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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Kreirung der Stelle eines Sekretärs für das Personelle beim Waffenchef des Genie.

(Vom 11. November 1892.)

Tit.

Mit dem Inkrafttreten der Militärorganisation von 1874 war das Büreaupersonal des Waffenchefs des Genie provisorisch bestellt aus l Sekretär (Techniker) und l Kanzlisten.

Das Bundesgesetz vom 16. Brachmonat 1877 setzte diese Zahl in bestimmter Weise fest, und bis auf den heutigen Tag, d. h. innert einem Zeitraum von 17 Jahren, ist dieselbe nur um einen Beamten, und zwar durch einen Elektrotechniker als Fachmann vermehrt worden.

Durch den Letztern ist aber keine Entlastung für die bisherigen Beamten eingetreten, indem das Arbeitsfeld des Elektrotechnikers als ein für sich abgeschlossenes zu betrachten ist, dem ganz spezielle Aufgaben zukommen. Dieser Beamte ist übrigens, seitdem er in Funktion getreten ist, fast ausschließlich mit Fragen und Arbeiten, welche die Festungsanlagen betreffen, beschäftigt.

Dagegen haben die Geschäfte des Geniebüreau's vorab in administrativer Richtung, eine ganz bedeutende Ausdehnung angenommen, so zwar, daß es bisher nur Dank dem Eifer und der Geschäftskenntniß der jetzigen Beamten möglich war, dieselben zu bewältigen. Aber man ist auch hier an den Grenzen des Möglichen

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angelangt und so sehen wir uns heute genöthigt, den Antrag zu stellen, es sei vom 1. Januar 1893 hinweg das Kanzleipersonal des Waffenchefs des Genie zu vermehren, und zwar durch die Schaffung der Stelle eines Sekretärs für das Personelle. Es sei hier bemerkt, daß der Waffenchef des Genie durch die gleichzeitige Leitung des topographischen Büreau's derart in Anspruch genommen ist, daß er seine Zeit kaum zur Hälfte der Stellung als Waffenchef widmen kann und infolge dessen die Behandlung und Erledigung einer Anzahl Geschäfte seinem Biireaupersonal überlassen muß.

Während der bisherige Sekretär, in seiner Eigenschaft als Techniker, die fachtechnischen Büreauarbeiten zu besorgen und den Waffenchef im Bedarfsfall zu vertreten hat, werden dem Sekretär für das Personelle die folgenden Geschäfte zugewiesen : Die gesammte Registratur (durchschnittlich circa 4000 Geschäfte jährlich).

Die Korrespondenz und Uebersetzungen.

Das Kontrolwesen und Alles, was auf das Personelle der Geniewaffe Bezug hat (heutiger Kontroibestand doppelt so groß als im Jahr 1875).

Die Organisation der Schulen und Kurse, Aufgebote u. s. w.

Die übrigen laufenden Geschäfte administrativer Natur.

Die Zahl der Unterrichtskurse hat gegenüber früher wesentlich zugenommen. Vorab ist es die Landwehr, welche vor wenigen Jahren noch nur eintägige Inspektionen zu bestehen und später Cadreskurse durchzumachen hatte, nun aber auch zu Wiederholungskursen für Cadres und Mannschaft einberufen wird. Sodann finden alljährlich noch verschiedene Spezialkurse statt, welche eine erhebliche Arbeitsvermehrung zur Folge haben.

Die oben aufgeführten Geschäfte wurden bisher, d. h. seit einem Zeitraum von 16 Jahren, zum größten Theil von einem Kanzlisten besorgt, währenddem deren Erledigung ihrer Natur nach einem Beamten von höherer Rangklaase zufallen sollte. Es erscheint deßhalb eine Besserstellung des jetzigen Titulars nur gerechtfertigt.

Schließlich bemerken wir noch, daß das Geniekorps vor der Neubewaffnung und vor einer allgemeinen Reorgaoisation steht.

Es ist deßhalb wünschenswert!}, ein mit den Geschäften vertrautes Personal an der Hand zu haben, um all' die mannigfachen Arbeiten, wie z. B. die Anlage der nöthig werdenden neuen Korpskontrolen u. dgl., durchführen zu können.

865 Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

866 (Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

die Kreirung der Stelle eines Sekretärs für das Personelle beim Waffenchef des Genie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. November 1892, beschließt: Art. 1. Auf dem Bureau des Waffenchefs des Genie wird die Stelle eines Sekretärs für das Personelle errichtet.

Die Besoldung dieses Beamten wird, vorbehaltlich der definitiven Regulirung derselben durch ein neues Besoldungsgesetz für die Beamten des Militärdepartements, auf Fr. 2800 bis 3500 festgesetzt.

Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreifend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Kreirung der Stelle eines Sekretärs für das Personelle beim Waffenchef des Genie. (Vom 11. November 1892.)

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16.11.1892

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