356

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltuugsstellen des Bundes, Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1904.

1903.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende März .

April

.

1099 684

1387 645

-- 288 +39

Januar bis Ende April .

.

1783

2032

-- 249

B e r n , den 14. Mai 1904.

(B.-B1. 1904, II, 783.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Schweizerische Schulsfatistik.

Das eidgenössische Departement des Innern ist im Falle von der bei Anlaß der Landesausstellung in Genf herausgegebenen schweizerischen Schulstatistik, von Dr. Huber, eine größere Zahl von Exemplaren zum herabgesetzten Preise -von Fr. 5 per Exemplar abzugeben.

Das Werk unifaßt 8 Bände und es wird dasselbe gegen Einsendung des Betrages von Fr. 5. 70 durch Postmandat (Porto inbegriffen) oder gegen Nachnahme versandt.

Die daherigen Bestellungen sind an die eidgenössische Zentrabibliothek zu adressieren.

B e r n , 7. Mai 1904.

Eidg. Departement des Innern.

357

Caisse Générale des Familles.

Wie wir aus zuverlässiger Quelle wissen, haben sich die Verhältnisse bei dieser Gesellschaft so weit verbessert, daß die Gläubiger ziemlich sicher auf mindestens 40 °/o ihres anerkannten Guthabens hoffen dürfen.

Es sind nun in letzter Zeit an zahlreiche Versicherte der Caisse Generale des Familles von Paris aus gedruckte Zirkulare gerichtet worden, worin eine ,,Direktion00 einer bestehenden ,,Caisse Syndicale" sich bereit erklärt, ihnen ihre Ansprüche mit 20 °/o abzukaufen. Diese Zirkulare, welche sich in Form und Inhalt den Anschein einer administrativen offiziellen Mitteilung geben, sind lediglich eine Offerte von Agenten, die damit einen Geschäftsgewinn erzielen wollen. Wir raten den Versicherten der Caisse Générale des Familles, solche Anerbieten mit Vorsicht aufzunehmen und sich nicht zu übereilten Schritten verleiten zu lassen.

B e r n , den 30. April 1904.

Eidg. Versicherungsamt.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, oft in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, sollte ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. HL

24

358

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

DI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

.,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,., ' Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vii.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung

359

aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusich e r un g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1904

Date Data Seite

356-359

Page Pagina Ref. No

10 020 974

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.