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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Einlösung und Verjährung italienischer Banknoten alten Typus.

Das italienische Schatzministerium hat bezüglich der Einlösung und der Verjährung italienischer Banknoten der alten Ausgabe Instruktionen erlassen, die hiermit dem schweizerischen Publikum zur Vermeidung von Verlusten zur Kenntnis gebracht werden.

Mit dem 30. Juni 1904 verjähren alle italienischen Banknoten alten Typus im Nennwerte von 50 Centesimi, l, 2, 5, 10, 20, 100, 200, 500 und 1000 Lire.

Diese Banknoten werden bis und mit dem genannten Tage bei Vorweisung gegen gesetzliche Barschaft eingelöst oder an Zahlungsstatt angenommen beim Zentralschatzamt des Königreiches Italien, bei den Sektionen der königlichen Provinzialkassen, bei allen Staatskassiereh, den Einnehmern der Registrierungsämter und der. Domänen Verwaltung, sowie bei den Inhabern der staatlich konzessionierten Verkaufsstellen und endlich bei den Postämtern.

Die Banknoten von 25 Lire, welche der italienische Staat übernommen hat, die aber noch nicht durch Staatsnoten von gleichem Werte ersetzt worden sind, werden ebenfalls von allen Staatskassen an Zahlungsstatt angenommen oder eingelöst.

Nach dem 30. Juni 1904 werden nur noch die von der Banca d'Italia, vom Banco di Napoli und Banco di Sicilia ausgegebenen und mit dem aufgedruckten scharlachroten Stempel des Staates versehenen Banknoten im Nennwerte von 50, 100,,

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500 und 1000 Lire gesetzlichen Kurs haben. Dieser Stempel besteht aus zwei Teilen, und zwar: Auf der V o r d e r s e i t e der Banknote, aus einem Italien darstellenden Frauenkopfe, im Profil gesehen und der linken Seite des Anschauenden zugekehrt, in einem Kreis von 17 mm.

Durchmesser.

Auf der R ü c k s e i t e , der Aufschrift ,,decreto ministeriale del 30 luglio 1896a, an der Stelle des Kopfes der ,,Italia".

Dieser Stempel befindet sich bei den Noten der Banca d'Italia und des Banco di Sicilia im Kreise in der Mitte des untern Randes und bei denjenigen des Banco di Napoli in der Mitte des obern Randes.

Vom 1. Juli 1904 an v e r l i e r e n a l l e i t a l i e n i s c h e n B a n k n o t e n , v o n w e l c h e m N e n n w e r t e s i e a u c h sein m ö g e n , i h r e n W e r t , s o f e r n s i e n i c h t m i t dein e r w ä h n t e n s c h a r l a c h r o t e n S t e m p e l v e r s e h e n sind.

B e r n , den 3. Juni 1904.

Eidg. Finanzdepartement : sig. Buchet.

Anleitung zur Erkennung falscher MUnzen.

Um eine richtige Ausführung des Bundesratsbeschlusses, vom 9. Februar 1904, betreffend Zerstörung falscher und Ersatzleistung für zerschnittene echte Münzen zu erzielen, sehen wir uns veranlaßt, folgende allgemeine Erläuterungen über die Erkennung falscher Münzen zur Kenntnis zu bringen.

Falsche Münzen sind entweder geprägt oder durch Gruß hergestellt.

Da die Herstellung nachgemachter, den Originalen täuschend ähnlicher Prägestempel eine spezielle Kunstfertigkeit erfordert, und zum Prägen besondere maschinelle Einrichtungen nötig sind, kommen auf diese Art erstellte Nachahmungen von Münzen zum Glück nur selten vor, sind aber dafür meistens auch sehr schwierig zu erkennen, besonders wenn zu denselben das gleiche Metall verwendet wurde wie bei den echten Münzen. Nur eine eingehende Vergleichung des Gepräges bis in alle kleinsten Einzel-

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heiten mit echten Stücken kann oft hier zur Entdeckung führen und eine genaue äußere und innere Untersuchung durch Sachverständige die Richtigkeit der Vermutung feststellen. Zeigen sich also bei einer verdächtigen Münze weder im Gewicht noch im Aussehen, noch in der Farbe, sondern einzig nur im Gepräge abweichende Merkmale, so sind solche Stücke unter allen Umständen der eidgenössischen Münzstätte zur Begutachtung einzusenden.

Weitaus die meisten Nachahmungen werden durch Guß hergestellt, sind gewöhnlich leicht auch als solche erkenntlich und betreffen vorzugsweise Silbermünzen. Derartige Falsifikate haben in der Regel folgende Merkmale: Die F a r b e ist, weil meistens Zinn oder Blei mit Beimengung von Zink oder Antimon zur Verwendung kommt, abweichend von der Farbe des Silbers ; sie ist mehr weißgrau oder weißbläulich. Solche Stücke, die vergoldet oder versilbert worden sind, zeigen bald abgenutzte Stellen, an denen das verwendete unedle Metall in abstechender Farbe zu Tage tritt.

Das G e p r ä g e ist stumpf, abgerundet, namentlich bei der Schrift; die feinen Verzierungen sind verschwommen, die Randperlen unscharf, und der Rand, wenn er Verzierungen oder Schrift trägt, wie bei den Fünffrankentalern, meistens sehr unvollkommen, mit Feilenstrichen. Die Flächen der Münze sind körnig, mit Gußporen ; vielfach ist auch noch die Eingußstelle sichtbar.

B e s c h a f f e n h e i t des M e t a l l e s . Werden die Münzen durch Ritzen oder Schneiden mit dem Messer geprüft, so erweisen sie sich entweder, wenn reines Zinn oder Blei vorliegt, sehr weich und leicht biegsam, oder, bei Zusatz von Zink oder Antimon, sehr spröde ; kleine Spähnchen bröckeln beim Abschneiden ab, die Stücke brechen bei Biegversuchen. Die aus Reinnickel hergestellten Zwanzigrappenstücke müssen vom Magnet angezogen, werden, sonst sind sie falsch.

Das G e w i c h t des Falsifikates beträgt bei Zinn oder Zinnlegierungen nur etwa 4/s des Gewichtes eines echten Stückes bei gleicher Größe und Dicke. Einzig Blei kommt dem Gewichte des Silbers annähernd gleich, fällt aber durch sein Aussehen auch sofort auf.

Der K l a n g gegossener Nachahmungen, beim Hinwerfen auf eine Stein- oder Metallplatte, ist entweder tot oder doch Bundesblatt.

56. Jahrg. Bd. IV.

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unterschiedlich vom Silberklang. Da aber auch echte Münzen durch äußerlich nicht sichtbare, unganze Stellen im Innern oder durch Risse klanglos werden, so ist niemals einzig nur aus dem Klang auf die Echtheit oder Unechtheit sicher zu schließen.

Das A n f ü h l e n der Zinnfalsifikate ist seifig.

Trifft mehr als nur eines der vorerwähnten Merkmale bei einem verdächtigen Stücke zu, so ist dasselbe als falsch zu erkennen; solches aber nur auf ein einziges Merkmal hin zu schließen, ist gewagt, und in diesem Falle ist eine fachmännische Begutachtung angezeigt.

Für solche echte Münzen, die absichtlich gewaltsam beschädigt, z. B. durchlöchert, angebohrt, durch Gravuren verunstaltet, oder durch Einhängen in galvanische Bäder oder durch Behandlung mit Säuren im Gewichte verringert worden sind, wird kein Ersatz geleistet. Wir verweisen noch besonders auf das vom eidgenössischen Finanzdepartement erlassene Zirkular vom 20. Januar 1892, wonach -gewaltsam und absichtlich verunstaltete Münzen überhaupt unnachsichtlich zurückzuweisen sind.

In allen Fällen hat der Eingangs erwähnte Bundesratsbeschluß nur Bezug .auf Münzen, die bei uns gesetzlichen Kurs haben.

B e r n , im Mai 1904.

Eidgenössische Münzstätte.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1904.

1903.

Januar bis Ende April .

Mai

Monat.

. 1785 444

2032 615

-- 247 -- 171

Januar bis Ende Mai

. 2229

2647

-- 418

.

Zu- oder Abnahme.

B e r n , den 14. Juni 1904.

(B.-BI. 1904, III, 356.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu mächen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

Die Abfertigung mit Geleitschein.

fl IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1904

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24

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15.06.1904

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383-387

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