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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Abdulrahman Bedirkhan gegen den Entscheid des Staatsrates von Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, betreffend Enthebung von der Beibringung eines Verkündscheines und der in Art. 31, Alinea 4, des Zivilstandsgesetzes vom 24. Dezember 1874 geforderten Erklärung.

(Tom 10. Mai 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde des A b d u l r a h m a n R e d i r k h a n gegen den Entscheid des Staatsrates von Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, betreffend Enthebung von der Beibringung eines Verkündscheines und der in Art. 31, Alinea 4, des Zivilstandsgesetzes vom 24. Dezember 1874 geforderten Erklärung, auf. den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

11 A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Unterm 19. Februar 1904 reichten die Herren Ritzschel und Coulin, Advokaten in Genf, namens des Abdulrahman Bedirkhan, beim Bundesrate eine Beschwerde ein, in welcher ausgeführt wurde: Der seit 1898 unter einem permis de séjour in Genf wohnhafte Beschwerdeführer Abdulrahman Bedirkhan sei türkischer Untertan und vor einigen Jahren seiner liberalen Ansichten wegen zu längerer Festungshaft verurteilt worden, der er sich durch die Flucht entzogen habe. Er lebe nun seither zurückgezogen in Genf, wo er sich stets in bester Gesellschaft bewegt und sich im September 1903 mit der Tochter einer angesehenen Genfer Familie verlobt habe.

Am 9. September gleichen Jahres habe er den Staatsrat des Kantons Genf ersucht, ihn von der Verkündung in der Türkei und von der Beibringung der in Art. 31 vom Ausländer geforderten Erklärung zu dispensieren, da dieselbe ihm, als flüchtigen Jungtürken, von den heimatlichen Behörden unzweifelhaft verweigert werden würde.

Bevor er sich darüber aussprach, verlangte der Staatsrat vom Rekurrenten einen Ausweis, daß die zuständigen türkischen Behörden eine in Genf abgeschlossene Ehe anerkennen werden und bezeichnete (in mündlicher Unterredung zwischen dem Präsidenten des genferischen Justiz- und Polizeidepartementes und dem Anwalte des Rekurrenten) ein ,,Parere"1 von kompetenten Juristen genügend, um dem Staatsrate als Grundlage eines zu fassenden Beschlusses zu dienen.

Daraufhin habe Rekurrent einen türkischen Juristen, Eiazim Benzia, ,,docteur en droit de l'université de Lausanne" veranlaßt, ein diesbezügliches Gutachten abzugeben, welches dahin ging, daß 1. eine Verkündung in der Türkei nicht erforderlich sei, 2. jede im Auslande zwischen einem Türken und einer Ausländerin geschlossene Ehe mit allen ihren Folgen anerkannt werde.

Zugleich mit diesem Gutachten sei am 12. November gleichen Jahres noch die Abschrift eines Entscheides des Staatsrates von Genf vom 29. Oktober 1901 eingereicht worden, worin dieser die Ermächtigung zum Eheabschluß zwischen einem türkischen Unter-

12 tanen und einer Genferin erteilte (Fall Tounali-Wüst), ferner habe sich Rekurrent auf die Eheakten Mohamed : Ben-Hadji und Josephine Sahrs Richer berufen, welche sich im ,,dossier fédéral des naturalisations" befänden.

Der Staatsrat aber habe unterm 27. November 1903 das Gesuch um Dispensation von Beibringung obgenannter Aktenstücke abgewiesen, weil das Gutachten des Dr. Kiazim Benzia keinen offiziellen Charakter hätte und nicht in genügender Weise dartue, daß die beabsichtigte Ehe in der Türkei auch mit allen ihren Folgen anerkannt würde.

Um diesem Mangel abzuhelfen, habe der Vertreter des Rekurrenten sich an den türkischen Generalkonsul in Genf gewendet, welcher ihm unterm 14. Dezember 1903 antwortete: ,,que la f'or,,malité de la publication des promesses de mariage n'est pas en ,,usage chez nous.a ,,Et le mariage contracté à l'étranger entre un sujet ottoman,,musulman ou chrétien et une étrangère est valable dans l'em,,pire avec toutes ses suites légales.a Der bezügliche Brief ist gezeichnet: ,,Le consul général: ,,H. Haidar."

Dieses Zeognis sei mit einem abermaligen Dispensationsgesuche dem Staatsrate von Genf eingereicht worden, welcher jedoch darüber hinwegschritt und am 12. Januar dieses Jahres seinen Beschluß vom 27. November 1903 bestätigte.

Gegen diese beiden Beschlüsse des Staatsrates von Genf richte sich der gegenwärtige Rekurs.

In rechtlicher Beziehung, führt die Beschwerde weiter aus, sei in erster Linie die Kompetenz des Bundesrates gegeben, weil Streitigkeiten über die Anwendung der Art. 29 und 31 des Buadesgesetzes über Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 (identisch mit den Art. 43 und 46 des genferischen Zivilstandsgesetzes) in die Kompetenz der Bundesbehörden, hier des Bundesrates fallen, welcher kraft seines Oberaufsichtsrechtes befugt sei, Entscheide der kantonalen Behörden zu überprüfen, mit Rücksicht auf die richtige Anwendung des Bundesgesetzes.

Die Kompetenz des Bundesrates angenommen, frage es sich, ob der genferische Staatsrat das Gesetz richtig interpretiert habe, als er das Gesuch des Herrn Bedirkhan abwies, welches dahin-

13 ging : den Gesuchsteller von der Publikation seioes Eheversprechens in der Türkei zu entbinden und zu gestatten, daß die Publikation nur in den Gemeinden Genf und Plainpalais, dem Domizil des zukünftigen Ehegatten stattfinde.

Ein Fremder, welcher in der Schweiz sich verehelichen wolle, habe nach dem Wortlaute des Gesetzes einen zwiefachen Nachweis zu erbringen, einmal, daß die Verkündung in seinem Heimattlande überflüssig oder unzulässig sei, und dann, daß die Ehe mit allen ihren Folgen vom Heimatlande des Bräutigams anerkannt werde.

Was die erste Bedingung anbelange, so habe allerdings der Gesetzgeber unterlassen, genau zu formulieren, in was das geforderte Zeugnis zu bestehen habe; er wollte dies dem Ermessen der Behörden überlassen. Das Erfordernis der Verkündung 1 am Heimatorte habe nur für die Schweiz, das heißt im eigenen Lande einen Wert und Zweck, nicht aber dort, wo die Verkündung unbekannt sei. Es genüge daher, im betreffenden Falle nachzuweisen, daß die Verkündung in der Türkei überflüssig oder unzulässig sei, ,,pour que le recourant soit dispensé de cette formalitéa.

Dieser Nachweis sei aber unzweifelhaft durch das Gutachten des Dr. jur. Kiazira Benzia erbracht.

Ebenso sei durch das nämliche Gutachten, dessen Inhalt durch die Erklärung des türkischen Generalkonsuls bestätigt worden, nachgewiesen, daß die Türkei Eben, welche im Auslande nach dem dort geltenden Rechte abgeschlossen worden, mit allen Folgen anerkenne.

Der Staatsrat habe selber anerkannt, daß er von deu Erfordernissen der Verkündung einerseits, und der Beibringung einer Erklärung in eben angeführtem Sinne anderseits dispensieren und dieselbe durch einen anderen Nachweis ersetzen lassen könne.

Als solcher müsse das Gutachten Benzia betrachtet werden.

Allein der Staatsrat habe diese Meinung nicht geteilt, sondern ihm jeden offiziellen Charakter abgesprochen. Auch das daraufhin vom Rekurrenten beigebrachte Zeugnis des türkischen Generalkonsuls habe der Staatsrat ebenfalls ohne hinlängliche Gründe als ungenügend bezeichnet.

Da erst habe sich der wahre Grund der Ablehnung geoffenbart, indem der Staatsrat bei dieser Gelegenheit bemerkte, er könne die Heirat nicht gestatten, weil die türkischen Gesetze die Polygamie sanktionierten.

14 Dieser Handluugsgrimd der kantonalen Oberbehörde sei zu verwerfen. Art. 28 1. c. verbiete allerdings die Ehe einer schon verehelichten Person, und wenn der Rekurrent sich später ein zweites Mal verheiraten würde, so würde er das mit Strafe bedrohte Verbrechen der Bigamie begehen, allein man könne ihn doch nicht verhindern, sich »u verheiraten, bloß auf den Verdacht hin, er werde später einmal sich der Bigamie schuldig machen.

Der Staatsrat behaupte ferner, daß, weil Polygamie in der Türkei bestehe, die schweizerische Braut, welche einen Türken heirate, keine Garantien besitze, daß ihre Ehe in der Türkei die rechtlichen Folgen habe, welche das schweizerische Gesetz an dieselben knüpfe. So könnten die Gesetze nicht ausgelegt werden.

Schweizerische Gesetze überschreiten in ihren Wirkungen die Schweizergrenzen nicht, und können Anwendung im Auslande nicht verlangen. Wenn das Gesetz von den Folgen der Ehe spreche, so meine es die Folgen der Ehe, welche das Heimatland des Bräutigams nach seinem Rechte der Ehe zubillige. Sonst müßte man logischerweise auch denjenigen Schweizerinnen die Ehe untersagen, welche z. B. einen Spanier, Italiener oder Portugiesen zu heiraten beabsichtigten, d. h. den Angehörigen eines Landes, welches die Scheidung und damit diese Folgen, welche das schweizerische Recht mit der Ehe verknüpft, nicht kennt.

Die zwischen einer Schweizerin und einem Ausländer in der Schweiz abzuschließende Ehe müsse mit allen ihren Folgen nicht nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilstaudsgesetzes, sondern nach denjenigen des ausländischen Gesetzes anerkannt werden, um die Gefahr zu vermeiden, daß die Ehe im Auslaude als ungültig betrachtet werden könnte.

Der Rekurs schließt in Zusammenfassung des Angebrachten, daß 1. Abdulrahman Bedirkhan fähig ist, eine Ehe in der Schweiz, abzuschließen ; 2. daß seine Braut die nämliche Fähigkeit besitzt; 3. daß die Heimat in der Türkei mit allen Folgen anerkannt würde ; 4. daß unter diesen Umständen' dem Abschlüsse der Ehe kein Hindernis entgegensteht.

II.

In seiner Antwort bestritt der Staatsrat von Genf in erster Linie die Kompetenz des Bundesrates.

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Sofern der Rekurs sich auf Art. 54 der Bundesverfassung stütze sei das Bundesgericht und nicht der Bundesrat kompetent.

Der Bundesrat sei ebenfalls nicht kompetent, wenn Art. 29 und 31 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe angerufen werden. Denn er habe im Berichte über seine Geschäftsführung im Jahre 1890 selber anerkannt, das Zivilstandsgesetz räume ihm (bezüglich der Dispensationen nach Art. 31 und 37 des Zivilstandsgesetzes) kein Entscheidungsrecht ein und gebe ihm auch nicht den Charakter einer obern Instanz. Einzig die betreffende Kantonsregierung sei zur Dispensation von der in Frage stehenden Anerkennungserklärung befugt, habe aber auch die hieraus resultierende Verantwortlichkeit voll und ganz zu tragen.

Der Spruch der Kantonsregierung in dieser Beziehung sei souverän und der Bundesrat habe, entgegen den Behauptungen des Rekurses, niemals einen Dispens erteilt, nachdem die kantonale Regierung ihn verweigert hätte.

Eintretend konstatiert der Staatsrat, daß Abdulrahman Bedirkhau sich als türkischer Untertan und Mohamedaner bezeichne.

Die türkischen Gesetze und Gebräuche ließen die Polygamie zu 5 es sei daher in der Pflicht dea Staatsrates gelegen, den striktesten Nachweis zu verlangen, daß seine Heirat mit einer Angehörigen des Kantons Genf mit allen ihren Folgen in der Türkei anerkannt und namentlich, daß die zukünftige Ehefrau als einzig legitime Frau betrachtet werde.

Dieser Nachweis sei nun nicht erbracht worden, weder durch das Gutachten des Herrn Benzia, das sehr wag gehalten sei und dessen Autor sich weder über seineu Doktortitel, noch über seine Kenntnisse des ottomanischen Rechtes ausgewiesen habe, noch auch durch den Brief des türkischen Generalkonsuls, dessen Behauptungen sich auf keinen Gesetzestext stützen. Es sei auch nicht hergestellt, daß ein türkischer Konsul die dazu nötigen Kenntnisse, oder die Befugnis besitze, solche Erklärungen abzugeben.

Der Staatsrat könne in dieser Beziehung nicht streng genug sein, und da der geforderte Nachweis nicht erbracht worden, so habe er, als souveräner Richter darüber, das Gesuch des Rekurrenten abschlägig beschieden.

Die Deduktionen, welche Rekurrent an die Betrachtungen knüpfe, was das Zivilstandsgesetz unter den Folgen der Ehe verstehe, seien nicht begründet, zum mindesten sei die Scheidung nicht als eine Folge der Ehe, sondern als ein Zufall, ,,accident'1, zu betrachten.

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Was endlich die angezogenen Vorgänge betreife, so sei bekannt, daß die ottomanischen Untertanen den verschiedensten Bekenntnissen angehören. Der Staatsrat hätte wohl einem türkischen Untertanen einen Dispens erteilen können, sobald die Verhältnisse dies rechtfertigten, er entscheide eben von Fall zu Fall und ein diesbezüglicher Beschluß könne ihn nicht für die Zukunft binden.

III.

Replizierend verneint Rekurrent, daß die Kompetenzeinrede des Staatsrates begründet sei. Um aber in dieser Hinsicht sich zu decken, erklärt er, daß er noch innert nützlicher Frist einen gleichlautenden Rekurs an das Bundesgericht geleitet habe.

Einläßlich hält er die Anbringen seiner Beschwerde aufrecht und bestreitet, daß, aus der Eigenschaft als Mohamedaner, der Staatsrat ein Recht herleiten könne, dem Rekurrenten die Möglichkeit zu benehmen, sich mit einer Genferin zu verheiraten. Er, Rekurreat, sei bis dahin noch unverheiratet und die aus seinem religiösen Bekenntnisse hergeleiteten Suppositionen des Staatsrates über mögliche Polygamie in der Zukunft seien von keiner rechtlichen Bedeutung.

IV.

Infolge der gleichzeitigen Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgerichte sowohl, als beim Bundesrate, fand nach Maßgabe des Art. 194 des Organisationsgesetzes zwischen den beiden Behörden ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage statt, in welchem sie sich auf die Kompetenz des .Bundesrates einigten.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Staatsrates des Kantons Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, in welchen der Rekurrent mit seinem zweifachen Gesuche abgewiesen wurde, Er möge dispensiert werden : 1. von der Verkündung seiner jeabsichtigten Ehe in seinem Heimatlande, der Türkei (Art. 29 des Zivilstandsgesetzes).

2. von der Beibringung einer Erklärung der zuständigen türkischen Heimatbehörde, worin die Ehe mit allen ihren Folgen vom Heimatlande des Bräutigams anerkannt wird. (Art. 31 1. c.)

17 IL Zur Kompetenzfrage: 1. Was die behauptete Verletzung des Art. 29, l c, anbelangt, so ist die Kompetenz des Bundesrates zur Beurteilung derselben unzweifelhaft. Art. 29 regelt eine der bundesgesetzlich festgestellten Formalitäten des Eheabschlusses. Die Oberaufsicht über das gesamte Zivilstandswesen steht gemäß Art. 102, Ziffer 2, 113, Absatz 3, der Bundesverfassung, und Art. 189, Absatz l, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesrate zu, so daß er auch in bezug auf den erwähnten Art. 29 kompetent ist.

2. Das nämliche ist der Fall soweit der Rekurs sich auf Art. 3t stützt.

Der aus dem Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepart e mentes pro 1890 in der Antwort des Staatsrates von Genf zitierte Passus hat nur die Bedeutung, daß der Bundesrat es abgelehnt hat, selbst die in Art. 31 den Kantonsregierungen zugewiesene Dispenserteilung vorzunehmen. Er hat aber damit keineswegs ausgesprochen, daß er sich inkompetent erachte in bezug auf die weitere Frage, ob die Erteilung oder Verweigerung des Dispenses seitens der Kantonsregierung im Rahmen des Bundesgesetzes erfolgt sei oder nicht.

Die Würdigung der Frage von dieser Seite, wie sie die sub II, l, genannten Artikel der Bundesverfassung, des Organisationsgesetzes und des ßundesgesetzes über Zivilstand und Ehe in sich schließen, tut der den kantonalen Behörden zustehenden Dispensationsbefugnis keinen Eintrag, sowie diese dem Prüfungsrechte des Bundesrates über die Gesetzmäßigkeit der kantonalen Verfügung nicht entgegensteht.

Für Beurteilung von behaupteten Verletzungen des Art. 31, Alinea 5, ist der Bundesrat zuständig und somit die Kompetenzeinrede des Staatsrates von Genf im Gesetze nicht begründet.

III.

Was nun die Streitfrage selbst anbelangt, ob der Genfer Staatsrat in Mißachtung der Bestimmungen des schweizerischen Zivilstandsgesetzes gehandelt habe, als er in seinen Beschlüssen vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903 das Gesuch des Rekurrenten abwies, ihn von der Verkündung in der Türkei und von der Beibringung der Anerkennungserklärung zu entbinden, so ist zu bemerken, daß der Genfer Staatsrat anfänglich dem Gesuche des Rekurrenten nicht ablehnend entgegenstund.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. III.

2

18 Aus den Akten (Nr. 2 der Beilagen aur Beschwerde) ergibt sich, daß er am 16. Oktober 1903 beschloß: ,,de surseoir à toute dé^cision sur la requête d'Abdurahman Bedirkhan et d'acheminer ,,préalablement le requérant à produire une justification suffisante ,,que .l'autorité turque compétente reconnaîtra son mariage célébré 1 w à Genève avec toutes ses suites légales. * Der Staatsrat wies nicht nur das Gesuch nicht von der Hand, sondern zeigte im Gegenteil das Bestreben, demselben zu entsprechen, indem er den Rekurrenten aufforderte, auf eine andere Weise den Nachweis zu erbringen, daß die türkischen Behörden die in Genf einzugehende Ehe voll und ganz anerkennen werden.

So wenigstens wurde der soeben erwähnte Beschluß aufgefaßt, sowohl vom Staatsrate, indem der Vorsteher des genferisehen Justiz- und Polizeidepartementes ein Gutachten -- Parere -- eines kompetenten Juristen als zweckentsprechend bezeichnete, als vom Rekurrenten, welcher ein solches des K. Benzia in Lausanne, sowie eine Erklärung des türkischen Generalkonsuls in Genf daraufhin vorlegte.

Bevor der Staatsrat sich über das Dispensationsgesuch aussprach, verlangte er den Nachweis zu sehen, welcher den Dispens rechtfertigen sollte.

Er handelte damit nach dem Wortlaut und Sinn des Zivilstandsgesetzes und es ist daher in dieser seiner Verfügung vom 16. Oktober 1903 keine Gesetzwidrigkeit zu erblicken.

Die weiteren Verhandlungen in Sachen waren nur die AusführuDg dieses Beschlusses, in Verfolg dessen der Staatsrat die vom Rekurrenten eingereichten Nachweise (Gutachten K. Benzia und Bescheinigung des türkischen Guneralkonguls) als nicht genügend zurückwies.

Die rechtliehen Ausführungen der Beschwerde sowohl, als der Replik des Rekurrenten richten sieh hauptsächlich gegen die Würdigung, welche die von ihm vorgelegten Aktenstücke beim Staatsrate gefunden haben und woLen darin die gesetzwidrige Handlung des letzteren erblicken.

Was diese anbetrifft, so entaient sie sich der Überprüfung durch den Bundesrat. Die Praxis is;t in dieser Beziehung konstant (vgl. den vom Staatsrate des Kantons Genf angezogenen Entscheid im Geschäftsberichte des Justiz- und Polizeidepartementes pro 1890, Ziffer 7; Bundesbl. 1891, II, 405, und pro 1892, Ziffer 13; Bundesbl. II, 34; auch Guide pour les officiers de l'état civil suisses Nr. 187). Die Entscheidung, ob der vorgelegte Ausweis geeignet sei, an die Stelle der Anerkennungaerklärung zu

19 treten oder nicht, ist einzig Sache der Kantonsregierung, welche, wie der Staatsrat von Genf sagt, darin souverän ist.

In vorstehendem Erwägungen, wie in deu, der Beschwerde zu Grunde liegenden Beschlüssen des Genfer Staatsrates ist jeweilen nur Bezug genommen worden auf die Dispensverweigerung nach Art. 31, 5, des Zivilstandsgesetzes, nicht auch auf die Verweigerung, welche das Gesuch des Itekurrenten um Erlaß der Verkündung seiner Ehe in der Türkei seitens des Genfer Staatsrates erfuhr. Letzteres ist, seiner Natur nach, demjenigen um Erlaß -der Anerkennungserklärung untergeordnet. Lehnt die kantonale Regierung es ab, von dem Erfordernis der Anerkennung des Eheabschlusses durch die heimatliche Behörde des Ausländers abzusehen, so fällt der Wert des Verkünddispenses von selbst dahin.

Wenn daher gesetzlich gegen die Ablehnung des Dispensgesuches betreffend Anerkennuogserklärung nichts einzuwenden ist, so ist auch die Beschwerde wegen Ablehnung des Verkünddispenses gegenstandslos geworden. Denn da ein Abschluß der Ehe dadurch unmöglich wird, kann auch keine Verkündung derselben stattfinden.

Der Bundesrat hat demnach e r k an nt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den 10. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Der I. Vizekanzler:

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Abdulrahman Bedirkhan gegen den Entscheid des Staatsrates von Genf vom 12. Januar 1904, beziehungsweise 27. November 1903, betreffend Enthebung von der Beibringung eines Verkündscheines und der in Art.

31, A...

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1904

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19

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11.05.1904

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