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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 22. März 1904.)

Der Bundesrat hat die Beschwerde des B en d i c h t R o t h , Metzger und Wirt in Burgdorf, gegen die ,,Verordnung des Gemeinderates von Burgdorf über das gewerbsmäßige Einbringen von Fleisch aus ändern Gemeinden und den Fleischverkauf auf dem Markt und auf Bestellung", sowie gegen den Gebührentarif für Einbringungsbewilligungen Fleischschau etc., als unbegründet abgewiesen.

Am 4. Dezember 1895 erließ nämlich der Gemeinderat von Burgdorf eine Verordnung ,,über das gewerbsmäßige Einbringen von Fleisch aus ändern Gemeinden und den Fleischverkauf auf dem Markt und auf Bestellung hin", in welcher sich folgende Bestimmungen finden : § 2. Für das Einbringen von Fleisch, Fleischwaren und Speck, den Verkauf derselben auf dem Markt oder die Lieferung von solchen auf Bestellung ist erforderlich : a. eine persönliche Bewilligung und b. eine jedesmalige Verkaufsbewilligung für die zum Verkauf gebrachte Ware.

§ 3. Zur Erlangung der persönlichen Bewilligung bedarf es: a. der Erfüllung der gesetzliehen Requisite zur Schlächterei und zum Fleischverkaufe im Wohnorte des Verkäufers ; b. des Besitzes eines guten Leumundes.

Der Ausweis hierfür -- lit. a und b -- ist durch ein Zeugnis der betreffenden Gemeindebehörde zu leisten.

§ 4. Die persönlichen Bewilligungen werden auf die Dauer eines Jahres, und zwar jeweilen bis zum 31. Dezember durch den Polizeiinspektor ausgestellt.

Die eingelangten Zeugnisse und Ausweise bleiben auf der Stadtpolizei deponiert.

Für die persönliche Einbringungsbewilligung ist zu Händen der Gemeindekasse eine jährliche, vom Gemeinderat festzusetzende Kanzleigebühr zu bezahlen.

§ 5. Zur Erlangung der jedesmaligen Verkaufsbewilligung ist nötig:

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a. das Zeugnis des Fleischschauers des Wohnortes; b. der Kontrollschein des hiesigen Fleischsehauers ; c. überdies beim Verkauf auf Bestellung hin: die Bestellungsbescheinigung.

§ 7. Das Einbringen von Fleisch, Fleischwaren etc. zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist untersagt und während der übrigen Tage auf folgende Zeit beschränkt: a. im Sommer: vom 1. April bis 30. September, morgens von 7 bis 9 Uhr; b. im Winter: vom 1. Oktober bis 31. März, von morgens 8 bis 10 Uhr.

§ 10. Sämtliches gewerbsmäßig eingeführte Fleisch, insbesondere auch das durch hiesige Metzger, Wirte und Kostgeber zum eigenen Gebrauche oder zum Wiederverkaufe bestimmte Fleisch hat vor seiner Verwendung die hiesige Inspektion zu bestehen.

Ebenso kann das Fleisch von Ferkeln, Lämmern, Zicklein, Kaninchen, sowie eingemachtes Fleisch, Konserven, Fische, Wildbret und Geflügel der Prüfung durch die Fleischschauer unterworfen werden.

§ 11. Die Untersuchung durch den hiesigen Fleischschauer oder dessen Stellvertreter geschieht in einem von der Polizeikommission zu verzeigenden Lokal, wohin sämtliche eingeführte Fleischwaren zu diesem Zwecke zu bringen sind, und findet statt während der in § 7 hiervor festgesetzten Zeit.

Bei Beurteilung des Fleischzustandes ist nach den Bestimmungen der Instruktion über die Obliegenheiten der Fleischschauer im Kanton Bern, vom 27. August 1890, zu verfahren. Die Fleischschauer überzeugen sich dabei namentlich auch, ob jederzeit Qualität und Quantität des eingebrachten Fleisches mit den Angaben der vorgewiesenen Zeugnisse übereinstimmen.

Eingeführte Fleischwaren, die nicht von dem in § 5, lit. a.

angeführten Zeugnisse begleitet sind, werden zurückgewiesen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dieser Verordnung am 31. Dezember 1895 die Genehmigung erteilt.

Am 4. Dezember 1895 und 2. Februar 1898 erließ der Gemeiuderat von Burgdorf einen Gebuhrentarif zu se'/sr Verordnung vom 4. Dezember 1895, dessen Bestimmungen lauten: Bei Verabfolgung von Bewilligungen sind zu bezahlen : a. Eine jährliche Kanzleigebühr für die persönliche Einbringungsbewilligung von Fr. 5. -- b. Für Fleischschau, Benutzung der Fleischschaulokalitäten :

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2.

3.

4.

für Großvieh, per Viertel Fr. 1. 20 für Schweine und Kälber, per Hälfte . . ,, 1. -- für Schafe und Ziegen, per Hälfte ,, --. 50 für Schweinefleisch, frisch oder geräuchert, für geräuchertes Fleisch, Wurstwaren etc., per 25 kg. und darunter ,, --. 50

Die Abweisung des Rekurses stützt sich auf folgende Erwägungen : I.

Gemäß den vom Beschwerdeführer gestellten ,,Anträgen" sind seine Begehren, in Verbindung mit den Ausführungen der Rekursschrift, in folgender Weise zu formulieren: 1. Aufhebung der ,,angefochtenen Bestimmungen"' der Verordnung des Gemeinderates von Burgdorf über das gewerbsmäßige Einbringen von Fleisch etc., vom 4. Dezember 1895; 2. Aufhebung der Kanzleigebühr von Fr. 5 für die persönlichen Fleischeinbringungsbewilligungen, lit. a der gemeinderätlichen Verordnung vom 4. Dezember 1895/2. Februar 1898; eventuell, Aufhebung der Gebühr bei Lieferungen für Gewerbetreibende und Wiederverkäufer; ganz eventuell, die Herabsetzung der Gebühr; 3. Herabsetzung der Gebühren für Fleischschau, die Benützung der Fleischschaulokalitäten etc., lit. b der letztgenannten Verordnung.

Als Beschwerdegrund wird angeführt, die beiden gemeinderätlichen Erlasse widersprechen einer Verordnung der Regierung des Kantons Bern, vom 14. August 1889, dem Art. 81 der bernischen Kantonsverfassung und dem Art. 31 der Bundesverfassung; auch iuvolviere die Erhebung der sogenannten Kanzleigebühr von einem in Burgdorf ansässigen und steuerpflichtigen Gewerbetreibenden eine Doppelbesteuerung.

II.

Für die Beurteilung dieser Rechtsbegehren fällt in formeller Hinsicht in Betracht: 1. Die Rekursfrist ist hinsichtlich sämtlicher Begehren, obwohl dieselben auf Aufhebung oder Abänderung von Bestimmungen gehen, welche aus den Jahren 1895 und 1898 datieren, eingehalten.

Denn die gleichen Begehren sind zum Beispiel in der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat des Kantons Bern gestellt worden, von diesem im Beschlüsse vom 21. Oktober 1903, wie insbesondere

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aus der letzten regierungsrätlichen Vernehmlassung zu entnehmen ist, ohne Rücksicht auf die Zeit der Anfechtung nach ihrem vollen Umfange (mit einer einzigen Ausnahme) materiell entschieden worden, und gegenüber diesem Regierungsratsbeschluß ist die Beschwerdefrist von 60 Tagen in der Rekurseingabe an den Bundesrat, die vom 19. November 1903 datiert, gewahrt (Art. 178, Ziffer l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893).

2. Das einzige Rechtsbegehren, über welches die Regierung im angefochtenen Beschlüsse nicht entscheiden wollte, ist das Begehren um Aufhebung oder Herabsetzung der sogenannten Kanzleigebiihr, indem hier die Regierung dem Beschwerdeführer die Rekurslegitimation aus dem Grunde abgesprochen hat, daß der Beschwerdeführer als in Burgdorf ansässiger Gewerbetreibender die Kanzleigebühr nie zu bezahlen gehabt habe; unter der gleichen Motivierung hat die Regierung die Einrede der mangelnden Legitimation auch gegenüber der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde erhoben.

Die Einrede beruht aber auf einer zu engen Umschreibung des Interesses, das durch Art. 31 der Bundesverfassung geschützt wird. Der Rekurrent hebt hervor, er müsse die Kanzleigebühr gegenüber jedem außerhalb der Gemeinde lebenden Lieferanten in der Weise selbst bezahlen, daß die Lieferanten die Gebühr auf die zu liefernden Waren schlagen. In der Tat ist die notwendige Wirkung fiskalischer Belastung des Handels und ,der Gewerbe die, daß nicht nur der direkt von der Steuer oder der Gebühr Betroffene, sondern im größern und geringern Maße alle bei der betreffenden Gewerbebranche Beteiligten die Belastung zu tragen haben. Die Regierung des Kantons Bern hat, trotz ihrer Einrede betreffend die Legitimation zur Anfechtung der sogenannten Kanzleigebühr, die Berechtigung -des Rekurrenten nur Anfechtung der Fleischschaugebühren nicht angefochten, und doch werden die Fleischschaugebühren laut der Verordnung nicht vom Käufer, sondern vom Verkäufer bezahlt; im gleichen Maße aber, wie diese Gebühren Käufer und Verkäufer belasten, muß ein Übergreifen der Wirkungen der Kanzleigebühv angenommen werden. Der Beweis des Interesses des Rekurrenten an der Beschwerdeführung und damit seiner Legitimation kann daher im vorliegenden Falle schon darin erblickt werden, daß seine Eigenschaft als Metzger und
Wurstfabrikant feststeht.

3. Dagegen kann dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung der Vorschrift, wonach der Einbringer von Fleisch einen guten Leumund besitzen milsse (§ 3, lit. b, der Verordnung vom 4. Dezember 1895), nicht zuerkannt werden.

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Das Interesse, welches dei1 Rekurrent bei der Erhebung seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend macht, ist dasjenige der Ab-" wehr von Gewerbeerschwerungen. Es ist aber bei dem höchst persönlichen Charakter des vom Rekurrenten angefochtenen gesetzlichen Requisites nicht einzusehen, wie so das rekurrentische Gewerbe, das in der Verarbeitung und dem Export von Fleisch aus der Gemeinde Burgdorf besteht, erschwert wird, wenn als Voraussetzung zur Erlangung einer Bewilligung für den Fleischimport der Besitz des guten Leumundes gefordert wird.

4. Endlich ist hinsichtlich der Kompetenz des Bundesrates zur Entscheidung der vorgebrachten Beschwerdepunkte zu sagen, daß laut der Bestimmung des Art. 189, Ziffer 3, des Organisationsgesetzes der Bundesrat nur über die behauptete Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung, resp. des dieser Bestimmung entsprechenden Artikels der Kantonsverfassung, zu urteilen hat.

Es fällt daher vorerst außer den Bereich des heutigen Entscheides einerseits die Beurteilung der angeblichen Doppelbesteuerung des Rekurrenten, anderseits die Beurteilung der Behauptung, die beiden Verordnungen übersehreiten das vom bernischen Regierungsrat auf dem Verordnungswege gestattete Maß der Berechtigung,.

selbständig Gebühren festzusetzen.

Die Behauptung einer Verletzung des Art. 81 der Verfassung des Kantons Bern betreffend ist zu bemerken, daß dieser Beschwerdepunkt identisch ist mit der Behauptung einer Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung. Die Kantonsverfassung geht zwar weiter .

als die Bestimmung der Bundesverfassung, indem sie festsetzt: ,,Die Freiheit des Landbaues, des Handels und der Gewerbe ist gewährleistet. Beschränkungen kann das Gesetz innert den durch die Bundesverfassung gezogenen Schranken treffen."· Aus der Beschwerde läßt sich aber nicht ersehen, daß das von der bernischen Verfassung über die Bundesverfassung hinaus verlangte Requisit eines gesetzlichen Erlasses Gegenstand der Beschwerde sein soll.

III.

Die. materielle Prüfung der verbleibenden Beschwerdepunkte ergibt folgendes : 1. Zur Begründung der Behauptung, daß die Verordnung von Burgdorf, vom 4. Dezember 1895, Art. 31 der Bundesverfassungund Art. 81 der bernischen Kantonsverfassung verletzen, hat der Rekurrent nur das eine vorgebracht, die §§ 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 11 seien ungerecht, unpraktisch und undurchführbar, und die im dritten Alinea des § 4 vorgesehene, von der Gemeinde festzusetzende

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Kanzleigebühr sei ihrem Wesen nach nichts als eine Einfuhrtaxe.

Zum Belege dieser Behauptung hat aber der Beschwerdeführer keine Tatsachen namhaft gemacht, die Begriffe der Ungerechtigkeit, Überflüssigkeit und Undurchführbarkeit sind zu allgemein, als daß.

aus ihnen zu ersehen wäre, in welcher Beziehung der Rekurrent von den angefochtenen Reglementsbestimmungen sich betroffen und in welcher Hinsicht er sich verletzt glaubt, und es fehlt in der Rekursachrift jeder Anhaltspunkt dafür, daß die sogenannte Kanzleigebühr keine Gebühr, sondern eine bloße Steuer sei. Übrigens könnte, wenn die Kanzleigebühr eine bloße Steuer wäre, aus diesem Umstand an sich ihre Verfassungswidrigkeit nicht gefolgert werden, da Art. 31 der Bundesverfassung ausdrücklich die Besteuerung des Gewerbebetriebes durch die Kantone vorbehält (Art. 31, lit. e)..

Die Erklärung des Regierungsrates des Kantons Bern, daß die Reglementsvorschriften, trotz der Umständlichkeiten, die ihre Erfülluog mit sich bringt, im Interesse einer zuverlässigen Fleischschau angeordnet worden seien, ist somit als unwiderlegt zu betrachten.

2. Zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gebuhrentarifs vom 4. Dezember 1895/2. Februar 1898 und der auf Aufhebung, eventuell Verminderung, der Gebühren gehenden Anträge hat Rekurrent den Beweis anzutreten versucht, die Fleischschaugebühren und die Kanzleigebühr seien zu hoch, daß das Gewerbe des Rekurrenten fast ohne Gewinn ausgeübt und zum Teil verunmöglicht werde. Dies gehe aus dem Umstände hervor, daß alle Gebühren höher seien als in den ändern Gemeinden des Kantons Bern, daß die Kosten für die Verarbeitung eines einzigen Stückes sich auf die übermäßige Summe von Fr. 17. 50 belaufen, daß derjenige, welcher ein Stück nach Burgdorf einbringen wolle, die gleich hohe Kanzleigebühr von Fr. 5 zu bezahlen habe wie der Metzger, welcher jahraus jahrein importiere, und daß die Fleischlieferanten der Umgebung erwiesenermaßen es vorziehen, nach Zürich zu liefern als an ihren Bezirkshauptort Burgdorf.

Auch diese Beschwerden sind, und zwar sowohl was die Hauptbegehren als was die Eventualbegehren betrifft, als unbegründet zu erklären. Aus der vom Rekurrenten für die gewerbsmäßige Verwertung eines Stückes Schlachtvieh aufgestellten Kostenberechnung, laut welcher er auf den Betrag von Fr. 17. 50 kommt, kann
der Schluß nicht gezogen werden, daß die von der Gemeinde verlangten Gebühren, im Verhältnis zu den ändern angeführten Unkosten des Gewerbebetriebes, hoch seien. Denn die auf Grund des angefochtenen Tarifs erhobenen Gebühren betragen nach dieser Berechnung des Rekurrenten nicht mehr als Fr. 4 pro StUck, d. h.

705 weniger als ein Viertel der vom Rekurrenten selbst angegebenen teilweisen, direkten Auslagen. Daß ferner die Höhe der Taxen dem Beschwerdeführer die Fleischzufuhr absehneide, ist ebenfalls nicht erwiesen, denn die zum Beweise dieser Behauptung ins Recht gelegten Briefe von auswärtigen Fleischlieferanten können mit dem Regierungsrat des Kantons Bern ihrem Inhalte nach nur so verstanden werden, daß jene Lieferanten es ablehnen, sich den scharfen Bestimmungen der Gemeinde Burgdorf über die Fleischkontrolle zu unterwerfen, und hinsichtlich der Erhebung der Kanzleigebühr hat die Regierung in rechtsverbindlicher Weise erklärt, daß diese Taxe nur beim gewerbsmäßigen Einbringen von Fleisch verlangt werde. -- Danach ist auf eine Vergleichung des Gebührenturil's von Burgdorf mit dem Tarif anderer bernischer Gemeinden nicht mehr einzutreten, abgesehen davon, daß aus dem Beschluß vom 21. Oktober 1903 zu entnehmen ist, daß Rekurrent die Fleischeiubringungsgebühren von ändern Städten mit den Fleischschaugebühren von Burgdorf vergleicht, während die Fleischschaugebührei» anderer Städte (mit Ausnahme derer von Bern) denjenigen Burgdorfs annähernd gleich seien.

Der Bundesrat hat die Beschwerde des Heinrich M e i e r H a l t e r , Agent, früher in Örlikon, jetzt in Wallisellen, gegen den Beschluß der Regierung des Kautons Zürich vom 23. Dezember 1902 und 22. Februar 1903 .betreffend Verweigerung der Bewilligung zum Betriebe eines Heiratsvermittluugsbureaus, gestützt auf folgende Erwägungen als begründet erklärt und die Regierung des Kantons Zürich eingeladen, den Gemeinderat von Örlikon anzuweisen, dem Beschwerdeführer gemäß Art. 81bii der Polizeiverordnung für die Gemeinde Örlikon die verlangte Konzession zu erteilen.

1.

Die erste Einwendung des Rekurrenten gegen den angefochtenen Entscheid geht dahin, dieser stütze sich nicht auf eine eidgenössische oder kantonale Bestimmung, durch welche das Heiratsvermittlergewerbe eingeschränkt werde, sondern bloß auf einen Artikel der Polizeiverordnung für die Gemeinde Örlikon. Dieser Einwand ist zur wirksamen Anfechtung des ' regierungsrätlichen Entscheides nicht geeignet. Dem Art. 81 bl" der Polizeiverordniuig für die Gemeinde Örlikon ist durch Beschluß vom 27. Februar 1902 die regierungsrätliche Genehmigung erteilt worden. Er gehört in die Klasse derjenigen Verfügungen über den Gewerbebetrieb welche den Kantonen gemäß Art. 31, lit. e, der Bundesverfassung

766 vorbehalten sind. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist aber nur in Anwendung dieses Gemeindereglementes erlassen.

II.

Es ist nun allerdings richtig, daß jener Art. 81bls nichts anderes bestimmt, als daß die Konzession für den Betrieb eines Heiratsvermittlungsbureaus beim Gemeinderat zu verlangen ist, daß eine jährliche Konzessionsgebühr fdr den Betrieb dieses Gewerbes in Örlikon bezahlt werden muß und daß solche Geschäfte der polizeilichen Kontrolle unterliegen. Von besondern Erfordernissen, die in der Person des Konzessionsbewerbers erfüllt sein müssen, ist nicht die Rede. Allein es geht zu weit, wenn der Beschwerdeführer gestützt auf den bloßen Wortlaut der Bestimmung folgert, eine Konzessionsverweigerung sei einfach nicht möglich und die Bewilligung müsse ohne irgend welche Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gesuchstellers erteilt werden. Denn einerseits liegt es in der Natur der Sache und braucht deshalb nicht ausdrücklich gesagt zu werden, daß dem Rechte der Erteilung der Konzession, welches der Gemeinderat durch die neue Bestimmung in der Polizeiverordnung in Anspruch nimmt, das Recht, die Konzession zu verweigern, entspricht, wenn die Bedingungen, an welche die Erteilung geknüpft ist, nicht erfüllt sind. Anderseits aber hat der Bundesrat schon in mehreren Entscheiden insbesondere solche gewerbepolizeiliche Verfügungen anerkannt, welche von den kantonalen Behörden aus Gründen des öffentlichen Wohls oder in Wahrung höherer allgemeiner Interessen erlassen wurden, selbst wenn sich diese Verfügungen nicht auf den strikten Wortlaut eines Gesetzes stützen ließen (vergi, den bundesrätlichen Entscheid in Sachen Kyburz contra Aargau, Buudesbl. 1903, II, S. 491 ff., und die dort zitierten Entscheide; ferner Salis, Bundesreeht, Auflage II, Band II, Nr. 771, besonders S. 565/66).

Denn, wenn auch solche Verfügungen häufig die Form von Gesetzen oder allgemein verbindlichen Verordnungen annehmen, so ist dies doch nicht nötig, um vor den Bestimmungen der Bundesverfassung bestehen zu können. Art. 31, lit. e, der Bundesverfassung spricht ganz allgemein, ohne nähere Bezeichnung der Form, von Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe.

III.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach jedes Hinausgehen über den strikten Wortlaut des Art. 81bis der Örlikoner Polizeiverordnung an sich schon eine willkürliche Beschränkung der Handels- und Gewerbe-

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iïeiheit bedeute, nicht stichhaltig ist. Es ist hier uicht zu untersuchen, ob nicht der von der Regierung des Kantons Zürich als Ziel des angefochtenen Entscheides angegebene Zweck, nämlich die Hebung des Heiratsvermittlerstandes im Kanton, besser durch eine den ganzen Kaaton umfassende Regelung dieses Gewerbebetriebes erreicht werden könnte, als durch die Aufnahme mehr oder weniger fragmentarischer Bestimmungen in die Polizeiverordnungen einzelner Gemeinden oder durch Verfügungen von Fall zu Fall. Da der letztere von der Regierung des Kantons Zürich eingeschlagene Weg an sich mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht unvereinbar ist, so muß auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, d. h. es ist zu untersuchen, ob die Regierung nicht im konkreten Falle die durch den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, oder der Rechtsgleichheit der Bürger vor dem Gesetz, gezogenen Schranken überschritten habe.

IV.

Es ist nicht nötig, hier auf den in den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen dem Begehren des Beschwerdeführers geltend gemachten Einwand, der Rekurrent biete nicht die nötige finanzielle Gewähr zum Betriebe des Heiratsvermittlungsbureaus, einzugehen, da dieser Einwand nicht in den regierungsrätlichen Entscheid aufgenommen worden ist.

Was sodann den Hinweis der Regierung des Kantons Zürich auf die mit dem Betriebe des Heiratsvermittlungsgewerbes verbundene Gefahr für das öffentliche Wohl anbelangt, so ist hierüber folgendes zu sagen : Bei der Heiratsvermittlung wird ein Kausalzusammenhang zwischen der Eingehung einer Ehe und einer Leistung an den Vermittler, der Provision, hergestellt. Steht ein solches Geschäft an sich schon nicht in vollem Einklang mit der herrschenden Vorstellung vom wahren Wesen der Ehe, so kommt beim gewerbsmäßigen Betriebe solcher Geschäfte noch hinzu, daß der Vermittler bei Ausbediugung und Eintreibung der Provision um so eher in Versuchung gerät, über ein billiges Maß hinauszugehen, als seine Kundschaft sich meist aus wenig weit- und geschäftskundigen Leuten zusammensetzt, die außerdem eine begreifliche Scheu davor hegen, durch Verweigerung der Zahlung ihr Vorgehen eventuell im Rechtswege zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht zu sehen.

Auch ist die Ausführung der Regierung des Kantons Zürich in der Rekursantwort, wonach die sittliche Qualität des Vermittlers die Qualität der durch ihn vermittelten Personenbekanntschaften beeinflußt, mindestens für die Fälle nicht ganz von der Hand zu

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weisen, wo an Stelle des schriftlichen, der mündliche Verkehr zwischen dem Vermittler und seinen Kunden tritt. All diese Bedenken haben in Gesetzgebung und Gerichtspraxis Berücksichtigung gefunden. Nach der Gewerbeordnung für das Deulsche Reich ist das Heiratsvermittlergewerbe, wie die Gesindevermietung und die Stellenvermittlung, anzeigepflichtig und untersteht polizeilicher Kontrolle. Gemäß den Bestimmungen des-deutschen bürgerlichen Gesetzbuches entsteht beim Heiratsvermittlungsvertrag keine Verbindlichkeit; wurde aber aus dem Vertrag geleistet, so kann das Geleistete nicht aus dem Grunde zurückgefordert werdeu, daß keine Verbindlichkeit entstanden sei. Streitig ist, ob diese Behandlung des Heiratsverrnittlungsgeschäftes sich auf die Analogie des Spiel- und Wettvertrages, oder auf die Theorie vom unmoralischen Vertrag stütze. Die Rechtsprechung stand bisanhin in Deutschland, und steht auch in der Schweiz, allgemein auf dem Standpunkte, daß der Heiratsvermittlungsvertrag an sich nicht contra bonos mores sei. Sie hat daher die Einklagung des Provisionsanspruches stets zugelassen, allerdings aber irn einzelnen Falle streng geprüft, ob nicht doch ein unsittliches Geschäft vorliege.

Unter diesen Umständen ist gewiß vom Standpunkte der Handelsuud Gewerbefreiheit nichts dagegen einzuwenden, wenn der in Frage stehende Gewerbebetrieb durch kantonale Bestimmungen konzessionspflichtig und von der Erfüllung gewisser Requisite in der Person des Gewerbetreibenden abhängig gemacht wird. Allein es ist kein durchschlagender Grund vorhanden, um für die Heiratsverrnittlung weitergehende persönliche Requisite aufzustellen, als für die Dienstbotenvermittlung und das Wirtsgewerbe, welche Betriebe ebenfalls in hohem Maße geeignet sind, einem den sittenpolizeilichen Vorschriften nicht entsprechenden Geschäftsgebaren Vorschub zu leisten. Der Bundesrat hat sich namentlich in den im Bundesbl. 1895, I, 61/62 und 1896, II, 37, enthaltenen beiden Entscheiden über die Grenzen für die Ausbedingung persönlicher Requisite bei der letztgenannten Art des Gewerbebetriebs in folgenden wegleitenden Sätzen ausgesprochen. Bei aller zulässigen Sirenge in der Handhabung der persönlichen Requisite dürfe doch eine gewisse Grenze nicht überschritten werden. Die Berechtigung zum Vorsvurf eines übeln Leumundes müsse aus Verhältnissen geschöpft
werden, die in der Gegenwart noch bestehen oder doch in ihren Folgen und Wirkungen sich naturgemäß noch fühlbar macheu. Das sei der Fall, wenn die Person sich gegenwärtig noch in einem Zustande befinde, der ihren Ausschluß von der Zahl der Ehreufähigen, Vollberechtigten bedingt; oder wenn das Tun und Treiben, das die Ehrenfähigkeit, den guten Ruf derselben beeinträchtigt oder ganz gestört hat, von ihr bis in die Gegenwart

769 hinein fortgesetzt wird, oder doch erst seit einer kurzen Spanne Zeit, aufgegeben ist; oder wenn seit der ehrenrührigen Handlung, welche die Person sich hat zu Schulden kommen lassen, noch nicht solange Zeit verflossen ist, daß neben der rechtlichen, auch die moralische Rehabilitation derselben in der öffentlichen Meinung hat eintreten können. Dieselben Grundsätze sollen auch bei vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilung gelten, indem eine solche nicht die Wirkung haben könne, einer Person den guten Ruf für die ganze nachfolgende Lebenszeit zu entziehen.

V.

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall muß zunächst konstatiert werden, daß keine strafgerichtliche Verurteilung des Meier-Halter vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zeugnis der Bezirksgerichtskanzlei Zürich vom 21. April 1903 und aus der unwidersprochenen Angabe des Rekurrenten, die im Falle Fehr gegen ihn eingeleitete Untersuchung sei nach dem ersten Verhör eingestellt worden. Den ganz unbestimmt gehaltenen, widerspruchsvollen Verdächtigungen Meiers in den Polizeirapporten steht sodann die Bescheinigung des stadtzürcherischen Polizeiinspektorats vom 21. April 1903 gegenüber, worin bezeugt wird, daß der Beschwerdeführer als Wirt nie polizeilich gebüßt wurde.

Auf die bei den Akten liegende Mitteilung eines Kunden des Meier'schen Heiratsvermittlungsbureaus, wonach er systematisch betrogen worden wäre, kann nicht abgestellt werden, da es eben nur eine ganz einseitige Darstellung ist. Die laut Aktenergänzung beim Urheber jener Mitteilungen eingezogenen weiteren Erkundigungen haben ebenfalls kein greifbares Ergebnis zu Ungunsten des Rekurrenten zu Tage gefördert. Ganz gleich verhält es sich auch mit den beim Gemeinderat Örlikon eingegangenen Klagen.

Von der Justizdirektion des Kantons Zürich ist alldem keinerlei Folge gegeben worden, ja, sie hat, wegen des unbestimmten Charakters der Anschuldigungen, von einer Einvernahme des Meier-Hai ter Umgang genommen. Dies Verhalten der zürcherischen Behörden benimmt den Besehwerden einen großen Teil ihres Gewichtes. Außerdem aber darf ihnen gegenüber nicht übersehen werden, daß Rekurrent, was die Regierung nicht bestritten hat, in den Jahren 1887 bis 1894 in Zürich, und seit mehr als zwei Jahren in Örlikon, das Gewerbe eines Heiratsvermittlers betrieben hat, ohne daß gegen seinen Geschäftsbetrieb Klagen laut geworden wären. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß der hienach einzig in Betrncht kommende Vorfall aus dem Jahre 1894 geeignet war, dem Rufe des Beschwerdeführers einen Makel aufzudrücken, so

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muß anderseits doch berücksichtigt werden, daß seither beinaheneun Jahre verstrichen sind. Es handelt sich also nicht um Verhältnisse, die in der Gegenwart nachweisbar noch fortbestehen oder sich in ihren Folgen und Wirkungen naturgemäß noch fühlbar machen.

Gegen die Auffassung der Regierung des Kantons Zürich, essei den vom Rekurrenten vorgelegten Leumundszeugnissen, wegen der solchen Ausweisen nach zürcherischem Rechte eigenen, bloß, formellen Natur kein großes Gewicht beizulegen, ist nichts einzuwenden.

Allein andererseits kann aus den gegen die Person des Rekurrenten vorgebrachten Tatsachen, soweit dies aus den Akten ersichtlich, die Folgerung, die Person des Rekurrenten biete nicht die nötige Gewähr für ein den sittenpolizeilichen Vorschriften entsprechendes Geschäftsgebaren, nur unter Überschreitung der hierfür durch die Praxis der Bundesbehörden gegebenen Grenzen, gezogen werden ; die Verweigerung der Konzession für den Betriebeines Heiratsvermittlungsbureaus auf Grund dieser zu weit gehenden Schlußfolgerung muß daher als eine, mit dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit im Widerspruch stehende bezeichnet werden.

(Vom 25. März 1904.)

Mit Eingabe vom 5./6. November 1903 hat sich die Firma S. Levaillant in Basel beim Bundesrat gegen die ihr die Einfuhr von in Kisten und Körben verpackten Weintrauben nach Kaiseraugst verweigernde Verfügung der Staatswirtschaftsdirektion desKantons Aargau vom 28. Oktober 1903 beschwert und Aufhebung dieser Verfügung verlangt, weil sie den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit verletze.

Der Bundesrat hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen : I.

Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Bundesrat gemäß Art. 189, Ziffer 3, des ßundesgesetzes über die Organisation der Bundesreehtspflege zuständig, da die Rekurrentin sich in erster Linie auf eine Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung beruft ; aber auch soweit in Verbindung hiermit eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung geltend gemacht wird, ist nach konstanter Praxis die Kompetenz des Bundesrates gegeben (vergi..

Salis, Bundesrecht, Auflage II, Band I, Nr. 258).

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il.

Durch Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft wird der Bundesrat ermächtigt, weitgehende Maßregeln gegen die Einschleppung der Reblaus ut treffen. Gestüzt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 57 der Vollziehungsverordnung zum genannten Gesetz die Einfuhr von uneingestampften Weinlesetrauben untersagt. Es ist ganz klar, daß diese Bestimmung den Gewerbebetrieb der Traubenimporteure wesentlich beeinträchtigt und somit anscheinend in scharfem Widerspruch mit den in Art. 31. der Bundesverfassung aufgestellten Grundsätzen der Handels- und Gewerbefreiheit steht.

Allein dieser Widerspruch ist nur scheinbar vorhanden. Die Freiheit von Handel und Gewerbe ist nämlich, wie ein Blick auf die übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung lehrt, keine absolute. In Art. 31 der Bundesverfassung selbst werden der unbeschränkten Geltung des dort in Absatz; l aufgestellten Prinzips gegenüber sehr einschneidende Vorbehalte gemacht. In Art. 6i> dei' Bundesverfassung wird dem Bunde die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen zugestanden. Die auf diesen Verfassungsbestimmungen beruhenden gesetzgeberischen Erlasse enlhalten alle wesentliche Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit, und müssen, um wirksam zu sein, solche enthalten.

Ebenso verhält es sich mit den Gesetzen and Verordnungen betreffend den Schutz des schweizerischen Weinbaues vor der Reblauseinschleppung. Das öffentliche Wohl erheischt sie, und dk* Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, die ja in Art. 2 der Bundesverfassung als einer der ßundeszwecke genannt ist, geht der Gewährleistung des Individualrechtes auf freie Handelsausübung vor.

Daher ist die Anfechtung der auf diesen bundesrechtiichen Bestimmungen beruhenden Erlasse und Verfügungen gestützt auf die Handels- und Gewerbefreiheit ausgeschlossen.

III.

Die angefochtene Verfügung der aargauischen Staatswirtschaftsdirektion hielt das in Art. 57 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft aufgestellte Verbot durch Verweigerung der Einfuhrbewilligung aufrecht. Zugegeben auch, daß hierdurch der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin beeinträchtigt wurde, so liegt hierin doch, wie unter Ziffer II nachgewiesen worden ist, kein Grund zur Anfechtung der Verfügung, gestützt auf Art. 31 der Bundesverfassung. Fraglich könnte höchstens noch sein, ob nicht doch angesichts voit

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Absatz, 3 des obgenannten Art. 57 von eiaer Verletzung der Handelsfreiheit gesprochen werden könnte. Aber auch diese Frage ist zu verneinen. Denn in diesem Absatz 3 wird nur festgesetzt, daß trotz des grundsätzlichen Verbotes unter gewissen Voraussetzungen Einfuhrbewilligungen erteilt werden können. Selbst wenn die Rokurrentin diese Voraussetzungen erfüllt hätte, was nicht geschehen ist, so stand dennoch die Verweigerung der Bewilligung in vollem Einklang mit dem Bundesrecht; denn jener Absatz 3 verpflichtet nicht zur Erteilung der Bewilligung unter gewissen Umständen, es gestattet sie nur.

Die Verfügung der Staatswirtschaftsdirektion wird auch nicht dadurch ungesetzlich, daß zu ihrer Motivierung noch andere Gründe angegeben wurden, als die Abwehr der Reblausgefahr, auf die am Schluß des Schreibens vom 28. Oktober 1903 hingewiesen wird. Maßgebend für die Prüfung der Rechtsbeständigkeit einer solchen Verfügung ist ihr dispositiver Inhalt. Steht dieser, wie im vorliegenden Falle, im Einklänge mit dem Gesetz, so bildet eine unrichtige Motivierung keinen stichhaltigen Grund zur Anfechtung der Verfügung auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde.

IV.

Erweist sich nach dem vorstehenden die Beschwerde als unbegründet, soweit sie si3h auf eine angebliche Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung stützt, so ist noch zu untersuchen, welche Bedeutung der Behauptung der Rekurrentin zukommt, die angefochtene Verfügung bilde ihr gegenüber einen Akt rechtsungleicher Behandlung. Diese Behauptung könnte von Einfluß auf den Entscheid nur dann sein, wenn sich ihre Begründetheit aus dem Nachweis ergäbe, daß unter den gleichen, oder doch sehr ähnlichen Umständen, unter denen der Rekurrentin die Traubeneinfuhr verweigert worden ist, ändern Firmen oder Personen Einfuhrbewilligungen erteilt worden seien. Einen solchen Nachweis hat die Rekurrentin weder erbracht, noch auch nur versucht zu erbringen. Die von ihr aufgestellte Behauptung, die angefochtene Verfügung bedeute eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung kann daher nicht berücksichtigt werden.

Mit Eingabe vom 7. Januar 1904 stellt Dr. Rud. Mayr, Advokat in Luzern, namens der Frau Emilie R o s e geb. Gyger, zurzeit in Zug, an den Bundesrat das Gesuch, er möchte den Kanton Luzern anweisen, der genannten Frau Rose-Gyger und ihrem

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Kinde Maria Augusta das Kantonsbürgerrecht zu erteilen, sowie für die Wiedereinbürgerung in der Gemeinde Entlebuch besorgt sein. Zur Begründung führt die Petentin an, laut Mitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, vom 28. Dezember 1903, habe die amerikanische Regierung nunmehr definitiv abgelehnt, ihr und ihrem Kinde einen amerikanischen Paß auszustellen und damit implicite erklärt, daß sie sie nicht als amerikanische Bürgerin anerkenne. Ihr aus Eisenach gebürtiger Ehemann habe längst. vor ihrer Heirat das deutsche Bürgerrecht verloren, und sie selbst sei durch die Eheschließung mit Rose ihres frühern schweizerischen Bürgerrechtes verlustig gegangen, sie und ihr Kind seien in Wirklichkeit nun heimatlos und somit nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 betreffend Heimatlosigkeit, Art. l, 3, 9, einem Kanton, im vorliegenden Falle dem Kanton Luzern, zur Einbürgerung zu überweisen. Der Bundesrat hat das Begehren, gestützt auf folgende Erwägungen, abgewiesen: 1. Frau Emilie Rose geb. Gyger ist die rechtmäßige Ehefrau des amerikanischen Staatsbürgers Gustav Rose und dadurch selber Bürgerin der Vereinigten Staaten Nordamerikas (vgl. Dr. Burt Estes Howard, Das amerikanische Bürgerrecht, Leipzig 1904, Seite 32, 33, 34, 48, Ziffer l und Anmerkung 2 und Seite 53 unten). Sie ist demnach nicht heimatlos ; die Voraussetzung ihres Gesuchs ist daher hinfällig. 2. Der Umstand, daß die amerikanischen Behörden ihr keinen Paß ausstellen wollten, ändert an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts. Die amerikanischen Behörden verweigerten ihr die Ausstellung eines Passes nicht deshalb, weil sie nicht Bürgerin, beziehungsweise nicht die Frau eines Bürgers der Vereinigten Staaten sei, sondern einzig aus dem Grunde, weil sie erklärte, sie beabsichtige weder zu ihrem Ehegatten, ,,noch in die Vereinigten Staaten zurückzukehren "·. Wenn Frau Rose durch diese Erklärung die Behörden ihres Landes veranlaßt hat, die Ausstellung eines Passes zu verweigern, welcher geeignet gewesen wäre, ihre Position den luzernischen Polizeivorschriften über Niederlassung gegenüber zu ordnen, so muß sie die Folgen ihrer Handlungsweise tragen.

(Vom 29. März 1904.)

Frau Seline B o l o g n i n i geb. Kummer, zurzeit in Winterthur wohnhaft, hat um ihre Wiederaufnahme in ihr früheres Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nachgesucht. Die GesuchBundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

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stellerin ist in Witikon geboren, war früher daselbst heimatberechtigt, und hat das Schweizerbürgerrecht durch ihre Verehelichung mit dem italienischen Staatsangehörigen Pietro Giovanni Bolognini .verloren. Der Ehemann ist am 6. Oktober 1902 in Winterthur gestorben, mit Hinterlassung von drei minderjährigen Kindern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich teilt mit, daß der Gemeinderat Witikon sich, mit Rücksicht auf die großen Armenlasten der Gemeinde, entschieden gegen die unentgeltliche Wiederaufnahme der Bewerberin ausspreche. Er selbst enthält sich eines Antrages, und stellt es dem Bundesrat anheim, dem Gesuche zu entsprechen oder nicht. Da die vom Gemeinderat Witikon erhobenen Einwendungen keinen triftigen Grund bilden, einer frühem Angehörigen dieser Gemeinde die Wiederaufnahme zu verweigern, hat der Bundesrat die Wiederaufnahme der Gesuchstellerin und ihrer drei Kinder in das Bürgerrecht des Kantons Zürich und der Gemeinde Witikon verfügt.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton S c h w y z an die Kosten für Fortsetzung und Beendigung der Uferschutzbauten an der Aa, Gemeinde VorderWäggithal (Voranschlag Fr. 18,000), 40%, im Maximum Fr. 7200.

2. Dem Kanton Thurgau an die Kosten für die Korrektion und Verbauung des Dorf bâches und des Bitzibaches bei Kradolf (Voranschlag Fr; 47,000) 40%, im Maximum Fr. 18,800.

3. Dem Kanton Z ü r i c h au die Kosten der Ausführung nachstehend verzeichneter Entwässerungsunternehmungen, unter Voraussetzung mindestens gleicher kantonaler Leistungen : a. an das zu Fr. 2200 veranschlagte Projekt der Drainierung der 2,7 ha. messenden .,,Lindenwiesen und Lindenäckera der Herren Heinrich Hoppier und Genossen in Dägerlen 25 %, im Maximum Fr. 550 ; b. für das zu Fr. 5500 veranschlagte Drainageprojekt im ,,Anderstlooa zu Hüttwangen, 3,
4. Dem Kanton N e u e n b u r g an die zu Fr. 4800 veranschlagten Kosten der Entwässerung von zirka 10 ha. Äcker, Wiesen und Weinberge ,,à la Fin de Préela und ,,au Theyeret", Gemeinde Boudry, unter der Voraussetzung eines mindestens gleich hohen kantonalen Beitrages, 35%, im Höchstbetrage von Fr. 1680.

775 (Vom 5. April 1904.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: I. Dem Kanton W a a d t : Für die Errichtung und Möblierung eines Absonderungshauses nebst Desinfektionsanstalt in Yverdon, 1. an die Baukosten ein fixer Betrag von Fr. 5000, 2. für die Möblierung und den Ankauf eines Darnpfdesinfektionsapparates, 50% der wirklichen Kosten, im Maximum Fr. 4765.

Total Fr. 9765.

II. Dem Kanton N e u e n b u r g : 50 % der wirklichen Kosten für : 1. 2 Formaldehydapparate mit Zubehörden (Preis Fr. 349. 35) = Fr. 174. 70, 2. zwei Wagen für den Transport infizierter und desinfizierter Effekten (Preis Fr. 1000) = Fr. 500, 3. ein Transportwagen für die Apparate (Preis Fr. 130) = Fr. 65. Im Maximum 50% von Fr. 1479. 35 oder Fr. 739. 70.

III. Dem Kanton A a r g a u an die Kosten nachfolgend aufgeführter Bodenverbesserungsprojekte : 1. an die zu Fr. 11,500 veranschlagten Kosten der Erstellung eines ca. 1300 Meter langen Feldweges von der Säge bei Zeiningen ins Eigenried, unter der Voraussetzung einer mindestens gleichen Leistung der Gemeinde Zeiningen, Fr. 4000 ; 2. an die zu Fr. 18,400 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Stalles sowie einer Wasserleitung auf der Fohlenweide Bremgarten einen der kantonalen Leistung gleichen Beitrag von 25 %, im Höchstbetrag von Fr. 4600 ; 3. an die zu Fr. 13,300 veranschlagten Kosten der Entwässerung im Graumoos und Tagenwies, 10,? ha., zu Fislisbach, unter der Voraussetzung einer mindestens gleichen Leistung des Kantons sowie der Gemeinde Fislisbach, 25 %, im Maximum Fr. 3325; 4. an die zu Fr. 19,500 veranschlagten Kosten der Entwässerung in den nassen Wiesen unter der Vorstadt zu Bottenwil, 30,45 ha., unter der Voraussetzung einer kantonalen Leistung von 20 % und einer gleich hohen der Gemeinden Bottenwil und Zofingen, 40%, im Maximum Fr. 7633.

IV. Dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten der Ausführung der naehbezeichneten Bodenverbesserungen, unter der Voraussetzung mindestens ebenso hoher Beiträge seitens des Kantons und der Gemeinden.

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1. Für die Drainage von 0,9 ha. des H. Blöchlinger, Hinter Sägen, Goldingen (KostenVoranschlag Fr. 850), im 20°/o, Maximum Fr. 170 ; 2. für die Drainage von 0,7 ha. des R. Rüegg, Vorder Sägen, Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 500), 20 °/o, im Maximum Fr. 100; 3. für die Drainage von l,s ha. des H. Rüegg und J. Gübeli, Hinter-Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 1250), 20%, im Maximum Fr. 250 ; 4. für die Drainage von l,s ha. des J. Gübeli und A. Widmer, Hinter-Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 950), 2Ö°/o, im Maximum Fr. 190; 5. für die Drainage von 1,4 ha. des A. Rüegg, im Mattenhof, Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 1150, 20°/ 0 , im Maximum Fr. 230; 6. für die Drainage von 1,3 ha. des N. Oberholzer, im Sägel, Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 950), 20%, im Maximum Fr. 230; 7. für die Drainage von 1,0 ha. des N. Gübeli, im Sandacker, Goldingen (Kostenvoranschlag Fr. 1150), 20o/0, im Maximum Fr. 190; 8. für die Drainage von l,s ha. der Gebrüder A. und G. Hüppi, Alpli und Rinderweid, St. Gallenkappel (Kostenvoranschlag Fr. 1500), 20%, im Maximum Fr. 300; 9. für die Drainage von 2,7 ha. des F. Rüegg und R. Rickli, Oberriken, St. Gallenkappel (Kostenvoranschlag Fr. 2150), 20 %, im Maximum Fr. 430; 10. für die Drainage von 0,s ha. des L. Keller, Betzikon, St. Gallenkappel (Kostenvoranschlag Fr. 500), 20%, im Maximum Fr. 100 ; 11. für die Ent- und Bewässerung von 1,6 ha. des Kleger, Zuppingen, St. Gallenkappel (Kostenvoranschlag Fr. 2000), 20 %, im Maximum Fr. 400 ; 12. für die Drainage von 0,s ha. des Anton Mooser, auf Schwendi, Mels-Weißtannen (Kostenvoranschlag Fr. 700), 20%, im Maximum Fr. 140; 13. für die Drainage von l ha. der Gebrüder Beeli, auf Schwendi, Mels-Weißtannen (Kostenvoranschlag Fr. 900), 20%, im Maximum Fr. 180 ;

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14. für die Drainage von 0,6 ha. des Ambr. Mooser, auf Schwendi, Mels-Weißtannen (Kostenvoranschlag Fr. 550), 20%, im Maximum Fr. 110; 15. für die Drainage von 0,6 ha. des Josef Tschirki, auf dem Tschudiboden, Mels-Weißtannen (Kostenvoranschlag Fr. 600), 20 %, im Maximum Fr. 120; 16. für die Drainage von 0,s ha. des M. Schneider, im Weidli und Blackenboden, Mels-Weißtannen (Kostenvoranschlag Fr. 550), 20%, im Maximum Fr. 110; 17. für die Drainage von 3,5 ha. des J. Ambühl, Mühlau, Lütisburg (Kostenvoranschlag Fr. 2600), 20%, im Maximum Fr. 520; 18. Korporation für Drainage der Saxerrieter, Seezgebièt, Mels, von 15,3 ha. (Kostenvoranschlag Fr. 12,600), 35 %, im Maximum 4410; 19. Korporation für Drainage im ,,Hacken", Seezgebièt, Wallenstadt von 22,4 ha. (Kostenvoranschlag Fr. 15,300), 35%, im Maximum Fr. 5355.

V. Dem Kanton W a a d t an die wirklichen Kosten der Ausführung nachstehend verzeichneter Bodenverbesserungsunternehmungen, unter der Voraussetzung mindestens gleicher kantonaler Leistungen : 1. an die zu Fr. 5000 veranschlagten Kosten der Entwässerung der versumpften ,,Long Vernex" und ,,Pâquis"1 (6 ha.), Gemeinde Chevroux, 25%, im Maximum Fr. 1250; 2. an die zu Fr. 3000 veranschlagten Kosten der Entwässerung der ,,Pres-des-Planches" und des "Gouilles de Lussez", Gemeinde Peney-Vuitteboeuf, 25 %, im Maximum Fr. 750 ; 3. an die zu Fr. 17,600 veranschlagten Kosten von verschiedenen Alpverbesserungen auf den Alpen ,,de la Bursine", Gemeinde Bursins, 20%, im Maximum Fr. 3520; 4. an die zu Fr. 5250 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Jungviehstalles auf der Weide ,,des Têtes", Gemeinde Lavey-Morcles, 25%, im Maximum Fr. 1312.50; 5. an die zu Fr. 17,400 veranschlagten Kosten der Entwässerung der Sümpfe ,,des Envers, de Praz Palaz, des Salles" und de la ,,Baroudaz", Gemeinde Puidoux, 25 %, im Maximum Fr. 4350.

Zum schweizerischen Generalkonsul in Mexiko wird ernannt: Herr Henri P e r r e t , von St. Immer, Handelsmann in Mexiko.

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Die im Art. 5 der Konzession für eine elektrische Straßenbahn in Spiez, vom 30. März 1900, angesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 12. September 1902 erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis zum 30. März 1906, verlängert.

Der Art. 80, Absatz l, der Verordnung betreffend das Telephonwesen, vom 24. September 1895, wird ersetzt wie folgt: ,,Als Betrag der Garantie wird eine runde Summe angenommen, wie sie sich aus der mutmaßlichen Linienlänge und ohne Rücksicht auf die Drähtezahl im Verhältnis von Fr. 50 per Kilometer, oder Bruchteil eines solchen ergibt. Die beim Bau oder bei späteren Traceänderungen eintretenden Längendifferenzen fallen außer Betracht. Die bereits bestehenden Garantieverträge bleiben unverändert.a Absatz 2 des gleichen Artikels erleidet keine Abänderung.

Die neue Redaktion tritt auf 1. April 1904 in Kraft.

(Vom 8. April 1904.)

Der Bundesrat hat an die Familie des am 7. April in Berlin verstorbenen Ministers Dr. R o t h ein Kondolenzschreiben gerichtet und für die Trauerfeier in Berlin einen außerordentlichen Vertreter bezeichnet in der Person des Herrn de Claparède, schweizerischer Gesandter in Wien. An das Begräbnis, welches Mittwoch den 13. April in Teufen (Appenzell A.-Rh.) stattfindet, werden die Herren Bundespräsident Comtesse und Bundesrat Brenner abgeordnet.

Der vom Verwaltungsrat der A.-G. Elektrischen Bahn Brunnen-Morschach (Axenfels und Axenstein) vorgelegte Finanzausweis im Betrage von Fr. 1,050,000 wird genehmigt.

Auf gestelltes Ansuchen wird Oberstbrigadier L. P e r r i e r , in Neuenburg, unter Verdankung der geleisteten Dienste, vom Kommando der Befestigungen von St. Maurice entlassen und unter die nach Art. 58 der Militärorganisation dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Offiziere eingereiht.

779 Der Witwe des Herrn Karl S t e i n e r - S p i l l e r in Zürich wird die Zusendung eines Legates ihres Ehemannes zu gunsten der eidgenössischen Winkelriedstiftung im Betrage von Fr. 1000 verdankt.

\Vahlen.

(Vom 5. April 1904.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Davos-Platz : Christian Pitschi, von St. Antönien (Graubünden), Postcommis in Zürich.

Paul Kessler, von Schiers, Postcommis in Zürich.

Mario Giannini, von Quinto (Tessin), Postaspirant in Colombier.

Kaspar Streiff, von Schwanden, Postaspirant in Broc.

Postcommis in Freiburg: Louis Affentauchegg, von Bulle, Postaspirant in St. Gallen.

Postcommis in Balsthal : Oskar Profos, von Matzendorf (Solothurn), Postaspirant in Lausanne.

Vom 9. April 1904.)

Militär département.

Adjunkt der Abteilung für Landestopographie : Robert Reber, von Diemtigen, bisher Ingenieur I. Klasse dieser Abteilung.

Offizier des Materiellen des Festungsbureaus Andermatt: Hauptmann Ernst Muggli, von Zürich.

780

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Chef der Wertschriftenverwaltung: Vinzenz Schumacher, eidgenössischer Staatsbuchhalter, von und in Bern.

(Vom 11. April 1904.)

finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zollgehülfen II. Klasse der Zollverwaltung : Otto Brugger. von KlarsreutiBirwinken (Thurgau).

Otto Truninger, von Kirchberg (St. Gallen).

Albert Ischer, von Großaffoltern.

Robert Purrer, von LüiSlingen (Solothurn).

Kontrollgehülfe beim Hauptzollamt Romanshorn : Jakob Schwarzenbach, von Thalwil.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Muri bei Bern : Frau Witwe Marianna LüthyStef'fen, von Burgdorf, Postund Telegraphengehülfin in Muri bei Bern.

Posthalter und Briefträger in Melchnau : Adolf Urben, von Inkwil (Bern), Wirt in Herzogenbuchsee.

Postcommis in Neuenburg: Heinrich Lederer, von Messen (Soloth.), Postcommis in Basel.

Moritz Nicoud, von Vaumarcus (Neuenburg), Postcommis in St. Imier.

781

Postcommis in Delsberg: Postcommis in Goldau: Postcommis in Degersheim :

Adolf Denger, von Biel, Postaspirant in Neuenburg.

Karl Schuler, von Rothenthurm (Schwyz), Postaspirantin Basel.

Theophil Kreis, von Frasnacht (Thurgau), Postcommis in Zürich.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Melchnau (Bern): Adolf Urben, von Inkwil, in Herzogenbuchsee.

Telegraphist in St. Gallen : Paul Engeli, von Graltshausen (Thurgau), Telegraphenaspirant in Zürich.

Ernst Müller, von Unterhallau, Telegraphenaspirant in Ragaz.

Telegraphist in Bellinzona : Karl Tanner, von ßellinzona, Telegraphist in St. Gallen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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