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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von zollpflichtigen Handelsmustern und Reiselagern.

In Bezug auf die Zollbehandlung von Waarenmustern sind mit Genehmigung des Zolldepartementes folgende Instruktionen an die Zollämter erlassen worden :

I. Für den Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn.

Der Handelsvertrag mit Deutschland, vom 10. Dezember 1891, bestimmt in Artikel 5: ,,Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität, der ans- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrnngsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meßund Marktverkehr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie hinnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden."

Das Schlußprotokoll zum Vertrage enthält unter Ziffer V zu vorerwähntem Artikel 5 folgende nähere Bestimmungen : - ,,A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Artikel 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden : 1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

725 2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3. Das Abfertignngspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten : a. Ein Verzeichnis der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Pesthaltung der Identität geeignet sind ; 6. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangsund Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ; c. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung ; ·d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der "Wiedereinjrang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

4. Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch aber ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster ·einem zur Brtheilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr/oder der Niederle^ung in einem Packhofe (Nioderlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise EineangsAbfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die "Wiederausfuhr oder Niederlegnng und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. l (Betrifft die übrigen in Artikel 5 und 6 vorgesehenen Fälle von C. / Zollbefreiung.)

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen .in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen."

726 Der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 enthält ähnliche Bestimmungen. Artikel 4 desselben lautet: ,,Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen ihren Grenzdistrikten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Kückfuhr und unter Beobachtung; der Zollvorschriften, welche die beiden Theile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: Pur alle Waaren. welche aus dem freien Verkehre im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Meß- und Marktverkehr in die Gebiete des anderen Theiles versendet -werden, um dort in zollamtlichen Niederlagen oder Entrepôts gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden schweizerischer, beziehungsweise österreichischer und ungarischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waaren und Muster, . wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wiederausgeführt werden" ;

und das Schlußprotokoll zum Artikel 4: ,,§ 7. Jeder der vertragschließenden Theile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr abzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. Zum Zwecke der festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstucke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jeder der betheiligten Regierungen erlassen werden, soll enthalten: a. Ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücks, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind ; b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie die Angabe, ob derselbe baar erlegt oder sichergestellt worden ist; c. die Angabe über die Art der Bezeichnung; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die "Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Brtheilnng der Abfertigung befugten Amte znm Zwecke der "Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertignng vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt dieAusfuhr oder Niederlegung und erstattet dea bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit aie erforderliche Einleitung."

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Gestützt auf diese Vertragsbestimmungen haben die schweizerischen Zollämter in Bezug auf den Verkehr mit Reisemustern und Reiselagern von und nach Deutschland bezw. Oesterreieh-Ungarn wie folgt zu verfahren:

a. Einfuhr deutscher, bezw. österreichisch-ungarischer Muster oder Reiselager und Wiederausfuhr derselben.

Werden dergleichen zollpflichtige Sendungen zur Freipnßbehandlung angemeldet, so hat das Zollamt die Vorlage eines detaillirten Verzeichnisses sämmtlicher Gegenstände, in welchem die Gattung des Gegenstandes und die zur Feststellung der Identität geeigneten Merkmale sich angegeben finden, zu verlangen und hierauf die einzelnen Waaren- oder Musterstücke, soweit es angeht, mit zollamtlichen Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder ßlei) zu versehen, und zwar soweit möglich einzeln, bei ganz kleinen Gegenständen in der Weise, daß letztere auf den einzelnen Kartons oder Musterkoffereinsätzen etc. durch Fäden resp. Schnüre festgereiht und die Enden der Schnur an den Kartons, Einsätzen etc.

angesiegelt werden, so daß die Wegnahme eines einzelnen Stückes von der Reihe ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist. Hieboi wird jedoch ausbedungen, daß jeder Karton oder Einsatz etc. jeweileu nur Waare der nämlichen Tarifposition enthalte.

Soweit das Anbringen von Identitätszeichen in angedeuteter Weise nicht angeht, resp. wegen der Beschaffenheit der Waare nicht möglich ist -- aber nur in diesem Falle -- ist die Identifizirung durch genaue Beschreibung des einzelneu Gegenstandes zulässig, jedoch müssen die Merkmale derart bezeichnet werden, daß auf Grund derselben der einzelne Gegenstand sich leicht erkennen läßt.

Waaren, welche nicht in angegebener Weise bezeichnet, bezw. beschrieben werden können, unterliegen ohne anders der Eingangsverzollung, da die Zollbefreiung an die ausdrückliche Bedingung geknüpft ist, daß die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel steht.

Bei Sendungen von Mustern und Reiselagern, welche von deutschen oder österreichischen Musterpässen begleitet und deren einzelne Gegenstände vertragsmäßig, d. h. nach vorstehender Anleitung, gekennzeichnet sind, sollen die betreffenden Erkennungszeichen der deutschen, bezw. österreichischen Zollämter anerkannt werden (s. Ziff. V, litt. D, des Schlußprotokolls zum schweizerischdeutschen Handelsvertrage).

Ist 'diese Kennzeichnung aber nicht in dem Maße vorhanden, wie hievor ausbedungen wird, so hat das schweizerische Zollamt vor Ausstellung des Freipasses dieselbe vorschriftsgemäß zu ergänzen.

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Das Waarenverzeichniß, resp. der Musterpaß ist zollamtlich abzustempeln; auf demselben muß überdieß bei jedem Gegenstande vorgemerkt werden, ob er mit Erkennungszeichen versehen ist.

Bei der Wiederausfuhr hat das Austrittszollamt eine genaue Detailrevision an Hand des Verzeichnisses, resp. Musterpasses vorzunehmen. Gegenstände, welche nicht mehr vorhanden sind, sowie Kartons oder Umlagen mit verletztem Zollsiegel unterliegen der Verzollung zur Einfuhr unter Zuschlag der entsprechenden Tara.

Die Freipaßlöschung darf nur für diejenigen Artikel stattfinden, deren Identität nicht angezweifelt werden kann.

b. Ausfuhr schweizerischer Muster oder Reiselager nach dem deutschen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiet.

Schweizerische Handelsreisende, welche mit zollpflichtigen Warenmustern oder Reiselagern nach dem deutsehen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiete austreten, mit der Absicht, diese Waaren sowohl schweizerischer-als deutscher-, bezw.österreichischerseits zollvormerklich behandeln zu lassen, sind vom schweizerischen Austrittszollamt nach Mitgabe der hievor reproduzirten Vertrags, bestimmungen in gleicher Weise zu behandeln, wie deutschebezw. österreichische Reisende beim Eintritt in die Schweiz.

Um einen schweizerischen Freipaß behufs zollfreier Wiedereinfuhr zu erlangen, haben dieselben daher ein genaues Einzelverzeichniß ihrer Muster oder ihres ßeiselagers, ähnlich den deutschen Musterpässen, aufzustellen und dem Zollamt auszuhändigen, welches alsdann eine genaue Verifikation jedes einzelnen Gegenstandes vornimmt. Bei Richtigbefinden ist am Fuße des Verzeichnisses die Beseheinigung beizufügen : Die Richtigkeit bescheinigt, 18

, den

: (

Stempel

Für das ------ Zollamt: .NeuenN. N, N. N, Einnehmer.

Kontroleur.

Bei Zollämtern mit nur einem Beamten unterzeichnet selbstverständlich nur der Einnehmer.

729 Verzeichnisse von mehreren Bogen sind durch das Zollamt zusammenzuheften und die Enden des Fadens auf dem letzten Blatte mit dem Siegel des Zollamtes anzusiegeln, so daß ohne Verletzung des Fadens oder Siegels kein Blatt des Verzeichnisses entfernt werden kann.

Die Kennzeichnung der Gegenstände durch Siegel, Stempel oder Blei hat in gleicher Weise zu geschehen, wie unter litt, a hievor vorgeschrieben.

Im Verzeichnis ist vorzumerken, welche Gegenstände einzeln und welche kollektiv (Kartons, Einsätze etc.) gekennzeichnet sind.

Sind diese Formalitäten sämmtlich erfüllt, so kann der Freipaß ausgestellt werden, dessen Nummer auf dem Waarenverzeiehniß mit rother Tinte vorzumerken ist.

Die Freipaßabfertigung beschränkt sich auf solche Gegenstände, welche mit Erkennungszeichen versehen sind, bezw. deren Erkennung durch genaue Beschreibung vom Zollamte als leicht möglich erachtet worden ist. Gegenstände, bei welchen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind von der Freipaßabfertigung ausgeschlossen.

Dieses Verfahren berechtigt die betreffenden Reisenden, in Deutschland und Oesterreich-Ungarn zollvormerkliche Behandlung und -- wenigstens in Deutschland -- Anerkennung der schweizerischerseits angelegten Erkennungszeichen zu verlangen.

Bei der Wiedereinfuhr schweizerischer Muster und Reiselager ist vom schweizerischen Eintrittszollamt in ähnlicher Weise zu verfahren, wie bei der Wiederausfuhr deutscher oder österreichischer Muster fgenaue Verifikation an Hand des Verzeichnisses, Verzollung allfälliger in demselben nicht aufgeführter und daher neu hinzugekommener Gegenstände, sowie der Kartons, Einlagen etc.

mit verletzten Zollsiegeln).

Korrekturen oder lladirungen im Verzeichnisse oder Verletzung, resp. Beseitigung des Siegels auf demselben ziehen die Verzollung des Ganzen nach sich.

c. Allgemeine Bestimmungen.

In den sub a und b erwähnten Fällen ist das Zollamt berechtigt, sich die erforderliche Zeit für Vornahme der Verifikation, Anlegung der Erkennungszeichen etc. auszubedingen, in der Meinung, daß unter allen Umständen die laufenden Geschäfte des Zollamtes vorangehen.

Demgemäß wird der Zolleinnehmer oder Zollkontroleur bei Anmeldungen zur Freipaßabfertigung dem betreffenden Reisenden

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mittheilen wie viel Stunden oder Tage beansprucht werden müssen,, wobei immerhin thunlichste Beförderung dieser Abfertigung zur Pflicht gemacht wird.

Kann oder will ein Reisender sich den Anforderungen des Zollamtes nicht unterziehen, so ist sein Gesuch um Ausstellung eines Freipasses ohne Weiteres abzuweisen und die Waare als zollpflichtig zu behandeln.

II. Für den Verkehr mit Frankreich, Italien und den übrigen g Ländern.

Im Verkehr von und nach Frankreich soll das gleiche Verfahren beobachtet werden wie im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, in Gewärtigung der Ratifikation des Handelsabkommens vom 23. Juli 1892, welches in Beilage C, betreffend die Waarenmuster,Spezialbestimmungenn enthält, die im Wesentlichen, mit denjenigen gegenüber jenen beiden Staaten gleichlautend sind.

Dei- Handelsvertrag mit Italien enthält in Artikel 13 folgende Bestimmung: ,,Eingangszollpflichtige Gegenstände, inbegriffen Taschenuhren, welche als Muster dienen und von Handelsreisenden schweizerischer Häuser in Italien oder von Handelsreisenden italienischer Häuser in die Schweiz eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder abermaligen Verbringung in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollförm lichkeiten -- vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beiden Regierungen in gemeinsamem Einverständniss zu regeln."

Bis zur Vereinbarung des im Schlußsatz vorgesehenen Abkommens sollen auch gegenüber Italien einstweilen die nämlichen Zollformalitäten in Anwendung kommen, wie gegenüber Deutsehland u. s. w.

Das Nämliche gilt gegenüber allen andern Ländern, indem keine Verträge existiren, in welchen gegenteilige Bestimmungen enthalten sind.

Den schweizerischen Zollämtern wird die genaue Befolgung dieser Instruktion im Interesse der Ordnung und der gleichmäßigen Behandlung zur Pflicht gemacht, und es haben sich dieselben durch kein Drängen der Reisenden in der Vollziehung beirren zu lassen.

B e r n , den 17. Oktober

1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Eidgenössisches Anleihen von Fr. 31,247,000 von 1387.

Kapitalrückziihlimg auf 31. Dezember 1892.

Infolge der heule stattgefundenen V. Verloosung gelangen auf ; 31. Dezember 1892 aus dem 3 J /2 °,'o eidgenössischen Anleihen von 1887 nachfolgende Obligationen zur Rückzaldung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung :

:Nr.

Nr.

2 1108 n 1122 2l 1154 32 1185 57 1244 73 1281 77 1389 öl 1425 153 1442 261 1463 337 1525 344 1527 457 1530 466 1546 478 1601 493 1610 .525 1619 609 1622 630 1624 634 1634 638 1672 655 1734 678 1767 738 1806 750 1828 819 1863

837 676 878 930 953 963

1878 1904

1920 1971 2097

2107

976 2181

Nr.

2198 2248 2277 2308

2311 2336 2380 2385 2386 2387 2388 2400 2414 2416 2448 2473 2533 2579 2661 2705 2716 2734 2751 2778 2807 2811 2843 2875 2916 2922 2976 2999 3078

Serie Nr.

3090 3094 3142 3191 3193 3210 3243 3252 3292 3334 3339 3367 3444 3528 3655 3664 3673 3676 3677 3682 3806 3862 3891 3897 3923 4034 4046 4095 4106 4117 4123 4215 4217

A à Fr. 1000 (354 Stück).

Nr. Nr. Nr. Nr. Nr.

4224 5514 6370 7632 8826 4238 5516 6385 7640 8871 4276 5524 6410 7673 8967 4292 5555 6550 7715 8979 4319 5561 6557 7831 9026 4330 5563 6602 7887 9094 4347 5597 6617 7939 9199 4374 5614 6672 7941 9200 4403 5645 6697 7954 9260 4425 5656 6718 7981 9273 4432 5665 6721 8008 9368 4493 5699 6736 8106 9382 4495 5701 6755 8114 9428 4529 5751 6778 8173 9465 4593 5812 6844 8193 9498 4668 5889 6860 8197 9531 4676 5951 6960 8223 9543 4709 5tì62 6970 8262 9585 4768 5994 6979 8273 9616 5016 6002 7027 8370 9620 5034 6021 7089 8383 9663 5083 6028 7181 8403 9687 5085 6042 7229 8430 9Ü96 5107 6071 7279 8438 9826 5197 6116 7372 8481 9873 5308 6124 7402 8488 9927 5366 6147 7426 8495 10054 5383 6178 7431 8507 10217 5386 6185 7448 8624 10244 5470 6208 7499 8684 10322 5472 6220 7527 8689 10449 5485 6238 7602 8719 10536 5499 6364 7607 8776 10590

Nr.

10635 10652 10674 10700 10716 10737 10743

Nr.

10901 10934 10958 10987 11099 11107 11199 11258 11330 11350 11396 11410 11425 11434

12076 12092 12278 12309 12314 12352 12370 12374 12377 12433 12459 12466 12548

11825 11894 11899 11900 11917 11931 11994 10817 12016 10818 12034 10875 12061 10890 12071

11435 11525

11533 11624 11638 11751 11793 11806

732 Serie B à Fr. 5000 (48 StUck).

Nr. . Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

53

185 357 371 392 465

517 551 569 582 591

620 804 642 895 687 905 715 960 777 1000

106 146 154 158

1005 1046 1092 1136 1203

Nr.

Nr.

1207 1333 1343 1349 1350

1372 1380 1387 1415 1427

Nr.

Nr.

1428 1734 1550 1782 1676 1792 1681 1731

Serie C à Fr, 10.000 (18 StUck).

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

273 530 690 743 127 177 515 819 764 426 556 695 249 525 891 130 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 774,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a./M.

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselben. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthümer zu quittiren (§ 843 O.-R.)Von den bei der dritten und vierten Ziehung ausgeloosten Nummern des obigen Anleihens sind noch ausstehend : Nr.

63 77

Auf 31. Dezember 1890: Serie A Nr. 9502.

Auf 31. Dezember 1891:

Serie A Nr. 779, 1632, 2728, 3204, 3650, 4373, 5133, 5304, 5817, 6130, 6135, 6237, 7466, 8574, 9544, 9945, 9947, 10095, 10826, 11252, 11766.

Serie B Nr. 275, 616, 760, 950, 1120, 1441.

Serie C Nr. 276.

Ebenso ist von dem auf 31. Dezember 1887 gekündeten 4 °/o Anleihen von 1880 noch eine nicht konvertirte Obligation, Serie B Nr. 6867, im Betrage von Fr. 1000 bis heute nicht zur Einlösung gelangt.

Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselben an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung von den bezüglichen Verfalltagen an aufgehört hat.

B e r n , den 24. September 1892.

Schweiz. Finanzdepartement.

733

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 5,900,000 von 1888.

(Alkoholanleiheu.)

Kapitalrüelizahluug auf 31. Dezember 1892.

Infolge der heute stattgefundenen III. Verloosung gelangen auf 31. Dezember 1892 aus dem 3Vs % eidgenössischen Anleihen von 1888 (Alkoholanleihen) nachfolgende 590 Obligationen à Fr. iOOO zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung : Nr.

Nr.

Nr. Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

20 389 807 1171 1444 1740 2035 2383 2680 2975-

26 37 39 64 68 76 78 84 94 119 153 155

390 395 396 398 423 424 468 476 481 484

486 519

157 560 158 574 159 577

160 172 190 208 215 238 240 263 264

610 633 667 669 679 691

696 699

1759 1772 1793 1794 1819 1821 1825 1833 1847 1854 1304 1547 1864 1310 1548 1879 1318 1552 1880 965 1322 1568 1882 969 1330 1569 1887

809 819 830 831 837 842 859 862 875 880 904 913 937

1183 1448 1194 1450 1222 1468 1223 1476 1224 1506 1260 1512 1271 1531 1275 1533 1284 1539 1287 1543

985 1336

1005 1006 1012 1018 1029 1035 1039 1061 1084 1098

707 274 708 324 725 347 730 1106 348 739 1152 357 776 1161

359 802 1165 385 803 1168

1340 1345 1346 1355

1358 1360 1363 1374 1390 1392

1395 1397 1420 1436 1440

1570 1583 1600 1606 1638 1646 1647 1654 1666 1673 1674 1679 1680 1683 1733 1739

1890

1893 1900 1908 1910 1915 1930 1931

1911 1965 2001 2002 2011 2014 2016 2024

2039 2082 2085 2091 2104 2109 2131 2135 2140 2148 2150

2390 2393 2403 2406 2445 2451 2458 2462 2467

2688 2712 2713 2715 2718 2719 2730 2742 2746 2518 2750 2524 2751

2525 2752 2526 2754 2530 2763 2532 2772 2184 2537 2793 2211 2544 2797 2218 2551 2816 2220 2558 2825 2223 2560 2836 2226 2562 2845

2154 2163 2168 2179

2233 2239 2257 2272 2302 2310 ·2311 2314 2326 2375

2566 2860 2568 2862 2586 2863 2606

2880

2623 28«7 2624

2903

2626 2941 2628 2944 2664 2959 2670 2960

2976 2995 3003 3012.

3014 3018 3022 3023: 3051 3055 3058 3063 3068 3072 3085 3087 3114 3121 3133 3134 3151.

3167 3174 3177 3198 3217 3222 3233 3235 3240 3253,

734

Nr.

3255 32U4 3272 3291 3296 3297 3299 3312 3346 3354 3355 3363 3376 3387 3396 3414 3444 3453 3464 3474 3476 3479 3480 3490 3498 3501 3508

Nr.

3511 3526 3575 3581 3617 3620 3622 3624 3649 3650 3651 3654 3656 3658 3672 3684 3685 3687 3693 3720 3726 3748 3764 3771 3776 3783 3785

Nr.

3809 3835 3843 3857 3861 3863 3875 3883 3892 3896 3921 3923 3938 3977 3979 4015 4023 4029 4040 4046 4052 4056 4060 4062 4065 4078 4080

Nr.

4081 4084 4085 4086 4087 4090 4092 4094 4100 4105 4114 4119 4142 4149 4152 4154 4172 4175 4176 4181 4189 4197 4235 4243 4269 4282 4301

Nr.

Nr.

4303 4311 4317 4325 4328 4332 4338 4340 4358 4360 4400 4407 4415 4425 4433 4447 4484 4487 4504 4530 4558 4575 4579 4589 4593 4597 4604

4610 4614 4626 4629 4632 4633 4659 4691 4696 4697 4698 4711 4727 4733 4774 4775 4780 4784 4794 4800 4814 4815 4818 4825 4827 4833 4837

Nr.

4840 4852 4861 4870 4877 4884 4890 4898 4905 4906 4908 4922 4925 4933 4939 4948 4958 4985 4994 5000 5005 5039 5055 5085 5097 .5099 5103

Nr.

Nr.

5110 5115 5135 5139 5147 5152 5161 5163 5172 5179 5188 5202 5214 5231 5237 5282 5285 5295 5322 5327 5334 5336 5337 5352 5353 536!

5363

5364 5377 5378 5383 5396 5398 5400 5407 5408 5410 5423 5425 5426 5428 5430 5431 5438 5447 5477 5483 5489 5498 5499 5505 5512 5520 5540

Nr.

5586 5600 5604 5635 5647 5658 5663 5674 5681 5683 5685 5691 5697 5698 5754 5764 5772 5785 5788 5795 5823 5826 5850 5853 5856 5889 5890

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtntbetrage von Fr. 590,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg, der Filiale dei1 Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a/M. und bei den Herren Breest & Gelpcke in Berlin.

Von den bei der zweiten Ziehung ausgeloosten und auf 31. Dezember 1891 rückzahlbaren Obligationen des obigen Anleihens sind noch ausstehend: Nr. 660, 731, 844, 898, 5096.

Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselben an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung vom Verfalltage an aufgehört hat.

B e r n , den 24. September 1892.

Schweiz. Finanzdepartement.

735

42. Wochenbülletin über die Eher», ö-etovtrten uncl Sterbefälle in den Städten Zürich (96,839 Einwohner), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Biel (16,937 Einw.), Winterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herisau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Lode (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser BsrectnimgT'gjf'cIer Annahme aus, daß die Bevolkerung-sich-^wahremrïéV letzten Jahre in dem gleichen Maße vermebrf-faatffpwie während der Periode 1880--1888.

42. Woche, vom 16. bis zum 22. Oktober 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 125 Ehen, 283 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 171 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 20 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 16. bis zum 22. Oktober.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Todtgeburten.

Gestorbene

(ohne die Todtgebnrten)

von 0--1 Jalir von 1--4 Jahren Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. liche. liche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 228 28 12 -- 12 1 2 Auswärtige Zusammen 240 29 14 -- In einer Gebär- oder Krankenanstalt Gebo9 rene oder Gestorbene 4 21 Wovon Auswärtige . .

8 1 2 Unter der Gesammtzf ihl wa ren v :r kost; eldet

38 1 39

5 1

12 1

6

13'

4 1

] 1 2

6 1

--

Nach dem Alter ausgeschieden, vertkeilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt:

Vom 16. bis zum 22. Oktober.

Männlich Weiblich Zusammen

80 Unbe5--19 20--39 40--59 60-79 Vonmihr lanntes lahrsn. JähTM. lahrsn. lahrsn. und JahtBn. Alter.

O--l

1--4 lahren.

3L

4 9

3 9

13 17

20 20

22

2

14

24

3

45

13

12

30

40

46

5

Jahr.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

55

-- --

736

Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltszlffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 22. Oktober » 15.

,, , 8.

»

l-

»

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 189t 1890

1882 17,5 Sterbefalle auf 1000 Einwohner ,, 14,i ,, ,, ,, ,, 16,7 ,, ,, B B

14,3

,,

,,

,,

15,s 14,6 12,4

15,s 14,8 13,9

17,3

B

13,5

Die Geburtenziffer beträgt 25,i auf 1000 Einwohner.

Todesursachen.

1. Pocken

. . . .

. .

1 1

4.

5.

6.

7.

Diphtheritis und Group , .

Keuchhusten Kothlauf .

Typhus abdominalis . . . .

4

1 _._

2 2

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

(i 3 -- 1

,,

Unbestimmte Todesursache .

16

i

3

2 1 --

4 2 2

--

--

4

10 ·8

1

20. Andere Todesursachen . . .

77 ·-- 191*

7 -- 20

Zusammen

2

18 9 10

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche 21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

1

1 2

26 2o 9 13 8

,,

2 1 7

9 1

1

6

3

--

1

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

17.

1890.

1891.

1892.

Vom 19. bis --ram 16. bis Vom 18. bis 22. Okrotter.- -24, Oktober.

25. Oktober.

Wovon Wovon Wovon Total. Aus- Total. AusTotul. Aaswartige.

wärtige.

wärtige.

8

18 28 10 14

1 1 2 2

2 --1

4 2 --

3 -- --

--

--

--

2

7

6 8

1

11 2

79 -- 175

15 -- 27

57 -- 170

1 _t

13 -- 27

* Wovon 1 Fall in Petit-Saoonnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grund- oder concomitirende Ursache des Todes in 4 Fallen (3 männlich und 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 48 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

737

:

Günstige Verhältnisse.

Ungünstige" Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 12 Fällen.

In 5 Fällen.

In 15 Fällen.

In 11 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vcrtheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten nnd Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der voji auswärts Gekommenfln^wie-foîgF: _SterbeIäU«--infolge von Lnngenandern tuberkulösen infektiösen akuten Krankheit en Krankheiten.

Krankheiten.

deirätlmungsorga,ne. Schwindsucht.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich., Männlich. Weiblich. Mannlich. Weiblich. MJnnlich. WiUlitf, \ 1 1 1 Jahr 3 1 -- 1 3 4 Jahren 1 1 1 2 -- -- 19 ,, 1 1 -- 2

Zürich*) Groß-Genf**) . . .

Basel Barn Lausanne St. Gallen Chaux-de-Foiids . . .

. . .

. . .

. . .

. . .

2 2 3 1

1

sd

l i

5 4 2 3 2 1 3 1 1

5 5 -- -- --

12

11

1

4 2 1 1 1 1 1

2 1

-- -- -- -- -- 2

1

3 2 -- -- _ 11

-- -- -- --

2

2 ^ -- -- -- -- 5

Durchfall der kleinen Kinder unter 1 Monat,

d

s

4 5 1 -- --

Infektiöse Krankheilen.

|

Städte.

Neuenbnrg .

Winterthur .

Biel . .

Herisau . .

Schaff hausen .

Freiburg Loele

1 -- -- 3

Ändere tuberkulöse Krankheiten.

'i -- -- 6

Akute Krankheiten der Lunge.

Von. 0 bis ,, 1 ,, ,, 5 ,, ,, 20 ,, 39 ,, ,, 40 ,, 59 ,, ,, 60 ,, 79 . ,, ,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters Total

"M !-§ dl u" sä

5 1

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1

2

1 1

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1

1 1

*) Ohne Wiptingen uad Wollis hofen.

**) Genf mit Plainpalai*, Eaux- Vives ind Pe tit-Sa sonnex

1

1

l

738

Mortoidltät.

Vom 16. bis zum 22. Oktober 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Bern (Kanton): l Fall'in Biel.

2. Masern.

SchaflhäUSBiHEanton): 3 Fälle in Gächlingen. -- ZUrlch*): l Fall. -- Basel-Stadt: l Fall. -- NeuenBurg-(Kan±cai): 15 Fälle, wovon 13 in Neuenbnrg und 2 in Chaux-de-Fonds. -- Waadt: 5 Fälle.

3. Scharlach.

Zürich*): 3 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Fleurier und Colombier.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaflhausen (Kanton) : 2 Fälle in Neuhausen. -- ZUrlch *) : 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: l Fall.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Bibern. --Zürich*): l Fall. -- BaselStadi: 3 Fälle.

6. Vario eilen.

ZUrlch*): l Fall. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.

7. Bothlauf.

ZUrlch*): l Fall. -- Basel-Stadt: 2 Fälle.

8. Typhus.

Zürich*): 2 Fälle. -- Basel-Stadt : 5 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Pruntrnt. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Neuenburg und Chauxde-Fonds.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Basel-Stadt: l Fall. -- Waadt: l Fall.

*) Ohne Wipkingen und Wollishofen.

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

Zürich . . . 554 Bern . . . . 830 62 Luzern . . .

Uri 35 21 Schwyz . . .

Nidwaiden . .

24 64 Glarus . . .

Z u g . . . . 25 96 Freiburg . . .

Solothnrn . . 119 Baselstadt . . 380 Baselland . .

79 Schaffhausen .

30 Appenzell A.-Rh.

65 Appenzell l.-Rh.

11 St Gallen . . 301 Graubünden 90 Aargau . . . 144 Thnrgau . . .

79 Tessin. . . .

55 Waadt . . . 378 Wallis . . .

4 Neuenbur^ . . 182 Genf . '. . . 349 Total . . . . 3977

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2 . 2

* Ohne Krankenhau Appe nzell.

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1

1

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-- 2

2 17

') Davon 371 Ortsfrf mde.

2

1 1 1

2

1

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II

4 3

3 4

1 1

3

1 12 41

5

2 2

2 1

1 2 1 2

1

3 '26

1 2 24

1 16

i i i i

1 ,



46 96 21 2

14 13 46 6 3 4

81 162 34 3 3 1 15 1 10 9 10 3 21 8 27 12 75 12 5 8 3 7

11 '31 3

38 5 15 9 9 65 2 21 13

6 4 3 1 3 3

135 443

119

1 1

2

1

3 2

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Gesammtbestand am 22. Oktober.

à « ja S

Total der

-A. vi f n a h in o n.

Aufnahmen, j

Kantone.

flcsnnimtbestand um 15. Oktober.

Aufnahmen vom 16. bis 22. Oktober 1892.

7 5

528 825 69 34 22 25 58 28 101 119 402 78 24 57 * 304 57 89 13 22 150 13 78 18 64 77 385 2 5 37 177 59 359 7661) 3981

-J co CC

740

Bestand und Aufnahmen in den folgenden Vom 3. Juli bis zum Kraukheitsformen.

Krankenanstalten.

KeuchPocken. Masern. Scharlach. husten.

_ZUrich Kantonsspital . . .

~TJî5Tîom8seB-h.aus_ _. .

Theodosianum . .~"~r- .

ELindevspital .

Schwesternhaus z. Rothen Kreuz Winterthur Kantonsspital Bern Inselspita!

Diakonissenhans . . .

Ziegjlerspital

4 2

5 5

~ 1--

2 -- 1 1

^-- 1

21 8

4 1

13 7 13 10

j

3--

1 1 4 1 1--

1-- |

2

l

-- ,,

1

3 1 1 6 104 76 2 1 3 -- 6

1 1--

1--

1 1

8 27 10 2 --

4 1 12

2

5 -

Andere IntuktitSB Krankheiten.

2

1 1

.

.

.

.

5 4 33

4.

1--

5-- ·^

St-lmier Hôpital . . . .

Porrenlruy Hôpital . . . .

Delémont Hôpital . . . .

Saignelégier Hôpital . . .

Luzern Bürgerspital . . .

Altdorf Kantonsspital . . .

Schwyz Krankennaus . . .

Stans Kantonsspital . . .

Glarus Kant. Krankenanstalt Z u g ßürgerspital . . . .

Fribourg Hôpital bourgeois .

Hôpital de la Providence .

Tafers Bezirksspital . . .

Solothurn Bürgerspital . .

Ölten Kantonsspital . . .

Baselstadt Bürgerspital . .

Kinderspital Kathol. Spital . . . .

Rothlaut. Unterleibstyphus.

-- --

-- -- ~-T

Steigerhubel Interlaken Krankenhaus .

Thun Krankenhaus . . .

Burgdorf Krankenhaus .

Langenthal Krankenanstalt Biel Spital

Oiphtheritis und Croup.

3-- 1 1

1 -- ·t

1 -- 1 1 -- 1 1 1 3 1 1 -- 2 3 -- 17 8 1 1 1 4

2 1

1 1 1 1 1

7 30 13 3 1 1

1 1 6 ^-

1--

4 -- 6 -

2

1 1 --.

2 a

·1

1 1

2

1 1 --

l' 4 S

2 5 20

g

7 -- 5 3 3 1 1 --

4 5 18 10 1

2 4 4 6 2 75

1-- --

Chirurgische Privatklinik Riehen Diakonissenhaus . .

Uebertrag 18 20 Ortsfremde 6

--

5 --

25 1

2

9

66-

26

128

8

288

48 140 ') Die Ausscheidung nach Kra nkheits: ormon st in di eser Kr inkenans M nich t gemacht Da die

,,Alle übrigen Krankheiten" figurircn lasse i.

30

741

der Kranken 70 Krankenanstalten der Schweiz.

1. Oktober 1892 (ß. Quartal).

Kraukheitsforinen.

Andere Akutar Akute Kranktubsrlulls» Gelenk- heiten der Krank- rheumatis- Athmungsheiten.

mus.

ergane.

Lungenschwindsucht.

21 9 6 5 16 5 -- 8 1 5 1 -- 6 1 1 1 1 10 6 1 -- -- --8 --6 20 16 --6 13 11 23 19 6 8 4 10 6 3 21 -- 12 -- 9 1 -- 1 -- 4 -- 1 2 1 --2 -- 1 1 2 2 4 5 -- 1 -- 5 5 3 2 2 3 1 1 --^i.

2 1 1 -- 4 4 5 2 --5 3 -- --3 4 4 1

3 1 -- -- 15 1 -- -- 14 2 2 1 2 i 1

-- 2 2 --3 2 -- -- -

--7 --7 24

4 4 1 43 5 14 1 -- 7 1 _1 -- ,,

7 189

4

3 194

2 12 1 1 1 2 2 -- --2 1 4 10 2 1 -- 16 -- 8 -- --3 -- 4 -- --2 i 2 3 3 9

8 2 2 -- _ 1 4 i

-- 1 --1 -- -- 1 3 -

Akute Darmkrankheiten.

5 2 4 7 -- 10 35 1 14 5 1 3 2 1 8 2 9

1 -- 3 i --5 26 -- -- -- 1 1 2 -- 3 2 --

Total Alle übrigen Krankheiten.

Unfälle.

242 85 32 64 . 21 14 1 84 24 14 8 Sì" " 23 2 -- 44 33 -- -- 22 144 100 40 592 497 109 SO 90 65 10 4 13 -- 160 -- 32 9 7 1 6 -- -- 7 --2 31 5 36 30 21 18 39 2 30 50 29 19 ie 21 19 13 11 53 Ì5 49 25

407

-- 3 -- 3 -- 3 -- 30 -- 28 -- 53 37 27 1 4 3 12 10 26 19 67 1 9 7 26 19 19 14 1 i 2 18 6 6 1 1 -- 2 -- -- -- 55 41 iö 12 2 i 2 i 7 i 113 1 2 2 3 3 3 3 27 20 14 14 37 i) -- -- -- -- -- _* 1 1 22 Ì5 12 12 -- 56 -- 10 -- -- 2 -- 1 -- --9 -- 5 2 2 i 1 1 39 9 46 37 3S 15 10 1 3 1 6 2 12 6 127 24 4 2 1 2 i 1 1 6 2 41 10 7 4 3 -- -- -- -- -- 23 2 __2 6 4 4 4 98 54 48 39 1 5 3 1 1 36 3i 18 13 e 8 1 23 3 57 7 326 73 102 21 3 / 4 1 -- 2 -- 10 i 40 9 1 -- -- -- 26 2 -- 2 2 3 1 9 2 -- -- 20 J3 -- a 2 -- 1 -- j 54 21 3 a 843 153 3126 261 105 110 98 1595 432 34 56

der Auf- Wovon Ortsnahmen. fremde.

647 336 107 ^..-26 112 39 32 80 33 45 252 ' 163 735 923 83 125 250 -- 11 58 2 17 56 10 69 59 2 84 '57 93 37 45 136 46 e.

U

78 172 61 27 228 59 37 36 102 111 178 64 14 195 78 683 78 29 14 20 76 5444

124 46 7 111 50 -- 29 -- 55 62 33 10

169 63

139 19 3 5 13 29

Durch* schnittlicher täglicher Bestand.

279 -59 33 39 11 116 359 80 99 24 7 26 33 22 25 27 45 2 24 36 18 51 63 34 17 27 61 32 65 21 16 74 50 296 34 13 7 4 43 2272

2638 7i Zahl der aufgenommenen Kranken uns nur summarisch mitgetheilt wird, haben wir sie in der Rubrik (Schiusa in der nächsten Nummer.)

742

Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

Waadt.

Beschluß vom 1. September 1892 betreffend den Transport und den Verkauf von Milch und Butter.

(Originaltext.)

~ ~ · - Le Conseil d'Etat du canton de Vaud, Vu le préavis du Département de l'Intérieur, arrête : Art. 1er. Le transport du lait destiné à être consommé en nature doit être effectué dans des conditions telles que tout risque de corruption ou de contamination soit absolument écarté.

Il est spécialement interdit de transporter des débris de cuisine (lavures, etc.) sur les chars servant au transport.du lait.

Art. 2. Le matériel de transport est soumis à une surveillance sévère tant au point de vue de la propreté des appareils que de leur composition.

Les substances métalliques toxiques et les récipients de bois en mauvais état sont interdits.

Art. 3. Les dépôts" de lait (locaux utilisés pour la vente du lait) sont établis de façon à assurer la saine conservation de celui-ci. Partout où faire se peut, le lait doit être conservé dans des ustensiles convenables, plongés dans des bassins d'eau courante.

Ces dépôts ne peuvent être installés dans des locaux servant à une industrie ou un commerce pouvant nuire à la valeur du lait, ni dans le voisinage immédiat d'établissements de cette nature.

Art. 4. Les dépôts de beurre (locaux utilisés pour la vente du beurre) doivent présenter les mêmes garanties de salubrité que celles exigées à l'article 3, pour la vente du lait.

Art. 5. Les contraventions au présent arrêté sont réprimées dans la compétence des municipalités.

Art. 6. Le Département de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté, lequel entre immédiatement en vigueur.

743

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 1. Oktober 1892.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesräthlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und "vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Vollziehungsverordnung vom 5. Dezember 1887; die Abänderung des Bundesrathsbeschluss vom 25. Juni 1888 betreffend Beschränkung der Eigenthumsverhältnisse beim Uebertritt in den Landsturm durch Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Vorschriften über die Abgabe der Gewehre, der Nothmunition, der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beim Austritt aus dem Landsturm, resp. über den Uebergang dieser Gegenstände in das Eigenthum des Mannes, nach dem Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrolführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrathes vom 8. Juli 1892, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr : «. die Hauptleute, welche im Jahre 1854 geboren sind ; 6. die im Jahre 1858 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1860; &. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1860 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu länger Auszügerdienst verpflichtet haben Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1860 geboren sind.

744 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahn Verwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnung»- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Maiinsehaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : - a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver; und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Uebertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1844; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1892 gestellt worden ist.

SB. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1848.

C. Abgabe der Bewaffnnngs- und Ausrüstungsgegenstände § 8. Die aus der Landwehr in den unbewaffneten Landsturm übertretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: 6. die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche Inbegriffen ; c. die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln und die Aexte der Infanteriepionniere.

745 § 9. Die aus der Landwehr oder direkt aus dem Auszug in den bewaffneten Landsturm übertretende Mannschaft behält dagegen sämmtliche Bekleidnngs- und Ausrüstungsgegenstände als anvertrautes Eigenthum des Staates, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturinpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 his und mit 161 der Militärorganisation.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1892 treten ans dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1837, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten silier Abtheilungen des Jahrganges 1842.

§ 11. Diejenige Mannschaft, welche im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm die gesetzliche Zeit gedient hat, behält, mit Ausnahme der Waffen und der Nothmnnition, die gesammte Ausrüstung und Bekleidung als unbeschränktes Eigenthum; nur diejenigen Gegenstände, die sie während der Dienstzeit n e u gefaßt hat, müssen abgegeben werden.

Diejenige Mannschaft, welche im Auszug und in der Landwehr gedient hat, aber vor Erreichung des gesetzlichen Alters aus dem Landsturm austritt, hat die Waffe, die Nothmunition, den Kaput mit Armbinde und die Patrontasche abzugeben; dagegen behält sie alle übrigen Gegenstände, soweit dieselben nicht während der Dienstzeit neu gefaßt worden sind, als unbeschränktes Eigenthum.

Diejenige Mannschaft des Landsturms, welche gar nicht in Auszug und Landwehr oder nicht die gesetzliche Zeit gedient hat, soll, ob im gesetzlichen Alter oder früher austretend, sämmtliche vom Staate gefaßten Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände abgeben.

In Ausnahmsfällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 12. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, dnrch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 13. Die Bewaffnungs- und Ausrüstnngsgegenstände (inkl. Pferdeansrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltnng zur Verfügung zn halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 14. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen'und die neue Eintheilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm Uebertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

746

à 15. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 16. Bezüglich Kontroiführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesrathsbesohluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 17. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 18. Die Kantone haben diese Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Äorps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertreteuden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1892.

Schweizerisches Militärdepartement : 13. Frey.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß Sultaninen nur dann nach Tarif Nr. 398 -a zum Ansatz vou Fr. 3. -- per q. und ohne Monopolgebühr zugelassen werden, wenn dieselben sich ihrer Beschaffenheit nach als Tafeltrauben qualifiziren und in Kistchen bis höchstens je 5 kg. Gewicht zur Einfuhr gelangen.

Sultaninen, welche in größeren Kisten, ferner in Säcken, Ballen, Trommeln etc. eingeführt werden, unterliegen dem Zolle von Fr. 20 per q. für Trockenbeeren zur Weinbereituag dienend, sowie der Monopolgebühr von Fr. 4. 20, welche letztere indeß gegen den Nachweis, daß die Waare nicht zur Herstellung gebrannter Wasser gedient hat, zurückvergütet wird (Bundesrathsbeschluß vom 23. September dieses Jahres).

B e r n , den 18. Oktober

1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

747

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Einweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiernit aufgefordert, zur Geltendrnachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1892 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr m i t B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (.zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten i'ür das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig, s ä m m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1892 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versieherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i z e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

748

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 7. Oktober 1892.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

Kautionsherausgabe an die Transportversicherungs-Gesellschaft Union Marine Insurance Company Limited in Liverpool.

Die obgenannte Gesellschaft hat auf die Konzession des Bundesrathes zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz Verzicht geleistet und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 20,000 nach.

Diese Kaution haftet dem Staate und den Versicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft. Allfällige Einsprachen gegen Herausgabe der Kaution sind bis zum 2. März 1893 der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Erfolgt keine Einsprache, so wird nach Ablauf der angegebenen Frist die Rückgabe der Kaution ohne Weiteres stattfinden.

B e r n , den 2. September

[3/2]

1892.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschafts-Departement (Äbtheilung Versicherungswesen).

749

Bekanntmachung.

Von den offiziellen Festschriften (Hilty und Oechsli) zur letztjährigen Bundesfeier in Schwyz ist noch ein gewisser Vorrath vorhanden. Nun ist es der Wille der Bundesbehörden denselben in nutzbringender Weise zu verwenden durch Gratisabgabe von Exemplaren an die öffentlichen Bibliotheken der Schweiz, an Büchersammlungen einzelner Gemeindewesen, höherer Schulen und Lehranstalten, historische und aller Art gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, an Lesezirkel u. s. w.

Es ergeht demnach an Alle, die es betreffen mag, die Einladung, ihre bezüglichen Anmeldungen mit genauer Angabe der Adressen an das unterzeichnete Departement richten zu wollen, welches alsdann den einlangenden Gesuchen nach Möglichkeit entsprechen wird.

B e r n , den 27. September 1892.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt 250 deutsche und 150 französische}, und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbüreau's, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

750

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, N 228, vom 25. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Konsulatswesen. Verkehr mit Rumänien. Situation ausländischer Banken.

N 229, vom 26. Oktober 1892.

Konkurse. Nachlaßvertväge. Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Zollbehandlung von zollpflichtigen Handelsmustern und Reiselagern. Situation ausländischer Banken.

N 230, vom 27. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften.

Handelsrgisterein träge.

Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen. Zollwesen : Vereinigte Staaten von Amerika. Post.

N. 231, vom 28. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Schweizerischer Handels- und Industrieverein. Situation ausländischer Banken.

N. 232, vom 29. Oktober 1892.

Konkurse. Nachlaßverträge. Handelsregistereinträge. Goldund Silberabfälle. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Konsulatswesen. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1892

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1892

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724-750

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