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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des BuBundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Arth-Rigi-Bahn stellt das Gesuch, daß ihm bewilligt werde, die Bergstrecken Goldau-Kulm und Staffelhöhe-Kulm mit eiaer Baulänge von zusammen 10,596 km., samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne der Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 2,350,000, das zur Rückzahlung der Anleihen von Fr. 2,000,000 vom 15. März 1889 und von Fr. 350,000 vom 15. März 1901 verwendet werden soll.

Die Talstrecke Arth-See-Goldau ist von der Verpfändung ausgenommen.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 29. Februar 1904 ablaufende Frist angesetzt, innerhab welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. Februar

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Bra

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Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im März 1904.

Im Auftrag des schweizerischen Militärdepartements worden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für das Depot d e r A r t i l l e r i e - B u n d e s p f e r d e , d a s K a v a l l e r i e R e m o n t e n d e p o t und dio e i d g . P f e r d e r e g i e a n s t a l t angekauft : Dienstag 15. März Thun, vormittags 9 Uhr, Bern, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch 16. ,, Burgdorf, vormittags 8 1/2 Uhr, Donnerstag 17. ,, Avenchcs, vormittags 10 Uhr, Freitag 18. ,, Tavannes, vormittags 10'/2 Uhr, Samstag 19. ,, Bulle, vormittags 9 Uhr, Montag 21. ,, Schüpfheim, vormittags 1/1/2 Uhr, Luzern, nachmittags 2'/2 Uhr, Dienstag 22. ,, Schwyz, vormittags 81/* Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Mittwoch 23. ,, Benken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Buchs, nachmittags 2 Uhr, Donnerstag 24. ,, Altstätten, vormittags 8 Uhr, Montag 28. ,, Les Ponts-de-Martel, vormittags 9 Uhr.

Für den Ankauf der Artillerie-Bundespferde gelten folgende Vorschriften : 1. die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 154 cm.

aufweisen ; 2. die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein ; 3. die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen, und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden ; 4. sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Koston an die Hand zu nehmen.

Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

411 Die für das K a v a l l e r i e - R e m o n t e n d e p o t und die P f e r d e r e g i e a n s t a l t anzukaufenden Pferde sollen von guter Kreuzung sein, im Alter von 4 Jahren stehen, sich als Reitpferde eignen und ein Stockmaß von mindestens 155 cm. aufweisen.

Im weitern gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf der Artillerie-Bundespferde aufgestellten Bestimmungen.

B e r n , im Februar 1904.

Der Präsident der Ankaufskommission : Oberst Hefofoel.

Rekrutierung und Ausbildung von Soldaten als Ordonnanzen der berittenen Offiziere der Stäbe und Einheiten.

Gemäß Bundesbeschluß betreffend die Zuteilung von Ordonnanzen an die Offiziere vom 5. November 1903 sind den berittenen Offizieren der Stäbe und Einheiten zur Pferdewartung und zur Besorgung der Bewaffnung, der Bekleidung und des Gepäckes Ordonnanzen zuzuteilen.

Für diesen Ordonnanzdienst werden nur f r e i w i l l i g sich meldende Mannschaften bestimmt.

Nach Artikel 10 des Bundesbeschlusses können, solange die genügende Zahl von ausgebildeten Ordonnanzen nicht vorhanden ist, Mannschaften welche sich für diesen Dienst eignen und bei der Pferderegieanstalt oder bei dem Kavallerieremontendepot einen Spezialkurs von 20 Tagen mit Erfolg bestanden haben, als Offiziersordonnanzen angenommen und eingeteilt werden. Von dieser Bestimmung gedenken wir zunächst Gebrauch zu machen, indem wir eingeteilten Mannschaften, welche sich für den Ordonnanzdienst anmelden, Gelegenheit geben, im Frühjahr dieses Jahres zu ihrer Ausbildung einen Spezialkurs von 20 Tagen beim Kavallerieremontendepot in Bern zu bestehen. Diese Mannschaften erhalten den ordentlichen Sold und eine Zulage von Fr. l per Tag nach Aiiikel 116 des Verwaltungsreglementes. Für Verpflegung und Unterkunft sorgt die Kursleitung. Die Zuteilung zum Ordonnanzdienst findet statt nach mit Erfolg bestandenem Spezialkurs.

412 Diejenigen, noch im auszugspflichtigen Alter stellenden Soldaten der verschiedenen Truppengattungen, welche Lust haben, sich zum Ordonnanzdienst ausbilden eu lassen und sich über Kenntnisse im Umgang mit Pferden, sowie über gute Leistungsfähigkeit für ihren Dienst und über Zuverlässigkeit ausweisen können, werden hiermit aufgefordert, sich beim Selttionschef oder Kreiskommandanten ihres Wohnortes bis spätestens den 20. Februar 1904 anzumelden.

B e r n , den 29. Januar 1904.

Schweiz. Militärdepartement.

Der eidgenössische Staatskalender für 1904 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Verkauf von Geschützbronze.

Die eidg. Militärverwaltung hat zirka 40,000 kg. Geschützbronze zu verkaufen. Dieselbe lagert in den Kriegsdepots Luzern und Schwyz (Seewen). Schriftliche Kaufsangebote inländischer Firmen nimmt bis Ende Februar entgegen die Administrative Abteilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile :

413 Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staats verbände ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e } verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z usi c h e r un g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Voliziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

i

414

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

Die Abfertigung mit Geleitschein.

in.

n Eidgenössische Niederlagshäuser.

IV.

n v.

Die Abfertigung mit Freipaß.

Ï) VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

T!

Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VII.

n VIII.

Allgemeine Schlußbestimmungen.

·n Anhang Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1904

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1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1904

Date Data Seite

409-414

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10 020 857

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