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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der Abänderung der §§4, 7, 31 und 50 der Verfassung des Kantons Thurgau durch § 50 des thurgauischen Gesetzes betreffend Stimmberechtigung, "Wahlverfahren, Volksabstimmungen und Beamtenentlassung vom 24. Mai 1904.

(Vom 30. November 1904.)

Tit.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1904 hat uns der Regierungsrat .des Kantons Thurgau mitgeteilt, daß in der Abstimmung vom 2. Oktober 1904 das Gesetz vom 24. Mai 1904 betreffend Stimmberechtigung, Wahlverfahren, Volksabstimmungen und Beamtenentlassung, durch dessen § 50 die §§ 4, 7, 31 und 50 der kantonalen Verfassung abgeändert werden sollen, vom Volke des.

Kantons Thurgau mit 11,677 gegen 2337 Stimmen angenommen worden sei, und stellt das Gesuch, es sei dem § 50 dieses Gesetzes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Aus dem Nachtragsbericht der thurgauischen Regierung vom: 7. November und dem beigelegten Amtsblatt des Kantons Thurgau (Nr. 47) ergibt sich, daß die von der thurgauischen Verfassung (§ 59, Abs. 3) verlangte zweimalige Beratung der Vorlage durch den Großen Rat stattgefunden hat.

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§ 50 des Gesetzes vom 24. Mai 1904 lautet: Durch dieses Gesetz erhalten die §§ 4, 7, 31 und 50 der Kantonsverfassung folgenden neuen Wortlaut: § 4, Schlußsatz: ,,Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in den Munizipalgemeinden mittelst der Stimmurne.tt § 7, Absatz 3: ,,Von der Stimmberechtigung und von der Wahlfähigkeit zu Beamtungen sind ausgeschlossen : 1. die strafgerichtlich zum Verluste des Aktivbürgerrechts Verurteilten ; 2. die infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung gerichtlich im Aktivbürgerrecht Eingestellten ; 3. die unter Vormundschaft Gestellten; 4. diejenigen, welche aus eigenem Verschulden öffentliche Armenunterstützung genießen.ct § 31, Absatz l : ,,Die höchste Behörde des Kantons ist der Große Rat. In denselben wählt jeder Kreis mittelst der Stimmurne auf je 250 Stimmberechtigte einen Abgeordneten ; eine Bruchzahl von mehr als 125 ermächtigt ebenfalls zu einer Wahl.'1 § 50, erster Satz : ,,Für jeden Kreis wird mittelst der Stimmurne ein Friedensrichter gewählt.tt Die bisherigen Bestimmungen der §§ 4, 7, 31 und 50 der thurgauischen Kantonsverfassung1 lauten: Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in den Munizipalgemeindeversammlungen -- nach allfällig vorausgegangener Beratung der Vorlage -- durch geheime Stimmabgabe.

Von der Stimmberechtigung und von der Wahlfähigkeit zu Beamtungen werden ausgeschlossen: 1. die wegen entehrender Verbrechen und Vergehen gerichtlich zum Verluste des Aktivbürgerrechts Verurteilten; 2. die durch gerichtliches Urteil wegen Verschwendung unter Vormundschaft Gestellten ; 3. die Falliten und die gerichtlich Akkordierten, so lange sie nicht rehabilitiert werden ; die Gerichte sind ermächtigt, auf das Gesuch des Konkursiten den Entzug des Aktivbürgerrechtes ganz oder teilweise aufzuheben ; 4. die Almosengenössigen während der Dauer der Almosensgenössigkeit.

30 Die höchste Behörde des Kantons ist der Große Rat. In denselben wählen die Kreisversammlungen auf je 250 Stimmberechtigte einen Abgeordneten ; eine Bruchzahl von mehr als 125 ermächtigt ebenfalls zu einer Wahl.

Für jeden Kreis wird durch die Kreisversammlung ein Friedensrichter gewählt.

Die abgeänderten Verfassungsbestimmungen enthalten nichts, was den für die Genehmigung der Kantonsverfassungen in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Anforderungen wider"spricht. Wir beantragen Ihnen daher, dem § 50 des Gesetzes vom 24. Mai 1904 die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der §§ 4, 7, 31 und 50 der Verfassung des Kantons Thurgau durch § 50 des thurgauischen Gesetzes betreffend Stimmberechtigung, Wahlverfahren, Volksabstimmungen und Beamtenentlassung vom 24. Mai 1904.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Berichtes des Bundesrates vom 30. November 1904 betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der §§ 4, 7, 31 und 50 der Verfassung des Kantons Thurgau durch § 50 des thurgauischen Gesetzes betreffend Stimmberechtigung, Wahlverfahren, Volksabstimmungen und Beamtenentlassung vom 24. März 1904; in Anbetracht, daß das Gesetz in den abgeänderten Bestimmungen der §§ 4, 7, 31 und 50 der Verfassung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet,

92 daß es in der Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den durch § 50 des Gesetzes vom 24. Mai 1904 abgeänderten Bestimmungen der §§ 4, 7, 31 und 50 der Verfassung des Kantons Thurgau wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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30.11.1904

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