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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso.

(Vom 25. Märe 1904.)

Tit.

Unterm 12. November 1903 wandte sieb der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Locarno-Madonna del Sasso an unser Eisenbahndepartement mit dem Gesuche, es möchten die konzessionsmäßigen Taxen erhöht und folgendermaßen festgesetzt werden : Für die Bergfahrt: Für die Talfahrt: In II. Klasse 75 Rp. (anstatt 50} 50 Rp. (anstatt 251 ,, III.

,, 50 ., ( ,, 301 35 , ( ,, 15) .

Zur Begründung seines Gesuches machte der Verwaltungsrat folgende drei Punkte geltend.

1. Die anfänglich auf 630 m. veranschlagte Länge der Bahn betrage nun nach den definitiven Studien 817 m.

2. Die künftigen Taxen würden noch unter denjenigen zahlreicher schweizerischer Drahtseilbahnen bleiben, wie es eine vom Gesuchsteller vorgelegte vergleichende Tabelle beweise.

3. Der Finanzausweis könne nur mit Hülfe der erhöhten Taxen bewerkstelligt werden.

339 Das Gesuch des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn LocarnoMadonna del Sasso wurde dem Staatsrat des Kantons Tessin zur Vernehtnlassung übermittelt. In seinem Sehreiben vom 24. November 1903 erklärte letzterer, daß er die zur Erhöhung der Taxen angeführten Motive als durchaus gerechtfertigt anerkenne, und daß er somit der Taxenerhöhung vollständig zustimmen könne.

Unserseits steht der nachgesuchten Taxenerhöhung nichts entgegen. Wir beantragen Ihnen demnach, dem Gesuch des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn Locarno-Madonna del Sasso durch Annahme des folgenden Beschlußentwurfes zu entsprechen, durch welchen gleichzeitig die Konzession mit den neuern Konzessionsbestimmurigen in Einklang gebracht werden soll.

Gerne benützen wir diesen Anlaß. Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

340

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betrettend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g .

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Drahtseilbahn Locarno-Madonna del Sasso vom 12. November 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vorn 25. März 1904, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. S.

XIV, 541) erteilte, durch Bundesbeschluß vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 43) erneuerte und durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 125) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso wird neuerdings abgeändert wie folgt: «. Art. 11 erhält einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut: ,,Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind, und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden."

b. Die Absätze l, 2 und 6 des Art. 16 erhalten folgende Fassung : Absatz 1.

,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen :

341 FUr die Bergfahrt: In der U. Klasse . . . 75 Rp.

,, ,, III.

,, . . . 50 Rp.

Für die Talfahrt: 50 Rp.

35 Rp. a

Absatz 2.

,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a Absatz 6.

,,Bei Festsetzung der Taxen wird das Gewicht nach Ein heiten von 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg.

für eine ganze Einheit gilt. Ist die genaue Ziffer der gemäß dieser Vorschrift berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens l Rp. beträgt. "· 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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.Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso. (Vom 25. März 1904.)

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30.03.1904

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