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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und autoVerwaltungsstelledesäes UNES, Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1903.

Unterm 16. Oktober 1903 ist das den 10. Oktober 1888 den Herren Laurent Werzinger in Basel und Gustav Ammann in Zürich (Firma Danzas & Cie. in Basel) ausgestellte Patent zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten durch ein neues, auf die Namen der Herren Laurent und Albert Werzinger in Basel und Gustav Ammann in Zürich lautendes ersetzt worden.

Unterm 27. November hat der Bundesrat Herrn Alberto Schenker in Chiasso und Herrn Marino Bonetti in Locarno das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur, gültig vom 1. Januar 1904 an, erteilt.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Imobersteg & Cie. in Basel: Herr Fritz Gerber in Davos.

" Walter Schmid in St. Gallen.

Von der Agentur Bommel & Cie. in Basel: Herr Anton Walker in Altdorf.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Samuel Poster in Delsberg.

,, Paul Ulrich Meier in Chiasso.

Rudolf Kohlbesen in Basel.

26 Von der Agentur H, Meiss in Zürich: Herr Julius Meuli in Chur.

., Cäsar Kläfiger in Interlaken (gestorben).

Von der Agentur Eugen Bär in Lasern: Herr Peter Thöny in St. Moritz.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Ludwig Karl Kaiser in Zürich.

,, Ignaz Kosjek in Buchs.

Von der Agentur Imobersteg & de. in Basel: Herr Franz Nägeli in Davos ,, Ludwig Emanuel Heß in Chiasso.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Rudolf Kohlbesen in Basel.

,, Joseph Amstalden-Bucher in Samen.

,, Romolo Bernasconi in Chiasso.

Von der Agentur Giovanni Zürcher in Chiasso.

Herr Giuseppe Grassi in Lugano.

Von der Agentur Sagen Bär in Lasern: .Herr Jakob Roost in Schaffhausen.

,, J. Cantieni in St. Moritz.

Von der Agentur der Gebrüder Felix in Chiasso.

Herr Carlo Brenni in Chiasso.

,, Rodolfo Spinedi in Chiasso.

Von der Agentur F. Ludwig in Chiasso: Herr Peter Candrian in Buchs.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Herr Martin Rey in Altdorf.

Von der Agentur Berta & de. in Giubiasco: Herr Felice Bustelli in Locamo.

Von einer Agentur zu einer ändern ist übergetreten : Herr Adolfo Nessi in Locamo von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio zur Agentur Giovanni Zürcher in Chiasso.

B e r n , Ende Dezember 1903.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Answandernngsivesen.

Verlegung des Zollamtes Lisbüchel und Errichtung eines neuen Nebenzoliamtes HUningerstrasse bei Basel.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das Hauptzollamt L i s b ü c h e l bei Basel auf 1. F e b r u a r nächsthin in die an der Straße St. Ludwig-Basel hierfür neu errichteten Gebäulichkeiten verlegt wird. Die Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes bleiben die bisherigen.

Zur zollamtlichen Abfertigung des Verkehrs auf der Straße von Großhüningen nach Basel wird auf den gleichen Zeitpunkt ein Nebenzollamt errichtet, welches bis zur Fertigstellung des im Bau begriffenen Zollhauses an der Grenze gegen Großhüningen auf dem bisherigen Posten Lisbüchel untergebracht wird und die Bezeichnung Nebenzollamt ,, H ü n i n g e r s t r a ß e 1 ' ' erhält. Dieses neue Nebenzollamt ist mit den aus Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 (A. S. n. F. XV, 22) sich ergebenden Abfertigungsbefugnissen ausgestattet und außerdem im Sinne von'Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betr. Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287) für den Pflanzenverkehr geöffnet, dagegen für die Einfuhr von Vieh geschlossen.

Letzteres kann daher auf der Straße von Großhüningen nach Basel nicht mehr eingebracht werden, sondern es sind Viehtransporte von Großhüningen her inskünftig über das neue Zollamt Lisbüchel zu leiten.

B e r n , den 5. Januar 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Tarifentscheide des

schweizerischen ZolSdepartements in den Monaten März--Dezember 1903.

±ÏÏe, ZFr"S" . B-eicünung der Ware.

13 10. -- Diamalt (Ferment für Bäckereizwecke).

,,,,j^g.

^Q

' ,,« ^[· Je nach Verpackung : Corubin.

15 15 15 23 24

8. -- Eucalyptol.

8. -- Naphthalan.

8. -- Vanillin.

50. -- } ,, . . .

,, ....

-j QQ [·Zu streichen : Vanillin.

45 45 47 48 48 74 74 80 84

--.

--.

1.

1.

1.

2.

2.

100.

25.

30 30 -- -- -- -- -- -- --

85 334 362

40. -- --. 50 --. 02

170 .j,^

25. -- 4Q

208

5. --

Baryt, kohlensaurer.

Chrombisulfit.

Xylidin.

TStatriumsuperoxyd (Oxylith).

Rhodaubaryum.

Kampfer, roher.

Solidogen (Farbbeize).

Bengalische Fackeln.

Sturmzündhölzchen.

Torf briquettes : -- in Schachteln, etc.

-- in Kisten, Fässern, etc.

-- offen oder in Säcken.

Gemälde auf Porzellan, Steingut u. dgl., keramischen Stoffen : i ..

, > -- mit RKahmen.

-- ohne Rahmen.

29 Tarif- Zollarisatz.

nummer. Fr. Cts.

250 250

251 279 290 291 292 293/294 295 302

Bezeichnung der Ware.

G-arnstärkemesser (Dynamometer).

Luftballons, mit oder ohne Zubehör.

10. -- Lokomotiven, elektrische.

--. 60 Bisenbleche, dekapiert, von 3 mm. Dicke und darüber.

7.

Spurstangen für Straßenbahnen.

4. -- 4. --

10.

12.

22.

25.

3.

\

Je nach Beschaffenheit: Büchsenöffner.

und Messingröhren, prismatische, ^i Kupferkantige, elliptische, etc.

vier-

Nägel aller Art, aus Eisen, mit vergoldetem oder versilbertem Kopf.

Asbestpul ver.

Quarz, gepulvert.

Asbestschiefer.

Monopolgebiihr für mit Liqueur gefüllte Bonbons : wie für Liqueurs, a. NB. ad Nr. 460/464 des Gebrauchstarifs.

326

60. --

332 332 336 378

frei frei 2. -- 40. --

416& 437 426

2. -- > Je nach Verpackung : Malz, gemahlen (Maltose).

20. -- 1. -- Feigen, getrocknete, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten.

7. -- Milch und Rahm, sterilisiert.

9. -- Zucker in gegossenen Stangen und Prismen, nicht gesägt, ganz oder zerbrochen.

4. -1 Je nach Verpackung: Bier, alkoholfreies.

431 448 450 451

482 482 491 492 ' 493 498 499 500 501 511/513 515

10. -j 25.

25. --

zl

7.

7. --

Wahrsagezettel, bedruckte. · Zielscheiben aus Karton.

Baumwollgarne, roh, auch mercerisiert.

9.

4. -- -- 10. -- 20. .-- Baumwollgewebe, glatt, geköpert, gemustert, samtartig, broschiert: roh, auch mercerisiert.

50. -- 30. -- 45. --

30 Bezeichnung der Ware.

560 561 594 595 596 597 609 704

1.

1.

25.

40.

55.

80.

on 15

50 Grège, auch gefachtet.

50 Floretseide, roh gefachtet.

--l -- ( Wollgewebe, auch einseitig mit Papier über-- ( klebt.

--J k l Filzstoffe und Filzwaren ohne Näharbeit, auch l einseitig mit Papier überklebt.

i «' l> Je nach Beschaffenheit: Fliesen und Platten r

706 715

6. - [' aus Lava.

25. -- Mineurlampen.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1904 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. F ü r die deutsche. S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 21.--24. März ß. Herbstsession: am 26.--29. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 21.--24. März.

B. Herbstsession: am 26.--29. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

3t

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit denn eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1904.

[3..].

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahv beträgt, die portofreie Zusendung; im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden . Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an di« Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzesentwürfen -r die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableauüber die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden* Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse,.

Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, dieÜbersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Bäte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das Transport- und T a r i f w e s e n der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente Jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht reftisiereu, werden auch pro 1904 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

32 Anfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim ürucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattoummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1903.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bürgerrechtserwerbung seitens deutscher StaatsReproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staats verbände entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung

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eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Bntlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. I.

3

34

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird loiederlwlt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Eeservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r o , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

o-&«

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1904

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.01.1904

Date Data Seite

25-34

Page Pagina Ref. No

10 020 821

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