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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. II.

Nr. 17.

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27. April 1904.

Bundesgesetz über

die Neuordnung der Feldartillerie.

(Vom 15. April 1904.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1903, beschließt: Art. 1. Mit der Einführung des neuen 7,5 cm. Feldartilleriematerials werden an Stelle der bestehenden 8,4 cm.

Feldbatterien 72 neue Batterien zu 4 Geschützen gebildet.

Die Kantone stellen hiervon 48, der Bund 24 Batterien.

Aus 2--3 Peldbatterien wird eine Abteilung und aus 2--3 Abteilungen ein Regiment gebildet.

Für jedes Geschütz sollen stets wenigstens 800 Schüsse vorrätig sein.

Art. 2. Aus den in die Landwehr übergetretenen Mannschaften der Feldartillerie werden vom Bunde gebildet: Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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a. die erforderliche Zahl an Landwehr-Parkkompagnien., Bei der Zuteilung dieser Parkkompagnien zum mobilen Park und zum Depotpark kann eine Ausscheidung nach Jahrgängen vorgenommen werden ; b. die im Bundesgesetz vom 19. März 1897 unter Art. 2, b und c, aufgeführten Einheiten der Positionsartillerie und des Sanitätstrains.

Art. 3. Der Bundesrat bestimmt vorläufig durch Verordnung : a. die Zusammensetzung der Regimenter und Abteilungen ; b. den Bestand an Mannschaft und Pferden der Feldbatterien ; c. die Zahl und den Bestand an Mannschaft und Pferden der Landwehr-Parkkompagnien ; d. den Bestand an Fuhrwerken der Feldbatterien und der Parkkompagnien, sowie die Verteilung der Munition auf diese Einheiten.

Art. 4. Zur Einführung des neuen Materials bei deiTruppe und behufs Organisation der neuen Feldbatterien werden Cadreskurse in einer Dauer von 8 Tagen und unmittelbar darauffolgende Einführungskurse in einer Dauer von 18 Tagen angeordnet.

Zu den Cadreskursen haben einzurücken: sämtlicheOffiziere der Feldartillerie, die höhern Unteroffiziere, die Kanonierwachtmeister und die Richter der Batterien.

Die Einführungskurse haben außer diesen zu bestehen : die übrigen Unteroffiziere, sowie die Kanoniere und Fahrer der neun jüngsten Jahrgänge.

Die Stabsoffiziere und die den Stäben zugeteilten Offiziere werden auf die einzelnen Kurse verteilt.

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Diese Kurse treten an die Stelle der auf das betreffende Jahr entfallenden Wiederholungskurse der alten Feldbatterien.

Für die größeren Truppenübungen werden während der Einführungsperiode mit altem Material .und reduzierten Beständen Wiederholungskurse in der Dauer von höchstens elf Tagen angeordnet, au welchen die drei ältesten Jahrgänge und Nachdienstpflichtige derjenigen Batterien teilzunehmen haben, welche im gleichen Jahre mit dem neuen Material ausgerüstet werden.

Art. 5. Alle mit diesem Gesetze in stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Widerspruch

Art. 6. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (Amtl. Samml. n. F. I, 116), betreffend die Volks-abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 15. April 1904.

Der Präsident: Louis Martin.

Der Protokollführer: ßingier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 15. April 1904.

Der Präsident: A. Laclieiial.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der schweizerische Bundes rat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 22. April 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 27. April 1904.

Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juli 1904.

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Bundesgesetz über die Neuordnung der Feldartillerie. (Vom 15. April 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1904

Date Data Seite

833-836

Page Pagina Ref. No

10 020 946

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