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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

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Fr.

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Mehreinnahme,

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Fr.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

3,190,121. 09 3,132,528. 54 3,764,111. 50 3,946,873. 49

182,761. 99

März

. . .

4,575,965. 88 4,867,679. 76

291,713. 88

April

. . .

4,577,753. 26 4,515,424. 35

M a i . . . . 4,644,511.98 4,504,359. 60

Juni . . . .

4,321,206. 19 4,558,876. 93

Juli . . . .

4,498,328. 67 4,410,544. 48

August . . .

4,940,184. 14 4,182,277. 79

September . .

4,095,946. 59 4,931,204. 69

Oktober

4,972,089. 01 4,936,551. 99 4,333,106. 34 4,434,909. 44 5,448,264. 96

. .

November . .

Dezember . .

--

-- -- 237,670. 74 -- -- 835,258. 10 -- 101,803. 10

Total 53,361,589. 61 Auf Ende Nov. 47,913,324. 65 48,421,231. 06

507,906. 41

57,592. 55 -- -- 62,328. 91

140,152. 38 -- 87,784. 19

757,906. 35 -- 35,537. 02

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1904.

1903.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende Oktober . 4268 November 314

5091 448

-- 823 -- 134

Januar bis Ende November . 4582

5539

--
B e r n , den 12. Dezember 1904.

(B.-B1. 1904, V, 704.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Ecluse-Pian in Neuenburg stellt das Gesuch um Bewilligung, die Drahtseilbahn mit einer Baulänge von 396 Meter samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens im Maximalbetrage von Fr. 70,000, das zur Reparatur und Verbesserung der Bahn und des Betriebsmaterials verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 20. Dezember 1904 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung

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enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kom potenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen .an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

HI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

^ Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum. Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1904

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1904

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535-538

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10 021 245

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