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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. IV-.

Nr. 30.

27. Juli

1904.

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Bundesratsbeschluß über

den Monopolverkauf relativ zu denaturierender gebrannter Wasser.

(Vorn 26. Juli 1904.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung der Art. 10 und 13 des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 und in Ausführung von Art. 59, Alinea 2, der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze vom 24. Dezember 1900 ; auf den Antrag seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Mit dem Beginne der Wirksamkeit der Spritzölle des Zolltarifgesetzes vom 10. Oktober 1902, spätestens aber vom 1. Januar 1905 hinweg, haben die Inhaber von Bewilligungen zur relativen Denaturierung die benötigten gebrannten Wasser ausschließlich bei der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu beziehen.

Art. 2. Die eidgenössische Alkoholverwaltung liefert die bestellte Ware, bis zum Schlüsse des Jahres 1905, zu nachfolgenden Preisen per 100 kg. à 95 °/o ohne Gebinde : a. Sekundasprit Fr. 41. -- b. Feinsprit oder Rohspiritus . . . . ,, 42. 50 c. Primasprit ,, 45. 50 d. Weinsprit ,, 47. 50 Die Verkaufspreise für das Jahrfünft 1906/1910 werden nach Anleitung von Art. 14 des Alkoholgesetzes im Laufe des Jahres 1905 festgesetzt.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

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810 Art. 3. Inhaber von Bewilligungen, welche auf einmal einen oder mehrere Kesselwagen von je zirka 10,000 kg. Nettoinhalt bestellen, genießen, wenn sie der eidgenössischen Alkoholverwaltung für die direkte Ausführung der Bestellung ab dem ausländischen Bezugsorte 30 Tage Frist einräumen, einer Preisermäßigung von 5 °/o der in Art. 2 bestimmten Ansätze.

Abnehmern, welche auf diese Ermäßigung Anspruch haben, wird das im Herkunftslande der Ware steueramtlich konstatierte Ausfuhrgewicht in Rechnung gebracht. Weicht jedoch das auf der Ankunftsstation bahnamtlich festgestellte Gewicht um mehr als 2 °/o vom Ausfuhrgewichte ab, so hat die eidgenössische Alkoholverwaltung, unter Wahrung ihrer Rückgriffsrechte gegenüber Drittpersonen, den Abnehmern für das über 2°/o hinausgehende Fehlgewicht aufzukommen.

Für alle andern Großbezüge,,von wenigstens 5000 kg. brutto, bleiben die in Art. 49 der Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1900 vorgesehenen Preisermäßigungen in Wirksamkeit.

Art. 4. Die Denaturierung geschieht gemäß den Verfügungen der eidgenössischen Alkoholverwaltung entweder in deren Lagerhäusern oder im Domizil des Inhabers der Bewilligung zur relativen Denaturierung.

Art. 5. Im übrigen gelten für den Bezug relativ zu denaturierender gebrannter Wasser, soweit der Natur der Sache nach anwendbar, die in Abschnitt V, lit. A, enthaltenen Vorschriften der Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1900; die Art. 52, 59 und 60 der letztern werden mit dem Beginne der Wirksamkeit des vorliegenden Bundesratsbeschlusses aufgehoben.

Art. 6. Das Finanzdepartement wird mit der weiteren Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 26. Juli 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der II. Vizekanzler: Gigandet.

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Bundesratsbeschluß über den Monopolverkauf relativ zu denaturierender gebrannter Wasser. (Vom 26. Juli 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

4

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30

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27.07.1904

Date Data Seite

809-810

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