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# S T #

zwischen

der Schweiz und Italien.

(Abgeschlossen am 13 Juli 1904.)

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Italien, von dem nämlichen Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu schließen und ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Vertrag zu vereinbaren und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn J. B. Pi oda. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in Rom ; Herrn Oberst A. K ü n z l i , Nationalrat; Herrn A. F r e y , Nationalrat, Vizepräsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins ; Herrn B. L a u r, Sekretär des schweizerischen Bauern Verbandes;

248 Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Herrn T o m m a s o T i t t o n i , Minister der aus wärtigen Angelegenheiten ; Seine Exzellenz Herrn L u i g i L u z z a t t i , Schatzminister und Minister ad intérim der Finanzen; Seine Exzellenz Herrn L u i g i R a v a, Minister der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels; Herrn G. M a l v an o, Senator, Generalsekretär im k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; Herrn E. P a n t a n o , Abgeordneter im nationalen Parlament; Herrn N. M i r a g l i a, a. Abgeordneter, a. Generaldirektor der Landwirtschaft ; Herrn G. C a l l e g a r i , Generalinspektor des Handels und der Industrie ; Herrn Direktor L. L u c i o l l i , Abteilungschef in der Generalzolldirektion ;| die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der am meisten begünstigten Nation zu.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, den' ändern unentgeltlich an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den angeführten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der in diesem Vertrage oder anderweitig festgesetzten Zölle, die Zollniederlagen, die innern Abgaben, die Zollformalitäten und die zollamtliche Behandlung der Güter, die auf Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden erhobenen Accisen und Verbrauchssteuern anbetrifft, einer dritten Macht zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs ändern Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten.

249 Artikel 2.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern.

Ausnahmen von dieser Regel dürfen in folgenden Fällen stattfinden : 1. unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf; 2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 3. aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten und zum Schütze der Tiere, sowie der nützlichen Pflanzen, gegen Krankheiten, Insekten und schädliche Parasiten ; 4. mit Rücksicht auf die Staatsmonopole.

Artikel 3.

Im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern sollen die Zölle für die Einfuhr und die Ausfuhr der in den Anlagen A bis D bezeichneten Artikel die daselbst angegebenen Ansätze äiicht übersteigen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich, gegenseitig das Hecht vor, die Zölle für die Einfuhr und die Ausfuhr in Gold zu erheben; immerhin sichern sie sich in dieser Hinsicht die Behandlung der am meisten begünstigten Nation zu.

Wenn der eine der beiden vertragschließenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern als den im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Zöllen belegt, so ist er berechtigt, in Fällen, wo die Umstände es erfordern sollten, die Anwendung der Vertragszölle auf die aus dem ändern Teile herkommenden Waren davon abhängig zu machen, daß Ursprungszeugnisse vorgelegt werden.

Diese Zeugnisse können von der Lokalbehörde des Versendungsortes, von dem im Innern oder an der Grenze gelegenen Ausfuhrzollamte, von Handelskammern oder von einem konsularischen Vertreter ausgehen. Nötigenfalls können sie selbst durch die Faktur ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es für zulässig erachten.

Die Gebühr für die Ausstellung oder das Visum der Ursprungszeugnisse und anderer Aktenstücke über den Ursprung der Waren soll 50 Centimes per Stück nicht übersteigen.

Bnudesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

17

250

Artikel 4.

Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig voit jedem Durchfuhrzoll befreit sein, ob sie nun direkt transitierere oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, dieDurchfuhr keinen Formalitäten oder ändern Maßnahmen zu unterwerfen, durch welche dieselbe gehemmt werden könnte.

Artikel 5.

Die Gebühren für die Zollabfertigung in den Zollämtern an den schweizerisch-italienischen Grenzpunkten sollen während der Dauer dieses Vertrages die Ansätze nicht übersteigen, die in den gegenwärtig in Kraft bestehenden Tarifen sowohl für die der Zollverwaltung zufallenden, als für die auf Rechnung der Eisenbahnen zu erhebenden Taxen festgesetzt sind.

Man ist außerdem darüber einverstanden, daß während der Dauer dieses Vertrages keine Gebühr für die Zollabfertigung; erhoben werden darf, die in den genannten Tarifen nicht ausdrücklich angegeben ist.

(Siehe auch die Zusatzbestimmung zu diesem Artikel, Seite 332.)'

Artikel 6.

Bei der Zollabfertigung voluminöser und schwerer, nach dem Bruttogewichte zu verzollender Waren, welche offen auf die Eisenbahnwagen verladen und auf denselben durch Gerüste oder andere Einrichtungen befestigt sind, die an den Wagen dauernd oder vorübergehend angebracht wurden, soll der Zoll ohne Rücksicht auf das Gewicht der Gerüste oder Einrichtungen erhoben werden,, sofern diese augenscheinlich nur dazu dienen, den Wagen für den Transport von Waren der genannten Art herzurichten und dieselben während der Fahrt auf dem Wagen festzuhalten.

Die Gerüste oder Einrichtungen sind in diesem Falle als integrierende Bestandteile der Wagen anzusehen.

Die Zollämter sind jedoch befugt, die Sicherstelluug des Zollbetrages zu verlangen, dem die Gerüste oder Einrichtungen, im Falle getrennter Einfuhr unterliegen würden.

Artikel 7.

Die auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch irgendeines Artikels lastenden Abgaben dürfen für die aus den*

25t einen in das andere Land eingeführten Artikel nicht höher oder lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.

Diese Bestimmung soll jedoch auf Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, sowie auf die Rohmaterialien zu deren Herstellung nicht angewendet werden.

Artikel 8.

Die Zölle, sowie die innern Abgaben, die auf der Erzeugung oder der Zubereitung von Waren lasten, dürfen bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie entrichtet wurden, oder der Waren, die aus diesen Erzeugnissen hergestellt wurden, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich jedoch,, ohne die Einwilligung des ändern Teils für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in \relcher Form es auch sein möchte.

Artikel 9.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Materialien können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Materialien des Inlandes derselben nicht unterliegen.

Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, daß die besteuerten Materialien eine, die Herstellung eines Monopolartikels ausschließende Verwendung gefunden haben.

Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, die alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Produkte mit einer Abgabe zu belasten, die der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 10.

Für den Fall, daß Italien die obligatorische Kontrolle der Goldschmied-, Bijouterie- und Uhrmacherwaren (Taschenuhren und Taschenuhrenschalen) aus Gold oder aus Silber einführen würde, sollen die aus der Schweiz eingeführten Artikel dieser Art keine höhern Gebühren entrichten als die Gegenstände inländischer Fabrikation, und es sollen die Kontrollformalitäten so einfach als.

möglich gestaltet werden.

252

Artikel 11.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, an den HauptZugängen der beide Staaten verbindenden Straßen Grenzbureaux au unterhalten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transit·abfertigungen auf den anerkannten Transitstraßen.

Die zur Abfertigung aller Verkehrsarten erforderlichen Fortaalitäten sollen beiderseits soweit als möglich vereinfacht und beschleunigt werden.

(Siehe auch die Zusatzbestimmung zu diesem Artikel, Seite 332.)

Artikel 12.

Um den Grenzverkehr zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß folgende Erzeugnisse von Besitzungen, die innerhalb einer Zone von je 10 Kilometern auf jeder Seite der Grenze gelegen sind, gegenseitig von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein sollen : Getreide in Garben oder in Ähren ; Heu, Stroh und Grünfutter: frische Früchte, mit Einschluß der frischen Weintrauben; frische Gemüse.

Ebenso sind zollfrei: Dünger, Schlamm aus Sümpfen, Mull, Weinhefe und Weinträber, Rückstand von Ölkuchen, tierisches Blut, Sämereien, Pflanzen, Stangen, Rebstecken, die tägliche Nahrung der Arbeiter, ferner Tiere und landwirtschaftliche Werkzeuge jeder Art, alles Gegenstände, die zur Bebauung der betreffenden Besitzungen dienen, mit Vorbehalt der Kontrollierung und der Befugnis zur Unterdrückung im Falle von Defraudationen.

Die im ändern Staate ansäßigen Eigentümer oder Bebauer von solchen Landgütern sollen überhaupt für die Nutzung ihres Eigentums die gleichen Vorteile genießen, wie die am Orte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, daß sie sich den administrativen oder polizeilichen Bestimmungen unterziehen, die für die Landesangehörigen gelten.

Artikel 13.

Um den besondern Verkehr zu begünstigen, der sich zwischen den beiden Nachbarländern und namentlich zwischen den be-

253 treffenden Grenzgebieten entwickelt bat, wird die zeitweilige zollfreie Einfuhr und Ausfuhr für Vieh zugestanden, das aus dem einen Gebiete ins andere auf die Märkte, zur Winterung und auf die Alpweiden getrieben wird. Vorbehalten bleiben jedoch die in Kraft bestehenden oder zukünftigen Vorschriften und Vereinbarungen.

(Siehe auch die Zusatebestimmung zu diesem Artikel, Seite 333.)

Artikel 14.

Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und gegen Nachweis der Identität wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden: 1. für Gegenstände zur Reparatur; 2. für zollpflichtige Muster, Inbegriffen solche von Handelsreisenden ; 3. für signierte und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder gefüllt ausgeführt und nachher leer wieder eingeführt werden; 4. für die Werkzeuge und Instrumente, die die von einem schweizerischen Hause nach Italien oder von einem italienischen Hause nach der Schweiz gesandten Arbeiter mitbringen, um daselbst Montierungs-, Reparatur- oder andere ähnliche Arbeiten auszuführen ; 5. für Maschinenteile, die zur Probe aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden (wie z. B. Wellen zum Einpassen in die Lager, etc.), und die nach erfolgter Rück0 fuhr in das Ursprungsland mit der vollständigen Maschine wieder in das andere Land ausgeführt werden müssen.

Die oben angegebene Frist soll, wenn das Bedürfnis nachgewiesen wird, auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

(Siehe auch die Zusatzbestimmung zu diesem Artikel, Seite 333.)

Artikel 15.

Der Inhaber einer von den Behörden des einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Ausweiskarte für Handelsreisende kann im Gebiete des ändern Teils, unter Befolgung der dort vorgeschriebenen Formalitäten, bei Kaufleuten oder bei Personen, die die angebotenen Waren in ihrem Gewerbe oder in ihrer

254

Industrie verwenden, Bestellungen aufnehmen, ohne hierfür irgendeiner Abgabe oder Steuer unterworfen zu sein. Es ist dem Inhaber der Karte freigestellt, Muster, nicht aber Waren, mit sich zu führen, außer in den Fällen, wo dies auch den inländischen Handelsreisenden gestattet ist.

Was die Handelsreisenden betrifft, die bei ändern als den oben genannten Personen Bestellungen aufnehmen, so sollen dieselben gleich behandelt werden wie die Landesangehörigen.

Das Formular zu den Ausweiskarten für Handelsreisende ist in der Anlage E zu diesem Vertrage angeführt.

Artikel 16.

Die vertragschließenden Teile erklären, allen anonymen oder sonstigen Handels-, Industrie- oder Finanzgesellschaften, die nach den besondern Gesetzen des einen der beiden Länder gebildet und konzessioniert sind, gegenseitig die Befugnis einzuräumen, alle ihre Rechte auszuüben und vor Gericht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, aufzutreten, und zwar in der ganzen Ausdehnung der Staaten und Besitzungen der ändern Macht, unter der einzigen Bedingung, daß sie sich nach den Gesetzen einbegriffen die Finanzgesetze) dieser Staaten und Besitzungen richten.

Artikel 17.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Behandlung der italienischen Arbeiter in der Schweiz und der schweizerischen Arbeiter in Italien mit Rücksicht auf die Arbeiterversicherung in gemeinsamem und freundschaftlichem Einverständnis zu prüfen, zu dem Zwecke, den Arbeitern beider Nationen, durch geeignete Vereinbarungen, im ändern Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen soweit als möglich gleichwertige Vorteile gewährt.

Diese Vereinbarungen sollen unabhängig von der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages in eine besondere Urkunde aufgenommen werden.

Artikel 18.

Wenn über die Auslegung dieses Vertrages, mit Einschluß der Anlagen A bis F, Streitigkeiten entstehen sollten, und der eine der vertragschließenden Teile verlangt, daß dieselben einem Schiedsgerichte zur Entscheidung vorgelegt werden, so soll der andere Teil hierzu seine Einwilligung geben, und zwar auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die

255 Auslegung des Vertrages beziehe. Der Beschluß der Schiedsrichter soll verbindliche Kraft haben.

(Siehe auch die Zusatzbestimmung zu diesem Artikel, Seiten 333 und 334.)

Artikel 19.

Dieser Vertrag soll in Kraft gesetzt werden wie folgt: 1. Die Artikel l bis 21 des Vertragstextes und die darauf bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F) ; die Anlagen A und B, ,, Zölle für die Einfuhr in Italien" und ,,Zölle für die Ausfuhr aus Italien14, sowie die auf diese beiden Anlagen bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F): am 1. Juli 1905.

2. Die Anlagen C und D, ,,Zölle für die Einfuhr in die Schweiz" und ,,Zölle für die Ausfuhr aus der Schweiz", sowie die auf diese beiden Anlagen bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F) : am Tage der Inkraftsetsung des Bundesgesetses betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902.

Dieser Tag soll der italienischen Regierung drei Monate voraus angezeigt werden.

Die entsprechenden Bestimmungen des Handelsvertrages Yom 19. April 1892 bleiben bis zu den oben angegebenen Zeitpunkten in Kraft, und sie treten außer Wirkung wie folgt: Die Artikel l bis 16 und die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls, der Tarif B, ,,Zölle für die Einfuhr in Italien", und der Tarif D, ,,Zölle für die Ausfuhr aus Italien", sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls: am 30. Juni 1905; der Tarif A, ,,Zölle für die Einfuhr in die Schweiz", sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls und der Tarif C, ,,Zölle für die Ausfuhr aus der Schweiz" : am Tage der Irileraftsetsuny des oben envähnten Bundesc/esetses.

Artikel 20.

Dieser Vertrag soll bis zum 31. Dezember 1917 vollziehbar bleiben. Wenn keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem genannten Zeitpunkt seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirkungen desselben aufhören zu lassen, so bleibt er gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem

256

der eine oder andere der vertragschließenden Teile ihn gekündet haben wird.

Artikel 21.

Dieser Vertrag, mit Einschluß der Anlagen A bis Fi die einen integrierenden Teil desselben bilden, soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationsurkunden so bald als möglich in Rom ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, am dreizehnten (13.) Juli eintausend neunhundert vier (1904).

(L.

(L.

(L.

(L.

S.)

S.)

8.)

S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

J. B. Pioda.

A. Künzli.

Alfred Frey.

Ernst Laur.

(L. 8.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Tittoni.

L. Luzzatti.

L. Rava.

6. Malvano.

E. Pantano.

N. Miraglia.

G. Caüegarä.

L. LuciolU.

257

.A iila.ge .A..

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position bedeuten: g: den Ansatz des italienischen Geueraltarifes; c: den Ansatz des italienischen Vertragstarifes, nach den Verträgen mit Deutschland und Osterreich- Ungarn, vom 6. Dezember 1891, mit der Schweig, vom 19. April 1892, sowie nach dem Handelsabkommen mit Frankreich, vom 21. November 1898.

Die Zölle, die durch diesen Vertrag ermässigt werden, sind halbfettgedruckt; diejenigen, die erhöht werden, sind mit + bezeichnet.

Wo nichts bemerkt ist, bleiben die bisherigen Zölle unverändert.

Nnnimern des italien.

Tarifes

ex 5

Benennung der Waren

Kirschwasser bis zu einer Jahresmenge von 200 Hektolitern und Absinth bis zu einer Jahresmenge von 400 Hektolitern werden zum ermäßigten Zolle von 25 Lire per Hektoliter zugelassen, unter der Bedingung, daß der Ursprung dieser Produkte durch Zeugnisse der zuständigen Behörden nachgewiesen werde.

In Flaschen eingeführt, werden diese Liqueurs zum Zolle von 25 Lire per 100 Stück zugelassen, wenn die Flaschen einen Inhalt von mehr als einem halben Liter, aber nicht über einen Liter haben, und zum Zolle von 18 Lire per 100 Flaschen, wenn dieselben einen Inhalt von einem halben Liter oder weniger haben.

Die Zuschlagsabgabe wird auf dem Fuße von 70 Graden erhoben, ohne Rück-

Zölle Lire

-258 Summern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 kg.

sieht auf die wirkliche alkoholische Stärke des Liqueurs. *)

ex 12 ex b

Melasse, gebrannt (g 15.-, c 8. -; Fabrikationssteuer : 50. -- per 100 kg.) .

6.--

Ad ex 12 ex b. -- Zum Zolle von 6 Lire wird nur solche gebrannte Melasse zugelassen, die in Päckchen als Kaffeesurrogat eingeführt wird.

ex 16

Zuckerwaren und gezuckerte Bonbons (g 125. -, c 100.-) (Siehe auch die Zusatzbestimmung, Seite 334.)

ex 16

Milch in Blöcken oder Broten von mindestens 10 kg. :

100.--

10.--

ungezuckert (g 15. --) mit Zuckerzusatz :

-- bis zu 40 % (g 125. -)

.

.

. .

-- von 41 bis 60% (g 125.-) . .

(Siehe auch die Zusatzbestimmung, Seite 334.)

Ad ex 16. -- Bei der Verzollung von Milch in Blöcken oder Broten wird der Überzug (Kakaobutter oder andere Substanzen) außer acht gelassen, wenn er nur zum Schütze der Blöcke oder Brote dient.

40.60.

J ) Die Ausätze des Generaltarifes siud folgende : in Fässern 60 Lire J per hl.; in Flaschen über /2 bis l Liter 60 Lire per Hundert, in Flaschen von J/2 Liter oder weniger 45 Lire per hundert Flaschen.

Die Ansätze im Vertrag von 1892 sind die gleichen wie im neuen Vertrag, gelten aber nur für eine Jahresmenge von je 100 hl.

Die interne Alkoholzuschlagsabgabe (Sopratassa di fabbricazione) beträgt 180 Lire per hl. reinen Alkohols; sie wird stets auf der Basis einer Minimalstärke von 70° (126 Lire per hl. Flüssigkeit) erhoben.

259 Kammern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 kg.

ex 16

ex 17

Milch, kondensiert oder konzentriert, mit einem Zuckerzusatz von höchstens 40 % (g 125. -, c 80. -) (Siehe auch die Zusatzbestimniung, Seite 334.)

40.--

Kindermehl mit einem Zuckerzusatz von höchstens 33 % (g 60. -, c 42. -) . . .

(Siehe auch die Zusatzbestimmung, Seite 334.)

33. --

Ad ex 17. -- Es ist dem Importeur freigestellt, statt des festen Zolles von 33 Lire den jeweilen gültigen Zoll für Weizenmehl nebst dem Zolle, der auf die im Produkt enthaltene Menge Zucker entfällt, zu entrichten. ') Ad ex 16 und ex 17. -- Bei der Verzollung von Milch in Blöcken oder Broten, kondensierter Milch und Kindermehl wird der natürliche Zuckergehalt der Milch nicht in Betracht gezogen. 2 )

OK 19 b

20

ex 59

Kakao : gestoßen, gemahlen oder (g 125.-, c 100.-)

in

Teigform

Schokolade, auch Milchschokolade (g 200. -, c 130.-) (Siehe auch die Zusatzbestimmung, Seite 334.)

60.--

90.--

Chlorzinn, flüssig und fest (Zinnsalz) (g 10. -- ; c : festes 4. -)

') Die gleiche Bestimmung ist schon im Vertrag von 1892 enthalten.

Der gegenwärtige Zoll für Weizenmehl beträgt Lire 12. 30, der Zoll für Zucker erster Klasse 99 Lire per 100 kg.

2 ) Im Vertrag von 1892 ist diese Bestimmung nur für kondensierte Milch enthalten.

260 üiimracni des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex 59

Calciumcarbid (g 10. -)

4.--

Ad 70. -- Medikamente (siehe die Zusatzbestimmung, Seite 334).

78

Farben aus Steinkohlenteer oder ändern bituminösen Substanzen : in trockenem Zustande (Pulver, Kristalle und Brocken) (g und c frei) .

frei

in Teigform oder flüssig (g und c frei)

frei

Ad 78. -- Die Teerfarben (Anilin-, Naphtalin-, Resorcin-, Anthracenfarben, Vidalfarben) fallen auch dann unter Nr. 78, wenn sie Stoffe (wie z. B. Kochsalz in einem Verhältnis von höchstens 50 %, Essigsäure, Dextrin, Glaubersalz, etc.) enthalten, deren Beimischung einzig den Zweck hat, ihren Farbton abzuschwächen oder beständig zu machen, oder deren Niederschlag im Farbbade zu verhindern, oder der Farbe andere ähnliche Eigenschaften zu verleihen, die sie für den Gebrauch geeigneter machen. *) (Siehe auch die Zusatzbestimmung, Seiten 334 u. 335.)

ex 83 b

Tinte : von jeder ändern Art 2 ) (g und c 15. --) .

15.--

*) Nach der gegenwärtigen Zollpraxis sind die mit Schwefelverbindungen hergestellten Anilinfarben, wie Vidalschwarz, Immedialschwarz etc., von der Zollfreiheit ausgeschlossen und unterliegen einem Ansatz von 10 Lire per 100 kg.

Die Einfuhr von Farben, die mit mehr als 50% Kochsalz coupiert sind, ist aus Rücksicht auf das Salzmonopol verboten.

2 ) D. h. mit Ausnahme der Buchdruckerschwärze.

261 Hummern

Benennung der Waren

italien.

Tarifes

Zölle Lire per 100 kg.

Allgemeine Anmerkung m den Kategorien V, Hanf, Flachs, Jäte und andere pflanzliche Spinnstoffe mit Ansnahine der llaumwolle ; VI, Baumwolle ; VII, Wolle, Pfcrdehaar und anderes Haar ; VIII, Seide : 1. Die aus der natürlichen Farbe der verwendeten Rohstoffe herrührenden Farbennüancen, wie beispielsweise die bräunliche oder rötliche Färbung der aus ägyptischer Baumwolle (Maco) hergestellten Baumwollgarne, sowie der daraus fabrizierten Gewebe, werden nicht als Färberei behandelt. 1) 2. Bei der Verzollung von Geweben aus Wolle und Seide (mit Ausnahme von Sammet) wird das Gaufrieren (Trockenpressung) nicht in Betracht gezogen. 2) Ebenso unterliegen die kleinen baumwollenen Schals oder ähnliche Artikel aus Baumwolle, die eine leichte Trockenpressung am Rande haben, wegen dieser Trockenpressung keinem Zuschlag. ^ 3. Bei der Verzollung der unter diese Kategorien fallenden Artikel werden Gewebefransen, auch wenn sie geknüpft sind, nicht in Betracht gezogen. 2) 4. Zur Feststellung der Fadenzahl von Geweben aller Art werden die Salleisten (lisières) außer acht gelassen. 8) ') Die gleiche Bestimmung ist schon im Vertrag von 1892 enthalten.

) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis' *) Nach jetziger Zollpraxis werden die Fäden nur dann in der dichter gewobenen Salleiste gezählt, wenn es sich um Gewebe, wie z. B.

Hosen- und Schirmstoff'e, handelt, deren Leisten bei der Verarbeitung nicht abgeschnitten werden (s. jedoch auch die Anmerkung l zu Seite 262).

2

262 Summern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 kg.

Für die Ermittlung der Fadenzahl in Taschentüchern und in Geweben zur Fabrikation von Regen- und Sonnenschirmen werden die Bordüren nicht in Betracht gezogen. *) 5. Wenn in ein und demselben Stück Gewebe infolge ungleichmäßiger Fabrikation dichtere Partien vorkommen, so sollen die Fäden nicht an den Stellen gezählt werden, die am dichtesten gewoben sind. 2) Im allgemeinen werden Bruchteile von Fäden bei der Fadenzählung zum Zwecke der Tarifierung der Gewebe nicht berücksichtigt.2) 6. Taschentücher und andere Artikel mit Hohlsäumen jeder Art, die auf der GegaufNähmaschine oder auf solchen anderer Systeme hergestellt sind, werden nicht als gestickt angesehen. Diese Artikel unterliegen dem Vertragszoll des Gewebes und den vertragsmäßigen Zuschlägen für die Näharbeit. 3) Hanf, Flachs, Jute, etc.

ex 94 und ex 95

Riemen und Schläuche : 1. mit Öl oder anderen fetthaltigenMaterialien imprägniert, auch mit Beimischung- von Farbstoffen (g 30.-) 2. andere (g 75.-, c 66.40)

.

.

. .

30.

60.

') Im V ertrag von 1892 ist diese Bestimmung nur tur baumwollene Schirmstoffe, nicht aber für Taschentücher vereinbart worden.

2 ) Die gleiche Bestimmung ist auch im Vertrag von 1892 enthalten.

3 ) Nach der gegenwärtigen Zollpraxis muß für gewisse Hohlsäume der Zollzuschlag für Plattstichstickerei (260 Lire per 100 kg.) entrichtet werden. Gemäß der neuen Vertragsbestinimuug wird der Zoll für den hauptsächlich in Betracht fallenden Artikel von 420 auf 110 Lire per 100 kg. ermäßigt.

263 Kammern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex 95 ex b

Leinengewebe : gelaugte oder gebleichte, glatt, in Kette und Schuß auf 5 Millimeter im Quadrat enthaltend : -- über 10 bis 26 Fiiden (g 97.50, c 66. 40)

66.40

-- über 26 bis 45 Fäden (g über 26 bis 40 Fäden 124. 80, über 40 Fäden 158.60; c 84.-)

84.--

gemusterte oder damassierte, gelaugt oder] Vertragfzoll gebleicht (g: Zoll der glatten Gewebe | dergelangten oder plus 20. -, c : Zoll der glatten Gewebe, gebleu'hteD.

glatten ohne Zuschlag Gewebe.

ex c

Anmerkung. ' Die gemusterten und damassierten rohen Flachsgewebe sollen in keinem Falle höhern Zöllen unterliegen, als die gebleichten Gewebe der gleichen Kategorie. *) Allgemeine Anmerkung betreffend die gestickten Gewebe (ad 95 f, 118, 119g, 138 e, 159).

1. Bei der Verzollung von Stickereien und gestickten Artikeln wird das Material, die Qualität und die Farbe des Stiekfadens, soweit es sich um Fäden aus Spinnstoffen handelt, nicht in Betracht gezogen. 2) J

) Diese Bestimmung ist schou im Vertrag von 1892 enthalten.

) In der Hauptsache den Bestimmungen des Vertrages von 1892 und der jetzigen Zollpraxis entsprechend. Immerhin ist zu bemerken, daß Gewebe aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, die mit Seide bestickt sind, nach dem italienischen Zolltarif-Repertorium als Stickereien auf halbseidenen Geweben verzollt werden müssen, wenn der Grundstoff von der Stickerei ganz oder zum größten Teil verdeckt wird.

2

264 Nummern italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

2. Der Nähzuschlag für die bestickten, bloß gesäumten Taschen- und Umschlagtücher (mouchoirs), Volants und ändern ähnlichen Artikel aus baumwollenen oder leinenen Geweben wird auf 15 Lire per 100 kg. festgesetzt. ') 3. Auf die Ätzspitzen (Luftstickereien) finden die für sie festgesetzten Vertragszölle auch dann Anwendung, wenn sie die Form von Galons oder Motiven haben, selbst wenn diese durch Stickerei oder durch Näharbeit zusammengestückt oder durch Aufnähen von Effekten (Applikation) übereinander gelegt sind. 2) 4. Die für diese Positionen vereinbarten Zölle sind auf Stickereien und gestickte Artikel auch dann anzuwenden, wenn diese mit einem Feston versehen oder ausgeschnitten sind. 3) 5. Gewebe (Tüll, Musselin, Tarlatan, Gaze, Stramin, etc.), auf welche die Stickereien, um sie zu schützen, leicht befestigt sind, sind zollfrei. 4 ) *) Gegenwärtig unterliegen diese Artikel nach dem Generaltarif meist einem Zollzuschlag von 50%; der vertragsmäßige Zuschlag beträgt für baumwollene Taschentucher 10%, für andere Artikel meist 40%.

2 ) Ätzstickereien sind gegenwärtig wie Spitzen zu verzollen und zwar baumwollene und leinene mit 7 Lire, seidene mit 18 Lire per kg; zusammengesetzte, sogenannte Motivstickereien unterliegen jedoch keinem Konfektionsznschlag. Die neuen Vertragszölle für Ätzstickereien siehe Nrn. ex 118 è l und 159 b 2 dieses Tarifes.

3 ) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis; die Befreiung der Vorhänge mit gesticktem Feston vom Nähzuschlag ist schon im Vertrag von 1892 stipuliert.

4 ) Gegenwärtig unterliegen diese Gewebe dem gleichen Zoll wie die Stickerei selbst.

265 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

Ad ex 96 a. --Wagendecken aus Geweben der Nr. 96 a unterliegen dem Zoll dieser Gewebe und einem Zuschlag von 10°/o. ') Ad ex 96 ex b -und ad ex 120 ex b. -- Leinwand aus Flachs und aus Baumwolle zu Tapeten (Salubra, Tekko etc.), die mit einer ölhaltigen Masse überzogen und gefärbt, bedruckt, bronziert oder durch Pressen gemustert (gaufriert) sind, unterliegt den Vertragszöllen dieser Positionen.2)

ex 100

exl04 ex b exlOS ex a

Geflechte (tresses et laizes) für Hüte, aus zusammengeklebten Hanf-, Jute- oder Ramiefäden, auch mit Kette aus Baumwollfäden (g 130. -, c 110. -) Baumwolle : Verbandwatte (g 9. -)

65.-- 9

Garne, einfache: roh, das halbe Kilogramm messend : 3. über 20,000 bis 30,000 m. (g 30. -, c 27. -) 24.-- 4. über 30,000 bis 40,000 m. (g 36. -, c 33. -} .

33. -- 5. über 40,000 bis 50,000 m. (g 45.-, u 42. -) 42.-- 6. über 50,000 bis 60,000 m. (g 52.-, c 50. -) .

50. -- Vertrag s^oll gefärbte, auch mercerisiert (g: Zoll derl der rohe» plus 15 Li.-e rohen plus 25. -) per 100 kg.

') Nr. 96 a unifaßt Gewebe aus Flachs und Hanf, geteert, geölt etc.

Schon nach dem jetzigen italienischen Vertragstarif entrichten fertige Wagen- und Warendecken aus solchen Geweben einen Nähzuschlag von nur 10% (g 50%).

2 ) Unter diese Nrn. fallen Wachstücher aus Leinen und aus Baumwolle; der jetzige Zoll beträgt 60 Lire per 100 kg. (Generaltarif). Die Salubra- uudTekkotapeten werden schon jetzt zu diesem Ansätze zugelassen.

Buudesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

18

266 Sammern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

exl06

Garne, einmal gezwirnte, das halbe Kilogramm messend : Vertagszoll

bis zu 30,000 m. (g und c: Zoll der) der einfachen 18 Lire einfachen plus 17.-) |plus per 100 kg.

über 30,000 m. (g und c: Zoll der einfachen plus 17. -)

Vertagszoll der einfachen plns 15 Lire per 100 kg.

Ad ex 106. -- Die mehrfach gezwirnten Baumwollgarne, die in erster Drehung aus zwei Elementarfaden bestehen, unterliegen der vertragsmäßigen Behandlung nach dieser Position, selbst wenn sie gebleicht oder gefärbt (die gefärbten mercerisiert oder nicht) und von beliebiger Dicke sind. *) Allgemeine Anmerkung betreffend die Gewebe der Kategorie VI. -- Als gemustert werden solche Gewebe angesehen, bei denen die Fadenbindung durch mehr als 20 Kettenfaden oder durch mehr als 20 Schußfäden gebildet wird.2") Ad 112--119 und 124. -- Gewebe, die durch das Appretieren eine cremefarbige, bläuliche etc. Nuance erhalten haben, sind als gebleichte und nicht als gefärbte Gewebe zu betrachten.3)

') Wie im Vertrag von 1892.

) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis, wonach alle Gewebe, die mit höchstens 20 Geschirrflügeln hergestellt sind (also die meisten Ratièregewebe), als glatte verzollt werden ') Im Vertrag von 1892 ist diese Bestimmung auf Gewebe mit bläulichem Apprêt beschränkt.

2

267 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex 112 b

ex 112

exll2

113

Rohgewebe, glatte: im Gewichte von 7 kg. oder mehr, aber von weniger als 13 kg. per 100 m2, in Kette und Schuß im Quadrat von 5 mm.

Seitenlänge enthaltend: 1. 27 Elementarfäden oder weniger (g 84. -, c 67. -)

67.--

2. über 27 bis38Elementarfäden (g 100.-, c 78. -) !

78.--

3. mehr als 38 Fäden (g 100.-, c 90.-)

90.--

im Gewichte von 3 kg. oder mehr, aber von weniger als 7 kg. per 100 m2, in Kette und Schuß im Quadrat von 5 mm.

Seitenlänge enthaltend: 1. 27 Elementarfäden oder weniger (g 110.-, c 90.-)

90.-

2. über 27 bis 38Elementarfäden (g 130.-, c 112. -)

112. -

3. mehr als 38 Fäden (g 130.-, e 126.-)

126.--

Riemen, ganz aus Baumwolle, ungenäht: mit Öl oder andern fetthaltigen Materialien imprägniert, auch mit Beimischung von Farbstoffen (g 30.-) andere (g meist 74. -)

30.

60.

Filz aus Baumwolle, gewoben, zur Fabrikation von Holz- und Strohstoff, Cellulose und Papier, ohne Unterschied des Gewichts (g 62. -)

60.

Gewebe, gebleicht (glatte, gemusterte, da-] massierte, broschierte) (g und c : Zoll der ' rohen plus 20 %)

Vertragszoll der r oh t3 n ylus 20°/o-

268 Sommern italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

exll3 Verbandgewebe aus Baumwolle, chemisch rein, auch mit antiseptischen Stoffen imprägniert, in Abschnitten von höchstens 5, oder in Streifen von höchstens 10 m.

Länge (g 132.-, c 108.-)

90.--

Anmerkung. Verbandgewebe, die mit Stoffen imprägniert sind, zu deren Herstellung Alkohol verwendet worden ist, können einem Zuschlag, gleichkommend der in Italien auf dem verwendeten Alkohol lastenden fiskalischen Abgabe, unterworfen werden. ') 114

Gewebe, buntgewobene oder gefärbte : glatt : -- im Gewicht von 13 kg. oder mehr perl 100 m 2 fg und c: Zoll der rohen;· plus 35.-) -- im Gewicht von 11 kg. oder mehr, aber von weniger als 13 kg. per 100 m2, in Kette und Schuß im Quadrat von 5 mm. Seitenlänge enthaltend : 1. 27 Elementarfäden oder weniger (g 119.-, c 102.-): -- nicht mercerisiert -- mercerisiert 2. über 27 bis 38 Elemeularfäden (g 135.-, c 113.-): -- nicht mereerisiert -- mercerisiert , .

Vürtragszoll der rohou plus 35 Liru per 100 li£.

90.-- 95.--

J ) 180 Lire per hl. reinen Alkohols; eine analoge Bestimmung enthält schon der Vertrag von 1892.

269 Kümmern des italien.

Tarifes

ZöUe Lire

Benennung der Waren

per 100 kg.

- im Gewichte von 7. kg. oder mehr, aber von weniger als 11 kg. per 100 m2, in Kette und Schuß im Quadrat von 5 mm. Seitenlänge enthaltend : 1. 27 Elementarfäden oder weniger (g 119.-, c 102.-): -- nicht mercerisiert -- mercerisiert 2. über 27 bis 38 Elementarfäden (g 135.-, c 113.-): -- nicht mercerisiert -- mercerisiert

115

90.95.-- 100.-- 105.--

im Gewichte von 3 ks.

oder mehr,i O aber von weniger als 7 kg. per 100 m 2 Vertagszoll der rohen (g und c: Zoll der rohen plus 35. --) plus 35 Lire per 100 kg.

gemustert, damassiort, broschiert (g und c : Zoll d e r rohen plus 3 5 . - ) . . . .

Gewebe, bedruckte : im Gewichte von 7 kg. oder mehr, aber von weniger als 13 kg. per 100 rn 2 : 1. Taschentücher, Foulards, Cachenez, Schals, glatte (leinwandartig, geköpert und Krepp), in Kette und Schuß irn Quadrat von 5 mm. Seitenlänge enthaltend : 27 Elementarfäden oder weniger (g 180.80, c 146. 90) 0 . . .

90.-- -- über 27 bis 38 Elementarfäden (g 200. -, c 160.10) J ) . . . 100. --

{

Vertragszoll Her gebleichten Gewebe plus Lire 66. 50 per 100 kg

, Bedruckter Baumwollkrepp unterliegt nach jetziger Zollpraxis dem Zoll des bedruckten Musselins (s 320. -, c 310. -).

270 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 hg.

andere (Zoll der gebleichten plus : g 80. -, c 70.-) '

Vertragßzoll der gebleicbton Gewebe plus 70 Lire per 100 kg.

116

Baumwollgewebe, rohe, gemustert oder damassiert (g und c : Zoll der glatten plus< 20.-)

Vertrßgs?.oU der glatleu Gewebe plus 20 Lire per 100 kg.

117

Baumwollgewebe, rohe, broschiert (g und c : Zoll der unbroschierten plus 40. -) .

Vertragszoll dir uobroschiartan Calvello plus . 40 Lire per 100 kg.

Ad 117 wnd ex 119 f. -- Als broschiert sind solche G-ewebe zu betrachten, worin Dessins dadurch entstehen, daß bei der Herstellung des Grundstoffes gleichzeitig ein Faden eingeschossen wird, der weder zur Kette noch zum Schuß gehört, und der an gewissen Stellen über dem Grundgewebe liegt. Das Muster kann infolgedessen mit Hülfe der Scheere entfernt werden, ohne daß es nötig ist, das Gewebe auszufasern, während im Gegenteil bei den in die Positionen 116 und 119 e fallenden gemusterten und damassierten Geweben das Bild nur durch Ausfasern zerstört werden kann.

ex 118

Bestickte Gewebe: (Siehe auch die allg. Anmerkung, Seiten 263 u. 264.)

mit K e t t e n s t i c h : 1. Vorhänge, Stören und Vitrages aus Tüll (g: rohe 600.-, gebleichte oder gefärbte 650 -; c 520-). .

. . 470.

271 Nummern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 ig.

2. Vorhänge, Stören und Vitrages mit Tüllapplikation, rohe, gebleichte, bunt gewobene oder gefärbte ( g : rohe 600. -, gebleichte oder gefärbte 650.--; c 470. -) i) 3. andere (Gewebezoll plus: g c 150.-)

420. --

Vertragszoll 1 200. -- ,j des Gewebes 1 109 Lire 1 |plus per 100kg. 1

Ad 118 a. -- 1. Die Applikation von Tüll oder Gewebe bei den unter Nr. 118 fallenden Artikeln, die gemäß der Klassifikation dieser Artikel als Stickerei zu betrachten ist, bedingt die Anwendung des Nähzuschlages nicht. 2) 2. Von der vertragsmäßigen Behandlung sind diejenigen Vorhänge ausgeschlossen, deren Grundgewebe aus faconniertem Tüll besteht oder Applikation von faconniertem Tüll aufweist; dieser ist nach dem bei der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft befindlichen Repertoriurn zum italienischen Generaltarif dem Zoll für Spitzen unterworfen 8).

J

) Nach dem Eepertorium zum italienischen Tarif unterliegen Vorhänge aus baumwollenem Musselin mit Tüllapplikation folgenden Zöllen : rohe 400. -, gebleichte 440. -, bunt gewobene oder gefärbte 435. - (nach Nr. 119 g).

2 ) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

3 ) Der gegenwärtige Generalzoll für baumwollene Spitzen beträgt 7 Lire per kg.

272 Kammern italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

3. Die in Nr. 118«, l bis 3 bezeichneten Artikel fallen auch dann unter diese Positionen, wenn das Kettenstichmuster in gewissen Partien durch eine Plattstich-, Spachtel-(arraignées-) oder Ajour-Arbeit vervollständigt ist, insoweit diese den Grundcharakter oder die Verwendung des Artikels nicht ändert 1 ).

mit P l a t t s t i c h : 1. Gewebe der Nrn. 112 bis 117, als Meterware eingeführt (Bandes und Entredeux, Volants, Fonds-pleins, Galons oder Motivstickereien, zusammengestückt oder nicht, mit oder ohne aufgenähte Effekte [applications] und ähnliche Artikel); Taschentücher, auch mit Monogramm; Ätzspitzen (Luftstickereien) 2)

300.

Ad 118 b 1. -- Ätzspitzen (Luftstickereien) aus Baumwolle werden auch dann zum Vertragszoll dieser Position zugelassen, wenn an gewissen Stellen im Dessin das baumwollene Grundgewebe (auch Baumwolltüll) noch sichtbar ist.

') Nach jetziger Zollpraxis unterliegen Stickereien, die sowohl Kettenstich als Plattstich enthalten, ohne Rücksicht auf das Verhältnis der einen Stickart zur ändern, dem höheren Zoll der Plattstichstickereien.

*) Die jetzigen Zölle für Plattstichstickereien sind folgende: Ätzspitzen 7 Lire per kg. (Generaltarif); andere: Gewebezoll, mit einem Zuschlag von 300 Lire per 100 kg. nach dem Generaltarif und 260 Lire per 100 kg. nach dem Konventionaltarif. Der effektiv erhobene Zoll betrug nach der italienischen Statistik im Mittel der letzten Jahre zirka 385 Lire per 100 kg.

273 .Voiiiintni

des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

2. Gewebe der Nrn. 112 bis 117, eingeführt in Artikeln von bestimmter Form oder Dimension, zur Anfertigung von Bekleidungsgegenständen (zugeschnittene Teile [Coupons] zu Roben, Damenröcken [Jupes] oder Blouson, ferner Kragen, Krawatten, Ärmel, Schürzen, Hauben, Fichus, etc.), ohne Näharbeit (für die jetzigen Zölle siehe die Anmerkung zu ex 118 & 1) . . . . 300.-- Ad 118 b 2. -- Die unter Nr. 1186, 2 fallenden Artikel, mit Säumen aller Art, mit Näh- oder Applikationsarbeit, auch mit Applikationen, die auf das Grundgewebe aufgenäht sind, oder mit Ajour-Partien, sowohl Maschinenais Handarbeit, ferner die Bekleidungsgegenstände, zu deren Anfertigung sie bestimmt sind (Roben, Damenröcke [Jupes], Blousen, Kragen, Krawatten, etc.), fertig und zum unmittelbaren Gebrauch hergerichtet, unterliegen einem Zuschlag von 25 °/o zum Vertragszoll. ]) c

exll9

a

Stickereien auf Baumwolltüll, nicht anderweit genannt 2 ) 550.-- Musseline, sowie A]our-(graticolati)und schleierartige Gewebe : rohe : glatt (g und c 200. - ) . . . .

200.--

1 ) Der gegenwärtige Konfektionszuschlag für diese Artikel beträgt nach dem General tarif 50 %, nach dem Vertragstarif 40 %· 2 ) Jetzige Zölle (Generaltarif) Lire per kg. : in Kettenstich, roh 6. -, gebleicht, gefärbt 6. 50 ; in Plattstich, roh 7. -, gebleicht, gefärbt 7. 50.

274 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire por 100 Itg.

gebleichte (glatt, gemustert, damassiert,i Vertagszoll broschiert) (g und c : Zoll der rohen \ dür rohen plus 20°/o.

plus 20 %) farbig gewobene oder gefärbte (glatt,!

gemustert, damassiert, broschiert) (g> und e : Zoll der rohen plus 35. --) . ]

Vertragszoll der rohen plus 35 Lire per 100 kg.

bedruckte (glatt, gemustert, damassiert,! Vertagszoll gebleichten broschiert) (Zoll der gebleichten plus : > der plus 70 Lire g 80. -, c 70. -) |per 100 kg.

gemusterte, roh (g und c: Zoll der glatten l Vertragszoll der glatt m 20 Lire plus 20.-) | plus per 100 kg.

broschierte, roh (g und c: Zoll der unbroschierten plus 40. -) .

bestickte : 1. mit Kettenstich (Gewebezoll plus: g 200.-, c 175.-) 2. mit Plattstich (Gewebezoll plus: g 300.-, c 275.-)

Vortragszoll der unbrosctiierten plus 40 Lire per 100 kg.

Vertragszoll des Gewebes plus 120 Lire por 100 kg.

Vertragszoll des Gewebes [ilus 275 Lire per 100 kg.

(Siehe auch die allg. Anmerkung, Seiten 263 u. 264.)

Ad 119. -- 1. Musseline und schleierartige (graticolati e a foggia di velo) Gewebe aus Baumwolle, die weder auf dem Jacquardwebstuhl Hergestellt, noch broschiert sind, im Gewichte von mehr als 3 kg. per 100 m2, fallen je nach ihrer Art unter die Positionen 112 bis 115. »)

') Diese Bestimmung ist schon im Vertrag von 1892 enthalten.

275 SODI inerii

des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

2. Gemusterte (ouvrées) Musseline, roh und gebleicht, sowie broschierte Musseline, roh und gebleicht (Plattstichgewebe), im Gewichte von mehr als 3 kg. per 100 m2, nach Art der dem Vertrage von 1892 beigefügten Muster, unterliegen dem Zolle von 200 Lire per 100 kg. ') 3. Glatte Musseline im oben angegebenen Gewichte, werden, wenn sie mit Kettenstich oder Plattstich bestickt sind, zum Vertragszoll für bestickte Gewebe der Nrn. 112 bis 115 zugelassen.2) ex 126

Geflechte (tresses et laizes) für Hüte, aus zusammengeklebten Baumwollfäden, auch mit Kette aus Baumwollfäden (g 150. --)

65.

Ad 126. -- Die rohen, mehrfach gezwirnten Baumwollgarne, die in erster Drehung aus mehr als zwei Elementarfäden bestehen, unterliegen dem Einheitszoll von 80 Lire per 100 kg., wenn ihre ganze Dicke einen Millimeter nicht übersteigt (g 150.--, c 100. -).

Ad 128 b. -- Schals aus reinen Baumwollgeweben, auch wenn an den Rändern gaufriert, mit Fransen aus Wollengarn, das durch den Saum des Gewebes gezogen ist, werden je nach ihrer Art zu den für die Baumwollgewebe vereinbarten Zöllen zuge') Diese Bestimmung ist schon im Vertrag von 1892 enthalten. Nach dem Generaltarif unterliegen diese Gewebe folgenden Zöllen (Lire per 100 kg.) : gemusterte, roh 220. -, gebleicht 260. - ; broschierte, roh 240. -, gebleicht 280.-.

a ) Diese Bestimmung ist schon im Vertrag von 1892 enthalten.

276 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire por 100 !

lassen. Der Zuschlag für die Näharbeit an diesen Schals wird auf 10 °/° ermäßigt. *) ex 129

Genähte Gegenstände aus Webewaren der Kategorie VI (Baumwolle) : Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Taschen- u. Umschlagtücher (mouchoirs), bloß gesäumte Vorhänge und ähnliche Artikel (g: Vorhänge 50 %, andere 10 % Zuschlag zum Gewebezoll; c: Gewebezoll plus 10 °/o)

ex c

Verlragszoll des Gewebes plus IO"/».

Unterleibchen (camisoles suisses) aus Gesundheitskrepp (g 360. -, c 336. -) . . . .

Ad 129 c. -- Der Nähzuschlag für das bloße Ansetzen eines gerefften (froncé) Volants an den Enden der Vorhänge oder anderer gestickter Artikel, die in die Nrn. 118 a, l bis 3, gehören, wird auf ÎO °/o ermäßigt. 2 ) Allgemeine Anmerkung zu den Nrn.

129, 150 und 168. -- Die Bestimmungen von Artikel 21 des bei der Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Repertoriums zum Generaltarif finden auf faconnierte Wirkwaren

') Nach dem Generaltarif unterliegen diese Schals dem Zoll der gemusterten Baumwollgewebe (Nr. 116) und dem Konfektionszuachlag von 50 °/o (nach Nr. 129 c). Sind die Fransen kreuzweise verknüpft, so kommt für das ganze Gewicht der Schals der Zoll für wollene Posamentierwaren, 220 Lire, in Anwendung, sofern dieser höher ist, als der Gewebezoll plus Nähzuschlag. -- Im Vertrag von 1892 ist für diese Schals der Gewebezoll mit Zuschlägen von 10 °/o für die Fransen und 20 °/o für die Näharbeit festgesetzt.

*) Gegenwärtig beträgt der Zuschlag nach dem Generaltarif 50°/°, nach dem Konventionaltarif 40 %·

277 Kammern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 kg.

und auf Unterleibchen (camisoles suisses) aus Gesundheitskrepp Anwendung. ]) ex 130

c

Wolle : Kunstwolle : 1. nicht gefärbt (g 10. -, c' 8. -) 2. gefärbt (g 20.-, c 8.-) . .

. .

. .

8. --

Ad 130 e. -- Die zur Fabrikation von Kunstwolle zubereiteten Lumpen aller Art, auch farbig, werden zollfrei zugelassen (g und c frei).

ex 136 a

Kammgarne, einfache : roh, das Kilogramm messend : 1. bis zu 50,000 m. (g und c 60.-) .

2. mehr als 50,000 m. (g und c 75. -)

60.-- 75.--

] ) Nach diesen Bestimmungen unterliegen Kleidungsstücke und Leibwäsche der Verzollung nach dem höchstbesteuerten Bestandteil nur dann, wenn dieser mehr als einen Zehntel der Gesamtfläche des Gegenstandes einnimmt; andernfalls sind dieselben nach dem Hauptbestandteil, unter Hinzurechnung des Näbzuschlages, zu verzollen.

Im Vertrag von 1892 ist folgende Bestimmung enthalten: ,,Die baumwollenen oder wollenen genähten Wirkwaren, die bloß mit reinem oder gemischtem Seidengewebe oder Seidenband eingefaßt oder auch mit einer groben Kreuziiaht versehen oder welche zur Verstärkung des Randes oder zur Befestigung mit kleinen Bändern aus Seide oder Halbseide garniert sind, unterliegen dem Zolle für façonnierte baumwollene oder wollene Wirkwaren, unter Hiuzufügung des bloßen Zuschlages für Näharbeit, ohne Berücksichtigung weder des Gewebes noch der Bänder oder der erwähnten Kreuznaht. Ebenso werden für die Klassifikation der genannten Gegenstände die angenähten Knöpfe außer acht gelassen."

Die gegenwärtigen Zölle für façonnierte Wirkwaren (d. h. solche mit abnehmender Maschenzahl oder aus Stücken von anderer als rechtwinkliger Form zusammengesetzt) sind folgende (Lire per kg.) : baumwollene 2. 25, wollene 3. 30, seidene 12. -, halbseidene 7. 50. Wenn die an den Wirkwaren vorkommende Näharbeit über ein bloßes Zusammenfügen der einzelnen Stücke oder Umfalten der Enden hinausgeht, so unterliegen die Artikel noch dem Konfektionszuschlag (g 50%; c: wollene 35%, baumwollene, seidene und halbseidene 40 %).

278 Kammern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

C 137

ex 138 ex a

ex 6 3

e

Zoll i der rohen gefärbt (g und c: Zoll der rohen plus 25. -)< plus 25 Lire 1 per 100 kg.

Zoll Kammgarne, gezwirnte (g und c: Zoll derj der einfachen plus 17 Lire einfachen plus 17.-) \ per 100 kg.

Filztücher, gewobene, zur Fabrikation von Holz- und Strohstoff, Cellulose und Papier, ohne Unterschied des Gewichts (g 150.-, c 125. ~) .

.

Riemen aus Kamelhaar, imprägniert oder nicht (g und c 190. -) Ad ex 138 b und c. -- Schals aus Kammgarngeweben mit Gewebefransen, ohne Näharbeit, auch mit gaufrierten Rändern, werden zu den Vertragszöllen der nicht befransten und nicht gaufrierten zugelassen. 1)

110.-- 100.--

Wollengewebe, bestickte : 1. mit Kettenstich (g und c: Gewebezoll J Vertagszoll des (jeweliob 150 Lire plus 200.-) |plus per 100 kg.

2. mit Plattstich (g und c : Gewebezoll j Vertragezoll des Gewebes 200 Lirt plus 300.-) ( plus per 100 kg.

(Siehe auch die allg. Anmerkung, Seiten 263 u. 264.)

exlSO

Unterleibchen (camisoles suisses) aus Gesundheitskrepp (g 375. -, c 337. 50) . . . 225.(Siehe auch die allgemeine Anmerkung zu den Nrn. 129, 150 und 168, Seiten 276 u. 277.)

Ad 150. -- Der Nähzuschlag für gewobene oder gewirkte Schals, bedruckt oder unbedruckt, auch mit Fransen verziert, wird auf 10% herabgesetzt (g 50%, c 35%).

') Wie im Vertrag von 1892. Die gleiche Zollbehandlung findet auch nach dem Generaltarif statt.

279 Summern des italien.

Tarifes

153 a

Benennung der Waren

Zölle Lire

Seide, abgehaspelte, einfach, doubliert oder gezwirnt (Kunstseide ausgenommen) : roh (g und c frei)

frei per kg.

b

gefärbt (g und c -. 50)

--.50

(Siehe auch die Zuaatzbestimmung, Seite 335.)

155

156 a

Seide und Florettseide zum Nähen, auf Spulen, in Knäueln oder auf andere Weise für den Detailverkauf hergerichtet (g 2. 50, c 2. -)

.kg.netto l:

Gewebe aus Seide oder Florettseide : 2 ) schwarze (glatte: g 7.-, c 6. -; gemusterte: g 10. -, c 9.-)

per kg.

2

4,--

') d. h. unter Abzug des Gewichtes der Spulen etc., auf welche die Seide aufgewunden ist.

2 ) Der Vertrag von 1892 enthält über die Definition der gemusterten Gewebe und Bänder und über die Zollbehandlung von Geweben und Bändern, in denen schwarze und farbige Fäden vorkommen, folgende Bestimmungen : ,,Als façonniert werden alle Gewebe und Bänder behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung darstellt, die durch irgend eine Kombination einer beliebigen Zahl von Ketten- und Schußfäden gebildet ist, und welche auf dem Jacquardstuhl hergestellt werden, ebenso alle trocken gepreßten (imprimés à sec) Gewebe und Bänder.

Die Gewebe und Bänder, in welchen schwarze und farbige Fäden vorkommen, werden mit bezug auf die Zollbehandlung den bunten gleichgestellt."

Im neuen Vertrag ist bei den ganzseidenen Stoffen (d. h. bei solchen, die über 50 °/o Seide enthalten), sowie bei den Bändern zwischen glatten und gemusterten kein Unterschied mehr gemacht. Was die halbseidenen Stoft'e anbetrifft, so werden gemäß italienischer Zollpraxis als gemustert auch fernerhin nur solche behandelt werden, die auf dem Jacquardstuhl gewoben sind. Eine besondere Bestimmung hierüber ist in den neuen Vertrag nicht aufgenommen worden.

Gewebe und Bänder, in denen schwarze und farbige Fäden enthalten sind, werden nach den Vorschriften des Zolltarifrepertoriums auch in Zukunft als farbige zu verzollen sein, wobei jedoch die, die Salleiste bildenden Fäden in den Geweben außer Betracht fallen.

(Siehe auch Ziffer 4 der allgemeinen Anmerkung zu den Kategorien V bis Vili, Seiten 261 u. 262.)

280 Hämmern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire por kg.

farbige (glatt: g 8 . -- ; c Fichus, Schärpen und Cachenez 6.50, andere 7 . -- ; gemustert: g 11.--5 c Fichus, Schärpen ucci Cachenez 9.-. andere 10.-): 1. Marceline, Gewebe mit vorbedruckter Kette (chinés), Fichus, Schärpen, Cachenez, bedruckte Gewebe .

2. andere schleierartige (glatt: g 10.-, c 9.-; gemustert: g 13.-, c 12.-) . . . .

4.50

Beuteltuch : 1. nicht konfektioniert (g 10. -, c 7. -) .

2.--

2. konfektioniert (g 15. -, c 9. 80) 157

159

3.50 4.50

. .

Gewebe, gemischte, worin Seide oder Florettseide im Verhältnis von mindestens 12°/o und höchstens 50% enthalten ist: J) schwarze : 1. glatt (g und c 4. -) 2. gemustert (g 7. --, c 6. 50) . . .

farbige : 1. glatt (g und c 5. --) 2. gemustert (g 8.-, c 7. 50) . . .

4.

4.

4.

5.

Gewebe, bestickte : (Siehe auch die allgemeine Anmerkung, Seiten 263 und 264.)

mit Kettenstich (g: Gewebezoll plus 2.-)

Siehe die Anmerkung zu Nr. 156.

Vertragszoll des Geweb-\s plus 2 Lire por kg.

281 Nummern ics italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per kg.

Ad 159 a. Die Applikation von Tüll oder Gewebe bei den unter Nr. 159 fallenden Artikeln, die gemäß der Klassifikation dieser Artikel als Stickerei zu betrachten ist, bedingt die Anwendung des Nähzuschlages nicht. *)

b

mit Plattstich: 1. Gewebe der Nrn. 156 und 157, als Meterware eingeführt (Bandes und Entredeux, Volants, Fonds-pleins, Galons oder Motivstickereien, zusammengestückt oder nicht, mit oder ohne aufgenähte Effekte [applications] und ähnliche Artikel) ; Taschentücher, auch mit Monogramm (g: Gewebezoll plus 3.- 2 ) 3

2. Ätzspitzen (Luftstickereien) (g 18. -) )

6.50 6.--

Ad 15.9 b 2. -- Ätzspitzen (Luftstickereien) aus Seide werden auch dann zum Vertragszoll dieser Position zugelassen, wenn an gewissen Stellen im Dessin noch ein Grundgewebe irgendwelcher Art (auch Tüll) sichtbar ist.

3. Gewebe der Nrn. 156 und 157, eingeführt in Artikeln von bestimmter Form oder Dimension, zur Anfertigung von Bekleidungsgegenständen (zugeschnittene Teile [coupons] zu Roben, Damenröcken [jupes] oder Blusen, ferner Kragen, Krawatten, Ärmel, Schürzen, Hauben, Fichus, etc.), ohne Näharbeit (g: Gewebezoll plus 3.-) 2)

6.50

*) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen ZolJpraxis.

) Der effektiv erhobene Zoll für seidene Plattstichstickereien betrug nach der italienischen Statistik im Mittel der letzten Jahre zirka Lire 12. 50 per kg.

3 ) Wie gemusterte seidene Spitzen.

2

Bundesblatt. 56. Ja.hrg. Bd. VI.

19

282 Summern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

ZöUe Lire per kg.

Ad 159 b 3. -- Die unter Nr. 159 6 3 fallenden Artikel, mit Säumen aller Art, mit Näh- oder Applikationsarbeit, auch mit Applikationen, die auf das Grundgewebe aufgenäht sind, oder mit Ajour- Partien, sowohl Maschinen- als Handarbeit, ferner die Bekleidungsgegenstände, zu deren Anfertigung sie bestimmt sind (Roben, Damenröcke [jupes], Blusen, Kragen, Krawatten, etc.), fertig ound zum unmittelbaren Gebrauch hergerichtet, unterliegen einem Zuschlag von 25°/o zum Vertragszoll. *) Stickereien auf Seidentüll, nicht anderweit genannt (g: in Kettenstich 17.-, in Plattstich 18.-)

164 a

Bänder 2) : aus Seide oder Florettseide : 1. schwarze (g und c: glatt 10.-, gemustert 13. -) 2. farbige ( g u n d c : glatt 11.--, gemustert 14--) 3. schleierartige s) aus gemischter Seide, in denen Seide oder Florettseide im Verhältnis von mindestens 12 % und höchstens 50 % enthalten ist : 1. schwarze (glatt: g 7.-, c 6. -- ; gemustert: g 10.-, c b. 50) . . . .

2. farbige (glatt: g 8.-, c 7.-; gemustert: g 11 -, c 9. 50) . . . .

12.--

8.-- 9.-- 9.--

') Der gegenwärtige Konfektionszuschlag für diese Artikel beträgt nach dem Generaltarif 50°/o, nach dem Vertragstarif 40%2 ) Siehe auch die Anmerkung zu Nr. 156.

3 ) Generaltarif: glatte 13.-, gemusterte 16. -. Vertragstarif von 1892: glatte, schwarz 10.-, farbig 13.-; gemusterte, schwarz 11.-, i'arbig 14.-.

283 Hummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per ig.

ex 165

Geflechte (tresses et laizes) für Hüte aus zusammengeklebten Seidenfäden, auch mit Kette aus Baumwollfäden oder aus Roßhaar mit oder ohne Verbindung mit Ramiefäden, Roßhaar oder Metallfäden J) . . .

ex 168

Unterleibchen (camisoles suisses) aus Gesundheitskrepp, aus reiner oder mit ändern Spinnstoffen gemischter Seide oder Florettseide (g 22. 50) (Siehe auch die allgemeine Anmerkung zu den Nrn. 129, 150 und 168, Seiten 276 und 277.)

Ad 168. Der Nähzuschlag für die bestickten, bloß gesäumten Taschen- und Umschlagtücher (mouchoirs), Volants und ähnlichen Artikel wird auf Lire -. 50 per kg festgesetzt. 2)

ex 176 a ex 2

Verstellbare Kinderstühle aus gemeinem Holz, auch mit Nägeln oder Scharnieren oder Beschlägen aus gemeinem Metall (g 20. -, c 13. -0 Schiefertafeln, eingerahmte, liniert oder unliniert (unliniert: g 12.--, c 6.-; liniert: g 18. -, c 13. -) Spindeln und Spulen aus gemeinem Holz oder aus Ebenistenholz, aus einer oder aus mehreren Holzarten zusammengesetzt, roh, poliert, bemalt, lackiert, etc., auch mit Metallbeschlägen8)

ex 178

ex 178

2.--

per 100 kg.

13.-- 4L --

7_

1 ) Diese Artikel werden nach dem jetzigen General- und Vertragstarif mit wenigen Ausnahmen als Posamentierwaren behandelt, die ihrerseits den Zöllen für Bänder (siehe Nr. 164) unterliegen.

2 ) Jetziger Zuschlag nach dem Generaltarif 50%, nach dem Vertragstarif 40°/o.

3 ) Nach dem Generaltarif unterliegen diese Artikel meistens dem Zoll von 13 Lire per 100 kg., teilweise auch höhern Ansätzen. Der Ansatz im Vertrag von 1892 beträgt 8 Lire und gilt für solche aus gemeinem Holz, auch mit Spitze aus poliertem Holz anderer Art, oder zum Teil aus Ebenistenholz.

284 Hamnìerii des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

ex 183 ex a

Schiffe, Barken und Kähne für die Binnenschiffahrt auf Seen und Flüssen J ) . . .

Zölle Lire

frei

Ad ex 183. -- Schiffe, Barken und Kähne für die Binnenschiffahrt auf Seen und Flüssen können in zerlegtem Zustande, sei es in einem Male, sei es sukzessive, unter den in der Anmerkung ad 240 a--l festgesetzten Bedingungen eingeführt werden.2)

ex 186

ex 188

Geflechte, Borten (galons) und ähnliche Artikel, aus Stroh, Bast, Espartogras, Palmfaser, Spänen, zur Fabrikation oder Verzierung von Hüten, auch gemischt mit Roßhaar.

Baumwolle, Hanf oder Ramie, im Verhältnis von weniger als 50 °/o, oder mit Seide im Verhältnis von weniger als 12 % 3) Hüte aus Stroh, Palmfaser, Bast, Espartogras, Holzspan oder ändern ähnlichen Materialien, ungarniert (g 100. -, c 25. -) . . . .

por 100 l

10.per 100 St.

25.--

l ) Die Zollfreiheit ist schon im Vertrag von 1892 stipuüert. Nach dem Geueraltarif unterliegen diese Fahrzeuge seit 1896 folgenden Zöllen (Lire per Meßtonne brutto) : mit Rumpf aus Eisen oder Stahl 37. 50, mit Rumpf aus Holz, auch teilweise aus Eisen oder Stahl 17. 60.

Außer dem Schiffszoll werden gegebenenfalls noch folgende Zölle erhoben: von den Schiffsmaschinen: Lire 12. 50 für jede indizierte Pferdekraft; von den Kesseln Lire 9. 50 per 100 kg. und von den an Bord befindlichen Hülfsapparaten, die nicht zur Maschine gehören, 11 Lire per 100 kg.

2 )-Wie im Vertrag von 1892.

3 ) Nach dem Generaltarif unterliegen diese Artikel, wenn sie keine Spinnstoffe enthalten, dem Zoll von 40 Lire per 100 kg., andernfalls meistens den Zöllen für Kurzwaren (gemeine 100 Lire, feine 200 Lire per 100 kg.).

Der Ansatz im Vertrag von 1892 beträgt ebenfalls 10 Lire, gilt aber nur für reine Stroh- etc. Geflechte oder ftir solche, die im Verhältnis von weniger als 50 °/o mit Roßhaar, Baumwolle oder Hanf gemischt sind. Das Vorhandensein von Seide hat die Anwendung des Generaltarifes zur Folge.

285 Nummern italien.

Tarifes

190 a b

Benennung der Waren

Holzstoff: Cellulose (g 2. -, c frei) anderer: 1. in feuchtem Zustande (g 2. -, c -. 50) 2. in trockenem Zustande (g 2.--, c 1. -)

Zölle Lire

frei.

per 100 feg.

--.50 1.--

Ad 190 b. -- Als Papierstoff in feuchtem Zustande wird solcher angesehen, der mindestens 50 % Wasser enthält. ') ex 191 ex a

193

ex 196 a

Papier: weißes oder in der Masse gefärbtes: 2. liniert (g 20.-) 3. Enveloppen fg 25. -)

17.50 22.50

Stiche, Holzschnitte und Etiketten aller Art (Lithographien, Chromos, Chromotypien, Heliogravüren, Phototypien, Photographien etc.), mit oder ohne ausgezackten oder nicht ausgezackten Festons, auf Papier oder Karton, schwarz oder farbig, auch in Gold oder Silber oder mit Gold oder Silber verziert, gefirnißt oder nicht (g 100. -, c 75.-)

75.

c

Bücher : gedruckte : 1. in italienischer Sprache, in losen Bogen oder nur broschiert (g 15. --) .

2. in andern Sprachen oder mit gemischtem Text (in italienischer und anderen Sprachen), in losen Bogen oder nur broschiert2)

12. 50

frei.

') Wie im Vertrag von 1892.

2 ) Jetzige Zölle: Bttcher in anderer als italienischer Sprache: g und c frei; Bücher mit gemischtem Text: g 15.-, c frei.

286 Nummern des italico.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

3. in Einbänden aller Art: -- Andachtsbücher (g und c 20. -) *) -- andere (g und c 20. -) *) .

15.-- 20.--

Ad ex 196.

Die sedruckten Bücher können Stiche, Photographien, Lithographien etc. enthalten, die dem Texte als Illustrationen beigefügt sind, ohne daß dies eine Änderung in deren Klassifikation zur Folge hat. Wenn jedoch die Stiche, Photographieu, Lithographien etc., die zur Illustration der gedruckten Bücher dienen, in diese nur eingelegt sind und keine Aufschriften oder Angaben enthalten, die sich auf den Text beziehen, so daß sie für sich selbst verwendet werden können, oder wenn sie von den Büchern getrennt -- ob in einzelnen Blättern, oder in Lieferungen oder in Bände vereinigt oder gebunden -- eingeführt werden, so sind sieder ihnen eigenen Zollbehandlung unterworfen. 2) Die Andachtsbücher und die Kalender in Buchform unterliegen der vertragsmäßigen Zollbehandljjng als Bücher auch dann, wenn ihnen Bilder beigeheftet sind, die zur Verzierung und nicht zur Illustration des Textes dienen. 3)

') Bücher in Einbänden mit Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter u. dgl., sowie solche mit Verzierungen aus edeln Metallen, unterliegen nach dem Repertoriuin zum italienischen Tarif dem Zoll der feinen Kurzwaren (g 200, c 150 Lire per 100 kg.).

2 ) Diese Bestimmung ist wörtlich aus dem Repertorium zum italienischen Tarif herübergenommen worden.

3 ) Nach der gegenwärtigen Zollpraxis unterliegen solche Bücher und Kalender m einzelnen Fällen der Verzollung nach Nr. 193 (g 100. -, c 75. -).

287 ïnmmern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

Die unter Nr. 196 fallenden, gebundenen Bücherkönnen mit Verzierungen aus gemeinem Metall, auch vergoldet oder versilbert, versehen sein, ohne deshalb einem höheren Zoll zu unterliegen.1) Die Futterale aus Karton, auch mit Papier überzogen, in denen gebundene Bücher enthalten sind, entrichten den vertragsmäßigen Zoll der Bücher, denen sie als Umhüllung dienen. 2) ex b

ex 199 ex c ex d ex 205

nicht gedruckte (Register): 1. in losen Bogen oder in Pappe gebunden, auch mit Ecken und Rücken aus Leinwand (g 25. -, c 22. --) .

22.--

ex 2. in Pappe gebunden, die mit Leinwand überzogen ist, auch mit Ecken und Rücken aus Leder (g 40. -, c 36. -)

36.--

Häute und Felle: ohne Haar gegerbte und nicht fertig gemachte : 2. andere, ganze3} (g 25.-) . . . .

25.--

ohne Haar gegerbte und fertig gemachte: 3. andere 4 ) (g und c 70.-) . . . .

70.--

Schuheinlagesohlen aus Kork, auch mit Geweben überzogen, gesäumt oder eingefaßt, und aus Filz

40.--

*) Vgl. die Anmerkung zu ex 196 a 3.

2 ) Nach jetziger Zollpraxis werden diese Futterale getrennt als Kartonnagearbeiten (g 80. -, c 70. -) verzollt.

3 ) D. h. andere als Schaf- und Ziegenfelle.

4 ) D. h. andere als Zicklein- und Lammfelle zu Handschuhen, sowie Sohl leder.

288 Hämmern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

206

ex 211 ex b

Treibriemen aus Leder, fertige und genähte (g 100.-, c 85.-) Gußeisen : Goßwaren, rohe: ex 1. Radiatoren, Rippenrohre und Kessel, zu Heizeinrichtungen, aus Gußeisen, auch mit Verzierungen, die beimGießen entstanden sind (g 8. -) . . . .

ex c

ex d

ex 217 ex b

85.--

ex 2. andere Artikel *J, im Gewichte von einem halben Kilogramm und darüber Cg 5. -) Gusswaren, gehobelte, abgedrehte, oder in anderer Weise bearbeitete : ex 2. andere Artikel ')> im Gewichte von einem halben Kilogramm und darüber (g 7.-) ex 1. Gasapparate (réchauds), Gaskochherde und Gasheizöfen, aus Gußeisen, auch mit Zubehör oder Verzierungen aus andern Metallen (g 18. --) · Ad ex 311. -- Die in dieser Position genannten, bearbeiteten Gußwaren können auch mit Grundfarbe angestrichen oder geteert sein, ohne aus diesem Grunde einem höheren Zolle unterworfen zu werden 2 ).

Fischbänder aus .Eisen, bloß geschmiedete (g 12. -, c 10. -)

6.--

5.--

13.

10.--

*) D. h. andere als Gegenstände für Möbel, Verzierungen und Hausgeräte.

*) Wie im Vertrag von 1892.

289 Nummern des italien.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Lire per 100 kg.

ex 218 ex & 2

ex & 3

Schmiedbares Eisen und Stahl zweiter Verarbeitung: Stahllitzen (für die Weberei) und Webgeschirre mit Stahllitzen, auch verzinnt, verzinkt oder vernickelt (g 17.50, c 17.25; vernickelt: g 30.-) . .

17.25

Kannen (bidons) für den Transport von Milch etc. und Milchsatten (bagnolets il lait), verzinnt (g 17. 50, c 17. 25)

lé.

(Siehe auch die Zusatzbestiminung ad 218 b 4, Seite 335, betr. Geschirr und Haushaltungsgegenstände aus emailliertem Eisen.)

ex 219

Federa aus Stahl für Webstühle, auch verzinkt, vernickelt, verzinnt oder verkupfert (g 18.-)

U.--

Ad ex 219. -- Die Federn aus Stahl für Webstühle werden zum Vertragszoll dieser Position auch dann zugelassen, wenn sie für andere Zwecke verwendbar sind.

222 c

Feilen und Raspeln, die, ohne den Stiel, eine Länge besitzen von :

3. weniger als 15 cm. (g und c 20. -)

13.

15.

20.

und ex« 3

Tapezierernägel mit Stift aus Bisen und mit Kopf aus andern gemeinen Metallen, auch vergoldet oder versilbert (g 75.-, vergoldet oder versilbert 120. - ) . . . .

50.

ex 228

Blei und dessen Verbindungen mit Antimon :

1. mehr als 30 cm. (g 14.-, c. 13.-) 2. 15 bis 30 cm. (g 16.-, c 15.-)

ex 225 ex li

.

Buehdruckerlettern (g 20. -, c 18. -) . .

18.

290 Hämmern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 Itg.

Ad 228 d. Zum Vertragszoll dieser Position -werden auch Buchdruckerlettern aus Blei mit Kopf aus verzinntem Kupfer abgefertigt (bisher 30.-).

ex 235 ex a ex 239

Ferrosilicium in rohem Zustande, mit einem Siliciumgehalt von mehr als 14 % bis zu 75 «/o (g 5. -)

1.--

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und Metallen, im Gewichte von mehr als 300 Kilogramm (g und c 9. -) . . . .

9

Ad 240 a--l. ') Die Maschinen werden zu den Vertragszöllen auch dann zugelassen, wenn sie in zerlegtem Zustande eingeführt werden, gleichviel, ob die verschiedenen Teile miteinander oder sukzessive in Teilsendungen anlangen, und ob sie auf einen oder auf mehrere Wagen verladen seien. Diese Bestimmung gilt auch für unvollständige, d. h.

für solche Maschinen, denen einzelne Teile, die nötig sind, um sie in Gang zu setzen, oder Nebenbestandteile fehlen.

Sämtliche Teilsendungen sind innerhalb einer Frist, die vom Importeur bei der Vorführung der ersten Sendung zu bestimmen ist und die sechs Monate nicht übersteigen darf, beim gleichen Zollamte zur Zollabfertigung anzumelden.

Mit der Einfuhrdeklaration für eine vollständige, in zerlegtem Zustande eingeführte Maschine, oder für die erste Teilsendung hat *) Diese Bestimmungen entsprechen in allem Wesentlichen den Stipulationen des Vertrages von 1892.

291 Summern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire

der Importeur dem Zollamte einen Plan oder eine Zeichnung der ganzen Maschine, sowie ein Verzeichnis der Hauptbestandteile, mit Angabe der Beschaffenheit und des ungefähren Einzelgewichtes derselben, vorzulegen.

Ebenso ist auch das approximative Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.

Wenn nach der Abfertigung einer oder mehrerer Teilsendungen die übrigen Teile der Maschine innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Einfuhr gelangen, so sind die bereits eingeführten als Maschinenteile oder, wenn für diese im Tarif keine besondern Ansätze vorgesehen sind, nach dem Material zu verzollen, aus weichern sie bestehen.

Das Zollamt ist berechtigt, bis zur definitiven Abfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der eventuell zu entrichtenden höhern Zölle zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen.

Ebenso ist das Zollamt befugt, sich nach erfolgter Montierung der Maschine durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision davon zu überzeugen, daß alle Teilsendungen wirklich zu der betreffenden Maschine gehören.

Ersatz- und Reserveteile sind stets nach den für sie geltenden Ansätzen zu verzollen.

Für die Entrichtung der Einfuhrzölle wird in bezug auf die Materialien, aus denen die Maschinen bestehen, keine Unterscheidung gemacht.

Die Maschinen und Maschinenteile können poliert, angestrichen, gefirnißt oder in anderer "Weise bearbeitet sein, ohne daß ihre Zollklassifikation infolge dieser besonderen Bearbeitung eine Änderung erfahren würd'e.

292 Summern ins italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex 240

Maschinen : Dampfmaschinen : 1. feststehende, ohne Kessel (g und c 12.-)

ex o

12.-

ex 2. halbfeste (mit zugehörendem Kessel), Heißluft-, Druckluft-, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren (inbegriffen Rotationsmotoren), im Gewichte von mehr als 300 Kilogramm (g und c 12.-) . .

12.

hydraulische Maschinen und Wassermotoren (g und c 10. -)

10.

Ad ex 240 ex b. -- Der vertragsmäßige Zoll für hydraulische Maschinen findet Anwendung auf Turbinen, Wasserräder, Pulsometer, Pumpen und Hebemaschinen, Pressen, Akkumulatoren, Aufzüge, hydraulische Fahrstühle, etc.

Als integrierende Bestandteile von Turbinen sind anzusehen und demgemäß zu behandeln : der Turbinenkessel (Umhüllung oder Mantel) mit der Verbindungsröhre zwischen dem Kessel und der Vorrichtung zur Zuleitung des Wassers, diese Röhre mit oder ohne Drosselventil ; das eiserne Turbinengebälk ; der Fallenmechanismus und der Rechen, entsprechend der dem Vertrage von 1892 beigefügten Zeichnung. Dieses Zugeständnis wird unter der Bedingung gemacht, daß die genannten Bestandteile der Turbine gleichzeitig mit der Turbine selbst eingeführt, oder daß die in der allgemeinen Anmerkung über die Maschinen der Nr. 240 a--l festgesetzten Bestimmungen innegehalten werden. *) ') Wie im Vertrag von 1892.

293 Summern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex f

landwirtschaftliche : 1. Heuwender und Mähmaschinen (g und c 9.-) 2. Trauben- und Obstpressen (g und c 9.-)

g

für die Spinnerei (g 10. -- ; c: Karden ohne die Beschläge 10. -, andere 8. -) . .

4.-- g

6.--

Ad 240 g. -- Der für die Spinnereimaschinen festgesetzte Vertragszoll findet auf alle Maschinen Anwendung, die nach der Note zur Position ,,Macchine per la filatura" des bei der Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft bestehenden Repertoriums in die Nr. 240 g des Generaltarifes fallen. ')

11

1. für die Weberei und Webstühle (g 10. c 7. -)

6.--

Ad 240 h 1. -- Der für die Webereimaschinen festgesetzte Vertragszoll findet auf alle Maschinen (mit Ausnahme der Wirkstühle) Anwendung, die nach der Note zur Position ,,Macchine per la tessitura" des bei der Unter-

*) Nach dieser Note sind als Maschinen für die Spinnerei zu behandeln : a. die Maschinen für die Vorbereitung der Spinnmaterialien und für die Operationen, die dem Spinnprozeß vorausgehen (mit Einschluß der Karden, deren Beschläge jedoch stets getrennt zu verzollen sind, siehe ad 244 hiernach); b. die eigentlichen Spinn- und Zwirnmaschinen ; c. die Maschinen zur Konditionierung und Ausrüstung der Gespinste (ausgenommen solche zum Bleichen, Färben und Bedrucken, die unter die nicht besonders benannten Maschinen, Nr. 240 1, fallen).

294 Nummern italien.

Tarifes

Zölle Lire

Benennung der Waren

per 100 kg.

Zeichnung dieses Vertrages in Kraft bestehenden Repertoriums in die Nr. 240 /* des Generaltarifes fallen. J) 2. Wirkstühle (g und c 10.-) .

ex

ex

.

. .

7.--

dynamo-elektrische : 1. im Gewichte von mehr als 1000 kg (g 30. -, c 16. -)

16. --

2. im Gewichte von 1000 kg oder weniger Cg 30. -, c 25. -)

25.--

Apparate für angewandte Elektrizität (Spannungsregulatoren, Anlasser, Widerstände, Stromunterbrecher, Wechsel oder Umschalter, Controllers,Geschwindigkeitsregulatoren,Sicherungen, .Blitzschutzapparate, etc.) (g meist 75. - und 125. -, c 30. -) : 1. im Gewichte von 100 kg oder weniger

30.--

2. im Gewichte von mehr als 100 kg

25.--

.

ex ^

Akkumulatoren, elektrische, und deren metallische Bestandteile (Akkumulatoren g 30. -, c 8. -- ; Teile: Bleiplatten g 5.-, andere g 30. -, c 25. -) 16.

ex

Transformatoren, elektrische, mit oder ohne Ölfüllung (g 30. -; c: über 1000 kg 16. -, bis 1000 kg 25. -)

·

-f-

l ~) Nach dieser Note sind als Maschinen für die Weberei zu behandeln: a. Die Maschinen zur Vorbereitung der Gespinnste für das Verweben derselben; b. die eigentlichen Webereimaschinen (Websttthle für Stoffe, Bänder, Posamentierwaren, Spitzen, Tüll, Tressen, etc.) ; c. die Maschinen zur Ausrüstung der Gewebe.

295 Summern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex i ex l

Strickmaschinen, für Handbetrieb oder für motorischen Betrieb, mit oder ohne Gestell ')

8.--

nicht genannte : 1. Gefriermaschinen; Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser; Maschinen zum Schneiden oder Durchlochen von Papier; Ziegeleimaschinen; pneumatische Maschinen zum Gewerbegebrauch; Poliermaschinen ; Ventilatoren mit Mechanismus ; Maschinen für Bleicherei und Färberei ; Maschinen zur Fabrikation von Teigwaren ; Transmissionen (g und c 10.-)

10.--

2. Maschinen und Apparate zur Fabrikation des Papiers und des Papierstoffes (g 10. -, c 8. -)

6.--

Ad ex 240 l 2. -- Der Vertragszoll dieser Position findet auch Anwendung auf Stäuber (blutoirs), Haderndrescher (loups ou batteurs de chiffons), Hadernschneider, Hadernkocher (nicht inbegriffen die Kessel zum Kochen des chemischen Stoffes), Holländer, Rollmaschinen, Papierschneidmaschinen, Satinierwalzwerke, Anfeuchtmaschinen, Kalander, Leimmaschinen, sowie die Holzschleifer (défibreurs), Stoffmühlen (raffineurs), Stoffsortiermaschinen und Stoffentwässerungsmaschinen (presses-pâte).2) *) Nach dem Generaltarif unterliegen kleine Strickmaschinen, für Handbetrieb oder mit Pedal, dem Zoll der Nähmaschinen (mit Gestell 25, ohne Gestell 30 Lire per 100 kg.), andere dem Zoll der Wirkstühle, 10 Lire per 100 kg. -- Der Ansatz im Vertrag von 1892 beträgt 20 Lire, soweit nicht der niedrigere Zoll für Wirkstühle zur Anwendung kommt.

2 ) Wie im Vertrag von 1892.

296 Sommern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

3. Maschinen für die Müllerei (g 10.-, o 7.-) . - - ·

6.--

4. Jauchepumpen, mit galvanisierten Röhren (g 10. -) i)

4

Ad 340. -- Maschinen aller Art, die durch dynamo-elektrische Maschinen getrieben werden, und die mit diesen nicht konstruktiv verbunden sind, unterliegen unabhängig von der dynamo-elektrischen Maschine den für sie geltenden Vertragszöllen.2) Die in diesem Vertrage genannten Maschinen, die von dynamo-elektrischen Maschinen getrieben werden- und mit diesen konstruktiv verbunden sind, unterliegen folgenden Zöllen : 3) 1. wenn sie mehr als 1000 kg. wiegen, per 100 kg. Lire 13.-.

2. wenn sie 1000 kg oder weniger wiegen, per 100 kg. Lire 19.-.

Um diese Zölle beanspruchen zu können, ist der Importeur gehalten, durch ein von der Fabrik ausgestelltes Zeugnis den Nachweis zu leisten, daß der Motor im Gewichte der gesamten Maschine nicht überwiegt.

') Nach jetziger Zollpraxis sind die Röhren getrennt mit L. 17. 25 per 100 kg. zu verzollen.

*) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis. Siehe auch Anmerkung 3.

3 ) Gegenwärtig finden auf derartige, in fester Verbindung stehende, nicht getrennt eingeführte Maschinen die Zölle der dynamo-elektrischen Maschinen Anwendung, gemäß dem Grundsatze der Verzollung nach dem höher besteuerten Bestandteil.

297 lammern des

Benennung der Waren

Italien.

Tarifes

Zölle Lire per 100 kg.

Der Importeur ist berechtigt, nach dieser Nummer, d. h. zu 13 oder 19 Lire je nach den einzelnen Fällen, auch die Maschinen aller Art verzollen zu lassen, die durch dynamo-elektrische Maschinen getrieben werden und mit diesen nicht in konstruktiver Verbindung stehen, wenn er es vorzieht, die Antriebsmaschine bei der Einfuhr nicht von der angetriebenen Maschine zu trennen, vorausgesetzt, daß sich aus der Tarifierung der beiden einzelnen Teile nicht ein höherer Gesamtzoll ergibt.

ex 241

a

Bestandteile, einzelne : von dynamo-elektrischen Maschinen und von elektrischen Transformatoren (g 30. -, c 25. -)

25.--

Ad ex 241 a. --· 1. Der für die einzelnen Bestandteile von dynamo-elektrischen Maschinen vereinbarte Vertragszoll gilt auch für geformte Gegenstände aus Asbest für elektrische Maschinen und Apparate (Spulen, Deckel, Röhren, Scheiben, Rondellen, etc.).*) 2. Einzelne Bestandteile von dynamoelektrischen Maschinen, aus Schmiedeisen, Gußeisen oder Stahl, im Gewichte von mehr als 1000 kg. per Stück, werden zu dem für vollständige dynamo - elektrische Maschinen der Nr. 240 ex i l festgesetzten Zolle zugelassen (g 30.-, c 25.-; neuer Vertragszoll 16.--).

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

Bundesblatt.

56. Jahrg. Bd. VI.

20

298 Sommern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100kg.

ex c

von andern Maschinen : 1. Teile der in diesem Vertrage genannten Maschinen : aus Gußeisen, Schmiedeisen oder Stahl (g 11. -; c: aus Guß 10. -, andere 11.-)

10.--

Ad ex 241 c 1. -- Zum Vertragszoll dieser Position werden auch Kardendeekel ohne anmontierte Beschläge zugelassen. *) Das gleiche gilt für Jacquard- und Ratières-Mechanismen, wenn sie einzeln eingeführt werden. 2) 2. aus Aluminium (g 100. -, c 30. -) . 20.

3. Webervögel aus Leder für Webstühle 11.

(gli--) 4. Farbabstreicher (racles) aus Stahl oder aus Metallkomposition, für Maschinen zum Bedrucken der Gewebe, poliert oder unpoliert (aus Stahl: g 17. 50, c 17. 25 ; aus Komposition: g 100. -") 7.-- ex 243

Gasmesser (g 125.-, c 30.-)

20.--

ex 243

Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren); hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrier-Pegel) ; Geschwindigkeitsmesser ; Phonographen, Grammophone und ähnliche Instrumente (g meist 125.-, c 30.-)

30. --

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis. Wie bei den ganzen Karden, so werden auch bei den sog. wandernden Deckeln die Beschläge (Kardengarnituren) stets getrennt nach Nr. 244 verzollt, auch wenn sie auf die Deckel aufgezogen sind.

2 ) Jacquard- und Ratières-Mechanismen, die mit dem Webstuhl, zu dem sie gehören, eingeführt werden, unterliegen dem Zoll der Webstiihle (neu 6 Lire per 100 kg.).

299 Hämmern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex243

244

Gipsschienen in verlöteten Blechbüchsen (Patent von Dr. W. Sahli) (g 150. -) . .

6. --

Kardengarnituren (Kratzen beschläge) (g 75. --, c 68. -) . .

. \ .

68 --

Ad 24:4:. -- Die Karden und die Kardengarnituren werden getrennt nach den betreffenden Vertragsansätzen verzollt, auch wenn sie dem Zollamt vereinigt vorgeführt werden. *) ex246 ex a

Gold : 1. bloß gewalzte Bänder von mindestens 1 mm. Dicke, oder Draht in runder, halbrunder oder vierkantiger Form von mindestens 2 mm. Durchmesser (g 10.-, c 2. 50 2) per ke.)

2. bloß gewalzte Bänder in einer Dicke von '/a mm. oder mehr, aber von weniger als 1 mm., oder Draht in runder, halbrunder oder vierkantiger Form mit einem Durchmesser von 1 mm. oder mehr, aber von weniger als 2 mm. (g 10. --)

ex247 ex b

Silber : 1. bloß gewalzte Bänder von mindestens 1 mm. Dicke, oder Draht in runder, halbrunder oder vierkantiger Form von mindestens 2 mm. Durchmesser (g 5. --, c 2. 50 2) per kg.)

frei.

per kg.

5.--

frei.

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

) Der Vertragszoll von L. 2. 50 fand nach bisheriger Zollpraxis nur auf runden Draht Anwendung.

2

300 Sommern des italien.

Tarifes

Zölle Lire

Benennung der Waren

per kg.

2. bloß gewalzte Bänder in einer Dicke von J /a mm. oder mehr, aber von weniger als l mm., oder Draht in runder, halbrunder oder vierkantiger Form mit einem Durchmesser von l mm. oder mehr, aber von weniger als 2 mm. (g 5. --)

250 a

Bijouterie : goldene : 1. Ketten, mit Einschluß der Schmuckketten (Ketten-Bracelets etc.) (g 14. -, c 2.-)») 2. andere (g 14.-, c 6.-)

ex 251 a

.

. . .

Uhren : Taschenuhren : 1. in goldenen Gehäusen (g und öl.-) 2. in Gehäusen aus irgend einem andern Metall, auch vergoldet (g und c --. 50)2)

2.50

per Hektogr.

1.-- 8.-- per Stttck.

1. --

--.50

Ad ex 251. -- 1. Uhren, die in Armbänder, Albums, Stöcke, Schirme, Briefbeschwerer, Brieftaschen, Bilder (Tableaux) oder andere Gegenstände eingelegt sind, unterliegen den für sie bestehenden Zöllen, unabhängig vom Zolle der Gegenstände, mit denen sie in Ver: ) Der Vertagszoll von 2 Lire fand nach bisheriger Zollpraxis auf Ketten mit Gehänge (breloques) oder mit Haken keine Anwendung, sofern der Importeur sich nicht dazu verstand, diese Zutaten bei der Zollabfertigung von der eigentlichen Kette zu trennen und für sich (zu 6 Lire) zu verzollen.

2 ) Taschenuhren in Gehäusen, die mit Gold plattiert sind, werden nach jetziger Zollpraxis als goldene Uhren behandelt.

301 Nummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire

bindung stehen. Sie sind als Taschenuhren oder als Stand- oder Wanduhren zu behandeln, je nachdem die Gegenstände, an denen sie angebracht sind, zum persönlichen Gebrauche (z. B. Armbänder, Stöcke, Schirme, Brieftaschen) oder zu anderai Gebrauche bestimmt sind. Der Zoll wird von den genannten Gegenständen ohne Abzug des Gewichtes der Uhr erhoben. ]) 2. Die Schachteln aus Karton oder aus Holz, worin die Uhren versendet werden, sind zollfrei. 2) 3. Uhren in Form von Taschenuhren, für Wagen und Fahrräder, oder solche in Etuis oder auf Unterlagen, die bestimmt sind, als Stand- oder Wanduhren zu dienen, sind als Stand- oder Wanduhren 8) zu behandeln, wenn sie einen Zifferblatt-Durchmesser von mehr als 10 cm. haben. Die Etuis und Unterlagen sind besonders zu verzollen. Uhren dieser Art, deren Zifferblatt-Durchmesser 10 cm. oder weniger beträgt, werden als Taschenuhren behandelt. 4)

J

) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

) Gegenwärtig sind diese Schachteln für sich, nach dem Material zu verzollen, und zwar solche aus Karton mit 70, solche aus Holz mit 50 Lire per 100 kg.

3 ) Gegenwärtiger Zoll: 5 Lire per Stück und Zoll des Gehäuses.

Für Uhren nach amerikanischem System besteht ein Vertragszoll von 150 Lire per 100 kg.

4 ) Nach der jetzigen Zollpraxis kommt der niedrigere Zoll der Taschenuhren nur dann zur Anwendung, wenn das Zifferblatt einen Durchmesser von höchstens 6 cm. hat.

2

302 Hämmern des italien.

Tarifes

ZöUe

Benennung der Waren

Lire per 100 lg.

ixöunde

Uhren, elektrische, ausgenommen solche, die in die Position 251 a fallen J) . . . .

50.--

Ad ex 251 ex b und c. -- Die Gehäuse sind getrennt nach den filr sie geltenden Ansätzen zu verzollen, wenn sie einem höheren Zoll (als 50 Lire per 100 kg.) unterliegen.

252

a b

Musikdosen (g 2.-, c 1.- per Stück): zum Aufziehen mit Schlüssel andere (solche mit Kurbel zum Spielen für Kinder, Spielwerke mit Scheiben, etc.).

35.-- 25.-- per Stück

ex 253 o

--.25

Uhrwerke zu Taschenuhren (g --. 25)

per 100 kg.

ex 254

ührenfournituren (g 100.-, c 50.-) .

. ..

50.--

ex 254

Bestandteile von Musikdosen (g 100. -) . .

35.--

Ad ex 294 a 2. -- Colladin zur Papierfabrikation wird zum Zolle von 6 Lire per 100 kg. zugelassen (g 8. -, c 6.-) Ad 303. Sauerkraut und Sauerrüben aus den Kantonen Zürich, Bern, Basel (Stadt und Landschaft), St. Gallen, Aargau und Tessin, mit Ursprungszeugnissen, werden zum ermässigten Zoll von 2 Lire per 100 kg. zugelassen.2) *) Gegenwärtig werden diese Uhren wie Stand- und Wanduhren (5 Lire per Stück und Gehäusezoll) behandelt. Sind sie mit Weckervorrichtung (ohne Stundenschlag) versehen, so unterliegen sie einem Zoll von Lire 1. 50 per Stück.

2 ) Sauerkraut und Sauerrüben unterliegen nach dem Generaltarif einem Zoll von 20 Lire per 100 kg. Für Kohl aller Art, gesalzen oder in Essig eingelegt, aus dem Tirol, bestand nach dem italienisch-österreichischen Vertrag von 1891 die gleiche Zollbegünstigung (2 Lire).

303 Hummern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per StUck

315

Kühe (g 12.-) 1

10.--

316

Jungvieh ) (g 8. --) Ad 316. -- Der Vertragszoll dieser Position findet Anwendung auf Jungvieh, das höchstens vier Milchzähne verloi'en hat.

8.--

317

Kälber (g 8. -)

8.--

Ad 317. -- Der Vertragszoll dieser Position findet Anwendung auf Kälber, die noch sämtliche Milchzähne haben.

ex 322

ex 322

ex 328

Flüssige Suppenwürzen, ohne Zucker, in Gefäßen von 25 kg. und darüber (concentré Maggi und ähnliche Produkte) 2) . . . .

Suppen und Bouillons mit oder ohne Salz, ohne Zucker, kondensierte (Maggi-Suppen und -Bouillons, sowie ähnliche Produkte) 2) Ad 322. -- Die bei der Unterzeichnung dieses Vertrages iu Kraft bestehenden Vorschriften über den zulässigen Kochsalzgehalt dieser Produkte werden beibehalten.8) Milch und Rahm, frisch, sterilisiert oder peptonisiert, ohne« Zusätze, auch in ^laschen oder Büchsen (g und c frei) * ) . . . .

per 100 kg.

25.-- 20.--

frei.

*) Die Position lautet im Originaltext ,,bouvillons et taurillons" ; nach dem italienischen Tarifrepertorium fällt jedoch hierunter auch das weibliche Jungvieh.

2 ) Generaltarif 40. - ; Vert ragstarif : in Gefäßen aus Tonerde, Majolika,3 Porzellan oder Glas 38. -j in andern Gefäßen 28. -.

) Nach diesen Vorschriften darf der Kochsalzgehalt 50 °/o nicht übersteigen.

4 ) Rahm, auch sterilisiert, ist nach der jetzigen Zollpraxis wie Butter, mit Lire 12. 50 per 100 kg., zu verzollen.

304 Summern des italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

Ad 328. -- Die Flaschen, in denen die Milch eingeführt wird, werden zeitweilig zollfrei zugelassen, unter der Bedingung, daß sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden. J ) 329

Milchextrakt, ohne Zuckerzusatz (g!5.-, clO.-)

5.--

Ad 329. -- Der vertragsmäßige Zoll dieser Position findet auch Anwendung auf Milch in trockenem Zustande, ohne Zusatz von Zucker.

331

Käse: Hartkäse : 1. Emmentaler (mit Einschluß von bernesine und petit bernois); Greyerzer (Reib- und Tischkäse aus dem Kanton Freiburg) ; Saanenkäse ; Sbrinz und andere Spalenkäse; formaggio dolce, formaggio della paglia (g 25. -, e 11. --) Ad 331 al. -- Es wird vereinbart, daß die Bezeichnungen Emmentaler-, Greyerzer-, Saanenkäse, etc., nicht den Produktionsort, sondern die Art der Fabrikation angeben.

Der Zoll von 4 Lire wird demnach für alle auf diese Art produzierten Käsesorten zugestanden, ohne Rücksicht auf die Gegend, woher sie kommen.

2. andere Hartkäse (g 25.-, c 11.--)

l

) Wie im Vertrag von 1892.

10.--

305 Nummern des Italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

Weichkäse (g 25.-, c 11.-) ex359 a

Drähte und Kabel für die Elektrizität: aus einem oder aus mehreren metallischen Leitungsdrähten bestehend, mit Textilstoffen und Firnis überzogen, auch mit Guttapercha oder Kautschuk (g und c 60.-)

15.-- +

50.--

306

Anlage 33.

Zölle bei der Ausfuhr aus Italien.

Hämmern italien.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Lire per 100 kg.

ex 154 a

Seidenabfälle : rohe : 1. Flockseide, Abfälle von Rohseide und von Doppelcocons (strusa, strazza di seta e di doppio) (g und c 14. -) 2. andere (g und c 8. 80) . . . .

14.-- 8.80

Alle Artikel, die nach dem Generaltarif vom 24. November 1895 keinen Ausfuhrzöllen unterliegen, mit Ausnahme der rohen Knochen, sind zollfrei. 1) *) Gegenwärtig werden in Italien noch von folgenden Waren Ausfuhrzölle erhoben : Meer- und Steinsalz (p. t.) -. 22 ; Weinstein und Weinhefe (p. 100 kg.) 2.20 ; Hölzer, Wurzeln, Rinden, Blätter etc. zum Färben und Gerben : nicht gemahlen -. 27, gemahlen -. 55 ; Seidenabfälle, gekämmt 20.-; Lumpen aller Art 8.80; Eisenerz (p. t.) -.22, Bleierz, auch silberhaltiges (p. t.) 2. 20, Kupfererz (p. t.) 5. 50 ; Sämereien, ölhaltige und andere 1.10; Antiquitäten 1% vom Wert.

Rohe Knochen sind gegenwärtig zollfrei.

307

A.nlage C.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position bedeuten: g: den Ansatz des Generaltarifs vom 10. April 1891.

c : den Ansatz des Konventionaltarifes, nach den bestehenden Tarifverträgen von 1891 und 1892.

G : den Ansatz des neuen Generaltarifes vom 10. Oktober 1902.

Die Zeichen in der Kolonne ,,Zölle" bedeuten: B: Bindung des neuen Generalzolles.

-)-: Erhöhung des gegenwärtigen Gebrauchszolles.

Halbfette Ziffern: Ermässigung des gegenwärtigen Gebrauchszolles Wo nichts bemerkt ist, bleiben die bisherigen Zölle unverändert.

Hämmern (tes schweizer.

Baieraitarifes

Zölle Fr. Rp.

Benennung der Waren

per 100 kg

5

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält: -- Reis in Hülsen oder enthülst (g G -- .' 30)

6

-- andere Getreidearten (g c G -- . 30) .

--.30

7

-- Mais (g c G -. 30)

-- . 30

8

-- Bohnen (g c G -. 30)

--.30

9

-- Erbsen (g c G -. 30)

--.30

10

-- andere Hülsenfrüchte (g c G -. 30) .

12

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern 5 Graupe, Gries, Grütze : -- Reis (g 2. 50, c 1. 50, G 4. -) . . . .

.

frei

--.30

2.--+

308 Summern de» schweizer, fieneraltarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

13

-- Hartweizengries (g 2.50, c 2.-, G 1. -)

1. -- B

14

-- andere (g 2. 50, c 2. -, G 2. 50) . . .

2. 50+B

Mehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg.

Gewicht : -- aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten (g 2. 50, c 2. -, G 2. 50)

2. 50+B

16 22

Teigwaren Cg 15. -, c 8. -, G 15. -) . . . 9 . -- +

23

Obst und geniessbare Beeren : -- frisch: -- -- ofien oder in Säcken (g c G frei) .

frei

-- -- in anderer Packung: Äpfel, Birnen, Aprikosen (g c frei, G 3. -)

1. -- +

24

-- -- -- andere (g c frei, G 3. -) 25 26 30

frei

-- gedörrt oder getrocknet: -- -- nicht ausgesteint (Steinobst) (g 5. --, c 2. 50, G 5. -) 3.50+ -- -- nicht ausgekernt (Kernobst) (g 5. --, c 2. 50, G 10. -)

5.-- +

Früchte und Beeren, eingestampft; trockene Wachholderbeeren ; Enzianwurzeln, sowie nicht anderweit genannte Krauter und Wurzeln (g 5. -, c 2. 50, G 10. -) . .

2.50

309 Kümmern des schweizer.

Generaltarifes

31

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Rp.

Weintrauben : -- frische: zum Tafelgenuss : -- -- -- in frankierten Poststücken bis zu 5 kg. Bruttogewicht (g 5. --, c 2. 50, G 10. -) -- -- -- in kleinen Paketen oder Körben von höchstens 5 kg., in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt (g 5. -, c 2. 50, G 10. -) andere (g 5. -, c 2. 50, G 10. -) Ad Nr. 31. -- Um zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen zu werden, müssen die Tafeltrauben von Blättern und Rebholz befreit und in gut verschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sein. Das Gewicht einer gefüllten Schachtel, Kiste oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilogramm nicht übersteigen. l)

35

36

ex37

Kastanien, frisch oder getrocknet (g c --. 30, Gl.-) Südfrüchte : -- Citronen, Orangen (g 15. --, c 2.--, G 15. -·) Ad Nr. 36. -- Citronen- und Orangenschalen, getrocknet oder in Salzwasser eingemacht, sowie Cedratfrüchto und Mandarinen fallen in Nr. 36 2).

-- Feigen (g 15.-, c. 3.-, G 15.-) .

. .

per 100 kg

frei

2.50 5Ì -- +

--.30

frei

frei

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis (s. Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894).

2 ) Jetzige Zölle : Citronen-und Orangenschalen, getrocknet g c G 3.-; Rest der Position: gleiche Zölle wie bei Nr. 36.

310 Summern dus schweizer.

Generaltarifes

Zölle Fi. Ep.

Benennung der Waren

per 100 kg

38

39

40

43

44

-- Mandeln mit oder ohne Schale (g 15. -, c 3.-, G 15.-)

frei

-- andere Südfrüchte (Inbegriffen Baumnüsse und Haselnüsse, mit oder ohne Schale, Kapern und Oliven, frisch, Pinienkerne, geschält) *)

frei

Gemüse : -- frisch (g 2. -, c G frei)

frei

-- konserviert: -- -- in Essig oder anderswie eingemacht: -- -- -- in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg. Gewicht (g 30. -, c 25. G 30. -)

27. 50+

-- -- -- in Gefässen aller Art von 5 kg.

Gewicht und darunter : -- -- Tomatenkonserven (g 30. -, G 40. -)

10.--

andere (g 30. -, G 40. -) 45

ex57

. . 40. --+B

Kartoffeln (g c G frei) Feigen, geröstet, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten (gGl.-)

frei

j

] ) Jetzige Zölle: Baumnüsse in der Schale g 5.-, c2. 50, G 10.-, entschält (Kerne) g 5.-, c 2.50, G frei. Haselnüsse mit oder ohne Schale g 15. -, c 3. -, G 15. -, Rest der Position g 15. -, G 20. -.

311 Sommern des schweizer.

Generaltarifcs

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Kp.

per 100 kg

72

Speiseöle : -- in Gefässen aller Art von mehr als 10 kg.

Gewicht : Olivenöl (g c 1.-, G 3. -) . . . .

74

-- in Gefässen aller Art von 10 kg. Gewicht oder darunter : Olivenöl (g c G 20. -)

76

15.

Fleisch : -- frisch geschlachtet: Kalbfleisch (g 6. -, c 4.50, G17. -) . . 15.-- + · anderes (g 6. -, c 4. 50, G 17. -)

77

frei

. 10.-- +

-- konserviert: -- -- gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt -- Schinken (g 8. -, c 6. -, G 20. -) 14.-- + :

anderes (g 8.-, c 6.-, G 20.-) 20.--+B

78

-- -- anderes (g 8. --, c 6. -, G 25. -) .

80

Wurstwaren (Charcuterie) : -- Salami, Salamini, Mortadella, Zamponi und Cotechini (g 25. -, c 12. -, G 35. -) 15.-- + -- andere (g 25. -, c 12. -, G 35. --) .

25. --+B

. . 30.-- + 4 .

83

Geflügel, lebend (g 6. -, c 4. -, G 15. -)

84

Geflügel, getötet (g 12. -, c 6. -, G 20. -)

85

Geflügelkonserven (g 12.-, c 6.-, G 30.-) . 25.-- +

86

Eier (g 4.-, c 1.-, G 5. -)

.

4.--

1.--

312 Kammern des schweizer.

Generaltarifes

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Rp.

per 100 kg

87

88

89

ex93

98

Fische : -- frisch oder gefroren (g 2.50, c frei, G 2.50) 2. 50+B -- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder^ anderswie zubereitet : -- -- in Gefässen aller Art von mehr als 3 kg. Gewicht (g und c [über 5 kg.]

1.-, G 2.-)

-- -- in Gefässen aller Art von 3 kg. Gewicht und darunter (bis 5 kg. : g 50.-, c!6. -; G 50. -) . . . . 40.-- + Butter, frisch (g 8. -, c 7. -, G 15. -)

. .

Käse: -- Weichkäse: -- -- Gorgonzola, Stracchino und Fontina (g 10. -, c 4. -, G 20. -) . . . .

anderer (g 10. -, c 4. -, G 20. -)

99

1.--

7.--

4

. 15.-- +

-- Hartkäse : -- -- Grana (Parmesan, Lodigiano und Reggiano) (g 6. -, c 4. -, G 12. -) . .

4.--

anderer (g 6. -, c 4. -, G 12. -) . . 10.-- + Ad Nr. 98 und 99. -- Man ist darüber einverstanden, dass die obigen Bezeichnungen italienischer Spezialitäten, wie Parmesan, Reggiano etc. nicht den Ort der Produktion, sondern die Art der Fabrikation angeben. Der Zoll von 4 Franken ward daher für alle Käsesorten dieser Fabrikationsart zugestanden, ohne Rücksicht auf die Gegend, woher sie kommen.

313 Summern des schweizer.

Ceneraitarifes

Zölle Fr. Rp.

Benennung der Waren

per 100 kg

Esswaren, feine : -- Fruchtkonserven aller Art, auch in Zucker und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung einbegriffen die in Zucker eingelegten oder kandierten Früchte) : -- -- Schalen von Südfrüchten (von Orangen, Citronen,Mandarinen,Bergamotten etc.)

in Zucker eingelegt oder kandiert (g 50. -, c 40. -, G 60. -) . . . .

101

.

40.--

-- Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren (g 50. -, c 40. -, G 50. -)

40.--

Wein und Weinmost: -- in Fässern : -- -- Naturwein bis zu 15° Alkohol, und Weinmost *)

8. -- +

-- -- Marsala-, Malvasia-, Moscato-, Vernaccia-Weine, bis zu 18° Alkohol ')

8. -- +

andere (g 50. -, c 40. -, G 60. -) 102

117

30.--

Anmerkung ad Nrn. 117 bis 119. -- 1. Für neuen Wein wird ein Abzug von 6 % gestattet, das heisst 100 Kilogramm neuen Weines werden bloss für 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen bis und mit dem 31. Dezember des Lesejahres in nicht verJ

) Jetzige Zölle: g: bis 12° 6.-; über 12°: für jeden weitern Grad die Monopolgebühr von 80 Eappen und ein Zollzuschlag von 20 Rappen per 100 kg.

c: Marsala, Malvasia, Moscato, Vernaccia, Malaga und Xeres bis zu 18° 3.50; andere Weine bis zu 15° 3.50.

G: bis 12° 20.-,' über 12°: Monopolgebühr und Zollzuschlag wie oben unter g.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

21

314 Hämmern des schweizer.

Ceneraitarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Kp.

spundeten oder mit Luftspunden versehenen Fässern oder Reservoirwagen stattfindet J ).

2. Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, und deren gesamter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, sowie die sogenannten Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine von höchstens 18 Volumgraden Alkohol unterliegen nur dem Zollsatze nach Nr. 117 (in Fässern) oder dem für Flaschenweine aus meistbegünstigten Ländern erhobenen Zoll.

Naturweine mit einem 15° übersteigenden Alkoholgehalt, sowie die sogenannten Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine von mehr als 18 Graden Alkohol unterliegen ausser dem Zollsatze nach Nr. 117 (in Fässern) oder dem Zolle für Wein in Flaschen für jeden obige Gehaltsgrenzen überschreitenden Alkoholgrad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschlag von 20 Rappen per Meterzentner.

3. Falls die Schweiz einem dritten Staate für die Behandlung irgend einer Weinspezialität weitere Vergünstigungen einräumen sollte, werden diese Vergünstigungen sofort in gleichem Masse auch auf die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia ausgedehnt werden 2).

4. Die schweizerischen Zollämter werden für die italienischen Naturweine, die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmt sind, die *) Wie im Vertrage von 1892, mit der einzigen Ausnahme, dass darin der Einfuhrterain auf den 1. Dezember festgesetzt ist.

2 ) Wie im Vertrag von 1892.

315 Summer tes schweizer.

Soneraitarifes

Zölle Fr. Ep.

Benennung der Waren

per 100 kg

Analysezeugnisse der Anstalten der königlich italienischen Regierung, deren Verzeichnis von den Verwaltungen beider Länder aufgestellt worden ist, anerkennen.

Diese Bestimmung beschränkt jedoch in keiner Weise das Recht, dass in der Schweiz eine Verifikation der Analyse der importierten Weine vorgenommen werde. *) Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis zu 18° Alkohol (g 30. -, c 8. -, G 40. -)

ex 129

10.--+

Ad ex 129. -- Der Zoll von Fr. 10 wird ausdrücklich in Anbetracht des italienischen Steuersystems betreffend Wermut vereinbart.

Man ist darüber einverstanden, daß, wenn dieses System abgeändert werden und daraus für den italienischen Wermutexporteur eine günstigere Lage entstehen sollte, der Zoll im Verhältnisse erhöht werden kann. In diesem Falle würde die Revision des Zolles nach vorausgegangener Besprechung zwischen den beiden Regierungen stattfinden.

Wermut bis 18,s Grade Alkoholgehalt soll als nur 18 Grade enthaltend angesehen werden; über diese Grenze hinaus wird derselbe ausser dem Zoll der Monopolgebühr unterworfen 2).

per Stuck

Ochsen (g 30. -, c 15.-, G 50.-) .

136

J

.

. . 32. -- +

) Eine ähnliche Bestimmung enthält schon der Vertrag von 1892.

) Wie im Vertrag von 1892.

2

316 Sammern des schweizer.

Ceneraitarifes

Zölle Fr. Rp.

Benennung der Waren

per Stück

ex 137

Stiere zum Schlachten mit Milchzähnen (g 25. --, G50.-Ì 30.-- +

138

Kühe (g 25.-, c 18.-, G 50.-) .

. . .30.--+

139

Rinder, geschaufelt (g 25. -, c 18. -, G 50. -)

30. --+

Jungvieh : 140

-- Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (g 6. -, oö.-, G 15.-) 10.-- +

141

-- Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g 10. -, G 20.-) 15.-- + Schweine : -- über 60 kg. Gewicht (g 8. -, c 5. -, G 15.-) IQ. -L +

143 ex 144

145

-- bis und mit 60 kg. Gewicht: zum Schlachten (g 8.-, c4.-, G 20.-) 10. -- + Schafe (g 2.-, c-. 50, G 2.-)

--.50 per 100 kg.

158 171

Korallen, verarbeitet, c 30. -, G 50. -)

ungefasst (g 50.--,

Abfälle der Wachsbereitung; Lederschnitzel; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Hornspäne ; Tierflechsen ; Klauen, sowie nicht anderweit genannte animalische Abfälle (g *) c G frei) .

*) Ausg. Lederschnitzel (-. 20).

30. --

frei

317 Nummern des schweizer, fieneraltarifcs.

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 180 kg

Häute und Felle: -- roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet:

172 173

-- -- Häute (g c G -. 60) Felle (g c G -. 60)

--.30 --.30

Schuhe und Pantoffeln : -- aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, "Wildleder, Croûte:

193

ungefüttert (g 60. -, c 40. -, G 60. -)

50.--+

194

gefüttert (g 130.-, c 60.-, G 100.-)

70.--+

195 . -- mit Kalb-, Ross-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter (g 130.-, c 60. - G 150.-) . . . . 110.-- +

202

Handschuhe, lederne (g 300. --, c 150. --, G 300. -) . .

. . . . 200. -- +

203

Sämereien : -- Gras- und Kleesaat (g c G frei)

204

-- Ölsamen, Ölfrüchte, Wallnusskerne J)

frei B

205

-- nicht anderweit genannt (g c G frei)

frei

frei

*) Ölsamen und Ölfrüchte : g c -. 30, G frei ; Wallnusskerne : g 5. -, c 2. 50, G frei.

318 Summern des schweizer.

Generaitarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg.

207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün, etc., auch zu Sträussen, Kränzen u. dgl.

gebunden (g c Gr frei)

frei

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen : -- in Kübeln oder Töpfen (g 2. -, c 1. -, G 7.-)

3.- +

-- nicht in Kübeln oder Töpfen : ohne Wurzelballen (g 2. -, c 1. -, G 7.-)

4.-- +

-- -- mit Wurzelballen (g 2. -, c 1. -, G 4. -)

3.-- +

211

Laub, Schuf, Stroh, Spreu, Torfstreue *) . .

frei

212

Heu (g c G frei)

frei

213

Ölkuchen und« Ölkuchenmehl ; Johannisbrot (g c G frei)

frei

215

Kleie (g c G frei)

frei

216

Futtermehle, denaturiert, und Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung a) . . .

208

209 210

frei B

218

Trauben- und Obsttrester (Treber); "W einliefe, flüssig (g e -. 20, G -. 50) --.50+B

219

Vegetabilische Abfälle, nicht anderweit genannt (g c G frei) .

J

frei

) Torfstreue : g c -. 02, G frei ; Rest der Position g c G frei.

) Futtermehl denaturiert: g 2.50, c 2. -, G frei; Rest der Position: g c G frei.

2

319 Hummern des schweizer.

Generaltarifas

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Kp.

per 100 kg

220

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern sie nicht unter vorstehende Positionen oder unter Kategorie I, Nahrungs- und Genussmittel, fallen (g c G frei) .

frei

Ad. Nr. 220. -- Frische Schalen von Südfrüchten fallen unter Nr. 220.

221

Brennholz, Reisig, Holzborke: -- Laubholz (g c G -. 02)

-.02

ex 253

Werkzeuge aus Holz, nicht anderweit genannt, ohne Beschläge (g 8. -, c 6. -, G 20. -) 12.-- +

ex 256

Rufer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne Bisenbeschläge : -- Fässer, auch mit Eisenreifen (g 15. -, c 12.-, G-15.-)

6.--

-- andere (g 15. -, c 12. -, G 15. -) . .

12.--

ex270

Fertige Holzwaren aller Art, nicht anderweit genannt : -- roh, ohne Eisenbeschläge (g 8. --, c 6. --,

20. --

Gr 30. -)

271

-- andere (g 50. -, c 30. -, G 50. -)

321

Bücher, gedruckte (g c G 1. --)

1.--

323

Musikalien (g c G 1. --)

1.--

Flachs (Leinen), Hanf, sowie deren Abfälle: roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, etc. (g c · -. 30, G frei)

freiß

ex 396

. . 40.---)-

320 Sommern des schweizer.

Ceneraitari l'es

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

ex 397 ex 398

Garne aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen : -- roh: -- -- einfach : -- -- -- aus Hanf: --· -- -- --· bis und mit Nr. 5 englisch (g 1.50, c 1.20, G 4.-) . .

3..-- +

über Nr. 5 bis und mit Nr. 10 englisch (g 1.50, c 1.20, G 8.-) 8. -- + B

423

Seilerarbeiten : -- Stricke, Taue (g 12.-, c 7.-, G 20.-) 12.-- +

432

Cocons (g c -. 30, G frei)

434

Seidenabfälle (Struse, Strazze, Stumpen, etc.) ; defekte Cocons (g c -.30, G frei) . .

435

Peignée (g c l. -, G frei)

436

Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben : -- roh : -- -- ungezwirnt: Grège (g c 1. 50, G frei) . .

437

Florettseide (g c 1. 50, G frei) .

438

-- -- gezwirnt : -- -- -- Organsin und Trame: -- Organsin (g 7. -, c 6. -, G 7.-)

freiB frei B frei B

frei B frei B frei

Trame (g 7. -, c 6. -, G 7. -) 7.--+ß

439

Florettseide (g 7-, c 6. -, G 7. -)

442

-- gefärbt: -- --· Resten- und Ausschusseide (Organsin und Trame^ (g G 7. -)

7.-- +

3.--

321 Summern des

Zölle

Benennung der Waren

schweizer.

Generaltarifes

Fr. Rp.

per 100 kg

Seide und Florettseide (Cordonnet), zum Nähen, Sticken, Posamentieren : 443

ex 447 ex 453

-- roh (g 60. -, c 6. -, G 75. -) .

.

. . 30.-- +

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide: -- am Stück *) 120. --+ Decken aus Pettenuzzo 2), mit baumwollener Kette (g 100. -, c 40. - G 100. -) . ' . . 50.-- +

490

Filzwaren ohne Näharbeit: -- Haarfilzstumpen (g 50. -, c 30. -, G 100. -) 65.-- +

491

-

497

Pferde- und Büffelhaare: -- gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sortiert (g 12. -, c 10. -, G 25. -) .

Wollfilzstumpen (g 50.-, c 30.-, G 50.-) 40.-- +

20.-- +

Stroh, sortiertes, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Sorgho, Spartogras (Alfa), Kokosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar, etc. : 502

-- roh 3)

503

-- gebleicht, gefärbt, lackiert, bronziert, geschält, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen 4)

frei B 1

*) Jetzige Zölle: Aus reiner Seide oder Plorettseide g 16. -, G 150. -; aus gemischter Seide oder Florettseide g 100. -, c 40. -, G 150. -; Gewebe in Verbindung mit edeln Metallen g 200. -, G 150. -.

2 ) Die bekannten billigen, farbigen Decken aus Seidenabfall.

") Flechtweiden g -. 20, c -. 15, G frei; Rest der Position g c -. 30, G frei.

4 ) Flechtweiden, geschält oder gespalten g 2.-, G 1.50; Rest der Position g c G 1. 50.

322 Nummern des schweizer.

SeneralTarifes

Zölle

Benennung der Waren.

Fr. Rp.

per 100 kg

Besen : 504 -- aus Reisstroh (g G .15. -) ex 505 -- aus .,,Saggina"' (sorghum saccharatum), mit oder ohne Stiel Cg 15. -, c 2. 50, G 10. -)

508

ex 563

Geflechte (Tressen): -- rohe (g c 6. -, G 2. -) -- andere (g c 6. -, G 2. -)

2.50 2.50 frei 2.--B

Hüte, ungarniert: -- aus Stroh (g c 100. -, G 175. -)

. . 135. --+

564

-- aus Haarfilz (g 100.-, c75.-, G 250.-) 160. --+

565

-- aus Wollfilz (g 100.-, c75.-, G 175.-) 120. --+

o

568

569

Hüte, ganz oder teilweise garniert: -- aus Haarfilz : für Männer (g 200. -, c 120. -, G 375.-) 270. --+ für Frauen (g 200. -, c 120. -, G 375.-) 320.-- aus Wollfilz: für Männer (g 200. -, c 120. -, G 300.-) 200. --4 für Frauen

(g 200. -,

c 120. -,

G 300.-)

585

586 587

Kies und anderes Strassenmaterial ; Sand in offenen Wagenladungen (g c G frei) .

230. --+

frei

Pflastersteine : -- nicht zugerichtet (g c G frei) . . . .

frei -- zugerichtet (g c frei, G -. 05) . . . . --. 05+B

323 Nummern tea schweizer.

Generaitarifes

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Bp.

per 100 kg

588 589

ex 591

Bruchsteine : -- roh (g c G frei)

frei

-- zugerichtete Schichten- oder Spitzsteine (moellons) (g c frei, G --. 05) . . . . --. 05+B Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt : -- harte: -- -- kristallinische Marmore, Syenit, Porphyr und Granit, polierbar (g -. 50, c -. 30, G -. 50) andere (g -. 50, c -. 30, G -. 50) .

592 593

594 595

596

frei --.30

Platten (rabegriffen solche aus Marmor und Granit) roh, gespalten, gesägt, in der Dicke von : -- 4 cm. bis und mit 15 cm. (g 1. -, c -. 75, G 1.-)

1. --+B

-- weniger als 4 cm. (g 1. --, G 1. 50)

1.50+B

c -. 75,

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- nicht profiliert : ungeschliffen (gl. -, o-.75, G 1.50)

1. 50+B

-- -- geschliffen oder poliert (g 4. -, c *) G 4. -)

4.--+B

-- profiliert: -- -- ungeschliffen (g 4. -, c *)3 G 4. --)

4.--+B

*) Ansätze im Vertrag von 1892: Marmor und Granit in Platten oder gesägt, geschliffen oder poliert 2.-; Arbeiten aus gemeinen Steinarten, geschliffen oder poliert 3.-; Arbeiten aus Marmor und Granit poliert, geschliffen, ornamentiert 4. -.

324 Summern tes

Schweizer.

Generaitarifes

Zölle Fr. Ep.

Benennung der Waren

per 100 kg

597 598

geschliffen oder poliert (g 4. -, c *), G 6. -)

6. --I-B

ornamentiert (g 4. -, c*), G- 8. -)

8. --+B

.

599

Bildhauerarbeiten : -- Statuenkörper, vorgearbeitet (g c G 4. -)

600

-- andere (g c 16.-, G 10. ·-)

601

Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Cément, etc., soweit sie nicht unter Nr. 1145 fallen (g 7. -, G 10.-)

4.

10.--B

7.--

602

Mühlsteine (g G -. 50)

--.50

604

Wetzsteine (g G -. 50)

frei

609

Töpferton, Lehm; Huppererde; Infusorienerde; Kaolin und nicht anderweit genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen (g c G- frei)

frei

' Gips und Kalkstein, ungebrannt (g c G- frei)

frei

610 611

Gips, gebrannt oder gemahlen c-. 20, G-. 60)

(g -. 40, --.40 +

612

Kalk, fetter: -- in Stücken (g -. 40, c -. 20, G frei) .

frei B

613

-- gemahlen (g -· 40, c G -. 20) . . .

--.20

*) Ansätze im Vertrag von 1892: Marmor und Granit in Platten oder gesägt, geschliffen oder poliert 2.-; Arbeiten aus gemeinen Steinarten, geschliffen oder poliert 3.-; Arbeiten aus Marmor und Granit, poliert, geschliffen, ornamentiert 4. -.

325 Nummern des schweizer.

Generaltarifes

Benennung der Waren

614

Kalk, hydraulischer ; Trass (g -. 50, G -. 70)

619

Cernent : -- Portlandcement (g -. 80, c -. 70, G 1. -) 1. -- + B

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

622

633

647 648

651

--.60 +

Cementarbeiten(Formerarbeiten ausgenommen, s. Nr. 601) wie : Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren, etc. : -- ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschliffen Cg 3. -, c 2. -, G 3. -) Asbest, Mica und Fabrikate daraus: -- Asbest, roh, auch in Flocken; Mica, roh und in Schiefern J )

frei B

Dachziegel : -- roh oder engobiert: Falzziegel (g -. 60, c -. 50, G 1. 25) . --.80 + .

--.50

Backsteine : -- roh oder engobiert: -- -- ungelocht oder quergelocht (g -. 50, c -. 25, G -. 50) . . . " . . .

--. 25

andere (g -. 60, c -. 50, G l. -)

652

-- -- längsgelocht: -- -- -- von 30 cm. Länge oder darunter (g -. 50, c -. 25, G -. 75) . . . -- .60 +

653

-- -- -- andere ; Hourdis (g --. 50, c -. 25, G 1. 10) --.70 + Ad Nr. 653. -- Die aus dem Tale des Po herkommenden Hourdis, mit Ursprungs') Asbest, roh g c G frei ; Rest der Position g 3. -, G frei.

326 Sommern des

schweizer.

Ceneraitarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

zeugais, werden bis zu einer Jahresmenge von 1200 Tonnen zum ermässigten Zoll von Fr. -. 25 zugelassen.

654

656 663

664

682

696

Backsteine : -- glatt (Verblendsteine), auch aus zweierlei Masse: naturfarbig (sog. Fourniersteine) (g -. 50, c -. 25, G 1. 50) --.75 + Platten und Fliesen: -- einfarbig, glatt oder gerippt: -- -- roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker) (g -. 50, c -. 25, G 1. 25) . .

1.10 +

Architektonische Verzierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten (g 3. -, c 2. -, G 3. -)

2.--

Kunstgebilde aus Terrakotta, auch roh, wie Statuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, etc.

(g 25. -, c 16. -, G 30. -)

16.--

Abfälle der Glasfabrikation ; Scherben von Glas- und Tonwaren, etc. (g c G frei) .

frei

Hohlglas der unter den Nrn. 691 bis 693 erwähnten Gattung : -- in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht (g 12. -, c 8. -, G 8. -) Ad Nr. 699. 1. Man ist darüber einverstanden, dass die ,,Conteries de Venisett unter dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung zum Ansätze von Fr. 4 per 100 kg. brutto in einer Menge von jährlich 60 metrischen Zentnern zugelassen werden, wenn deren Einfuhr über das schweizerische. Zollamt Chiasso stattfindet und der Ursprung der genannten

327 Hämmern des schweizer.

Geueraltarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

Waren durch Ursprungszeugnisse der kompetenten Behörde des Produktionsortes bescheinigt wird.

2. Die ,,Conteries de Venise" fallen auch dann unter Nr. 699 zu Fr. 4, wenn sie zur Erleichterung ihrer Verpackung und ihres Transportes an Schnüre gereiht sind. *) 708

Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne, etc.) (g c G frei) Gekrätz, Asche und Sehlacken von Edelmetallen (g o G frei)

868

966 970

ex 974

987 993 994

ex 1008

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch, wie : Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln, etc., nicht anderweit genannt und nicht in die Unterabteilung B fallend: -- ganz, in unverarbeitetem Zustande (g c G 3. -) Süssholzsaft, parfümiert oder nicht (g 10. -, c 7.-, G 10.-) . !

Ricinusöl, farblos, gereinigt (g 10. --, c 5. --, G 10. -) Rohstoffe : -- Citronensaft (g c -. 20, G frei) . . . .

-- Schwefel in Stücken, Blöcken, Stangen und Pulver (g c -. 20, G frei) . . . .

-- Schwefelblüten (g c -. 30, G frei) . . .

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : --· Borsäure (g c 2. -, G 1. -)

') Wie im Vertrag von 1892 ; g G 10.

frei frei

--.50 7.-- O.

frei B frei B frei B 1. -- B

328 Nummern des schweizer.

Generaltarifes

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Rp.

por 100 kg

1024

-- Natron, borsaures (Borax) (g c 1.--, Gr -. 50) Organisehe zubereitete Hülfsstoffe brikate :

-.30

und Fa-

1055

-- Gerbstoffextrakte, flüssig und fest (flüssig g c G -. 30 ; fest g c 1. -, G -. 30) . . --. 30B

ex 1072

Kasein (g c G 2. -)

2.--

Sprengstoffe und Zündwaren : 1086

-- Streichkerzchen (g 40. -, G 60. -)

.

.

40.--

Erdfarben : 1090

-- verarbeitet: gemalüen, geschlemmt, gepulvert, etc., wie: Kreide, Ocker, Schwerspat, etc. (Schwerspat g c G -. 30 ; andere g c -. 60, G -. 30)

--.20

Vegetabilische Farben : -- Farb-Beeren, -Blätter, -Flechten, -Früchte, -Krauter, -Rinden, -Wurzeln, etc. : 1093

-- -- roh, unzerkleinert (g c --. 20, G frei) .

frei B

1094

-- -- zerkleinert : geschnitten, gemahlen, geraspelt, gepulvert, etc. (g c G -. 60)

--.60

Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet: -- Pflanzenöle : 1116 1117

-- -- Olivenöl, denaturiert ; Mandelöl ; Olein (geGl.-) Ricinusöl (gel.-, G -. 50) .

- 50

. . --. 50B

329 Sommern des schweizer.

Ceneraitarifes

Benennung der Waren

Zölle Fr. Rp.

per 100 kg

Tierwachs : -- Bienenwachs:

1123

roh (g c G 1 . 50)

1 .

Öle, Fette und Wachsarten, verarbeitet: -- Wachsarbeiten:

1137 ex 1140

andere aller Art (g 50. -, c 16. -, G 50. -) Abfälle von Seifensiedereien und von Färbereien ( g c G frei) . . .

30

+

frei

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, nicht anderweit genannt: ex 1144

1145

1146

-- aus Alabaster, Lava, Schildpatt (g 200. -, c 120. -, G 200. -)

130. -- +

-- andere aller Art; Merceriewaren, nicht anderweit genannt (g 50. --, c 30. --, G 60. -)

40. -- +

Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, die nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen (g 300. -, c 50. --, G 300. -) . 130. -- +

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

2g

330

.Anlage ID.

Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz.

Summer des schweif..

Generaltarifcs

Zölle

Benennung der Waren

Fr. Rp.

per 100 kß.

l

Alle Waren, mit Ausnahme der hiernach genannten J)

frei B

2

Eisen, altes, mit Ausnahme von Gußspänen, und Abfalle der Eisenbearbeitung, nicht verzinnt, nicht verzinkt (g c -. 20, G -. 40) -.40-1-B

3

Hadern (Lumpen) ; Makulatur (g c frei, G l. -)

1.-+B

4

Felle und Häute, roh (g c G 1. -) .

1.--

5

Knochen (g c -. 10, G 2. -)

. . .

2. --+ B

*) Nach dem. jetzigen Generaltarif unterliegen, -außer den oben genannten, noch folgende Waren Ausfuhrzöllen: Tiere (Fr. per Stück) : Pferde und Maultiere 1. 50; Füllen und Esel, Rindvieh über 60 kg., Schweine mit oder über 40 kg. -. 50, Kälber, nicht über 60 kg., Schweine unter 40 kg., Schafe und Ziegen -.05; Bienenstöcke, gefüllt -.10. -- Außerdem: frisches Fleisch Fr. 1. - per 100 kg.

Alle diese Zölle sind im Vertrag mit Italien von 1892 gebunden.

331

A.nlage E.

Legiîimailonskarîe für Handelsreisende.

(Formular.)

Es wird bescheinigt, daß der Inhaber dieser Karte für das

Legitimationskarte für

die Häuser

1.

m

Handelsreisende

2

in

für das Jahr 19.... (Wappen) Nr. der Karte.....

3

gültig

m

reist und daß

in der Schweiz und in Italien.

Inhaber: (Geschlechts- und Taufname.)

dieses Haus

die

B diese Hauser AI, ». entrichtet.

Abgaben entrichten>

Uchen

Signalement des Inhabers: Alter:

(Ortsname), den (Siegel.)

19....

(Behörde, die die Karte ausstellt.)

Gestalt: Haare:

Besondere Kennzeichen:

Unterschrift: Unterschrift des Inhabers:

332

.Anlage F.

Zusatzbestinmiungen, L Zum Text des Vertrages.

Ad Art. 5. -- In Hinsicht auf eine genaue Anwendung der Zollabfertigungsgebühren, die auf Rechnung der Eisenbahnverwaltungen nach den gegenwärtig in Kraft stehenden Tarifen erhoben werden, verpflichtet sich die italienische Regierung, den zuständigen Ämtern Instruktionen in dem Sinne erteilen zu lassen, daß wenn ein und dasselbe Frachtstück Waren enthält, die in zwei oder mehrere Positionen oder Unterpositionen des italienischen Zolltarifes gehören, die Zollabfertigungsgebllhren (Kommissionen und Trägerlohn J), von denen im Artikel 5 des Vertrages die Rede ist, nicht von jeder einzelnen Warengattung, sondern bloß vom Gesamtgewicht des .Frachtstückes erhoben werden. Immerhin wird anerkannt, daß wenn das Frachtstück verschiedene Waren enthält, von denen ein Teil in die 1. Kategorie des Tarifes für die Zollabfertigungsgebühren fällt, das ganze Frachtstück den Taxen dieser Kategorie unterliegt.

Die Anlegung der Lamina und der Pallottola an Gewebe, die gegenwärtig dieser Formalität unterworfen sind, fällt von der Inkraftsetzung dieses Vertrages an dahin.

Ad Ari. 11. -- Es wird folgendes vereinbart: 1. Die italienischen Zollämter in Chiasso-Stazione und in Luino werden mit den erforderlichen Befugnissen ausgerüstet, um die Zollabfertigung aller Arten von Waren und in allen Verkehrsarten vorzunehmen.

2. Im italienischen Zollamt von Ponte-Chiasso können alle Waren verzollt werden.

Die italienische Regierung verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen vom Inkrafttreten dieses Vertrages an auszuführen.

Es wird außerdem vereinbart, daß die Zollämter eines jeden der vertragschließenden Teile dem Publikum des ändern Teiles jede Auskunft geben sollen, die von ihnen über die Klassifikation dieses oder jenes besondern Gegenstandes verlangt werden könnte.

') Italienisch: facchinaggio.

333

Ad Art. 13. -- Auf Wunsch der italienischen Regierung verpflichten sich die beiden Teile, über die Frage der Ausdehnung der in der Mailänder Konvention vom 4. Mai 1901 aufgestellten Vorschriften für die Sommerung des Viehes auf alle schweizerischen Zollämter besondere Verhandlungen zu eröffnen.

Ad Art. 14. -- Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert werden und die sich noch im Zollgewahrsam befinden, von deren Adressaten nicht angenommen oder aus ändern Gründen an den ursprünglichen Absender zurücktransportiert werden sollten, in gleichem Zustande wie sie angekommen sind, so wird die Wiederausfuhr ohne Entrichtung des Einfuhrzolles gestattet, auch wenn das Zollamt die Besichtigung bereits vorgenommen und die Zölle erhoben hat.

Ad Art. 18. -- Über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes wird folgendes vereinbart : 1. Das Gericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Teile hat innerhalb vierzehn Tagen, nachdem das Schiedsgerichtsbegehren angemeldet ist, einen Richter zu ernennen.

Diese beiden Richter wählen den Obmann, der weder Angehöriger des einen der beiden Staaten sein, noch auf seinem Gebiete wohnen darf. Wenn sie sich über dessen Wahl innerhalb acht Tagen nicht einigen können, so ist seine Ernennung unverzüglich dem Präsidenten des Verwaltungsrates des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag anzuvertrauen.

Der Obmann ist Vorsitzender des Gerichtshofes. Der Entscheid wird durch die Mehrheit der Stimmen getroffen.

2. Für den ersten Schiedsgerichtsfall soll das Schiedsgericht im Gebiete desjenigen Teils Sitzung halten, der sich zu verteidigen hat, für den zweiten Fall im Gebiete des ändern Teils, und so weiter abwechselnd im einen und ändern Staatsgebiete.

Der betreffende Teil hat je weilen eine Stadt zu bezeichnen und für die Lokalitäten zu sorgen, sowie das für die Arbeiten des Schiedsgerichtes erforderliche Bureau- und Dienstpersonal zu stellen.

3. Die vertragschließenden Teile werden sich in jedem einzelnen Falle oder ein für allemal über das rechtliche Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. Mangels einer solchen Verständigung soll das Verfahren vom Gerichtshofe selbst bestimmt werden. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn

334

von keinem der vertragschließenden Teile hiergegen Einwendung erhoben wird ; in diesem Falle finden die Bestimmungen von Ziffer 2 hiervor nur Anwendung, insoweit es die Umstände erfordern.

4. Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschließenden Teile, auf ein an die betreffende Regierung zu richtendes Begehren des Schiedsgerichtes hin, ihren Beistand in gleicher Weise leisten, wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.

II. Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in Italien).

Ad ex 16, ex 17 und 20. -- Wenn Italien während der Dauer dieses Vertrages seine Zölle auf dem Zucker ermäßigen sollte, so werden die Ansätze für zuckerhaltige Produkte der Nrn. ex 16, ex 17 und 20 im gleichen Verhältnisse herabgesetzt werden. Zu diesem Zwecke wird angenommen, daß die unter Nr. 20 fallenden Erzeugnisse 50 % Zucker enthalten.

Ad 70. -- Die in der vom Bundesrate genehmigten schweizerischen Landespharmakopöe eingetragenen Arzneimittel werden bei der Einfuhr in Italien unter den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die Arzneimittel, die in der italienischen Pharinakopöe enthalten sind.

Die in der italienischen Pharmakopöe eingetragenen oder vom Obersanitätsrat des Königreichs Italien genehmigten Arzneimittel werden in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die Arzneimittel, die in der schweizerischen Pharmakopöe enthalten sind.

Im allgemeinen sollen die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingeführten Arzneimittel nicht ungünstiger behandelt werden als die Arzneimittel der einheimischen Produktion.

Ad 78. _-- Für den Fall, daß eine Analyse als notwendig erachtet werden sollte, um festzustellen, daß die Farben nicht über 50 °/o Kochsalz enthalten, ist es den Importeuren freigestellt, die Ware im Zollamt sofort zu erheben und frei darüber zu verfügen, wenn sie den Monopolpreis des gewöhnlichen Salzes im Verhältnis von 30 kg. Salz auf 100 kg. Farbe hinterlegen oder sicherstellen.

335

Wenn aus der Analyse hervorgeht, daß die Farbe mehr als 50 % Kochsalz enthält, so wird für die diese Grenze überschreitende Menge der Monopolpreis erhoben.

Ad 153. -- Der bestehende Veredlungsverkehr für Seide, die aus Italien zum Färben in die Schweiz eingeführt, nach erfolgter Färbung wieder nach Italien ausgeführt wird, soll während der Dauer dieses Vertrages aufrecht erhalten werden.

Ad 218 b 4. -- Für den Fall, daß sich Italien entschließen würde, für Geschirr und Haushaltungsgegenstände aus emailliertem Eisen eine _ besondere Zollbehandlung einzuführen, soll der Ansatz für diese Artikel 35 Lire per 100 kg. nicht übersteigen.

336

Protokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, der heute zwischen den beiden Delegationen abgeschlossen worden ist, haben die zu diesem Zwecke in gehöriger Form Bevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und die königlich italienische Regierung versprechen einander gegenseitig, den Inhalt jenes Vertrages in der absolutesten^Weise bis zu dem Tage geheim zu halten, an welchem er den beiden Parlamenten vorgelegt wird, was nicht vor den letzten Tagen des Monats November geschehen soll.

Inzwischen und bis zum 31. Dezember nächsthin wird der Vertrag vom 19. April 1892 in voller Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in R o m , in doppelter Ausfertigung, am dreizehnten (13.) Juli eintausend neunhundert vier (1904).

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J. B. Pioda.

A. KUnzli.

Alfred Frey.

Ernst Laur.

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Tittoni.

L. Luzzatti.

l. Rava.

G. Malvano.

E. Pantano.

N. Miraglia.

G. Callegari.

L. Luciolli.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien. (Abgeschlossen am 13. Juli 1904.)

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1904

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