711

# S T #

Bundesgesetz betreffend

die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben.

(Vom

24. Juni 1904.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1903, beschließt: Art. 1. Die Einführung lebender ausländischer Brieftauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweizerischen Militärbehörde ist untersagt.

Art. 2. Die Bewilligung dazu ist bei der Generalstabsabteilung des schweizerischen Militärdepartements einzuholen unter Angabe von Name und Ort des Absenders, Zahl und Zweck der Brieftauben.

Art. 3. Die Trainierung von Brieftauben aus der Schweiz nach dem Auslande oder umgekehrt ist verboten.

Das schweizerische Militärdepartement ist berechtigt, auch Trainierungen im Inlande zu verbieten, wenn dieselben den staatlichen oder militärischen Interessen der Schweiz zuwiderlaufen.

712

Art. 4. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. l--3 dieses Gesetzes oder gegen ein auf Grund derselben vom Militärdepartement erlassenes Verbot werden mit Buße von Fr. 10--200 bestraft. Mit der Buße ist die Konfiskation der vorschriftswidrig eingeführten oder gehaltenen Brieftauben zu Händen der eidgenössischen Brieftaubenstationen zu verbinden.

Die vorstehende Strafandrohung gilt auch für den Versuch.

Fremde Brieftauben, die auf schweizerischem Gebiet betroffen werden, sind zu töten.

Art. 5. Die Beamten und Angestellten der eidgenössischen Zoll- und Postverwaltung sowie die Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verzeigen und vorläufig die Beschlagnahme der betreffenden Brieftauben zu verfügen.

Art. 6. Die Beurteilung der Übertretungen erfolgt nach dem kantonalen Verfahren betreffend Polizei Überschreitungen durch die Behörden desjenigen Kantons, in welchem der Übertreter seinen Wohnsitz hat. Liegt dessen Wohnsitz außerhalb des schweizerischen Gebietes, so geht der Gerichtsstand an die Behörden des Begehungsortes in der Schweiz über.

Entziehen sich im Auslande wohnende Personen, welche ohne Erlaubnis ausländische Brieftauben in die Schweiz einführen oder hier auffliegen lassen, der Beurteilung durch die schweizerischen Gerichte, so werden die in Beschlag genommenen Tauben (Art. 5) ohne weiteres konfisziert.

Art. 7. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der Militärbehörde für Kriegszeiten und die strafrechtliche Verfolgung der Personen, welche mittelst Einführung ausländischer Brieftauben oder Auffliegenlassen solcher in der

713 Schweiz Verbrechen im Sinne der bürgerlichen oder militärischen Strafgesetze begehen.

Art. 8. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgeset/es vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: A. Lacheiial.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. Juni 1904. .

Der Präsident: Louis Martin.

Der Protokollführer: Bingier.

Der schweizerische Bundesrat

beschließt:

Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 1. Juli 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1904.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1904.

~ÖG~-

:--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben. (Vom 24. Juni 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1904

Date Data Seite

711-713

Page Pagina Ref. No

10 021 067

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.