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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

(Vom 30. November 1904.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. November 1904 hat uns der Regierungsrat des Kantons Aargau mitgeteilt, daß in der Abstimmung vom 30. Oktober 1904 vom Volke des Kantons Aargau die Abänderung: der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staatsverfassung des Kantons Aargau mit 20,808 gegen 11,089, und 19,128 gegen 9953 Stimmen beschlossen worden sei und stellt das Gesuch, es sei den abgeänderten Verfassungsbestimmungen die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Die Verfassungsrevision betrifft folgende Bestimmungen : I. betreffend die Wahl der Mitglieder des Regierungsrates :.

1. Zusatz zu Art. 25 : ,,Dem Volk steht die Wahl der Mitglieder des Regierungsrates zu, die in einem Wahlkreis vermittelst Wahlurne, und zwar erstmals im Frühjahr 1905, zu geschehen hat. Bei Bestellung dieser Behörde ist die Minderheit zu berücksichtigen.a 2. Art. 28, Lemma 3, erhält folgende Erweiterung: ,,Die Mitglieder der Regierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Großen Rates sein."

3. In Art. 33 wird lit. o, lautend : ,,die Wahl der Mitglieder des Regierungsrates" gestrichen.

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4. In Art. 37 wird Lemma 2, lautend : ,,Bei Bestellung des Regierungsrates ist die Minderheit zu berücksichtigen"1 gestrichen.

5. An Stelle des Lemma l des Art. 38 tritt folgende Bestimmung : ,,Der Regierungsrat wählt aus seiner Mitte je auf 'ein Jahr einen Präsidenten mit dem Titel Landammann und einen Vizepräsidenten mit dem Titel Landstatthalter.u II. betreffend die Wahl der Abgeordneten des Kantons Aargau in den Ständerat : 1. Zusatz zu Art. 25: .,,Des fernem wählt das Volk in einem Wahlkreis vermittelst Wahlurne die Abgeordneten des Kantons in den Ständerat erstmals im Herbst 1905, und zwar für die gleiche Zeitdauer wie die Mitglieder des Nationalstes."

2. In Art. 33 wird lit. p, lautend : ,,die Wahl der Abgeordneten in den Ständerattt gestrichen.

Durch die Verfassungsrevision wird somit die Wahlart der Mitglieder des Regierungsrates und der Abgeordneten des Kautons in den Ständerat abgeändert, und zwar in dem Sinne, daß in beiden Fällen das Wahlrecht vom Großen Rat des Kantons auf das Volk übertragen wird.

Die abgeänderten Verfassungsbestimmungen enthalten nichts, was den in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Anforderungen widerspricht. Wir beantragen daher, den Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staatsverfassung des Kantons Aargau die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Berichtes des Bundesrates vom 30. November 1901 betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staats Verfassung des Kantons Aargau ; in Anbetracht, daß die Verfassung in den abgeänderten Bestimmungen der Art. 25, 23, 33, 37 und 33 nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet; daß die revidierten Artikel in der Volksabstimmung vom 30. Oktober 1904 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden sind ; in Anwendung von Art. ö der Bundesverfassung, beschließt: Bundesblatt. 56. Jahrs. Bd. VI.

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1. Den abgeänderten Bestimmungen der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Verfassung des Kantons Aargau wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, 28, 33, 37 und 38 der Staatsverfassung des Kantons Aargau. (Vom 30. November 1904.)

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Jahr

1904

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30.11.1904

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127-130

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