158

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Neuhausen nach Schleitheim-Oberwiesen.

(Vom 18. März 1904.)

Tit.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhause» unterbreitete unterm 25. Februar d. J. dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1902 (B. A. S. XVIII, 154) dem Regierungsrate zuhanden des Kantons Schaffhausen erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Neuhausen nach Schleitheim-Oberwiesen erneuert werden.

Zur Begründung bemerkt der Regierungsrat, die vorschriftsmäßigen technischen Vorlagen hätten während der im Art. 3 der Konzession vorgesehenen Frist von 12 Monaten nicht erstellt werden können, weil es notwendig gewesen sei, die Vorlage betreffend Bau und Betrieb der elektrischen Straßenbahn Schaffhausen-Neuhausen-Schleitheitm, von welcher Gesamtanlage die durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1902 konzessionierte Linie ein Teilstück bilde, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Gleichzeitig übermittelte uns der Regierungsrat die betreffende Vorlage (Dekret über den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn Schaffhausen - Neuhausen - Schleitheim [Oberwiesen], S. S. B., vom 5. Oktober 1903) mit dem Beifügen, die VolksabstimDekret habe am 14. Februar 1904 stattgefunden, und es habe das mung über dieses Volk mit großem Mehr die Vorlage angenommen.

159 Gemäß Art. 2 des Dekretes erhält der Regierungsrat für die Ausführung des Baues der Linie Neuhausen-Rheinhof-Oberwiesen, der im gesamten auf Fr. 1,100,000 veranschlagt ist, den nötigen Kredit. Dieser Betrag wird beschafft durch Aufnahme eines Darleihens von Fr. 400,000 und durch Subventionen des Staates, der interessierten Gemeinden und* des Kaufmännischen Direktorialfonds im Gesamtbetrage von Fr. 700,000.

Die Ausführung des Projektes ist demnach gesichert.

Wir beantragen Ihnen, dem Konzessionserneuerungsgesuche durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes, der uns zu keinen Bemerkungen Anlaß bietet, zu entsprechen, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft. : Bingier.

160 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Neuhausen nach Schleitheim-Oberwiesen.

Die B u n d e s versam m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe des Regierungsrates des Kantons Schaff hausen vom 25. Februar 1904 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1904, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 154) dem Regierungsrate des Kantons Schaffhausen zuhanden des Kantons Schaffhausen erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Neuhausen nach Schleitheim-Oberwiesen wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit der Änderung erneuert, daß die Dauer der Konzession (Art. 2) und die im Art. 3 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen Vorlagen vom Datum dieses Beschlusses an zu berechnen sind.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Neuhausen nach Schleitheim-Oberwiesen.

(Vom 18. März 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1904

Date Data Seite

158-160

Page Pagina Ref. No

10 020 889

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.