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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres abgeschlossenen Vertrages betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn Vevey-Chexbres an die schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 18. März 1904.)

Tit.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen unterbreitete mittelst Eingabe vom 15. September 1903 dem Eisenbahndepartement zuhanden der Bundesbehörden den zwischen ihr und der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres abgeschlossenen Vertrag betreffend die Verpachtung des Betriebes dieser Linie an die schweizerischen Bundesbahnen, vom 2. Juli 1903, zur Genehmigung, indem sie im wesentlichen folgendes ausführte : Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres habe die Generaldirektion schon mit Schreiben vom 22. August 1902 angefragt, ob die Bundesbahnen geneigt seien, den Betrieb ihrer Linie pachtweise zu übernehmen. Eine einläßliche Prüfung dieser Angelegenheit habe folgendes ergeben : Diese normalspurige Bahnstrecke, welche 7,4* km. lang sei, bilde eine Abkürzung der 31 km. langen Linie Chexbres-LausanneVevey der Bundesbahnen. Da dieselbe aber schwierige Betriebsverhältnisse aufweise, ein Gefäll, beziehungsweise eine Steigung Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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von 38°/oo auf der ganzen Strecke, könne deren Konkurrenzfähigkeit nicht etwa nach der kilometrischen Länge beurteilt werden ; zu den Steigungsverhältnissen kommen die Schwierigkeiten der zwei Anschlußstationen Chexbres und Vevey hinzu, auf welchen der Übergang eines größern Teils des Transitgüterverkehrs von den Bundesbahnen an die Abkürzungslinie und die Zurückleitungdesselben an die Bundesbahnen eine viel bedeutendere und kostspieligere Erweiterung der Bahnanlagen, als bis jetzt vorgesehen.

und ebenso eine ganz erhebliche Vermehrung der Betriebskosten zur Folge hätte.

Es habe daher nahe gelegen, die Lösung aller dieser Schwierigkeiten dadurch zu suchen, daß die Eisenbahngesellschaft VeveyChexbres ihre Linie den Bundesbahnen gegen eine bestimmte, jährlich zu bezahlende A versalsumme verpachte, in der Meinung, daß den Bundesbahnen sämtliche Betriebseinnahmen zufallen, wogegen sie alle Betriebsausgaben zu decken haben und den schätzungsweise ermittelten Überschuß als Pachtzins vergüten. Dabei sei vorausgesetzt, daß es den Bundesbahnen freistehe, die Instradierung des Güterverkehrs ganz nach ihrem Ermessen zu verfügen, so dalJ sie die Gütertransporte, welche der Vevey-Chexbres-Bahn in Anrechnung gebracht werden, nicht etsva effektiv über dieselbe transportieren müsse, sondern sie über die betriebstechnisch viel günstigere Hauptlinie befördern könne, insoweit sie dabei Konvenienz finde.

In Wirklichkeit werde sich somit das Verhältnis so gestalten, daß über die Abkürzungslinie nur wenige Transitgüterwagen werden transportiert werden, daß aber gleichwohl eine angemessene Quote als Transportquantum für dieselbe in Rechnung falle.

Die Generaldirektion berechnet die voraussichtlichen Betriebseinnahmen der Linie Vevey-Chexbres, bei Annahme einer Länge von 17 Tarifkilometern, auf jährlich Fr. 161,000; wenn nur eine Länge von 15 Tarifkilometern berechnet werden dürfte, würden sich die Betriebseinnahmen nuf ungefähr Fr. 140,000 reduzieren.

Die Gesamtbetriebskosten der genannten Linie beziffern sich voraussichtlich auf Fr. 114,500 per Jahr. Dabei sei verstanden, daß die Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres ihren Finanzdienst auf eigene Kosten selbst besorge.

Es ergebe sich in Würdigung aller Verhältnisse, daß höchstens ein Pachtzins von Fr. 30,000 bezahlt werden könne.

Was die finanzielle Situation der
Eisenbahngesellschaft VeveyChexbres betreffe, so sei zu bemerken, daß ihr Aktienkapital Fr. 1,050,000 betrage, und daß sie ein Anleihen von Fr. 800,000, verzinslich zu 5 °/o, kontrahiert habe. Die Pachtsumme würde somit nicht zur vollen Verzinsung des Obligationenkapitals aus-

163 reichen. Es haben sich jedoch die Inhaber der Obligationen bereit erklärt, für die Dauer des abzuschließenden Pachtvertrages den Zinsfuß des Anleihens aufSVz'/o zu reduzieren, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Verzinsung während der Vertragsdauer.

Aus dem auf der dargestellten Grundlage abgeschlossenen Pachtvertrage erwähnen wir die nachstehenden wesentlichen Bestimmungen : Die schweizerischen Bundesbahnen besorgen den gesamten Betriebsdienst für die Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres mit Inbegriff der Stellung des Rollmaterials und der Dienstbesorgung in den Anschlußstationen Vevey und Chexbres (Bahnunterhaltung, Bahnbewachung, Expeditiousdienst, Zugsdienst, Fahrdienst), in der Meinung, daß täglich sieben Personenzüge auf der ganzen Strecke und zwei Lokalzüge zwischen Chexbres-Dorf und Chexbres-Station in jeder Richtung auszuführen sind.

Die Bundesbahnen beziehen sämtliche Betriebseinnahmen der Eisenbahn Vevey-Chexbres mit Inbegriff aller Nebengebühren.

Die Tariferstellung innerhalb der Schranken der Konzession vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 170) ist Sache der Bundesbahnen, und es steht ihnen bezüglich der Instradierung des Güterverkehrs volle Freiheit der Entscheidung zu.

Als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben entrichten die Bundesbahnen der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres während der Vertragsdauer eine jährliche Pachtsumme von Fr. 30,000, zahlbar in zwei Hälften je auf Ende eines Semesters.

Der Vertrag wird bis Ende 1910 fest abgeschlossen.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen spricht sich dahin aus, daß der Abschluß dieses Vertrages, mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die durch den Bestand der kurzen Konkurrenzlinie Vevey-Chexbres tatsächlich geschaffen werden, die möglichst günstige Lösung auch für die Bundesbahnen biete.

Der vorliegende Vertrag gibt uns zu folgenden Bemerkungen Anlaß : Die im Begleitschreiben erwähnten Tarifdistanzen, welche von den Bundesbahnen zur Herstellung der Ertragsrechnungen verwendet werden, stimmen mit den nach Maßgabe der Konzession sich ergebenden Tarifdistanzen nicht Uberein. Die Bahneigentumerin hat daher das Gesuch um entsprechende Änderung der Konzession gestellt, das wir Ihnen mit unserer Botschaft vom 21. Dezember 1903 (Bundesbl. V, 317) zur Genehmigung empfahlen.

164 Von der Pachtsumme von Fr. 30,000 hat die Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres die Auleihenszinse zu bezahlen, weicht!

sich für Fr. 800,000 zu 3Va°/o auf Fr. 28,000 belaufen. Es verbleiben also bloß noch Fr. 2000 zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten und zu der der Bahngesellschaft gesetzlich obliegenden Äuffnung eines Erneuerungs- und Reservefonds. Da in Art. 48 der Statuten die Einlagen in den Reservefonds im Minimum Fr. 1000 per Jahr betragen, verbleiben für die Einlagen in den Erneuerungsfonds per Jahr ebenfalls nur Fr. 1000, eine Summe, die als zu knapp bezeichnet werden muß.

Wir halten jedoch dafür, daß dieser Umstand keinen Grund zur Beanstandung des Vertrages bilde.

In seiner Vernehmlassung vom 29. Februar d. J. spricht sich der Staatsrat des Kantons Waadt in empfehlendem Sinne über den Vertrag aus.

Im nachstehenden Beschlußentwurf haben wir an die Genehmigung des Vertrages den üblichen Vorbehalt betreffend die Haftbarkeit der Bahneigentümevia geknüpft.

Im weitern wurde der Vorbehalt aufgenommen, daß bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besondern Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen seien.

Indem wir Ihnen den Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen' wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres abgeschlossenen Vertrages betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn VeveyChexbres an die schweizerischen Bundesbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. September 1903 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1904, beschließt: 1. Dem zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft VeveyChexbres am 2. Juli 1903 abgeschlossenen Vertrage betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn Vevey-Chexbres an die schweizerischen Bundesbahnen wird unter den nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebspächterin übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 187'2 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Eisenbahagesellschaft Vevey-Chexbres ; ö. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besondern Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher arn 1. Mai 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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