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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Fischereigesetzes bestraften Emil Schöpfer in Nyon (Tom 24. Mai 1904.)

Tit.

Petent wurde durch Urteile des Bezirksgerichtes Morges, vom 20. November und 18. Dezember 1902, wegen verbotenen Fischfanges mit Bußen von im ganzen Fr. 350 bestraft, an welche er eine Teilzahlung von Fr. 50 geleistet hat; daneben wurde dem Schöpfer durch das zweite Urteil die Berechtigung zum Fischen für die Dauer von 2 Jahren entzogen.

Mittelst Eingabe ohne Datum, bei der Bundeskanzlei eingegang am 5. April 1904, stellt Schöpfer das Gesuch um gänzlichen Erlaß der rückständigen Buße. Er motiviert dasselbe durch Hinweis auf die äußerst prekäre ökonomische Lage, in welcher er und seine Familie sich befinden. Aus seiner Darstellung und Zeugnissen des ,,Asyle des aveugles in Lausanne", des Dr. med.

Monastier in Nyon und der Gemeindebehörde von Nyon ergibt sich, daß Schöpfer im November 1903 einen Unfall erlitten hat, infolgedessen sein rechtes Auge ganz und für immer verloren ist, während das linke, ebenfalls affiziert, in großer Gefahr steht, das nämliche Schicksal zu erleiden. An Wiederaufnahme regelmäßiger Arbeit sei frühestens im Monat Juni zu denken, und es werden stets besondere Vorsichtsmaßregeln notwendig sein. Der 29 Jahre alte Schöpfer ist vermögenslos, verheiratet und Vater von 5 Kin-

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dem, wovon das älteste 5Va Jahre, das jüngste erst wenige Wochen alt.

Der Regierungsstatthalter von Morges erklärt, er wäre glücklich, wenn das Begnadigungsgesuch Erfolg hätte, angesichts der sehr kritischen Lage des Bestraften, dessen Familie des Mitleids würdig scheine.

Der Gesuchsteller ist seit Begehung der ihm zur Last fallenden Übertretungen und seit der Ausfällung der Strafurteile durch Unfall so sehr an seinem Körper geschädigt worden, daß es ihm unmöglich wäre, in absehbarer Zeit irgend welche Mittel zur Deckung der restierend Bußen zu erwerben. Wegen seines Zustandes aber wäre es auch nicht angängig, die Strafen mittelst Umwandlung in Gefängnis ganz oder teilweise in Vollzug zu setzen, vielmehr erscheint es als gerechtfertigt, durch gänzlichen Nachlaß den veränderten Verhältnissen des Fehl bar en Rechnung zu tragen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es seien dem Emil Schöpfer die restierenden Geldbußen in Gnaden gänzlich zu erlassen.

B e r n , den 24. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Comtesse.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Fischereigesetzes bestraften Emil Schöpfer in Nyon (Vom 24. Mai 1904.)

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Jahr

1904

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01.06.1904

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703-704

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