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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der A. Gr. elektrischen Bahn BrunnenMorschach (Axenfels und Axenstein) stellt das Gesuch, ihm zu bewilligen, die zirka 2050 Meter lange, im Bau befindliche Bahnlinie von Brunnen (Mythenstein) nach Morschach (Axenstein) samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 550,000, das zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 12. September 1904 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. August 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Pflanzenverkehr, Das Zollamt Martinsbruck ist für den Pflanzenverkehr, im Sinne von Artikel 61 der VollziehungsVerordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, g87), geöffnet worden.

B e r n , den 20. August 1904.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Vorladung-.

.

jund eingeteilt in der .Dragonerschwadron Nr. 16, gegen welchen vor den bürgerlichen Behörden des Kantons Schaffhausen ein Strafverfahren wegen Fälschung einer Bundesakte, sowie wegen Betrugs hängig ist, wird hiermit vorgeladen, am Montag den 5. September nächsthin, nachmittags 3 Uhr, im Konferenzsaale des Bundeshauses-Ostbau zu Bern vor dem Disziplinargerichte (Art. 80 der Militärorganisation und Art. 23, 24 und 170 ff. der Militärstrafgerichtsordnung) in Diensttenue zu erscheinen.

B e r n , den 11. August

1904.

Schweis. Militärdepartement : Müller.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sieh mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: L Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

y Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher G-renzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, irn

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Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der .Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen 'Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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1904

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35

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31.08.1904

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943-946

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