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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekurseingabe des Gemeinderates von Lugano gegen den Beschluß des Bundesrates vom 15. Januar 1904 betreffend die Reduktion der Taxen der Drahtseilbahn Lugano Bahnhof-Lugano Stadt.

(Vom 28. Juni 1904.)

Tit.

Am 6. Juni 1904 haben Sie uns eine Rekurseingabe des Gemeinderates von Lugano gegen unsero Beschluß vom 15. Januar 1904 betreffend die Reduktion der Transporttaxen der Drahtseilbahn Lugano Bahnhof-Lugano Stadt zum Bericht überwiesen. Die Eingabe des Gemeinderates von Lugano schließt mit, dem Antrag, den genannten Bundesratsbeschluß aufzuheben und die alten höhern Taxen wieder in Kraft zu setzen.

Wir beehren uns, Ihnen in Erledigung dieses Auftrages nachstehend den gewünschten Bericht zu erstatten.

Die Konzessionen der Eisenbahnlinien enthalten in der Regel die Bestimmung,, daß, wenn der Reinertrag einer Linie während dreier aufeinanderfolgender Jahre 8, respektive nach den neuern Konzessionen 6 °/o übersteigt, eine angemessene Herabsetzung der

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konzessionsmäßigen Maximaltaxen stattzufinden hat. Die Konzession der Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt (E. A. S. n. F. VIII, 110) enthält diese Vorschrift nicht, dagegen ist als letzter Absatz des Art. 13 folgende Bestimmung aufgenommen worden: ,,Der Bundesrat ist berechtigt, jederzeit eine Revision der Taxen vorzunehmen.a Da nach Ausweis der Geschäftsberichte der Gesellschaft in den Jahren 1898 bis 1901 den Aktionären folgende Dividenden ausbezahlt wurden :

1898 8,6% 5 1899 10,0%; 1900 12,0%; 1901 15,o% und das Reinerträgnis pro 1902 die Entrichtung einer ebenso großen Dividende wie für 1901 erwarten ließ, so beauftragten wir am 8. Mai 1903 das Eisenbahndepartement, der Bahnverwaltung zu eröffnen, der Bundesrat beabsichtige von seinem konzessionsmäßigen Rechte zur Herabsetzung der Taxen Gebrauch zu machen und gewärtige die Vorschläge der Gesellschaft. Nach Abschluß der Verhandlungen mit der Bahn Verwaltung setzten wir durch die angefochtene Schlußnahme vom 15. Januar 1904 die am Tarif der Drahtseilbahn in Lugano vorzunehmenden Änderungen, welche für das Publikum beträchtliche Taxreduktionen brachten, fest, worauf die Bahnverwaltung zur Ausarbeitung und Vorlage eines neuen Tarifes für den gesamten Verkehr der Drahtseilbahn eingeladen wurde. Die Vorlage dieses neuen Tarifes erfolgte am 25. Februar 1904 und konnte demselben die Genehmigung mit einem hier nicht in Betracht fallenden Vorbehalt am 8. März 1904 erteilt werden, da die Gesellschaft den Forderungen des Bundesrates in allen Teilen nachgekommen war. Die Inkraftsetzung des neuen Tarifes erfolgte auf 1. Juni 1904 (siehe Publikationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Bisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, Beilage zum schweizerischen Bundesblatt, Jahrgang 1904, pag. 156, Ziffer 297).

Mit Eingabe vom 9. März 1904 erhob der Gemeinderat von Lugano gegen den Beschluß vom 15. Januar 1904 Einsprache und ersuchte unter Verweisung auf die zwischen der Gemeinde Lugano und der Drahtseilbahngesellschaft schwebenden Verhandlungen über den Rückkauf der Seilbahn durch die Gemeinde um Aufhebung dieses Beschlusses. Der Gemeinderat von Lugano machte geltend, die beschlossenen Taxermäßigungen würden einen

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Ausfall an Einnahmen von Fr. 17,000 bewirken, welcher nach Übergang der Linie in den Besitz der Gemeinde die Ausführung der zur Verbesserung des Betriebes in Aussicht genommenen Maßnahmen, die eine erhebliche Vermehrung der Ausgaben bringen werden, unmöglich machen würde, eventuell könnten diese nur unter Wiedererhöhung der Taxen durchgeführt werden.

Diese letztere Eventualität würde der Gemeinderat gerne vermeiden. Auch komme die Gemeinde der Ankauf der Linie teurer zu stehen als sie der Aktiengesellschaft anliege, so daß eine größere Summe für die Verzinsung und Amortisation des Kapitals notwendig werde.

Mit Schlußnahme vom 9. April 1904 teilten wir dem Gemeinderat von Lugano mit, daß der Bundesrat, da er nur von seinem konzessionsmäßigen Rechte Gebrauch gemacht habe, das übrigens von der betroffenen Gesellschaft durch Annahme der verlangten Reduktionen anerkannt worden sei, dem gestellten Gesuche nicht entsprechen könne und ein Rückkommen auf seinen Beschluß vom 15. Januar 1904 ablehnen müsse.

Diesen Standpunkt nehmen wir auch heute noch ein. So lange die jetzige Gesellschaft Inhaberin der Konzession ist, kann nur das durch die Konzession geschaffene Rechtsverhältnis in Betracht fallen und steht es dem Gemeinderat von Lugano nicht zu, gegen Maßnahmen, welche in Anwendung der Konzession im Interesse des Publikums getroffen werden, Einsprache zu erheben und die Rückkehr zu den höhern, das Publikum wesentlich mehr belastenden Tarifen zu verlangen. Wenn der Rückkauf durch die Gemeinde früher oder später Tatsache wird, so steht es alsdann der Gemeindebehörde von Lugano als neuem Konzessionär zu, bei Anlaß der Konzessionsübertragung, welche durch die Bundesversammlung erfolgen muß, ihre Wünsche auf Abänderung derselben geltend zu machen.

Da der Bundesrat bei seinen Schlußnahmen vom 8. Mai 1903 und 15. Januar 1904 nur von der ihm von der Bundesversammlung anläßlich der Konzessionserteilung für die Drahtseilbahn in Lugano erteilten Ermächtigung zur e n d g ü l t i g e n Pestsetzung der Taxen Gebrauch gemacht hat, so beantragen wir Ihnen, auf den Rekurs des Gemeinderates von Lugano wegen Inkompetenz nicht einzutreten.

631 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekurseingabe des Gemeinderates von Lugano gegen den Beschluß des Bundesrates vom 15. Januar 1904 betreffend die Reduktion der Taxen der Drahtseilbahn Lugano Bahnhof-Lugano Stadt.

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