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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1902 und 1903.

1908.

Monate.

1902.

Fr.

1903.

Fr.

Mehreinnahmei

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

3,044,687. 87 3,190,121. 09

145,433. 22

3,415,279. 30 3,764,111.50

348,832. 20

4,166,444. 08 4,575,965. 88

409,521. 80

--

April

4,296,168. 01 4,577,753. 26

281,585. 25

--

M a i . . . . 4,253,124. 76 4,644,511. 98

391,387. 22

--

Juni . . . .

4,043,483. 73 4,321,206. 19

277,722. 46

--

Juli . . . .

4,149,437. 75 4,498,328. 67

348,890. 92

--

August . . .

4,147,215. 95 4,940,184. 14

792,968. 19

--

September . .

4,251,729. 58 4,095,946. 59

Oktober

.

. .

. .

5,024,439. 84 4,972,089. 01

November . .

4,341,714. 58 4,333,106. 34

Dezember . .

5,274,704. 88 5,448,264. 96

-- -- -- 173,560, 08

Total 50,408,430. 33 53,361,589, 61 2,953,159. 28

-- --

155,782. 99 52,350. 83 8,608. 24

--

231

Warenverkehr mit dem Auslande im Jahre 1903.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Mitte Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1903" bezogen werden.

B e r n , den 23. Januar 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender für 1904 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) .bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre

23îa erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, vor diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni

1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1904

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1904

Date Data Seite

230-232

Page Pagina Ref. No

10 020 843

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