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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. V.

Nr. 47.

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23. November 1904.

Botschaft betreffend

die am 12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten internationalen Übereinkünfte : 1. zur Regelung des Geltungsbereiches auf dem Gebiete der E h e s c h l i e ß u n g ; 2. zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der E h e s c h e i d u n g und der T r e n n u n g von Tisch und Bett; 3. zur Regelung der V o r m u n d s c h a f t über Minderjährige.

(Vom

18. November 1904.)

Tit.

A.

Am 21. Juni 1898 hat die Bundesversammlung den Beitritt der Schweiz zu der am 14. November 1896 im Haag abgeschlossenen Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht erklärt. Diese Übereinkunft war das erste praktische Resultat zweier von der Mehrzahl der europäischen Staaten beschickten Konferenzen, welche sich aber nicht nur mit den in dieser Konvention geregelten Fragen des Zivilprozesses beschäftigten, sondern in Verfolgung eines von der niederländischen Regierung ausgehenden Gedankens eine Reihe anderer Materien in den Bereich ihrer Arbeiten gezogen hatten. Die Absicht, welche die niederländische Regierung dabei hatte, war, den Versuch zu machen, nach und Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. V.

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nach das gesamte internationale Privatrecht soweit angängig zwischen den an den Konferenzen beteiligten Staaten auf dem Wege von Staatsverträgen zu ordnen. Die Konferenzen waren beschickt von folgenden Staaten: Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen und der Schweiz.

Die Schweiz war an sämtlichen Konferenzen vertreten durch die Herren Professor Dr. Meili in Zürich und Professor Ernst Roguin in Lausanne.

Nachdem schon die früheren Konferenzen gewisse Vorarbeiten gemacht hatten, beschäftigte sich die III. Konferenz, welche vom 29. Mai bis 18. Juni 1900 im Haag tagte, wesentlich mit den Materien der Eheschließung, der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett, der Vormundschaft über Minderjährige und des Erbrechtes, worüber vier Konventionsentwürfe ausgearbeitet wurden. Derjenige über Erbrecht wurde von der niederländischen Regierung aber, da verschiedene Staatenregierungen mit einzelnen Bestimmungen desselben sieh nicht einverstanden erklären konnten, zu erneuter Umarbeitung an einer ferneren Konferenz zurückgelegt. Die übrigen drei Konventionen wurden nach einigen redaktionellen Abänderungen den Regierungen der Staaten, welche an den Konferenzen teilgenommen hatten, zur definitiven Annahme unterbreitet.

Am 12. Juni 1902 haben im Haag die bevollmächtigten Regierungsvertreter folgender Staaten die drei Übereinkünfte betr.

Eheschließung, Ehescheidung und Trennung vom Tisch und Bett und Vormundschaft über Minderjährige unterzeichnet: Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz.

Nicht unterzeichnet haben Dänemark, Norwegen und Rußland.

Den Konventionen definitiv beigetreten sind, laut von der königlichen niederländischen Regierung übermitteltem Protokoll (procès-verbal) vom \. Juni 1904, folgende Staaten: Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Rumänien und Schweden.

Im ganzen hatten 12 Staaten den Projektkonventionen zugestimmt; da gemäß obigem Protokoll 7 Staaten definitiv angenommen haben, so ist nach den Vorschriften der Schlußbestim-

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mungen die Mehrzahl der Staaten beigetreten, und die Konventionen können in Kraft erklärt werden.

Seither ist laut Protokoll vom 30. Juni auch noch Spanien den Konventionsentwürfen beigetreten, so daß im ganzen 8 Staaten definitiv angenommea haben. Es ist zu erwarten, daß binnen kürzerer oder längerer Frist auch die übrigen Staaten, welche die Entwürfe angenommen haben, definitiv beitreten werden.

In Italien hat der Senat bereits zugestimmt, die Kammer wird die bezüglichen Gesetzesentwürfe wahrscheinlich im Monat November dieses Jahres behandeln.

Wenn die Schweiz unserm Antrag gemäß ihren Beitritt ebenfalls erklärt, so bedarf es dafür nur eines Aktes, der der Regierung der Niederlande zu notifizieren ist, wofür eine Frist nicht besteht, da die in Art. 10 der Konvention I, Art. 10 der Konvention II und Art. 11 der Konvention III gesetzte Frist nur für diejenigen Staaten besteht, welche den Vertrag nicht unterzeichnet haben.

Der Natur der Sache nach kann es sich nur um Annahme oder Ablehnung der im Texte fertig vorliegenden Staatsverträge handeln.

Wir werden in den nachstehenden Ausführungen begründen, warum wir es im Interesse der Schweiz für geboten erachten, den im Haag abgeschlossenen Verträgen beizutreten.

B.

Während sich die bereits abgeschlossene Übereinkunft über Zivilprozeßrecht mit mehr untergeordneten Fragen des Zivilprozesses (Zustellung von gerichtlichen Akten, Rogatorien, Prozeßkostenkaution, Armenrecht und Schuldhaft) abgibt, führen die drei neuen Verträge mitten hinein in zivilrechtliche Gebiete des internationalen Privatrechts, die mit zu den umstrittensten Gegenständen gehören und in denen in häufigen Fällen internationale Konflikte entstanden sind, welche entweder zu gar keiner oder nur zu einer mangelhaften Lösung gelangen konnten.

Es trifft dies besonders für die Eheschließung und für die Scheidung und Trennung von Tisch und Bett, aber auch wenn schon in geringerem Maße für die Vormundschaft über Minderjährige zu.

Der Grund, warum die Lösungen auf diesen Gebieten des internationalen Privatrechtes unbefriedigende waren und bleiben mußten, liegt darin, daß im konkreten Falle die Gerichte eines

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Staates nur auf die Normen ihres Staates und auf die nicht überall übereinstimmende Lösung in der Doktrin des internationalen Privatrechtes angewiesen waren. So sorgfältig der Richter auch den Entscheid zu treffen suchte, er konnte niemals sicher sein, daß sein Urteil auch in dem fremden Staat Wirkung haben würde, in dessen Gebiet hinein sich, weil es sich der Natur der Sache nach immer um Kollision mehrerer Rechtsgebiete handelt, die Rechtsbeziehungen des konkreten Falles erstreckten. Die erste Frage, welche hierbei regelmäßig zur Entscheidung zu gelangen hat und die zu entscheiden die größte Schwierigkeit bildet, ist: welches Gesetz beherrscht den Streitfall? So lange diese Frage nur nach der Gesetzgebung e i n e s Landes entschieden werden kann, wird der Verschiedenheit der Gesetzgebung wegen dem Urteil niemals eine vorausbestimmbare Tragweite über die Grenzen des Staates hinaus, in welchem das Urteil gefällt ist, beigelegt werden können.

Das Völkerrecht ist noch nicht soweit entwickelt, daß man daran denken könnte, diesen Nachteil durch die Schaffung einheitlicher materieller Rechtsnormen zu heben. Wenn auch, wie das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beweist, Ansätze zu einer eigentlichen Kodifikation von internationalen materiellrechtlichen Normen vorhanden sind, so ist doch die Bewegung des 19. Jahrhunderts dahin gegangen, zunächst die nationale Einheit der Völker und an diese anknüpfend die Unifikation des Rechtes auf nationalem Boden zu begründen. Wir erinnern in dieser Hinsicht an den Code civil (1804), das italienische Zivilgesetzbuch (1865), das spanische Zivilgesetzbuch (1880) und das deutsche bürgerliche Gesetzbuch (1896). Auch die Vorbereitungen für die schweizerische Rechtseinheit fallen noch in das 19. Jahrhundert (teilweise Unifikation in der Bundesverfassung von 1874, Ausdehnung des Art. 64 der Bundesverfassung 1898).

Da auf internationalem Gebiet aber die Vereinheitlichung der materiellen Rechtsnormen in einem größere Gebiete des Zivilrechtes umfassenden Art und Weise nicht möglich erscheint, mußte ein anderer Weg gesucht werden, um zu gesicherten Rechtszuständen im internationalen Verkehr zu gelangen. Dieser Weg war schon durch die zwischen einzelnen Staaten bestehenden Staatsverträge vorbildlich gegeben. Durch Staatsvertrag
können insbesondere für die Richter der einzelnen Staaten verbindliche Kollisionsnormen geschaffen werden, d. h. Vorschriften, welche darüber entscheiden, welches Gesetz für ein Rechtsverhältnis, das

873 die Rechtsgebiete zweier oder mehrerer Staaten berührt, das maßgebende sein soll. Die höhere Bedeutung der Haager Konventionen liegt nun darin, daß sie solche Kollisionsnormen nicht nur für zwei Staaten, sondern für ganze Staatengruppen schaffen.

Der ersten Haager Übereinkunft über Zivilprozeßrecht gehört die große Mehrzahl der europäischen Kontinentalstaaten an und, soweit heute zu übersehen ist, werden mit Ausnahme Rußlands die meisten größeren Staaten, welche der ersten Konvention beigetreten sind, auch den neuen Entwürfen zustimmen. Die abweichende Stellungnahme Rußlands beruht auf dem besonders hervortretenden kirchlichen Charakter seines Eheschließungsrechtes, das nicht gestattet, eine auch außerhalb Rußland abgeschlossene Zivilehe anzuerkennen. Aber auch ohne den Beitritt Rußlands müßte es, vorläufig noch ganz abgesehen von dem Inhalte der Übereinkünfte, schon als eine große Errungenschaft angesehen werden, wenn für ein ganz Mittel- und Westeuropa umfassendes Rechtsgebiet einheitliche Kollisionsnormen geschaffen werden könnten. Denn diese Übereinkünfte, mag auch ihr heutiger Inhalt noch nicht als eine vollkommene, alle Interessen befriedigende Lösung angesehen werden, sind der weiteren Ausgestaltung und Entwickelung fähig. Dies wird bewiesen durch die Revision der Zivilprozeliübereinkunft, die nicht nur in der Schweiz, sondern auch anderwärts lebhafte Anfechtung erfahren hatte; diese Übereinkunft ist aber in der IV. Konferenz, welche in diesem Jahre im Haag stattfand, einer gründlichen Umarbeitung unterzogen worden, und es ist zu erwarten, daß sie in ihrer neuen Gestalt besser als vorher die Bedürfnisse des internationalen Prozeßverkehres zu befriedigen vermag. Bei so schwer miteinander zu verbindenden Materien, als welche die Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten erscheinen, muß es also schon als ein nicht leicht zu nehmender Vorteil angesehen werden, wenn überhaupt eine Einigung erzielt werden kann, die ermöglicht, zu irgend welchen sicheren Lösungen auf dem Gebiete des internationalen Privatrechtes zu gelangen. Besonders für einen Staat wie die Schweiz, der eine sehr große Zahl niedergelassener Ausländer beherbergt, muß es als eine Erleichterung des internationalen Rechtsverkehres angesehen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dieses Teiles seiner Bevölkerung auf einen sichern
Boden gelangen. Aber nicht nur der Ausländerbevölkerung in der Schweiz, sondern auch der großen Zahl von Schweizern im Ausland wegen, deren Verhältnisse durch diese Konventionen ebenfalls mitbetroffen werden, haben wir ein großes Interesse an deren Zustandekommen.

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Auf dem Gebiete des internationalen Privatrechtes sind sich .zwei Prinzipien gegenübergestanden, in denen man die grundsätzliche Lösung bei Kollision verschiedener Gesetzgebungen zu finden glaubte. Das Heimat- oder Nationalitätsprinzip und das Domizil- oder Territorialprinzip. Nach dem ersteren folgt das heimatliche Recht dem Individuum, auch wenn es im Auslande lebt und erstreckt somit seine Herrschaftssphäre über .die Grenzen des Staatsgebietes hinaus. Nach dem letzteren ist .für ein Rechtsverhältnis maßgebend das Recht des Wohnsitzstaates.

Diese beiden Prinzipien sind aufeinandergestoßen hauptsächlich in den Gebieten des Personen-, Familien- und Erbrechtes, während man im Sachenrecht, wenigstens soweit Grundeigentum in Frage kam, das Recht der gelegenen Sache, im Obligationenrecht den Sit/, des Rechtsverhältnisses, d. h. den Ort, wo dasselbe seiner Natur nach zur Wirksamkeit gelangen sollte und damit auch die Gesetzgebung dieses Ortes entscheidend sein ließ.

Die Schweiz ist auf Grund des Art. 46 der Bundesverfassung in dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter im Gegensatz zu der bis dahin erfolgten Entwicklung zum Domzilprinzip übergegangen. Immerhin ist auch in diesem Gesetze das Domizilprinzip nicht ausschließlich herrschend. So wird für den Familienstand und für die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten Anwendung des Heimatrechtes vorgesehen (Art. 8 und 9, Absatz 2), bei der Vormundschaft und im Erbrecht ist dem 'Heimatrecht ein gewisser Einfluß gewährt (Art. 12--15, Art. 22, Absatz 2).

Wenn das Gesetz auch in erster Linie für die schweizerischen Niedergelassenen bestimmt ist (Art. 1), so ist es nach Art. 28 ff. auch für die Schweizer im Auslande maßgebend und hier wird dem Heimatprinzip eine wichtige Konzession gemacht.

Als allgemeine Regel gilt allerdings, daß die Schweizer im Ausland dem Territorialrechte ihres Wohnortes unterworfen sind (Ausnahme in der Schweiz gelegene Liegenschaften); aber doch nur insoweit, als die Gesetzgebung ihres Wohnsitzes dies verlangt, andernfalls bestimmt Art. 28, Ziffer 2: ,,Sind diese Schweizer nach Maßgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Rechte nicht unterworfen, so unterstehen sie dem Rechte unii dem Gerichtsstand des Heimatkantons.tt In den Art. 29 und 30 wird die Vormundschaft nach dem Heimatprinzip geordnet.

875 Art. 31 läßt die güterrechtlichen Verhältnisse schweizerischer Ehegatten im Ausland wesentlich nach dem Heimatrecht geordnet erscheinen.

Für die Verhältnisse der Ausländer in der Schweiz werden in Art. 34 die Staatsverträge, sowie das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vorbehalten.

Im übrigen sollen auf diese Ausländer ,,die Vorschriften des Gesetzes entsprechende Anwendung"1 finden. Immerhin wird in Art. 33 unter der Voraussetzung, daß Gegenrecht gehalten wird, bestimmt, daß auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde die über einen Ausländer in der Schweiz verhängte Vormundschaft an den Heimatstaat abzugeben ist.

Während die Schweiz mit den eben ausgeführten Vorbehalten auf dem Boden des Domizilprinzips steht, ist in der Gesetzgebung der an den Konferenzen beteiligten Staaten, mit Ausnahme der skandinavischen Rechtsgebiete, das Heimatprinzip zur Herrschaft gelangt. Von besonderer Bedeutung ist, daß auch Deutschland im Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche sich auf diesen Boden gestellt hat.

Aus diesem Zustande ergeben sich aber schon jetzt folgende Konsequenzen : Der Schweizer im Ausland, soweit in seinem Wohnsitzstaate das Heimatprinzip gilt, steht auch nach unserm Rechte unter dem Heimatrechte, also unter schweizerischem Rechte. Für die in der Schweiz lebenden Ausländer sind Staatsverträge vorbehalten ; es können also die Konventionen, welche die Natur von Staatsverträgen haben, abweichende Bestimmungen von der sonst durch das Gesetz vorgeschriebenen Anwendung des Wohnsitzprinzipes aufstellen. Und in der Tat besitzen wir heute schon solche Staatsverträge. Der Staatsvertrag mit Frankreich vorn 15. Dezember 1869 steht für Erbrecht und Vormundschaft (Art. 5 und 10), der italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 22. Juli 1868 (vgl. Art. 17 und Art. IV der Erklärung vom 22. Juli 1868) für das Erbrecht auf dem Boden des Heimatprinzipes.

Für die Vormundschaft über Ausländer in der Schweiz enthält das Gesetz selbst eine Ausnahme zu gunsten des Heimatprinzipes.

Was die Eheschließung betrifft, erklärt allerdings Art. 54 der Bundesverfassung jede im Ausland gültig abgeschlossene Ehe auch in der Schweiz als gültig, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung befolgt sind oder

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nicht. Diese besondere Bestimmung des schweizerischen Rechtes ist in Art. l der Konvention I über die Eheschließung berücksichtigt.

Das Zivilstandsgesetz sodann berücksichtigt das Heimatprinzip in ausgiebigem Maße. Der ausländische Bräutigam muß, um in der Schweiz eine Ehe abschließen zu können, den Nachweis der Anerkennung seiner Ehe durch den Heimatstaat erbringen. Allerdings kann die Kantonsregierung von diesem Nachweis dispensieren (Art. 31, Absatz 4 und 5, und Art. 37, letzter Absatz, des Zivilstandsgesetzes) ; für einen Schweizer im Ausland besteht (wenigstens nach der herrschenden Meinung) ein Gerichtsstand nur an seinem Heimatorte oder an seinem letzten schweizerischen Wohnsitze (Art. 43, Absatz 2, des Zivilstandsgesetzes). Eine im Ausland abgeschlossene Ehe kann in der Schweiz nur unter der Voraussetzung nichtig erklärt werden, daß die Nichtigkeitsklage sowohl nach der ausländischen Gesetzgebung als nach der schweizerischen begründet ist (Art. 54 des Zivilstandsgesetzes).

Die drei im Haag abgeschlossenen Vorverträge stehen zwar grundsätzlich auf dem Boden des Heimatrechtes (vgl. Konvention I, Art. l, Konvention II, Art. l, Konvention III, Art. 1). Doch sind gewisse Modifikationen zu gunsten des Domizilprinzipes aufgenommen, so in Konvention I in Art. l, die schon erwähnte Konzession an das Prinzip des Art. 54 der Bundesverfassung; in Art. 2 der Vorbehalt gewisser Ehehindernisse nach dem Rechte des Ortes der Eheschließung, in Art. 5 die Anerkennung des Satzes locus régit actum bezüglich der Form der Eheschließung; in Konvention II, Art. 5, die Anerkennung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes unter gewissen Bedingungen für die Scheidungsklage und die Klage auf Trennung von Tisch und Bett ; in Konvention III, Art. 3, der Vorbehalt der Errichtung der Vormundschaft am Wohnort des zu Bevormundenden, wenn vom Heimatstaat aus irgend welchen Gründen eine Vormundschaft nicht verfügt wird.

Wenn auch der Beitritt zu den drei Konventionen gewisse Abweichungen und Änderungen unserer Gesetzgebung herbeiführt, auf welche wir des Näheren in der nachfolgenden Besprechung der einzelnen Bestimmungen hinweisen werden, so sind doch diese Abweichungen nicht so bedeutend, daß deshalb der Beitritt abzulehnen wäre. Das, was wir preisgeben müssen, wiegt nicht den großen Vorteil erhöhter Rechtssicherheit im internationalen Verkehr auf, der durch die staatsvertragliche Festlegung von Kolli-

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sionsnormen in den wichtigen Fragen der Eheschließung, Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett, sowie der Vormundschaft über Minderjährige gewonnen wird.

Wir bemerken, daß wir, wie bei der Übereinkunft Über Zivilprozeßrecht, uns im deutschen Texte der Konventionen der Fassung angeschlossen haben, wie sie dem deutschen Reichstag vorgelegt worden ist.

C.

l. Übereinkunft zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung.

Art. 1.

Hier ist das Prinzip enthalten, daß für die Eheschließung die Beobachtung des Heimatrechtes b e i d e r Verlobten Gültigkeitserfordernis bildet. Eine Abweichung zum schweizerischen Rechte ist damit insofern gegeben, als das Zivilstandsgesetz nur auf die Ausländereigenschaft des Bräutigams Rücksicht nimmt.

Man glaubte, sich bei uns mit dem Vorbehalt der Anerkennung der Ehe durch den Heimatstaat des Ehemannes begnügen zu können, da durch den Abschluß der Ehe die Braut nach schweizerischem Recht das Heimatrecht des Ehemannes erwirbt. Nach der Konvention aber muß, wenn beide Nupturienten oder auch die Braut allein Ausländer sind, der Nachweis der Ehefähigkeit immer nach dem Rechte des Heimatsstaates erbracht werden.

(Über die Erbringung dieses Nachweises vgl. Art. 4.)

Auch fällt das Dispensationsrecht der Kantonsregierungen, soweit es Angehörige von Konventionsstaaten betrifft, dahin.

Diese Vorschriften beziehen sich auf Ehen von Ausländern in der Schweiz. Betreffend Ehen von Schweizern im Ausland ist durch den Nachsatz: ,,à moins qu'une disposition de cette loi (loi nationale) ne se réfère expressément à une autre loia Art. 54 der Bundesverfassung ausdrücklich anerkannt. Diese Verfassungsbestimmung enthält mit der Anerkennung der im Ausland gültig abgeschlossenen Ehe einen Verweis (renvoi) auf die ausländische Gesetzgebung; denn auch die unter der Herrschaft und nach den Vorschriften der ausländischen Gesetzgebung abgeschlossenen Ehen sind in der Schweiz gültige Ehen. Art. 54 verweist also auf die Gesetzgebung des Eheschließungsortes. Sind die Vorschriften dieser Gesetzgebung erfüllt, so muß die Ehe

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in der Schweiz anerkannt werden. Dieser Verweis auf die ausländische Gesetzgebung wird also in Art. l ausdrücklich als zulässig anerkannt und damit eine Ausnahme von der ausschließlichen Wirkung des Heimatprinzipes statuiert. Eine so eingegangene Ehe eines Schweizers würde dann auch in dem ganzen Konventionsgebiet als gültig zu betrachten sein.

Art. 2.

Hier sind gewisse Vorbehalte zu gunsten des Territorialrechtes, d. h. des Rechtes des Ortes der Eheschließung angebracht. Wenn auch die Vorschriften des Heimatrechtes der Nupturienten erfüllt sind, kann die Eheschließung verweigert werden wegen zwingenden Ehehindernissen : t. auf Grund von Verwandtschaft und Schwägerschaft; 2. auf Grund des Eheverbotes gegen die des Ehebruchs Schuldigen, wenn eine Ehe dieses Ehebruches wegen aufgelöst wurde ; 3. auf Grund des Eheverbotes wegen versuchten oder vollendeten Gattenmordes.

Für die schweizerische Gesetzgebung kommt nur Ziffer l in Betracht, da wir die Eheverbote sub Ziffern 2 und 3 in unserer Gesetzgebung nicht aufgenommen haben.

Die Tragweite dieser Ehehindernisse ist aber nur eine beschränkte, insofern als eine Ehe, welche entgegen diesen Verboten eingegangen ist, auch am Orte der Eheschließung nicht als nichtig angefochten werden kann, wenn sie nach dem Heimatrechte gültig ist. Es wird damit das in Art. 56 des Zivilstandsgesetzes enthaltene Prinzip für im Inlande abgeschlossene Ausländerehen in verstärkter Form aufgestellt. Denn eine Nichtigkeitsklage gestützt auf das Territorialrecht ist nur zulässig, wenn der Nichtigkeitsgrund auch im Heimatrecht der beiden Ehegatten, das nach Art. l für den Abschluß ihrer Ehe maßgebend war, enthalten ist.

Einer besondern Erörterung bedarf der letzte Absatz dieses Artikels, der ein Resultat gegenseitigen Entgegenkommens ist.

Eine Zahl der der Konvention angehörenden Staaten, wie z. B. Österreich und Spanien stehen in Beziehung auf die Ehescheidung auf dem Boden des kanonischen Rechtes. Sie kennen demgemäß die Möglichkeit einer Wiederverheiratung eines ge-: schiedenen Ehegatten nicht. Ebenso enthalten die Gesetzgebungen einzelner Konferenzstaaten gewisse religiöse Ehehindernisse, wie

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z. B. das Verbot der Ehe zwischen Christen und Nichtchristen, das Eheverbot für Geistliche und andere mehr. Diese Ehehindernisse sind für den Staat der Eheschließung insofern absoluter Natur, als er nicht verpflichtet ist, eine Ehe, welche diesen Grundsätzen zuwiderläuft, durch seine Beamten zum Abschluß zu bringen und, wenn trotz eines solchen Ehehindernisses eine Ehe abgeschlossen worden ist, sie in diesem Staate (dem Eheschließungsstaate), dessen Gesetzgebung diese Ehehindernisse aufstellt, als nichtig zu betrachten ist, nicht dagegen für die übrigen Konventionsstaaten, selbst dann nicht, wenn in ihrer Gesetzgebung dasselbe Ehehindernis bestehen sollte.

Und auch die absolute Wirkung dieser Art von Ehehindernissen im Eheschließungsstaate ist gemildert durch die Zulassung der Konsulatsehe. Während allgemein genommen die Möglichkeit des Eheabschlusses vor dem diplomatischen Agenten oder Konsul des Heimatstaates nach Art. 6 der Übereinkunft, von der Zustimmung des Staates, in dem der Konsul akkreditiert ist, abhängig ist, kann diese Zustimmung nicht verweigert werden, soweit es sich um die Ehehindernisse des letzten Absatzes des Art. 2 handelt.

Es können also ein französischer Jude und eine christliche Französin vor dem französischen Konsul in Wien eine Ehe eingehen, die ein österreichischer Kultus- oder Zivilstandsbeamter nicht vor sich abschließen lassen dürfte. Diese Ehe bleibt dann zwar in Österreich ungültig, aber in den ändern Konventionsstaaten ist sie nach Art. 6 gültig.

Für die Schweiz hat die zwangsweise Zulassung der Konsulatsehe in diesem Falle keine Bedenken. Denn unsere Ehegesetzgebung kennt derartige Ehehindernisse nicht ; wir können also nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 6 (,,si cet Etat ne s'y oppose pasa) nicht gezwungen werden, Konsulatsehen auf unserm Gebiete zu dulden, M'eu der Fall des Art. 2, in dem einzig die Konsulatsehe trotz Widerspruch des Staates, in dem der Konsul akkreditiert ist, gültig erklärt wird, bei uns nicht vorkommen kann.

Art. 3.

Auch dieser Artikel enthält einen Sveitern Vorbehalt zu gunsten des Territorialrechtes. Der Eheschließungsstaat kann eine Eheschließung zulassen, im übrigen Erfüllung der Erfordernisse des Heimatrechtes vorausgesetzt, wenn die in concreto bestehenden Ehehindernisse des Heimatrechtes ausschließlich religiöser Natur

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sind (lorsque les prohibitions sont exclusivement fondées sur des motifs d'ordre religieux). Hier ist aber nicht, wie in Art. 2, die Gültigkeit der Ehe in den ändern Konventionsstaaten vorgesehen, sondern die Ehe ist jedenfalls nichtig im Heimatstaat, die übrigen Konventionsstaaten haben das Recht, die Ehe anzuerkennen oder nicht.

Ein Schweizer christlicher Konfession könnte also in der Schweiz eine österreichische Jüdin heiraten. In der Schweiz wäre die Ehe gültig, in Österreich nichtig, da die österreichische Gesetzgebung die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen verbietet; welche Folge der Eheabschluß in den ändern Staaten hat, wird durch ihr internes internationales Privatrecht bestimmt.

Setzen wir den Fall, daß dieselben Personen in Frankreich eine Ehe eingehen, so würde die Schweiz auf Grund des Art. 54 der Bundesverfassung diese Ehe anerkennen, da in Frankreich die Ehe gültig eingegangen wäre.

Art. 4.

Dieser Artikel handelt von dem Nachweis der Ehefähigkeit nach Heimatrecht, den die Personen, welche sich verheiraten wollen, zu erbringen haben.

Als Regel werden die durch die diplomatischen Vertreter und Konsule auszustellenden Bescheinigungen (certificats de coutume) angesehen, doch sollen die Aussteller solcher Bescheinigungen ausdrücklich zur Abgabe dieser Bescheinigungen durch ihren Heimatstaat ermächtigt sein. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossenen Spezialkonventionen und die Erbringung des Nachweises in anderer^ gültiger Form.

Art. 5, 6, 7.

Hier werden die Formen der Eheschließung behandelt.

Als Grundsatz ist aufgestellt, daß bezüglich der Form der Eheschließung die Gesetze des Ortes derselben zu gelten haben (locus régit actum).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für diejenigen Konventionsstaaten, welche die kirchliche Trauung als Eheschließungsform aufstellen. Diese sind berechtigt, die Gültigkeit der im Ausland abgeschlossenen Ehe ihrer Heimatangehörigen abzulehnen, wenn die kirchliche Form nicht beobachtet worden

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ist (Art. 5, Absatz 2). In allen ändern Konventionsstaaten dagegen ist und bleibt die Ehe gültig.

Wenn aber auch die Ehe wegen Nichterfüllung der Form im Eheschließungsstaate ungültig ist, so kann sie im Heimatstaate dann als gültig anerkannt werden, wenn dessen Formen erfüllt sind (Art. 7). Wenn ein russischer Pope in der Schweiz zwei Russen kirchlich nach dem Ritus der griechisch-katholischen Kirche traut, wäre die Ehe in Rußland gültig, in der Schweiz dagegen nichtig. Die Strafbestimmungen, die das schweizerische Zivilstandsgesetz gegenüber den Geistlichen aufstellt, die ohne Vorweis des Trauscheines des zuständigen Zivilstandsamtes eine Ehe einsegnen, werden natürlich durch die Vorschriften der Übereinkunft nicht betroffen.

Bezüglich der Verkündung (Aufgebot) ist vorgesehen, daß die Nichtbeobachtung der im Heimatstaate vorgesehenen Form die Nichtigkeit der Ehe nur in diesem Staate, nicht in den übrigen Konventionsstaaten zur Folge hat; diese Nichtigkeitsfolge würde aber nur dann einzutreten haben, wenn die Gesetzgebung des Heimatstaates es vorsieht. Dies ergibt sich daraus, daß die Übereinkunft nicht eigenes materielles Recht schafft, sondern nur bestimmt, welches Recht Anwendung zu finden hat. Wenn also eine Gesetzgebung, wie z. B. die schweizerische, an die Nichtbeobachtung der Verkündungsvorschriften nur eine beschränkte Nichtigkeitsfolge knüpft.(Art. 53 des Zivilstandsgesetzes), so tritt nur diese ein, soweit nicht überhaupt auf Grund des Art. 54^der Bundesverfassung die Ehe anerkannt werden muß.

Die Trauscheine von Ausländerehen sollen (Art. 5, letzter Absatz) den Behörden des Heimatstaates übermittelt werden.

Art. 6 führt die Konsularehen ein, d. h. Ehen, welche vor dem diplomatischen Vertreter oder dem Konsul des Heimatstaates eines der Brautleute abgeschlossen werden. Diese Ehen sollen, wenn nur der andere Teil nicht dem Staate angehört, in dessen Gebiet die Ehe abgeschlossen wird, als gültig im ganzen Konventionsgebiete angesehen werden, wenn der Staat, in dem der Konsul akkreditiert ist, sich nicht widersetzt. Sobald also von Seiten eines Staates Widerspruch erhoben wird, können auf seinem Gebiete derartige Konsularehen nicht abgeschlossen werden. Die Schweiz hat bis jetzt immer den Standpunkt eingenommen, daß sie nur Eheschließungen vor den eigenen Zivilstandsämtern zugelassen hat.

Sie wird durch Beitritt zur Konvention nicht verhindert, diesen Standpunkt festzuhalten.

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Der Ausnahmefall, den Art. 6 aufstellt und den wir schon zu Art. 2 behandelt haben, berührt die Schweiz nicht, da unsere Gesetzgebung Ehehindernisse der in Art. 2, letztem Absatz, berührten Art nicht kennt. Also kann uns gegenüber ein Zwang zur Anerkennung von Konsulatsehen auf unserm Gebiete nicht ausgeübt werden.

Art. 8.

Dieser Artikel bezieht sich auf den Umfang der Geltung der Konvention. Art. 8 bestimmt, daß die Konvention sich nur erstreckt auf Ehen, welche im Gebiet eines der Konvention angehörenden Staates abgeschlossen werden, Ehen, bei welchen wenigstens ein Teil Angehöriger eines Konventionsstaates ist. Kein Staat ist aber verpflichtet, eine andere Gesetzgebung als die eines Konventionsstaates zur Anwendung zu bringen.

Wenn also ein Deutscher in der Schweiz eine Engländerin heiratet, so wird unser Zivilstandsgesetz, das die Berücksichtigung der Heimatgesetzgebung des Bräutigams erfordert, nur insofern modifiziert, als eine Dispensation der Kantonsregierung nicht möglich ist. Ist aber die Ehe nach deutschem Rechte gültig, so braucht in diesem Falle auf die Heimatgesetzgebung der englischen Braut keine Rücksicht genommen zu werden.

Bezüglich des räumlichen Anwendungsgebietes der Konvention ist in Art. 9 noch der Vorbehalt angebracht, daß sich dieselbe nur auf die europäischen Gebiete der Konventionsstaaten erstreckt.

Art. 9, 10, 11, 12.

Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Ratifikation, das Inkrafttreten und die Geltungsdauer. Ihr Inhalt erklärt sich aus dem Wortlaute. Besonders hervorgehoben werden mag, daß die Frist in Art. 10, Absatz 2 nur für die Staaten besteht, welche zwar an der III. Haager Konferenz für internationales Privatrecht teilgenommen, aber die Konventionen nicht unterzeichnet haben.

Die Schweiz hat aber, wie eingangs mitgeteilt wurde, am 12. Juni 1902 die Verträge unterzeichnet, selbstverständlich unter Vorbehalt der Genehmigung des Beitrittes durch die Bundesversammlung. Die Genehmigung wird auf diplomatischem Wege der niederländischen Regierung angezeigt und 60 Tage nach dieser Anzeige treten die Konventionen auch für die Schweiz in Kraft.

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II. Übereinkunft zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett.

Art. 1.

Die Klage auf Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett kann nur angestellt werden, wenn sowohl das Gesetz der Heimat der Eheleute (lex patrise) als das Gesetz des Prozeßortes (lex fori) diese Rechtsinstitute kennen. Dies ist der allgemeine Grundsatz, der dieser ganzen Konvention zu Grunde liegt. Er findet Anwendung sowohl auf die eigentliche Ehescheidung, die Trennung vom Bande, als auf die Trennung von Tisch und Bett, welche in den Ländern, in denen die Ehe sowohl als kirchliche wie als weltliche Einrichtung besteht, die Ehescheidung ersetzt (z. B. Österreich und Spanien). Nur die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett bilden also den Gegenstand der Konvention. Dies hat zur Folge, daß gewisse Zwischenformen, wie sie sich in einzelnen Ländern gebildet haben, z. B. die im Zivilstandsgesetz vorkommende zeitweise Trennung von Tisch und Bett oder die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 1575 und 1576), nicht unter die Bestimmungen der Konvention fallen.

Ein Schweizer kann in Spanien die Scheidung nicht verlangen, denn das spanische Gesetz kennt die Ehescheidung nicht; er kann aber auch die Trennung von Tisch und Bett nicht verlangen, da das schweizerische Recht dieses Institut nicht kennt.

Es bleibt ihm also nur die Klage vor dem heimatlichen Richter, der allerdings sowieso nach dem schweizerischen Gesetz der allein zuständige ist.

Ebenso kann der Spanier in der Schweiz aus den gleichen Gründen weder Scheidung noch Trennung von Tisch und Bett verlangen.

Art. 2.

Während Art. l die allgemeine Zulässigkeit der beiden Klagen behandelt, regelt Art. 2 die Klagegründe. Auch hier wird dasselbe Prinzip wie in Art. l zur Anwendung gebracht.

Die Klagegründe müssen nach beiden in Frage kommenden Gesetzgebungen den Zuspruch der Klage auf Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett rechtfertigen. Hier ist jedoch eine

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gewisse Abschwächung des Prinzips zu gunsten einer Erleichterung vorgesehen. Die Gründe brauchen nicht vollkommen identisch in der lex patrise und der lex fori zu sein, sondern es muß nur der Tatbestand im ganzen so beschaffen sein, daß nach beiden Gesetzen die Klage zugesprochen werden kann. Der Kläger hat z. B. zwei Scheidungsgründe ; der eine ist im Heimatrecht gegeben, der andere in der Gesetzgebung des Prozeßortes. In diesem Falle ist die Klage zuzusprechen, obgleich nicht vollständige Identität in der auf den Fall Anwendung findenden Gesetzgebung besteht.

Art. 3.

Hier wird gegenüber dem in Art. 2 festgestellten Grundsatz die Ausnahme zugelassen, daß sowohl die allgemeine Zulässigkeit der Klage als die Scheidungs- oder Trennungsgründe nach Heimatrecht allein beurteilt werden sollen, wenn die Gesetzgebung des Scheidungsortes dies als zulässig erachtet.

Es trifft dies, wie aus den Konferenzverhandlungen hervorgeht, für Italien zu, das selbst die Ehescheidung nicht kennt, aber die Ehescheidung von Ausländern, deren Gesetzgebung die Scheidung kennt, durch seine Gerichte aussprechen läßt (actes de la IHe conférence, p. 209).

Art. 4 und 8.

Nicht selten kommt es vor,"; daß ein Wechsel der Staatsangehörigkeit vorgenommen wird, um eine Scheidung zu ermöglichen. Dies wird nach doppelter Richtung durch die Konvention ausgeschlossen.

a. Für die Scheidungsgrühde durch Art. 4. Ein Tatbestand, der unter einer bestimmten Gesetzgebung erwachsen, keinen Scheidungsgrund bildet, kann nicht dadurch zum Scheidungsgrund gemacht werden, daß die Nationalität gewechselt wird.

b. Wenn die Ehegatten verschiedener Nationalität angehören, so ist für die Anwendbarkeit der Konvention die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit maßgebend (Art. 8).

Z. B. Es hat eine Trennung zu Tisch und Bett in Österreich stattgefunden. Die Ehefrau erwirbt, was nach österreichischem Recht zulässig ist, selbständig die schweizerische Staatsangehörigkeit, während der Ehemann Österreicher bleibt. Trotz dieses Nationalitätswechsels kann sie auch in der Schweiz nicht auf

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Scheidung klagen, da die Gesetzgebung des Staates, dem beide zuletzt gemeinsam angehörten, die Scheidung ausschließt.

.Art. 5 und 6.

In allen Fragen internationalen Privatrechtes ist die Zuständigkeit der Gerichte von großer Bedeutung. Um zur gegenseitigen Anerkennung der Urteile zu gelangen, welche in Art. 7 ausgesprochen ist, mußte die Zuständigkeit der Gerichte international geregelt werden. Dies geschieht in den Artikeln o und 6.

Drei Gerichtsstände werden anerkannt: a. Der Gerichtsstand, welchen das zuständige Heimatrecht aufstellt.

b. Der Gerichtsstand des Domizils der Ehegatten.

Als Gerichtsstand des Domizils gilt, wenn die Ehegatten nach Heimatrecht verschiedene Wohnsitze haben können, der Gerichtsstand des Beklagten.

c. Im Falle böslicher Verlassung (abandon) oder wenn ein Domizilwechsel vorgenommen wird nach dem Entstehen eines Scheidungs- oder Trennungsgrundes am alten Domizil, das letzte gemeinsame Domizil der Ehegatten.

Diese letztere Vorschrift ist wesentlich mit Rücksicht auf die Stellung der Ehefrau aufgenommen, die im Domizilwechsel vielfach vom Ehemann abhängig ist.

Der Gerichtsstand des Domizils (b und c) ist aber nur soweit international gültiger Gerichtsstand, als das Heimatrecht ihn zuläßt. Soweit das Heimatrecht ihn nicht zuläßt, gilt einzig der heimatliche Gerichtsstand.

Dagegen ist der Gerichtsstand des Domizils für dio Scheidung und Trennung von Tisch und Bett solcher Ehen international gültig, welche vor der heimatlichen Gesetzgebung überhaupt nicht den Gegenstand einer Klage bilden können, weil diese Gesetzgebung sie nicht anerkennt (vgl. actes de la IIIe conférence, S. 211 unten).

Endlich wird der Gerichtsstand des Domizils vorbehalten für provisorische Verfügungen selbst für dem Fall, daß die Ehegatten die Hauptklagc nur an ihrem heimatlichen Gerichtsstand anbringen können. Diese provisorischen Verfügungen bleiben in Wirksamkeit, wenn sie binnen der Frist eines Jahres vom zuständigen Heimatrichter bestätigt werden ; in keinem Falle länger, als die Gesetzgebung des Domizilstaates gestattet.

ßundesbtatt. 56. Jahrg. Bd. V.

59

886

Wenden wir diese Grundsätze auf unsere Gesetzgebung an, so ergibt sich folgendes: a. S c h w e i z e r im A u s l a n d . Da Art. 43 des Zivilstandsgesetzes, wenigstens nach der herrschenden Auffassung einen ausschließlichen Gerichtsstand am letzten Wohnort oder am Heimatort aufstellt, so können Schweizer im Ausland nur in der Schweiz eine Scheidungsklage anbringen. Dagegen sind sie berechtigt, am Domizil provisorische Verfügungen zu erwirken, die sie aber nach Anbringung der Klage in der Schweiz durch den schweizerischen Richter binnen einem Jahre bestätigen lassen müssen.

b. A u s l ä n d e r in der S c h w e i z . Wenn die Gesetzgebung ihres Heimatstaates die Anbringung der Klage anderswo als in der Heimat gestattet, so können Ausländer ihre Klage vor dem schweizerischen Richter anbringen. Art. 56 des Zivilstandsgesetzes machte bis jetzt in den meisten Fällen die Scheidung von Ausländerehen in der Schweiz unmöglich, da die dort verlangte ausländische Anerkennung des schweizerischen Urteils in der Regel nicht zu erlangen war. Die Anerkennung des Urteils wird aber durch Art. 8 der Konvention für das Gebiet der Konventionsstaaten allgemein ausgesprochen. Der schweizerische Richter darf also eine Scheidungsklage eines Ausländers annehmen, wenn nachgewiesen ist, daß die Gesetzgebung seines Heimatstaates den Gerichtsstand des Domizils zuläßt; denn unter dieser Voraussetzung entsteht ein international gültiger Gerichtsstand. Selbstverständlich muß die heimatliche Gesetzgebung des Ausländers die Scheidung zulassen, soweit es sich nicht um eine Ehe handelt, die der Heimatstaat überhaupt nicht anerkennt (Art. 5, letzter Satz). Die Trennung von Tisch und Bett fällt für uns außer Betracht, da auf diese nach schweizerischem Rechte überhaupt nicht geklagt werden kann. Ferner muß der schweizerische Richter für die Scheidungsgründe sich an die Vorschriften des Konventionsrechtes halten. Hier wird durch die Konvention für die Schweiz neues Recht geschaffen. Art. 56 bestimmt über die Scheidungsgründe nichts; bisher nahm man deshalb allgemein an, daß, soweit eine Scheidungsklage überhaupt zulässig war, der schweizerische Richter schweizerisches Recht für die Scheidung anzuwenden hatte. *J Die Eingehung der Konvention legt staatsvertraglich der Schweiz die Verpflichtung auf, die Scheidung eines Ausländers, der einem Konventionsstaate angehört, *) (Vgl- A. S. der bundesgerichtJicben Entscheidungen, Band V, S. 26-1, VIII, S. 825, XXVI, l, S. 209 oben.)

887

nur. auszusprechen, wenn sowohl nach dem Heimatrechte als nach schweizerischem Rechte hinreichende Scheidungsgründe gegeben sind. Darin liegt aber zugleich die Weisung an den schweizerischen Richter im gegebenen Falle gemäß der staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtung seines Staates zu handeln.

Für Ausländer aus Nichtkonventionsstaaten bleibt Art. 56 des Zivilstandsgesetzes im vollen Umfange in Kraft.

Was die provisorischen Verfügungen bei Ausländerehen anbetrifft, so wird der Ausländer gemäß Art. 44 des Zivilstandsgesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Konvention erst dann eine solche Verfügung von dem zur Entscheidung der Hauptsache überhaupt nicht zuständigen Domizilgerichte der Schweiz verlangen können, wenn er bei dem zuständigen Heimatgerichte die Klage eingelegt hat; denn das schweizerische Recht sieht die Möglichkeit provisorischer Verfügungen erst nach Einlegung der Klage vor.

Art. 7.

Urteile über Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett, welche von einem nach Art. 5 zuständigen Gerichtshof, eines der Konventionsstaaten ausgesprochen werden, sollen im ganzen Konventionsgebiet anerkannt werden. Als Voraussetzungen der Anerkennung werden bestimmt: 1. daß die Vorschriften der Konvention befolgt sind; 2. daß bei Säumnisurteilen der Beklagte nach denjenigen Vorschriften vorgeladen worden ist, welche seine Heimatgesetzgebung verlangt, damit ein im Ausland ergangenes Urteil anerkannt wird (vgl. ·/,. B. § 328, Ziffer 2, der deutschen Zivilprozeßordnung).

Die in der Gesetzgebung von Schweden und Norwegen vorkommende Scheidung per rescriptum principis (durch einen königlichen Gnadenakt) hat Veranlassung zur Aufnahme des letzten Absatzes des Art. 7 gegeben. Eine solche Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett auf dem Wege eines Verwaltungsaktes soll ebenfalls anerkannt werden, wenn das Heimatgesetz beider Eheleute diese Art der Scheidung anerkennt. Ein Schweizer oder Deutscher in Schweden könnte also auf diese Art nicht gültig geschieden werden, d. h. die Entscheidung hätte im Gebiete der ändern Konventionsstaaten keine Rechtskraft.

Über die Formen der Anerkennung enthält die Konvention keinerlei Vorschriften. Es ist also Sache jeden Konventionsstaates,

888

zu bestimmen, welche Formen erfüllt sein müssen, damit ein ausländisches Urteil anerkannt werden kann.

Art. 9, 10, 11, 12, 13.

Diese Artikel enthalten analoge Bestimmungen über die Gültigkeitsgrenzen und die räumliche Anwendung der Konvention II, wie sie in Konvention I schon besprochen wurden.

III. Übereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

Art. 1.

Gemäß dem Titel der Konvention und dem Wortlaut des Art. l bezieht sich die Konvention nur auf die Vormundschaft über Minderjährige. Die Vormundschaft über Mehrjährige bildete einen der Verhandlungsgegenstände der diesjährigen IV. Konferenz.

Für das Vormundschaftsrecht gilt als Regel das Heimatprinzip.

Nach den Konferenzverhandlungen soll darunter auch begriffen sein: die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden, die Formen der Bevormundung, das Recht, Vormund zu sein und die Ausschließung, nicht dagegen die Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft und der Fall der doppelten Nationalität. Bei Doppelbürgerrechten, also wenn z. B. eine Person Franzose und Schweizerbürger ist, sind die französischen und schweizerischen Behörden unabhängig von den Bestimmungen der Konvention (vgl. actes, p. 103).

Art. 2.

Die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Heimatstaates sind zur Sorge für die Vormundschaft über ihre Staatsangehörigen befugt, wenn die Gesetzgebung ihres Staates sie dazu berechtigt und der Staat, bei dem sie akkreditiert sind, sich nicht widersetzt. Diese Bestimmung steht auf demselben Boden, wie die Konsulatsehe ; sie wird für die Schweiz keinerlei praktische Bedeutung haben, da, wie bis dahin, wir die Ausübung vormundschaftlicher Funktionen durch auswärtige Beamte in der Schweiz zu dulden nicht verpflichtet sind.

Art. 3, 4, 5.

Gewisse Vorbehalte sind zu gunsten der Gesetzgebung des Staates, in dem sich der zu Bevormundende aufhält (mineur ayant

889 sa résidence habituelle à l'étranger) gemacht. Diese Gesetzgebung findet dann Anwendung, wenn der Heimatstaat aus irgend welchen Gründen eine Vormundschaft nach Art. l und 2 nicht errichtet.

Maßgebend bleibt aber das Heimatrecht für die Bevormundungsgründe und für den zeitlichen Beginn und die Beendigung der Vormundschaft. Eine Vormundschaft über einen Schweizer kann also in Deutschland nicht über das zwanzigste Altersjahr hinaus dauern. Die Vormundschaft nach Territorialrecht hindert aber nicht, daß der Heimatstaat jederzeit von seinem Rechte auf Errichtung einer Vormundschaft Gebrauch machen und von sich aus eine Vormundschaft errichten kann. Diese Tatsache wird auf diplomatischem Wege der Regierung des Territorialstaates zur Kenntnis gebracht, welche für die Aufhebung der ersten Vormundschaft durch Anzeige an die Vormundschaftsbehörde oder den Vormund sorgt. Die Gesetzgebung des Territorialstaates ist maßgebend für den Zeitpunkt, in welchem die Vormundschaft ihr Ende nimmt. Damit soll kein Widerspruch mit dem in Art. 5 ausgesprochenen Grundsatz, nach welchem im allgemeinen das Heimatgesetz für die Beendigung der Vormundschaft maßgebend ist, geschaffen werden, sondern es soll dem Territorialrecht nur die Möglichkeit gegeben werden, bei diesem außerordentlichen Beendigungsfalle einer Vormundschaft zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt die Vormundschaft an die Behörden des Heimatstaates übergeht und damit im Territorialstaat ihr Ende erreicht.

Art. 6.

Diese Bestimmung wahrt die Einheit des auf die Vormundschaft anwendbaren Rechtes und damit der Verwaltung des vormundschaftlichen Vermögens auch für Immobilien. Es wird dadurch angeordnet, daß auch wenn Immobilien Gegenstand der Verwaltung bilden, diese nicht nach dem Recht der gelegenen Sache, sondern nach dem Recht zu verwalten sind, welches für die Vormundschaft überhaupt gilt. Ein Deutscher, der in Frankreich wohnt, hat Liegenschaften in der Schweiz. Der deutsche Vormund verwaltet die in der Schweiz gelegenen Grundstücke nach den Bestimmungen des deutschen Rechtes.

Eine Ausnahme ist nur gemacht für Liegenschaften, welche nach dem Gesetz der gelegenen Sache einer besondern Ordnung unterliegen (placés par la loi de leur situation sous un régime foncier spécial). Die Formel hat ihre Entstehung bei den Beratungen der Konferenz über die Erbrechtskonvention, die sich

890 noch nicht zt dem Vorentwurf eines Staatsvertrages verdichtet hat, gefunden und zwar wurde sie zuerst von der deutschen Delegation gebraucht (actes, p. 107). Sie soll bedeuten, daß bei Lehen, Fideikommiß und Bauerngütern, welche von der Gesetzgebung eines bestimmten Landes einer besondern Ordnung unterstellt sind, der Staat, in dem die Grundstücke liegen, nicht verpflichtet ist, Verfügungen der im Ausland bestellten Vormundschaftsverwaltung anzuerkennen, welche seinem für diese Grundstücke geltenden Spezialrechte widersprechen.

Art. 7 und 8.

Der Territorialstaat bleibt in jedem Falle berechtigt, die für den Schutz der Person und der Interessen eines fremden Minderjährigen erforderlichen provisorischen Verfügungen zu treffen.

Die Behörden des Territorialstaates sollen demjenigen des Heimatstaates von Fällen notwendiger Bevormundung, welche dessen Angehörige betreffen, Anzeige machen. Die Heimatbehörden sollen beförderlichst von den von ihnen getroffenen Bevormundungsmaßnahmen den Behörden, von denen die Anzeige ausgeht, Kenntnis geben.

Art. 9, 10, 11, 12, 13.

Diese Artikel enthalten analoge Vorschriften, wie sie in den Schlußartikeln der beiden ändern Übereinkommen enthalten sind.

Hervorzuheben ist nur, daß, wenn auch im allgemeinen die Konvention nur Anwendung findet auf die Minderjährigen, welche in einem der Konventionsstaaten ihren gewohnten Aufenthalt haben, nach Art. 9, Abs. 2, die Art. 7 und 8 sich auf alle Minderjährigen, welche einem Konventionsstaate angehören, also ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt beziehen. Damit verpflichten sich die Staaten insbesondere auch für den Schutz derjenigen fremden einem Vertragsstaate angehörenden Minderjährigen zu sorgen, welche sich nicht bei ihnen aufhalten. Zum Beispiel ein Deutscher, der Vermögen in der Schweiz besitzt, aber in England wohnt, stirbt unter Hinterlassung von Minderjährigen, für welche der Bevormimdungsfall gegeben ist. Dann haben die schweizerischen Behörden die Pflicht, unter Anzeige an die deutsehe Behörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schütze des Vermögens der Minderjährigen zu treffen und den deutschen Behörden davon Anzeige zu machen.

891

Wir ersuchen Sie Tit., gemäß dem nachstehenden Beschlussesentwurfe den hiervor besprochenen Konventionen Ihre Genehmigung erteilen zu wollen.

B e r n , den 18. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

892 (Entwurf.)

Bundesfoeschluß betreffend

die internationalen UebereinkUnfte 1. zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung; 2. zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett; 3. zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1904; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den zwischen dem schweizerischen Bundesrat und den Staatsregierungen von Deutschland, Österreich und Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Rumänien und Schweden am 12. Juni 1902 abgeschlossenen Übereinkünften

893

1. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung; 2. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett; 3. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige wird hiermit die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation und nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden mit der Vollziehung der Übereinkünfte betraut.

-^HH

894 Beilage L Originaltext.

Convention pour

régler les conflits de lois en matière de mariage.

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand; Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Bohême, etc., etc., et Roi Apostolique de Hongrie; Sa Majesté le Roi des Belges: Sa Majesté le Roi d'Espagne; le Président de la République Française; Sa Majesté le Roi d'Italie; Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Sa Majesté la Reine des Pays-Bas; Sa Majesté le roi de Portugal et des Algarves, etc., etc. ; Sa Majesté te Roi de Roumanie; Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède, et !e Conseil Fédéral Suisse, désirant établir des dispositions communes pour régler les conflits de lois concernant les conditions pour la validité du mariage, ont résolu de conclure une Convention à cet effet et ont nommé pour Leurs plénipotentiaires, savoir: Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Boi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand: MM. le Comte de Pourtalès, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des

895 Pays-Bas, le Docteur Hermann Dungs, Son Conseiller Supérieur Intime de Régence, le Docteur Johannes Kriege, Son Conseiller Intime de Légation.

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Soi de Bohême, etc., etc., et Boi Apostolique de Hongrie: M. Okolicsànyi d'Okolicsna, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Boi des Belges: MM. le Comte de Grelle Rogier, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Alfred van den Bulcke, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire, Directeur Général au Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Espagne: M. Carlos Crespi de Valldanza y Fortuny, Son Chargé d'Affaires intérimaire à la Haye.

Le Président de la Bépublique Française: MM. de Monbel, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de la République Française près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Louis Renault, Professeur de Droit International à l'Université de Paris, Jurisconsulte du Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Italie: M. Salvatore Tugini, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

896

Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau: M. le Comte de Villers, Son Chargé d'Affaires à Berlin.

Sa Majesté la Reine des Pays-Bas: MM. le Baron H. Melvil de Lynden, Son Ministre des Affaires Etrangères, J. A. Loeff, Son Ministre de la Justice et T. M. G. Asser, Membre du Conseil d'Etat, Président de la Commission Royale pour le Droit International Privé, Président des Conférences de Droit International Privé.

Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc. : M. le Comte de Sélir, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Roumanie: M. Jean N. Papinm, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède: M. le Comte Wrangel, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

et le Conseil Fédéral Suisse: M. Ferdinand Koch, Vice-Consul de la Confédération Suisse à Rotterdam, lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus des dispositions suivantes:

897

Art. 1er.

Le droit de contracter mariage est réglé par la loi nationale de chacun des futurs époux, à moins qu'une disposition do cette loi ne se réfère expressément à une autre loi.

Art. 2.

La loi du lieu de la célébration peut interdire le mariage des étrangers qui serait contraire à ses dispositions concernant : 1° les degrés de parenté ou d'alliance pour lesquels il y a une prohibition absolue ; 2° la prohibition absolue de se marier, édictée contre les coupables de l'adultère à raison duquel le mariage de l'un d'eux a été dissous ; 3° la prohibition absolue de se marier, édictée contre des personnes condamnées pour avoir de concert attenté à la vie du conjoint de l'une d'elles.

Le mariage célébré contrairement à une des prohibitions mentionnées ci-dessus ne sera pas frappé de nullité, pourvu qu'il soit valable d'après la loi indiquée par l'art. 1er.

Sous la réserve de l'application du premier alinéa de l'art. 6 de la présente Convention, aucun Etat contractant ne s'oblige à faire célébrer un mariage qui, à raison d'un mariage antérieur ou d'un obstacle d'ordre religieux, serait contraire à ses lois. La violation d'un empêchement de cette nature ne pourrait pas entraîner la nullité du mariage dans les pays autres que celui où le mariage a été célébré.

Art. 3.

La loi du lieu de la célébration peut permettre le mariage des étrangers nonobstant les prohibitions de la loi indiquée par Fart. 1er, lorsque ces prohibitions sont exclusivement fondées sur des motifs d'ordre religieux.

898 Les autres Etats ont le droit de ne pas reconnaître comme valable le mariage célébré dans ces circonstances.

Art. 4.

Les étrangers doivent, pour se marier, établir qu'ils remplissent les conditions nécessaires d'après la loi indiquée par l'art. 1er.

Cette justification se fera, soit par un certificat des agents diplomatiques ou consulaires autorisés par l'Etat dont les contractants sont les ressortissants, soit par tout autre mode de preuve, pourvu que les conventions internationales ou les autorités du pays de la célébration reconnaissent la justification comme suffisante.

Art. 5.

Sera reconnu partout comme valable, quant à la forme, le mariage célébré suivant la loi du pays où il a eu lieu.

Il est toutefois entendu que les pays dont la législation exige une célébration religieuse, pourront ne pas reconnaître comme valables les mariages contractés par leurs nationaux à l'étranger sans que cette prescription ait été observée.

Les dispositions de la loi nationale, en matière de publications, devront être respectées ; mais le défaut de ces publications ne pourra pas entraîner la nullité du mariage dans les pays autres que celui dont la loi aurait été violée.

Une copie authentique de l'acte de mariage sera transmise aux autorités du pays de chacun des époux.

Art. 6.

Sera reconnu partout comme valable, quant à la forme, le mariage célébré devant un agent diplomatique ou consulaire, conformément à sa législation, si aucune des parties contractantes n'est ressortissante de l'Etat où le mariage a

899 été célébré et si cet Etat ne s'y oppose pas. Il ne peut pas s'y opposer quand il s'agit d'un mariage qui, à raison d'un mariage antérieur ou d'un obstacle d'ordre religieux, serait contraire à ses lois.

La réserve du second alinéa de Fart. 5 est applicable aux mariages diplomatiques ou consulaires.

Art. 7.

Le mariage, nul quant à la forme dans le pays où il a été célébré, pourra néanmoins être reconnu comme valable dans les autres pays, si la forme prescrite par la loi nationale de chacune des parties a été observée.

Art. 8.

La présente Convention ne s'applique qu'aux mariages célébrés sur le territoire des Etats contractants entre personnes dont une au moins est ressortissante d'un de ces Etats.

Aucun Etat ne s'oblige, par la présente Convention, à appliquer une loi qui ne serait pas celle d'un Etat contractant.

Art. 9.

La présente Convention, qui ne s'applique qu'aux terri-' toires européens des Etats contractants, sera ratifiée et les ratifications en seront déposées à la Haye, dès que la majorité des Hautes Parties contractantes sera en mesure de le faire.

Il sera dressé de ce dépôt un procès-verbal, dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 10.

Les Etats non signataires qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé sont admis à adhérer purement et simplement à la présente Convention,

900 L'Etat qui désire adhérer notifiera, au plus tard le 31 Décembre 1904, son intention par un acte qui sera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas.

Celui-ci en enverra une copie, certifiée conforme, par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 11.

La présente Convention entrera en vigueur le soixantième jour à partir du dépôt des ratifications ou de la date de la notification des adhésions.

Art. 12.

La présente Convention aura une durée de cinq ans à partir de la date du dépôt des ratifications.

Ce terme commencera à courir de cette date, môme pour les Etats qui auront fait le dépôt après cette date ou qui auraient adhéré plus tard.

La Convention sera renouvelée tacitement de cinq ans en cinq ans, sauf dénonciation.

La dénonciation devra être notifiée, au moins six mois avant l'expiration du terme visé aux alinéas précédents, au Gouvernement des Pays-Bas, qui en donnera connaissance à tous les autres Etats contractants.

La dénonciation ne produira son effet qu'à l'égard de l'Etat qui l'aura notifiée. La Convention restera exécutoire pour les autres Etats.

En foi de quoi les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et l'ont revêtue de leurs sceaux.

Fait à la Haye, le douze Juin Mil Neuf Cent Deux, en un seul exemplaire, qui sera déposé dans les archives du

901 Gouvernement des Pays-Bas et dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé.

Pour l'Allemagne:

Pour l'Autriche et pour la Hongrie:

(L. 8.) F. Pourtalès.

(L. S.) Dungs.

(L. 8.) Kriege.

Le Miaistre d'Autriche-Hongrie : (L. 8.) Okolicsânyi d'Okolicsna.

Pour la Belgique:

(L. S.) Comte de Grelle Regier.

(L. 8.) Alfred van den Bulcke.

Pour l'Espagne :

(L. 8.) Carlos Crespi de Valldanza y Fortuny.

Pour la France:

(L. S.) Monbel.

(L. S.) L Renault.

Pour l'Italie:

(L. S.) Tugini.

Pour le Luxembourg:

(L. S.) Comte de Villers.

Pour les Pays-Bas:

(L. S.) Baron Melvil de Lynden.

(L. S.) J. A. Loeff.

(L. S.) T. M. C. Asser.

Pour le Portugal:

(L. 8.) Coude de Sélir.

Pour la Roumanie:

(L. S.) J. N. Papiniu.

Pour la Suède :

CL. S.) Comte Wrangel.

Pour la Suisse:

(L. S.) F. Koch jr.

Bundesblatt. 56. Jahrg.

Bd. V.

60

902 Übersetzung.

Abkommen Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, (folgt die Aufzählung der Souveräne, der Staatsoberhäupter und Regierungen, welche das Abkommen unterzeichnet, haben und wofür auf das französische Original verwiesen wird, siehe Seite 894 hiervor), von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze in Ansehung der Erfordernisse für die Gültigkeit der Eheschließung zu treffen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Folgen die Namen, siehe Seite 894 hiervor.)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind :

Art. 1.

Das Recht zur Eingehung der Ehe bestimmt sich in Ansehung eines jeden der Verlobten nach dem Gesetze des

903

Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaats), soweit nicht eine Vorschrift dieses Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz verweist.

Art. 2.

Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann die Ehe von Ausländern untersagen, wenn sie verstoßen würde gegen seine Vorschriften über 1. die Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft, für die ein absolutes Eheverbot besteht; 2. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen den des Ehebruchs Schuldigen, wenn auf Grund dieses Ehebruchs die Ehe eines von ihnen aufgelöst worden ist ; 3. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen Personen, die wegen gemeinsamer Nachstellung nach dem Leben des Ehegatten eines von ihnen verurteilt worden sind.

Ist die Ehe ungeachtet eines der vorstehend aufgeführten Verbote geschlossen, so kann sie nicht als nichtig behandelt werden, falls sie nach dem im Art. l bezeichneten Gesetze gültig ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6, Absatz l, dieses Abkommens ist kein Vertragsstaat verpflichtet, eine Ehe schließen zu lassen, die mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder auf ein Hindernis religiöser Natur gegen seine Gesetze verstoßen würde. Die Verletzung eines derartigen Ehehindernisses kann jedoch die Nichtigkeit der Ehe in einem ändern Lande als in dem, wo die Ehe geschlossen wurde, nicht zur Folge haben.

Art. 3.

Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann ungeachtet der Verbote des im Art. l bezeichneten Gesetzes

904 die Ehe von Ausländern gestatten, wenn diese Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur beruhen.

Die ändern Staaten sind berechtigt, einer unter solchen Umständen geschlossenen Ehe die Anerkennung als einer gültigen Ehe zu versagen.

Art. 4.

Die Ausländer müssen zum Zwecke ihrer Eheschließung nachweisen, daß sie den Bedingungen genügen, die nach dem im Art. i. bezeichneten Gesetz erforderlich sind.

Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, dem die Verlobten angehören, oder durch irgend ein anderes Beweismittel geführt werden, je nachdem die Staats vertrage oder die Behörden des Landes, in welchem die Ehe geschlossen wird, den Nachweis als genügend anerkennen.

Art. 5.

In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuerkennen, wenn die Eheschließung dem Gesetze des Landes, in welchem sie erfolgt ist, entspricht.

Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift im Ausland eingegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen.

Die Vorschriften des Gesetzes des Heimatstaats über das Aufgebot müssen beachtet werden; doch kann das Unterlassen dieses Aufgebots die Nichtigkeit der Ehe nur in dem Lande zur Folge haben, dessen Gesetz übertreten worden ist.

Eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde ist den Behörden des Heimatlandes eines jeden der Ehegatten zu übersenden.

905

Art. 6.

In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuerkennen, wenn sie vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird, vorausgesetzt, daß keiner der Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, angehört und dieser Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch kann nicht erhoben werden, wenn es sich um eine Ehe handelt, die mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser Natur . gegen seine Gesetze verstoßen würde.

Der Vorbehalt des Art. 5, Absatz 2, findet auf die diplomatischen oder konsularischen Eheschließungen An wendung.

Art. 7.

Eine Ehe, die in dem Lande, in welchem sie geschlossen wurde, in Ansehung der Form nichtig ist, kann gleichwohl in den ändern Ländern als gültig anerkannt werden, wenn die durch das Gesetz des Heimatstaates eines jeden der Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet worden ist.

Art. 8.

Dieses Abkommen findet nur auf solche Ehen Anwendung, welche im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen Personen geschlossen sind, von denen mindestens eine Angehöriger eines dieser Staaten ist.

Kein Staat verpflichtet sich durch dieses Abkommen zur Anwendung eines Gesetzes, welches nicht dasjenige eines Vertragsstaates ist.

Art. 9.

Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert

906 und die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden.

'

Art. 10.

Denjenigen Staaten, welche auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen freistehen.

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. Dezember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden.

Art. 11.

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkte der Anzeige von einem Beitritt in Kraft.

Art. 12.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist auch für diejenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nach diesem Zeitpunkte bewirken oder erst später beitreten.

In Ermanglung einer Kündigung gilt das Abkommen als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

907

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absätzen bezeichnet ist, der Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen ändern Vertragsstaaten Kenntnis ·geben wird.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im Haag am zwölften Juni neunzehnhundertundzwei in einem einzigen Exemplare, das im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, welche auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren.

(Folgen die Unterschriften, siehe Seite 901 hiervor.)

908 Beilage n.

Originaltext.

Convention pour

régler les conflits de lois et de juridictions en matière de divorce et de séparation de Corps,

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand ; Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Bohême, etc., etc., et Roi Apostolique de Hongrie; Sa Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté le Roi d'Espagne; le Président de la République Française; Sa Majesté le Rot d'Italie; Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Sa Majesté la Reine des Pays-Bas; Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc.; Sa Majesté le Roi de Roumanie ; Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède, et le Conseil Fédéral Suisse, désirant établir des dispositions communes pour régler les conflits de lois et de juridictions en matière de divorce et de séparation de corps, ont résolu de conclure une Convention à cet effet et ont nommé pour Leurs plénipotentiaires, savoir: Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand: MM. le Comte de Pourtalès, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des

909 Pays-Bas, le Docteur Hermann Dungs, Son Conseiller Supérieur Intime de Régence et le Docteur Johannes Kriege, Son Conseiller Intime de Légation.

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Boi de Bohême, etc., etc., et Boi Apostolique de Hongrie: M. Olcolicsanyi d'OJcolicsna, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Boi des Belges: MM. le Comte de Grelle Eogier, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Alfred van den BulcJce, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire, Directeur Général au Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Espagne : M. Carlos Crespi de Valldanza y Fortuny, Son Chargé d'Affaires intérimaire à la Haye.

Le Président de la Bépublique Française : MM. de Monbel, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de la République Française près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Louis Renault, Professeur de Droit International à l'Université de Paris, Jurisconsulte du Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Italie : M. Salvatore Tugini, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

910 Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau : M. le Comte de Villers, Son Chargé d'Affaires à Berlin.

Sa Majesté la Reine des Pays-Bas : MM. le Baron E. Melvil de Lynden, Son Ministre des Affaires Etrangères. J. A. Loeff, Son Ministre de la Justice et T. M. G. Asser, Membre du Conseil d'Etat, Président de la Commission Royale pour le Droit International Privé, Président des Conférences de Droit International Privé.

Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc. : M. le Comte de Sélir, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Roumanie : M. Jean N. Papiniu, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède: M. le Comte Wrangel, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

et le Conseil Fédéral Suisse : M. Ferdinand Koch, Vice-Consul de la Confédération Suisse à Rotterdam, lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus des dispositions suivantes :

911 Art. 1er.

Les époux ne peuvent former une demande en divorce que si leur loi nationale et la loi du lieu où la demande est formée admettent le divorce l'une et l'autre.

Il en est de môme de la séparation de corps.

Art. 2.

Le divorce ne peut être demandé que si, dans le cas dont il s'agit, il est admis à la fois par la loi nationale des époux et par la loi du lieu où la demande est formée, encore que ce soit pour des causes différentes.

Il en est de même de la séparation de corps.

Art. 3.

Nonobstant les dispositions des art. 1er et 2, la loi nationale sera seule observée, si la loi du lieu où la demande est formée le prescrit ou le permet.

Art. 4.

La loi nationale indiquée par les articles précédents ne peut être invoquée pour donner à un fait qui s'est passé alors que les époux ou l'un d'eux étaient d'une autre nationalité, le caractère d'une cause de divorce ou de séparation de corps.

Art. 5.

La demande en divorce ou en séparation de corps peut être formée : 1° devant la juridiction compétente d'après la loi nationale des époux; 2° devant la juridiction compétente du lieu où les époux sont domiciliés. Si, d'après leur législation nationale, les époux n'ont pas le même domicile, la juridiction compétente est celle du domicile du défendeur. Dans

912 le cas d'abandon et dans le cas d'un changement de domicile opéré après que la cause de divorce ou de séparation est intervenue, la demande peut aussi être formée devant la juridiction compétente du dernier domicile commun. -- Toutefois la juridiction nationale est réservée dans la mesure où cette juridiction est seule compétente pour la demande en divorce ou en séparation de corps. La juridiction étrangère reste compétente pour un mariage qui ne peut donner lieu à une demande en divorce ou en séparation de corps devant la juridiction nationale compétente.

Art. 6.

Dans le cas où des époux ne sont pas autorisés à former une demande en divorce ou en séparation de corps dans le pays où ils sont domiciliés, ils peuvent néanmoins l'un et l'autre s'adresser à la juridiction compétente de ce pays pour solliciter les mesures provisoires que prévoit sa législation en vue de la cessation de la vie en commun.

Ces mesures seront maintenues si, dans le délai d'un an, elles sont confirmées par la juridiction nationale; elles ne dureront pas plus longtemps que ne le permet la loi du domicile.

Art. 7.

Le divorce et la séparation de corps, prononcés par un tribunal compétent aux termes de l'art. 5, seront reconnus partout, sous la condition que les clauses de la présente Convention aient été observées et que, dans le cas où la décision aurait été rendue par défaut, le défendeur ait été cité conformément aux dispositions spéciales exigées par sa loi nationale pour reconnaître les jugements étrangers.

Seront reconnus également partout le divorce et la séparation de corps prononcés par une juridiction adminis-

913 trative, si la loi de chacun des époux reconnaît ce divorce et cette séparation.

Art. 8.

Si les époux n'ont pas la même nationalité, leur dernière législation commune devra, pour l'application des articles précédents, être considérée comme leur loi nationale.

Art. 9.

La présente Convention ne s'applique qu'aux demandes en divorce ou en séparation de corps formées dans l'un des Etats contractants, si l'un des plaideurs au moins est ressortissant d'un de ces Etats.

Aucun Etat ne s'oblige, par la présente Convention, à appliquer une loi qui ne serait pas celle d'un Etat contractants.

Art. 10.

La présente Convention, qui ne s'applique qu'aux territoires européens des Etats contractants, sera ratifiée et les ratifications en seront déposées à la Haye, dès que la majorité des Hautes Parties contractantes sera en mesure de le faire.

Il sera dressé de ce dépôt un procès-verbal, dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 11.

Les Etats non signataires qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé sont admis à adhérer purement et simplement à la présente Convention.

L'Etat qui désire adhérer notifiera, au plus tard le 31 Décembre 1904, son intention par un acte qui sera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas.

914 Celui-ci en enverra une copie, certifiée conforme, par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 12.

La présente Convention entrera en vigueur le soixantième jour à partir du dépôt des ratifications ou de la date de la notification des adhésions.

Art. 13.

La présente Convention aura une durée de cinq ans à partir de la date du dépôt des ratifications.

Ce ternie commencera à courir de cette date, même pour les Etats qui auront fait le dépôt après cette date ou qui auraient adhéré plus tard.

La Convention sera renouvelée tacitement de cinq ans en cinque ans, sauf dénonciation.

La dénonciation devra être notifiée, au moins six mois avant l'expiration du terme visé aux alinéas précédents, au Gouvernement des Pays-Bas, qui en donnera connaissance à tous les autres Etats contractants.

La dénonciation ne produira son effet qu'à l'égard de l'Etat qui l'aura notifiée. La Convention restera exécutoire pour les autres Etats.

En foi de quoi les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et l'ont revêtue de leurs sceaux.

Fait à la Haye, le douze Juin Mil Neuf Cent Deux, en un seul exemplaire, qui sera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas et dont une copie, certifiée

915 conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé.

Pour l'Allemagne:

Pour l'Autriche et pour la Hongrie:

CL. S.) F. Pourtalès.

(L. S.) Dungs.

(L. S.) Kriege.

Le Ministre d'Autriche-Hongrie : (L. S.) Okolicsânyi d'Okolicsna.

Pour la Belgique:

(L. S.) Comte de Grelle Regier.

(L. 3.) Alfred van den Bulcke.

Pour l'Espagne:

(L. S.) Carlos Crespi di Valldanza y Fortuny.

Pour la France:

(L. S.) Mqnbel.

(L. S.) L. Renault.

Pour l'Italie:

(L. S.) Tugini.

Pour le Luxembourg:

(L. 8.) Comte de Villers.

Pour les Pays-Bas:

(L. S.) Baron Melvil de Lynden.

(L. S.) J. A. Loeff.

(L. 8.) T. M. C. Asser.

Pour le Portugal :

(L. S.) Conde de Sélir.

Pour la Roumanie:

CL. S.) J. N. Papiniu.

Pour la Suède :

CL. S.) Comte Wrangel.

Pour la Suisse:

CL. S.) F. Koch jr.

916 Übersetzung.

Abkommen Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, (folgt die Aufzählung der Souveräne, der Staatsoberhäupter und Regierungen, welche das Abkommen unterzeichnet haben und wofür auf das französische Original verwiesen wird, siehe Seite 908 hiervor), von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett zu treffen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Polgen die Namen, siehe Seite 908 hiervor.)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind : Art. 1.

Die Ehegatten können eine Scheidungsklage nur dann erheben, wenn sowohl das Gesetz des Staates, dem sie an-

917 gehören (Gesetz des Heimatstaats), als auch das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird, die Scheidung zulassen.

Das Gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett.

Art. 2.

Auf Scheidung kann nur dann geklagt werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Falle sowohl nach dem Gesetze des Heimatstaats der Ehegatten als auch nach dem Gesetze des Ortes, wo geklagt wird, sei es auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist.

Das Gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett.

Art. 3.

Ungeachtet der Bestimmungen der Art. l und 2 ist das Gesetz des Heimatstaats allein maßgebend, wenn das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird, dies vorschreibt oder gestattet.

Art. 4.

Das in den vorstehenden Artikeln bezeichnete Gesetz des Heimatstaats kann nicht angerufen werden, um einer Tatsache, die sich ereignet hat, während die Ehegatten oder einer von ihnen einem anderen Staate angehörten, die Wirkung eines Scheidungs- oder Trennungsgrundes zn verleihen.

Art. 5.

Die Klage auf Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett kann erhoben werden : 1. vor der nach dem Gesetze des Heimatstaats der Ehegatten zuständigen Gerichtsbarkeit; 2. vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des Ortes, wo die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaats nicht denselben Wohnsitz haben, so ist die Gerichtsbarkeit des Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. V.

61

918 Wohnsitzes des Beklagten zuständig. Im Falle der böslichen Verlassung oder im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes nach dem Eintritte des Scheidungsoder Trennungsgrundes kann die Klage auch vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des letzten gemeinsamen Wohnsitzes erhoben werden. -- Die Gerichtsbarkeit des Heimatstaats ist allein berufen, soweit sie für die Scheidungs- oder Trennungsklage ausschließlich zuständig ist. Doch bleibt die fremde Gerichtsbarkeit zuständig für eine Ehe, in Ansehung deren die Scheidungs- oder Trennungsklage vor der zuständigen Gerichtsbarkeit des Heimatstaats nicht erhoben werden kann.

Art. 6.

Falls die Ehegatten nicht berechtigt sind, eine Scheidungs- oder Trennungsklage in dem Lande ihres Wohnsitzes zu erheben, kann sich gleichwohl jeder von ihnen an die zuständige Gerichtsbarkeit dieses Landes wenden, um die vorläufigen Maßnahmen zu erwirken, die in dessen Gesetzgebung für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehen sind. Diese Maßnahmen bleiben aufrecht erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres durch die Gerichtsbarkeit des Heimatstaats bestätigt werden; sie bleiben nicht länger bestehen, als es das Gesetz des Wohnsitzes gestattet.

Art. 7.

Die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett, die durch ein nach Art. 5 zuständiges Gericht ausgesprochen werden, sind überall anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen dieses Abkommens beobachtet worden sind, und daß im Falle eines Versäumnisurteils die Ladung des Beklagten entsprechend den besonderen Vorschriften erfolgt

919 ist, die das Gesetz seines Heimatstaats für die Anerkennung ausländischer Urteile erfordert.

In gleicher Weise sind überall anzuerkennen die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett, die von einer Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen werden, vorausgesetzt, daß das Gesetz eines jeden der Ehegatten eine solche Scheidung oder Trennung anerkennt.

Art. 8.

Wenn die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, so ist ihr letztes gemeinsames Gesetz als das Gesetz ihres Heimatstaats im Sinne der vorstehenden Artikel anzusehen.

Art. 9.

Dieses Abkommen findet nur auf solche Scheidungsund Trennungsklagen Anwendung, welche in einem der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nur dann, wenn mindestens eine der Parteien einem dieser Staaten angehört.

Kein Staat verpflichtet sich durch dieses Abkommen zur Anwendung eines Gesetzes, welches nicht dasjenige eines Vertragsstaats ist.

Art. 10.

Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden ; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden.

920

Art. 11.

Denjenigen Staaten, welche auf der dritten Konferenz über internationales- Privatrecht vertreten waren, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen freistehen.

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. Dezember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden.

Art. 12.

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkte der Anzeige von einem Beitritt in Kraft.

Art. 13.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden .

Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist auch für diejenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nach diesem Zeitpunkte bewirken oder erst später beitreten.

In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absätzen bezeichnet ist, der Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis ben wird.

921 Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im H a a g am zwölftem Juni neunzehnhundertundzwei in einem einzigen Exemplare, das im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird, und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, welche auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren.

(Folgen die Unterschriften, siehe Seite 915 hiervon)

922

Beilage m.

Originaltext.

Convention pour

régler la tutelle des mineurs,

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand ; Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Bohême, etc., etc., et Roi Apostolique de Hongrie ; Sa Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté le Roi d'Espagne; le Président de la République Française; Sa Majesté le Roi d'Italie; Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau ; Sa Majesté la Reine des Pays-Bas ; Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc. ; Sa Majesté le Roi de Roumanie ; Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède, et le Conseil Fédéral Suisse, désirant établir des dispositions communes pour régler la tutelle des mineurs, ont résolu de conclure une Convention à cet effet et ont nommé pour Leurs plénipotentiaires, savoir: Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand: MM. le Comte de Pourtàlès, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des

923

Pays-Bas, le Docteur Hermann Dungs, Son Conseiller Supérieur Intime de Régence et le Docteur Johannes Kriege, Son Conseiller Intime de Légation.

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Boi de Bohême, etc., etc., et Boi Apostolique de Hongrie: M. OkoUcsdnyi d'Okolicsna, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Boi de Belges: MM. le Comte de Grelle Eogier, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Alfred van den Bulcke, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire, Directeur Général au Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Espagne: M. Carlos Crespi de Valldanea y Fortuny, Son Chargé d'Affaires intérimaire à la Haye.

Le Président de la Bépublique Française: MM. de Monbel, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de la République Française près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas et Louis Renault, Professeur de Droit International à l'Université de Paris, Jurisconsulte du Ministère des Affaires Etrangères.

Sa Majesté le Boi d'Italie: M. Salvatore Twgini, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

924 Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Due de Nassau: M. le Comte de Vitters, Son Chargé d'Affaires à Berlin.

Sa Majesté la Reine des Pays-Bas: MM. le Baron E. Melvil de Lynden, Son Ministre des Affaires Etrangères, J. A. Loeff, Son Ministre de la Justice et T. M. G. Asser, Membre du Conseil d'Etat, Président de la Commission Royale pour le Droit International Privé, Président des Conférences de Droit International Privé.

Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc. : M. le Comte de Sélir, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Roumanie: M. Jean N. Papimu, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, au nom de la Suède: M. le Comte Wramgel, Son Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire près Sa Majesté la Reine des Pays-Bas.

et le Conseil Fédéral Suisse: M. Ferdinand Koch, Vice-Consul de la Confédération Suisse à Rotterdam.

Lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, son convenus des dispositions suivantes :

Art. \.

La tutelle d'un mineur est réglée par sa loi nationale.

925

Art. 2.

Si la loi nationale n'organise pas la tutelle dans le pays du mineur en vue du cas où celui-ci aurait sa résidence habituelle à l'étranger, l'agent diplomatique ou consulaire autorisé par l'Etat dont le mineur est le ressortissant pourra y pourvoir, conformément à la loi de cet Etat, si l'Etat de la résidence habituelle du mineur ne s'y oppose pas.

Art. 3.

Toutefois, la tutelle du mineur ayant sa résidence habituelle à l'étranger s'établit et s'exerce conformément à la loi du lieu, si elle n'est pas ou si elle ne peut pas être constituée conformément aux dispositions de l'art. 1er ou de l'art. 2.

Art. 4.

L'existence de la tutelle établie conformément à la disposition de Fart. 3 n'empêche pas de constituer une nouvelle tutelle par application de l'art. 1er ou de l'art. 2.

Il sera, le plus tôt possible, donné information de ce fait au Gouvernement de l'Etat où la tutelle a d'abord été organisée. Ce Gouvernement en informera, soit l'autorité qui aurait institué la tutelle, soit, si une telle autorité n'existe pas, le tuteur lui-même.

La législation de l'Etat où l'ancienne tutelle était organisée décide à quel moment cette tutelle cesse dans le cas prévu par le présent article.

Art. 5.

Dans tous les cas, la tutelle s'ouvre et prend fin aux époques et pour les causes déterminées par la loi nationale du mineur.

926

Art. 6.

L'administration tutélaire s'étend à la personne et à l'ensemble des biens du mineur, quel que soit le lieu de leur situation.

Cette règle peut recevoir exception quant aux immeubles placés par la loi de leur situation sous un régime foncier spécial.

Art. 7.

En attendant l'organisation de la tutelle, ainsi que dans tous les cas d'urgence, les mesures nécessaires pour la protection de la personne et des intérêts d'un mineur étranger pourront être prises par les autorités locales.

Art. 8.

Les autorités d'un Etat sur le territoire duquel se trouvera un mineur étranger dont il importera d'établir la tutelle, informeront de cette situation, dès qu'elle leur sera connue, les autorités de l'Etat dont le mineur est le ressortissant.

Les autorités ainsi informées feront connaître le plus tôt possible aux autorités qui auront donné l'avis si la tutelle a été ou si elle sera établie.

Art. 9.

La présente Convention ne s'applique qu'à la tutelle des mineurs ressortissants d'un des Etats contractants, qui ont leur résidence habituelle sur le territoire d'un de ces Etats.

Toutefois, les art. 7 et 8 de la présente Convention s'appliquent à tous les mineurs ressortissants des Etats contractants.

927

Art. 10.

La présente Convention, qui ne s'applique qu'aux territoires européens des Etats contractants, sera ratifiée et les ratifications en seront déposées à la Haye, dès que la majorité des Hautes Parties contractantes sera en mesure de le faire.

Il sera dressé de ce dépôt un procès-verbal, dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 11.

Les Etats non signataires qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé sont admis à adhérer purement et simplement à la présente Convention.

L'Etat qui désire adhérer notifiera, au plus tard le 31 Décembre 1904, son intention par un acte qui sera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas.

Celui-ci en enverra une copie, certifiée conforme, par la voie diplomatique à chacun des Etats contractants.

Art. 12.

La présente Convention entrera en vigueur le soixantième jour à partir du dépôt des ratifications ou de la date de la notification des adhésions.

Art. 13.

La présente Convention aura une durée de cinq ans à partir de la date du dépôt des ratifications.

Ce terme commencera à courir de cette date, même pour les Etats qui auront fait le dépôt après cette date ou qui auraient adhéré plus tard.

La Convention sera renouvelée tacitement de cinq ans en cinq ans, sauf dénonciation.

928 La dénonciation devra être notifié, au moins six mois avant l'expiration du terme visé aux alinéas précédents, au Gouvernement des Pays-Bas, qui en donnera connaissance à tous les autres Etats contractants.

La dénonciation ne produira son effet qu'à l'égard de l'Etat qui l'aura notifiée. La Convention restera exécutoire pour les autres Etats.

En foi de quoi les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et Font revêtue de leurs sceaux.

Fait à la Haye, le douze Juin Mil Neuf Cent Deux, en un seul exemplaire, qui sera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas et dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à chacun des Etats qui ont été représentés à la troisième Conférence de Droit International Privé.

Pour l'Allemagne :

(L. S.) F. Pourtalès.

(L. S.) Dungs.

(L. S.) Kriege.

Pour l'Autriche et pour la Hongrie:

Pour la Belgique :

Le Ministre d'Autriche-Hongrie: (L. S.) Okolicsânyi d'Okolicsna.

(L. 8.) Comte de Grelle Rogier.

(L. 8.) Alfred van den Bulcke.

Pour l'Espagne: Pour la France:

(L. S.) Carlos Crespi de Valldanza y Fortuny.

(L. S.) Monbel.

(L. 8.) L. Renault.

Pour l'Italie :

(L. S.) Tugini.

Pour le Luxembourg:

(L. S.) Comte de Villers.

929

Pour les Pays-Bas :

(L. S.) Baron Melvi de Lynden.

(L. S.) J. A. Loeff.

(L. S.) T. M. C. Asser.

Pour le Portugal:

(L. S.) Conde de Sélir.

Pour la Roumanie :

(L. S.) J. N. Papiniu.

Pour la Suède:

(L. S.) Comte Wrangel.

Pour la Suisse:

(L. S.) F. Koch, jr.

930 Übersetzung.

Abkommen zur

Eegelung der Vormundschaft über Minderjährige.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, (folgt die Aufzählung der Souveräne, der Staatsoberhäupter und Regierungen, welche das Abkommen unterzeichnet haben und wofür auf das französische Original verwiesen wird, siehe Seite 922 hiervor), von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige zu treffen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Folgen die Namen, siehe Seite 922 hiervor.)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Art. 1.

Die Vormundschaft über einen Minderjährigen bestimmt sich nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaats).

93t

Art. 2.

Sieht das Gesetz des Heimatstaats für den Fall, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande hat, die Anordnung einer Vormundschaft im Heimatlande nicht vor, so kann der von dem Heimatstaate des Minderjährigen ermächtigte diplomatische oder konsularische Vertreter gemäß dem Gesetze dieses Staates die Fürsorge übernehmen, sofern der Staat, in dessen Gebiete der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem nicht widerspricht.

Art. 3.

Falls eine Vormundschaft gernäß den Restimmungen des Art. l oder des Art. 2 nicht angeordnet ist oder nicht angeordnet werden kann, so ist für die Anordnung und die Führung der Vormundschaft über einen Minderjährigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande hat, das Gesetz des Aufenthaltsorts maßgebend.

Art. 4.

Ist die Vormundschaft gemäß der Bestimmung des Art. 3 angeordnet, so kann gleichwohl eine neue Vormundschaft auf Grund des Art. l oder des Art. 2 angeordnet werden.

Hiervon ist der Regierung des Staates, in welchem die Vormundschaft zuerst angeordnet wurde, so bald wie möglich Nachricht zu geben. Diese Regierung hat davon entweder die Behörde, welche die Vormundschaft angeordnet hat, oder in Ermangelung einer solchen Behörde den Vormund selbst zu benachrichtigen.

In dem Falle, den dieser Artikel vorsieht, bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die ältere Vormundschaft endigt, nach der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiete diese Vormundschaft angeordnet war.

932

Art. 5.

In allen Fällen bestimmen sich der Zeitpunkt und die Gründe für den Beginn sowie für die Beendigung der Vormundschaft nach dem Gesetze des Heimatstaats des Minderjährigen.

Art. 6.

Die vormundschaftliche Verwaltung erstreckt sich auf die Person sowie auf das gesamte Vermögen des Minderjährigen, gleichviel an welchem Orte sich die Vermögensgegenstände befinden.

Von dieser Regel sind Ausnahmen zulässig in Ansehung solcher Grundstücke, welche nach dem Gesetze der belegenen Sache einer besonderen Güterordnung unterliegen..

Art. 7.

Solange die Vormundschaft nicht angeordnet ist, sowie in allen dringenden Fällen können die zuständigen Ortsbehörden die Maßregeln treffen, die zum Schütze der Person und der Interessen eines minderjährigen Ausländers erforderlich sind.

Art. 8.

Liegt Anlaß vor, für einen minderjährigen Ausländer die Vormundschaft anzuordnen, so haben die Behörden des Staates, in dessen Gebiet er sich befindet, von dem Sachverhalte, sobald dieser ihnen bekannt wird, die Behörden des Staates zu benachrichtigen, dem der Minderjährige angehört.

Die in solcher Art benachrichtigten Behörden sollen den Behörden, die ihnen die Mitteilung gemacht haben, so bald wie möglich Kenntnis geben, ob die Vormundschaft angeordnet ist oder angeordnet werden wird.

933

Art. 9.

Dieses Abkommen findet nur Anwendung auf die Vormundschaft über Minderjährige, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dieser Staaten haben.

Die Art. 7 und 8 dieses Abkommens finden jedoch auf alle Minderjährige Anwendung, die Angehörige eines Vertragsstaats sind.

Art. 10.

Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl der hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden.

Art. 11.

Denjenigen Staaten, welche auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen freistehen.

Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. Dezember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden.

Art. 12.

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkte der Anzeige von einem Beitritt in Kraft.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. V.

62

934

Art. 13.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Mit diesem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Frist auch für diejenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nach diesem Zeitpunkte bewirken oder erst später beitreten.

In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe des Zeitraums, der in den vorstehenden Absätzen bezeichnet ist, der Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im H a a g am zwölften Juni neunzehnhundertundzwei in einem einzigen Exemplare, das im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird, und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, welche auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren.

(Folgen die Unterschriften, siehe Seite 928 hiervor.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die am 12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten internationalen Übereinkünfte : 1. zur Regelung des Geltungsbereiches auf dem Gebiete der Eheschließung; 2. zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf d...

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Bundesblatt

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Jahr

1904

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1904

Date Data Seite

869-934

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10 021 191

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