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Bundesesetz über

Jagd und Vogelschutz (Vom 24. Juni 1904.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17 April 1902, beschließt: I. Allgemeine Bestimmungen betreffend das Jagdwesen.

Art. 1. Jeder Kanton ist verpflichtet, auf seinem Gebiete das Jagdwesen auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege in Übereinstimmung mit diesem Gesetze zu regeln und demselben durch die zuständigen Organe den erforderlichen Schutz angedeihen zu lassen.

Art. 2. Jeder Schweizer, welcher eine kantonale Jagdbewilligung gelöst hat, ist, vorbehalten die Bestimmungen des Art. 28, zur Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete befugt.

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Die Kantone sind berechtigt, die Jagd auch Ausländern zu gestatten.

Art. 3. Unter Vorbehalt der Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt die kantonale Gesetzgebung das System des Jagdbetriebes.

Art. 4. Die kantonalen Behörden sind berechtigt, die Verfolgung schädlicher oder reißender Tiere, und bei allzu starker Vermehrung auch des Jagdgewildes, wenn dasselbe durch Überzahl Sehaden stiftet, auch während der geschlossenen Zeit anzuordnen oder zu erlauben.

Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit, durch eine beschränkte Anzahl zuverlässiger, in besondere : Pflicht genommener Jagdberechtigten geschehen.

In Paohtrevieren hat der Pächter das Recht, auch während der geschlossenen Zeit ohne weitere Bewilligung solches Wild zu erlegen, jedoch ohne Benutzung von Laufhunden.

Es ist der kantonalen Gesetzgebung überlassen, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Raubwild und nicht geschützte Vögel, welche dem Besitzer von Gebäulichkeiten und Liegenschaften Schaden zufügen, mit oder ohne Bewilligung unschädlich gemacht werden dürfen.

Art. 5. Zu jeder Zeit sind verboten: a. das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von solchem Wild, von welchem der Beteiligte weiß oder nach den Umständen annehmen muß, daß.es gefrevelt sei; fr. das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Steinwild, von Gemskitzen, Hirschkälbern, Rehkitzen, sowie von Auer- und Birkhennen; c. das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Rehgeißen, die im Hochgebirge gefangen oder erlegt wurden;

716 d. das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Hirschwild überhaupt, soweit nicht seine Einfuhr aus dem Auslande durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen ist oder soweit dasselbe nicht aus geschlossenen Wildgehegen zum Verkaufe gebracht wird oder gemäß Art. 7, Absatz 3, erlegt wurde; e. die Ein- und Durchfuhr, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von lebenden Wachteln, sowie von denjenigen toten Vögeln, welche gemäß Art. 17 geschützt sind, und von Eiern geschützter Vögel.

Vom achten Tage nach Schluß der Jagdzeit an ist das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Wild jeder Art verboten, soweit nicht seine Einfuhr aus dem Auslande durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen ist.

Art. 6.

Es sind verboten:

a. das Anbringen von Selbstschüssen, der Gebrauch von explodierenden Geschossen und das Giftlegen.

Die Kantone können jedoch ausnahmsweise den Pächtern von Jagdrevieren, einer beschränkten Anzahl zuverlässiger Jäger in den Patentkantonen und den Wildhütern in den Jagdbannbezirken das Giftlegeu zur Vertilgung von Eaubzeug unter Aufstellung der nötigen Sicherheitsvorschriften gestatten ; b. das Anbringen von Fangvorrichtungen jeder Art (Fallen, Schlingen, Drahtschnüre u. s. w.).

Eine Ausnahme ist jedoch für die Jagdberechtigten gestattet bezüglich der Füchse, Fischotter, Iltisse, Stein- und Edelmarder; c. das Jagen, Erlegen oder Einfangen von Steinwild, von geschütztem Hirschwild (Art. 7, Absatz 3), von Gemskitzen und den sie begleitenden Muttertieren (säugende Genisgeißen), von Rehkitzen, sowie von Auer- und Birkhennen ;

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·d. das Jagen, Erlegen oder Einfangen von andern als den in lit. c dieses Artikels bezeichneten Wildarten während geschlossener Jagd oder ohne Berechtigung während offener Jagd; «. das Hinausjagen und das Herauslocken von Wild aus den Bannbezirken oder Nachbarrevieren ; f. das Tragen von Stock- und zusammengeschraubten Flinten ; .g. die böswillige Zerstörung von Nestern und Brüten ; das Ausnehmen der Eier oder der Jungen des Jagdgeflügels und das Ausgraben der Murmeltiere ; h. das Jagenlassen von Hunden während der geschlossenen Jagdzeit oder durch Unberechtigte während der offenen Jagdzeit und die verbotene Verwendung von Hunden durch Jagdberechtigte während der offenen Jagdzeit, sowie die Ausübung des Jagdrechtes ohne Mitnahme der vorgeschriebenen Ausweise.

Art. 7. Dem Bundesrate steht das Recht zu, nach freiem Ermessen durch besondere Schlußnahme einzelne "Gebietsteile oder Wildarten auf kürzere oder längere Zeit mit Jagdbann zu belegen oder die gesetzliche Jagdzeit zu ·beschränken.

Ebenso sind die Kantone befugt, durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erweitern, sowie weitere Vorschriften zum Schutze des Wildes zu erlassen. So können die Kantone insbesondere nach folgenden Richtungen weiter gehen als das Bundesgesetz: Einschränkung der Jagdzeit (späterer Beginn, früherer Schluß, Verbot der Nachtjagd, Verbot, an gewissen Tagen der Woche zu jagen etc.) ; Verkürzung der Fristen für das «erlaubte Peilbieten, Kaufund Verkauf von Wildbret; Verbot ·der Jagd auf weitere Wildarten ; Schaffung von neuen und .Erweiterung von bestehenden Schonrevieren.

Bundesblatt. 56. Jahrg.

Bd. IV.

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Die Kantone sind unter Zustimmung des Bundesrates berechtigt, die Jagd auf männliche Hirsche, ausgenommen die Spießer und Gabler (Hirsche im Alter von weniger als 3 Jahren), in denjenigen Kantonsgebieten, in welchen das Hirschwild genügend stark vertreten ist, vom 7. bis 30. September zu bewilligen.

Die kantonalen Behörden haben dem Bundesrate von den getroffenen Verfügungen Mitteilung zu machen.

Art. 8. Die Jagd zerfällt in die niedere und die Hochwildjagd.

II. Die niedere Jagd.

Art. 9. Die Eröffnung der Flugjagd beginnt mit dem 1. September, diejenige der allgemeinen Jagd mit dem 1. Oktober. Der Schluß für beide findet (vorbehalten Art. 10) am 15. Dezember statt.

Es ist jedoch den Kantonen gestattet, unter Vorbehalt besonderer kantonaler Polizeivorschriften, die allgemeine Jagd gleichzeitig mit der Flugjagd zu eröffnen.

Für Pachtreviere schließt die Jagd am 31. Dezember.

Die Frühlingsjagd jeder Art zu Lande ist im ganzen Umfange der Schweiz untersagt. Ausnahmsweise können die Revierkantone die Frühlingsjagd auf Zugschnepfen gestatten.

Auf der Flugjagd dürfen vor Beginn der allgemeinen Jagd keine anderen Hunde als Hühnerhunde verwendet werden.

Art. 10. Die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen ist von den betreffenden Kantonen zu regeln, wobei bezüglich der internationalen Grenzgewässer die Abkommnisse mit den Grenzstaaten vorbehalten bleiben.

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III. Die Hochwildjagd.

Art. 11. Die Hochwildjagd bezieht sich auf die jagdbaren Tiere des Hochgebirges, zunächst auf Gemsen, Murmeltiere, v e r ä n d e r l i c h e Hasen (Alpen-, Schneehasen), G e b i r g s h ü h n e r (Auer-, Birk- oder Schildhühner, Hasel- oder Waldhühner, Schnee- oder Weißhühner und Steinhühner oder Pernisen), sowie auf die R a u b t i e r e des Hochgebirges.

Art. 12. Die Jagd auf Gemsen und Murmeltiere im ganzen Gebiete der Schweiz, sowie die Jagd auf die im Hochgebirge vorkommenden Rehböcke ist beschränkt auf die Zeit vom 7. bis 30. September.

Die Jagd auf das übrige Hochwild dauert vom 7. September bis 15. Dezember.

Art. 13. Bei der Jagd auf Gemsen, Rehe und Hirsche (Art. 7, Absatz 3) ist die Verwendung von Laufhunden, sowie der Gebrauch von Repetierwaffen und solchen Kugelgewehren, deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt, untersagt.

Art. 14. Die im Hochgebirge vorkommenden Rehgeißen dürfen weder gejagt, gefangen noch geschossen werden.

Art. 15. In den Kantonen Appenzell, St. Gallen, Glarus, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Luzern, Freiburg und Waadt sind je ein, in den Kantonen Bern und Tessin je zwei und in den Kantonen Wallis und Graubünden je drei Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung für das Hochwild auszuscheiden und unter die Oberaufsicht des Bundes zu stellen.

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Eine besondere bundesrätliche Verordnung stellt die genaue Abgrenzung derselben (ohne Rücksichtnahme auf die Kantonsgrenzen) fest und ordnet eine strenge Wildhut an, wobei je nach örtlicher Lage und Verhältnissen die nähern Bestimmungen zu treffen sind, welche zu Schutz und Pflege der Hochwildgattungen angemessen erscheinen.

Soweit als möglich sollen die Grenzen der Freiberge nach 5 Jahren einer Abänderung unterworfen werden.

Der Bund wird die Besiedlung der Freiberge mit Steinböcken anstreben.

Art. 16. Die Verfolgung schädlicher und reißender Tiere in den Bannbezirken darf nur unter den im Art. 4 und Art. 6, lit. a und &, bezeichneten Bestimmungen und unter ausdrücklicher Bewilligung des Bundesrates stattfinden.

IV. Bestimmungen über den Vogelschutz.

Art. 17. Nachfolgend bezeichnete Vogelarten sind unter den Schutz des Bundes gestellt: Sämtliche I n s e k t e n f r e s s e r , also alle Grasmücken(Sylvien)-Arten, alle Schmätzer-, Meisen-, Braunellen-, Pieper-, Schwalben-, Fliegenfänger- und BachstelzenArten ; von S p e r l i n g s v ö g e l n : die Lerchen, Stare, die Amsel- und Drosselarten, mit Ausnahme der Reckholder-, der Rot- und der Misteldrossel, die Buchund Distelfinken, die Zeisige und Girlitze; von S p ä h e r n und K l e t t e r v ö g e l n : die Kuckucke, Baumläufer, Spechtmeisen, Wendehälse, Wiedehopfe und sämtliche Spechtarten ; von K r ä h e n : die Dohlen, die Alpendohlen, die Alpenkrähen ;

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von R a u b v ö g e l n : die Turmfalken, sowie sämtliche Eulenarten, mit Ausnahme des großen Uhus; von S u m p f - und S c h w i m m v ö g e l n : der Storch und der Schwan.

Es dürfen dieselben weder gefangen noch getötet, noch der Eier oder Jungen beraubt oder feilgeboten, und es dürfen auch ihre Nester nicht böswillig zerstört werden.

Die Kantone sind berechtigt, das Abschießen von Staren, Drosseln und Amseln, welche in Weinbergen und eingefriedeten Obstgärten Schaden anrichten, im Herbste bis nach beendigter Weinlese und Obsternte zu gestatten.

Art. 18. Die Erziehungsbehörden haben vorzusorgen, daß die Jugend in der Volksschule mit den genannten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ermuntert werde.

Art. 19. Aller Vogelfang mittelst Netzen, Vogelherden, Lockvögeln, Käuzchen, Leimruten, Schlingen, Bogen und andern Fangvorrichtungen ist im ganzen Gebiete der Schweiz unbedingt verboten.

Art. 20. Den Kantonsregierungen bleibt das Recht vorbehalten, einzelnen zuverlässigen Sachverständigen Bewilligung zu erteilen, auch außerhalb der Jagdzeit für wissenschaftliche Zwecke Vögel jeder Art (mit Ausnahme des Jagdgeflügels) zu erlegen und deren Nester und Eier zu sammeln, vorausgesetzt, daß dies nicht auf gewerbsmäßige Weise geschieht.

V. Strafbestimmungen.

Art. 21. Übertretungen dieses Gesetzes, sowie der gestützt auf dasselbe getroffenen eidgenössischen und kantonalen Verfügungen werden bestraft:

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1. Mil einer Buße von Fr. 500: das Anbringen von Selbstschüssen (Art. 6, lit. a).

2. Mit Bußen von Fr. 300--500 : die Anwendung von Schlingen und Drahtschnüren (Art. 6, lit. &).

3. Mit Bußen von Fr. 100--400 : a. die Anwendung von anderen Fangvorrichtungen auf Nutzwild (Art. 6, lit. o) ; b. das Jagen in den Bannbezirken (Art. 15 und 7); c. das Jagen, Erlegen oder Einfangen von Steinwild und geschütztem Hirschwild (Art. 6, lit. c ; Art. 7) ; d. das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Steinwild und von geschütztem Hirsch wild (Art. 5, lit. b und d\ Art. 7).

a.

b.

c.

d.

e.

f.

4. Mit Bußen von Fr. 50--200 : das Jagen an Sonntagen oder an anderen verbotenen Tagen der Woche, sowie zur Nachtzeit in denjenigen Kantonen, welche bezügliche Jagdverbote aufgestellt haben (Art. 7, Abs. 2) ; das Jagen, Erlegen oder Einfangen von Gemsen und Rehen während der geschlossenen Jagdzeit oder ohne Berechtigung während der offenen Jagdzeit (Art. 2, 3, 6, lit. d, Art. 7, 9, 12 und 14) ; das Jagen, Erlegen oder Einfangen, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von allem geschützten, unter Ziffer 3, lit. c und d, dieses Artikels nicht erwähnten Wilde (Art. 5, lit. b und c; Art. 6, lit. c; Art. 7); das Ausgraben von Murmeltieren (Art. 6, lit. g) ; das verbotene Giftlegen und der Gebrauch von explodierenden Geschossen (Art. 6, lit. à); das Hinausjagen und das Herauslocken von Wild aus Bannbezirken oder Nachbarrevieren (Art. 6, lit. e).

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a.

b.

c.

d.

a.

b.

c.

d.

5. Mit Bußen von Fr. 40--100 : das Jagen, Erlegen oder Einfangen von andern als den in Ziffer 3, lit. c, und Ziffer 4, lit. b und c, dieses Artikels bezeichneten Wildarten während der geschlossenen Jagdzeit oder ohne Berechtigung während der offenen Jagdzeit (Art. 2, 3, 6, lit. d, 7, 9, 10 und 12); die Anwendung von Fangvorrichtungen für Vögel (Art. 19) ; das Tragen von Stock- oder zusammengeschraubten Flinten und der Gebrauch von Repetierwaffen und von Kugelgewehren verbotenen Kalibers (Art. 6, lit. f, und Art. 13) ; das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von gefreveltem Wild aller Art (Art. 5, lit. a), soweit Ziffer 3, lit. d, und Ziffer 4, lit. c, dieses Artikels nicht eine höhere Buße festsetzen.

6. Mit Bußen von Fr. 10--60 : das Einfangen oder Töten geschützter Vogelarten, das böswillige Zerstören von Nestern und Brüten, das unerlaubte Ausnehmen von Eiern oder Jungen des Jagdgeflügels und der geschützten Vogelarten (Art. 17 und 6, lit. g) ; die Ein- und Durchfuhr, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von lebenden Wachteln, sowie von geschützten Vogelarten und deren Eiern (Art. 5, lit. e); der Gebrauch von andern als Hühnerhunden auf der Flugjagd vor Eröffnung der allgemeinen Jagd und der verbotene Gebrauch von Hunden auf der Jagd (Art. 9, Schlußsatz; Art. 13 und 7, Abs. 2); das verbotene Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Wild nach geschlossener Jagd (Art. 5, Abs. 2, und Art. 7', Abs. 2).

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7. Mit Bußen von Fr. 5--30: a. die verbotene Benutzung von Laufhunden in Pachtrevieren, sowie das Jagenlassen von Hunden während der geschlossenen Jagdzeit und das verbotene Jagenlassen von Hunden während der offenen Jagdzeit (Art. 4, Abs. 3; Art. 6, lit. 7»); b. die Ausübung des Jagdrechtes ohne Mitnahme der vorgeschriebenen Aueweise (Art. 6, lit. h).

Art. 22. Die allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 finden entsprechende Anwendung auf die unter Art. 21 fallenden Übertretungen.

Art. 23. Die Übertretungen sind gemäß den von den Kantonen zu regelnden Verfahren zu beurteilen, unter Anwendung nachstehender Bestimmungen : 1. für die Anwendung von explodierenden Geschossen, sowie für das Giftlegen ist immer das Maximum der Buße zu erkennen (Art. 21, Ziff. 4, lit. e) ; 2. im Rückfall sind die Bußen bis auf das Doppelte zu verschärfen, und es soll dem Frevler die Jagdberechtigung auf drei bis sechs Jahre entzogen oder verweigert werden.

Die in Art. 21, Ziff. 7, aufgeführten Übertretungen gelten jedoch nicht als Jagdfrevel.

Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem eidgenössischen Departement des Innern Anzeige zu machen ; 'S. wenn der Täter das sechzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, so kann der Richter bei Ausmessung der Strafe unter das gesetzliche Minimum gehen.

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Art. 24. Das gesetzwidrig eingefangene oder erlegte oder feilgebotene, gekaufte oder verkaufte Wild, die gesetzwidrig eingefangenen oder erlegten oder feilgebotenen, gekauften oder verkauften geschützten Vögel und deren Eier und Junge, sowie die auf der Jagd gebrauchten unerlaubten Waffen und die verbotenen Fanggeräte sind zu konfiszieren.

In Pachtrevieren hat der Revierpächter Anspruch auf das konfiszierte Wild oder den entsprechenden "Wertersatz.

Art. 25. Dem Anzeiger kommt wenigstens ein Drittel der wirklich bezogenen Bußbeträge zu.

Art. 26. Der Rückfall kommt nicht mehr in Betracht, wenn vom letzten rechtskräftigen Bußenerkenntnis an bis zur Begehung der neuen Übertretung fünf Jahre verflossen sind.

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 27. Die Kantone sind befugt, gesetzliche Bestimmungen aufzustellen, nach welchen für die Erlegung von der Landwirtschaft, Fischerei und dem Wildstand besonders schädlichen Tieren (als: große Raubtiere, Wildschweine, Fischotter, Adler, Habichte, Sperber, Bistern, Häher, Fischreiher) angemessene Prämien zu verabfolgen sind.

Art. 28. Die kantonalen Jagdgesetze und Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 29. Der Bundesrat ziehungsvorschriften.

erläßt die nötigen Voll-

Art. 30. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) betreffend die Volksabstimmung über

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Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Art. 31. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit demselben in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: Louis Martin.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate.

B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: A. Lachenal.

Der Protokollführer: Schatemami.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 5. Juli 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1904.

Ablauf der Keferendumsfrist : 4. Oktober 1904.

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Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz. (Vom 24. Juni 1904.)

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06.07.1904

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