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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

Monate.

1903.

Fr.

1904.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

Januar . . .

3,190,121. 09 3,132,528. 54

Februar

. .

3,764,111.50 3,946,873. 49

182,761. 99

März

. . .

4,575,965. 88 4,867,679. 76

291,713. 88

April

. . .

4,577,753. 26 4,515,424. 35

Mai . . . .

Juni . . . .

4,321,206. 19 4,558,876. 93

237,670. 74

Juli . . . .

4,498,328. 67 4,410,544. 48

August . . .

4,940,184. 14 4,182,277. 79

September . .

4,095,946. 59 4,931,204. 69

-- -- 835,258. 10

Oktober

. .

4,644,511.98 4,504,359. 60

4,972,089. 01 4,936,551. 99

November . .

4,333,106. 34

Dezember . .

5,448,264. 96

-- --

--

62,328. 9l

--

140,152. 38

--

Total 53,361,589. 61 Auf Ende Okt. 43,580,218. 31 43,986,321. 62

57,592. 55

406,103. 31

-- 87,784. 19 757,906. 35

-- 35,537. 02

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Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Bevveisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerechl nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzler vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesotze, welche bezügliche Form Vorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, fonngültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittolt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltend machung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstaudsakten, von einer

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Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarehivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , 1. November 1904.

Bundeskanzlei.

Zoübehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche in B a h n f r a c h t an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfrei nach der Schweiz zurückkehren zu können, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß der Sendung eine Zolldeklaration für die Freipaßabfertigung (Formular 21) beigegeben und sowohl auf dieser wie auf dem Frachtbriefe das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Der Freipaßinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Ware innert der im Freipaß anberaumten Frist zur Wiedereinfuhr gelangt und daß dieselbe unter gleichzeitiger Vorweisung des Freipasses behufs Löschung des letztern dem Eintrittszollamt angemeldet wird.

P o s t s e n d u n g e n , deren zollfreie Rückkehr der Versender erwirken will, müssen bei der Ausfuhr zur zollamtlichen Vormerknahme angemeldet werden und zu diesem Zwecke ebenfalls von einer Deklaration für die Freipaßabfertigung begleitet sein.

Auf dieser, sowie auf der Begleitadresse ist die deutliche Notiz anzubringen, daß zollamtlicher Vormerk verlangt werde (zum Zollvormerk als Ausstellungsgut). Der Sendung wird in diesem Falle vom Grenzzollamt ein zollamtlicher Notizzettel beigegeben, welcher die weiter nötige Anleitung für den Adressaten enthält.

Werden diese Vorschriften, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs

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Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck haben, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

In analoger Weise ist für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung, beziehungsweise zollamtlicher Vormerk bei Postsendungen, zu verlangen. Für die "Wiederausfuhr muß die im Freipaß, beziehungsweise im zollamtlichen Vormerkzettel anberaumte Frist ebenfalls eingehalten werden, VerlängerungVorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 19. Oktober 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende September Oktober . . '

1904.

3637 631

1903.

4318 773

Januar bis Ende Oktober .

4268

5091

Zu- oder Abnahme.

-- 681 -- 142 -- 823

B e r n , den 8. November 1904.

(B.-ßl. 1904, V, 90.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Oktober wird hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß die Versteigerungen der Artillerie-Bundespferde, infolge unvorhergesehener weiterer Dienstverwendung derselben, nunmehr wie folgt stattfinden werden :

705 in Zürich, Freitag den 23. Dezember, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen ; in Frauenfeld, Samstag den 24. Dezember, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen ; in Bern, Dienstag den 27. Dezember, vormittags 10 Uhr, bei der Tierarzneischule ; in Lausanne, Mittwoch den 28. Dezember, vormittags 10 Uhr, bei den Stallungen der Kaserne Ponthaise.

T hu n, den 26. Oktober 1904.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

JBer set-HMüller-Stiftizn g-.

Das am 1. Mai 1902 eröffnete Lehrer- und Lehrerinnenheim in Melchenbühl bei Bern kann auf Anfang des Jahres 1905 einen Pensionär aufnehmen.

Das Reglement, welches über die Bedingungen der Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann von der Kanzlei des Schweiz.

Departements des Innern unentgeltlich bezogen werden.

Eintrittsbegehren sind mit den erforderlichen Schriften bis 1. Dezember 1904 schriftlich zu richten an

Elie Ducomnmn, Präsident der Verwaltungskommission.

B e r n , 2. November 1904.

Wählbarkeitserklärung an höhere kantonale Forststellen.

Das unterzeichnete Departement hat gemäß den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1903 (A. S.

n. F. XIX, 677) nach abgelegter Prüfung nachverzeichnete Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt:

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ßavier, Baptista, von Ghur.

Berthoud, Gabriel, von Couvet und Neuenburg.

Brunnhofer, August, von Aarau.

Casparis, Christian, von Ilanz (Graubünden).

von Erlach, Fritz, von Bern.

Favre, Eugen, von Fleurier (Neuenburg).

von Greyerz, Hans, von Lenzburg (Aargau).

Haag, Fritz, von Biel (Bern).

Roulet, Jean, von St. Biaise (Neuenburg).

Schwytzer, Fr. Ludwig, von Luzern.

B e r n , den 1. November 1904.

Eidg. Departement des Innern.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, oft in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, sollte ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1904

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1904

Date Data Seite

701-706

Page Pagina Ref. No

10 021 178

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