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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Franz Ott, in Ingenbohl (Kanton Schwyz), wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewill gung.

(Vom 6. Juni 1904.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des F r a n z O t t , in Ingenbohl (Kanton Schwyz) wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden

Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Beschluß vom 4. Dezember 1903 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Gesuch des Franz Ott, in Ingenbohl, um Erteilung eines Wirtschaftspatentes nach lit. a des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes für Hotel und Pension pro 1904, abgewiesen mit der Erwägung: 1. das in Frage stehende Haus eigne sich vermöge seiner Lage und Einrichtung nicht gut für eine Fremdenpensiou, so daß der Betrieb mit der Zeit vorwiegend den Charakter einer Schenkwirtschaft annähme; 2. daß gemäß § 15 des Wirtschaftsgesetzes die Erteilung einer neuen Wirtschaft verweigert

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werden könne, wenn an einem Orte die Zahl der bestehenden Wirtschaften derart groß sei, daß eine Vermehrung für das öffentliche Wohl offenbare Nachteile bringen würde.

II.

Gegen diesen Beschluß hat Franz Ott mit Eingabe vom 9. Februar 1904 die staatsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat ergriffen und zur Begründung folgendes vorgebracht: Im Oktober 1903 hat Ott ein Haus in Ingenbohl gekauft, um dasselbe als Hotel und Pension zu installieren und zu betreiben; er reichte daher im Oktober 1903 beim Gemeinderat Ingenbohl ein Gesuch um Erteilung eines Wirtschaftspatentes nach lit. a des Wirtschaftsgesetzes für ein Hotel und Pension, 20 Betten haltend, pro 1904 ein. Ott erwähnte in seiner Zuschrift speziell, daß zwar sämtliche Wohnungen des Hauses gegenwärtig an Drittpersonen vermietet, daß aber alle Mietverträge auf 3 Monate kündbar seien; er erkläre sich damit einverstanden, daß das nachgesuchte Patent nur bedingt erteilt werde, d. h. für den Fall, daß bis Mai 1904 das ganze Haus möbliert und zur Aufnahme von Gästen bereit gestellt sei.

Die Beschwerde stützt sieh auf Art. 31 der Bundesverfassung in Zusammenhang mit Ar't. 4 derselben, da sich der Regierungsrat des Kantons Schwyz bei der Ausübung der ihm durch Art. 3l, lit. c, zugestandenen Beschränkungsbefugnis eines Aktes der Willkür, der Rechtsverweigerung und der rechtsungleichen Behandlung hat zu. schulden kommen lassen. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden, da der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 4. Dezember 1903 dem Rekurrenten erst am 11. Dezember 1903 eröffnet worden ist, sodaß in concreto die Rekursfrist erst am 9. Februar 1904 abläuft.

Der Gemeinderat von Ingenbohl hat, da er das Patentgesuch günstig begutachtete, offenbar die Lage und Einrichtung des Hauses des Rekurrenten als zweckmäßig betrachtet. Die Regierung hat eine Kommission mit der Besichtigung des Hauses und dessen Räumlichkeiten beauftragt; diese Kommission hat aber, wie die vier Mieter des Hauses Ott übereinstimmend aussagen, weder Parterre noch andere Lokalitäten besichtigt, sondern sich lediglich nach der Zahl der Zimmer auf einer Etage erkundigt.

Das Haus ist bis unter Dach aus Stein gebaut, hält im Parterre nach der Straßenseite zwei große Lokale von je 18 m 2 Flächeninhalt, eigne Küche, einen Keller und ein Nebenzimmer, ferner drei Etagen mit je fünf Zimmern. Der Beschwerdeführer

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hatte nach Einreichung des Patentgesuches die Freistellung des Hauses für den Hotelbetrieb auf Mai 1904 gesichert; der eine Mieter hat die Wohnnng bereits geräumt, einem andern ist auf 1. Februar 1904, den andern auf 1. Mai 1904 gekündigt. Die Bauart und innere Einrichtung läßt nichts zu wünschen übrig; das Haus eignet sich hinsichtlich seiner Lokalitäten ausgezeichnet für den Hotelbetrieb.

Bezüglich der Lage des Hauses ist die Regierung von der Ansicht ausgegangen, daß sich ein Objekt nur dann als Fremdenpension eigne, wenn dasselbe direkt am See, oder im Verkehrszentrum gelegen sei. Es ist aber unbestreitbare Tatsache, daß viele Fremde einen ruhigen Aufenthalt in kleinerer Pension, fern dem aufregenden Verkehr, vorziehen, und Brunnen weist gerade, zu seinem Nachteil, wenig kleine und ruhige Hotels auf.

Der Gemeinderat von Ingenbohl hat mit Sehlußnahme vom 22. Oktober 1903 das Wirtschaftspatentgesuch Ott in empfehlendem Sinne begutachtet, unter der Voraussetzung, daß Ott bis zum Mai 1904 das ganze Haus installiere und nicht als Wirtschaft betreibe.

Dabei geht der Gemeinderat von der Erwägung aus, daß eine Wirtschaft nach lit. b des Wirtschaftssesetzes für Ina-enbohl nicht " O Bedürfnis ist, daß es jedoch im Interesse der Gemeinde liege, wenn der Erstellung von neuen Hotels keine Schwierigkeiten entgegengestellt werden. Den gleichen Standpunkt hat der Gemeinderat auch in den Jahren 1901 und 1902 vertreten, als es sich um die Erteilung eines Wirtschaftspatentes lit. b für ,,Hôtel und Pension des Alpes" handelte, und die Regierung hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Begutachtung durch die Gemeinde dem Bewerber, einem Ant. Marty, das Wirtschaftspatent erteilt; die Zahl der Betten dieses Hotels war achtzehn, und ein weiteres Patent ist seither nicht erteilt worden.

Was die Bedürfnisfrage betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß Rekurrent Ott als Pächter eines Restaurants während zirka 6 Wochen alle Räume besetzt hatte und viele Fremde mangels Raumes abweisen mußte, und daß 50 zeugnisfähige Einwohner von Brunnen es mit ihrer Unterschrift bezeugt haben, daß im vergangenen Sommer die in Brunnen nachmittags oder abends angekommenen Fremden größtenteils keine Unterkunft mehr fanden.

Auch beweist die Statistik, daß in Brunnen mit 1510 Einwohnern und 39 Patenten a und b eine Wirtschaft auf 38
Einwohner kommt, in Ingenbobl dagegen mit 739 Einwohnern und 4 Patenten eine Wirtschaft auf 184 Einwohner kommt, in Feld mit 237 Einwohnern und 2 Patenten eine Wirtschaft auf 118 Einwohner, in Schönenbuch mit 186 Einwohnern und 2 Patenten eine Wirtschaft

865 auf 94 und ebeaso in Urmiberg mit 376 Einwohnern und 4 Patenten eine Wirtschaft auf 94 Einwohner. Die Regierung hat.

ohne daß eine Voraussetzung hierzu vorlag, angenommen, daß der Hotelbetrieb des Gesuchstellers mit der Zeit den Charakter einer Schenkwirtschaft erhalten werde und hat daher den Bedürfnisartikel angewendet; darin liegt aber eine willkürliche Anwendung des Art. 15 des Wirtschaftsgesetzes. Kommt der Beschwerdeführer als Inhaber eimes Patentes a seinen Verpflichtungen nicht nach, so ständen dem Regierungsrat nach Vorschrift des Wirtschaftsgesetzes Wege offen, das Patent zu entziehen. Das Patent für das oben erwähnte ,,Hôtel des Alpes* ist seinerzeit vom Regierungsrat auch nur mit der Klausel bewilligt worden, daß, wenn das Hotel nicht als solches, sondern nur als Restaurant betrieben werden sollte, sich der Regierungsrat vorbehalte, auf die Konzession im Sinne des Art. 15 des Wirtschaftsgesetzes zurückzukommen. Darin, daß der Regierungsrat diese Praxis nicht auch dem Rekurrenten gegenüber beobachtet hat, liegt ein Akt rechtsungleicher Behandlung.

m.

Zur Vernehmlassung auf die Beschwerde eingeladen, beantragt der Regierungsrat des Kantons Schvvyz die Abweisung und führt aus: 1. Die Einrichtung im Ottschen Hause entspricht den Anforderungen eines Prerndenhotels nicht. Es ist auch nicht als Hotel gebaut worden. Für unsere Auffassung spricht, daß das Haus 3 Wohnungen enthält. Die Küche im Parterre genügt für eine Privatfamilie, nicht für ein Hotel. Bin Office ist überhaupt nicht vorhanden.

Es war für die Delegation des Regierungsrates keine Veranlassung vorhanden, von den obera Stockwerken Einsicht zu nehmen, nachdem die Delegation sich überzeugt hatte, daß schon das Parterre den Anforderungen eines Fremdenhotels nicht entspreche.

2. Der Rekurrent rühmt die Lage seines Hotels, in der Nähe des Bahnhofes. Wer Brunnen kennt, wird dagegen sagen müssen, daß das Ottsche Haus für ein Fremdenhotel eine sehr ungünstige Lage hat. Es liegt oberhalb der Bahnlinie; weit schlimmer ist aber der Umstand, daß das Haus bedeutend vom See entfernt ist. Man muß im Auge behalten, dali Brunnen kein Kurort ist, wo die Fremden ausschließlich Ruhe suchen. Brunnen wird als Absteigequartier gewählt von solchen, die Ausflüge in die herrliche Umgebung machen, die den See und seine Gestade betrachten wollen.

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Es ist ganz bezeichnend, daß schon bisher im Verhältnis zum untern Teile im obern Teile des Dorfes wenig Wirtschaften betrieben wurden, obschon früher die Zahl der Wirtschaften nicht beschränkt werden konnte. Es ist dies ein Beweis dafür, daß die Fremden die Hotels am See und in der Ortschaft bevorzugen.

Der Regierungsrat hat vor etwa 2 Jahren für das ,,Hôtel des Alpes" an der Gersauerstraße, in schöner Lage ein Patent bewilligt.

Aber auch dieses Hotel zog nicht. Im Jahre 1903 wurde gar nicht gewirtet und im laufenden Jahre sank das Hotel zu einer ganz gewöhnlichen Schenkwirtschaft herab, so daß der Regierungsrat sich veranlaßt sah, durch das Bezirksamt einen Untersuch zu verlangen. Der Fall ist noch pendent. So würde es wohl auch bei dem Hotel Ott kommen. Damit würde aber die Tendenz des Wirtschaftsgesetzes, welches eine Verminderung der Wirtschaften bezweckt, vereitelt. Der Regierungsrat wird keineswegs die mächtig aufblühende Fremdenindustie unterbinden oder deren Entwicklung hemmen, aber die Verminderung der gewöhnlichen SchenkwirtSchäften strebt er an, und wer 63 mit dem Wohle des Volkes ernst nimmt, wird solche Bestrebungen unterstützen müssen. Es liegt auf der Hand, daß Ott nur darum ein Hotelpatent verlangt, weil er weiß, daß ein gewöhnliches Wirtschaftspakt nicht mehr erhältlich ist.

Ein zweites ruhiges Hotel gehörte dem Josef Silvestri am Urmiberg. Trotz der herrlichen Lage des Hotels kam es unter den Hammer. Es ist dies wieder ein Beweis, daß in Brunnen nur die Hotels am See ziehen.

3. Wenn man darauf hinweist, daß letztes Jahr viele Fremde in Brunnen keinen Platz gefunden, so rührt dies daher, daß bei den abnormen Witterungsverhältnissen viele Fremde es vorzogen, im Tale zu bleiben. Der Übelstand wird so bald nicht mehr eintreten, da seit dem letzten Jahre die Bettenzahl sich um zirka 500 vermehrt hat. Wir verweisen auf den Neubau ,,Grand Hôtel Brunnen,"1 auf die Umbaute ,,Drossel" u. a. m.

4. Daß die Regierung gegenüber dem Rekurrenten nicht einseitig verfahren ist, beweist . die Abweisung des Patentgesuches des Franz Imhof und später des Herrn Kantonsrat Betschart.

Das Haus liegt an der gleichen Straße wie dasjenige dés Herrn Ott, aber in noch günstigerer Lage, weil näher gegen den See zu. Die Patente wurden gestützt auf den Bedürfnisartikel verweigert.

Der Rekurrent hat somit für seine schweren Vorwürfe der Willkür, Rechtsverweigerung und rechtsungleichen Behandlung den Beweis nicht erbracht.

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IV.

Der Beschwerdeführer repliziert mit Zuschrift vom 7. April 1904 ; aus seinen Vorbringen ist noch folgendes zu entnehmen : Wenn die zur Inspizierung des Hauses des Rekurrenten delegierte Kommission des Regierungsrates ihres Amtes gewaltet hätte, so hätte ihr nicht entgehen können, daß die Eliche des Hauses Ott ein großer Raum ist, der sich bequem mit einem Hotelkochherd versehen läßt, und daß neben der Küche ein Raum existiert, der sich als Office herrichten läßt. Daß Ott die Umbauten bis nach Erteilung des Wirtschaftspatentes aufgeschoben hat, ist begreiflich.

Hinsichtlich des Charakters der in Brunnen weilenden Fremden ist zu sagen, daß Brunnen sehr viel ,,bleibende Gästett beherbergt, und vielleicht nur zu ila sogenannte Touristen und Ausflügler, daß ferner Touristen wie Ausflügler mit Vorliebe beim Bahnhof gelegene Hotels aufsuchen und daher auch in Brunnen die am Bahnhof gelegenen Hotels immer gut besetzt waren.

Das ,,Hotel Bella Vistaa des Joseph Silvestri ist nicht wegen schlechten Betriebes, sondern aus andern Gründen unter den Hammer gekommen, wofür der Umstand zeugt, daß die Ehefrau des früheren Inhabers bei der öffentlichen Steigerung das Hotel erworben hat. -- Das ,,Hôtel des A!pestt war bisher noch keine Saison eröffnet, und ist überhaupt nicht in günstiger Lage.

Brunnen ist nicht allein letztes Jahr, sondern schon seit vielen Jahren mit Fremden überfüllt gewesen. Auch ist auf den Umstand zu verweisen, daß das im Bau begriffene ,,Grand Hotel"1 noch gar kein Wirtschaftspatent besitzt, also Ott für Erteilung seines Patentes in der Folge der Vorrang zugesprochen werden muß.

Der Regierungsrat will dem Rekurrenten absolut den Betrieb einer Schenkwirtschaft unterschieben. Wenn Ott aber eine solche betreiben wollte, so hätte er nicht 20 Betten zum Patent angemeldet, denn für einfache Hotelinstallation, das Bett à Fr. 600 gerechnet, bedeutet das eine Auslage von mindestens Fr. 12,000; kein vernünftiger Geschäftsmann riskiert aber eine solche Summe, um ein Geschäft statt als Hotel als Schenkwirtschaft zu betreiben, und zu gewärtigen, daß dann das Geschäft ihm nach 2 oder 3 Monaten geschlossen wird.

V.

Aus der Duplik des Regierungsrates vom 26. April 1904 ist hervorzuheben :

868 Der Regierungsrat hält seine Ausführungen in allen Teilen aufrecht. Das Haus, wie es jetzt im Stande ist, eignet sich nicht für den Hotelbetrieb, für welchen Zweck es auch nicht gebaut wurde (4 Wohnungen). Es ist möglich, daß man das Haus füi den Hotelbetrieb umbauen könnte; diese Möglichkeit besteht abei so ziemlich für jedes Haus, sofern Fundament und Mauern solid sind. Es handelt sich einfach darum, ob das Haus in seinem gegenwärtigen Zustande sich für diesen Zweck eignet oder nicht; es liegen abei- keinerlei Pläne oder Verträge für die Umbauung des Ottschen Hauses vor.

Betreffend die Lage dieses Hauses muß konstatiert werden: a. Die nähere Umgebung desselben eignet sich absolut nicht für ein Hotel oder eine ,,ruhige Pension", wie Rekurrent wiederholt sagt. Das Hotel grenzt nach vorne (Westseite) an die staubige Landstraße, auf beiden Seiten (südlich und nördlich) sind auf zirka 5--10 m. andere Häuser; hinter dem Hause stehen einige Baracken, führt ein Karrweg durch und fließt das sogenannte Lehwasser. Also keine Anlagen, keine schattigen Gärten oder Bäume, nur ein Streifen von 3--4 m. Breite vorn und beiderseits des Hauses und Baracken hinter demselben, ohne Raum, hier eine Anlage erstellen zu können. Die vom ßekurrenten eingereichten Photographien beweisen die Richtigkeit unserer Darstellungen.

Auf einer derselben sieht man das südlich anstoßende Haus, auf der andern erblickt man links noch den Dachkennel des auf der nördlichen Seite angrenzenden Hauses und die Baracken hinter dem Hause, und den Umschwung des Hauses.

b. Was die Lage des Hauses mit Rücksicht auf den Bahnhof, See u. s. w. betrifft, so zeigt der beigelegte Plan für die Kanalisation Brunnen, daß das Haus Ott durch die Geleiseanlage vom Bahnhofe getrennt und nur auf Umwegen oder über die Passerelle erreichbar ist, daß es vom See ganz abliegt, daß beim Bahnhof sich bereits genügend Hotels vorfinden, nämlich : ,,Restaurant National,,, ,,Restaurant Helvetia", ,,Hotel Rosengarten"1, ,,Wilhelm Telltt und ,,Hotel BahnhoF. In nächster Nähe des Ottschen Hauses sind die Restaurationen von Euw und Ricken bâcher.

C. Wie aus den von uns eingelegten Belegen hervorgeht, ist die Konzession für das ,,Hôtel des Alpes" schon 1902 erteilt worden. Für das Haus des Betschart, welches günstiger gelegen ist, als das Haus von Ott, ist ein
Konzessionsgesuch, wie bereits in der Antwort ausgeführt, abgewiesen worden. Gegen die Abweisung wurde nicht rekurriert.

Komisch ist der Vergleich oder die Gleichstellung des Hauses Ott mit dem ,,Grand Hôtel Brunnen". Beim ,,Grand Hotela kann

869 kein Zweifel bestehen, daß es für den Hotel betrieb eingerichtet ist und paßt, beim Hause des Ott ist daa Gegenteil der Fall. -- Wie will der Rekurrent behaupten, daß ihm der Vorrang gebühre? Und ob Ott 10 oder 20 Betten angemeldet hat, ist hierbei gleichgültig, denn es liegt keinerlei Ausweis vor, daß das Haus als Hotel eingerichtet würde ; maßgebend ist, wie bereits ausgeführt wurde, der jetzige Zustand und die gegenwärtige Einrichtung des Hauses.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden und der Bundesrat ist zu ihrer Entscheidung kompetent, da sie auf die Behauptung einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit durch einen Akt der Willkür und Rechtsungleichheit begründet wird.

Die Regierung des Kantons Schwyz hat die ihre Schlußnahme begründende Erwägung, ^das in Frage stehende Haus eigne sich vermöge seiner Lage und Einrichtung nicht gut für den Fremden betrieb,"1 in ihrer Rekursbeantwortung dahin weiter ausgeführt, der Regierungsrat habe nach dem schwyzerischen Wirtschaftsgesetz das Recht, die von einem Patentbewerber zum Betrieb einer Wirtschaft oder eines Hotels zur Verfügung gestellten Lokalitäten und Gebäude auf ihre Eignung und Beschaffenheit zu untersuchen; im vorliegenden Fall sei maßgebend für die Entscheidung über die Bewilligung des nachgesuchten Patentes der bei der Entscheidung bestehende Zustand und die damalige Einrichtung des Hauses des Rekurrenten gewesen, und diese Einrichtung hätte für den Hotelbetrieb niclit genügt; es sei wohl möglich, daß das Haus zu einem Hotel umgebaut werden könnte, aber zur Zeit der Entscheidung hätten nicht einmal Pläne oder Verträge zum Umbau des Ottschen Hauses vorgelegen.

Der Rekurrent erklärt, eine Hotelküche würde sich installieren lassen, ein sogenanntes Office könne leicht geschaffen werden, und er läßt durchblicken, daß er die finanziellen Mittel zur Anschaffung von 20 Hotelbetten besitze. Aber er hat nicht einmal behauptet, daß, mit Ausnahme der Kündigung der bisherigen Mietwohnungen, eine Vorbereitung zur Ermöglichung des Hotelbetriebes in seinem Hause getroffen worden sei, und aus seiner Rekursschrift geht klar hervor, daß dies auch in der Tat weder zur Zeit der regierungsrätlichen Schlußnahme, noch zur Zeit der Beschwerdeerhebung beim Bundesrat der Fall war. Es fehlt somit zur Begründung der behaupteten Willkür nicht nur jede Tatsache, sondern der Rekurrent hat mit seinen eigenen Ausführungen die

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Richtigkeit der regierungsrätlichen Feststellungen bestätigt. Die Tatsache, daß ein Haus, welches seiner Anlage nach für 4 Privatwohnungen gebaut wurde und für solche eingerichtet ist, nicht im gleichen Zustande und mit der gleichen Einrichtung für den Hotelbetrieb sich eignet, bedarf keines Beweises.

Zum Belege der Behauptung einer Verletzung der Rechtsgleichheit hat der Rekurrent auf die Tatsache verwiesen, es sei dem frühem ,,Hotel des Alpes" von der Regierung eine Konzession unter der Bedingung erteilt worden, daß nicht bloß Restaurationsbetrieb (Schenkwirtschaft) geführt werde 5 die gleiche Bedingung hätte ihm gestellt werden können, wenn man ihm keinen Glauben schenken wollte, daß er den Betrieb eines Gasthofes beabsichtige. Diese Tatsache kann nun aber deshalb nichts beweisen, weil nichts zur Annahme berechtigt, daß in dem vom Rekurrenten erwähnten Falle auch die bedingte Bewilligung des ,,Hotel des Alpesa nicht auf den Nachweis einer vollständigen Hoteleinrichtung hin erteilt worden war, die eben dem Rekurrenten abgeht. Übrigens weist die aus der Rekursschrift selbst zu entnehmende Tatsache, daß für das neue ,,Grand Hôtel Brunnen", das zum Bezug noch nicht fertig gestellt ist, bisher noch kein Patent erteilt wurde, darauf hin, daß im einen wie im andern Falle die Regierung den Grundsatz der Rechtsgleichheit genau befolgt hat.

Auf die Anfechtung der übrigen Abweisungsgrunde der regierungsrätlichen Schlußnahme braucht somit nicht mehr eingetreten zu werden.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 6. Juni 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Franz Ott, in Ingenbohl (Kanton Schwyz), wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung. (Vom 6. Juni 1904.)

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08.06.1904

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