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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erweiterung von Art. XVIII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. November 1880.

(Vom. 16. September 1904.)

Tit.

Der Artikel III des geltenden Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. November 1880 enthält in Absatz 3 die Bestimmung, daß das diplomatische Auslieferungsbegehren innerhalb 30 Tagen nach stattgehabter provisorischer Verhaftung eines Verfolgten zu stellen sei, und Artikel VIII desselben Vertrages schreibt vor, daß die gemäß dem englischen Verfahren für die Bewilligung der Auslieferung vorzulegenden Beweise binnen zwei Monaten vom Tage der Ergreifung des Flüchtigen an beigebracht werden müssen. Es hat sich nun in der Praxis gezeigt, daß die letztere Frist äußerst kurz bernessen ist, wenn es sich um die Übersendung der Beweisakten nach den englischen Kolonien, z. B. nach Australien, handelt, im Falle der Verfolgte dort auf telegraphisches Ansuchen hin festgenommen worden ist. Daher haben wir durch unsere Gesandtschaft in London die Anfrage an die großbritannische Regierung richten lassen, ob nicht für die Kolonien und auswärtigen Besitzungen eine Ausdehnung jener Frist bis auf drei Monate eintreten könnte, was mit den Bestimmungen in Art. 17, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 im Einklang stünde.

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la ihrer Antwort hierauf hat die großbritannische Regierung ihre volle Zustimmung zu der gedachten Ausdehnung der Frist in Artikel VIII des erwähnten Auslief er ungsvertrages gegeben und machte noch den Vorschlag, es möchte auch die in Art. III, Absatz 3, desselben Vertrages vorgesehene Frist von 30 Tagen auf 6 Wochen verlängert werden. Sie bemerkte indessen hierbei, eine solche Abänderung des Vertrages setze den Abschluß einer förmlichen bezüglichen Übereinkunft voraus und sie sehe daher der Vorlage eines entsprechenden Entwurfes seitens der Schweiz entgegen. Infolgedessen wurde von uns ein solches Abkommen ausgearbeitet, das einzig darin zu bestehen hatte, daß ein Zusatz zu dem ersten Alinea des auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Großbritanniens sich beziehenden Artikels XVIII des schweizerisch-englischen Auslieferungsvertrages vereinbart werde.

Der der großbritannischen Regierung zur Prüfung vorgelegte Entwurf wurde von dieser unverändert angenommen, und es erfolgte am 29. Juni 1904 die Unterzeichnung der Übereinkunft in französischer und englischer Sprache zu London durch die beidseitigen Delegierten.

Wir beehren uns nun, Ihnen hiermit die betreffende Übereinkunft zu unterbreiten, und ersuchen Sie, derselben durch Genehmigung des nebenstehenden Beschlußentwurfes die Ratifikation erteilen zu wollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. September 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

1017 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation der mit Großbritannien am 29. Juni 1904 abgeschlossenen Übereinkunft betreffend eine Erweiterung von Artikel XVIII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. November 1880.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1904, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Der zwischen der Schweiz und Großbritannien am 29. Juni 1904 abgeschlossenen Übereinkunft betreffend eine Erweiterung von Artikel XVIII des Auslieferungsvertrages zwischen diesen beiden Ländern vom 26. November 1880 wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkunft betreffend

eine Erweiterung von Artikel XVIII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. November 1880.

Nach dem vom Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und von der Regierung Großbritanniens und Irlands die Ausdehnung der im Artikel III, Absatz 3, und im Artikel VIII des zwischen dem schweizerischen Bundesrat einerseits und weiland Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien etc. anderseits am 26. November 1880 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrages festgesetzten Fristen von 30 Tagen, beziehungsweise 2 Monaten für den Verkehr zwischen der Schweiz und den Kolonien, sowie auswärtigen Besitzungen Großbritanniens als notwendig erkannt worden ist, haben die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten nachstehendes vereinbart -- -- -- Dem ersten Absatz von Artikel XVIII des erwähnten AuslieferungsVertrages wird folgende Bestimmung beigefügt: ^Indessen soll im Verkehr zwischen der Schweiz und diesen Kolonien und auswärtigen Besitzungen die in Artikel III, Absatz 3, für die Stellung des diplomatischen Auslieferungsbegehrens vorgesehene Frist sechs Wochen und diejenige in Artikel VIEL betreffend die Vorlage des zur Bewilligung der Auslieferung genügenden Beweises drei Kalendermonate betragen."1

1019 Die gegenwärtige Übereinkunft tritt in Kraft, so bald die Ratifikationsurkunden ausgetauscht sein werden. Sie soll dieselbe Kraft und Dauer haben wie der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880, auf welchen sie sich bezieht.

Sie wird ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden so bald als möglich in London ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Übereinkunft gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu London in doppelter Ausfertigung den 29. Juni 1904.

(L. S.) (sig.) Carlin.

(L. S.) (sig.) Lansdowne.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erweiterung von Art.

XVIII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26.

November 1880. (Vom. 16. September 1904.)

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21.09.1904

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