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Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Delsberg.

(Vom 28. Mai 1904.)

Tit.

Schon vor mehreren Jahren ist festgestellt worden, daß die Bureaux des Lagerhauses der Alkoholverwaltung in Delsberg sowohl in bezug. auf die Raumverhältnisse als in hygienischer Beziehung den Anforderungen nicht mehr entsprechen.

Die Bureaux sind im Jahre 1889 nach Erwerb des Lagerhauses durch die Alkoholverwaltung zur Vermeidung der Auslagen für einen Neubau in einer mitübernommenen Remise eingerichtet worden.. Das ,, nur 2,so m.. breite Gebäude liegt auf der ganzen Nordseite an einem bis zum Dache reichenden Brdwalle, so daß alle Räumlichkeiten sehr feucht sind.

Die Bedürfnisfrage ist denn auch eine unbestrittene. Wiederholt haben sich die Alkoholkommissionen oder deren Abordnungen von der Dringlichkeit einer Abhülfe an Ort und Stelle überzeugt.

Gestützt auf die Berichte der vorberatenden Behörden haben sodann Sie selbst unterm 25. Oktober 1902 beschlossen, zur Neuerstellung eines Verwaltungsgebäudes in Delsberg einen Baufonds von Fr. 50,000 anzulegen. Die Direktion der Alkoholverwaltung

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hat daraufhin mehrere Pläne ausarbeiten lassen. Von diesen scheint uns das beifolgende, im Benehmen mit der Direktion der eidgenössischen Bauten festgestellte Projekt, einige kleine Abänderungen vorbehalten, alle Bedingungen zu erfüllen und daher zur Ausführung geeignet zu sein.

Der Neubau käme auf das der Alkoholverwaltung bereits gehörende, in unmittelbarer Nähe der übrigen Gebäude sich befindende Terrain zu stehen. Er hätte rechteckige Form mit zwei Vorbauten; die Hauptfacade wäre gegen Süden gekehrt.

An Geschossen sind vorgesehen : ein Keller- oder Souterraingeschoß, ein Erdgeschoß, ein I. Stock und ein Dachstock.

Für die verschiedenen Räume ist folgender Quadratinhalt vorgemerkt : K e l l e r g e s c h o ß . Lichthöhe: 2,5o m.

Archiv und Magazin für alte Akten Dependenzen zum I. Stock Zusammen Erdgeschoß.

Bureau des Verwalters ,, ,, Adjunkten Kanzlei Zweites Kanzleizimmer Vorzimmer

38 m 2 63 ,, 101 m s

Lichthöhe: 8,30 m.

23 18 42 18 17 Zusammen

m2 ,, ,, ,, ,,

118 m2

I. S t o c k . Lichthöhe: 3 m.

Eine Wohnung mit 4 Zimmern, Vorplatz, Badzimmer und Küche; nutzbare Grundfläche 120 m 2 nebst den nötigen Dependenzen im Dachstock und im Kellergeschoß.

D a c h s t o c k . Lichthöhe: 2,eo m.

2 Zimmer, zusammen Dependenzen der Bureaux ,, des I. Stockes Zusammen

45 46 19 110

m2 ,, ,, m2

Für das Äußere des Gebäudes ist eine einfache JurakalksteinArchitektur projektiert mit zum Teil verputzten Mauerflächen, hierin den bestehenden Depotgebäuden angepaßt.

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Fui- das Innere ist eine ganz bescheidene Ausstattung mit möglichster Einschränkung aller Arbeiten dekorativer Natur angenommen.

Die Kostenberechnung dieses Projektes beläuft sich auf eine Summe von rund Fr. 49,000, so daß also der vorhandene Baufonds zur Deckung des Aufwandes hinreichen wird. Jedenfalls würden eventuelle Mehrausgaben so unbedeutend sein, daß sie ohne Schwierigkeit aus dem Betriebsüberschusse des Vollendungsjahres aufgebracht werden könnten.

Nach den Plänen beträgt die überbaute Grundfläche des pro-, jektierten Gebäudes 180 m2, der Kubikinhalt 2290 m3. Die Baukosten stellen sich demnach auf Fr. 21. 50 pro Kubikmeter.

Die Höhe der Bausumme ist nicht durch besondern Reichtum der zur Verwendung kommenden Materialien oder durch spezielle Architekturformen bedingt, sie entspricht vielmehr den normalen Bauverhältnissen im Jura.

Indem wir Sie ersuchen, dem nachstehenden Entwurfe eines Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung erteilen zu wollen, ergreifen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Mai 1904.'

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erteilung eines Kredites von Fr. 50,000 fllr die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Delsberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, beschließt: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Alkoholverwaltung auf dem ihr gehörenden Terrain in Delsberg ein Verwaltungsgebäude zu erstellen. Es wird dem Bundesrat hierfür ein Kredit von Fr. 50,000 auf Rechnung des zu dem Zwecke angelegten Baufonds eröffnet. [Allfällige Mehrkosten über den Betrag dieses Fonds hinaus sind aus dem Betriebsüberschusse der Alkohol ver waltung pro 1904 zu decken.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Delsberg. (Vom 28. Mai 1904.)

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1904

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01.06.1904

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