n : Ätzen von Faksimilefarbsätzen aller Art. Abstimmen der Druckfarben. Korrigieren von Farbsätzen durch Nachätzen, Polieren, Schleifen und Stichelarbeit. Fräsen, Facettieren und Montieren von Klischees.

E. Photolithograph.

Vorbemerkung: Das Hauptgewicht der Ausbildung des Photolithographen ist auf die Bearbeitung der Negative und Positive zu legen. Die Kenntnisse über Reproduktionsphotograpnie, Montage, Kopie und. Andruck sind von sekundärer Bedeutung.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Geschichte und Prinzipien der Lithographie und des Flachdruckes sowie der Chemigraphie und des Buchdrucks. Kenntnis der gebräuchlichen Werkzeuge. Herkunft und Verwendungszweck der Materiahen.

Die Kopierverfahren der Chemigraphie. Unfallgefahren und Berufskrankheiten.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n : Mithelfen beim Herstellen von Strich- und Basternegativen nach verschiedenen Verfahren und von Kontaktkopien auf Photopapiere, Platten und Filme, Ausdecken von Negativen und Positiven verschiedenster Art, Zweites Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Das Prinzip und die verschiedenen Arbeitsverfahren der Eeproduktionsphotographie. Bastertheorie. Die verschiedenen Verfahren der Photolithographie und der Off setreproduktion. Farbenlehre. Die Korrekturmöglichkeiten auf Stein und Zink. Zurüstung der zu reproduzierenden Vorlagen (Formatänderungen, Beschnitt, Stellung des Bildes auf der Druckseite, optische Mitte, goldener Schnitt usw.).

P r a k t i s c h e Arbeiten: Herstellen von Eiweisskopien auf Lithographiestein und gekörntes Zink, Eetuschieren schadhafter Stellen. Kopieren mit Blaulack auf dünnes Zink. Ausführen ein- und mehrfarbiger Atzungen nach dem Eeisacher Verfahren. Ätzen von Basterdiapositiven für einfarbige Arbeiten.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die theoretischen Grundlagen der Farbauszüge mit Emulsions- und Trockenplatten. Die Stellung des Basters in Farbensätzen und die Bildung von Moirés. Die wichtigsten Papiere und Druckfarben, ihre Herstellung, Eigenschaften und Verwendung. Die Positivkopierverfahren und die Kopiermaschinen. Beschnitt der Filme und ihre Montage, Placierung der Bilder auf der Druckplatte.

Praktische Arbeiten: Bearbeiten von einfachen, mehrfarbigen Eeproduktionen. Herstellen von Montagen sowie Positivkopien auf gekörntes Zink. Ausführen von Korrekturen auf Negativen, Diapositiven, Steinen und gekörntem Zink. Abstimmen der Druckfarben. Bestimmen der Farbskalen nach Originalen und Drucken.

299 Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Der Tiefdruck und die zugehörigen Eeproduktionsverfahren. Der Farbendruck mittels Handpressen, Steindruck- und Offsetmaschinen. Erweiterte Kenntnisse bezüglich Drogen, Chemikalien und Druckfarben, Eigenarten, spezielle Vor- und Nachteile der verschiedenen Druckund Eeproduktionsverfahren. Berechnung der erforderlichen Arbeitszeit für die Ausarbeitung mehrfarbiger Eeproduktionen.

Praktische Arbeiten: Eetuschieren von Halbtonnegativen und Positiven auf Glas oder Filmen für ein- und mehrfarbige Reproduktionen. Bearbeiten von ein- und mehrfarbigen Offsetreproduktionen aller Art. Beurteilen von Halbton- und Easterfarbauszügen mit Emulsions- und Trockenplatten, F. Chemigraphiegalvanoplastiker.

Erstes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Das Prinzip des Schriftsatzes und das typometrische Maßsystem, der Buchdruck und die Zurichtungsverfahren. Die Herstellung von Strichklischees, Flach- und Eundstereos. Kenntnis und Handhabung der gebräuchlichen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Arbeitsmaterialien. UnfallgefahrenundBerufskrankheiten.

Praktische Arbeiten: Formenschliessen, Prägen, Graphitieren und Fertigmachen für das Bad. Unterhalt der Maschinen und Apparate.

Zweites Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Elektrizitätslehre. Die Herstellung von Autotypieklischees. Die Stellung des Easters in Farbensätzen. Die galvanoplastischen Prägeverfahren in Guttapercha, Wachs, Blei, Celloii usw. Die Zusammensetzung von Prägewachs, Hintergiessmetallen und galvanoplastischen Bädern.

Praktische Arbeiten: Beurteilen und Herrichten von Satzformen für die geeignetste Prägung. Prägen von Satzformen in Wachs, Cellon, Blei oder andern geeigneten Stoffen. Selbständiges Bearbeiten von Matrizen bis zum Einhängen in die Bäder. Bedienen der elektrischen Anlagen und der Bäder, Verzinnen und Hintergiessen, Giessen und Bearbeiten von Bleifüssen. Schärfen der Werkzeuge, wie Stichel, Fräser. Schlagen von Handmatrizen für die Flachstereotypie.

Drittes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die Prinzipien der Hoch-, Flach- und Tiefdruckverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung entsprechender Druckformen. Die galvanischen Bäder für Vernicklung, Verchromung und Verstähhmg. Eotationsbuchdruck und Eundstereotypie. Verwendung
und Befestigungsart von Dünnzinkklischees, Ausrüstung von Klischees, Galvanos, Stereos (die verschiedenen Unterlagen, Schrifthöhen, Facetten und Befestigungsarten; Einschnitte, Ausschnitte, bestossene Bildränder),

300

Praktische Arbeiten: Kalandrieren oder Prägen von. Matrizen für die Flachstereotypie und Fertigmachen von Flachstereos. Richten und Fertigmachen -(Hobeln, Fräsen, Bestossen, Facettieren) von Galvanos aller Art, Montieren derselben auf Holz oder auf Bleifuss.

Viertes Lehrjahr.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Unterschiede zwischen dem Albert-Fischer-Verfahren und den übrigen Arbeitsmethoden. Vernickeln und Verchromen von Galvanos und Stereoplatten. Nickelgalvanos, Eundgalvanos, Kupferschnellgalvanoplastik.

Aufkupferung und Verchromung von Tiefdruckzylindern. Auflegieren der Metalle.

Praktische A r b e i t e n : Löten und Ausklinken (Einschnitte und Ausschnitte) von Galvanos. Ausführen von Korrekturen in Galvanos. Einlöten von Korrekturen in Stereoplatten, und Galvanos. Ansetzen, Ergänzen und Untersuchen galvanoplastischer Bäder bezüglich Metallsalz- und Säuregehalt.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über, die Dauer der Lehrzeit und die.Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1946 in Kraft.

Bern, den I.November 1945.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

.

Anmerkung. Die Durchführung der Lebrabschlussprüfungen in den im vorstehenden Reglement genannten Berufen ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftadepartement auf Grund eines besondern Reglements vom 1. November 1945 dem Verein schweizerischer Lithographiebesitzer gemeinsam mit dem Schweizerischen Lithographenbund übertragen worden. Das letztgenannte Reglement ist von den Sekretariaten der genannten Berufsyerbände zu beziehen.

301

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Januar

1945

1946

1.Januar bis 31. Januar 1946 1945

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab em: a, Abgaben auf Grund der Bundesgesetze Tom 4. Oktober 1917/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundearatsbeschlusses vom E 1. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

834281.22 727 624. 26 8. Aktien 217458.35 348 455. 90 6 654. -- S. GmbH.-Anteile . . .

2 152. -- 4. Genossenschafts18834.55 3 126,96 Anteile 5. Kommanditbeteiligun18 71]. 20 19 306. -- 6. Miteigentumszertifikate 6 310. 50 wie nebe nstehend 7. Trustzertifikate . . .

8. Ausland. Wertpapiere 23 372. 40 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 67 739. 50 97 447. 96 10. Umsatz ausländ. Wert41739.15 71 076. 70 papiere 95 776. 80 105 098. 20 11. Wechsel 12. Prämienquittungen . .

567 358. 25 839 474. 35 13. Frachturkunden . .

296 883. 26 348 551. 81 2566221.34 2191211.97 Total 1--13 b. Abgaben auf Grund der Bundesgesetz e vom 25. Juni 1921/22. Dei ember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses vom ;31. Oktober 1944.

Coupons bzw. Ertrag von: 14. Obligationen . . . . 2615511.14 2 217 357. 28 15. Aktien .

758 480. 43 633 963. 32 16. GmbH. -Anteilen. . .

1 518. 60 1 599. 55 17. Genossenschafts34 169. 45 36 017.61 18. Miteigentumszertifikaten wie nebe n stehend 38041.90 34 390. 30 19. Trustzertifikaten . .

20. ausländischen Wertpa25512.45 29 863. 50 pieren Total 14--20 3 473 233. 97 2 953 191. 56 Total 1--20 5 664 445. 94 5519412,90 2 1 . Bussen . . . . . .

758. -- 2 154. 95 * 213. 35 : 6418 Total 1--21 5 665 203. 94 5 521 781. 20 * Aus Verrechnungssteuer.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I,

21

302

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat Januar . . .

Februar .

März . .

April . .

1945 .

.

.

.

.

.

.

.

Mai

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

, .

.

.

. .

. .

. .

. .

Total Januar

1946

Fr.

3 970 368. 99

1971259.06

1946 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr:

Fr.

18 294 059. 89 14 323 690. 90

2 625 100. 83 4 334 881. 64 5 847 375 46 6513 468 80 6 790 895 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39

10108232. 18 12 652 149. 86 13 532 967. 64 84 526 438. 31 3 970 368. 99

6418 0

18 294 059. 89 14 323 690. 90

hne Tabakzölle und Biersteuer

Zollermässigung für in der Schweiz karossierte Chassis zu Lieferwagen bis zu 800 kg Nutzlast.

Im Interesse der Arbeitsbeschaffung hat der Bundesrat durch Beschlussfassung vom 22. Januar 1946 die Gültigkeitsfrist des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juli 1939 betreffend die Zollrückvergütung von 20 % auf im Inlande zu. Lief erwägen bis zu 800 kg Nutzlast karossierten Automobilchassi um ein weiteres Jahr, d. h. bis Ende 1946, verlängert.

Der Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 1946 in Kraft.

Bern, den 1. Februar 1946.

6418

Eidgenössische Oberzolldirektion.

3% Wehranleihe 1936.

Verjährung von Coupons der 3% Wehranleihe 1936.

Gemäss dem am 8. Januar 1946 erfolgten Bundesratsbeschluss können die in den Jahren 1940-bis 1949 verfallenen bzw. fällig werdenden Zinsen der 3% Wehranleihe 1936 in Anpassung an die Verjährungsfrist für die in den Coupons enthaltenen Kapitaltilgungsquoten während 10 dem Verfalldatum ·folgenden Jahren eingelöst werden.

Eidgenössische Finanzkontrolle.

6418

303

Pferdelieferung für die Militärschulen und -kurse im Jahre 1946.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche Pferde bei vorkommendem Bedarf für den Militärdienst im Jahre 1946 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zu 25, Februar 1946 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der Ostscliweiz: bei Herrn Major Buckstuhl in St. Gallen, Axensteinstrasse 25; in der -ZentralscliweÄz: bei Herrn Oberstlt. Wenger, II. Adjunkt der Abteilung für Veterinärwesen in Bern 17; in der Westschweiz: bei Herrn Oberst Grenon, D, in Morges, Eue de l'Avenir 1.

Bern, den 4. Februar 1946.

6418

Zentralieüung der schweizerischen Pferdelieferung.

Strafmandat An Eble Albert, geb. 1. Juni 1919, Hausierer, zuletzt wohnhaft gewesen Hohlstrasse 161, Zürich 4.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemenfcs hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich anfangs Februar 1944 durch Verkauf von Mahlzeitencoupons, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art.. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 10.--· 2. den Kosten, .bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- b. übrige Kosten » 5.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

304

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 4. Januar 1946.

«*18

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Greneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensrnitteln und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen a. durch Verkauf von 50 Mahlzeitencoupons der eigenen Zuteilung an Tanner Edgar, Amriswil, zum Preise von Fr. 15, fe. durch Verkauf von Eationierungsaüsweisen für 4 kg Zucker, 8 kg Butter und 7 kg Teigwaren an Chylik Lambert, damals in Amriswil, gegen . ein Entgelt von Fr. 2, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten, Der Eichter eröffnet JJnien nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom. 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: ' Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.--- 2. den Kosten, bestehend aus à. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten » 7.-- 8, zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von Fr. 17 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

305 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und-zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen, Schreiben an den unterzeichneten Einzehrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 4. Januar 1946.

4618

ö. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt Sie seien wegen Widerhandlung gegen a Art. 2, Abs. l, der Verfügung Nr. 8 vom 27. November 1940 und die Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle, b. Art. 2, ht. d. der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen im Februar 1945 0. durch Bezug von 15 kg Mais ohne Bationierungsausweise und zürn übersetzten Preis von Fr, 1. 80 per kg von einer unbekannten Person und durch Abgabe dieser Menge Mais ohne Rationierungsausweise und zum übersetzten Preise von Fr. 2 pro kg an den mitbeschuldigten Moser fe. durch Anbieten von ca. 700 kg Speck ohne Bationierungsausweise zum Preise von ca. Fr. 10 pro kg, ohne über die Ware zu verfügen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu : 1. einer Busse von , Fr.200.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr ... . . . . .

» 40.-- b. übrige Kosten » 23.--

306

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils..

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Sehreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» C h u r , den 7. Januar 1946.

641.8

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat dem unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Bationierung von Fleisch und Fleischwaren), teilweise in Verbindung mit - Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 19. September 1944 bzw. 19. Mai 1945 über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für Oktober 1944 bzw. Juni 1945; 2. Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) ; .

begangen in Münsterlingen, Kreuzungen, Winterthur und an nicht mehr feststellbaren Orten 1. in der Zeit vom Herbst 1944 bis Juni 1945 a. durch Bezug (Diebstahl) von Speck und Schinken von der Heilund Pflegeanstalt Münsterlingen ohne Abgabe von Rationierungsausweisen, b. durch Abgabe dieser Fleischwaren ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen wobei für den Speck teilweise Überpreise gefordert wurden;

307

2. Im Frühjahr 1945 durch Kauf von ca. 7--8 Mahlzeitenkarten sowie .durch missbräuchliche - . Verwendung und teilweisen Verkauf derselben, zu verurteilen 1. zu einer Busse von Fr. 150; 2. zu den Verfahrenskosten ; 3. zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 611 an den Staat.

· .

Dem Beschuldigten wird durch diese öffentliche-Bekanntmachung vom gestellten Antrag Kenntnis gegeben. Eine schriftliche Vernehmlassung wäre unter Verwirkungsfolge innert 10 Tagen seit der erfolgten Publikation an Herrn Kantonsgerichtspräsident Dr. P. Jörimann, Chur, einzureichen. Ein mündliches Verfahren findet nicht statt. Die Akten liegen bis zum Fristablauf auf der Kantonsgerichtskanzlei, Chur, zur Einsichtnahme auf. Sofern eine Vernehmlassung nicht eintrifft, wird auf Grund der Akten entschieden.

Chur, den 5. Februar 1946.

6418

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

rbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des .eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen .Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren); Art. l, Abs. l, der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Bationierung von Speck und Schweinefett) ; Art. 13 der Verfügung 10 T des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 27. Mai 1941 betreffend Abgabe und Bezug von rationierten Textilien, begangen in Zug und Cham im Januar und Februar 1944 durch Bezug und Abgabe von Fleischwaren ohne Abgabe bzw. Entgegennahme von Bationierungsausweisen. und Bezug von Wolle ohne Abgabe der entsprechenden Bationierungsausweise, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

308 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten dés kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebuhr . . . . . . .

» 7.-- b, übrige Kosten .

» 18.--· Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Luzern, den 7. Februar 1946.

8. kriegswirtschaftliches eue

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Körner.

Öffentliche Vorladung.

unbekannten Aufenthalts, wird als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Urteil der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 25. Juli 1942 auferlegten Busse im Bestbetrage von Fr. 275 in 28 Tage Haft, auf Freitag, den 8. März 1946, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amtsgericht, Bömerstrasse 2, in Ölten, vorgeladen.

Basel, den 29. Januar 1946.

BÖS

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts; Dr. Walter Meyer.

309

Öffentliche Vorladung.

vom 21. Oktober 1948 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auferlegten Busse von Fr. 150 in 15 Tage Haft auf Freitag, den 8. März 1946, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amtsgericht, Bömerstrasse 2, in Ölten, vorgeladen.

Basel, den 29. Januar 1946.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

6418

Öffentliche Vorladung.

wird als Beschuldigter betreffend Umwandlung der gegen ihn durch Kontumazurteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 5. Juni 1944 ausgesprochenen Busse von Fr. 120 in 12 Tage Haft auf Freitag, den I.März 1946, nachmittags 4 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amthaus, Grabenstrasse 2, in Luzern, vorgeladen.

Basel, den 4. Februar 1946.

G418

Der Einzelrichter des S. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

zuletzt Zwangsarbeitsanstalt Sedei, nunmehr unbekannten Aufenthalts, wird als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch den Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 23. Juli 1948 durch Strafmandat Nr. 1844 aufgelegten Busse von

310 Fr. 30 in 8 Tage Haft auf Freitag, den 1. März 1946, nachmittags 4 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amthaus, Grabenstrasse 2, in Luzern, vorgeladen.

Basel, den 4. Februar 1946.

6418

-

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Ediktalladung.

hierdurch aufgefordert, Freitag, den 29. März 1946, nachmittags 14.80 Uhr, im Tribunale die Appello, Corte delle Assise, in Lugano, 211 erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates gestellten Antrag auf 20 Tage Gefängnis, Fr. 400 Busse, Bezahlung von Fr. 116 an den Bund, Anrechnung von Fr. 800 an Busse und Kosten, Urteilspublikation in einer Tageszeitung des Kantons Tessin, Eintragung des Urteils in die Strafregister und Verurteilung zu den Verfahrungskosten wegen Kettenhandels mit Velomänteln und -schlauchen und rationierten Lebensmitteln, zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Z ü r i c h , den 9. Februar 1946.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

6418

Ediktalladung.

Tribunale di Appello, Corte delle Assise, in Lugano, zu erscheinen, um sich gegenüber dem Antrag des Generalsekretariates lautend, auf Fr, 100 Busse, Bezahlung von Fr. 1044.80 an den Bund und Tragung der Verfahrenskosten, zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 12. Februar 1946.

6418

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

311

Ediktalladung.

am Freitag, den 29. März 1946, nachmittags 15.30 Uhr, im Tribunale di Appello, Corte delle Assise, in Lugano, zu erscheinen, um sieh gegenüber dem Antrag des Generalsekretariats., lautend auf 7 Tage Gefängnis, Fr, 300 Busse, Zahlung von Fr. 150 an den Staat, Anrechnung von Fr. 500 an Busse und Kosten, Eintragung des Urteils in die Strafregister und Tragung der Verfahrenskosten, wegen Kauf und missbräuchlicher Verwendung von Rationierungsausweisen für Zucker, zu verantworten, ansonst auf Grund,der Akten entschieden wird.

Zürich, den 12. Februar 1946.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 6418 Der Gerichtsschreiber:

C. W. Scherer.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ediktalladung.

Die nachstehend genannte verschwundene Person, sowie jedermann, der Nachrichten über sie geben kann, werden hiermit öffentlich aufgefordert, sich innert der unten erwähnten Frist zu melden, ansonst die nachgenannte verschwundene Person für verschollen erklärt würde (Artikel 35--88 Zivilgesetzbuch).

(Aargau), daselbst heimatberechtigt, Vizepräsident der Firma F. E. Zuellig Inc.

in Manila (Philippinen), am 24. Oktober 1944 in Manila in hoher Todesgefahr verschwunden und seither nachrichtenlos a b w e s e n d . ( 3 . . . ) ) Anmeldefrist bis 19. Januar 1947.

Bremgarten, den 10. Januar 1946.

6345

.

Bezirksgericht Bremgarten (Aargau).

Nrn. 1 und 5 der Eidg. Gesetzsammlung Band 61, Jahrgang 1965 sind vergriffen und werden von uns zum Preise von Fr. --.75 für Nr. 1 und Fr.--.25 für Nr. 5 zurückgekauft.

Stämpfli & Cie., Bern 6384

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Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1946

Date Data Seite

285-311

Page Pagina Ref. No

10 035 478

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