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Schweizerische sche

56. Jahrgang. III

Bundesblatt

Nr. 19.

11. Mai 1904..

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Neuenburg für die Korrektion des Bied zwischen Locle und dem Col-des-Roches.

(Vom 10. Mai 1904.)

Tit.

Mit Schreiben vom 26. März 1904 hat uns der Staatsrat des Kantons Neuenburg folgendes Gesuch eingereicht : ,,Dank der Verbauung des Bied in der Combe-Girard und der Kanalisierung dieses Baches in der Ortschaft Locle sind die Abflußverhältnisse desselben geregelt und die Überschwemmungen auf der korrigierten Strecke vermieden worden.

Unterhalb der Korrektion ist der Zustand leider ein anderer.

Zur Zeit der Schneeschmelze und nach jedem etwas ergiebigen Niederschlage strömt das Wasser mit vermehrter Geschwindigkeit AU, und da die Vorflut ungenügend ist, so bricht der Bach aus, setzt das Quartier des Pilons unter Wasser und stört den Verkehr auf der Landstraße nach Frankreich.

Solche Überschwemmungen haben am 18. und 19. August 1903, sowie in ganz neuester Zeit am 11. und 12. Februar dieses Jahres stattgefunden.

Bundesblatt 56. Jahrg. Bd. III.

l

2 Es ist daher notwendig geworden, Wandel zu schaffen und eine Änderung des jetzigen Zustandes herbeizuführen, weil dieser nicht besser wird, bis der Bied ein größeres Abflußprofil und ein stärkeres Gefalle besitzt, die es ermöglichen, die Hochwasser anstandslos abzuführen.

Schon seit zwei Jahren ist unser Baudepartement beschäftigt, diese Frage zu studieren und eine mit nicht allzugroßen Kosten verbundene Lösung zu finden.

Endlich, nach vielen Beratungen und Lokalaugenscheinen,, kam ein endgültiges Projekt zu stände, das wir Ihnen heute zur Genehmigung vorlegen.

Dieses Projekt .bezweckt die Erstellung eines eingedeckten Kanals von 370 m. Länge auf der mit Häusern besetzten Strecke, d. h. bis zum| Punkt 0,4 km. Von hier an bis zum Col-des-Roches, auf 1350 m. Länge, ist ein offener Kanal zu bauen, dessen Sohle und Seitenwände so beschaffen sein sollen, daß eine der Entstehung neuer Häusergruppen folgende allmähliche Eindeckung ausgeführt werden kann.

Die Gesamtlänge des Kanals beträgt daher 1720 m. und das Gefäll 1,7 %o.

Diesem .tìauptkanal schließen sich folgende Nebenbauten an : 1. die Verlegung nach Süden des alten Biedlaufes von dem Punkt an, wo dieser den neuen Kanal durchschneidet bis zur Stelle, wo beide Rinnsale in, einen einzigen Kanal von 4 m. Breite zusammenfallen ; .

2. die Verlängerung des Bied de la Jaluze, vom jetzigen Endpunkt der Kanalisation bis zum Einlauf in das neue Bett des Bied du Locle ; 3. verschiedene Ergänzungsarbeiten, Abdeckungen, sowie Änderungen an der Eisenbahnbrücke sind auf der Strecke zwischen dem Teich von Col-des-Roches und dem Tunnel de la Ranconnière auszuführen; an letzterm müssen auch die Gitter am Eingang umgeändert werden.

Nachdem die anzuwendenden Einheitspreise mit dem Vorsteher der öffentlichen Bauten der G-emeinde 'Locle besprochen und diese Preise mit den früher bezahlten verglichen worden sind, gelangte man für die in Aussicht genommenen Arbeiten zu folgenden Ansätzen :

1. Landerwerbung und Expropriation von zwei Gebäuden Fr. 114,000 2. Gedeckter Kanal vom Bndpunkt des jetzigen Kanals bis zur Querstraße unterhalb der Fabrik von Klaus & Cie., 370 m. à Fr. 450 . . ,, 166,500 3. Offener Kanal mit gemauerter Sohle und Seitenwänden zwischen genannter Querstraße bis zum Col-des-Roches, 1350 m. à Ff. 300 . ,, 405,000 4. Umbau des bestehenden Kanales vom Teich von Col-des-Roches bis zum Tunneleingang und allfallige Änderungen an der Eisenbahnbrücke ,, 54,500 S* Verlegung des alten Bied südlich des neuen Kanals ,, 40,000 6. Kanalisierung des Bied de la Jaluze . . . ., 20,000 Total

Fr. 800,000

Wir beehren uns, Ih.n.en diesen Kostenvoranschlag samt den zugehörigen Plänen 1u.r (Genehmigung zu unterbreiten. Immerhin beabsichtigen wir nicht das ganze Projekt sofort zur Ausführung zu bringen.

Die Arbeiten, die am dringlichsten sind, bestehen aus dem eingedeckten Teil des Biedkanals und der Kanalisierung des Bied de la Jaluze.

Was den offenen Kanal des Bied du Locle anbelangt, so gedenken wir vorläufig nur die Erdarbeiten nach dem Ihnen noch vorzulegenden Normalprofil auszuführen.

Selbstverständlich müssen wir jetzt schon zur Enteignung der von der Korrektion in Anspruch genommenen Grundstücke und Immobilien schreiten.

Wir sind bereit, Ihrem Departement des Innern alle wünschbaren Aufschlüsse zu geben und ersuchen Sie, den eidgenössischer Räten unser Gesuch um Zusicherung eines Bundesbeitrages von 50 % für diese Arbeiten empfehlen zu wollen, indem diesen maximale Beitrag mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Gemeinde Locle bereits für den ersten Teil der Biedkorrektion bewilligt worden ist.a Zur Prüfung des vom Staatsrate des Kantons Neuenburg vorgelegten Projektes übergehend, bemerken wir, daß es sich in erster Linie darum handelt, dem Bied vom unteren Ende der

bereits ausgeführten Korrektion an bis unterhalb des Tunnels von Col-des-Roches den nötigen Abfluß zu verschaffen.

In der Ortschaft Locle soll der zu erstellende Kanal mit einer Metallkonstruktion auf zirka 370 m. Länge eingedeckt und von da an auf 1350 m. offen gebaut werden, wobei die Sohle bis zum Tunnel verbreitert und dessen Querschnittfläche, wenn nötig, bis 1,5 m 2 vergrößert werden soll.

Das Projekt enthält des ferneren die Korrektion des alten Bied auf etwa 200 m. Länge oberhalb der neuen Kanalstrecke, sowie diejenige des Bied de la Jaluze, eines linksseitigen, kleinen Zuflusses des Bied, der sich in letztern etwas unterhalb des oberen Endpunktes der neuen Projektstrecke ergießt.

Die Einheitspreise haben den Gegenstand eingehender Beratungen zwischen unserem Oberbauinspektorate und dem ·Kantonsingenieur gebildet; die Detailberechnungen sind der Vorlage beigefügt worden.

Da zwischen der Ausführung des oberen eingedeckten Teiles des Bied und dessen unterem Laufe eine gewisse Zeit verstreichen kann, so ist es vorsichtig, für die zur Sicherung des Abflusses nötige Verbreiterung des bestehenden Bettes bis zum Col-desRoches eine Summe von Fr. 20,000 im Voranschlag aufzunehmen.

Auch für Baufiihrung und Aufsicht war nichts angesetzt worden ; hierfür sind etwa 5 % der Gesamtsumme oder Fr. 40,000 zu rechnen.

Der bereinigte Voranschlag setzt sich daher wie folgt zusammen : 1. Landerwerbung und Entschädigung für zwei Gebäude Fr. 114,000 2. Geschlossener Kanal mit eiserner Eindeckung vom unteren Bndpunkt der jetzigen Korrektion bis zur Querstraße unterhalb der Fabrik von Klaus & Cie., 370 m. à Fr. 450 . . ,, 166,500 3. Offener Kanal von dieser Querstraße bis zum Teich von Col-des-Roches, 1350 im. à Fr. 300 ,, 405,000 4. Umbau des jetzigen Kanals vom Teiche von Cfol-des-Roches bis zum Eingang des Tunnels Übertrag

Fr. 685,500

Übertrag Ff. 685,500 de la Rançonnière, Erweiterung der Galerie .'

und allfällige Änderungen an der Eisenbahnbrücke ,, 54,500 5. Verlegung des alten Bied südlich des neuen Kanals auf 200 m. à Fr. 200

,,

40,000

6. Kanalisierung des Bied de la Jaluze . . .

.n

20,000

7. Verbreiterung des jetzigen Biedlaufes zwischen Locle und dem Teiche von Col-des-Roches .

,,

20,000

8. Bauaufsicht

,,

40,000

' Total

Fr. 860,000

Es besteht wohl kein Zweifel, daß an diese Bauten ein Bundesbeitrag bewilligt werden muß, da sie ja nur die Fortsetzung von Arbeiten bedeuten, die durch die Beschlüsse der eidgenössischen Räte vom 2. Juli 1897 und 28. Juni 1901 subventioniert worden sind. Da ferner gemäß diesen Beschlüssen das Beitragsverhältnis zu 50 °/o der Kosten festgesetzt worden war, so liegt jetzt kein Grund vor, von dieser Bestimmung abzuweichen.

Die Beträge sind verhältnismäßig sehr bedeutende, was unter anderem daher rührt, daß es sich um städtische Verhältnisse handelt. Es könnte sich fragen, ob es Sache des Bundes sei, an den daher rührenden Mehrkosten zu partizipieren. Allein, nachdem diese Frage bei der früheren Subvention tatsächlich bejaht worden, geht es nicht wohl an, sie im vorliegenden Falle zu verneinen.

Immerhin möchten wir betonen, daß wir vor einem Ausnahmsfalle stehen, aus welchem, wie andere Korrektionen mit städtischem Charakter, keine Konsequenzen gezogen werden dürfen.

Für die Bauzeit wären etwa acht Jahre vorzusehen; um aber auf eine etwas raschere Ausführung des ersten Teiles des Projektes Rücksicht nehmen zu können, dürfte es angezeigt sein, das jährliche Beitrags'maximum auf Fr. 70,000 und die erste Anzahlung auf das Jahr 1906 festzusetzen.

In diesem Sinne erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluß über

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Neuenburg filr die Korrektion des Bied zwischen Lode und dem Col-des-Roches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Neuenburg vom 26* März 1904; einer Botschaft des Bundesrates vom 10i Mai 1904 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die "Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. l» Dem Kanton Neuenburg wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion des Bied zwischen Locle und dem Col-des-Roches zugesichert, Dieser Beitrag wird auf 50 °/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 430,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von-Fr. 860,000.

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Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb acbt Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise; jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 70,000 und dessen erstmalige Anzahlung auf das Jahr 1906 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beaintungen (von den Kantonen laut Art. 7 a, des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßjge. Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

9 Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Neuenburg die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Neuenburg zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Abdulrahman Bedirkhan gegen den Entscheid des Staatsrates von Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, betreffend Enthebung von der Beibringung eines Verkündscheines und der in Art. 31, Alinea 4, des Zivilstandsgesetzes vom 24. Dezember 1874 geforderten Erklärung.

(Tom 10. Mai 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde des A b d u l r a h m a n R e d i r k h a n gegen den Entscheid des Staatsrates von Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, betreffend Enthebung von der Beibringung eines Verkündscheines und der in Art. 31, Alinea 4, des Zivilstandsgesetzes vom 24. Dezember 1874 geforderten Erklärung, auf. den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Neuenburg für die Korrektion des Bied zwischen Locle und dem Col-des-Roches. (Vom 10. Mai 1904.)

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1904

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1904

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1-10

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