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aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 5. Januar 1904.)

In einer an den Bundesrat gerichteten Eingabe, vom 1. Oktober 1902, führte der Vorstand des Zentralverbandes der Maler, Gipser und verwandten Berufsgenossen aus, daß die Malermeister sich der Haftpflicht für die Bleikrankheit entziehen, indem sie die einmal von dieser betroffenen Arbeiter nicht mehr anstellen, und daß die durch das Bleiweiß verursachten gefährlichen Gesundheitsschädigungen es zur Pflicht machen, auf die Beseitigung dieses Stoffes aus dem Gewerbe hinzuwirken, um so mehr, als technische Schwierigkeiten nicht im Wege stehen.

Der Vorstand wünschte daher, daß die Verwendung des Bleiweiß und seiner Präparate im Malerberufe untersagt werde, anerkannte aber die Schwierigkeit der sofortigen Durchführung eines solchen Verbotes, und stellte das Gesuch, es möchte die Maßregel in der Weise angebahnt werden, daß der Bundesrat in den Submissionsbedingungen für die von der Bundesverwaltung zu vergebenden Arbeiten die Verwendung des Bleiweiß und seiner Präparate ausschließe.

Das schweizerische Industriedepartement ersuchte am 6. Oktober 1902 den schweizerischen Malermeisterverband um seine Vernehmlassung über die erwähnte Eingabe. Die Antwort ging am 15. Juni 1903 ein, und enthielt im wesentlichen folgendes: Eine auf dem Gebiet der deutschen Schweiz -- auf die französische erstreckt sich der Verband nicht -- vorgenommene Enquete ergibt nachstehende Zahlen : 318 Geschäfte umfassen 5207 Geschäftsjahre mit einem jährlichen Durchschnitt von 2236 Arbeitern ; in 318 Geschäften sind in den letzten 40 Jahren 188 Bleikolikfälle mit 5451 Krankheitstagen vorgekommen ; durch Bleikolik sind 4 Todesfälle verursacht worden.

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Die Zahl der Erkrankungsfälle ist also eine ,,verschwindend kleine," wenn auch nicht in Abrede gestellt wird, daß die Bleipräparate vergiftend und der Gesundheit nachteilig wirken können.

Häufig werden die nämlichen Arbeiter, zufolge ihrer individuellen Empfänglichkeit, von der Krankheit befallen. Die Erkrankungsgefahr war bei der frühern Betriebsweise' des Gewerbes eine viel größere. Oft ist Selbstverschulden, wie Unreinlichkeit, unrationelle Ernährung, die Ursache der Erkrankung.

Gegen ein Verbot der Verwendung von ßleiverbindungen bei Arbeiten für dio Bundesverwaltung wird nichts eingewendet.

Bei Arbeiten, die der Witterung nicht ausgesetzt sind, kann BleiweiiJ füglich durch Zinkweiß, Lithopon und dergleichen ersetzt werden, immerhin auf Kosten der Qualität und Dauerhaftig koit des Anstrichs. Für äußere, exponierte Arbeiten ist die Bleifarbe der dauerhafteste Ölfarbanstrich. Der Vorstand des Malermeistcrverbancles selbst hat in der Generalversammlung vom 24. Mai 1903 den Mitgliedern empfohlen, den Gebrauch von Bleifarbe auf ein Minimum zu beschränken.

Endlich spricht sich der Verband gegen den Erlaß eines allgemeinen Verbotes der Verwendung von Bleifarben aus.

Inzwischen erhoben zwei Firmen in Burgdorf, J. Schnell und Cie. und Schoch und Cie., die Bleiweiß fabrizieren, bei der Bundesbehörde Vorstellungen gegen eine Beeinträchtigung dieser Industrie. Das Schreiben ging am 7. Januar 1903 ein, und stützte sich darauf, daß die nunmehr gebräuchliche Herstellung und Verwendung von Bleiweiß in nassem Zustande eine ungefährliche sei.

Die eidgenössischen Fabrikinspektoren begutachteten die Angelegenheit unter Mitwirkung von Herrn Dr. 0. Roth, Professor der Higiene in Zürich, in einem gemeinsamen Bericht vorn 12. November 1903, dem folgendes zu entnehmen ist: Es ist eine längst bekannte, nicht widerlegbare Tatsache, daß das Blei, seine Verbindungen und Legierungen eine gefährliche Berufskrankheit erzeugen (vergi. Art. l, Ziffer l, des Bundesratsbescnlusses über die Vollziehung von Art. 5, lit. d, des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Januar 1901, A. S. n. F. XVIII, 432).

Die Frequenz deiEie! Vergiftungen im Malergewerbe ist zwar nicht eine derartige, wie sie von Arbeiterverbänden dargestellt werden will, aber immerhin eine erschreckend hohe. Die Richtigkeit der vom ·o" schweizerischen Malermeisterverband vorgelegten Statistik muß

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sehr bezweifelt werden, für welchen Zweifel genügende Anhaltspunkte vorliegen. Anderwärts, namentlich in Frankreich, gemachte Erfahrungen beweisen, daß es dem Bleiweiß ebenbürtige Ersatzmittel, vornehmlich das Zinkweiß, gibt. Unsicher ist nur noch die Beantwortung der Frage, ob der Anstrich von Gegenständen, die den Einflüssen der Witterung ausgesetzt sind, mit Zinkweiß genügend haltbar sei. Von der Aufstellung von Betriebsvorschriften zur Verhütung von Bleiintoxikationen im Malergewerbe ist mangels einer wirksamen Kontrolle kein nennenswertes Eesultat zu erwarten.

Die Fabrikinspektoren beantragen, es sei vorläufig für die Dauer von drei Jahren bei allen von der Bundesverwaltnng zu vergebenden Malerarbeiten in den Lieferungsvertrag die Bedingung aufzunehmen, daß keinerlei Bleipräparate zur Verwendung kommen dürfen, ferner sei den Kantonsregierungen seitens des Bundesrates zu empfehlen, das gleiche Verfahren einzuschlagen.

Wir sind mit den Ausführungen der Fabrikinspektoren im wesentlichen einverstanden. Man könnte sich zwar fragen, ob es sich nicht empfehle, radikaler vorzugehen, und der Erkrankungsgefahr durch ein Verbot jeder gewerblichen und industriellen Verwendung von Blei und von Bleipräparaten entgegenzutreten.

Ein solches Verbot könnte aber auf Grundlage der bestehenden Gesetzgebung nur die haftpflichtigen Betriebe erfassen, die zahlreichen übrigen blieben unbehelligt. Ferner gibt es, abgesehen vom Malerberufe, noch Betriebsarten, wo die Verwendung von Blei unentbehrlich zu sein scheint, wie in der keramischen Industrie, in Buchdruckereien, Akkumulatorenfabriken, in der Färberei u. s. w. In ersterer Hinsicht könnte ebensogut, wie bei der Bekämpfung der Phosphornekrose, durch einen gesetzgeberischen Erlaß geholfen werden ; in letzterer aber ist zu betonen, daß die Existenzbedingungen der einheimischen Industrie respektiert werden müssen.

Dem Bundesrat ist kein Staat bekannt, der ein allgemeines Verbot im angedeuteten Sinne aufgestellt hätte, wohl aber finden sich Erlasse, die den Schutz von Jugendlichen, von Frauenspersonen, die Prophylaxis u. s. w. zum Gegenstand haben. Man ist in dieser Beziehung auch in der Schweiz nicht untätig geblieben; es ist zu verweisen auf den Bundesratsbeschluß vom 29. November 1884 (Kommentar S. 66) betreffend Beseitigung der ßleistäbchengewichte an den Jacquard-Websttihlen ;

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den Bundesratsbescliluß vom 13. Dezember 1897 (Kommentar S. 251 und 257) betreffend den Ausschluß schwangerer Frauen und von Kindern unter 16 Jahren; die vom Fabrikinspektorat am 13. August 1897 für die Arbeiter aufgestellte Belehrung (Kommentar S. 96).

Aber auch in dem von den schweizerischen Malerarbeitern gewünschten Sinne hat die Staatsgewalt anderswo schon eingegriffen, besonders in Frankreich. Hier trafen schon in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts und wieder in den letzten Jahren verschiedene Ministerien (Öffentliche Arbeiten, Post- und Telegraph, Inneres, Unterricht, Krieg, Marine u. a. m.) die Verfügung, es sei die Verwendung von Bleiweiß bei den auf Kosten des Staates auszuführenden Arbeiten untersagt, und in die Verträge betreffend die zu vergebenden Arbeiten eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Im gleichen Sinne waren, wie eine Enquete vom Jahre 1901 ergab, bereits 384 französische Gemeinden, worunter Paris, Lyon, Bordeaux, vorgegangen. Von der französischen Regierung eingeholte Gutachten von Sachverständigen lauteten dahin, daß einem Ersatz der Blei- durch Zinkweißfarben bei allen öffentlichen Arbeiten kein technisches Hindernis entgegenstehe, beziehungsweise daß nur für den Außenanstrich über die Haltbarkeit und Widerstandsfähigkeit des Zinkweiß hinreichende Erfahrungen fehlen.

Auch in Belgien gingen staatliche Behörden (Ministerien der Justiz, des Krieges) in ähnlicher Weise vor wie in Frankreich, und anderswo beschäftigt man sich mit dem Studium der Präge (vergleiche ,,Gesundheitsgefährliche Industrien11, herausgegeben von Prof. Dr. Stephan Bauer, Direktor des internationalen Arbeitsamtes in Basel, 1903).

Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die am 10. und 11. September 1903 in Basel versammelte Kommission des Komitees der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz Resolutionen faßte, die den nämlichen Gegenstand betrafen. Die Kommission äußerte die Ansicht, daß das Bureau und die nationalen Sektionen alles aufbieten sollen, um das Verbot der Verwendimg von Bleiweiß bei öffentlichen und privaten Bauten für das Malergewerbe durchzusetzen. Außerdem beauftragte die Kommission das Bureau der internationalen Vereinigung, die Sektionen baldigst zu veranlassen, im Hinblick auf die in zahlreichen gewerblichen Betrieben vorkommenden Bleivergiftungen bei den zuständigen Regierungen dahin zu wirken, daß

54 die zur völligen Klärung der Sachlage erforderlichen Enqueten veranstaltet, und daß, wenn kein Ersatz durch ungiftige Stoffe möglich sei, die schon bestehenden Vorschriften für Krankheitsverhütung genau befolgt oder neue derartige Bestimmungen aufgestellt werden möchten.

Angesichts der sehr auseinandergehenden Behauptungen der Arbeitgeber und der Arbeiter betreffend die Frequenz der Bleierkrankungen ließ sich das Departement durch die Fabrikinspektoren die Zahl der ihnen nach Maßgabe der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung seit 5 Jahren gemeldeten derartigen Fälle mitteilen. Diese Statistik ergab folgendes Resultat : Maler- Andere arbeiter Arbeiter Zusammen Jahre 9 16 25 1898 24 15 39 1899 12 17 29 1900 5 13 1901 18 7 ,, 1902 13 20 Zusammen

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Die Zahlen bleiben hinter der Wirklichkeit erheblich zurück, denn sie umfassen die vielen kleinen, der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung fern stehenden Betriebe nicht, und bei einer mehr oder weniger großen Zahl von Erkrankungen ist die Anzeigepflicht offenbar nicht erfüllt worden, hat doch der II. Inspektionskreis in der fünfjährigen Periode im ganzen nur drei Fälle zu registrieren.

Unter diesen Umständen betrachtet es der Bundesrat als eine Pflicht der Bundesverwaltung, ohne Säumen das ihrige zur Bekämpfung der Bleikrankheit beizutragen. Es kann dies in der Weise geschehen, daß das eingangs erwähnte Gesuch des Zentralverbandes der Maler u. s. w. gutgeheißen wird, unter Ausdehnung des Verbots der Verwendung von Bleifarben auf die von der Bundesverwaltung in Regie auszuführenden Malerarbeiten.

Immerhin möchte der Bundesrat einer derartigen Maßregel ' nicht jetzt schon einen _perm&,nenten Charakter verleihen, vielmehr erscheint es als zweckmäßig, zunächst eine Versuchsperiode von etwa vierjähriger Dauer einzuführen, nach deren Ablauf auf Grund der gemachten Erfahrungen über das weitere Vorgehen KU entscheiden wäre. Unter Malerarbeiten sind hierbei nicht nur diejenigen an und in Bauten, sondern auch diejenigen an beweg

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lichem Material zu verstehen ; man wird diesen Schritt wagen dürfen, nachdem die Ministerien des Krieges und der Marine in Frankreich das Bleiweiß aus ihren Betrieben verbannt haben.

Was die Lieferungsverträge betrifft, so muß die Klausel auch den Ausländern auferlegt werden, um den Inländern die Konkurrenz nicht zu erschweren. Den von den Fabrikinspektoren gemachten Vorschlag auf Erlaß eines Kreisschreibens an die Kantonsregierungen kann dagegen nicht beigetrcten werden, da eine bloße Empfehlung keinen großen Wert hat, mit dem eventuell' nachfolgenden wirklichen Verbot nicht recht vereinbar ist, und das Versuchsfeld auf dem Gebiete der Bundesverwaltung einen hinreichenden Umfang besitzt. Damit ein umfassendes Beobachtungsmaterial gesammelt werde, müssen alle bleihaltigen Farben, nicht nur Bleiweiß, eliminiert werden.

Der Bundesrat hat auf Grund dieser Erwägungen, nach Antrag seines Industriedepartements beschlossen: 1. · Sämtliche Verwaltungsabteilungen des Bundes werden angewiesen : a. vom 1. Januar 1904 an versuchsweise während vier Jahren bei Malerarbeiten, die sie in Regie ausführen, nur bleifreie Farben anzuwenden, bei Malerarbeiten, die sie vergeben, in den Ausschreibungen und Arbeitsverträgen die Verwendung bleifreier Farben zur Bedingung zu machen; b. während der Versuchsdauer diejenigen Wahrnehmungen, die auf eine zu treffende Entscheidung hinsichtlich eines allgemeinen Verbots der Verwendung von Bleifarben bei Malerarbeiten von Einfluß sein können, zu sammeln, und darüber dem schweizerischen Industriedepartement bis Ende August 1907 zu berichten.

2. Von diesem Beschlüsse ist dem Zentralverbande der Maler, Gipser und verwandten Berufsgenossen, sowie dem schweizerischen Malermeisterverband Mitteilung zu machen.

(Vom 12. Januar 1904.)

Artilleriemajor Fried. M a n g e , zurzeit in Paris, wird entsprechend seinem Ansuchen vom Kommando der FeldartillerieAbteilung 1/8 entlassen und nach Art. 58 der Militärorganisation zur Disposition gestellt.

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Wahlen.

(Vom 8. Januar 1904.)

Militärdepartement.

M u n i t i o n s k o n t r o l l e in Thun.

Kontrolleur I. Klasse : Gottfried Schneider, von Uetendorf, bisher Kontrolleur II. Kl.

Adjunkt der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen in Thun : Schützenlieut. Karl Séquin, von Rüti, Maschineningenieur in Rüti (Zürich).

Finane- und Zolldepartement.

A b t e i l u n g H a n d e l s s t a t i s t i k der O b e r z o l l d i r e k t i o n .

Kanzlisten I.Klasse: OskarLeuenberger,vonMelchnau.

Emil Merian, von Hasel, bisher Kanzlisten II. Klasse.

Post- und Eiseiibalmdepartement.

Postcommis Postcommis (Schweiz.

Postcommis Postcommis

Postverwaltung.

in Nyon : ErnstMancUy, von Céligny (Genf), Postcommis in Genf.

in Pontarlier Postagentur) : Eduard Rosselet, von Les Bavards (Neuenburg), Postcommis in Pruntrut.

in Zürich: Hans Berger, von Langnau (Bern), Postaspirant in Freiburg.

in Thun : Franz Häsler, von Lütschenthal (Bern), Postcommis in Zürich.

Ernst Rupp, von Steffisburg, Postaspirant in Bern.

Beilage zu Nr. 3 des Bundesblattes, Jahrgang 1904.

Zusammenstellung der im Monat Oktober 1903 auf den wichtigern schweizerischen Normalspurbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen.

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2. Nebenbahnen.

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13

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13746

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2

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108

106 595 75 612

Totale und Durchschnittszahlen

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165

2

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2 568 335 72 225 458

Im Monat Oktober 1902

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2439613 67 533 803

') Inkl. Basler Verbindungsbahn, Bulle-Romont, Val-de-Travers, Pruntrut-Bonfol, Wald-Rüti.

*) ,, Spiez-Erlenbach, Erlenbach-Zweisimmen, Spiez-Frutigen.

') ,, Urikon-Bauma.

14322 7 780

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Telegraphen Verwaltung.

Télégraphiste a in Zürich : Tullio Zanetti, von Sessa (Tessin), Telegraphenaspirant in Zürich.

Werner Dätwyler, von Brugg, Telegraphenaspirant in Winterthur.

(Vom 12. Januar 1904.)

Milüärdepartement.

Kanzlist I. Klasse der Generalstabsabteilung : Hauptmann Fritz Eggenberg, von Uebeschi (Bern), zurzeit Kanzlist II. Klasse dieser Abteilung.

Inventarkontrolleur des OberVerwaltungs-Major Albert Ernst, kriegskommissariats : von Ober-Winterthur, zurzeit Adjunkt des Verpflegs- und Magazinbureaus.

Post- und Eisenbahndepartemeni.

Postverwaltung.

Kreispostdirektor in Neuenburg : Eduard Tilseher, von Neuenburg, zurzeit Kreispostadjunkt in Neuenburg.

Postcommis in Amriswil (Thurgau) : Walter Kopp, von Amriswil, Postcommis in St. Gallen.

Postcommis in Chur: Gaudenz Lutscher, v. Haldenstein (Graubünden), Posteommis in Basel.

Bundesblatt. 56. Jahre

Bd. I.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

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Jahr

1904

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.01.1904

Date Data Seite

50-57

Page Pagina Ref. No

10 020 825

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