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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem in Ausfuhrung von Artikel 39 der Bundesverfassung vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer zentralen Notenbank.

(Vom 13. Juni 1904.)

Tit.

I. Allgemeines.

Einer Motion der Herren Scherrer-Füllemann und Mitunterzeichner, welche vom Nationalrat in seiner Sitzung vom 20. März 1903 erheblich erklärt worden ist und der auch der Ständerat am 11. Juni 1903 zugestimmt hat, Folge gebend, haben wir das Studium der in Art. 39 der Bundesverfassung aufgeworfenen Frage der Errichtung einer zentralen Notenbank wieder aufgenommen.

Die vom Bundesrat amendiert und vom Nationalrat einstimmig angenommene Motion der Herren Scherrer-Füllemann und Mitunterzeichner hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten beförderlich einen neuen Gesetzesentwurf zur Ausführung des Art. 39 der Bundesverfassung (Banknotenmonopol) vorzulegen.

Wir haben uns, um die gestellte Frage zu lösen, auf den Boden der zweiten im fraglichen Artikel der Bundesverfassung vorgesehenen Alternative gestellt, wonach der Bund befugt ist, das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten einer zentralen Aktienbank zu übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß wir die Privatbank der Staatsbank gegenüberstellen und als das allein Richtige bezeichnen wollen.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

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Wir haben von der auf der Basis einer reinen Staatsbank beruhenden Lösung abgesehen, weil dieselbe vom Volke verworfen worden ist und sie uns zur Erreichung des Zweckes, ein Kreditinstitut ins Leben zu rufen, das die Rolle einer Notenbank mit Erfolg übernehmen und dem Lande diejenigen Dienste, welche man von einem solchen Institute zu erwarten berechtigt ist, leisten könnte, nicht als unumgänglich notwendig erschien.

Wir sind der Meinung, daß es ein Fehler wäre, einzig einer Theorie zuliebe die Errichtung einer zentralen Notenbank auf lange Jahre hinaus in Frage zu stellen, wenn nicht ganz zu verunmöglichen und damit das Land einer Anstalt zu berauben, deren Notwendigkeit feststeht und deren Mangel für unsere volkswirtschaftlichen Interessen und die Entwicklung des öffentlichen Kredites höchst nachteilig ist.

Der Fehler wäre um so größer, als zwischen einer vom Staate allein fundierten Staatsbank, deren Leitung ihm allein obliegt und für deren Verbindlichkeiten er aufzukommen hat, deren Kredit sich also mit demjenigen des Staates deckt, und einer Privatbank, welcher das ausschließliche Recht zur Herstellung und Ausgabe von Banknoten unter der Aufsicht des Staates übertragen würde, die aber die ganze Verwaltung nach ihrem Gutdünken einrichten könnte, noch Raum für verschiedene andere Kombinationen bleibt.

Es sollte möglich sein, eine Organisation ins Leben zu rufen, die, wenn sie auch nicht den Charakter einer Staatsbank trägt, doch gewisse Seiten derselben aufweist. In welchem Maße dies der Fall sein wird, hängt davon ab, wie groß der Einfluß ist, welchen das Gesetz dem Staate mit bezug auf den internen Verkehr der Bank und die Ernennung ihrer Organe einräumt, und wie die Rechte der Aktionäre und ihr Anteil an den finanziellen Erträgnissen des Institutes umschrieben werden, mit anderen Worten, es kommt darauf an, in welchem Verhältnis die dem privaten Aktienkapital eingeräumten Rechte zu denjenigen des Staates stehen.

Wenn man, wie dies in unserem Entwurfe vorgesehen ist, die Beteiligung des Privataktienkapitals auf ein gewisses Maß beschränkt, für die den Aktionären auszubezahlende Dividende ein Maximum von 4^2 % festsetzt und dem Staate einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Ernennung der Organe der Bank, sowie das Recht auf den vollen Reingewinn einräumt, so wird man zu einer Organisation gelangen, welche mit derjenigen einer Staatsbank vieles gemein hat und deren Wirkungen von denjenigen einer Staatsbank kaum zu unterscheiden sein werden.

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Man hat sich von jeher darüber Rechenschaft gegeben, daß es höchst unklug wäre, einer Geldoligarchie ein so wichtiges Krenditinstitut, wie eine Notenbank es sein muß, zu überantworten, ihr deren Hülfsmittel zu überlassen und ihr auf solche Weise zu gestatten, das öffentliche Interesse ihrem eigenen unterzuordnen. Der Wortlaut des Artikels 39 schließt übrigens diese Möglichkeit aus, denn derselbe verlangt, für den Fall der Errichtung einer Aktienbank, nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Mitwirkung des Staates und überweist zwei Drittel des Reingewinnes den Kantonen.

Es kann sich also nur darum handeln, das Privatkapital in beschränktem Maße zur Teilnahme an dem Geschäftsverkehr der Bank zuzulassen, und zwar so, daß dieses Kapital nie in den Fall kommen kann, dem öffentlichen Interesse Gesetze zu diktieren und der Bank gegenüber seinen Standpunkt oder seine Forderungen durchzusetzen.

Dies sind die Erwägungen, welche uns bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes geleitet haben. Derselbe folgt, allerdings mit wesentlichen Änderungen, im allgemeinen dem letzten von den eidgenössischen Räten durchberatenen Entwurf und demjenigen des schweizerischen Handels- und Industrievereins.

Die von uns vorgeschlagene Organisation vereinigt in sich den doppelten Charakter einer Privatbank und einer Staatsbank.

Als Privatbank könnte sie bezeichnet werden, weil das Privatkapital in einem bestimmten Verhältnis an der Beschaffung des Grundkapitals beteiligt ist und weil sie eine autonome und vom Staate unabhängige Stellung einnimmt, mit einer Aktionärversammlung und Organen, deren Zusammensetzung, Kompetenzen und Verantwortlichkeit im Gesetze genau umschrieben werden.

Sie kann als Staatsbank gelten, weil der Großteil des Grundkapitals aus Staatsgeldern besteht, welche von den Kantonen und den kantonalen Emissionsbanken nach Maßgabe der von ihnen übernommenen Anteilscheine eingeschossen werden, weil der Reingewinn ausschließlich dem Bund und den Kantonen überwiesen wird und weil der Bund befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Bankrates und die Direktoren zu ernennen. Wir glauben, auf diese Weise dafür gesorgt zu haben, daß das öffentliche Wohl nie aus den Augen verloren und Privatinteressen untergeordnet werden wird.

Wir sind also der Meinung, daß in dem beschränkten Umfange, in dem es herangezogen wird, das Privatkapital im Betrieb der Bank eine nützliche Rolle zu spielen berufen sein wird.

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Das Privatkapital wird in erster Linie berufen sein, den kommerziellen Betrieb des Institutes zu fördern, und dazu beizutragen, daß dasselbe nach den in den kommerziellen Kreisen üblichen Gepflogenheiten und der der Privatinitiative innewohnenden Elastizität verwaltet werde.

Es wird der Bank die Mitwirkung von kompetenten Geschäftskundigen und erfahrenen Männern verschaffen.

Dasselbe bietet eine Garantie mehr für eine eingehende Beaufsichtigung der Geschäfte.

Es wird auf diese Art dazu beitragen, der Bank in den Kreisen des Handels und der Industrie das Zutrauen und die Autorität zu verschaffen, deren sie zu ihrem guten Geschäftsgang und Gedeihen bedarf.

Die Bank wird gleichzeitig durch das Element der im ganzen Lande zerstreuten Privataktionäre auf eine breitere und volkstümlichere Basis gestellt und im Volke um so tiefere Wurzeln fassen.

Wir dürfen nicht vergessen, daß in unserem kleinen Lande mehr als anderswo der Nationalreichtum infolge von Ersparnissen im Volke auf eine große Anzahl von Inhabern verteilt ist.

Warum sollten wir also darauf verzichten, alle die zahlreichen Inhaber von kleinen Ersparnissen, die in ihrer Gesamtheit die Kraft und den Reichtum des Landes darstellen, zur Beschaffung des Grundkapitals heranzuziehen? Warum sollten wir nicht unsern Landwirten, Weinbauern, Handwerkern und kleinen Handelstreibenden die ihnen gebührende Genugtuung verschaffen, au dem Unternehmen mitzuwirken und mit einem Teil ihrer Ersparnisse ein so sicheres Wertpapier zu erwerben, wie es das von einer nationalen Notenbank ausgegebene sein wird?

Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir, den früher auf Fr. 1000 normierten Nominalbetrag der Aktie auf Fr. 500 herabzusetzen und damit den Inhabern von kleinen Kapitalien die Möglichkeit zu gewähren, sich an der Subskription zu beteiligen.

Dadurch, daß das Privatkapital nur im beschränkten Maße zur Konstituierung des Grundkapitals herangezogen wird und die vom Staate getroffenen Wahlen in die Organe der Bank jegliche Garantie dafür bieten, daß das öfientliche Interesse immer gewahrt bleibe, dürften diejenigen, die einen zu großen oder ausschlaggebenden Einfluß des Privatkapitals auf die Verwaltung der Bank zum Nachteil der Rechte des Staates befürchteten, beruhigt sein. Auch diejenigen, die von einer Staatsbank nichts wissen wollen, weil dadurch der Verantwortlichkeit des Staates zu weite Grenzen gezogen würden und der Kredit des Saates

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Gefahr laufen könnte, mit demjenigen der Bank zum Nachteile des erstem identifiziert zu werden, dürften sich mit unserem Entwurfe zufrieden geben. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß diese letztere Befürchtung hauptsächlich zur Verwerfung des ersten Entwurfes beigetragen hat.

Man wird uns entgegenhalten, daß auch mit einer auf der von uns vorgeschlagenen Basis organisierten Bank der Bund noch ein gewisses Risiko laufen werde und kaum jede Verantwortlichkeit ablehnen könnte; falls die Bank große Verluste erleiden sollte und eine Krisis durchzumachen hätte.

Wir bestreiten die Möglichkeit einer solchen Eventualität nicht; wir wissen ganz gut, daß Unvorsichtigkeiten stets begangen werden können, daß eine Krisis ausbrechen kann, welche die Geschäftswelt in Mitleidenschaft ziehen und sie beunruhigen würde, wir leben aber der Überzeugung, daß mit der im Entwurfe vorgesehenen Organisation die Rückwirkung solcher Ereignisse auf den Kredit der Eidgenossenschaft nur schwer eintreten oder nur eine schwache sein könnte. Im übrigen ist anzunehmen, daß die Bank allfällig ausbrechende Krisen leicht überwinden und vor Verlusten bewahrt bleiben wird, wenn sie ihre Operationen auf den ihr vorgezeichneten Geschäftskreis, der alle Spekulationen und gewagten Unternehmungen ausschließt, beschränkt und wenn sie mit Vorsicht und Geschick geleitet wird, wozu die Mitwirkung des Privatkapitals beitragen kann.

Auch diejenigen, welche von jeher verlangt haben, daß die Bank von politischen Einflüssen verschont bleibe, werden durch unsern Entwurf zufriedengestellt. Da der Geschäftskreis der Bank von den politischen Kreisen streng getrennt ist, so wird man überall die Überzeugung haben können, daß die finanziellen Fragen von ihr nur vom geschäftlichen Standpunkte aus, ohne Rücksicht auf Erwägungen politischer Natur, geprüft und entschieden werden.

Welche Bedeutung haben nun noch die Einwendungen, welche man gegen die vorgeschlagene Organisation zu erheben versuchen könnte? Sie haben bloß einen theoretischen Wert.

Was bedeutet unter anderai der Einwand, daß es nicht zulässig sei, einen öffentlichen Dienst, wie die Ausgabe von Banknoten, welcher immer nur das öffentliche Wohl im Auge haben müsse, einer Gesellschaft anzuvertrauen, bei der auch Privatinteressen vertreten seien ?

Diese Bemerkung ist schon widerlegt worden. Sie hätte nur dann Berechtigung, wenn unsere Organisation die Bank in

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ein Abhängigkeitsverhältnis zu Privatinteresson stellen würde, und wenn die Leitung einem Bankrate anvertraut werden sollte, dessen Mehrheit von den Aktionären ernannt wird. Wir haben aber schon nachgewiesen, daß dem nicht so ist, daß das öffentliche Interesse durch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bankrates, deren Ernennung dem Bundesrate obliegt, vertreten ist und somit immer den Sieg über die Privatinteressen davontragen wird. Wir haben auch gesehen, daß das Privatkapital nur deswegen zugezogen worden ist, damit seine Stimme bei der Prüfung und Lösung der schwierigen finanziellen Fragen, welche in der Praxis einer Notenbank auftauchen, ebenfalls gehört werde.

Dann sagt man, daß es gerechter wäre, die aus dem öffentlichen Dienste der Notenausgabe sich ergebenden Verteile dem ganzen Lande zuzuwenden, indem man ein zu 3 °/o bis 31/a % verzinsbares Anleihen aufnehmen würde, statt das Privatkapital zur Beschaffung des Grundkapitals heranzuziehen und es an einer Dividende von 4°/o und sogar -i1^ °/o teilnehmen zu lassen.

Wir haben die Gründe, welche uns zur Heranziehung des Privatkapitals bewogen haben, schon auseinandergesetzt. Diese Gründe scheinen uns so schwerwiegender Natur zu sein, daß Erwägungen wie die zuletzt erwähnte nicht dagegen aufzukommen vermögen. Welche Bedeutung diesem Argumente beizumessen ist, wird man gewahr, wenn man sich vergegenwärtigt, daß das Privatkapital, dessen Vertretung eine beschränkte ist, an der Verteilung des Reingewinnes keinen Anteil hat, da derselbe ausschließlich den Kantonen und dorn Bunde zufällt, und daß ihm nur eine Dividende von 4 °/o, im Maximum von 4 J /2 °/o, zugesprochen wird, was kaum als übertrieben bezeichnet werden dürfte.

Man wird schließlich vielleicht daran Anstoß nehmen, daß der Bund sich an der Beschaffung des Grundkapitals nicht beteiligt (ausgenommen den Fall, daß die Zeichnungen von Privaten ungenügend wären), dagegen aber einen Teil des Reingewinnes für sich beansprucht.

Hierauf ist zu erwidern: Der Bund gewährt der Bank, gegen gewisse Gegenleistungen, das Privilegium, während zwanzig Jahren Banknoten, die wie Geld in den Verkehr kommen, auszugeben. Warum soll er noch verpflichtet sein, an der Beschaffung des Grundkapitals sich zu beteiligen, da ihm doch freisteht, hierzu die Kantone, die Emissionsbanken und Private in Anspruch zu nehmen, und da zu hoffen ist, daß durch deren Intervention das nötige Kapital aufgebracht wird? Die finanziellen

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Resultate der Bank werden hauptsächlich den Kantonen zu gute kommen, und es erscheint deshalb angezeigt, daß letztere, im Vereine mit den kantonalen Emissionsbanken, auch als Hauptaktionäre auf den Plan treten.

Es ist auch nicht einzusehen, warum die Beteiligung des Bundes an der Verteilung des Reingewinnes nicht gerechtfertigt sein sollte. Warum sollte der Bund, welcher der Bank ein Privilegium gewährt, nicht berechtigt sein, seine Bedingungen zu stellen und zu verlangen, daß ihm nicht nur ein ausschlaggebender Einfluß auf die Wahl des Bankrates zugestanden, sondern auch eine jährliche Abgabe bezahlt und ein Drittel des Reingewinnes zugesichert werde?

Durch das ihr übertragene Monopol wird die Bank in die Lage versetzt, mit einem Kapital, das sie nichts kostet, d. h. mit dem produktiven Teil der Notenzirkulation, den Wechseln und den Vorschüssen auf Wertschriften zu arbeiten, und es erscheint unter diesen Umständen nur recht und billig, daß dem Bunde, d. h. dem gesamten Lande, auch der größte Teil des Gewinnes Überwiesen werde, den die Bank noch zu erzielen vermag, nachdem sie ihre Hauptaufgabe, die Hebung des öffentlichen Kredites und die Förderung des allgemeinen Wohls, erfüllt haben wird.

Es bleibt noch kurz zu untersuchen, in welcher Weise die Hauptschwierigkeit, die sich heute einem neuen Entwurfe betreffend die Errichtung einer zentralen Notenbank entgegenstellt, zu überwinden ist.

Dieselbe ist praktischer Natur und besteht in der finanziellen Lage der Kantone.

Diese Lage ist in den meisten Kantonen eine schwierige, bei einzelnen sogar eine geradezu schlechte. Es geht infolgedessen nicht an, den kantonalen Voranschlägen irgendwelchen Einnahmeposten zu entziehen, und wenn es auch nur für kurze Zeit wäre. Unter diesen Einnahmeposten figurieren aber der Ertrag der Banknotensteuer und der Gewinn, welchen die Kantonalbanken aus der Ausgabe von Banknoten ziehen. Es handelt sich hier um eine Einnahme von annähernd Fr. 1,760,000. Der gänzliche oder teilweise Ausfall derselben würde die Kantone in neue finanzielle Schwierigkeiten versetzen und ein Ersatz dafür dürfte nur schwer oder auch gar nicht zu beschaffen sein.

Die Kantone sind jedenfalls alle von dem Wunsche beseelt, bei der Gründung eines Unternehmens mitzuwirken, dessen absolute Notwendigkeit sich je länger je mehr fühlbar macht und das ihnen einen Beitrag an ihre Voranschläge verspricht. Sie können

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sich aber nicht entschließen, und man darf ihnen dies nicht zum Vorwurf machen, die Opfer zu bringen, welche das Unternehmen in den ersten Jahren für sie zur Folge hätte. Es ist demnach vorauszusehen, daß sie einem Entwurfe ihre Zustimmung versagen würden, welcher ihrer Lage nicht Rechnung trüge und sie nicht sofort für einen allfälligen Verlust schadlos hielte. Daraus geht hervor, daß man den Kantonen ein Äquivalent für diejenigen Einnahmen in Aussicht stellen muß, welche ihnen durch das neue Gesetz entzogen werden, wenn man anders nicht mit ihrer Gegnerschaft rechnen will.

Nun gibt es aber unseres Erachtens nur ein Mittel, um zu dem gewünschten Resultate zu gelangen, und das ist, den Bund in Anspruch zu nehmen und ihm die Verpflichtung aufzuerlegen,, den Kantonen eine angemessene Entschädigung auszurichten und so den Ausfall, welchen ihnen das Gesetz verursachen wird,, gleich von Anfang an zu decken.

Der Bund wird auf diese Art dem höhern Gebote nachkommen, welches ihm vorschreibt, die finanziellen Interessen der Kantone nach Möglichkeit zu schützen und so das allgemeine Wohl zu fördern. Er kann im vorliegenden Falle den Umständen um so eher Rechnung tragen, als die ihm auferlegte Verpflichtung für ihn keinerlei Nachteile im Gefolge hat, denn wenn er auch in den ersten Jahren, in denen der Reingewinn der Bank nicht hinreichen wird, um die Kantone vollständig zu entschädigen, Vorschüsse zu machen hat, so weiß er doch, daß ihm diese Vorschüsse von dem Reingewinn der spätem Jahre mit den Zinsen zu 3*/2 °/o werden zurückerstattet werden.

Hier hatte man sich nun aber zu fragen, wie und mittelst welchen Verfahrens die finanzielle Intervention des Bundes im Gesetze zu regeln sei.

Man hätte bestimmen können, und diese Eventualität ist im Artikel 39 der Bundesverfassung vorgesehen, daß dea Kantonen der ganze Reingewinn der Bank zu überweisen sei und der Bund nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn dieser Reingewinn nicht hinreichen sollte, die Kantone für ihre Verluste zu entschädigen. Der Bund hätte in diesem Falle für die Differenz aufzukommen, unter der Voraussetzung, daß ihm seine Vorschüsse durch das Mittel der späteren Überschüsse zurückbezahlt würden.

Der Bund hätte bei dieser Eventualität nur soweit herangezogen werden können, als es notwendig gewesen wäre, um den Betrag des Reingewinnes auf die nötige Höhe zu bringen. Zur Feststellung des in Frage kommenden Reingewinnes müßte man

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in erster Linie von dem Jahresertrag des Unternehmens die dem Aktienkapital zustehende Dividende von 4 °/o bis 4 J /2 % nnd dann auch die Einlage in den Reservefonds, die auf ÌO % festgesetzt ist, den Betrag von Fr. 500,000 jährlich aber nicht übersteigen soll, in Abzug bringen. Die nach Abzug dieser beiden Betrage restierende Summe würde den den Kantonen gehörenden und ihnen voll auszubezahlenden Reingewinn bilden. Im Falle dieser Reingewinn den von den Kantonen erlittenen Verlust nicht ganz decken sollte, so hätte der Bund für den Fehlbetrag aufzukommen.

Die vom Finanzdepartement konsultierte Expertenkommission hat einen andern Modus vorgezogen, welcher der führenden Rolle, die dem Bund im Betriebe der Bank und den Kantonen gegenüber zukommt, besser entspricht. Wir haben den Antrag der Kommission zu dem unsrigen gemacht.

Der fragliche Modus besteht darin, daß in das Gesetz das Prinzip einer von der Bank an den Bund zu entrichtenden und von diesem letzteren den Kantonen zu überlassenden Abgabe aufgenommen wird, welche den Zweck hat, die Kantone für ihre Verluste zu entschädigen.

Wir haben schon früher hervorgehoben, daß der Bund vollständig befugt ist, der Bank zu erklären : Ich verleihe dir für eine Anzahl Jahre das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten, dafür wirst du dich aber den von mir gestellten Bedingungen unterziehen und unter anderem die Verpflichtung eingehen müssen, mir jedes Jahr, nach der Überweisung eines Betrages an den Reservefonds und der Ausrichtung einer Dividende an die Aktionäre, eine noch festzusetzende Abgabe zu bezahlen.

Diese Abgabe muß bezahlt werden, bevor den Aktionären die Supplementsdividende (a/2 °/o) ausgerichtet werden darf und vor irgendwelcher Verteilung eines Reingewinns. Unter diesen Umständen übernimmt es der Bund, die Kantone direkt vermittelst der von der Bank entrichteten Abgabe zu entschädigen. Sollten während einiger Jahre die Erträgnisse der Bank ihr nicht erlauben, die Abgabe zu bezahlen, so wäre es Sache des Bundes, den Fehlbetrag zu decken und die nötigen Vorschüsse an die Kantone zu machen.

Der Jahresertrag der Bank würde sonach folgende Verwendungfinden: 1. Einlage von 10% in den Reservefonds.

2. Ausrichtung einer Dividende von 4 °/o an das Aktienkapital.

3. Abgabe an den Bund zur Bestreitung der Entschädigungen an die Kantone.

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4. Ausrichtung einer Suppletnentsdividende von l/% °/0 an das Aktienkapital.

5. Verteilung des Überschusses an den Bund und die Kantone, im Verhältnis zu */» und 2/s, Wir machen darauf aufmerksam, daß die vorgeschlagene Verwendung eine Garantie für die Aktionäre und die Auszahlung ·der ihnen zuerkannten Dividende von 4 °/o in sich schließt, indem die Dividende im zweiten Range steht und deshalb ausgerichtet werden muß, bevor zur Auszahlung der Abgabe an den Bund geschritten werden kann. Anders verhält es sich mit der Supplementsdividende von 1/s °/o. Dieselbe wird erst ausgerichtet, nachdem die Abgabe in ihrem ganzen Umfange bezahlt ist, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn man für den Verteilungsmodus eine andere Rangordnung angenommen und von der Einführung einer Abgabe überhaupt abgesehen hätte.

Die vorgesehene Teilung des Reingewinnes unter den Bund und die Kantone im Verhältnis von '/s zu 2/s steht im Einklang mit Art. 39 der Bundesverfassung und scheint uns wesentlich aus folgenden zwei Gründen gerechtfertigt zu sein.

Erstens übernimmt der Bund im Interesse der Kantone eine Last und eine Verantwortlichkeit, von denen in den früheren Entwürfen nicht die Rede war ; er schützt die Kantone vor jedem finanziellen Risiko, für den Fall, daß der Reingewinn der Bank nicht hinreichen sollte, um den von ihnen erlittenen Ausfall zu decken. Er scheint uns also keine übertriebene Forderung zu stellen, wenn er auch, als Gegenleistung, einen Teil des Reingewinnes der Bank beansprucht. Zweitens erleidet der Bund wie die Kantone dnrch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Einbuße von mindestens Fr. 220,000 infolge des Wegfalles der bisherigen Banknotentaxe, während die Kosten für die vom P'inanzdepartement über die Bank auszuübende Kontrolle bleiben werden.

Es war aber noch eine zweite, schwierigere Frage zu lösen.

Wie und auf welcher Basis sollte die von der Bank an den Bund zu bezahlende Abgabe berechnet werden, damit dieselbe ihren Zweck, die Kantone für ihre Verluste zu entschädigen, auch erfülle?

Die Bevölkerungszahl allein der Berechnung und Verteilung zu Grunde zu legen, ging nicht an, da dadurch eine Anzahl Kantone, denen gegenwärtig die Ausgabe von Banknoten und die Banknotensteuer bedeutende Summen eintragen, nicht auf ihre Rechnung gekommen wären und eine Einbuße erlitten hätten.

Das gleiche wäre der Fall gewesen, wenn man als Basis nur

451 den Betrag der den Kantonen bewilligten ßanknotenemissionen angenommen hätte. So wäre der Kanton Wallis, der auf seinem Gebiete keine Emissionsbank besitzt, bei der Verteilung der von der zentralen Notenbank bezahlten Abgabe vollständig leer ausgegangen. Wir sind infolgedessen, um einen gerechten und praktischen Verteilungsmodus zu erhalten, zu einer Verschmelzung der beiden Elemente der Bevölkerungszahl und des Notenemissionskontingentes gelangt. Mit Hülfe dieser beiden Faktoren hatten wir eine Zusammenstellung der den Kantonen zukommenden Entschädigungen vorbereitet. Die Expertenkommission stimmte zwar der Verwendung der beiden Elemente bei der Berechnung der Abgabe zu, fand jedoch, daß die beiden Faktoren nicht für alle Zeit festgelegt, sondern beweglich gestaltet werden sollten. Es würde auf diese Weise, im Laufe der Jahre eine Verschiebung in dem Sinne eintreten, daß der auf dem Notenemissionskontingente beruhende Faktor allmählich abnehmen, derjenige der Bevölkerungszahl aber in gleichem Maße zunehmen würde und so mit dem fünfzehnten Geschäftsjahre der Bank der erstere vollständig wegfallen und nur noch der zweite übrig bleiben würde. Es ist billig, den Emissionskontingenten der Kantone Rechnung zu tragen, denn dieselben ermöglichen es, der industriellen und kommerziellen Tätigkeit der Kantone und dem Anteil, welchen dieselben an der Gewinnäufnung und an dem Geschäftsgange der Bank nehmen werden, annähernd gerecht zu werden. Es wäre aber nicht richtig, den Faktor des Emissionskontingentes immer beizubehalten, als ob die Lage sich fortwährend gleich bliebe und keinem Wechsel unterworfen wäre. Es ist im Gegenteil angezeigt, diesen Wechsel in Betracht zu ziehen und zu diesem Zwecke nach einer Anzahl von Jahren den Faktor des Notenemissionskontingentes auszuschalten und auf der alleinigen Basis der Bevölkerungszahl weiterzufahren.

Die Expertenkommission, welcher diese Ansicht unterbreitet wurde, hat ihr einstimmig beigepflichtet, und auch wir haben uns derselben angeschlossen und empfehlen sie Ihnen zur Annahme. Für weitere Details verweisen wir auf die im zweiten Abschnitt folgende eingehende Begründung des Art. 27.

Wir schließen hier die allgemeinen Betrachtungen, zu denen uns der neue Entwurf betreffend Errichtung einer zentralen Notenbank Anlaß geboten hat.

Wir sind bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes lediglich praktischen Erwägungen gefolgt. Unsere politische Organisation und unsere demokratischen Institutionen verdanken ihr Dasein über-

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haupt nicht theoretischen Erwägungen und abstrakten Ideen. Sie sind nicht nach den Regeln einer Theorie geschaffen und auch nicht nach fremden Mustern zugeschnitten worden, sondern im Gegenteil aus dem Volke selbst und seinen Bedürfnissen hervorgegangen.

Sie bilden den Ausdruck unseres Volkslebens und das Produkt unserer historischen Entwicklung und sie verdanken ihre Kraft und Beständigkeit dem Umstände, daß sie sich genau der Lage unseres Volkes in materieller und moralischer Hinsicht anpassen.

Indem wir uns auf den angegebenen Standpunkt stellten, haben wir es uns angelegen sein lassen, der Frage eine praktische Lösung zu geben, welche unseren Bedürfnissen entspricht, den verschiedenen Elementen, die zum Gedeihen des projektierten Unternehmens beitragen können und sollen, soviel als möglich entgegenkommt und hauptsächlich der finanziellen Lage der Kantone und ihren berechtigten Forderungen Rechnung trägt.

II. Motive und Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen des Entwurfes.

L Allgemeines (Art. l--13).

Art. l ist gegenüber dem letzten Entwurfe vom 24. März.

1899 unverändert geblieben.

Ad Art. 2. Bei diesem, die Hauptaufgaben der Bank umschreibenden Artikel ist auf den Vorschlag der Expertenkommission dem Institute, in Analogie mit dem deutschen Reichsbankgesetze,, als weitere Aufgabe die Sorge für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zugewiesen worden. Wenn sich diese Obliegenheit auch aus dem Geschäftskreise von selbst ergibt, so mag es immerhin ein Gebot der Zweckmäßigkeit sein, diese Funktion noch ausdrücklich zu erwähnen.

Ad Art, 3. Wir schlagen Ihnen vor, die Bezeichnung des Zentralsitzes der Bank einem besonderen Bundesbeschlusse vorzubehalten.

Die Lösung der in Art. 39 der Bundesverfassung gestellten Aufgabe sollte unseres Erachtens nicht von der Bezeichnung des Sitzes der Anstalt abhängig gemacht werden. Die letztere muß nicht notwendigerweise in das Gesetz aufgenommen werden. Sie gehört nicht zu denjenigen grundsätzlichen Fragen, welche einen integrierenden Teil der Aufgabe bilden und vom Gesetze selbst entschieden werden müssen. Das Gesetz betreffend Errichtung einer zentralen Notenbank kann auch vollständig sein und ein Ganzes

453 bilden, ohne daß der Sitz der Anstalt und der Lokaldirektionen darin bestimmt werden. So wie man sich das Zustandekommen eines Gesetzes über die Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung denken kann, ohne daß der Sitz der Anstalt zum voraus darin bestimmt werde, kann auch ein Gesetz über die Bank angenommen und damit ein legislatorisches Werk geschaffen werden, das an Vollständigkeit nichts zu wünschen übrig läßt, ohne die Frage des Sitzes zu berühren.

Diese Meinung ist in der Presse vertreten worden, sie hat auch im Ständerate ihre Verteidiger gefunden, und wir zögern nicht, ihr beizupflichten.

Wir sind sodann der Ansicht, daß, wenn einmal die Räte einem Entwurfe ihre Zustimmung gegeben haben werden, der allea praktischen Bedenken und den berechtigten Forderungen der Kantone Rechnung trägt, daß, wenn damit dem Lande ein Instrument in die Hände gelegt wird, dessen es schon lange bedarf und welches hauptsächlich von unseren Handels- und Industriekreisen Oanfordert wird,/ daß dann der Streit um den Sitz der Bank nicht dazu führen wird, diesen Fortschritt zu verunmöglichen. Wir hegen die Zuversieht, daß der Patriotismus der Eidgenossen, wie schon bei anderen Anlässen, auch diesmal zum Besten des Laudes das Richtige treffen werde.

Art.. 4. Grundkapital.

Da von einer Teilnahme des Bundes an der Kapitalbeschaffung abgesehen werden soll, dürfte es ebensosehr im Interesse des ganzen Landes als der Nationalbank liegen, dieses Institut auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen,i ö O indem man das Grundkapital von Anfang an auf den höheren Betrag von 50 Millionen Franken normiert uad den Nominalbetrag der Aktien auf nur Fr. 500 statt Fr. 1000 festsetzt.

Ein angemessen hohes Grundkapital fiir das zu schaffende Zentralinstitut empfiehlt sich schon mit Rücksicht auf den Umstand, daß der schweizerischen Nationalbank die Rolle einer Bank der Banken zugeteilt ist und sie einige Kreditinstitute zu Konkurrenten haben wird, welche mit einem Kapital von 40 bis 50 Millionen arbeiten.

Seine Dotierung muß auch von Anfang an um so mehr Vertrauen erwecken, als die staatliehe Haftung für seine Verbindlichkeiten nach unserem Entwurfe ausgeschlossen ist.

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Damit aber trotzdem die Leitung der Bank nicht aus Sorgeum die Verwendung und Verzinsung des Kapitals versucht sei, Geschäfte zu macheu, auf die sie sich bei kleinerem Kapital nicht einlassen würde, und um die Rentabilität des Institutes, nicht durch die für eine Reihe von Jahren wohl noch zu hohe Kapitalsumme zu schmälern, soll für einmal nur die Hälfte des Betrages (= 25 Millionen Franken) eingefordert und die Anordnung weiterer Einzahlungen dem Ermessen der zuständigen Organe überlassen werden (Vergi. Art. 7 ; 39, Ziffer 4, und Art. 40).

Art. 5. Modus der Beschaffung

des Grundkapitals.

Die nationalrätlichen Debatten bei Behandlung der Motion.

Scherrer-Füllemann, sowie die Ausführungen des Vertreters des Bundesrates, in Verbindung mit der Fassung der angenommenen Motion, schienen unseres Erachtens nur mehr zwei prinzipiell verschiedene Lösungen zuzulassen: 1. die Beschaffung des Kapitals auf rein privater Grundlageoder 2. eine nur partielle Beteiligung des Privatkapitals und Herbeiziehung der Kantone und eventuell der Emissionsbanken,, und zwar entweder aller oder nur der Privatinstitute und der gemischten Banken.

Welcher dieser beiden Alternativen der Vorzug zu geben sei, war angesichts der Zerfahrenheit der Situation nicht so leicht zu entscheiden. Durch die mehr oder weniger definitiveAnnahme einiger Grundzüge wurde aber die Gestaltung der neuen Bank in großen Umrissen festgelegt und damit das Problem deutlicher und übersichtlicher. Der grundsätzliche Ausschluß des Bundes von der Kapitalbeschaffung, die begrenzte Verzinsung des Grundkapitals und die überwiegende Vertretung des Bundes: in der Verwaltung und Leitung der Bank, Punkte, an denen unseres Erachtens unbedingt festgehalten werden muß, wiesen die einzuschlagende Richtung und vereinfachten den Entwurf..

Die Ansprüche und Wünsche politischer Parteien und wirtschaftlicher Gruppen konnten im vorgesehenen Rahmen keinen großen Spielraum mehr finden. Insbesondere die Wahl zwischen den zwei vorerwähnten Arten der Kapitalbeschaffung gestaltete sich zu einer bloßen Opportunitätsfrage.

Wenn -den Kantonen oder Emissionsbanken keine Reservatrechte irgendwelcher Art, wie beispielsweise eine stärkere Ver-

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tretung in der Verwaltung eingeräumt werden, was wir im vorliegenden Gesetzesentwurfe durchaus vermieden haben, so kann es dem Bunde an und für sich ziemlich gleichgültig sein, ob die Aktien, die alle auf den Namen und auf gleich hohe Beträge lauten, auch im übrigen keinerlei Verschiedenheiten aufweisen, durch Kantone, Emissionsbanken und Private oder aber ausschließlich durch Private gezeichnet werden. So oder so haben wir in diesem Falle das System der Bank auf Aktien, die unseres Erachtens nur durch den Umstand sich dem Typus einer gemischten Bank nähert, daß der Bund gewisse Vorzugsrechte bei der Bestellung von Leitung und Verwaltung ausübt.

Vom Standpunkte des Bundes aus schienen also beide Alternativen annehmbar. Die Sache war aber noch von andern Gesichtspunkten aus ins Auge zu fassen.

Es stellten sich uns namentlich noch folgende zwei Erwägungen entgegen : 1. Welche der beiden Alternativen liegt mehr im Interesse des zu schaffenden Institutes?

2. Können Kantone wie Emissionsbanken hinlängliche Vorteile in der Partizipation an der Kapitalbeschaffung für sich erblicken und welche?

Ad 1. Die Kapitalbeschaffung ausschließlich durch Private hätte sich einfacher und einheitlicher gestaltet und würde bei Umgehung der kantonalen Beteiligung den während der ersten Bundesbank-Campagne so stark betonten Einwand der Kriegsgefahr ausgeschlossen haben.

Zu gunsten der zweiten Alternative kann geltend gemacht werden, daß durch sie die als wünschenswert bezeichnete breitere Grundlage in erhöhtem Maße gewonnen wird. Denn es darf als ziemlich sicher angenommen werden, daß sowohl die Kantone wie die Emissionsbanken als Mitinteressierte dem neuen Institute mehr Wohlwollen und Sympathie entgegenbringen werden als im andern Falle.

Ad 2. Das Äquivalent, das den Aktionären irgend einer geschäftlichen Unternehmung für ihre Kapitalbeteiligung geboten wird, besteht gewöhnlich a. in dem ihnen in Form ihrer Vertretung in den Verwaltungsorganen zugestandenen maßgebenden Einfluß auf den Geschäftsgang des Unternehmens; b. in ihrer Partigvpafion am ganzen Reingewinn;

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c. für den Fall der Liquidation des Unternehmens in ihrem Anteil am vorhandenen Liquidationsgewinn.

Reservefonds

und

am

eventuellen

Dagegen sind sie selbstverständlich immer allfälligen Kapitalverlusten ausgesetzt.

In Anbetracht nun, daß das Institut nach dem bisher Gesagten keine reine Aktienbank sein wird, da die Rechte und die Gewinnchancen der Aktionäre durch die dem Bunde eingeräumten Prärogativen, durch die begrenzte Kapitalverzinsung und durch die Kürzung ihres Anteils am Reservefonds und am Liquidationsgewinn (Art. 72) beschränkte sind, wogegen das Risiko eines Kapitalverlustes für sie bestehen bleibt, muß zugestanden werden, daß die Stellung der Aktionäre keine übermäßig günstige mehr ist.

Dazu kam noch die Erwägung, daß sowohl die Kantone wie die Emissionsbanken gerade durch die Zentralisation der Notenausgabe eine Einbuße an ihren disponibeln Mitteln erleiden werden, die Emissionsbanken zufolge Einlösung ihrer zurückgerufenen Noten, die Kantone, indem sie, zum Teil wenigstens, ihren kantonalen Instituten einen Ersatz für diesen ihnen verloren gehenden Teil ihrer Betriebsmittel zu verschaffen haben werden. Mit einer gewissen Berechtigung konnte man sich deshalb fragen, ob es nicht vielleicht zweckmäßiger wäre, darauf zu verzichten, diesen beiden Elementen einen Teil des Grundkapitals zur Zeichnung vorzubehalten.

Auf jeden Fall galt es aber, einen Mißerfolg bei der Kapitalbildung zu vermeiden. Sollten diese Elemente durch Gewährung eines Vorzugsrechts zur Kapitalbeschaffung beigezogen werden, so mußte, um den Erfolg zu sichern, das Interesse derselben an der Sache hinreichend geweckt werden, und das konnte innert dem vorgesehenen Rahmen nur geschehen durch das Anerbieten einer angemessenen Kapitalverzinsung, durch das Ausmessen eines annehmbaren Unternehmergewinnes, bei welchem das Risiko für allfällige, wenn auch ziemlich unwahrscheinliche oder doch unbedeutende Kapitalverluste mitberücksichtigt wurde.

Den bisherigen Emissionsbanken würde zwar außer allem Zweifel eher eine Konzession in der Richtung einer stärkern Vertretung in der Verwaltung willkommen gewesen sein, allein in diesem Punkte darf sich der Bund, will er anders einen entscheidenden Einfluß auf das Gebaren der Bank gewinnen, nichts abmarkten lassen.

457 Es hätte zwar auch, wenn man durchaus bei einer niedrigen Verzinsung hätte bleiben wollen, eine andere Lösung dadurch gefunden werden können, daß man allfällig bei der Subskription nicht gezeichnete Aktien vorübergehend durch den Bund hätte übernehmen lassen mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß dieselben so bald und so gut wie möglich, jedoch nicht unter ihrem Nominalwert, wieder auf offenem Markte zu veräußern seien. Es war dieses Verfahren indessen auch schon aus dem Grunde nicht empfehlenswert, weil eine unvollständige Zeichnung des Kapitals gerade als Mißerfolg hätte ausgelegt werden können, welcher dem Kredit des Institutes schon vor dessen Schaffung hätte schaden müssen.

Nach reiflicher Erwägung sind wir schließlich da/u gelangt, der Alternative II zu folgen und die Kapitalbildung nicht den Privaten allein zu überlassen, sondern den Kantonen, den Emissionsbanken (letztern allen ohne Unterschied) und den Privaten je eine bestimmte Quote zur Subskription zu reservieren.

Für die Bemessung der einzelnen Quoten haben wir den im Entwurfe des schweizerischen Handels- lind Industrievereins enthaltenen Vorschlag adoptiert, nach welchem den Kantonen 2/s, den Emissionsbanken '/ö und den Privaten 2/8 der Kapitalsumme zur Zeichnung angeboten werden soll.

Über die Höhe der den einzelnen Kantonen zufallenden Quoten gibt die vorstehende Tabelle I Aufschluß.

Diese Bestimmung führt nun allerdings durch die Gleichstellung aller Emissionsbanken eine Begünstigung der Kantone mit eigenen Noteninstituten insofern herbei, als diese nun mehr zu subskribieren berechtigt sind als die übrigen. In erster Linie sind die Kantone zur Zeichnung befugt, in zweiter auch noch ihre Emissionsinstitute.

Für die Interessen oder die Stellung des Bundes ist dieser Punkt von keinem oder unwesentlichem Belang. Von diesem Gesichtspunkte aus hätte ebensogut bestimmt werden können, daß der den Emissionsbanken reservierte Fünftel nur den privaten und gemischten Noteninstituten, und zwar letztern nur im Verhältnis der privatem Anteile an ihrem Grundkapital zukommen solle. Wir haben der andern Variante den Vorzug gegeben, einmal der Einfachheit halber, dann aber auch, um sowohl den Kantonen, wie insbesondere den Staatsbankfreunden noch mehr entgegen zu kommen.

An dieser Stelle ist zu bemerken, daß wir es für angezeigt erachteten, unter Art, 5 eine bis jetzt in keinem Projekte vorBundesUatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

30

Tabelle I (zu Seite 457).

Beteiligung der Kantone am Aktienkapital der Nationalbank nach Art. 5 des Gesetzesentwurfs (einsekliesslich der Emissionsbanken).

Kantone

Wohnbevölkerung 1900

Anteil am Aktienkapital 2 A Fr.

Zürich Bern . . .

. . . .

Luzern Uri .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell-Außerrhoden . .

Appenzell-Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf

431,036 589,433 146,519 19,700 55,385 15,260 13,070 32,349 25,093 127,951 100,762 112,227 68,497 41,514 55,281 13,499 250,285 104,520 206,498 113,221 138,638 281,379 114,438 126,279 132,609 3,315,443

Emissionsbanken NotenEmission vom 31. Dez.

1902 Mili. Fr.

2,600,000 30,00 3,555,000 20,oo 884,000 11,00 119,000 1,50 334,000 3,oo 92,000 1,00 79,000 1,00 195,000 2,60 152,000 3,00 772,000 7,25 608,000 5,00 677,000 34,00 413,000 2,oo 250,000 6,00 334,000 3,oo 1,00 82,000 1,510,000 33,oo 630,000 4,oo 1,246,000 6,00 683,000 6,00 836,000 9,25 1,697,000 12,oo 690,000 762,000 16,oo 800,000 24,oo 20,000,000 241,50

Anteil am Aktienkapital

Gesamtanteil am Aktienkapital Anzahl Aktien

Total



Reihenfolge der Kantone

Fr.

Fr.

1,242,000 828,000 455,000 62,000 124,000 42,000 42,000 104,000 124,000 300,000 207,000 1,408,000 83,000 248,000 124,000 42,000 1,366,000 166,000 248,000 248,000 383,000 497,000

663,000 994,000 10,000,000 Dazu Privatkapital

Total

7,684 8,766 2,678 362 916 268 242 598 552 2,144 1,630 4,170 992 996 916 248 5,752 1,592 2,988 1,862 2,438 4,388 1,380 2,850 3,588 60,000 40,000 100,000

3,842,000 4,383,000 1,339,000 181,000 458,000 134,000 121,000 299,000 276,000 1,072,000 815,000 2,085,000 496,000 498,000 458,000 124,000 2,876,000 796,000 1,494,000 931,000 1,219,000 2,194,000 690,000 1,425,000 1,794,000 30,000,000 20,000,000 50,000,000 1

2 1.

9 22 19 23 25 20 21 11 13 5 17 16 18 24 3 14 7 12 10 4 15 8 6

^

458

handene Bestimmung betreffend Wiederveräußerung solcher Aktien aufzunehmen, welche bei käuflicher Erwerbung bestehender Emissionsbanken durch die Nationalbank in den Besitz dieser letztern übergehen sollten. Diese Bestimmung dürfte im vorliegenden Falle, wo wir es nicht mehr mit der reinen Aktiengesellschaft zu tun haben, trotz Art. 628 d. 0. R. nicht überflüssig sein.

Sodann war auch der bei einer garantierten Minimaldividende von 4% allerdings ziemlich unwahrscheinliche Fall ins Auge zu fassen, daß nicht alle Aktien gezeichnet werden. Für diese Eventualität haben wir die Erwerbung der nicht gezeichneten Aktien durch den Bund vorgesehen. Behufs strikter Durchführung des Prinzips der Trennung der Kredite wurde dann aber gleich wie für die, zufolge Erwerbung bestehender Emissionsbanken durch die Nationalbank in den Besitz dieser letztern übergehenden Aktien bestimmt, daß solche Titel baldtunlichst am offenen Markte, zum Tageskurse, jedoch nicht unter ihrem Nennwerte, wieder zu veräußern seien.

Ad Art. 6. Um der Nationalbank tatsächlich, auch für die Zukunft, den Charakter eines rein schweizerischen Institutes zu wahren, haben wir die Zulässigkeit zur Zeichnung oder des spätem Erwerbs von Aktien auch in diesem Entwurfe auf ,,Schweizerbürger oder in der Schweiz domizilierte Firmen und juristische Personen oder Korporationen, welche ihr Hauptdomizil in der Schweiz haben"-, beschränkt.

Dem an früherer Stelle erwähnten Bestreben, dem Institute eine breite Grundlage zu geben, suchten wir dagegen durch die Bestimmung in Alinea 3 und 4 dieses Artikels entgegenzukommen,, wonach bei der Zuteilung der Aktien in erster Linie die kleinern Zeichnungen zu berücksichtigen sind.

Ad Art. 7. Die Initiative für allfällige Kapitalerhöhungen haben wir der Generalversammlung der Aktionäre zugewiesen, immerhin in der Weise, daß bezügliche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen. Für die Aufstellung dieser Bestimmung ließen wir uns von der Erwägung leiten, daß derartigen Schlußnahmen sowieso die Vorberatung und Antragstellung durch den Bankrat vorauszugehen habe und die engern Verwaltungsbehörden, die stets auch in engerem Kontakt mit der Leitung des Institutes sich befinden, die gegebenen Organe seien, um die Zweckmäßigkeit oder das Bedürfnis einer Kapitalerhöhung zu beurteilen und eine solche zu beantragen.

459

Ad Art. 8--11. Die Dispositionen dieser Artikel entsprechen im allgemeinen den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

In Art. 8 haben wir die Übertragung der Aktien von der Genehmigung durch den Bankausschuß abhängig gemacht. Der Bankausschuß ist dasjenige Verwaltungsorgan, das sich regelmäßig und am häufigsten besammelt, und welchem diese Obliegenheit daher am ehesten überbunden werden kann. In Anbetracht der geringen Mitgliederzahl dieses Kollegiums aber, und um für Fälle von Anständen zwischen Aktionären und Bankausschuß eine Rekursinstanz zu schaffen, wurde bestimmt, daß die Angelegenheit jeweilen dem Bankrat zu unterbreiten sei, sobald die Genehmigung der Übertragung nicht einstimmig erfolge.

Ad Art. 12. Der Verfassungsartikel spricht die Zentralbank und ihre Zweiganstalten frei von jeder Besteuerung durch die Kantone.

Im ersten Bankgesetzentwurf vom 23. Oktober 1894 beschränkte sich der Gesetzgeber beim einschlägigen Art. 5 auf die einfache Reproduktion der betreffenden Verfassungsbestimmung.

Beim zweiten Entwürfe vom 24. März 1899 hielt man es für angezeigt, dieser zu allgemein gehaltenen Bestimmung eine genauere Interpretation zu geben. Der betreffende Art. 12 lautete sodann : ,,Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Stempelsteuer auf Wechsel, Checks und andere Verpflichtungen. Von dieser Steuer sind nur befreit die von der Nationalbank ausgehenden Akten, Inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen."

Im vorliegenden Entwürfe ist diese letztere Fassung beibehalten worden bis auf die Bestimmung betreffend die Checks.

Soll diesem praktischen Zahlungsmittel zu der ihm gebührenden Stellung und Anerkennung im Geschäftsleben verhelfen und ein vermehrter, allgemeiner Gebrauch desselben im Verkehr angestrebt werden, so müssen wir den Check vor allem aus auf dem ganzen Landesgebiet von der Stempelsteuer befreien. Wir haben deshalb den Wortlaut des vorzitierten Artikels 12 dahin modifiziert, daß wir nach n von ^r erteilten a Quittungen beifügten : .,,sowie die auf sie gezogenen Bankmandate und eigentlichen Checks".

460

Ad Art. 13. Wir erachteten die Beibehaltung dieses Artikels in seiner frühern Form für um so notwendiger, als sich das durch den 'gegenwärtigen Entwurf umschriebene Bankinstitut noch mehr als das letzte Projekt dem Typus der gewöhnlichen Aktienbank nähert.

II. Gresckäftskreis der Nationalbauk (Art. 14--16).

Art. 14 und 15 sind inhaltlich die genaue Wiedergabe der entsprechenden Artikel des letzten Entwurfes, wie er aus den Verhandlungen der Räte hervorgegangen ist. Auch wurden von der einberufenen Expertenkommission gegen diese Umschreibung des Geschäftskreises keine wesentlichen Einwände erhoben.

Art. 16 entspricht dem Art. 27 des früheren Entwurfes. Da dessen Inhalt von geschäftlichen Obliegenheiten der Bank handelt, so schien es uns zweckmäßiger, denselben unter das Kapitel ,,Geschäftskreis^ einzustellen.

III.

Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Deckung der übrigen kurzfalligen Verbindlichkeiten (Art. 17--24). .

Sämtliche Artikel dieses Kapitels sind in bezug auf Form und Inhalt unverändert aus dem frühern Nationalbankgesetzentwurfe herübergenommen und bedürfen, da sie von den gesetzgebenden Körperschaften bereits durchberaten sind, keines weitern Kommentars.

IV. Reclmungsstellung, Reingewinn, Reservefonds, Dividenden und Entschädigungen an die Kantone (Art. 25--28).

Art. 35 hat gegenüber der frühem entsprechenden Entwurfsbestimmung insoweit eine Abänderung erfahren, als nach der jetzigen Redaktion die Rechnungen der Nationalbank durch den Bundesrat geprüft und von dieser Behörde genehmigt sein müssen, bevor ihre Abnahme durch die Generalversammlung erfolgen kann. Es entspringt diese Modifikation der Erwägung, daß es zweckmäßiger sei, dem obersten Verwaltungsorgan der Bank Rechnungen vorzulegen, die keiner Korrektur von Seiten der Bundesbehörde mehr ausgesetzt sind.

461

Ad Art. 26--28. Das schwierigste Problem der ganzen Gesetzesvorlage bildete die Verteilung des Reingewinnes.

Die Schwierigkeit bestund nicht allein darin, einen allen Interessenten annähernd gerecht werdenden Verteilungsmodus zu finden, sondern namentlich auch in dem Umstände, daß der zu verteilende Reingewinn für uns eine unbekannte Größe ist.

Und selbst wenn wir wüßten, wie viel Nettoertrag durchschnittlich aus dem zu schaffenden Zentralnoteninstitut im einmal normal entwickelten Stadium herauszubringen sein wird, so blieben wir nichtsdestoweniger noch im Ungewissen in bezug auf die ersten Jahre seiner Entwicklung. Gerade dieser Punkt ist für uns aber von größter Wichtigkeit.

.auch nur einigermaßen zuverlässige Berechnungen hierüber sind schwer anzustellen und haben selbst im günstigsten Falle, d. h. bei genauestem Vorgehen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, immer nur den Wert approximativer Schätzungen. Wir verfügen hier nicht über die annähernd zuverlässigen Anhaltspunkte, wie z. B. bei der Berechnung des Ertragswertes der Eisenbahnen. Die in unserm Falle in Berücksichtigung zu ziehenden Momente sind so mannigfaltig und sie stehen iu Verbindung mit derart schwer voraussehbaren Zufälligkeiten, daß daraus unmöglich eine absolut sichere Grundlage gewonnen werden kann.

Einmal hängt das Resultat davon ab, wie schnell das Institut im geschäftlichen Verkehr Fuß zu fassen vermöge. Sodann sind in ganz hervorragendem Maße mitbestimmend die geschäftlichen Konjunkturen und die jeweiligen Lagen des Geldmarktes. Ungunstige Valuta Verhältnisse, hervorgerufen durch die Rückwirkungen fremder Kapitalinvestierungen in schweizerische Anlagewerte, oder durch eine möglicherweise eintretende neue Aufschwungsperiode im Geschäftsleben, können die Bank gerade in den ersten Jahren ihres Bestehens zu vielleicht onerösen Abwehrmaßregeln drängen, welche mit einer Beeinträchtigung ihres Reinertrages verbunden sein könnten, eine Befürchtung, die später allerdings noch auf ihre Berechtigung eingehender zu prüfen sein wird.

Trotz dieses Mangels an Anhaltspunkten hatten wir aber dennoch von bestimmten Voraussetzungen auszugehen.

Wie sollten wir aber zu solchen gelangen? Uns auf die Jahrcsergcbnisse der bestehenden schweizerischen Emissionsbanken

462 zu stützen, war aus mehrfachen Gründen nicht ratsam. Ihre zumeist von der künftigen Zentralbank ganz wesentlich abweichenden Grundlagen, ihre Organisation und ihre Geschäftskreise, ihre Geschäftspraktiken und ihre beschränkten Wirkungsgebiete in Verbindung mit den scharfen, ihre Jahreserträgnisse stark beeinflussenden Konkurrenzverhältnissen, vermochten uns keinen auch nur einigermaßen zuverlässigen Maßstab zu bieten. Es blieb uns daher nur der Ausweg, mit derjenigen Situation und mit denjenigen Faktoren zu rechnen, die wir nach unserem Ermessen als wahrscheinlich voraussetzen konnten.

In erster Linie ist auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß die Bank nicht, wie etwa die Deutsche Reichsbank, aus einem schon bestehenden und in mehrfacher Hinsicht gut ausgebauten Institute hervorgehen wird. Da sie vielmehr von Grund auf neu zu schaffen ist, so wird sie keine geschäftlichen Verbindungen irgendwelcher Art vorfinden, die ihr über die ersten Schwierigkeiten der Aufnahme ihrer Tätigkeit hinweghelfen würden, sondern sie ist genötigt, alle ihre Verkehrsbeziehungen erst anzuknüpfen und auszubilden.

Gerade aus diesem Grunde wird, beiläufig gesagt, die Nationalbank in ihrem eigensten Interesse bestrebt sein müssen, wenn möglich sofort eine Anzahl der heute bestehenden Emissionsbanken mit passendem Geschäftskreise für sich als Zweiganstalten zu erwerben, um gleich von Anfang an auf den betreffenden Plätzen eine Anzahl passender Verbindungen vorzufinden.

Sowieso haben wir aber bei unserer Zentralbank mit einigen Jahren anormalen Betriebes, mit verschiedenartigen Stadien der Entwicklung, d. h. mit einer anfänglich nur unvollständigen, erst nach und nach zur vollen Entfaltung kommenden Tätigkeit zu rechnen. Die den Emissionsbanken für den Rückzug ihrer Noten zu bewilligende mehrjährige Frist verhindert die Zentralbank, ihr Emissionsrecht gleich von Anbeginn an, selbst wenn sie hierzu vollständig bereit wäre, voll zur Geltung zu bringen und auszunützen; es ist ihr dies im Gegenteil nur stafifelweise, je nach dem Eingang der zurückgerufenen Noten der Emissionsbanken möglich. Dagegen läßt ihr anderseits gerade dieses etappenweise Fortschreiten in ihrer Entfaltung auch die erforderliche Zeit, sich ohne Überstürzung nach jeder Hinsicht zweckmäßig organisieren und ausbauen zu können, die nötigen Verbindungen anzuknüpfen, den Check-, Giro- und Clearingverkehr in ein geschäftsmäßiges, praktisches Geleise zu bringen etc., um nach Be-

463

endigung dieser Rückzugsfrist, im Vollbesitze ihrer Rechte und ihrer Bewegungsfreiheit, nach jeder Richtung vorbereitet und gerüstet, ihren Normalbetrieb aufnehmen zu können. So darf z. B.

als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß die Bank es sich werde angelegen sein, lassen, diese Zwischenzeit nach Möglichkeit dazu zu verwenden, ihr Filialnetz auszubreiten, Zweiganstalten zu gründen und Agenturen einzurichten, wo immer ein hinreichendes Bedürfnis sich dafür zeigen wird. Es liegt dies nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern ebensosehr in demjenigen des ganzen Landes. Je schneller sie sich überall in den Dienst des Verkehrs zu stellen vermag, desto rascher wird sie sich auch seinen Bedürfnissen und Anforderungen anzupassen vermögen, desto unverweilter wird dieser sich infolge der ihm gebotenen Vorteile aber auch der neuen Institution bedienen. 'Auch mit Rücksicht auf die ihr Notengeschäft liquidierenden bisherigen Emissionsbanken kann es für die Bank nur angezeigt sein, jene so bald wie möglich in ihren Funktionen als Notenbanken abzulösen, gelangt sie dadurch doch selber um so schneller zur leistungsfähigen Entwicklung und erleichtert den Emissionsbanken in eben dem Maße die Liquidation.

Insofern also seitens der leitenden Organe die Zeit der Rückzugsperiode für die Noten der heutigen Emissionsbanken mit Umsicht und Geschick ausgenützt und nichts verabsäumt wird, um die Bank nicht erst für den Moment des Ablaufs derselben, sondern schon früher, sobald es die Umstände erlauben, im vollen Sinne des Wortes in aktions- und leistungsfähigen Zustand zu bringen, so sollte unseres Erachtens der eingangs des Abschnittes berührte Mangel an Verbindungen zum mindesten für den Beginn der normalen Betriebsperiode keine Bedeutung für das Gewinnresultat mehr haben, um so weniger, als dann die Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit und in mehrfacher Richtung ausschließlich auf das Zontralnoteninstitut angewiesen sein werden.

Das der Bank verliehene Notenprivilegium wird es ganz naturgemäß mit sich bringen, daß nicht nur die heutigen Notenbanken, sondern wohl ohne Ausnahme auch die übrigen Bankinstitute des Landes die Dienste der Nationalbank vermutlich sehr bald nach Öffnung ihrer Schalter in Anspruch nehmen werden, ja für gewisse Geschäfte nehmen müssen. Wie anderwärts wird in Zukunft auch die
schweizerische Zentralbank das eigentliche Reservoir für den gesamten Geldverkehr des Landes bilden und dem schweizerischen Handel den Rückhalt bieten, den er bisher meist in sich selbst oder im Auslande suchen mußte.

464

Diese Faktoren allein schon sichern die Ertragsfähigkeit der Nationalbank. Unter lähmenden Konkurrenzverhältnissen, wie denselben beispielsweise die Deutsche Reichsbank ausgesetzt ist, wird die schweizerische Nationalbank als Inhaberin des Notenmonopols nicht zu leiden haben. Ihre dominierende Stellung und ihre durch keine Nebenrücksichten eingeschränkte Bewegungsfreiheit werden ihr in Verbindung mit der Befreiung von jeder kantonalen oder eidgenössischen Steuer gestatten, im allgemeinen, namentlich aber in diskontopolitischer Hinsicht so vorzugehen, daß sie ohne Gefährdung irgendwelcher der ihr anvertrauten Interessen im einmal erreichten Stadium normaler Entwicklung, einen hinreichenden Ertrag abwerfen wird, um alle Interessen zu befriedigen.

Nun wurde früher schon darauf hingewiesen, daß unser schweizerisches Zentralnoteninstitut aus teilweise bereits erwähnten Ursachen früher oder später vielleicht mit Valutaschwierigkeiten zu kämpfen haben werde, und daß die zu treffenden Defensivmaßnahmen möglicherweise eine Herabminderung seiner Rendite im Gefolge haben könnten.

Tatsächlich ist es wahrscheinlich, daß der offene Markt bei Anwendung schärferer Diskontomaßnahmen der Bank in ihren Bestrebungen nicht folgen wird. Daraus resultiert selbstredend vorübergehend eine etwelche Beeinträchtigung ihrer Geschäfte, und der der Materie Fernerstehende gelangt daher mit scheinbarer Berechtigung zur Annahme, daß daraus eine Verminderung der Erträgnisse entstehen müsse. Diese Annahme ist aber unseres Erachtens nicht begründet, da sie nur einer unzutreffenden Gleichstellung der künftigen Verhältnisse mit denen unserer heutigen Emissionsbanken entspringt. Wohl ist es allerdings nur zu wahrscheinlich, daß wir in absehbarer Zeit wiederum mit Wechselkursverhältnissen zu rechnen haben werden, die den Keim zu Valutadepressionen in sich tragen und sich mangels rechtzeitig getroffener, wirksamer Diskontovorkehren unzweifelhaft zu solchen auswachsen werden. Denn tatsächlich hat einerseits die Verschuldung unseres Landes gegenüber dem Auslande, speziell gegenüber Frankreich, während der letzten Jahre sehr zugenommen, und anderseits erweisen sich die Emissionsbanken solchen Situationen gegenüber, wie die Erfahrung lehrt, als ohnmächtig, so daß unter dem heutigen Notenregime an eine gründliche Besserung dieser verdorbenen
Verhältnisse oder an eine Beseitigung derartiger Gefahren nicht zu denken ist. Wohl aber wird, was mit Bestimmtheit erwartet werden darf, die Nationalbank hierin künftig Wandel schaffen können. Nicht nur hat das nationale Institut

465

die verfassungsmäßige Aufgabe, für den Schutz der Währung und der Valuta zu sorgen, sondern ihre auf das Notenprivileg sich stützende Machtfülle und ihre dementsprechende Organisation werden sie aller Voraussicht nach auch in den Stand setzen, dieses Ziel in befriedigendem Maße zu erreichen. Während ein intensiver verschlechterter Wertgang der Valuta unsern jetzigen Emissionsbanken die größten Schwierigkeiten bereiten und sie unter Umständen in eine ganz i'atale Lage bringen könnte, sind ähnliche Gefahren für die Nationalbank so ziemlich ausgeschlossen. Unter tüchtiger gewandter Leitung wird es dieser möglich sein, wenn auch nicht gerade jede Depression der Valuta zuriickzudämmen, so doch die unter dem heutigen Regime zu Tage tretenden fatalen Folgeerscheinungen, wie Metalldrainage und dergleichen, mit Erfolg zu bekämpfen. Allerdings wird sie bisweilen zu energischem Anziehen der ,,Diskontoschraube" greifen müssen, und die unmittelbare Folge solcher Maßnahmen wird sein, daß sie vom Markte für einige Zeit im Stiche gelassen wird, wie dies mehrfach bei der Reichsbank zu beobachten war. In solchem Falle wird sich aber die schweizerische Nationalbank in ungleich günstigerer Lage befinden, als ihre deutsche Kollegin, deshalb, weil sie als Monopolbank keine andern Notenbanken als Konkurrenzinstitute neben sich haben wird, die ihre Defensivmaßnahmen durch Unterbieten im Diskonto zu durchkreuzen und dadurch in ihrer Wirksamkeit zum Teil zu paralysieren im stände wären. Erhöht die Nationalbank ihren Diskontosatz und schafft so einen größern Abstand zwischen diesem und dem Marktsatze, so wird sich das Wechselangebot momentan allerdings von ihr abwenden und wird sich ihr Portel'euillebestaad vorübergehend verjnindern. Dieser Vorgang verursacht nun ein rasches Zurückströmen der Noten an ihre Kassen ; dadurch werden aber dem offenen Markte diejenigen flüssigen Mittel entzogen, mit welchen er die Zentralnotenbank zu unterbieten vermochte. Die Folge davon ist eine stärkere Anspannung des Geldmarktes und eine Hebung des Diskontoniveaus im allgemeinen. Nun tritt aber bei der Nationalbank das ein, worauf die Reichsbank bisweilen vergeblich wartet: Der Diskontomarkt bequemt sich ihren Zinsbedingungen annähernd an, d. h. er fängt an, zu höhern Sätzen zu diskontieren. Dadurch kommt die Bank wieder in · Mitbewerb auf
dem Wechselmarkte und kann nun unter erhöhter Rendite die ihr in Form der Noten zurückgeströmten Mittel zur Wiedergarnierung ihres Wechselportef'euilles verwenden. Der ihr jetzt von ihrer Kundschaft bewilligte höhere Diskontosatz bildet die Kompensation für den durch die kurze Unterbrechung im Diskoatogeschäft verursachten Ausfall.

466

Diese Ausführungen dürften geniigen, um darzutun, daß auch die Bekämpfung schlechter Valutastände durch die Nationalbank vermittelst diskontopolitischer Maßnahmen für so lange keine Schmälerung ihres Gewinnresultates nach sich ziehen wird, als man es nicht mit eingewurzelten, eigentlichen Valutaentwertungen ausgeprägt chronischer Natur zu tun hat, und mit Zuständen dieser Art haben wir einstweilen in der Schweiz glücklicherweise noch nicht zu rechnen.

Nach diesen allgemeinen orientierenden Erörterungen wollen wir nun im nachstehenden versuchen, zu bestimmteren Schlüssen in bezug auf die mutmaßliche Rendite der schweizerischen Nationalbank zu gelangen.

Die heutigen schweizerischen Emissionsbanken verfügen im laufenden Jahre 1904 insgesamt über eine bewilligte Notenemissionssumme von 2443/i Millionen. Ihre ausgewiesene Zirkulation helief sich im Durchschnitt des Jahres 1903 auf 221,8 Millionen und die effektive Zirkulation (Noten in Händen Dritter) auf 207,3 Millionen. Dabei ist zu bemerken, daß diese Ziffern fast regelmäßig Jahr für Jahr eine größere oder kleinere Erhöhung erfahren. Wenn wir nun auch von der Voraussetzung ausgehen, daß die Nationalbank, gestützt auf einen ausgedehnteren Gebrauch des Checks und der Giro- und Clearing-Einrichtung, den Anforderungen und Bedürfnissen des immerhin stets wachsenden schweizerischen Geld- und Kreditverkehrs mit einer verhältnismäßig reduzierten Notensumrne werde genügen können, so ist dabei doch nicht außer acht zu lassen, daß mit diesem Faktor erst vom Momente an gerechnet werden darf, wo diese Einrichtungen hinreichend ausgebaut und im Verkehr gut eingebürgert sein werden. Diese verschiedenen Momente stehen einarider also gegenüber. Veranschlagen wir daher, um mit unserer Schätzung nicht zu hoch zu greifen, den Betrag der effektiven Zirkulation oder der in Händen des Verkehrs befindlichen Noten im Jahresdurchschnitt auf 200 Millionen Franken.

Von dieser Summe müssen 50% oder Fr. 100,000,000 als durch Barschaft gedeckt abgerechnet werden, so daß von der gesamten Notenemission nur 100 Millionen als tatsächlich produktive Gelder in Anschlag gebracht werden können.

Hierzu kommt nun der einbezahlte Teil des Grund- oder Aktienkapitals der Bank, den wir nach Abzug von 5 Millionen für Anschaffungen mit 20 Millionen Franken in unsere Berechnung einstellen wollen.

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Als fernem produktiven Posten lassen wir figurieren die zinslosen Depots bei der Bank (Check- und Girokonti) mit einer Summe von 35 Millionen Franken.

Diese verschiedenem Posten zuzammengerechnet ergeben ein Total von Fr. 155,000,000 gewinnbringender Mittel.

Es mag vielleicht etwas seltsam erscheinen, daß wir für die Noten der Nationalbank eine Bardeckung von nur 50°/o in Anschlag bringen, während in den Jahresberichten der Banknotenkontrolle die stets als unzureichend erklärte Bardeckung der Noten der jetzigen Emissionsbanken im Durchschnitt gewöhnlich mit 55--57 % aufgeführt erscheint. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich indessen folgendermaßen : Erstens ist in den statistischen Tabellen und Ausweisen über die Situationen der Emissionsbanken der ïotaZbarvorrat derselben immer ausschließlich als Notendeckung in Anspruch genommen und ausgewiesen. Dies ist irn Grunde völlig unrichtig. Denn bei solchem Vorgehen verbleibt für die Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten der Banken, die im Total immer mindestens die Höhe der gesamten Notenschuld der Banken erreichen, auch nicht ein Centime Barschaft mehr. Dieses statistische Verfahren ist um so unhaltbarer und sind die bezüglichen Resultate um so unrichtiger, als erwiesenermaßen bei einer Panik oder dergleichen die Girokonto-Inhaber, Korrespondenten- und Kontokorrent-Kreditoren, Sparkassaeinleger etc. sich gewöhnlich als die gefährlicheren Gläubiger erzeigen als die Noteninhaber. Wenn also, wie es eigentlich geschehen sollte, die vorhandene Barschaft sowohl den kurzfälligen Verbindlichkeiten wie den Noten in der richtigen Proportion als Deckung zugemessen würde, so erschiene naturgemäß das Bardeckungsverhältnis für die Noten der heutigen Emissionsbanken um ein Bedeutendes geringer.

Ein weiterer Grund, warum wir für unsere Berechnung nur eine 50 %ige Notendeckung in Aussicht genommen haben, liegt darin, daß gemäß Art. 20 unseres Bankgesetzentwurfes nicht nur der ganze Gregenwert der im Umlauf befindlichen Noten, sondern in eben dem Maße auch die Gesamtsumme aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren vorhanden sein muß.

Ferner darf darauf hingewiesen werden, daß die Totalsumme der zinslosen Depots verhältnismäßig nieder angesetzt worden

468

ist, vermutlich ziemlich niedriger, als sie in Wirklichkeit sein dürfte. Sodann sind auch die verzinslichen Depots der verschiedenen Verwaltnogsabteilungen des Bundes absichtlich unberücksichtigt gelassen worden, obschon die Bank auf ihnen bei ihrer nur mäßigen Verzinsung doch einen bescheidenen Gewinn erzielen wird.

Nun fragt es sich : Wie hoch ist der Ertrag dieser Gelder einzuschätzen ? Auf Grund unserer frühern Ausführungen über die diskontopolitischen Maßnahmen, zu denen die Bank wird greifen müssen, ist vorauszusehen, daß sie ihren Wechselzinssatz wohl selten und nie für lang unter 3'/a 0 / 0 wird sinken lassen können, und daß sich somit das Jahresmittel ihres Diskontosatzes wohl zumeist oder fast regelmäßig über 3 l/a °/o, wenn nicht bisweilen auf 4°/o stellen wird. Damit soll selbstverständlich in keiner Weise ausgesprochen sein, daß sich die Nationalbank, die stets in engster Fühlung mit dem Geldmarkt stehen soll, nicht jederzeit aufs genaueste nach den gegebenen Verhältnissen richten und etwa auch in Momenten, wo ein Bedürfnis dafür nicht vorläge, an höhern Diskontosätzen festhalten werde. Durchaus nicht.

Die Bank soll sich stets nur von Zielen volkswirtschaftlicher Natur leiten lassen. Übrigens würde sich ein Betonen fiskalischer Gesichtspunkte im Geschäftsgebaren der Bank zu ihrem eigenen Schaden innert kürzester Frist von selbst richten.

Nun wird aber die Bank außer dem Diskontogeschäft auch noch das Lombardgeschäft pflegen, bei welchem gewöhnlich ein höherer Zinssatz als die offizielle Diskontorate in Anrechnung gebracht wird. So hält z. B. die Deutsche Reichsbank ihren Lombard/inssatz fast durchweg um ein Prozent über dem Diskontosatze, und es besteht kein Grund dafür, anzunehmen, daß die schweizerische Nationalbank nicht ebenso verfahren werde.

Schon das Bestreben nach einer gesunden Entwicklung der Geld- und Kreditverhältnisse wird sie auf den nämlichen Weg verweisen. Wenn sich auch der Lombard verkehr in gewissen engern, durch die Rücksicht auf hinreichende Flüssighaltung der Mittel bestimmten Grenzen bewegen wird, so vermag er nichtsdestoweniger die Rendite der Bank wesentlich zu erhöhen. Rechnen wir also das Erträgnis der im Diskontogeschäft und Lombardverkehr investierten Gelder ineinander, so dürfen wir wohl eutn mindesten und mit aller Zuversicht eine Minimalrendite von
S'/a'Yo brutto in Aussicht nehmen. In Wirklichkeit dürfte sich wohl schon nach einer kurzen Reihe von Jahren ein höherer Ertrag erzielen lassen. Bleiben wir aber, da es sich um eine

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Durchschnittsberechnung handelt, und wir einer möglichst zuverlässigen Basis bedürfen, auf diesem Ansätze.

Ein durchschnittlicher jährlicher Ertrag auf 155 Millionen Franken verwendbarer Mittel bringt uns zu 3 V« % gerechnet auf ein Bruttoergebnis von Fr. 5,425,000.

Hiervon sind nun die Verwaltungskosten in Abzug zu bringen, die wir, Notenanfertigungskosten etc. inbegriffen, auf insgesamt Fr. 1,425,000 veranschlagen.

Als Resultat bleibt uns ein Reingewinn von Fr. 4,000,000.

Nachstehend diese unsere in zahlenmäßiger Aufstellung: Effektive Zirkulation 50% Barschaft

Wahrscheinlichkeitsberechnung Fr. 200,000,000 ,, 100,000,000

Zu nutzbringender Verwendung Werbender Teil des Grundkapitals Fr. 20,000,000 Unverzinsliche Depots (Cheoks- und Girokonti) .

,, 35,000,000

Fr. 100,000,000

,, Total der nutzbringenden Gelder 0

. . . .

55,000,000

Fr. 155,000,000

Bruttoertrag hiervon zu 3'/a /o gerechnet .

Abzüglich Verwaltungskosten (inbegriffen jährliche Amortisationsquote auf den Notenanfertigungskosten etc

Fr.

Bleiben als Reingewinn

Fr.

,, ·

5,425,000 1,425,000 4,000,000

Als zu optimistisch wird die vorstehende Berechnung kaum bezeichnet werden können. Eher darf angenommen werden, daß nach Ablauf der Rückzugsfrist für die alten Noten der jährliche Durchschnitt des Nettogewinns die Summe von Fr. 4,000,000 übersteigen wird.

Nachdem wir mit diesen Ausführungen bezüglich des in normalen Jahren zu erzielenden Reingewinnes im klaren wären, läge uns nun zunächst noch die Aufgabe ob, Anhaltspunkte darüber zu gewinnen, wie hoch annähernd die Gewinnresultate

470

der Bank während der Rück/ugsfrist der alten Noten und für die ersten Jahre nach derselben zu veranschlagen seien. Dies würde uns nun zu neuen Wahrscheinlichkeitsberechnungen führen. Da wir diesen aber noch unbestimmtere Voraussetzungen als den frühern zu Grunde zu legen hätten, so scheint es uns um so mehr angezeigt, von solchen zu abstrahieren, als eben alles einerseits von der Umsicht und Tüchtigkeit der Leitung und Verwaltung des Instituts, anderseits von den Verhältnissen abhängt, mit denen jene zu rechnen haben werden. Vor allem spielt in dieser Richtung der Faktor der im Entwurfe vorgesehenen käuflichen Erwerbung bestehender Banken zu Zweiganstalten der Nationalbank eine gewisse Rolle. Da beispielsweise die vier Emissionsbanken mit beschränktem Geschäftsbetrieb, die für eine solche Erwerbung in erster Linie in Frage kommen, zusammen eine Emissionssumme von 74 Millionen Franken repräsentieren, so ist es mit bezug auf die Erträgnisse der Nationalbank keineswegs gleichgültig, ob letztere ein Jahr früher oder später über eine solche Notensumme verfügen könne. Sodann fällt in dieser Hinsicht namentlich auch in Betracht, ob alle Banken von der dreijährigen Rückzugsfrist vollen Gebrauch machen oder ob einzelne es vorziehen werden, sich von ihren Verpflichtungen als Notenbanken schon früher zu befreien. Wird die Liquidation des Notengeschäftes seitens einer Anzahl derselben antizipiert, was wir mit ziemlicher Sicherheit annehmen zu können glauben, so ändert dies natürlich die Situation zu gunsten der Nationalbank ganz wesentlich.

Wir haben uns aus diesem Grunde auch gefragt, ob es sich im Interesse einer raschen Entwicklung und prompten Erstarkimg des Zentralinstitutes nicht vielleicht empfehlen dürfte, im Gesetze irgendwelche Vergütungen oder Prämien als Stimulus für solche antizipierte Liquidationen auszusetzen, sind aber von diesem Gedanken wieder abgekommen aus der Erwägung, daß es dieses besondern Ansporns wohl kaum bedürfen werde, sobald sich die Banken nach erfolgter Annahme des Gesetzesprojektes in ihrer Eigenschaft als Noteninstitute einmal definitiv auf den Aussterbeetat gesetzt sehen werden. Ist das Zustandekommen des Zentralinstitutes erst gesichert, so werden sich die meisten der 36 bisherigen Emissionsbanken im wohlverstandenen eigenen Interesse, auch ohnedies, von den alsdann für
sie lästigen Verpflichtungen des Banknotengesetzes zu liberieren suchen, um so schnell wie möglich ihre volle geschäftliche Aktionsfreiheit zu erlangen.

Bei den Kantonalbanken dürfte dies zweifelsohne noch um so mehr zutreffen, als sich ihre respektiven Kantone, wie wir

47l später sehen werden, zufolge der denselben für ihre Einbußen auf dem Notengeschäft reichlich auszumessenden Entschädigungen, nachher eher besser stellen.

Aber auch ohne ein auf bestimmten Ziffern fußendes Exposé hat man sich mit dem Gedanken vertraut zu machen, daß naturgemäß die Gewinne der Nationalbank während ihrer ersten Entwicklungsperiode reduziertere sein werden ; unter allen Umständen hat man mit der Eventualität zu rechnen, daß dieselben während den ersten 2--3 Jahren nicht Beträge erreichen, die ein normales Vorgehen bei der Gewinnverteilung ermöglichen werden.

Verwendung; der jährlichen Reingewinne.

Alinea 4 des Verfassungsartikels, worin von der Verteilung des Reingewinnes die Rede ist, lautet folgendermaßen : ,,Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung, beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.tt Die genaue Festsetzung dieser einzelnen Verpflichtungen ist somit dem Gesetzgeber überlassen, und da die vorzitierte Verfassungsbestimmung bis zu einem gewissen Grade elastisch ist, so verfügt der Gesetzgeber über etwelchen Spielraum. Groß ist dieser indessen keineswegs, er wird durch Umstände und Rücksichten mancherlei Art eingeengt; das haben bereits die Debatten in den Räten bei Anlaß der Behandlung der zwei frühern Projekte bewiesen.

Wir haben von diesem Spielraum Gebrauch gemacht, indem wir vor allem aus die im Verfassungsartikel genannten Verpflichtungen anders gruppierten.

Wir rückten die Speisung der Reserven aus folgenden Erwägungen an die erste Stelle: Speisung der Reserven.

Von wesentlicher Bedeutung war für uns bei Gestaltung des Reservefonds der Bank die schon mehrmals betonte Tatsache, daß es aller Wahrscheinlichkeit nach unmöglich sein werde,

472

schon vom ersten Jahre an aus den Erträgnissen der Bank die Mittel für Kapitalverzinsung, Entschädigung an die Kantone und Speisung der Reserven herauszupressen.

Die frühere Gesetzesvorlage vom 24. März 1899 hatte Einzahlungen in den Reservefonds von 15% des Reingewinnes, und eine fixe Dividende von 4 °/o vorgesehen mit der Bestimmung, daß allfällige Fehlbeträge bis auf 4 °/o jeweilen aus dem Reservefonds zu ergänzen seien. Den Rest des Reingewinnes wies sie den Kantonen zu.

Die Kantone erklärten aber, sich mit dieser Ordnung der Dinge nicht zufrieden geben zu können. Sie befürchteten, und möglicherweise mit Recht, daß der ihnen zufallende Überschuß des Reingewinnes in den ersten Jahren für die Deckung des ihnen entstehenden Ausfalls nicht hinreichen könnte. Einer ihrer Vertreter im Ständerate stellte daher in der Märzsession 1903 das Verlangen, daß den Kantonen für den Ausfall, den sie direkt und indirekt durch den Wegfall der Emissionsrechte ihrer Kantonalbanken erleiden, sei es auf dem Boden des Bankgesetzes, sei es außerhalb des Gesetzes, voller Ersatz zu garantieren sei.

Abzuweisen war diese Forderung nicht, wollte man sieh nicht mit diesem dritten Bankgesetzentwurfe einer neuen Niederlage aussetzen. Wie konnte derselben daher entsprochen werden?

Bei der eigenartigen Gestaltung des ganzen Instituts hätte man daran denken können, den Reservefonds auch zu Zwecken zu verwenden, für die er bei gewöhnlichen Aktienbanken nicht in Anspruch genommen zu werden pflegt. Man hätte beispielsweise daran denken können, in der Anlage einer größern Reserve die nötigen Mittel zur Komplettierung der durch die Erträgnisse der Bank in der ersten Zeit eventuell nicht völliggedeckten, den Kantonen auszuzahlenden Entschädigungen zu suchen. Allein mit welchem Erfolge? Nicht nur hätte man durch dieses Mittel den eigentlichen Zweck, den Kantonen gleich von Anfang an eine fixe Entschädigung sieherstellen zu können, dennoch nicht erreicht, sondern es wäre auch bei einem solchen Verfahren der Reservefonds zwar im Gesetz, auf dem Papier gestanden ; in Wirklichkeit aber wäre wenigstens in den ersten Jahren ein disponibler Fonds gar nicht entstanden, denn die nötigen Entnahmen hätten ihn jeweilen sofort wieder erschöpft.

Die Erkenntnis, daß durch diese und ähnliche Kombinationen eine brauchbare Lösung nicht zu erzielen sei, ließ uns davon

473

abstehen, dem Reservefonds diese ausgleichende Funktion zuzuteilen und führte uns dazu, ihm ausschließlich den Charakter eines Garantiefonds für allfällige Geschäftsverluste der Bank zu verleihen.

Dies war allerdings nur unter der Bedingung möglich, daß hinsichtlich der Entschädigung an die Kantone für die ersten Betriebsjahre ein anderer Garant gesucht wurde als die Bank Und dies 'konnte unier den gegebenen Verhältnissen nur der Bund sein. 'Ein anderer Ausweg blieb uns nicht.

Diesem Auskunftsinittel könnte nun allerdings entgegengehalten werden, es gehe nicht an, Summen zu borgen, um mehr Gewinn verteilen zu können, und der Bund dürfe nicht zur finanziellen Unterstützung eines Geldinstituts herangezogen werden, das im Grunde nicht ihm gehöre.

Diesem Einwand kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen, kein großes Gewicht beigelegt werden. Es muß nämlich betont werden, daß es sich eben bei der Entschädigung an die Kantone nicht um eine bloße Gewinnverteilung, sondern nach dem heutigen Stande der Dinge vielmehr um eine Art Auskauf handelt, um eine eigentliche Abfindung der Kantone, bei welcher die dem Bunde zugemuteten Vorschüsse ini Vergleich zu der Summe, die eine Kapitalbeteiligung seinerseits erfordert hätte, versehwindend klein zu nennen sind. Auch wird die nach Ablauf der Notenrückzugsfrist zweifellos rasche Erstarkung der Bank zur Folge haben, daß die während den erstem Jahren vielleicht nötigen Zuschüsse schon im vierten Betriebsjahre zurückbezahlt werden können. Unseres Brachtens darf der Bund vor diesem relativ kleinen Opfer nicht zurückschrecken. . Denn nur vermittelst dieses Opfers wird es gelingen, die Kantone zu befriedigen und so die andernfalls gefährlichsten Gegner einer neuen Zentralbankgesetzvorlage zu entwaffnen ; nur auf diesem Wege können wir zu dem vom ganzen Lande sehnlichst herbeigewünschten Institut gelangen, durch dessen Schaffung eine Anzahl langjähriger, dringlicher Postulate verkehrstechnischer Natur ihre Erledigung und die so überaus wichtigen Währungs- und Valutainteressen der Schweiz eine kräftige, zielbewußte Vertretung finden werden.

Durch diese vorübergehende Inanspruchnahme des Bundes werden die wesentlichsten Schwierigkeiten der bestehenden Sachlage mit einem Schlage beseitigt, und zwar, ohne daß dem Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

31

474

Bund eine finanzielle Einbuße oder ein sonstiger Nachteil daraus entstünde, denn seine allfälligen Vorschüsse sind zu 3 J/2 % verzinslich und rückzahlbar stipuliert.

Nach dieser notwendigen Abschweifung kehren wir zur Frage des Reservefonds zurück, der also im wesentlichen als Garantiefonds für reine Geschäftsverluste der Bank funktionieren soll. Nach dieser seiner Zweckbestimmung muß sich auch seine Beschaffenheit namentlich hinsichtlich der Höhe und der jährlichen Speisung richten.

Bei Bestimmung seiner Höhe mußten wir uns vergegenwärtigen, daß die Bank von Anbeginn an mit einem bedeutenden Grundkapital arbeiten wird, dessen Erhöhung zudem jederzeit möglich ist.

Ferner ist der Geschäftskreis der Bank so knapp und vorsichtig umschrieben, daß dadurch die Möglichkeit von Verlusten auf ein Minimum reduziert wird. Endlich ist noch zu beachten, daß die Deckung nicht nur der Noten, sondern insbesondere auch der Übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten der Bank vorzüglich sein wird und daß -- abgesehen vielleicht von den ersten Jahren -- eine gute Rentabilität des Institutes bestimmt angenommen werden kann.

Alle diese Umstände lassen die Ansammlung außergewöhnlich großer Reserven als überflüssig erscheinen. Wir haben daher die in den bisherigen Entwürfen enthaltene Bestimmung adoptiert, wonach der Reservefonds bis zu 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals zu äuffnen ist und glauben, daß dieser Ansatz als das Maximum dessen zu betrachten sei, was verlangt werden kann.

Die oben angeführten, die Höhe des Reservefonds bestimmenden Gründe, sind auch maßgebend für die jährlichen Einlagen, die hienach in mäßigen Grenzen gehalten werden können, da kein zwingender Grund für eine möglichst rasche Ansammlung des an sich außergewöhnlich hoch bestimmten Fonds besteht.

In den vorstehenden Ausführungen wurde die Grarantiefunktion der Reserven hauptsächlich betont. Dies schließt natürlich nicht aus, daß letztere auch als Betriebsfonds Verwendung finden können, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wie z. B. rentabilitätshalber, angezeigt erscheint. Größere Reserven, die als werbendes oder Betriebskapital verwendet werden, können je nach Umständen neue Kapitaleinforderungen entbehrlich machen, oder den Zeitpunkt für solche doch weiter hinausschieben, was selbstredend die Erträgnisse der Bank in entsprechendem Maße günstig beeinflußt.

475

Von diesen Erwägungen ausgehend, haben wir denn auch im nachfolgenden Art 28 die Bestimmung aufgestellt, daß er gesamte Bestand des Reservefonds im Geschäftsbetriebe der Bank zu verwenden sei.

Kapitalverzinsung.

Als zweite der verfassungsmäßigen Leistungen der Bank figuriert in unserer Gruppierung die Ausrichtung einer ersten fixen Dividende an die Aktionäre von 4 %.

An vierter Stelle, nach Festsetzung der in Art. 27 näher umschriebenen Entschädigung an die Kantone, folgt sodann die Bestimmung, daß, falls nach Ausrichtung dieser Entschädigung ein weiter verfügbarer Rest vom Reingewinn verbleibe, dieser vorab zur Aufbesserung der Dividende des Aktienkapitals bis auf insgesamt 4^2 % zu verwenden sei.

Die Motive, welche uns zur Aufstellung dieser Bestimmungen und zu dieser Anordnung geführt haben, sind die folgenden: Für die Bemessung der Verzinsung des Kapitals waren die Limiten nach unten wie nach oben eng gezogen.

Nach unten war dieselbe begrenzt durch die Rücksichten auf die landläufigen Zinsverhältnisse und die Brzielung eines befriedigenden Subskriptionsresultates. Nach oben waren die ohnehin starke Belastung der Bank mit Leistungen mehrfacher Art und daher die Ertragsverhältnisse des Unternehmens im Auge zu behalten. Auch galt es in dieser Hinsicht der im Lande herrschenden Stimmung Rechnung zu tragen, die einer mehr als angemessenen Verzinsung durchaus nicht hold wäre. Ferner war zu berücksichtigen, daß eine zu hohe Dividende sowohl den Zweidrittelsanteil vom Gewinnübeirschuß, der den Kantonen verfassungsgemäß im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zukommt, als den Drittelsanteil des Bundes schmälern würde. Immerhin durfte aber nicht außer acht gelassen werden, daß den Aktien neben einer anständigen Verzinsung auch eine bescheidene Risikoprärnie zukommen muß.

Anfänglich hatte uns eine feste Dividende von 4 °/o, ohne Superdividende, als die allen Interessen dienliche Norm vorgeschwebt, allein bei reiflicherer Überlegung mußten wir uns sagen, daß dieser Satz ein unzulänglicher sei. Im gegenwärtigen Moment allerdings könnte er tJs der Situation des Geldmarktes und den

476

Zinsverhältnissen der festen Anlagewerte angemessen erachtet werden. Allein die Sachlage kann sich ändern, und wenn vielleicht in näherer oder fernerer Zukunft wieder mit Obligationenzinsen von 4 °/o gerechnet werden müßte, so nähme sich eine Aktiendividende von nur 4 % dagegen denn doch zu ärmlich aus. Die Kurse der Aktien müßten unter diesem Vergleiche leiden, ein Umstand, den die Kantone und Emissionsbanken, wie nicht minder das Publikum im Momente der Subskription gewiß nicht außer acht lassen würden. Die limitierte Dividende beraubt an sich schon die Aktieninhaber eines Teils des ihnen bei gewöhnlichen Aktiengesellschaften sonst voll zukommenden Unternehmergewinnes, und da ihnen, wie früher betont, der dominierende Einfluß des Bundes auf Leitung und Verwaltung ihre Rechte als Aktionäre auch in anderer Hinsicht sehr erheblich beschneidet, so würde ihnen durch eine allzu niedrig normierte Dividende tatsächlich eine so wenig verlockende Position geschaffen, daß sich wohl niemand stark um diese Aktien reißen würde. Eine gewisse Vorsicht schien uns denn auch bei der Fixierung der Dividende geboten zu sein, da einzig in dieser Richtung den Aktionären Zugeständnisse gemacht werden können, denn an seinem Übergewicht in Leitung und Verwaltung muß der Bund unter allen Umständen festhalten. Besonders wenn mit einer Partizipation der Kantone an der Kapitalbeschaffung ernsthaft gerechnet wird, darf nicht eine zu niedere Dividende geboten werden. Denn sozusagen der einzige Vorteil, der den Kantonen aus dem Besitze von Aktien einer Zentralbank der vorgesehenen Struktur noch winken kann, besteht im Gewinn einer, wenn auch kleinen Differenz zwischen Anleihenszins und Aktiendividende. Zu hoch natürlich durfte die Dividende aus schon berührten Gründen auch nicht angesetzt werden.

Aus diesen verschiedenen Erwägungen, wie aus dem Bestreben, einen für alle Beteiligten möglichst annehmbaren Verteilungsmodus aufstellen zu können, wurde die Dividende in zwei Teile zerlegt. Durch den ersten, auf 4 °/o normierten Teil soll den Aktionären eine für den Anfang hinreichende, fixe Minimalverzinsung geboten werden. Dadurch, daß wir dieser Verpflichtung der Bank die zweite Stelle in unserer Gruppierung angewiesen haben, ist die Ausrichtung dieser ersten 4 °/o Dividendenquote unter allen Umständen sichergestellt. In dieser
Sicherstellung einer zum mindesten 4 % Verzinsung können die Aktionäre ein Äquivalent für die Schmälerung ihrer Rechte erblicken.

Zur Aufbesserung dieser, wie schon bemerkt, etwas knappen Verzinsung und um die Aktionäre in bescheidenem Maße auch

477

direkt am Gewinnresultate und dadurch am Gang der Geschäfte zu interessieren, wurde ihnen noch eine Superdividende von bis zu l/ì % zugesprochen.

Wenn diese Superdividende auch erst im vierten Range erscheint, so ist nichtsdestoweniger ihre Auszahlung schon in einigen Jahren annähernd sicher.

Mit dieser Einrichtung bringen wir die Verzinsung des Kapitals in eine der Aktienbank angemessenere Form und in ein gesundes Verhältnis zum Gevvinnergebnis. Befindet sich die Nationalbank einmal auf der Stufe gedeihlicher Entwicklung und im Stadium einer normalen Rendite, so ist sie ohne Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Interessen leicht im stände, den Aktionären eine Dividende nach den obigen Ansätzen auszurichten. Halten sich aber ihre Erträgnisse zeitweilig, wie namentlich in den ersten Jahren nach ihrer Gründung in etwas beschränkterem Rahmen, so zahlt sie eben während dieser Zeit nur 4 °/o, was dann auch genügt, um so mehr, als dieses Minimum sozusagen garantiert ist.

Zuweisung an die Kantone.

Wie schon mehrmals erwähnt, sind die Kantone für den ihnen durch den Entzug des Notenemissionsrechtes entstehenden Ausfall voll zu entschädigen. Welches aber ist dieser Ausfall? Verschiedene Berechnungen sind hierüber in frühern Jahren schon angestellt worden, die sich in ihren Resultaten aber keineswegs decken.

Auf frühere Berechnungen zurückzugreifen, konnte sieh für uns schon aus letzterem Grunde, dann aber insbesondere auch deshalb nicht empfehlen, weil sich seit jener Zeit die Verhältnisse bei unsern Emissionsbanken in mehrfacher Hinsicht merklich verschoben haben. Es schien uns vielmehr im Interesse der Zuverlässigkeit des Resultates angezeigt, die Berechnung auf Grundlage der in den letzten Jahren bestehenden Verhältnisse neu durchzuführen. Das vorstehende Zahlenmaterial (s. Tabelle II), auf das wir unsere Berechnungen zu stützen und das wir denselben deshalb vorauszuschicken haben, ist der Statistik des Jahres 1902 entnommen. Wir wählten die Ziffern dieses Jahres, weil es das letzte der Jahre mit temporären Notenrückzügen ist, in welchem noch keine, von Banken oder Kantonen im Hinblick auf das Zustandekommen der Zentralbank getroffene spekulative Maßnahmen, wie Emissionsvermehrungen, Einführung oder Erhöhungen von Notensteuern, zur Geltuing kommen.

Tabelle II (zu Seite 477).

I

Situation der reinen Kantonal- und gemischten BankenL (Ziffern von Ende 1902.)

Banken

Bewilligte Emission

Effektive ZMnlation

Gesetzliehe Barschaft 40 >

Fr.

Fr.

Fr.

Verfügbare Barschaft |

Fr.

Übrige Kassabestände 1

Innert 8 Tagen*) Innert 8 Tagen *) Noten 60% fällige verfügbare anderer Banken d< r Zirkulation Verbindlichkeiten Guthaben

Fr.

Fr.

i

Fr.

Fr.

i

Fr.

a. Reine Kanionalba nken.

St. Gallische Kantonalbank .

Basellandschaftliche Kantonalbank .

Kantonalbank v o n Bern . . . .

Thurgauische Kantonalbank .

Graubündner Kantonalbank .

Luzerner Kantonalbank . . . .

Appenzell A.-Rh. Kantonalbank .

Zürcher Kantonalbank Ersparniskasse des Kantons Uri Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwaiden Banque cantonale neuchâteloise .

Schaffhauser Kantonalbank .

Grlarner Kantonalbank Solothurner Kantonalbank Obwaldner Kantonalbank . . . .

Kantonalbank Schwyz Banque de l'Etat de Fribourg .

Basler Kantonalbank Appenzell I.-Rh. Kantonalbank .

14,000,000 2,000,000 20,000,000 5,000,000 4,000,000 6,000,000 3,000,000 30;000,000 1,500,000

13,837,400 1,975,500 18,928,800 4,929,950 3,959,750 5,823,550 2,977,900 28,375,300 1,446,800

5,534,960 790,200 7,571,520 1,971,980 1,583,900 2,329,420 1,191,160 11,350,120 578,720

1,765,170 148,630 5,280,500 810,905 194,510 964,450 242,915 5,162,835 112,745

131,121 14,695 165,973 168,073 30,332 59,104 37,616 366,405 9,122

395,417 94,119 1,484,305 396,859 385,998 740,559 286,321 989,775 89,879

8,302,440 1,185,300 1,357,280 2,957,970 2,375,850 3,494,130 '1,786,740 117,025,180 868,080

9,472,967 3,327,177 51,521,835 13,172,543 5,907,567 45,838,743 10,930,626 50,859,942 4,124,252

1,409,239 985,322 50,834,002 1,120,111 1,311,335 1,767,733 442,524 9,:566,120 517,882

1,000,000 8,000,000 2,500,000 2,500,000 5,000,000 1,000,000 3,000,000 5,000,000 10,000,000 1,000,000

977,150 7,939,500 2,429,150 2,474,400 4,953,550 970,650 2,947,500 4,973,300 9,827,000 987,750

390,860 3,175,800 971,660 989,760 1,981,420 388,260 1,179,000 1,989,320 3,930,800 395,100

91,930 146,240 277,600 191,860 488,925 79,465 234,630 171,540 723,490 37,125

5,253 24,658 13,592 41,985 63,020 12,995 19,155 38,700 42,872 3,629

35,839 600,579 383,474 121,653 462,188 33,015 55,799 150,450 650,103 34,150

586,290 4,763,700 1,457,490 1,484,640 2,972,130 582,390 1,768,500 2,983,980 5,896,200 592,650

823,944 14,159,233 3,153,226 7,456,225 11,048,550 510,246 3,107,335 3,117,093 5,560,587 501,223

276,732 2,918,470 302,270 737,972 1,022,345 211,890 708,244 848,764 1,749,707 387,386

124,500,000 120,734,900

48,293,960

17,125,465

1,248,300

7,390,482

2,440,940 244,593,314

76,918,048

r

b. Cremischte Bank ;en.

(Kanton mit der Hälfte des Kapitals beteiligt, deshalb hier nur die Hälfte dei wirklichen Positionen.)

3,000,000 1,500,000

2,979,850 1,475,725

1,191,940 590,290

335,490 122,083

1,702 7,355

45,733 14,474

1,787,910 885,435

4,965,081 1,420,312

756.076 329^739

4,500,000

4,455,575

1,782,230

457,573

9,057

60,207

2,673,345

6,385,393

1,085,815

Beide Kategorien zusammen 129,000,000 125,190,475

50,076,190

17,583,038

1,257,357

7,450,689

5,114,285 250,978,707

78,003,863

Aargauische Bank Zuger Kantonalbank

r

*) Als innert 8 Tagen rückzahlbai·, bezw. verfügbar sind 10 Prozent der Wechselsehuldeo, bezw. Wechselforderungen mit eingerech aet.

478

Berechnung des Gewinnes der Kantonal- und gemischten Banken auf ihrer Notenemission : Die 60% der Notenzirkulation betragen . Fr. 75,114,285 Die innert 8 Tagen fälligen Verbindlichkeiten belaufen sich auf . . Fr. 250,978,707 Hiervon sind als Gegenposten abzurechnen die innert 8 Tagen verfügbaren Guthaben im Betrage von . . ,, 78,003,863 Bleibt ein Überschuß ungedeckter, innert 8 Tagen fälliger Verbindlichkeiten von Fr. 172,974,844 oder in Anbetracht, daß die ,,innert 8 Tagen fälligen Verbindlichkeiten" sich auf 8 Tage verteilen, auf einen lag reduziert von . . . .

,, 21,621,855

Als täglich fällige Schuld ergibt sich somit eine Summe von Fr. 96,736,140 Nun betragen: D i e verfügbare Barschaft . . . . F r . 17,583,038 Die übrigen Kassabestände . . . . ,, 1,257,357 Die Noten anderer Banken . . . . ,, 7,450,689 Totaldeekung außer den gesetzlichen 40 °/o Barschaft

Fr. 26,291,084

Verteilen wir nun diese Summe von Fr. 26,291,084 auf den durch Barschaft nicht gedeckten Teil (60%) der Notenzirkulation (Fr. 75,114,285) und den auf einen Tag fälligen Verbindlichkeiten (Fr. 21,621,855) oder zusammen Fr. 96,736,140, im Verhältnis der Beträge dieser beiden täglich fälligen Passivposten, so erhalten wir nach der Rechnungsformel 96,736,140 : 26,291,084 = 75,114,285 : X bei einer bewilligten Notenemission von Fr. 129,000,000 und einem effektiven Notenumlauf von Fr. 125,190,475 eine spezielle Notendeckung über die gesetzlichen 40% Barschaft hinaus von Fr. 20,414,665. 85 oder mit den 40% zusammen von Fr. 70,490,855.85.

479

Bringen wir letztere Summe in Abzug von der effektiven Notenzirkulation im Betrage von Fr. 120,734,900, so erhalten wir für die Kantonal- und gemischten Banken (bei letztern die Hälfte der Positionen) zusammen einen ungedeckten Notenumlauf von Fr. 54,699,619.15.

Auf dieser Summe, die allein als werbendes Kapital für die Rendite in Betracht kommt, ist nun der Bruttoertrag zu berechnen. Wie hoch ist derselbe zu veranschlagen?

Um zu einer zuverlässigen Schätzung zu gelangen, haben wir von folgenden Gesichtspunkten auszugehen : Damit jene Summe stets zur Noteneinlösung verwendbar bleibe, muß sie in leicht realisierbaren Werten angelegt werden.

Es kann demnach dafür so ziemlich ausschließlich nur die Anlage in gutem Diskoatopapier in Frage kommen.

Nach der Höhe der zur Anwendung gelangenden Diskontosätze ist daher der auf dieser Anlage erzielte Bruttoertrag zu bemessen. Der offizielle Diskontosatz der schweizerischen Emissionsbanken betrug im Durchschnitt des Jahres 1902 8,77 %> der Privatsatz 2,93 °/o. Bei den heutigen diskontopolitischen Verhältnissen der Schweiz, wo durchwegs nur Wechsel zweiter Qualität zum offiziellen Satze, das für die Notendeckung dienliehe erstklassige Papier aber zumeist zum Privatsatze und bisweilen sogar noch YS--V* % unter diesem genommen wird und wo sogar Lombardwechsel zu gewissen Zeiten zu 1/2--l % unter, statt wie anderwärts, um soviel über der offiziellen Diskontrate Abnehmer finden, kann unmöglich der offizielle Diskontosatz als Grundlage für die Bemessung des Bruttoertrages des Wechselportefeuilles dienen, sondern es muß hier vielmehr auf den Privatsatz als Rentabilitätsmesser abgestellt werden, der sich allerdings, wie wir oben gesehen haben, im Durchschnitt des Jahres 1902 auf nur 2,93 %> oder nach oben abgerundet, auf 3 °/o stellte. Da indessen sechs der unmittelbar vorangehenden Jahre, die allerdings alle in die Periode einer geschäftlichen Hochkonjunktur fallen und deshalb nicht unter die Mittel-, sondern unter die außergewöhnlich günstigen Jahre einzureihen sind, einen etwas höhern durchschnittlichen Privatsatz aufzuweisen haben, so wollen wir, um einen mittlern Ansatz für unsere Berechnung zu gewinnen, einen Satz von 3!/4 °/o in Anwendung bringen.

480

Ein durchschnittlicher Nutzen von 3y4 0 /o ergibt auf der Summe von Fr. 54,699,619. 15 einen Bruttoertrag von Fr. 1,777,737.62 Von diesem Bruttoertrag sind folgende ausschließlich auf der Notenemission lastende Spesen in Abzug zu bringen : 1. Kosten der Anfertigung und Erneuerung der Notenformulare pro Jahr (Durchschnitt der Jahre 1883--1902) Fr. 41,854.05 2. Eidgenössische Kontrollgebühr von l °/oo der durchschnittlichen effektiven Notenemission (Betrag des Jahres 1902) . ,, 122,830. 55 3. An die kantonalen Kassen entrichtete Notensteuern und Depotgebühren (Betrag des Jahres 1902) o ,, 657,368.80 4. Kostender Abrechnungsstelle, Porti auf Notensendungen zwischen den Banken unter sich und dem Inspektorat, Versicherungsgebühren etc., Porti und Agio auf Silberbezügen , Verwaltungskosten für die Besorgung aller durch die Notenausgabe veranlaßten Arbeiten » 451,500.-

^

1,273,553.40

Die verbleibende Summe von . . . Fr. 504,184.22 repräsentiert min den von den Kantonen aus dem Notengeschäft ihrer eigenen Institute und der gemischten Banken bezogenen jährlichen Nettogewinn.

Pro l Million Emission entfällt ein Ergebnis von Fr. 3908. 40 und auf Fr. 100 Emission beträgt der Nettogewinn somit 39,i Centimes.

481

Runden wir dieses prozentuale Ergebnis von 39,i Centimes auf 40 Centimes ab, so gelangen wir für die 129 Millionen kantonaler Emission auf einen Reinertrag von . Fr. 516,000 Hierin haben wir aber einstweilen nur den Betrag, den die Kantone in Form von Gewinn aus dem Notengeschäft ihrer eigenen Institute und der gemischten Banken bezogen haben. Wollen wir aber den gesamten Ausfall berechnen, den alle Kantone aus dem Verlust des Emissionsrechtes aller auf ihren Territorien domizilierten Notenbanken erleiden werden, so haben wir zum Gewinn aus dem Notengeschäft auch noch den Betrag der von den Kantonen bezogenen Notensteuern und Depotgebühren (letztere erhoben auf den, von den Banken mit Wertschriftendeckung hinterlegten Titeln) hinzuzurechnen. Es hätte nun allerdings als das nächstliegende erscheinen können, hier einfach die für das Jahr 1902 effektiv entrichteten Beträge dieser Steuern mit ihrer Totalsumme von . . . ., 1,240,547 in unsere Berechnung einzustellen. Dann hätten wir im Endergebnis von Fr. 1,7-56,547 den tatsächlichen Ausfall sämtlicher Kantone aus dem Notenemissionsgeschäft vor uns gehabt und hätten somit dann zur Aufstellung eines entsprechenden Verteilungsmodus übergehen können, der in diesem Falle keine besondern Schwierigkeiten geboten hätte.

Allein hier erhob sich nun die prinzipielle Frage : Wie soll entschädigt werden ? Soll jedem Kanton nur genau die Ausfallssumme vergütet werden, die ihm nach Maßgabe der aufgestellten Berechnung zukommt, oder soll nach Gutfinden eine den Rücksichten der Billigkeit entsprechende, hoch genug bemessene Aversalsumme festgesetzt werden, die dann unter alle Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung gleichmäßig verteilt würde, oder endlich dürfte es sich eher empfehlen, ein kombiniertes Verfahren ausfindig zu machen, bei welchem sowohl die Ausfallssumme, als die ßevölkerungsziffern oder auch noch weitere Faktoren wie z. B. die Emissionskontingente der Kantone oder Ähnliches gleichzeitig Berücksichtigung fänden?

Je nach der Stellungnahme zu dieser Frage, mußte auch die grundlegende Berechnungsweise des Ausfalls eine andere sein.

Auf den ersten Blick schien uns das erstgenannte Verfahren das praktischste, zum mindesten das einfachste zu sein, denn

482

nicht nur hätten die Betreffnisse an Emissionsgewinn und Notensteuern für jeden Kanton, teils an Hand der Ergebnisse der obigen Ausrechnungen, teils auf Grund der Jahresrechnungen der Banken, genau festgestellt werden können, sondern diese Art des Vorgehens hätte gleichzeitig auch die geringste Entschädigungssumme erfordert. Allein bei näherer Prüfung erkannten wir gleich, daß dieses Verfahren große Unbilligkeiten und Inkonsequenzen in sich schlösse.

Zunächst hätten sich die Kantone, die keine eigenen oder überhaupt keine Emissionsinstitute auf ihrem Gebiet besitzen, mit Recht über unbillige Behandlung beklagen können, wenn man ausschließlich den Kantonen mit eigenen Banken auf Jahre hinaus eine Entschädigung hätte zukommen lassen für den Verlust eines Privilegs, das sie bis heute in reichlichem, zeitweise sogar in überreichlichem, schädlichem Maße ausgenützt haben.

Aber nicht nur bezüglich des Gewinns aus dem Notengeschäft bestehen Ungleichheiten, auch eine Vergütung des Ausfalls an Notensteuern nach Maßgabe der bisher effektiv von den Kantonen bezogenen Beträge hätte in eben dem oder in noch erhöhtem Maße, zu Unbilligkeiten geführt. Es bestunden nämlich und bestehen heute noch große Verschiedenheiten in der Ausnutzung des kantonalen Notenbesteuerungsrechtes. Gar keine Notensteuern bezogen von den Banken ihres Territoriums im Jahre 1902 die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh. Bei den übrigen variierte der Steuersatz zwischen 3 %o und 6 °/oo.

So erhoben ihrer 13 (Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, St. Gallen, G-raubünden, Thurgau, Tessin, Waadt und Neuenburg) 6 °/oo, 3 (Baselland, Schaffhausen und Aargau) 5e/oo, l (Freiburg) 4%o, l anderer (Genf) 3°/oo, ein Kanton (Wallis) besitzt überhaupt keine Emissionsbank auf seinem Gebiete.

Natürlich hätten alle diejenigen Kantone dem Entwurfe zugestimmt, welche eigene Institute besitzen und zudem bis dato einen Notensteuersatz von 6 °/oo in Anwendung gebracht haben.

Es wären also mit andern Worten nach diesem Verfahren gerade diejenigen bevorzugt worden, welche das ihnen bis zur Stunde verbliebene Recht der Notenbesteuerung stets bis an die Grenze des Erlaubten ausgenützt und dadurch die Banken gezwungen haben, aus dem Notenprivileg den größtmöglichen Nutzen zu ziehen zum Schaden des schweizerischen Geld- und Kreditwesens.

483

Benachteiligt hätten sich aber diejenigen Kantone fühlen müssen, die von ihrem Besteuerungsrecht einen bescheidenem, mehr noch aber jene, welche davon gar keinen Gebrauch gemacht haben.

Die stärkste Zurücksetzung hätten aber diejenigen Kantone erfahren, welche keine eigenen, oder, wie Wallis, überhaupt keine Emissionsinstitute besi'czen.

Nun befinden sich aber sozusagen alle Kantone ohne Ausnahme in bedrängter ökonomischer Lage und sind deshalb alle in annähernd gleichem Maße einer finanziellen Unterstützung bedürftig.

Auch werden alle Kantone ohne Ausnahme die Gewinne der Nationalbank, welche für diese Entschädigungen schließlich doch in letzter Instanz aufzukommen haben, speisen helfen, wenn auch in ungleichem Maße.

Anderseits enthält das heute noch zu Kraft bestehende Banknotengesetz vom 8. März 1881 in Art. 5 die Bestimmung, daß die Ermächtigung zur Notenausgabe Jceinen Entschädigungsanspruch der Emissionsanstalten begründe für den Fall, daß das Emissionsrecht durch spätere verfassungsmäßige und gesetzliche Bestimmungen ganz oder teilweise wieder aufgehoben oder durch Bundesbeschluß (Artikel 9 des Banknotengesetzes) eingeschränkt werden sollte.

Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß somit auch eine gesetzliche Notwendigkeit nicht vorliegt, die einen Kantone in solchem Maße vor den andern zu bevorzugen.

Übrigens war auch noch folgender sehr wesentliche Punkt für die Regelung diesar Frage ins Auge zu fassen: Schon der Verfagsungsartikel spricht den Kantonen wenigstens zwei Drittel des ,,über eine angemessene Verzinsung, beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus" verbleibenden Reingewinnes zu und bei den Verhandlungen über die zwei frühern Bankprojekte (Bundesbank- und erster Nationalbank-Gesetzentwurf) hat sich in den eidgenössischen Räten sogar eine Mehrheit für gänzliche Überlassung des Reingewinnes an die Kantone herausgebildet. Auf Grund hiervon hat sich auch die öffentliche Meinung größtenteils an den Gedanken gewöhnt, daß der Bund dieses Opfer bringen werde.

Aus all dem geht hervor, daß es sich in dieser Sache eigentlich nicht bloß um eine Entschädigung der Kantone für den ihnen entstehenden Ausfall, sondern darüber hinaus um Überlassung eum min-

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destens des Hauptteils, wenn nicht des ganzen Reingewinnes der Zentralbank handelt. Stellt man sich aber auf diesen Boden, so scheint es uns weder konsequent, noch gerecht, diese Überlassung oder Abtretung allein nach Massgabe der Ausfallsbetreffnisse der Kantone zu regeln.

Führten uns also die vorstehenden Erwägungen dazu, von einer Entschädigung der Kantone nach ihren Ausfallsbetreffnissen als einer unzweckmäßigen und ungerechten Lösung abzustehen, so sprachen anderseits gewichtige Gründe für einen mehr ausgleichenden, womöglich alle Kantone berücksichtigenden Repartitionsmodus.

Die vorhin erwähnte bedrängte ökonomische Lage der Kautone hätte nun in erster Linie auf die Ausrichtung einer bestimmten Summe nach Maßgabe der Bevölkerung hingewiesen.

Allein mit diesem Verfahren hätten wir wiederum nicht alle Kantone befriedigt. Während die bevölkerteren, aber verkehrsarmem unter ihnen zum Teil bedeutend über ihren wirklichen Ausfall hinaus entschädigt worden wären, würde bei den kleinern, aber verkehrsreichem, insbesondere bei denjenigen mit größeren Handels- und Industriezentren, die Entschädigungssumme zum Teil ziemlich weit hinter ihrem Ausfallsbetreffnis zurückgeblieben sein.

Allerdings hätte diesem Übelstande durch die Austeilung einer größern Gesamtsumme begegnet werden können, allein in diesem Palle wären uns neue bedeutende, sozusagen unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Aufstellung eines für alle Teile annehmbaren Grewinnverteilungsmodus entgegengestanden oder es hätten dem Bunde unmotivierterweise zu starke finanzielle Opfer auferlegt werden müssen.

Abgesehen von diesem Dilemma, das umgangen werden mußte, schien uns aber auch aus andern Gründen eine Entschädigung der Kantone allein nach Maßgabe ihrer Bevölkerungsziffer, wenigstens für eine Anzahl Jahre des Übergangs, nicht die empfehlenswerteste Lösung des Problems zu bilden.

Vor allem aus hätte durch dieses Entschädigungsverfahren kein richtiger Anschluß an die heutigen Verhältnisse erzielt werden können. Das schweizerische Notenemissionswesen hat sich, wie anderwärts im großen und ganzen den bestehenden Verkehrsverhältnissen anzupassen gesucht. Größere eigentliche Notenbanken im technischen Sinne des Wortes sind in erster Linie überall da entstanden, wo der nötige Wirkungskreis und ein

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guter Nährboden für sie vorhanden waren. Auch die Natioualbank wird da zuerst die tiefsten Wurzeln schlagen, wo ein reges Verkehrs- und Gew erbsieben ihr das geeignete Geschäftsfeld bieten wird. Die größern Verkehrs- und Handelszentren werden daher ländlichen Distrikten in bezug auf die Alimentierung der Bank und die Fruktifizierung des Notengeschäftes weit voran stehen.

Dieser Umstand war vor allem aus zu berücksichtigen, wenn wir zu einer Lösung der Entschädigungsfrage gelangen wollten, welche alle Interessen zu befriedigen und den Anforderungen der Billigkeit zu entsprechen vermochte.

Wie konnte dem genüge geschehen?

Dadurch, daß wir neben der Bevölkerungszahl auch die Intensität der Verkehrstätigkeit mit in Berücksichtigung zogen.

Wie aber sollten wir zu Angaben über diese gelangen ? Einen eigentlichen, zuverlässigen Maßstab dafür besaßen wir nicht, wohl aber glaubten wir in Ermangelung dessen uns der Emissionskontingente der Kantone (die Emission der Privat- und gemischten Banken selbstverständlich inbegriffen) bedienen zu können. Wenn wir auch nicht behaupten wollen, daß die heutige Repartition der einzelnen Emissionsbeträge eine ganz exakt den Verkehrsverhältnissen der einzelnen Kantone angemessene sei, so entspricht sie denselben doch in annehmbarem Maße, und wir haben hierin nicht ein blindes Spiel des Zufalls VAI erblicken, sondern vielmehr gerade die Einwirkung der bestehenden Verhältnisse.

O O Die Banken konnten sich eben bei ihren Gesuchen um Bewilligung von Emissionserhöhungen und Neuemissionen nicht ausschließlich von ihrem Verlangen nach billigen Betriebsmitteln leiten lassen, sondern waren wegen der Sorge um eine wenigstens einigermaßen hinreichende Notendeckung genötigt, ihre Entschlüsse auch vom Bedürfnis abhängig zu machen. Aus diesem Umstände erklärt sich denn auch die mit wenigen Ausnahmen proportionell annähernde Übereinstimmung der heutigen Notenkontingente der Kantone mit der Bedeutung und Entwicklung ihrer Verkehrsverhältnisse.

Vermittelst dieser Kombination suchten wir also zu einem die tatsächlichen Verhältnisse möglichst berücksichtigenden Verteilungsmodus zu gelangen.

Zu diesem Zwecke war es aber nötig, vorerst für die Ausfallsbetreffnisse der einzelnen Kantone eine einheitliche Norm zu gewinnen.

486

Aus unserer Berechnung (Seite 480/481) hat sich als Gewinn aus dem Notengeschäft ein Betrag von 40 Centimes pro 100 Fr.

Emission ergeben. Um die vorerwähnte Norm zu erzielen, setzten wir für Notensteuern und Depotgebühren einen einheitlichen Satz von 5 °/oo fest, der allen billigen Anforderungen zu entsprechen vermag.

Nach Maßgabe, dieser Ansätze, und bezüglich der Notensteuern und Depotgebühren auf Grundlage der durchschnittlichen kantonalen Emissionskontingente der Jahre 1898--1902, stellen sich die Betreifnisse für alle Kantone einheitlich wie folgt (Tabelle III).

Besaßen wir nun in vorstehender Tabelle die Zusammenstellung der nach einheitlichen Ansätzen berechneten Ausfallsbetreffnisse der Kantone oder mit andern Worten die ziffermäßigen Angaben dafür, wie viel jeder Kanton für seinen Gesamtausfall aus dem Notengeschäft der Banken seines Territoriums, soweit möglich im Minimum, an Entschädigung erhalten soll, so handelte es sich unserm Plane entsprechend nun noch darum, ausfindig zu machen, wie viel jedem Kanton unter möglichster Berücksichtigung seiner auf obiger Tabelle angegebenen Totalausfallsziffer im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl und zu seinem von uns als Maßstab der Verkehrstätigkeit angenommenen Emissionskontingent tatsächlich zuzumessen sei. Diese Aufgabe führte uns zu einer Reihe von Probeberechnungen auf Grundlage wechselnder Ansätze für beide der in Berücksichtigung zu ziehenden Faktoren. Es handelte sich darum, solche Ansätze aufzufinden, die einerseits im Gesamtprodukt keine zu hohe Summe für die Totalentschädigung bedingten, anderseits aber doch für jeden einzelnen Kanton entsprechend den obigen Ausführungen eine hinreichende Vergütung ergaben.

In Übereinstimmung mit der Expertenkommission wurden schließlich folgende Ansätze als Basis für die Berechnung der Entschädigung an die Kantone angenommen : a. 50 Centimes pro Fr. 100 der am 31. Dezember 1902 auf den Territorien der einzelnen Kantone bewilligt gewesenen Emissionsbeträge und b. 25 Centimes pro Kopf der jeweilen durch die letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung der Kantone.

Nachstehende Tabelle IV bringt die Ausrechnung der kantonalen Entschädigungssummen auf Grundlage der vorstehenden Ansätze.

Tabelle III (zu Seite 486 oben).

Zusammenstellung der Ausfallsbetreffnisse der Kantone nach einheitlicher Norm.

Bewilligte Emission der KantOHiilnnd gemischten Banken *

Kantone

Effektive Sotengewinn Gesamtemission.

40 Centimes pro Durchschnitt Fr. 100 bewilligte der Emission Jahre 1898--1902

Mensteuern 5°/00

der effektiven Emission

Total-Ausfall der Kantone

(Tausende Franken)

(Tausende Franken)

Fr.

Zürich . . . . . . . . .

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug ('/s Kapital) Freibnre Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell-Außerrhoden . . . .

Appenzell-Innerrhoden . . . .

St. Gallen Graubünden Aargau . . . . (*/2 Kapital) Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

30,000 20,000 6,000 1,500 3,000 1,000 1,000 2,500 * 1,500 5,000 5,000 10,000 2,000 2,500 3,000 1,000 14,000 4,000 * 3,000 5,000

27,334 18,999 10,741 1,474 2,930 984 977 2,433 2,445 7,043 4,913 !) 33,088 1,945 5,478 2,928 2 ) 1,000 31,087 3,915 5,297 5,465 8,051 11,737

120,000 80,000 24,000 6,000 12,000 4,000 4,000 10,000 6,000 20,000 20,000 40,000 8,000 10,000 12,000 4,000 56,000 16,000 12,000 20,000

136,670 94,995 53,705 7,370 14,650 4,920 4,885 12,165 12,225 35,215 24,565 165,440 9,725 ' 27,390 14,640 5,000 155,435 19,575 26,485 27,325 40,255 58,685

256,670 174,995 77,705 13,370 26,650 8,920 8,885 22,165 18,225 55,215 44,565 205,440 17,725 37,390 26,640 9,000 211,435 35,575 38,485 47,325 40,255 58,685

8,000

15,618 22,776

32,000

78,090 113,880

110,090 113,880

Total

129,000

228,658

516,000

1,143,290

1,659,290

Fr.

Fr.

* Bei Zug und Aargau nur die HftIfte der Emission, c ntsprechend der K apitalbeteiligung d eaer Kantone an ( en betreffenden Banken.

*) Für die Basier Kantonalbank E missionsdurchschn itt der Jahre 1901-- 1902.

') Für die Appenzell-Innerrhodiscl le Kantonalbank E miasionsdurchschni tt des Jahres 1902.

Tabelle IV (zu Seite 486 unten).

Zusammenstellung der Betreffnisse der Kantone.

Kantone

Bewilligte Emissionen (kantonale Kontingente)

50 Centimes pro.

Fr. 100 Emission

(Tauseude Franken)

Fr.

Wohnbevölkerung der Kantone (Zählung vom Jahre 1900)

Zürich Bern .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Grlarus . . .

Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell-Außerrhoden Appenzell-Innerrhoden . . . .

St. Gallen . .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis · . . . .

Neuenburg Genf

30,000 20,000 11,000 1,500 3,000 1,000 1,000 2500 3,000 7,250 6,000 34,000 2,000 6,000 3,000 1,000 33,000 4,000 6,000 6,000 9,250 12,000

150,000 100,000 55,000 7,500 15,000 5,000 5,000 12500 15,000 36,250 25,000 170,000 10,000 30,000 15,000 5,000 165,000 20,000 30,000 30,000 46,250 60,000

16,000 24,000

80,000 120,000

32349 25,093 127,951 100,762 112,227 68,497 41,514 55,281 13,499 250,285 104,520 206,498 113,221 138,638 281,379 114,438 126.279 132,609

Schweiz

241,500

1,207,500

3,315,443

431,036 589 433 146,519 19,700 55,385 15,260 13,070

25 Centimes pro Kopf der

Wohnbevölkerung

Total beider Betreffnisse

Fr.

Fr.

107,759 147,358 36,630 4,925 13,846 3,815 3,267 8,087 6,273 31,988 25,191 28,057 17,124 10,379 13,820 3,375 62,571 26,130 51,625 28,305 34,660 70,345 28,609 31,570 33,152

257,759 247,358 91,630 12,425 28,846 8,815 8,267 20,587 21,273 68,238 50,191 198,057 27,124 40,379 28,820 8,375 227,571 46,130 81,625 58,305 80,910 130,345 28,609 111,570 153,152

828,861

2,036,361

487

Vergleichen wir die Gesamtsummen dieser Zusammenstellung mit den Gesamtausfallsbetreffnissen der Kantone (siehe Tabelle Seite 486), so ergibt sich, daß eine Anzahl Kantone ziemlich weit über ihre Ausfallsbetreffnisse hinaus entschädigt werden, andere dagegen annähernd das erhalten, was ihnen nach der Ausfallsberechnung zukäme. Nur einige wenige unter ihnen, die Kantone Uri, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Baselstadt und Appenzell I.-Rh., stehen mit ihren Entschädigungssummen um geringe Beträge hinter den Ausfallsbetreffnisson zurück. Ziehen wir aber in Berücksichtigung, daß die Kantone Uri, Obwalden, Nidwaiden und Appenzell I.-Rh. entschädigt werden für Notensteuern, die sie -- bis zum Jahre 1903 wenigstens -- nie bezogen haben, daß die zwei andern Kantone Glarus und Baselstadt eine Gewinnvergütung für relativ hohe Emissionskontingente erhalten, und daß endlich selbst der Kanton Wallis, der keine Emissionsbank auf seinem Gebiete besitzt, dennoch eine, in Anbetracht dieses Umstandes sehr ansehnliche Summe zugemessen erhält, so darf gesagt werden, daß mit, diesen Vergütungen das Interesse aller Kantone vollauf gewahrt ist. Es darf dies um so eher und um so nachdrücklicher erklärt; werden, als für die Kantone mit eigenen Banken und zur Hälfte auch für diejenigen mit gemischten Banken in Betracht fällt, daß für ihre Institute mit dem Zeitpunkt der beendigten Liquidation des Notengeschäftes auch die Entrichtung der Kontrollgebühr an den Bund gänzlich wegfällt.

Das Finanzdepartoment hatte ursprünglich in Aussicht genommen, die Repartition der Vergütungen an die Kantone nach Maßgabe der obigen Tabelle als ständigen Verteilungsmodus wenigstens für die erste Privilegiumsdauer der Nationalbank aufzustellen. Auf verschiedene im Schöße der Expertenkommission dagegen vorgebrachte Einwendungen hin ist es aber von diesem Vorhaben wieder abgekommen, und im Einverständnis mit der Kommission wurde sodann zu einer gleitenden Skala übergegangen.

Danach tritt mit dem sechsten vollen Geschäftsjahr der Nationalbank oder mit dem dritten normalen Betriebsjahr nach der Rückzugsperiode in der Berechnung der Abgabe eine jährliche Verschiebung in der Weise ein, daß sich die nach der bisherigen Notenemission zu berechnende Quote jährlich um fünf Centimes von Fr. 100 des Notenemissionskontingentes vom 31. Dezember 1902 verringert
und anderseits die nach der Wohnbevölkerung zu berechnende Quote jährlich um fünf Centimes pro Kopf erhöht.

Mit dem fünfzehnten vollen Geschäftsjahr fällt somit der nach der Höhe des Emissionskontingentes zu berechnende Teil der

488 Abgabe ganz weg und es bleibt alsdann für das fünfzehnte und die folgenden Geschäftsjahre bloß noch die Abgabe von 75 Centimes pro Kopf der Wohnbevölkerung eines jeden Kantons bestehen.

Auf diese Weise gelangt man dann allerdings durch allmähliche Ausscheidung des Verkehrsfaktors nach Verfluß von 15 Jahren zu demjenigen Repartitionsmodus, den wir, für eine Reihe von Jahren wenigstens, als nicht zweckentsprechend bezeichnet haben.

Allein es muß zugegeben werden, daß es im Interesse des Gesetzes liegt, wenn das Element ^Verkehr", für das wir in den kantonalen Emissionskontingenten denn doch einen wirklich, genauen Maßstab tatsächlich nicht besitzen, bei der Berechnung der Abgabe nach und nach außer Berücksichtigung gelassen wird.

Ein ähnliches Verfahren ist übrigens auch bei der Aufhebung der Ohmgelder eingeschlagen worden.

Durch die allmählich eintretende Verschiebung in den Ansätzen für die /wei der Berechnung der Entschädigungsbetreffnisse zu Grunde liegenden Faktoren erleiden allerdings einige Kantone mit der Zeit stärkere Einbußen auf ihren Betreffnissen, allein es betrifft dies durchwegs solche mit relativ starken Emissionskontingenten, die in den ersten Jahren dementsprechend höhere Vergütungen beziehen. Die Ausdehnung der Skala auf 15 Jahre wird denselben die nötige Zeit lassen, sich nach andern Hülfsquellen umzusehen.

Wir haben bis dahin schlechthin von Entschädigungen oder Vergütungen au die Kantone gesprochen. Nun. ist aber darauf hinzuweisen, daß im Gesetzesentwurf diese Zuweisungen nicht als direkte Entschädigungen der Bank an die Kantone behandelt sind, sondern es bestimmt Art. 26 ausdrücklich, daß die Bank den Gesamtbetrag dieser Zuweisungen als jährliche Abgabe für die Einräumung des ausschließlichen Notenausgaberechts dem Bund schulde, der denselben allerdings, gemäß Art. 27, in vollem Umfange an die Kantone- weitergibt, als Entschädigung finden Verlust, der ihnen aus dem Wegfall der bisherigen Erträge der Notenemissionen von Kantonalbanken, sowie der bezogenen Banknotensteuern und Depotgebühren erwächst. Es entspricht diese Anordnung nicht nur der einschlägigen Verfassungsbestimmung1, sondern ebensosehr einer technisch richtigen Auffassung der Sachlage.

Gemäß früher Gesagtem übernimmt also der Bund die Garantie o für die regelmäßige, volle Ausrichtung der 'an letzter Stelle

489

besprochenen Abgabe an die Kantone, d. h. die Bundeskasse wird die nötigen Zuschüsse so lange vorschußweise leisten, bis die Erträge der Nationalbank stark genug sein werden, um die Abgabe voll aus diesen bestreiten zu können. Daß diese Vorschüsse von der Bank zu 3'/a0/0 verziQS'; werden sollen, ist früher schon betont worden.

Ob und in welchem Umfange der Bund solche Vorschüsse zu leisten haben wird, kann nicht vorausgesehen werden. Es hängt dies, wie wir schon wissen, neben andern Faktoren insbesondere von der Gestaltung der Verhältnisse während der für die Einlieferung der jetzigen Noten festgesetzten Rückzugsperiode ab. Die Bank, resp. der Bund schuldet den Kantonen während den Rückzugsjahren nicht die volle Vergütungssumme, sondern es ist die in Art. 27, lit. a und ö, festgesetzte Abgabe für jeden Kanton jedes Jahr um denjenigen Betrag zu kürzen, welcher den im betreffenden Jahre durchschnittlich im Umlauf gebliebenen Betrage der Noten im Verhältnis zum Gesamtnotenkontingent des betreffenden Kantons vom 31. Dezember 1902 ·entspricht. Je rascher somit diese Noten zum Rückzuge gelangen, ·desto höher wird sieh der Betrag für die Abgabe an die Kantone stellen, desto früher wird aber auch die Bank zufolge ihrer schnelleren Entwicklung hinreichende Reingewinne zu realisieren vermögen.

Superdividende.

Als vierter Punkt in unserer Gruppierung der Verwendungen des Beingewinns figuriert die Aufbesserung der Dividende ·des Aktienkapitals bis auf total 4 1 /2%.

Im Gegensatz zur vorigen Verwendung, für welche eventuell der Bund vorschußweise im nötigen Maße aufzukommen hat, charakterisiert sich diese gleich den zwei ersten Verwendungen (Speisung der Reserven und feste 4 °/o Dividende) wiederum als ausschließliche, immerhin aber nur bedingte Leistung der Bank. Diese Superdividende wird ausgerichtet, so bald und so oft .nach der Entschädigung der Kantone noch ein weiter verfügbarer Rest des Reingewinns hierzu verbleibt. Im übrigen verweisen wir auf ·die bezüglichen Ausführungen unter Rubrik ,,KapitalVerzinsung".

Verteilung des Restliberschusses.

Durch die Schlußbestimmung des Art. 26, wonach ein vom Reingewinn der Nationalbank nach den vorbehandelten vier Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

32

490

Leistungen noch weiter verbleibender Rest zu 2/s den Kantonen und zu 1/a dem Bunde zufallen sollen, in Verbindung mit der den Kantonen vom Bund garantierten fixen Entschädigung erhalten die Kantone eine effektiv über die Verfassungsbestimmung hinausgehende Vergünstigung, indem diese beiden Abgaben zusammen jedenfalls erheblich mehr als die zwei Drittel des Gewinnüberschusses ausmachen werden. Von diesem Gesichtspunkte aus darf also mit aller Zuversicht erwartet werden, daß die Kantone diese Lösung des Notenzentralisationsproblems, als ihre finanziellen Interessen in ausgiebigen Maße wahrend, begrüßen werden.

Im Gegensatz zur fixen Abgabe an die Kantone wird dieser Restüberschuß des Gewinns, soweit er denselben zukommt, nach Maßgabe der Bevölkerung unter sie verteilt.

Was den Drittelanteil des Bundes vom restlichen Gewinnüberschuß anbelangt, so befinden wir uns mit dieser Entwurfsbestimmung nicht nur in vollständiger Übereinstimmung mit der bezüglichen Disposition des Verfassungsartikels, sondern wir sichern dem Bunde auch dasjenige zu, was ihm bei dem eigenartigen Gewinnverteilungsmodus unseres Entwurfes billiger- und konsequenterweise zukommt, nämlich eine Entschädigung oder .Risikoprämie für seine Garantieleistung zu gunsten der Kantone.

Auch ist nicht zu vergessen, daß der Bund durch die Zentralisation des Notenwesens die jährliche Notenkontrollgebühr im durchschnittlichen Betrage von Fr. 225--230,000 einbüßt, wofür ihm ein entsprechender Ersatz geboten werden soll. Zudem wird er nach dem vorliegenden Entwurfe die Kosten der staatlichen Oberaufsicht und Kontrolle der Nationalbank selbst bestreiten.

Bevor wir unsere Erläuterungen zu den Artikeln 26 und 27 schließen, mag es angezeigt sein, die Wirkung der Bestimmungen des durch diese Artikel festgelegten Gewinnverteilungsmodus, sä gut es schätzungsweise möglich ist, zahlenmäßig vor Augen zu führen.

Aus unserer approximativen Berechnung des Reingewinnes der Nationalbank (Seite 466--469) hat sich für Normaljahre eine durchschnittliche Summe von Fr. 4,000,000 ergeben.

Verteilen wir diese Summe gemäß den Bestimmungen von Art. 26 des Entwurfes, so gelangen wir zu folgendem Resultat:

491

Übertrag Fr. 4,000,000 Über Weisung an die Reserve, 10 °/o Fr. 400,000 .4 °/o Dividende auf 25 Millionen einbezahltem Kapital . . . ,, 1,000,000 Abgabe an den Bund zu Händen der Kantone (Betrag eines der ersten 5 Jahre) ,, 2,036,361 Superdividende Va % . . . . ' ,, 125.000 Total ,, 3,561,361 Von dem verbleibenden Überschuß im Betrage von Fr. 438,639 entfallen : 2 /s an die Kantone Fr. 292,426 YS an den Bund ,, 146,213 ,, 438,639 Wir ersehen aus diesem Ergebnis, daß die Gewinne der Bank nicht übermäßig hohe zu sein brauchen, um schon bald annehmbare Repartitionsresultate zu liefern.

Ad Art. 28. -- Reservefonds. Das Nötige über diesen Punkt hat schon unter Rubrik ,,Speisung der Reserven'0 Erwähnung gefunden.

Kapitel V. Organe der Nationalbank.

Wie bei den frühern Kapiteln des Entwurfes, so haben wir uns auch in diesem, soweit tunlich, geflissentlich .an die Dispositionen und den Text des letzten Nationalbankgesetzentwurfes gehalten und sind ausschließlich nur bei solchen Punkten davon abgewichen, wo entweder der veränderte Typus der Bank oder neue seit der Zeit zur Greltung gelangte Gesichtspunkte dies verlangten. Es geschah dies nicht bloß der Einfachheit halber, sondern aus der Erwägung, daß die Redaktion jenes Entwurfes das Resultat einer Reihe von Lesungen darstelle, und daß somit derjenige Teil, der nicht aus den angeführten Gründen entschieden einer Abänderung bedürfe, beizubehalten sei.

Wo Abweichungen und Abänderungen nötig waren, wurden, soweit sich dies tun ließ, auch die im Entwurfe des Schweizerischen Handels- und Industrievereins enthaltenen Vorschläge berücksichtigt, um auch dieser Interessengruppe so weit entgegen-

492 zukommen, als dies mit einer allseitig befriedigenden Lösung verträglich erschien.

Ad Ari. 29. In bezug auf die Organisation der Verwaltungsbehörden befinden wir uns in Übereinstimmung mit dem ersterwähnten Entwurfe bis auf den Generalrat, den wir in unsern Vorschlägen durch die Generalversammlung der Aktionäre ersetzten.

Im übrigen bleiben alle Organe die gleichen.

Da nach dem vorliegenden Entwurfe das Grundkapital der Bank durch Ausgabe von Aktien ein und desselben Typus beschafft werden soll, konnten wir uns den Konsequenzen dieser Bestimmung nicht entziehen, die in erster Linie darin bestanden, daß wir die Aktionäre in bezug auf ihre Rechte alle ohne Unterschied auf die nämliche Stufe stellten, gleichviel, ob es sich um Kantone, bisherige Emissionsbanken oder Private handelte. Vorrechte oder Privilegien in der Vertretung in irgendwelcher Form hätten unseres Erachtens bei einem Projekte auf dieser Grundlage keinen Raum finden können. Gleiche Pflichten, gleiche Rechte. Eine Standesvertretung z. B. wie sie möglicherweise den Kantonen erwünscht gewesen wäre, ist in unsern Augen ausgeschlossen, weil wir darin eine durch nichts gerechtfertigte Bevorzugung der Kantone gegenüber den übrigen Aktionären erblicken würden. Es war unser Bestreben, den Kantonen in finanzieller Hinsicht möglichst entgegenzukommen und wir glauben, dieses Ziel in durchaus befriedigendem Maße erreicht zu haben ; denselben aber einen auch nur irgendwie hervortretenden Einfluß auf Leitung und Verwaltung der Bank zuzugestehen, hielten wir im Interesse der letztern nicht für zweckmäßig.

Eine Zentralnotenbank ist in der Hauptsache ein rein kommerzielles Unternehmen, mit dem nur insoweit staatliche oder Interessen allgemein-öffentlicher Natur verflochten sind, als der Landeskredit und die Rücksichten auf gesunde Währungs- und Valutazustände, geregelte Umlaufsverhältnisse und praktische, jedermann dienliche und leicht zugängliche Zahlungseinrichtungen dabei in Frage kommen. Darüber aber zu wachen, daß diese Spezialaufgaben seitens der Bankleitung die ihnen gebührende Berücksichtigung finden und mit dem richtigen Verständnis gelöst werden, ist Sache des Bundes und nicht der Kantone. Die Kompetenz auf diesem Gebiete leitet sich nicht ab von der Höhe oder dem Umfange der Kapitalbeteiligung an einem solchen Unternehmen, sondern einerseits vom Münzhoheitsrechte des Staates und anderseits von der Pflicht zur Sorge für eine richtige Ver-

493 kehrsvermittlung, und mit diesen beiden Faktoren haben die Kantone (die Verkehrsvermittlung im engern Sinne von Geldumlauf und Zahlungsvermittlungen verstanden") nichts zu schaffen.

Insoweit aber die rein kommerziellen Funktionen des Zentralinstitutes in Betracht kommen, so werden dieselben offenbar -- in diesem Punkte dürften wohl alle sachlich denkenden und von keinen Sonderinteressen beeinflußten Urteilsfähigen einig gehen -- besser von Fachleuten, d. h. von Vertretern des Bank-, Handelsund Industriegewerbes überwacht, als von Regierungsvertretern irgendwelcher Kantone, die doch insgewöhnliche in erster Linie die Interessen ihrer engern Heimat im Auge behalten und sich deshalb gerne mehr von fiskalischen als wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Mit der Einsetzung der Generalversammlung der Aktionäre als erstes Verwaltungsorgan war die Gleichstellung der Aktionäre ausgesprochen. An letztern wird es liegen, innert den Schranken der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse die richtigen Vertreter in die engern Bankbehörden zu wählen.

Um aber den Bund bei der Verfolgung seiner volkswirtschaftlichen, insbesondere währungs- und verkehrspolitischen Ziele nicht der Gefahr auszusetzen, mit den Beschlüssen einer solchen Generalversammlung in Kollision zu geraten und etwa gelegentlich den Launen einer Mehrheitskoalition unterliegen zu müssen, um ihn, als Monopolverleiher und Hüter der öffentlichen Interessen, durch die Prätentionen der Aktionäre in seinen Rechten nicht verkürzen und. in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht hemmen zu lassen, war es notwendig, die Befugnisse dieser Generalversammlung in verschiedener Richtung zu beschneiden.

Auf diese Weise glauben wir den Gefahren, die sich sonst an die Existenz eines gewöhnlichen Organs dieser Art geknüpft hätten, mit Erfolg begegnet zu sein.

Nähere Ausführungen folgen bei der jeweiligen Besprechung der einschlägigen Artikel.

1. Die einzelnen Organe.

a. Die Generalversammlung der Aktionäre.

Ad Art. 35. Im Entwurfe des Handels- und Industrievereins ist für die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung die Anwesenheit von 20 Aktionären, die mindestens 5000 Aktien à Fr. 1000 -- Fr. 5,000,000 oder '/s des einbezahlten Grundkapitals repräsentieren, als Minimalzahl festgesetzt.

494

Da unser Entwurf nun Aktien im Nominalwerte von Fr. 500 vorsieht, so wären nach jenem Maßstab im Minimum 40 Aktionäre für die Beschlußfähigkeit erforderlich.

In Anbetracht aber, daß in unserm Projekte die Kompetenzen der Aktionäre zu gunsten des Bundes ganz wesentlich beschnitten sind, schien uns eine Mindestzahl von 30 Aktionären, die zusammen wenigstens 10,000 Aktien = Fr. 5,000,000 des einbezahlten Grundkapitals repräsentieren, für die Beschlußfähigkeit hinreichend.

Ad Art. 36. Obschon die Rechte der Aktionäre im vorliegenden Gesetzesentwurf ziemlich eng begrenzte sind und deshalb eine Gefährdung weder der öffentlichen noch der Interessen einer Minderheit von Aktionären durch Finanzgrößen ernstlich zu befürchten steht, so hielten wir es nichtsdestoweniger für angezeigt, die Ausübung des Stimmrechts auf ein bestimmtes, vernünftiges Maß einzuschränken. Eine mäßige Beschränkung dieses Rechts schien uns um so mehr geboten, als wir, in Abweichung von den Vorschlägen der Handels- und Industrievereins, von der Fixierung eines Maximalbetrages für die Aktienzeichnung Umgang genommen haben, um dadurch nicht eventuell den Erfolg der Kapitalzeichnung zu gefährden.

Ad Art. 39. Durch Ziffer l dieses Artikels erleiden die Rechte der Aktionäre die hauptsächlichste Beschränkung. Von 40 Mitgliedern, aus denen sich nach unserm Entwurfe der Bankrat zusammensetzt, wird der Generalversammlung nur die Wahl von 15 Mitgliedern zugestanden, während die übrigen 25 durch den Bundesrat (s. Art. 41) im Rahmen der einschränkenden Bestimmungen von Art. 42 nach freier Wahl ernannt \verden.

Mit dieser Bestimmung ist ein überlegener Einfluß der Aktionäre auf das Gebaren und die. Tätigkeit der Bank unseres Erachtens gebrochen und dem Bunde ein hinreichendes Übergewicht in der Verwaltung gesichert.

b. Der Bankrat. (Art. 41--48.)

In Art. 43 ist die Bestimmung aufgenommen, daß von den durch den Bundesrat zu ernennenden 25 Mitgliedern des Bankrates höchstens 5 der Bundesversammlung und 5 den Kantonsregierungen angehören dürfen in teilweisem Gegensatz zum Entwurf des Handels- und Industrievereins, welcher die Mitglieder dieser beiden Behörden von der Mitgliedschaft des Bankrates gänzlich ausschließt.

495 c. Der Bankausschuss. (Art. 49--50.)

Ad Art. 49. Die meisten der bisher aufgestellten Gesetzesentwürfe für eine schweizerische Zentralbank, die sich in bezug auf ihre innere Struktur in den Hauptzügen nähern, sehen als engeres Aufsichtsorgan eine Delegation des Bankrates, den Bankausschuß, vor, dem sie, inklusive Präsident und Vizepräsident, durchweg 5 Mitglieder zuteilen. Auch uns scheint diese Zahl ·den Bedürfnissen zu eatsprechen. Wenn wir trotzdem in unserm Entwurfe deren 7 vorgesehen haben, so geschah dies einzig deshalb, um, behufs Herabminderung der Wichtigkeit der Sitzfrage, den schweizerischen Hauptverkehrsplätzen je einen ständigen Vertreter in dieser Behörde sichern zu können. Die übrigen Mandate sollen dann im Wechsel auf die andern namhaften Plätze nach einem im voraus zu bestimmenden Turnus verteilt werden.

d. Die Lokalkomitees. (Art. 51.)

e. Die Revisionskommission. (Art. 52.)

Diese beiden Rubriken geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlaß.

"51f. Das Direktorium. (Art. 53.)

Die Direktoren und Subdirektoren werden vom Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankausschusses ernannt. Ihnen Hegt die eigentliche Geschäftsleitung innert dem Rahmen der Gesetzesbestimmungen ob. Durch diese und die frühere Bestimmung betreffend die ebenfalls dem Bundesrate zustehende Wahl von "/s der Mitglieder des Bankrates, sowie die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Behörde und eo ipso Bankausschusses dürfte dem Bunde ein maßgebender Einfluß auf die oberste Leitung der Bank gesichert sein.

g. Die Lokaldirektionen. (Art. 54.)

Dieser Artikel bedarf keiner besondern Erörterung.

2. Allgemeine Bestimmungen.

(Art. 55--61.)

Unter diesem Kapitel ist nichts zu erwähnen.

496

TI. Mitwirkung und Aufsieht des Bandes bei der Verwaltung der Bank.

Ad Art. 62. Unser Entwurf weicht bei diesem Artikel vom Texte des frühern Nationalbankgesetz-Projektes in nacherwähnten zwei Punkten ab : 1. das letztgenannte Gesetzesprojekt hatte unter den Mitteln, durch welche die ,,Mitwirkung und Aufsicht des Bundesbei der Verwaltung der Banka ausgeübt werden soll, als vierten Faktor aufgeführt : ,,Durch vom Finanzdepartement aufgestellte Organe zur Kontrollierung der An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung von Banknoten,, sowie der Deckung für die zirkulierenden Noten und die übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten der Nationalbanka ; 2. enthielt jenes Projekt die Bestimmung, daß die aus dieser Kontrolle erwachsenden Kosten dem Bunde von der Nationalbank zurückzuvergüten seien.

Der Ihnen hier vorliegende Entwurf bestimmt nun unter Ziffer 4 einfach, daß jene Mitwirkung und Aufsicht sich zu vollziehen habe ,,durch die dem eidgenössischen Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrateausschließlich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz, über die Organisation des eidgenössischen .Finanzdepartements festgestellt werden"1.

Von einer Rückvergütung der Kosten dieser Kontrolle durch die Nationalbank an den Bund sieht derselbe überhaupt ab.

Die Motive für diese getroffenen Änderungen sind folgende01 : Ad 1. Dem Sunde als Monopolverleüier und als Hüter der allgemeinen Landesinteressen steht die oberste Aufsicht über den Geschäftsgang und das Geschäftsgebaren der Nationalbank zu,, und der Bund hat somit darüber zu wachen, daß die Landesbank diesen Interessen stets in einem richtigen, den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen entsprechenden Maße gerecht werde.

In den beiden vorerwähnten Entwürfen, wie auch in dem unsrigen ist allerdings eine Revisionskommission vorgesehen, die vom Generalrat bezw. der Generalversammlung gewählt, die Jahresrechnungen und die Bilanzen zu prüfen und jener Verwaltungsbehörde, sowie auch dem Bundesrat einen schriftlichen Bericht über den Befund zu erstatten hat. Allein, da diese Revisionskommission als von der Generalversammlung bestelltes

497 Organ nur dieser verantwortlich ist, so liegt es weder in ihrer Stellung noch in ihrer gesetzlichen Kompetenz, eine Überwachung des gesamten Geschäftsganges der Nationalbank auszuüben, die Beziehungen ihrer einzelnen Organe zu einander zu kontrollieren und überdies ihr Augenmerk auf den Schutz der allgemein volkswirtschaftlichen, speziell Währungsinteressen zu richten. Ihr Mandat umfaßt rein kommerzielle Aufgaben; mit Währungsund Valutafragen hat ihre Tätigkeit nichts zu schaffen. Und wenn wir auch, um eine möglichste Korrektur in die Verhältnisse zu bringen, diese Revisionskommission durch den ßankrat, statt durch die Generalversammlung hätten ernennen lassen wollen, so würde diese Modifikation in der erwähnten Richtung noch nicht viel geändert haben. Diese Funktionen sind mit der Revisionskommission einfach unvereinbar.

Nun wäre vielleicht einzuwenden, daß diese Obliegenheiten unter die Aufgaben der Verwaltungsbehörden der Bank fallen und daß die Direktion ganz speziell mit der Wahrung der vorgenannten Interessen betraut sei. Es ist richtig, daß man hauptsächlich aus diesem Grunde dem Bund einen, so großen Einfluß auf die Bestellung der Bankorgane einräumt, und es ist auch möglich und zu hoffen, daß man gleich auf den ersten Griff für die entsprechenden Stellen solche Leute finde, die ihre Aufgabe richtig erfassen und auf die gewünschte Weise durchführen, doch eine sichere Gewähr dafür hat man nicht.

Aber selbst wenn an der Fähigkeit und am guten Willen der Bankleitung zu einer richtigen Durchführung dieser Aufgaben nicht zu zweifeln ist, wird die staatliche Kontrollierung des Gebarens der Bank auch nach dieser Richtung hin nichts weniger als überflüssig sein, denn der Bund hat ein ganz wesentliches Interesse, sich davon zu überzeugen, ob die Bankleitung auch tatsächlich in jeder Hinsicht seinen Intentionen gemäß handle.

Einer weiterreichenden Oberaufsicht über die Bank wird sich die Bundesbehörde also mit Rücksicht auf die der Bank durch die Verfassung zugewiesenen Aufgaben nicht entschlagen können. Es schien uns deshalb in der bisher unter Ziffer 4 versuchten gesetzlichen Umschreibung der Kontrollobliegenheiten des Bundes, beziehungsweise seiner Organe, noch eine Lücke zu bestehen, die, wenn diese Obliegenheiten wie im frühern Entwürfe, einzeln aufgeführt worden wären, noch hätte ausgefüllt werden müssen.

Wir sagten uns aber, daß eine Aufzählung dieser einzelnen Funktionen, die besser in einer Vollziehungsverordnung oder in

498

einem Reglement genauer bestimmt werden, im Gesetze selbst nicht nötig sei.

Aus diesem Grunde haben wir es vorgezogen, uns mit unserm Entwürfe in diesem Punkte den Vorschlägen des Handelsund Industrievereins zu nähern, welche diesen Gegenstand in etwas allgemeinere Fassung bringen. Auf diese Weise ist im ·Gesetz die Berechtigung zur Ausübung einer umfassenden Aufsicht von Seiten des Bundes festgelegt, ohne daß letzterem die Freiheit ·der Ordnung der Dinge nach seinem Gutfinden benommen ist.

Er behält freie Hand in bezug auf die Form der Lösung. Es kann die Umschreibung der betreffenden Funktionen entweder separat oder in Verbindung mit der Reorganisation des Finanzdepartements geregelt werden.

Ad 2. Von einer Rückvergütung der Kosten des BankInspektorates durch die Nationalbank an den Bund wurde deshalb abgesehen, weil letzterer nun nach unserm Entwurfe mit einem Drittel an der Verteilung der Reingewinn-Überschüsse partizipiert.

TU. Strafbestimmungen. (Art. 63--70.)

Sämtliche Bestimmungen sind unverändert vom frühern Nationalbankgesetzentwurf herübergenommen.

Vili. Dauer des Privilegiums der Nationalbank.

(Art. 71--73.)

Auch diese Bestimmungen sind sämtlich in der Fassung des frühem Entwurfes wieder aufgenommen worden.

IX. Erledigung von Kechtsstreitigkeiten. (Art. 74.)

Gleich wie im frühern Entwurf.

X. Übergangsbestimmungen. (Art. 75--86.)

Ad Art. 82. Wir gedachten ursprünglich eine Ausdehnung der Rückzugsfrist auf 4 oder 5 Jahre in Vorschlag zu bringen, sind aber von diesem Vorhaben abgekommen aus verschiedenen Erwägungen :

499 1. Sind die Vergütungen an die Kantone nach unserm System so reichlieh bemessen, daß, wie schon an früherer Stelle betont, es den letztern nur recht sein kann, wenn, soweit sie eigene Institute besitzen, diese die Liquidation des Notengeschäftes so rasch wie möglich betreiben. Je schneller die Banken ihre Noten einliefern, desto eher können die Kantone an einen Überschuß des Reingewinnes der Nationalbank partizipieren.

2. Ist die Situation aller unserer Emissionsbanken in bezug auf das Vorhandensein hinreichender, geeigneter Aktiven fast ausnahmlos nicht derart, daß ihnen die Liquidation ihrer Notenemission nicht innert dreier Jahre möglich wäre, namentlich da zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes und demjenigen der Betriebseröffnung der Nationalbank odef mit andern Worten des Beginns der dreijährigen Rückzugsfrist noch ein weiterer Zeitraum von l--2 Jahren liegt, den sie zu Vorbereitungen für den Rückzug ihrer Noten ausnützen können. Zugegeben auch, daß bei einzelnen unter ihnen diese Aktiven nicht denjenigen Grad von Liquidität aufweisen, der für einen solchen Fall wünschbar wäre, so sind dagegen 4--5 Jahre eine Spanne Zeit, während welcher bei normalen Geschäftsverhältnissen sich alle möglichen Forderungstitel bequem und ohne Verlust realisieren lassen. Und dies trifft für die Emissionsbanken um so mehr zu, als für sie auch noch die im Gesetze ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit besteht, zu. annehmbaren Bedingungen Vorschüsse auf Wertpapiere von der Nationalbank selbst erhalten zu können.

Diese Konzession wird ihnen gestatten, jeweilen einen günstigen Zeitpunkt für die Realisation solcher Papiere abzuwarten.

3. Liegt es nicht allein nur im Interesse einer geregelten Verkehrsbedienung, sondern ebenso sehr in demjenigen der Emissionsbanken selbst, wenn die Übergangsfrist nicht zu lang bemessen wird. Es gelangen die letztern um so schneller wieder in den Vollbesitz ihrer geschäftlichen Bewegungsfreiheit, die ihnen ein rascheres Anpassen an die neuen Verhältnisse ermöglicht.

Anderseits ist es notwendig, daß die Nationalbank an der freien Entwicklung ihrer Betriebstätigkeit nicht zu lange gehemmt werde, wenn sie sich ihren verschiedenen Aufgaben nach jeder Richtung hin gewachsen zeigen soll.

500

Indem wir Ihnen, Tit., die Genehmigung des vorliegenden Gesetzesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Juni 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

Beilage sum Entwurf Bundesgesets über die Errichtung einer zentralen Notenbank (Art. 27).

Vergütung an die Kantone nach Massgabe ihrer Emissionskontingente und ihrer Bevölkerungsziffer.

] . bis 5. Jahr

Bewilligte Emission Wohnbevöl25 Cts.

kerung 50 Cts.

(Tausende 1900 per Fr. 100 per Kopf der Franken) Bevölkerung Emission

Kantone

Zürich Bern . . .

Luzern Uri Schwyz . . .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt . .

Baselland Schaff hausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aarsau Thurgau Tessin .

. .

Waadt . .

Wallis Neuen bürg Genf

. .

. .

. .

. .

30,000 20,000 11,000 1,500 3,000 1,000 1,000 2,500 3,000 7,250 5,000 34,000 2,000 6,000 3,000 1,000 33,000 4,000 6,000 6,000 9,250 12.000 16,000 24,000 241,500

431,036 589,433 146,519 19,700 55,385 15,260 13,070 32,349 25,093 127,951 100,762 112,227 68,497 41,514 55,281.

13,499 250,285 104,520 206,498 113,221 138,638 281,379 114,438 126,279 132,609 3,315,443

6. Jahr Total Abgabe an die Kantone

7. Jahr

8. Jahr

45 Cts.

40 Cts.

35 Cts.

per Fr. 100 per Fr. 100 per Fr. 100 Emission Emission Emission und 30 Cts. und 35 Cts. und 40 Cts.'

per Kopf der per Kopf der per Kopf der Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung

9. Jahr 3o[cts.

per [Fr. 100 Emission und 45 Cts.

per Kopf der Bevölkerung

10. Jahr

11. Jahr

12. Jahr

13. Jahr

14. Jahr

15. Jahr

25 Cts.

5 Cts.

20 Cts.

10 Cts.

15 Cts.

75 Cts.

per Fr. 100 per Fr. 100 per Fr. 100 per Fr. 100 per Fr. 100 per Kopf Emission Emission Emission Emission Emission und 50 Cts. und 55 Cts. nnd 60 Cts. und 65 Cts. und 70 Cts.

der .

per Kopf der per Kopf der per Kopf der per Kopf der per Kopf der Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung

257,759 247,358 91,630 12,425 28,846 8,815 8,267 20,587 21,273 68,238 50,191 198,057 27,124 40,379 28,820 8,375 227,571 46,130 81.625 58,305 80,910 130,345 28,609 111,570 153,152

264,311

277,414 305,773 97,108 13,130 32,654 9,604 8,728 21,690 20,537 76,555 57,805 163,891 34,399 37,605 32,612 8,900 215,614 55,808 103,599 66,288 87,830 154,552 45,775 106,512 137,044

283,966 325 245 98,934 13,365 33,923 9,867 ; 8,882 22,057 20,292 79,328 60,343 1^2,502 36,824 36,681 33,876 9,075 211,628 59,034 110,924 68,949 90,137 162,621 51,497 104,825 131,674

297.070

303,622

266,830 93,456 12,660 29,115 9,078 8,421 20,955 21.028 71^010 52,729 186,668 29,549 39,454 30,085 9,550 223,585 49,356 88,949 60,966 83,216 138,414 34,331 109,884 147,783

,, 270,863 286,301 95,282 12,895 31,385 9,341 8,574 21,322 20,783 73,783 55,267 175,279 31,974 38,530 31,348 8,725 219,600 52,582 96,274 63,627 85,523 146,483 40,053 108,198 142,413

290,518

80,000 1 20,000

107,759 147,358 36,630 4,925 13,846 3,815 3,267 8,087 6,273 31,988 25,191 28,057 17,124 10,379 13,820 3,375 62,571 26,130 51,625 28,305 34,660 70,345 28,609 31,570 33,152

344,716 100,760 13,600 35,193 10,130 9,035 22,425 20,046 82,101 62,881 141,114 39,248 35,757 35,140 '9,249 207,642 62,260 118,249 71,610 92,444 170,690 57,219 103,140 126,304

364,188 102,585 13,835 36,464 10,393 9,188 22.792 19,801 84,873 65,419 129,725 41,673 34,833 36,405 9,424 203.657 65,486 125,574 74,271 94,751 178,758 62,941 101,453 120,935

383,660 104,412 14,070 37,731 10,656 9,342 23,159 19.556 87.646 67,957 118,336 44,098 33,908 37,669 9,599 199.671 68,712 132.899 76,933 97,058 186,827 68,663 99,767 115,565

310,173 403,131 106,237 14,305 39,000 10,919 9,495 23,527 19,310 90,418 70,495 106,948 46,523 32,984 38,933 9,774 195,685 71,938 140.224 79,594 99,365 194,896 74,385 98,081 110,196

422,603 108,063 14,540 40,270 11,182 9,649 23,894 19,065 93,191 73,033 95,559 48.948 32,060 40,197 9,949 191,700 75,164 147-548 82,255 101,671 202,965 80,106 96,395 104,826

323,277 442,075 109,889 14,775 41,539 11,445 9,802 24,262 18,820 95,963 75,571 84,170 51,373 31,135 41,461 10,124 187,714 78,390 154,873 84,916 103,978 211,034 85,828 94,709 99,457

1,207,500

828,861

2,036,361

2,081,383

2,126,405

2,171,427

2,2:. 6,449

2,261,471

2,306,494

2,351,516

2,396,536

2,441,558

2,486,580

150,000 100 000

55,000 7,500 15,000 5,000 5,000 12,500 15,000 36,250 25,000 170,000 10,000 30,000 15,000 5,000 165,000 20,000 30,000 30,000 46,250 60,000

316,725

i

501 Entwurf.

Bundesgesetz über

die Errichtung einer zentralen Notenbank.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1904, b esc h l i e ß t : I. Allgemeines.

Art. 1. Der Bund überträgt das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter dem Namen ,,Schweizerische Nationalbank" ,,Banque nationale suisse" ,,Banca nazionale svizzera" zu errichtenden, mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit versehenen, zentralen Notenbank, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

502 Art. 2. Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes> soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 3. Der Zentralsitz der Nationalbank wird durch besonderen Bundesbeschluß bestimmt.

Die Nationalbank ist berechtigt, nach eingeholter, jedoch unverbindlicher Vernehmlassung der betreffenden Kantonsregierungen allerorts in der Schweiz Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten.

Jeder Kanton und Halbkanton hat Anspruch darauf, daß eine Zweiganstalt oder Agentur der Nationalbank auf seinem Gebiete errichtet werde.

Bei Errichtung von Agenturen sind in erster Linie die Kantonalbanken oder die von den Kantonen garantierten gemischten Banken zu berücksichtigen.

Die Nationalbank ist befugt, bestehende Banken mit ähnlichem Geschäftskreis im Wege freier Verständigung käuflich zu erwerben und unter Liquidation der nicht geeigneten Geschäfte als Zweiganstalten zu betreiben.

Art. 4. Das Grundkapital der Nationalbank beträgt f ü n f z i g Millionen Franken. Es ist eingeteilt in hundertt a u s e n d auf den Namen lautende Aktien von f ü n f h u n d e r t Franken.

Das Aktienkapital muß am Tag der Geschäftseröffnung vollständig gezeichnet und zur Hälfte (25,000,000 Franken) eingezahlt sein. Die Einzahlung des Restes hat auf den von der Bankverwaltung sechs Monate im voraus bekannt zu gebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

Aktionäre, welche mit der Leistung geforderter Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinse zu sechs Prozent

503

zu bezahlen und können, nachdem die gesetzlich vorgesehenen drei Aufforderungen durch rekommandierte Briefe erfolglos an sie erlassen worden sind, ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen, verlustig erklärt werden.

An Stelle der auf diese Weise ausfallenden werden neue Aktien ausgegeben.

Art. 5. Das Grundkapital der Nationalbank wird aufgebracht wie folgt: Zwei Fünftel werden den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zur Zeichnung vorbehalten.

Ein Fünftel wird den bisherigen Emissionsbanken im Verhältnis ihrer effektiven Notenemissionen pro 31. Dezember 1902 zur Zeichnung vorbehalten.

Die letzten zwei Fünftel, sowie ein allenfalls auf den, den Kantonen und Emissionsbanken zugewiesenen Quoten verbleibender ungezeichneter Rest, werden zur öffentlichen.

Zeichnung aufgelegt.

Allfällig auch von den Privaten nicht gezeichnete oder solche Aktien, welche infolge käuflicher Erwerbung bestehender Emissionsbanken durch die Nationalbank in den.

Besitz dieser letztern übergehen werden, übernimmt der Bund, um dieselben, sobald tunlich, an der Börse, zum Tageskurse, jedoch nicht unter ihrem Nominal werte, wiederumzu veräußern.

Art. 6. Für die Zulassung zur Zeichnung und für den spätem Besitz von Aktien der Nationalbank sind nachstehende Bedingungen maßgebend : Nur Schweizerbürger oder in der Schweiz domizilierte Firmen und juristische Personen oder Korporationen, welche ihr Hauptdomizil in der Schweiz haben, werden zur Subskription zugelassen oder können in der Folge als Eigentümer in die Aktienregister eingetragen werden.

504

Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleinern Zeichnungen zu berücksichtigen, so daß jedem Subskribenten mindestens eine Aktie zugeteilt wird.

In der nämlichen Weise ist auch bei eventuell spätem Kapitalerhöhungen zu verfahren.

Art, 7. Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden (Art. 39, Ziff. 4, und Art. 40). Der Beschluß bedarf der Genehmigung ·durch die Bundesversammlung.

Art. 8. Die Übertragung der Aktien der Nationalbank geschieht durch Indossement.

Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankausschuß. Erfolgt diese nicht einstimmig, so ist der Entscheid des Bankrates einzuholen.

Im Fall der Genehmigung läßt der Bankausschuß den Übergang der Aktie in das am Zenträlsitze der Nationalbank geführte Aktienregister eintragen und auf dem Aktientitel vormerken.

Mit der Eintragung ins Aktienregister wird der Übergang der Aktie der Nationalbank gegenüber rechtsgültig und gehen Rechte und Pflichten des frühern Besitzers der Aktie auf den neuen Erwerber über.

Art. 9. Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur ·solche Personen, die im Aktienregister eingetragen sind; insbesondere sind nur diese stimmberechtigt.

Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.

Entsteht an einer Aktie ein Miteigentumsverhältnis, so haben die mehreren Miteigentümer einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 10. Die Aktien der Nationalbank tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsi-

505

denten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdem die handschriftlich beigesetzte Kontroll-Unterschrift des mit der Führung des Aktienregisters betrauten Beamten.

Art. 11. Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch Absendung rekommandierter Briefe an die letzte im Aktienregister eingetragene Adresse derselben und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Für Bekanntmachungen im Sinne von Art. 665 und 669 des Obligationenrechtes wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als offizielles Publikationsorgan bezeichnet.

Einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ohne Absendung rekommandierter Schreiben an die Aktionäre genügt auch für die Ankündigung von Dividenden-Zahlungen.

Art. 12. Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen ·werden.

Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Handänderungsgebühren, sowie betreffend Stempelsteuer auf Wechseln und andern Verpflichtungen. Von letzterer sind nur befreit die von der Nationalbank ausgehenden Akten, Inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen, sowie die auf sie gezogenen Bankmandate und eigentlichen Checks (Art. 830--887 0. R.).

Art. 13. Die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Teils des schweizerischen Obligationenrechtes über Aktiengesellschaften finden auf die Nationalbank insoweit Anwendung, als für ihre Organisation und Verwaltung in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht besondere und ausreichende Vorschriften enthalten sind.

Bundesblatt.

56. Jahrg. Bd. IV.

33

506

II. Geschäftskreis der Nationalbank.

Art. 14. Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giround Diskontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt : 1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz, mit längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften.

3. An- und Verkauf von Wechseln auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die' Verfallzeit dieser Wechsel darf drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften versehen sein.

4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Wertschriften und Schuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind von der Beleihung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher Rechnung.

6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher.

9. Ausgabe von G-old- und Silber-Zertifikaten.

10. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen, zur Aufbewahrung und zur Verwaltung.

507

11. Die kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, die zur Zeichnung aufgelegt sind, jedoch unter Ausschluß jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher Anleihen.

Art. 15. Die Nationalbank ist verpflichtet: 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten.

2. Soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden und unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften und Wertgegenstände unentgeltlich zur Aufbewahrung oder Verwaltung zu übernehmen.

Art. 16. Die Nationalbank hat regelmäßig den Prozentsatz, zu welchem sie diskontiert und verzinsliche Darleihen gewährt, öffentlich bekannt zu geben. Sie hat ihre Jahresrechnungen, sowie wöchentliche Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven zu veröffentlichen.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten.

Art. 17. Die Nationalbank ist berechtigt, ' nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten auszugeben, für welche einzig und allein sie die Verantwortlichkeit trägt.

Die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartementes.

Art. 18. Die Noten werden in Abschnitten von 50, 100, 500 und 1000 Fr. ausgegeben.

508

Der Bundesrat kann in außerordentlichen Fällen die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 20 Fr. vorübergehend bewilligen.

Art. 19. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das Ausland vorhanden sein; die Metallreserve muß zum -mindesten 40 % der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 20. Die Nationalbank wird ferner verpflichtet, den Gegenwert aller kurzfàlligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt zu halten.

Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind.

Art. 21. Die Nationalbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert in gesetzlicher Barschaft verpflichtet: a. an ihrem Zentralsitz in jedem Betrag sofort auf Vorweisung ;

b. an ihren Zweiganstalten und Agenturen, soweit deren Barbestände und eigene Geldbedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innert der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld von der Zentralkasse kommen zu lassen.

Bei den Zweiganstalten und Agenturen ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen des Platzes entsprechend einzurichten.

Art. 22. Die Nationalbank ist verpflichtet, ihre Noten sowohl an ihrem Zentralsitz als an ihren Zweiganstalten jederzeit zum Nennwert an Zahlung sowohl als auch zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

509

Desgleichen sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig, die Noten der Nationalbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen.

Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann, außer bei Notlage in Kriegszeiten, nicht ausgesprochen werden.

jArt. 23. Beschädigte Noten hat die Nationalbank zum vollen Nennwert einzulösen, sofern der Inhaber einen Teil der Note vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Teil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Teil der Note zerstört ist.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

Art. 24. Abgenutzte oder beschädigte Noten dürfen von der Nationalbank, ihren Zweiganstalten oder Agenturen nicht wieder ausgegeben werden.

IV. Rechnungsstellung, Beingewinn, Reservefonds.

Art. 25. Die Rechnungen der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie werden mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes zu geschehen.

Art. 26. Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresertrag der Bank wird eine Quote von 10°/o, in keinem Falle jedoch mehr als fünfhunderttausend Franken für ein Jahr, dem Reservefonds überwiesen.

Sodann wird eine Dividende von 4°/o auf das einbezahlte Aktienkapital ausgerichtet.

510

Der hiernach verbleibende Ertragsüberschuß dient in erster Linie zur Deckung desjenigen Betrages, welcher gemäß Art. 27 seitens der Nationalbank jedes Jahr an den Bund als Abgabe für die Einräumung des ausschließlichen Rechtes zur Ausgabe von Banknoten zu entrichten ist, von diesem aber in vollem Umfange an die Kantone weitergegeben wird, als Entschädigung für den Verlust, der ihnen aus dem Wegfall der bisherigen Ertrage von Notenemissionen von Kantonalbanken, sowie von bezogenen Banknotensteuern und Depotgebühren, erwächst.

Reicht der Ertrag der Nationalbank in einem Jahre nicht aus, um diese den Kantonen zukommenden Entschädigungen vollständig leisten zu können, so hat für den Ausfall die Bundeskasse in Form von Vorschüssen aufzukommen.

Derartige Vorschüsse werden dem Bunde samt Zins, berechnet à y/z °/o per Jahr, zurückvergütet, sobald die Reinerträgnisse der Bank dies gestatten.

Ergibt sich ein weiterer verfügbarer Rest, so wird derselbe vorab zur Aufbesserung der Dividende des Aktienkapitals bis auf total 4*/2 % verwendet.

Ein alsdann noch weiter verbleibender Überschuß fällt zu einem Drittel dem Bunde, zu zwei Dritteln den Kantonen zu. Die Verteilung an letztere hat im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung nach Maßgabe der letzteren Volkszählung zu geschehen.

Art. 27. Die von der Nationalbank gemäß Art. 26, Alinea 3, an den Bund zu Händen der Kantone zu entrichtende jährliche Abgabe für die Ausübung des Notenprivilegs setzt sich für einmal zusammen wie folgt: a. aus fünfzig Centimes pro 100 Franken des am 31. Dezember 1902 anf dem Gebiet eines jeden Kantons insgesamt bewilligt gewesenen Notenemissionskontingentes ;

511

b. aus fünfundzwanzig Centimes pro Kopf der für die einzelnen Kantone durch die letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Während der dreijährigen Rückzugsperiode der alten Noten (Art. 82 dieses Gesetzes) ist die nach dem vorhergehenden Alinea ermittelte Abgabe für jeden Eanton jedes Jahr um denjenigen Betrag zu kürzen, welcher dein im betreffenden Jahre durchschnittlich im Umlauf gebliebenen Betrage der Noten im Verhältnis zum Gesamtnotenkontingent des betreffenden Kantons vom 31. Dezember 1902 entspricht.

Mit dem sechsten vollen Geschäftsjahr der Nationalbank, d. h. mit dem dritten normalen Betriebsjahr nach der Rückzugsperiode, beginnt in der Berechnung der Abgabe eine jährliche Verschiebung in der Weise Platz zu greifen, daß sich die nach der bisherigen Notenemission zu berechnende Quote jährlich um fünf Centimes von 100 Franken des Notenemissionskontingentes vom 31. Dezember 1902 verringert und anderseits die nach der Wohnbevölkerung zu berechnende Quote jährlich um fünf Centimes pro Kopf erhöht, so daß mit dem fünfzehnten vollen Geschäftsjahre der nach der Höhe des Emissionskontingentes zu berechnende Teil der Abgabe ganz wegfällt und alsdann für das fünfzehnte und die folgenden Geschäftsjahre bloß noch die Abgabe von 75 Centimes pro Kopf der Wohnbevölkerung eines jeden Kantons bestehen bleibt.

Die definitive Festsetzung des jedem Kanton jährlich zukommenden Abgabebetrages erfolgt durch den Bundesrat.*) Art. 28. Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital wird ein Reservefonds angelegt und so lange geäufnet, bis er 30 °/o des eingezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Der Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

*) Siehe Verteilungstabelle am Schlüsse.

512 Ist der Reservefonds, nachdem ^er seine Maximalhöhe von 30°/o des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat, zur Deckung von Verlusten 'in Anspruch genommen worden, so sind die Einlagen in denselben neuerdings aufzunehmen, bis der Fonds wieder 30 % des einbezahlten Grundkapitals beträgt.

T. Organe der Nationalbank.

Art. 29. Die Organe der schweizerischen Nationalbank sind : a. Für die Aufsicht und Kontrolle: Die Generalversammlung der Aktionäre, Der Bankrat, Der Bankausschuß, Die Lokalkomitees, Die Revisionskommission.

b. Für die L e i t u n g : Das Direktorium, Die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe.

a . D i e G e n e r a l v e r s a m m l u n' og d e r A k t i o n ä r e .

Art. 30. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aktienbuch eingetragene Aktionär oder ein von ihm gehörig Bevollmächtigter berechtigt.

Sämtliche auf einen Namen eingetragene Aktien dürfen nur durch Eine Person vertreten sein.

Der Bankrat wird die nötigen Vorschriften über die Form der Vertretungsvollmacht erlassen.

Art. 31. Die Generalversammlung wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

513

Dieser kann auch in Fällen, welche er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, welche dem Bankrat vor Erlaß der Einladung von mindestens zehn Aktionären schriftlich eingereicht werden.

Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung figurieren, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon ist jedoch ausgenommen die Beschlußfassung über den in einer Generalversammlung selbst gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

Art. 32. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankaussehusses.

Die Stimmenzähler werden von der Generalversammlung jeweilen für die Dauer derselben durch die Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, welche von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen sind.

Auszüge aus diesen Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.

Den Protokollführer bestellt der Bankrat.

Art. 33. Es wird eine Präsenzliste geführt, welche Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

514

Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen.

Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer Urkunde vorschreibt, so ist zur Abfassung einer solchen ein öffentlicher Notar zu den Verhandlungen beizuziehen.

Art. 34. Die Aktionäre haben das Begehren urn Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstag bei der Hauptbank, bei den Zweiganstalten oder bei den Agenturen anzumelden.

Die Ausstellung von Zutrittskarten erfolgt sodann auf Grund der Eintragungen im Aktienregister.

Art. 35. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, sobald mindestens dreißig Aktionäre anwesend sind, welche zusammen wenigstens zehntauseud Aktien repräsentieren.

Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlußfähige Generalversammlung nicht zu stände, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und der vertretenen Aktien beschlußfähig ist. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Obligationenrechts, sowie Art. 40 dieses Gesetzes.

Art. 36. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, jedoch darf kein Privataktionär mehr als hundert Stimmen abgeben.

Art. 37. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften (Obligationenrecht), sowie Art. 40 dieses Gesetzes vorbehalten, faßt die Generalversammlung Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, durch Stimmzettel jedoch, wenn

515

der Vorsitzende solches anordnet oder fünf anwesende Aktionäre es beantragen. Die Wahl der von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des Bankrates, sowie die Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission hat durch geheime Abstimmung zu geschehen.

Art. 38. Alljährlich, und zwar spätestens im Monat April, findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns gemäß Art. 26 und 27.

Vor der Beschlußfassung ist der schriftliche Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung für die mit der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während der Rechnungsperiode.

Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Bankrat oder die Revisoren es für notwendig erachten.

Außerdem müssen außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluß einer Generalversammlung, oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes es verlangen.

Art. 39. Außer den in Art. 38, Alinea l, aufgezählten Gegenständen, welche durch die jährliche ordentliche Generalversammlung zu erledigen sind, kommen der Generalversammlung noch folgende weitere Befugnisse zu : 1. Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates.

2. "Wahl der Revisionskommission.

516

3. Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Nationalbank, welche der Bankrat der Generalversammlung von sich aus zum Entscheid vorlegt, oder welche gemäß Art. 38, fünfter Absatz, an letztere gebracht werden.

4. Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

5. Antragstellung an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend Abänderungen dieses Gesetzes.

6. Beschlußfassung über Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft, ersteres unter Beobachtung der der Nationalbank für die Ausübung des Banknotenmonopols gezogenen Grenzen.

Art. 40. Erhöhungen des Grundkapitals, sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können von der Generalversammlung nur dann gültig beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel, und Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 39, Ziffer 6, nur dann, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

Kommt eine beschlußfähige Versammlung auf die erste Einladung hin nicht zu stände, so ist auf einen neuen, mindestens dreißig Tage spätem Termin eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher, auch wenn die im ersten Absatz geforderte Anzahl von Aktien abermals nicht vertreten sein sollte, die dort vorgesehenen Schlußnahmen doch gefaßt werden können. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung hinzuweisen.

Zu einem gültigen Beschluß auf Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft nach Ablauf der Privilegiumsdauer ist erforderlich, daß derselbe mit mindestens zwei Dritteln sämtlicher abgegebenen Stimmen gefaßt wird.

517 ô. D er B a n k r a t .

Art. 41. Der Bankrat besteht aus vierzig für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen fünfzehn durch die Generalversammlung der Aktionäre und fünfundzwanzig durch den Bundesrat zu ernennen sind. Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluß einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluß der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.

Art. 42. Die Mitglieder des Bankrates müssen in der Schweiz angesessene Schweizerbürger sein. Bei seiner Bestellung sollen, neben dem fachmännischen Elemente, der Handel, die Industrie, das Gewerbe und die Landwirtschaft berücksichtigt werden.

Art. 43. Die Wahl der vierzig Mitglieder des Bankrates geschieht in folgender Weise : Querst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Sodann wählt die Generalversammlung fünfzehn Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von den getroffenen Wahlen. Alsdann schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen dreiundzwanzig Mitglieder, wovon höchstens fünf der Bundesversammlung und fünf den Kantonsregierungen angehören dürfen.

Bei der Wahl dieser dreiundzwanzig Mitglieder soll insbesondere auf eine angemessene Vertretung der wichtigern Bank-, Industrie- und Handelszentren Rücksicht genommen werden.

Art. 44. Dem Bankrat liegt die allgemeine Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung der Nationalbank ob.

518

Er hat über alle Angelegenheiten der Nationalbank zu entscheiden, welche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich andern Gesellschaftsorganen zur Erledigung überwiesen sind.

Im besondern fallen ihm folgende Geschäfte zu : 1. Wahl von fünf Mitgliedern des Bankausschusses: 2. die Bestellung der Lokalkomitees ; 3. die Aufstellung unverbindlicher Vorschläge zu Händen des Bundesrates für die Wahl der Direktoren und Subdirektoren sowohl des Zentralsitzes als der Zweiganstalten ; 4. die Prüfung und endgültige Bereinigung der vom Bankausschusse zusammen mit dem Direktorium ausgearbeiteten, dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreitenden Réglemente, Geschäftsberichte und aufgestellten Jahresrechnungen ; 5. die Festsetzung der Besoldungen nach Maßgabe von Art. 61; 6. die Feststellung und Vorberatung der Anträge an die Generalversammlung ; 7. alle Schlußnahmen, welche Geschäftsabschlüsse oder Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden der Bank im Betrag von über fünf Millionen Franken betreffen.

Handelt es sich um Geschäftsabschlüsse oder Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so kann der Bankrat nur mit Zustimmung von mindestens dreißig Mitgliedern gültig beschließen.

In allen andern Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

Art. 45. Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Den Protokollführer bezeichnet der Bankrat.

519

Art. 46. Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen.

Art. 47. Den Mitgliedern des Bankrates ist jederzeit der Rücktritt gestattet, doch ist dem Bankrate von dieser Absicht drei Monate vorher Mitteilung zu machen.

Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder des Bankrates zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nach Eintreten der Vakanz zu geschehen. Ist jedoch die Zahl der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zehn zurückgegangen, so muß zur Vornahme der Ersatzwahlen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft diese Behörde die Ersatzwahlen sobald wie möglieh.

Die Ersatzwahlen erfolgen je für den Rest der laufenden Amtsdauer.

Die periodischen Erneuerungswahlen haben sich nach den hiervpr für die Bestellung des Bankrates gegebenen Vorschriften zu vollziehen.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 48. Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich; er kann aber auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

Die Sitzungen finden in der Regel am Zentralsitze der Bank statt.

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Können die Mitglieder des Bankrates nicht in beschlußfähiger Anzahl hesammelt werden, so ist das Präsidium

520

befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der B a n k a u s s c h u ß .

Art. 49. Ein für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode bestellter Bankausschuß von sieben Mitgliedern übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bank aus.

Dieser Ausschuß wird gebildet aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und fünf weitern durch den Bankrat zu ernennenden Mitgliedern. Er wird in der Weise bestellt, daß, soweit möglich, die Hauptverkehrszentren des Landes stets je einen Vertreter zugeteilt erhalten. Die übrigen Mandate werden in angemessenem Wechsel auf die andern hervorragenden Verkehrsplätze verteilt.

Der Bankrat bezeichnet überdies drei Ersatzmänner, welche in Verhinderungsfällen die einzelnen Ausschußmitglieder zu vertreten haben.

Die Sitzungen des Bankausschusses richten sich nach dem Bedürfnis und haben in der Regel am Zentralsitze der Bank wenigstens einmal monatlich stattzufinden.

In Fällen, welche das Präsidium als besonders dringlich oder aber als nicht so wichtig erachtet, um die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu rechtfertigen, sind Beschlußfassungen auf dem Zirkularwege zulässig. Alle solche Zirkularbeschlüsse sind in der nächsten Sitzung einer nachträglichen Diskussion zu unterstellen und dem Protokoll einzuverleiben.

Art. 50. Dem Bankausschuß liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu erledigenden Geschäfte ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des offiziellen Diskontosatzes und des Zinsfußes für Darleihen.

521 Geschäfte oder Kredittaxationen, deren Betrag im Einzelfalle die Summe von einer Million übersteigt und welche nach Maßgabe von Art. 44, lit. 6, nicht dem Bankrate zur Beschlußfassung zu unterbreiten sind, unterliegen seiner Genehmigung.

Der Bankausschuß hat dem Bankrat zu Händen des Bundesrates unverbindliche Vorschlage für die Wahl der Direktoren und Subdirektoren sowohl des Zentralsitzes als der Zweiganstalten einzureichen.

Der Bankausschuß wählt auf unverbindliche Vorschläge des Direktoriums sämtliche Beamte der Nationalbank mit einer Besoldung von über viertausend Franken (4000 Fr.), insoweit deren Wahl nicht dem Bundesrate zusteht. Handelt es sich um Beamte von Zweiganstalten, so hat der Bankausschuß vor der Wahl die Vorschläge sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen einzuholen.

Stimmen die Vorschläge dieser zwei Organe mit denen des Direktoriums überein, so sind die Vorschläge für den Bankausschuß bindend.

Der Bankausschuß erteilt die Prokura: a. am Zentralsitz auf den unverbindlichen Vorschlag des Direktoriums ; b. bei den Zweiganstalten auf Vernehmlassung sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen.

d. Die L o k a l k o m i t e e s .

Art. 51. Die Aufsicht über die Zweiganstalten wird von Lokalkomitees ausgeübt. Sie bestehen je nach der Bedeutung des Platzes aus 3--4 Mitgliedern, welche vom Bankrate vorzugsweise aus den namhaftem Kaufleuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Den Lokalkomitees steht eine gutachtliche Äußerung bei Bestellung der Lokaldirektion zu. Bei Wahlen von Bundeablatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

34

522

Beamten ihrer Zweiganstalt mit Besoldungen von über viertausend Franken (4000 Fr.) haben sie dem Bankausschuß unverbindliche Vorschläge einzureichen.

Mitglieder des Bankrates, welche am Orte einer Zweiganstalt ihren Wohnsitz haben, sind als Mitglieder des Lokalkomitees wahlbar.

Aus der Gesamtzahl der Mitglieder eines Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuß einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedürfnis;: sie sind beschlußfähig bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder.

e. Die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n .

Art. 52. Die Generalversammlung wählt alljährlich in ihrer ordentlichen Sitzung für das folgende Jahr die Revisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Wählbar sind auch Nichtaktionäre. Die Bevisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Von diesem Berichte ist jeweilen auch dem BundesrateKenntnis zu geben.

Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsichtzu nehmen, immerhin unter Beobachtung der in Art. 58 enthaltenen Vorschriften.

f. Das D i r e k t o r i u m .

Art. 53. Das Direktorium ist die eigentlich geschäftsleitende und ausführende Behörde; ihm liegen innert dem Rahmen von Art. 44 und 50 dieses Gesetzes, sowie gemäß der Dienstanweisungen und Réglemente alle Verrichtungen

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zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob, insbesondere setzt es nach Einholung der Gutachten des Bankausschusses und der Ansichten der Direktoren der hauptsächlichsten Zweiganstalten den offiziellen Diskonto und den Zinsfuß für Darlehen fest.

Das Direktorium wählt die Beamten und Angestellten der Zentralverwaltung, soweit dieselben nicht durch den Bundesrat oder den Bankausschuß zu ernennen sind.

Das Direktorium vertritt die schweizerische Nationalbank nach außen; ihm ist auch die Leitung des Zentralsitzes übertragen; es ist die den sämtlichen Beamten und Angestellten der Zentralverwaltung, sowie die den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, die am Zentralsitz der Bank wohnen müssen.

Die Mitglieder des Direktoriums, sowie die Subdirektoren werden vom .Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

g. Die L o k a l d ir e k t i o nen.

Art. 54. Die Lokaldirektionen bestehen aus einem Direktor und einem Subdirektor, welche vom Bundesrate auf den unverbindlichen Vorschlag des Bankrates und auf die Vernehmlassung der betreffenden Lokalkomitees hin für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt werden. Ihnen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalten gemäß der vom Direktorium zu erteilenden Weisungen und nach Maßgabe der Réglemente übertragen.

Den Lokaldirektionen liegt die Wahl der Beamten und Angestellten der Zweiganstalten ob, soweit dieselben nicht

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durch den Bankausschuß zu ernennen sind. Ihnen sind sämtliche Beamte und Angestellte der betreffenden Zweiganstalt unmittelbar unterstellt.

2. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 55. Die Mitglieder der Lokalkomitees, der Revisionskommission, des Direktoriums und der Lokaldirektionen müssen in der Schweiz domizilierte Schweizerbürger sein.

Art. 56. Mitglieder der Bundesversammlung und des Bankrates können weder dem Direktorium noch den Lokaldirektionen angehören.

Art. 57. Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Kollektivunterschrift zweier zur Führung der Unterschrift berechtigt erklärter Personen erforderlich. Das Nähere wird innert dem Rahmen von Art. 50, fünfter Absatz, durch Reglement bestimmt.

Art. 58. Sämtliche Mitglieder der Bankbehörden, sowie alle Beamten und Angestellten der Nationalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu ihren Kunden verpflichtet.

Art. 59. Alle fixbesoldeten Beamten und Angestellten der Nationalbank haben die Eigenschaft von Bundesbeamten und sind als solche dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 unterstellt.

Art. 60. Ein auf Vorlage des Bankrates durch den Bundesrat zu genehmigendes Reglement wird die Kompetenzen der Bankbehörden und ihre Beziehungen unter einander feststellen, die Besoldungs-Minima und -Maxima, normieren, sowie die Geschäftsführung überhaupt regeln.

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Die Feststellung der Besoldungs-Minima und -Maxima bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 61. Innerhalb der durch das Reglement aufgestellten Besoldungs-Minima und -Maxima werden die Besoldungen der sämtlichen Beamten und Angestellten der Nationalbank auf unverbindlichen Vorschlag des Bankausschusses und des Direktoriums durch den Bankrat festgestellt.

Die Ausrichtung von Tantiemen ist überall ausgeschlossen.

VI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Bank.

Art. 62. Die durch Art. 39 der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung der Nationalbank vollzieht sich: 1. durch die vom Bundesrate zu wählende Vertretung in den Baokbehörden ; 2. durch die dem Bundesrate vorbehaltene Genehmigung der Réglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung ; 3. durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung ; 4. durch die dem eidgenössischen Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrate ausschließlich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements festgestellt werden.

YH. Strafbestimmungen.

Art. 63. Wer falsche Banknoten anfertigt, um sie als echte zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft.

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Art. 64. Wer echte Banknoten mit einem höhern Wert bezeichnet, um sie mit diesem höhern Werte in Verkehr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 65. Wer falsche oder verfälschte Banknoten wissentlich als echt oder unverfälscht in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.

Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echte in Empfang genommen hat und sie nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr bringt, ist mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bis zu 5000 Franken zu bestrafen.

Art. 66. Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind, anfertigt oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 67. Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen oder Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen anfertigt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 68. Falsche oder verfälschte Banknoten sind zu vernichten, ebenso die zu deren Herstellung verwendeten oder bestimmten Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen.

Art. 69. Wer entgegen der Vorschrift des revidierten Artikels 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgibt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft, welche dem Fünffachen des Nennwertes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum mindesten aber Fr. 5000 beträgt.

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Art. 70. Die in den Artikeln 63--69 dieses Gesetzes angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, welche auf fremdem Gebiete verübt werden. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Die Beurteilung der Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

VIII. Dauer des Privilegiums der Nationalbank.

Art. 71. Die Dauer des Privilegiums der schweizerischen Nationalbank für die Ausgabe von Banknoten ist auf zwanzig Jahre festgesetzt. Auf den Ablauf dieser Zeit kann dasselbe um weitere zehn Jahre verlängert werden, und so fort von zehn zu zehn Jahren.

Für den Fall, daß der Bund das Privilegium nicht ·erneuern will, behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständis oder im Streitfall durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz.

Art. 72. Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund verbleibt ein Dritteil des Liquidationsgewinnes, sowie des Reservefonds, soweit letzterer nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muß, dem Bund zu Händen der neuen Notenbank, der Rest wird nach Maßgabe des Nominalbetrages auf die sämtlichen Aktien verteilt.

Art. 73. Die Entscheidung über Erneuerung öder Nicht-Erneuerung des Privilegiums der Nationalbank, sowie über die eventuelle Übernahme derselben durch den- Bund erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebuna;.

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IX. Erledigung Ton Rechtsstreitigkeiten.

Art. 74. Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten; b. Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und übrigen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den Reingewinn oder Liquidationsertrag ; c. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund (Art. 71, Alinea 2).

Für die Behandlung und Beurteilung aller weitern zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Nationalbank finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung.

X.

Übergangsbestimmungen.

Art. 75. Nach Inkrafterklärung dieses Gesetzes wird der Bundesrat die Kantone und die Emissionsbanken anfragen, in welchem Umfange sie an der Beschaffung des Grundkapitals der Nationalbank gemäß Art. 5 teilnehmen wollen.

Der Bundesrat wird den Zeitpunkt für die Subskription auf die den Privaten vorbehaltenen zwei Fünftel des Grundkapitals bestimmen.

Art. 76. Nach erfolgter Zeichnung des Grundkapitals ernennt der Bundesrat gemäß Art. 43 den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bankrates.

Nach geleisteter erster Einzahlung auf das Grundkapital werden sodann die Aktionäre durch das eidgenössische Finanzdepartement zur konstituierenden Generalversammlung einberufen, die durch den Chef dieses Departements, als Vertreter des Bundesrates, präsidiert wird

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und welche die ihr nach Art. 39, 41 und 43 zustehende Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates vornimmt.

Art. 77. Sobald der Bundesrat seinerseits den Bankrat durch die Wahl von weitern dreiundzwanzig Mitgliedern auf die vorgeschriebene Zahl von vierzig Mitgliedern ergänzt haben wird, ist dieser zur Bestellung des Bankausschusses einzuberufen.

Art. 78. Der Bankausschuß hat seine Funktionen, soweit möglich, sofort aufzunehmen. Insbesondere hat er dem Bundesrat innert kürzester Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums zu unterbreiten.

Art. 79. Nach erfolgter Ernennung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums hat der Bankrat, gestützt auf die von demselben vorgelegten und vom Bankausschusse begutachteten Vorschläge, alle zur weitern Organisation und zur Geschäftseröffmmg erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Mit Ausnahme der durch den Bundesrat einzufordernden ersten Einzahlung sind die weitern Kapitaleinzahlungen auf die gezeichneten Aktien durch den Bankrat, nach vorher eingeholter Genehmigung durch den Bundesrat, anzuordnen.

Die während der Organisationsperiode entstehenden Ausgaben werden, unter Vorbehalt der Zurückerstattung, vorschußweise vom Bunde bestritten.

Art. 80. Die Nationalbank gilt mit der Eintragung in das Handelsregister als konstituiert. Sie kann ihre Geschäfte beginnen, sobald 1. das Grundkapital zu wenigstens der Hälfte eingezahlt ist; 2. die Zentral Verwaltung und Zweiganstalten auf mindestens vier schweizerischen Bankplätzen organisiert sein werden.

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Auf diesen Zeitpunkt sind auch die weitern in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten vorzunehmen.

Die erste Amtsdauer der bereits gewählten Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten, sowie der übrigen Organe der Nationalbank beginnt mit diesem Zeitpunkt.

Art. 81. Vom Tag der Inkrafterklärung dieses Gesetzes an ist der Bundesrat ermächtigt, alle Begehren um Neu-Emissionen oder um Vermehrung bisheriger Emissionen von Banknoten auf Grundlage des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 abzuweisen.

Art. 82. Der Rückzug der Noten der bisherigen Emissionsbanken hat vom Tage der Geschäftseröffnung der Nationalbank an in längstens drei Jahren in der Weise zu geschehen, daß jede Emissionsbank verpflichtet ist, mit Ende eines jeden Vierteljahres mindestens ein Zwölftel des am Eröffnungstage der Nationalbank ausgewiesenen Nominalbetrages der ihr bewilligten Notenemission zur Vernichtung einzuliefern, einen allfälligen Fehlbetrag aber in bar einzuzahlen.

Wenn jedoch der Betrag der im Laufe eines Vierteljahres von einer Emissionsbank eingelieferten Noten ein Zwölftel übersteigt, so wird der Überschuss auf Rechnung der folgenden Vierteljahre vorgetragen.

Die Einlieferung der zu vernichtenden Noten geschieht an die vom Bunde zu bestellende Kontrollbehörde, die allfällige Einzahlung in bar an die Nationalbank.

Die Nationalbank wird den bisherigen Emissionsbanken die Liquidation ihres Notengeschäftes und den Rückzug der Banknoten durch Gewährung von Vorschüssen auf Wertpapiere nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 83. Auf den letzten Einlieferungstermin hat jede Emissionsbank der Nationalbank ein spezifiziertes Verzeichnis

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ihrer noch ausstehenden Noten einzureichen. Diese übernimmt für sich und ihre eventuellen Rechtsnachfolger die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraumes von dreißig Jahren, von diesem Termin an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem eidgenössischen Invalidenfonds.

Gegenüber Banken, welche den Gegenwert ihrer noch ausstehenden Noten vor Ablauf des Bndtermins einliefern, übernimmt die Nationalbank schon vom Tage dieser Einlieferung an die unbedingte Verpflichtung zur Einlösung.

Art. 84. Soweit nicht diese Übergangsbestimmungen Abänderungen des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 bedingen, bleiben das letztere und die betreffenden Vollziehungsverordnungen und Réglemente für die Kontrollbehörde und für die bisherigen Emissionsbanken solange in Wirksamkeit, bis die letztern sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben.

Art. 85. Die Nationalbank und ihre sämtlichen Zweiganstalten werden während der Rückzugsperiode die Noten der bisherigen Emissionsbanken an Zahlung nehmen und die Einlösung dieser Noten innert einer Frist von drei Tagen unentgeltlich vermitteln, solange diese Emissionsbanken ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Nationalbank Gegenrecht halten.

Art. 86. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem in Ausführung von Artikel 39 der Bundesverfassung vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer zentralen Notenbank. (Vom 13. Juni 1904.)

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1904

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22.06.1904

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