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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigu des zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen abgeschlossenen Vertrages betreffend Übernahme des Betriebes der elektrischen Straßenbahn OberwiesenSchleitheim-Neuhausen (S. S. B.) auf ihrem Netze durch die städtische Straßenbahn Schaffhausen und Führung der S. S. B.-Züge von Neuhausen nach Schaffhausen und umgekehrt.
(Vom 13. Juni 1904.)
Tit.
Mittelst Eingabe vom 28. April 1904 legte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einen zwischen ihm, als Vertreter des Kantons, und dem Stadtrat Schaffhausen, als Vertreter- der Einwohnergemeinde Schaffhausen, unterm 10./14. Januar 1903 abgeschlossenen Vertrag betreffend Übernahme des Betriebes der elektrischen Straßenbahn Oberwiesen-Schleitheim-Neuhausen (S. S. B.)
auf ihrem Netze durch die städtische Straßenbahn Schaffhausen und Führung der 8. S. B.-Züge von Neuhausen nach Schaff hausen und umgekehrt, dem Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.
Dieser Betriebsvertrag ist samt zwei Ausführungsverträgen, die ebenfalls vom 10./14. Januar 1903 datiert sind, und einem
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Zusatzvertrag vom 1. Oktober 1903 mittelst Dekretes über des Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn SchaffhausenNeuhausen-Schleitheim (Oberwiesen) (S. 8. B.) vom 5. Oktober 1903 den Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen zur Abstimmung vorgelegt und von denselben genehmigt worden.
Gemäß Artikel l des Hauptvertrages (Betriebsvertrages) übernimmt die Stadt Schaffhausen den vollständigen Betrieb der vom Staate zu bauenden elektrischen Straßenbahn OberwiesenSchleitheim-Neuhausen (S. S. B.), sowie die Fortführung des Betriebes von Neuhausen nach Schaff hausen für Rechnung und Gefahr des Staates.
Die Erstellung der elektrischen Straßenbahn OberwiesenSchleitheim-Neuhausen liegt ganz dem Staate ob. Dagegen hat die Stadt in eigenen Kosten die für die Aufnahme des S. S. B-Verkehres auf dem Netz der städtischen Straßenbahn erforderlichen Erweiterungsanlagen, insbesondere die Anschlußstrecken RheinhofScheidegg und Depot-Güterbahnhof Schaffhausen zu erstellen.
Der Stadtrat Schaffhausen hat bereits unterm 20. April 1904 dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden ein Konzessionsgesuch für die erwähnten Strecken unterbreitet. Wir werden Ihnen hierüber eine besondere Botschaft vorlegen.
Gemäß Artikel 8 des Betriebsvertrages übernimmt die Stadt folgende Leistungen: 1. die allgemeine Verwaltung der S. S. B., d. h. die Aufsicht und Leitung des gesamten Betriebsdienstes, die Kontrolle und die Buchhaltung der Einnahmen und Ausgaben, die Statistik ; 2. den Unterhalt und die Aufsicht der Bahn, inklusive aller Erneuerungsarbeiten ; 3. den Expeditions- und Zugsdienst, inklusive Postbeförderung; 4. den Fahrdienst, inklusive Lieferung des elektrischen Stromes; 5. die Anstellung und Entlassung des Dienstpersonals, die Festsetzung seiner Gehalts- und Anstellungsbedingungen, die Regelung der Arbeitszeiten, den Erlaß der nötigen Réglemente und Dienstvorschriften ; 6. die Versicherung des Personals, der Passagiere und Drittpersonen gegen Unfälle und Sachbeschädigungen, dieKrankeuund Altersversicherung des Personals, beziehungsweise die Bildung einer Krankenkasse; die Feuerversicherung der Immobilien und Mobilien;
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7. die Bahnpolizei; 8. die Erledigung von Reklamationen.
Dem Staate bleiben dagegen vorbehalten: 1. die Festsetzung der Personen- und Gütertarife mit gewissen, im Artikel 11 des Vertrages enthaltenen Beschränkungen und mit Ausnahme des Tarifes für den Lokalverkehr zwischen Neuhausen und Schaffhausen ; 2. die Festsetzung des Fahrplanes; 3. der Abschluß von Verträgen über Erweiterungsanlagen, Beschaffung neuen Rollmaterials, sowie die Genehmigung von größeren, über den ordentlichen Unterhalt und Erneuerung hinausgehenden Erneuerungsarbeiten, sofern sie nicht dringlicher Natur sind, z. B. Ersatzstücke für Räder, Achsen, Schienen, Weichen etc.
Außer diesem Betriebsvertrag unterbreitete der Regierungsrat dem Bundesrate ferner die zwei oben erwähnten Ausführungsverträge und den Zusatzvertrag vom 1. Oktober 1903.
Der eine Ausführungsvertrag enthält Bestimmungen über die Abgabe elektrischer Energie zum Betriebe der elektrischen Straßenbahn Schaffhausen-Schleitheim ; der andere Ausführungsvertrag, sowie der Zusatzvertrag enthalten Bestimmungen über die Zahlungspflicht des Staates.
Wir sind der Ansicht, daß diese beiden Ausführungsverträge und der Zusatzvertrag, welche über den Betrieb im engern Sinne keine Bestimmungen enthalten, nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen.
Da aber diese letztgenannten Verträge mit dem Hauptvertrage in engem Zusammenhange stehen, bezw. einzelne Bestimmungen desselben näher präzisieren oder teilweise modifizieren, fügen wir dieselben den Akten bei.
Der Hauptvertrag wurde auf die Dauer der am 22. Dezember 1899 (E. A. S., XV, 839) der Stadt Schaffhausen erteilten Bundeskonzession für die Strecke Schaö hausen-Neuhausen der Schaff hauser Straßenbahn, also bis zum 22. Dezember 1849, abgeschlossen. Innerhalb dieser Frist ist er unkündbar und kann nur durch freies gegenseitiges Übereinkommen der Kontrahenten aufgehoben oder modifiziert werden.
Dieser Vertrag setzt voraus, daß die Bundesversammlung seinerzeit die vom Stadtrat Schaffhausen nachgesuchte Konzession
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für die Linien Rheinhof-Scheidegg und Depot-Güterbahnhof Schaffhausen erteile, andernfalls würde der Vertrag dahinfallen.
Indessen besteht kein Hindernis, dem vorliegenden Vertrage auch schon vor der Erteilung der Konzession für die genannten Strecken die Genehmigung zu erteilen.
Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, der uns zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß gibt, zur Annahme, und benutzen diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 13. Juni 1904.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Comtesse.
t
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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(Entwurf.)
Bundesbeschluß betreffend
Genehmigung des zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat -Schaffhausen abgeschlossenen Vertrages, betreffend Übernahme des Betriebes der Straßenbahn Oberwiesen-SchleitheimNeuhausen (S. S. B.) auf ihrem Netze durch die städtische Straßenbahn Schaffhausen und Führung der S. S. B.-Züge von Neuhausen nach Schaff hausen und umgekehrt.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Regierungsrates des Kantons Schaff hausen vom 28. April 1904; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1904, beschließt: 1. Dem zwischen dem Regierungsrate des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen abgeschlossenen Vertrage, betreffend Übernahme des Betriebes der Straßenbahn OberwiesenSchleitheim-Neuhausen (S. S. B.) auf ihrem Netze durch die
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städtische Straßenbahn Schaff hausen und Führung der S. S. B.-Züge von Neuhausen nach Schaff hausen und umgekehrt vom 10./14. Januar 1903 wird die Genehmigung erteilt, mit dem Vorbehalt, daß für die Erfüllung der vom Stadtrat Schaff hausen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Artikels 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch der Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, haftet.
2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. Juli 1904 in Kraft tritt, beauftragt.
-Sco^-
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1904
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22.06.1904
Date Data Seite
435-440
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