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Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahnen Reichenau-Ilanz und Thusis-St. Moritz gelegenen Waldungen.

(Vom 29. April 1904.)

D e r s c h w o i z e r i s e li e B u n d e s r a t , in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahnen ReichenauIlanz und Thusis-St. Moritz gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicherzustellen ; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschließt: Für die Nutzung der Waldungen längs der Eisenbahnen Reichenau-Ilanz und Thusis-St. Moritz, soweit sie im angeschlossenen Verzeichnis näher bezeichnet sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen :

Art. 1.

a. Die Eigentümer werden über Standort und Quantum des von ihnen zum Schlagen ausgezeichneten Holzes oder der zum Roden bestimmten Wurzelstöcke dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen.

b. Außerdem werden die Eigentümer jedesmal den Zeitpunkt, in welchem durch die Berechtigten mit der Nutzung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

909 Diese Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Gebiete, wo Holz gefällt oder geriest werden soll, durch je einen Abgeordneten der Eigentümer und der Bahnverwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, daß die beabsichtigten Arbeiten ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb ausgeführt werden dürfen.

c. Ergibt sich dagegen, daß einzelne Waldgebiete und Riesen wegen Erdschlipfen oder wegen loser, in der Bahn liegender Steine oder aus ändern Gründen nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb zum Holzschleifen und Riesen gebraucht werden können, so sind dieselben in der in lit. b vorgeschriebenen Publikation von der Erlaubnis auszuschließen.

d. Sind die beiden Delegierten über die Zulässigkeit der Nutzung einzelner Waldflächen oder der Benützung einer Riese nicht einig, so müssen dieselben bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung der Eigentümer die weiter nötigen Untersuchungen und Anordnungen zu veranlassen.

e. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (lit. &) Holz fällen, ziehen, schleifen, riesen oder Wurzelstöcke roden will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Fällens, Ziehens, Rodens oder Riesens die Anfangszeit, die Art der Ausbeutung, die zu benutzenden Holzriesen, das Holzsortirnent (Langholz, Klafterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstande der nächsten Station zu Händen des Bahnmeisters mitzuteilen. Erst nach Verständigung mit dem letztern, auf Grund der Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen beginnen. Diese Arbeiten sollen ohne unnötige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

/. 15 Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Holzfällen, -ziehen oder -riesen, sowie das Roden von Stöcken einzustellen ; dasselbe wird durch eine von der Bahn v er waltung an der Bahnlinie auf die Dauer dieser Arbeiten aufgestellte, dem Bahnwärter untergeordnete Wache überwacht, deren Anordnungen die mit genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben. Diese Wache hat sich durch Signale mit den letztern zu verständigen und das Zeichen zum Einstellen und zum Wiederbeginn des Holzfällens,i -ziehens oder -riesens,J 'O sowie des Rodens von Stöcken zu geben. Die Wache kann in Fällen, wo z. B. wegen starken Winds und Sturms etc. die gegen-

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seitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Stöcken zeitweise einstellen lassen.

Wenn .Extrazüge signalisiert werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden kann, soll das Riesen, eventuell Holzfällen und -ziehen, sowie das Roden eingestellt bleiben, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

y. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Holzfällen oder -ziehen, das Roden von Stöcken, sowie das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Riese selbst gefährlich wird, so können diese Arbeiten nach Beratung mit den Eigentümern zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.

Ebenso können auch Holzsortimente, durch deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Ziehen oder Riesen oder von beiden Arbeiten ausgeschlossen werden.

li. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Überhaupt soll das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz, sowie das Roden in unmittelbarer Nähe über der Bahn immer mit größter Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden. Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgange unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Bahnhöhe übergeführt werden muß.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des vorigen Art. l über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und

911 die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller ändern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 4.

Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Graubunden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 29. April 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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Verzeichnis der Waldstrecken, deren Ausbeutung sich nach den im vorstehenden Bundesratsbeschluss aufgestellten Vorschriften des Holzriesreglementes zu richten hat.

Gemeinde

Tamins

Trins

Strecke Reichenau-Ilanz.

km.

Waldgebiet NS. Die angeführten Abteilungen entsprechen dem Waldplane der Gemeinden.

25,5oo--26,330* Oben bis zur Eigentumsgrenze der Parzelle.

26,330--26,560 Ganze Parzelle.

26,590--26,660* Ganze Parzelle.

26,670--27,220* In Pollis.

Abteilung V.12, V.13 äußerer Teil VI.4 bis Dabitunnel.

27,470--28,090* Uaul da Dabi.

Abteilung VI.4 von oben bis an die EigentumsDabitunnelausgang grenze, resp.

Abteilung V.9 zum an die Zufahrtsstraße.

Teil 27,970--28,070 Ganze Parzelle.

28,o9o--28,410 Abteilung V.9 bis zirka 250 m. ob der Bahn.

28,410--29,040 Las Ruinas.

Abteilung V.9 Rest.

Abteilung VI.3, VI.2 zum Teil bis an die Parzellengrenze.

29,040--29,340 Uaul Davos.

Oben bis an die Eigentumsgrenze Marchstein 66--88 horizontal und weiter.

913 Waldgebiet Trins 29,340 29,540* Isla dus Anfarès bis Eingang Ransuntunnel.

Abteilung VI. 2 zum Teil, oben bis an Grenze VI.l.

Abteilung 23 schmaler Streifen ob Tunneleingang.

30,010--30,070* Bei Ransuntunnelausgang, schmaler Streifen, oben bis an die Abteilungsgrenze 24/19.

Oben bis an den Rand von la Ran30,070-- 30,470 sun Plaunca.

Abteilung 24 und 25 a zum Teil, 30,470--30,810 11 oben bis an die Abteilungsgrenze.

Versam 31,710--32,020* Teile der Klein-und Großisla-Plaunca.

Abteilung II.7, II.8 zum Teil, oben bis an die Abteilungsgrenze, resp.

bis an die Zufahrtsstraße.

Valencias 32,840--32,940* Oben bis an den Scheiterboden.

bis Weg Erlacrestaschlucht.

33,865 33,950* Oben Scheiterboden.

Bis 200 m. ob der Bahn.

34,400 34,550 Oben bis an die Eigentumsgrenze 34,550 34,690 der Parzelle.

34,980 35,260* Islawaldhang bis oben.

35,210-- 35,270 Ganze Parzelle.

35,740 36,!) 30* Nizerwald und Alixfluh.

Oben bis Kulturland.

NB. Das alte Holzries bei km. 32,87o in Großisla darf nicht mehr benützt werden. Das Ries bei km. 35,735 darf unter Beobachtung der Holzriesvorschriften benützt werden.

Gemeinde

km.

Für die durch einen Stern bezeichneten Waldgebiete sind mit den Eigentümern besondere Verträge abgeschlossen.

Gemeinde Sils ,, Bundesblatt.

Strecke Thusis-St. Moritz.

km.

Waldgebiet 41,870--42,280 Teils Privat-, teils Gemeindewald, soweit gegen die Bahn geriëst wird.

42,660--43,580 Gemeindewald, soweit gegen die Bahn geriest wird.

56. Jahrg.

Bd. II.

60

914 Gemeinde

Waldgebiet

km.

SUS

44,580

44,860

,1

45,280

45,480

.,

46,130--47,180

Mutten

47,580--47,980

"

48,100--48,2oo

Obervaz

49,180--49,880

Alvaschein

49,58o--49,800

y,

50,80.)

52,980

Tiefencastel 52,980--53,080 "

54,260

,,

54,780 -- 55,880

Surava

58,610--58,760

Alvaneu

59,280-- 60,soo

Schmitten

62,880--63,100

Filisur

63,100--63,8oo*

n

66,180 --67,6oo

"

Stuls

54,580

67,930

68,530

68,680

69,650

69,650

70,020*

70,380

70,940

Waldparzelle zwischen Bahn und Straße. Privatwald.

Waldparzelle zwischen Bahn und Straße, teils Privat- und teils Gemeindewald.

Waldparzelle zwischen Bahn und Straße. Gemeindewald.

Waldparzelle zwischen Bahn und Straße. Gemeindewald.

Waldparzelle zwischen Bahn und Straße. Gemeindcwald.

Teils Gemeinde-, teils Privatwald, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald, sämtliche Waldparzellen ob der Bahn der offenen Strecke, soweit das gefällte Holz.

gegen die Bahn fällt oder geriest wird.

Gemeindewaldparzelle ob der Bahn.

Gemeindewald (Weidwald) bis zur Straße.

Gemeindewald, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald, ob der Bahn bis zu den Felsen, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald, ob der Bahn bis zu den Felsen, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Gemeindewald ob der Bahn, soweit gegen die Bahn geriest wird.

Desgleichen.

Desgleichen.

Desgleichen.

Desgleichen.

Gemeindewald ob der Bahn bis an den zu erstellenden Weg.

915 Gemeinde

Bergün ,, ,, ,, ,, ., "

km.

Waldgebiet

70,95o--71,480* Gemeindewald ob der Bahn bis an den zu erstellenden Weg.

72,2oo--72,7oo Gemeindewald ob der Bahn bis zum vorhandenen Waldweg.

77,8oo--77,330 Gemeindewald ob der Bahn, soweit gegen die Bahn geriest wird.

78,010--78,2oo Desgleichen.

79,380--79,730 Desgleichen.

80,5oo--81,ooo Desgleichen.

81,3oo--84,100 Desgleichen.

Mit den durch einen Stern bezeichneten Gemeinden sind besondere Verträge abgeschlossen worden.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahnen Reichenau-Ilanz und Thusis-St. Moritz gelegenen Waldungen. (Vom 29. April 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

2

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18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1904

Date Data Seite

908-915

Page Pagina Ref. No

10 020 954

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