78

# S T #

Bundesratsbeschluß · über

die Beschwerde der Aktiengesellschaft der Rätischen Aktienbrauereien in Chur gegen ihre Bestrafung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Heumonat 1875.

(Vom 19. Januar 1904.)

Der schweizerische Bundes rat hat über die Beschwerde der Aktiengesellschaft der R ä t i s c h e n A k t i e n b r a u e r e i en in Chur gegen ihre Bestrafung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Heumonat 1875,

auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: L

Mit Eingabe vom 3.11. April 1903 hat die Aktiengesellschaft der Rätischen Aktienbrauereien in Chur beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht, deren Inhalt dahin zusammengefaßt werden kann :

79

Der Kreisgerichtsiiusschuß V Dörfer hat die rauschen Brauereien am 10. November 1902 zu einer Buße von Fr. 20 verurteilt, weil zehn im September und Oktober in Landquart konfiszierte Bierfäßehen der genannten Aktiengesellschaft laut den mit sogenannten Quartal bezeichnungen versehenen Eichzeichen im ersten und zweiten Quartal 1900 zum letztenmal geeicht worden wareu, die kantonale Verordnung über Maß und Gewicht aber die Eigentümer von Bierfäßehen verpflichtet, dieselben alle zwei Jahre; «ichen zu lassen; das Urteil beruft sich auch auf die Bußenbe Stimmung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundes gesetz über Maß und Gewicht, die vom 17. Juni 1853 und 6. Juni 1.857 datiert. Den gegen das Urteil von der Beschwerdeführerin au den Kleinen Rat des Kantons Graubünden ergriffenen Rekurs wies die Behörde am 6. Februar 1903 ab.

Das Urteil des Kreisgerichtsausschusses, sowohl wie der Entscheid des Kleinen Rates verletzen in erster Linie Art. 9 der graubündnerischen Kantousverfassung; denn da das angebliche Deliki in Chur und nicht im Bezirk V Dörfer verübt worden ist, so wäre der Richter in Chur zuständig gewesen; die Rekurrenten sind also ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden.

Ferner sind in den angefochtenen Entscheiden kantonale Normen angewendet worden anstatt der Normen der eidgenössischen Gesetzgebung über Mnß und Gewicht, speziell Art. 15 des Bundes gesetzes und Art. 15 und 68 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht. Nach diesen eidgenössischen Normen hätten die Bierfäßehen nur alle drei Jahre geeicht werden müssen, und ist insbesondere eine Quartalbezeichnung, weil im Bundesgeselz nicht vorgesehen, unzulässig. Die beiden Entscheide enthalten daher auch eine materielle Rechtsverweigerung und verletzen den Grundsatz der Rechtsgleichheit der Bürger (Art. 4 der Bundesverfassung).

Wegen dieser Rechtsverletzungen ist das Urteil vom 10. November 1902 und der kleinrätliche Entscheid vom 6. Februar 1903 aufzuheben unter Kostenfolge.

Die Belegakten zu diesem Rekurs sind an das Bundesgericht gegangen, an das ebenfalls rekurriert wurde.

II.

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt mit Zuschrift vom 20. April 1903 die Abweisung dieser Beschwerde, im wesentlichen mit den folgenden Motiven:

80 Der Rekurs gegen das Urteil des KreisgerichtsausschussesV Dörfer ist verspätet, da die 60tägige Frist nicht eingehalten ist; denn das Urteil vom 10. November 1902 ist der Rekurrentin am 21. November 1902 zugestellt worden. Der Bundesrat kann daher nicht untersuchen, ob dieses Urteil Rechte der Rekurrentin verletze. Dagegen hat die Rekurrentschaft rechtzeitig an den Kleinen Rat, und gegen dessen Entscheid an den Bundesrat rekurriert.

Die Rekurrentschaft hat vorerst bemerkt, der Kleine Rat habe den verfassungsmäßigen Gerichtsstand verletzt; indes ist diesbezüglich nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht zuständig (vergleiche Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 189).

Die Rekurrentschaft behauptet sodann, der Kleine Rat habe eine Rechtsverweigerung begangen. Auch hier erscheint es fraglich, ob der Bundesrat zuständig ist. Richtig ist, daß sich das Urteil auf die kantonalen Verordnungen von den Jahren 1853 und 1857 beruft, während in Wirklichkeit Art. 15 des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht hätte angewendet werden müssen; trotzdem hatte aber der Kleine Rat das Bußurteil nicht zu kassieren, da das Bundesgesetz keine mildere, sondern genau die gleiche Strafbestimmung hat wie die fälschlicherweise angewandte kantonale Verordnung, eine Strafbestimmung nämlich von Fr. 2--20.

Gegenüber der Behauptung, die Eiehfrist werde durch da» Bundesgesetz geregelt, und dasselbe schreibe eine Eichfrist von 3 Jahren vor, weshalb eine Frist von 2 Jahren an sich unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesrat unterm 18. Oktober 1876 die kantonale Verordnung vom 15. September 1876 ausdrücklich genehmigt hat, in welcher vorgeschrieben ist, daß die ßierfäßehen wenigstens alle zwei Jahre geeicht werden müssen.

Die Bundesbehörde hat also damit die zweijährige Eichfrist genehmigt. Die Vorschrift der Bundesgesetzgebung hat nicht den Sinn, daß Bierfässer nur alle drei Jahre geeicht werden sollen, sondern die Bundesgesetzgebuflg wollte nur das Minimum der Nacheichung feststellen, und es den Kantonen überlassen, kürzere Eichfristen aufzustellen. Von diesem Recht hat Graubünden Gebrauch gemacht; die kantonale Vorschrift ist also unanfechtbar.

Hinsichtlich der beim Eichzeichen eingebrannten QuartalZeichen ist zu bemerken, daß der Kleine Rat Weisung erteilt hat, es sei den Bierfässern das Quartalzeichen nicht mehr aufzubrennen.

81

III.

Auf Grund der Andeutung in der Rekursschrift, daß die Aktiengesellschaft der Ratischen Aktienbrauereien in der Angelegenheit auch an das Bundesgericht rekurriert habe, leitete der ßundesrat, unter vorläufiger Sistierung des Rekurs Verfahrens, gemäß der Vorschrift in Art. 194 des Organisa tionsgesetzes beireffend die Bundesrechtspflege den Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage mit dem Bundesgericht ein; mit Schreiben vom S . J u n i und 1. August 1903 sprach er seine Ansicht dahin aus, daß der Bundesrat zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei.

Das Bundesgericht trat dieser Auffassung im Urteil vom 12./24. November 1903 bei, indem es erkannte: ,,Die Beschwerde wegen Verletzung der Kantonsverfassung (Art. 9) wird abgewiesen ; im übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten."1 Die Erwägungen des Gerichtes sind, abgesehen von denjenigen betreffend die als unbegründet zurückgewiesene Behauptung einer Verletzung der Kantonsverfassung, folgende: ,,In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung und ungleicher Behandlung, also wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung, die darin liegen soll, daß der Gerichtsausschuß V Dörfer und der Kleine Rat an Stelle der eidgenössischen Normen über Maß und Gewicht kantonale Strafbestimmungen angewendet und die bundesrechtlich statuierte Eichfreiheit mißachtet hätten. Es fragt sich, ob für diese Beschwerde überhaupt der staatsrechtliche Rekurs zulässig ist. Aus Art. 182 des Organisationsgesetzes ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß auf eidgenössischem Boden nicht für eine Sache zwei verschiedene miteinander kollidierende Rechtsmittel gegeben sein sollen, und die Bundesbehörden haben denn auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten, daß, wo die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. des Organisationsgesetzes besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist. Nun ist zweifellos, daß der Rekurrentin die. Kassationsbeschwerde ofien gestanden hätte; denn sie beschwert sich über ein kantonales Slrafurteil (Art. 160) mit der Behauptung, daß dasselbe eidgenössische Rechtsvorschriften verletze (Art. 163"). Es kann daher auf den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs, was den zweiten Besehwerdepuukt anbetrifft, wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eingetreten werden."1

82 IV.

Die Verordnung des Kantons Graubünden über Maß und Gewicht vom 15. September 1876, lautet in Art. 13: ,,Eigentümer von Bierfässern sind verpflichtet, dieselben wenigstens alle zwei Jahre eichen zu lassen, und sind dafür verantwortlich, daß die Maßdeklfirationen an denselben dem wirklichen Inhalte entsprechen."1 Die Verordnung ist vorn ßundesrat unterm 10. Oktober 1876 ohne Vorbehalt gegenüber diesem Artikel genehmigt und der Regierung des Kantons Graubünden am 10./18. Oktober 1876 hiervon Mitteilung gemacht worden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Der der vorliegenden, beim Bundesrat anhängig gemachten staatsrechtlichen Beschwerde der Aktiengesellschaft der Rätischen Aktienbrauereien in Cliur unlerliegeade Tatbestand ist der, daß die Rekurrentin irn Kanton Graubünden vom Kreisgerichtsausschuß V Dörfer wegen Übertretung der Vorschriften über die alle 2 Jahre zu wiederholende Eichung von Bierfäßchen mit einer Geldbuße bestraft worden ist, und daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden den gegen das Strafurteil ergriffenen Rekurs am 6. Februar 1903 als unbegründet abgewiesen hat. Die Rekurrentin verlangt die Aufhebung dieser Entscheidung des Kleinen Rates und die direkte Aufhebung des Urteils des Kreisgerichtsausschusses V Dörfer (vorn 10./2l. November 1902) durch den Bundesrat.

Als Beschwerdegründe werden seitens der Aktiengesellschaft der Rätischen Aktienbrauereien angeführt: eine Verletzung von Art. 9 der Verfassung des Kantons Graubündeo und von Art. 4 der Bundesverfassung; die erstere, weil die Rekurrentin ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, die letztere, weil eine materielle Rechtsverweigerung .wegen Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes und eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliege.

If.

Wie der Kleine Rat des Kantons Graubünden in der Beschwerdebeantwortung ausgeführt hat, kann der Bundesrat auf das Rechtsbegehren der Rekurrentin auf Aufhebung des Urteils des KreisgerichtsRusschusses V Dörfer vom 10./21. November 1902 schon aus dem Grunde der Verspätung nicht eintreten, da die staatsrechtliche Besehwerde laut der Vorschrift von Art. 178 des

83

Organisationsgesetzes innert einer Frist von 60 Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung beim Bundesrat eingereicht werden muß, die Beschwerde der heutigen Rekurrentin aber erst am 3./7. April 1903, lange nach dem Fristablauf, beim Bundesrat anhängig gemacht wurde.

III.

Auf das Rechtsbegehren auf Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom 6. Februar 1903, hinsichtlich dessen die Einreichungsfrist der staatsrechtlichen Beschwerden eingehalten wäre, kaun der Bundesrat wegen mangelnder Kompetenz nicht eintreten.

Das Bundesgericht hat in dem oben zum Teil wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 12./24. November 1903 festgesetzt, daß laut der Vorschrift des Art. 182 des Organisationsgesetzes da, wo die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist, und daß daher der Rekurrentin, weil ihr im vorliegenden Fall die Kassationsbeschwerde gemäß Art. 160 des Organisationsgesetzes offen gestanden hätte, das Recht der Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht nicht zustehe. Da nun aber Art. 190, Abs. l, des Organisationsgesetzes die Bestimmung des Art. 182 auch auf die vom Bundesrat zu beurteilenden staatsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar erklärt, so ist auch die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesrat, welche die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung bringen soll wie die beim Bundesgerichte anzubringende Kassationsbeschwerde, unzulässig.

Auf das Begehren betreffend Kostenfolgen tritt der Bundesrat nach feststehender Praxis nicht ein. (Vergi. Salis, Bundesrecht, 2. Aufl., Bd. II, Nr. 333, S. 71.)

Demnach wird erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B e r n , den 19. Januar

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über die Beschwerde der Aktiengesellschaft der Rätischen Aktienbrauereien in Chur gegen ihre Bestrafung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Heumonat 1875. (Vom 19. Januar 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1904

Date Data Seite

78-83

Page Pagina Ref. No

10 020 830

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.