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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. VI.

Nr. 49.

# S T #

6. Dezember 1904.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den am 13. Juli 1904 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 22. November 1904.)

Tit.

Unser Warenverkehr mit Italien hat sich unter der Herrschaft des zu Ende gehenden Handelsvertrages vom 19. April 1892 für uns nicht günstig gestaltet. Die frühern italienischen Zölle für Baumwollgarne, Baumwollgewebe, Seidengewebe, Stickereien, Bijouteriewaren, Maschinen, Holzstoff und eine Reihe minder wichtiger Artikel wurden zwar durch den genannten Vertrag herabgesetzt, jedoch nicht in dem Maße, daß dadurch der Export wesentlich hätte gefördert werden können. Mit Bezug auf Käse, der damals noch d er Hauptartikel unseres Exports nach Italien war, gelang es nur, zu erwirken, daß der Zoll, der im Vertrag von 1883 auf L. 8, in demjenigen von 1889 auf L. 11 festgesetzt worden war, nicht abermals eine Erhöhung erfuhr.

Günstige Bedingungen enthält der Vertrag von 1892, was die wichtigern Artikel betrifft, nur mit Bezug auf Uhren, für welche die bestehenden, mäßigen Ansätze von L. l für goldene, 50 Cts.

für andere, schon durch den Vertrag von 1889 vereinbart wurden, ferner hinsichtlich der Teerfarben, zu gunsten welcher, in Übereinstimmung mit dem autonomen Tarif, Zollfreiheit stipuliert ist.

Im übrigen sind unsere hauptsächlichsten Erzeugnisse in Italien durchwegs mit sehr hohen Zöllen belegt, die um so drückender wirken, als der italienischen Produktion zum Teil auch die natürlichen Vorteile des Klimas und der billigen Arbeitskräfte zu gute kommen.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

11

154 Unsere A u s f u h r nach Italien vermochte sich unter diesen Umständen seit 1892 im ganzen nicht erheblich zu entwickeln.

Wie die nachstehende Zusammenstellung zeigt, war sie schon während den drei Jahren 1889 bis 1891 von 53 auf 47 Millionen Franken zurückgegangen; von 1892 bis 1894 fiel sie weiter auf 38 Millionen Franken, blieb bis zum Jahre 1898 ungefähr stabil und näherte sich bis 1900 erst wieder dem Stande von 1892. Trotz der Besserung der Valutaverhältnisse und dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung Italiens vermochte sie bis Ende 1903 nur auf 51,7 Millionen Franken anzuwachsen. Sie hat also während den 12 Jahren seit der Inkraftsetzung des geltenden Vertrages, Anfangs- und Endpunkt verglichen, nur um rund 6 Millionen Franken zugenommen.

Ganz anders unsere E i n f u h r aus Italien. Durch Zollschranken wenig oder gar nicht gehindert, ist dieselbe in der gleichen Zeit in ziemlich konstanter Weise von 140 auf 181 Millionen Franken gestiegen, hat sich somit im Laufe von 12 Jahren um 41 Millionen Franken vermehrt. Im Jahre 1899 erreichte sie sogar den Betrag von 191 Millionen Franken.

Warenverkehr mit Italien 1862--1903 ').

Nach der schweizerischen Statistik (1886--1903): Einfuhr Ausfuhr Einfuhr aus nach aus Italien Millionen Franken

1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894

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119 117 116 137 129 136 140 147 144

58 65 51 53 50 47 46 43 38

Italien Millionen Franken

1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903

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168 137 150 156 191 162 158 178 181

Nach der italienischen Statistik (1862--1903): 1862 1870 1880 1885 1890 11895 1900 1903 Ausfuhr nach Italien: 81 49 34 69 55 46 57 59 Einfuhr aus Italien : 136 135 102 108 169 187 207 274 J

) Ohne gemünztes Edelmetall.

Ausfuhr nach 39 39 39 39 42 44 46 51 52

155

Warenverkehr mit Italien im Jahre 1903.

Millionen Fr.

Millionen Fr.

Schweiz. Gesamtausfuhr . 889 *), wovon nach Italien . . 52 ( 5,s °/°) ,, Gesamteinfuhr . 1196'), ,, a u s ,, . . 181 (15,i°/o) Italienische Gesamtausfuhr 15172), ,, nach der Schweiz 274 (18,i °/o) ,, Gesamteinfuhr 18622), ,, aus ,, ,, 59 ( 3,2%)

Zieht man die einzelnen Artikel unserer A u s f u h r in Betracht, so zeigt sich eine wesentliche Zunahme in der Hauptsache nur bei den Maschinen (1892: 3,6, 1903: 8 Millionen Franken), Teerfarben (1892: 0,s, 1903: l,3 Millionen Franken), Kakaomasse und Schokolade (1892: 0,i, 1903 : 2,9 Millionen Franken), Stickereien (1892: 0,9,1903: 2,i Millionen Franken), üngeiahr gleich geblieben ist die Ausfuhr von Uhren (1886: 8,2, 1892: 4,9, 1903: 7,6 Millionen Franken). Zurückgegangen ist hingegen vor allem der Käseexport. Im Jahre 1892 wurden 64,936 q., im Jahre 1903 nur noch 25,590 q. nach Italien ausgeführt. Im erstgenannten Jahre betrug der Wert dieser Ausfuhr rund 11, im letztgenannten nur noch 4Ya Millionen Franken. In ähnlicher Weise hat unsere einst sehr bedeutende Ausfuhr von Baumwollgarnen und Baumwollgeweben nach Italien abgenommen; erstere ging seit 1889 von 1,9 Millionen auf 819,000 Franken, letztere von 8,2 auf l,i Millionen Franken zurück. Im Jahre 1862 bezog Italien noch für 10 Millionen Franken Baumwollgewebe, worunter für 5 Millionen bedruckte, aus der Schweiz. Verhältnismäßig unbedeutend war von jeher der Export von Seidenstoffen und -Bändern nach Italien, wo je nach der Qualität Zölle von 4 bis 14 Lire per Kilogramm für diese Artikel erhoben werden. (Export von Seidenstoffen 1886: 1,8, 1892: 0,8, 1903: 1,2 Millionen Franken; Export von Seidenbändern 1886: 1,7, 1892: 0,9 1903: 0,3 Millionen Franken.} Die E i n f u h r aus I t a l i e n hat sich hingegen fast auf der ganzen Linie außerordentlich vermehrt, wie folgende Übersicht der wesentlichsten Positionen zeigt: ') Nach der schweizerischen Statistik, ohne gemünztes Edelmetall.

) Nach der italienischen Statistik, ohne gemünztes Edelmetall.

2

156 1886 1892 1903

1886 1892 1903

Millionen Franken

Wein 6,8 12,4 Tafeltrauben \ ,, ( 0,2 KeltertraubenJ ' ' '3 \ 0,9 Südfrüchte .' . . . 0,6 0,5 Gemüse, frisch l ) . . 0,2 0,3 Viehfutter (Kleie etc.). 0,oi 0,4 Olivenöl 0.7 l,o Reis, roh u. geschält 1,2 1,3 Rohseide (Grège und Organzine) . . . 67,o 86,0 Flachs, Hanf . . . 0,s 0,5 Seidengewebe . . . 0,s 0,u

12,5 0,5 1,5 1,4 0,s 1,4 0,9 l,e

Ochsen Stiere Schweine . .

Schafe Häute und Felle Fleisch, frisch Geflügel l Wurstwarenf · Eier 89,o Butter 1,4 Käse 1,9

Millionen Fraokeu

. .

. .

. .

· ·

8,3 0,4 0,e 0,6 0,i 0,s , '* 0,; 0,os 0,i

4,8 19,o 0,2 2,4 2,5 3,o 0,s l,s 0,i l,i 0,i 0,» l 1,2 2,5 \ 0,s l,« l,i 3,; 0,2 3,:i 0,3 1,3

Die Einfuhr von Südfrüchten, Geflügel, Wurstwaren, Gemüse, Fleisch und Seidenwaren betrug nach vorstehenden Angaben im Jahre 1903 das Drei- bis Vierfache, diejenige von Ochsen, Stieren, Schweinen, Eiern, Trauben das Fünf- bis Sechsfache der Einfuhr im Jahre 1886 ; noch auffallender ist die Zunahme bei Butter und Käse.

Der Vertrag von 1892 hätte gemäß dessen Art. 17 erstmals auf Ende 1897 gekündet werden können. Davon diesem Rechte von keiner Seite Gebrauch gemacht wurde, behielt er auf Grund des gleichen Artikels Geltung bis Ende 1903 und darüber hinaus bis zum Ablauf eines Jahres, vom Tage der Kündung an gerechnet.

Angesichts der für uns so ungünstigen Warenbilanz im Verkehr mit Italien schien uns die Ktindung zum Zwecke der Vereinbarung eines neuen, unsere Interessen mehr berücksichtigenden Vertrages unvermeidlich. Schon in der Botschaft des Bundesrates zum Vertrag von 1892 wurde bemerkt: ,,Die vereinbarten Zölle sind für einen großen Teil unserer Exportartikel immer noch viel zu hoch und nötigen uns, unsere Hoffnungen auf weitere Verbesserungen durch einen spätem Vertrag zu setzentt. Die Kündung war auch geboten durch unsern neuen Zolltarif, in welchem die Tendenz eines bessern Schutzes unserer Landwirtschaft und derjenigen Industriezweige, die hauptsächlich auf den Absatz ihrer Erzeugnisse im Inlande angewiesen sind, zum Ausdrucke gelangt.

Unsere Delegierten waren somit vor die schwierige Aufgabe gestellt, einerseits neue Zollermäßigungen für einen Teil unseres Exports, anderseits höhere Ansätze für einen Teil unseres Imports, wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen des allgemeinen Konsums, zu erwirken.

') Ohne Kartoffeln.

157

Wir notifizierten die Kündung am 17. September 1903; der Ablauf des Vertrages stand deshalb auf den 17. September dieses Jahres bevor. Die italienische Regierung erklärte ihre Bereitwilligkeit, mit uns in Unterhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages einzutreten. Als Unterhandlungsort wurde im beidseitigen Einverständnis Rom bestimmt, da der letzte Vertrag in der Schweiz abgeschlossen wurde.

Zu Delegierten ernannten wir die Herren J. B. P i o d a, schweizerischen Gesandten in Rom, Nationalrat A. K ü n z l i , Nationalrat A. F r e y und Dr. E. L au r, Sekretär des Schweizerischen Bauernverbandes. Durch die Wahl eines Experten der Landwirtschaft trugen wir dem Umstände Rechnung, daß ein großer Teil unserer Ausfuhr nach Italien, sowie der größte Teil unserer Einfuhr aus diesem Lande, von der Rohseide abgesehen, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht. Herr Dr. Laur hatte zwar keineswegs die Aufgabe, bei den Unterhandlungen nur die Interessen der Landwirtschaft zu vertreten; es wurde ihm vielmehr, wie auch den ändern Herren Delegierten, zur Pflicht gemacht, das G e s a m t i n t e r e s s e des Landes zu wahren. In technischer Hinsicht war die Mitwirkung eines theoretisch und praktisch gebildeten Landwirtes unerläßlich, und es hat sich denn auch in jeder Beziehung als nützlich erwiesen, daß sich Herr Dr. Laur der schwierigen Aufgabe unterzog.

Von italienischer Seite wurden delegiert : die Herren Minister T i t t o n i (Auswärtiges), L u z z a t t i (Schatzministerium und interimistisch Finanzen), R a v a (Landwirtschaft, Industrie und Handel), ferner die Herren Senator M al v an o, Generalsekretär im Ministerium des Auswärtigen, Pantano, Deputierter, Miraglia, gewesener Deputierter und Generaldirektor der Landwirtschaft, C a l l e g a r l , Generalinspektor des Handels und der Industrie, Direktor L u c i o l l i , Abteilungschef in der Generalzolldirektion.

Wegen den deutsch-italienischen Unterhandlungen, die im Monat Januar begonnen hatten und bedeutend länger dauerten, als vorausgesehen war, konnten die unsrigen erst Mitte März eröffnet werden. Es war deshalb von vornherein zweifelhaft, ob es möglich sein werde, den Parlamenten einen neuen Vertrag vor dem Ablauf des alten zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Unterhandlungen gingen langsam von statten. Nach dreiwöchentlicher Dauer
traten dieselben in eine kritische Phase ein.

Am 24. Mai wurden sie sodann im gegenseitigen Einvernehmen für einige Zeit suspendiert. Unsere Delegierten kehrten während-

158 dessen zurück und konferierten mit uns und den hauptsächlichsten Interessentengruppen. Am 13. Juni konnten die Unterhandlungen in Rom wieder aufgenommen werden ; dieselben nahmen jedoch abermals einen schleppenden Gang an. Die Schwierigkeiten nahmen eher zu als ab, und das Zustandekommen eines Vertrages wurde überhaupt immer zweifelhafter, so daß von dem Gedanken einer Verständigung vor dem Auseinandergehen der Parlamente definitiv abstrahiert werden mußte. Die italienische Regierung sah sich deshalb anfangs Juni veranlaßt, von den Kammern Vollmacht zu verlangen, einen allenfalls noch zustandekommenden Vertrag ohne vorherige Genehmigung in Kraft zu setzen oder, wenn eine Verständigung nicht gelingen sollte, die ihr gutscheinenden Maßnahmen zu treffen. Schweizerischerseits bedurfte es in dieser Hinsicht keiner besondern Ermächtigung, da Art. 35 des Gesetzes über das Zollwesen, vom 23. Juni 1893, dem Bundesrate ein für allemal die Befugnis einräumt, unter außerordentlichen Umständen provisorische Verfügungen zu treffen. Zum Glücke für beide Länder gelang es indessen, auch die letzten Schwierigkeiten z« überwinden und einen wirtschaftlichen Bruch zu vermeiden.

Am 13. Juli konnte der neue Vertrag, den wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten, unterzeichnet werden.

v Da der alte Vertrag infolge der Kündung am 17. September ablief und der neue nicht schon auf diesen Termin in Kraft gesetzt werden konnte, so hätten von jenem Tage an beidseitig die Generalzölle angewendet werden müssen. Im Interesse des Handels und eines ungetrübten Einvernehmens zwischen den beiden Staaten wurde zur Vermeidung einer solchen differentiellen Behandlung in einem besondern Protokoll (siehe am Schlüsse des Vertrages) vereinbart, daß der gekündete Vertrag bis Ende dieses Jahres in Geltung bleiben solle. Gleichzeitig verpflichtete sich die italienische Regierung, den neuen Vertrag dem Parlamente bei seinem Wiederzusammentritt zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Bezug auf die I n k r a f t s e t z u n g waltete im allgemeinen das Bestreben, dem Handel in Anbetracht der erheblichen Änderungen, welche der neue Vertrag mit sich bringt, eine reichliche Übergangsfrist zu gewähren. Hinsichtlich der Textbestimmungen und der vereinbarten italienischen Ein- und Ausfuhrzölle (Anlagen A, S, E und f zum Vertrage), wurde der 1. Juli
1905 als Tag der Inkraftsetzung bestimmt. Mit Bezug auf die schweizerischen Ein- und Ausfuhrzölle (Anlagen C und D) wurde vereinbart, daß sie am gleichen Tage wie das neue Zolllarifgesetz vom 10. Oktober 1902 in Kraft treten sollen. Dieser

159 Tag ist der italienischen Regierung drei Monate vorher anzuzeigen.

Bis zum 1. Juli 1905 bleiben einerseits die Textbestimmungen des alten Vertrages von 1892 und die in demselben vereinbarten italienischen Ein- und Ausfuhrzölle unverändert in Kraft ; bis zur Inkraftsetzung unseres neuen Zolltarifgesetzes behalten anderseits die im gleichen Vertrage vereinbarten schweizerischen Ein- und Ausfuhrzölle ihre Gültigkeit.

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«

*

Indem wir nun auf den Inhalt des Vertrages eintreten, geben wir zunächst die folgende Übersicht der wichtigern »Konzessionen, welche gegenseitig gemacht worden sind. Eine vollständige Orientierung ermöglichen die in den Vertragstarifen nach jeder Position in Klammer enthaltenen Angaben über die Ansätze der Generaltarife und der bisherigen Vertragstarife.

1. Hauptsächliche Zollermässigungen für die Einfuhr in Italien.

(Die Ansetze dea italienischen Generaltarifes sind in Klammer beigefügt.)

Bisher

Neu

Lire per 100 kg.

Gebrannte Melasse (Kaffeesurrogat) (IB.--') . . .

Kondensierte Milch (125. --) Kindermehl (60. --) Kakao, gemahlen oder in Teig (125. --) . . . .

S c h o k o l a d e (200.--) Calciumcarbid (10. --) Riemen und Schläuche aus Hanf, nicht imprägniert (75.--) Kiemen aus Baumwolle, nicht imprägniert (74. --) Riemen aus Kamelhaar (190.--) Hutgeflechte aus zusammengeklebten Gespinstfaden : aus Hanf, Jute oder Ramie (130.--) aus Baumwolle (150. --) aus Seide (700. -- bis 1600. --) B a u m w o l l g a r n e , einfach, roh: über Nr. 20 bis Nr. 30 (30. --)

8.-- 80. -- 42. -- 100. -- 130.--10. --

6.-- 40. -- 33. -- 60. -- 90.-- 4. --

66.40 74. -- 190.--

60.-- 60. -- 100.--

110.-- 150. -- f 600.-- .{{ bis 11400. --

65.-- 65. --

gefärbt, auch mercerisiert (Zuschlag: 25.--) . .

. 2 7 .--

l 200. -- 24. --

Zoll der rohen plus:

25.--

*) Fabrikationssteuer: 50 Lire per 100 kg. (unverändert).

15.--

160 Bisher

Neu

Lire per 100 ig.

Zoll der einfachen plus:

einmal gezwirnt: bis Nr. 30 (Zuschlag: 17.--) .

,, ,, über Nr. 30 (Zuschlag: 17. --) mehrfach gezwirnt, in erster Drehung aus mehr als 2 Elementarfäden bestehend, nicht über l mm. dick, roh (150. --) Filztiicher zur Papierfabrikation: aus Baumwolle (62. --) aus Wolle (150. --) Verbandstoffe aus Baumwolle, antiseptisch (132. --) B a u m w o l l g e w e b e , buntgewoben oder gefärbt: <> l je nach Gewicht und Fadenzahl (119. -- u. 135. --) { l b e d r u c k t ( T a s c h e n t ü c h e r , Foulards, C a - f c h e n e z , S h a w l s ) , g l a t t (188. 80 u. 200. --) \ Stickereien: Baumwollene Stickereien : Vorhänge aus Tüll oder mit Tüllapplikation f (600. -- u. 650. --) t andere Kettenstichstickereien (Zuschlag : 200.--)

Ì

17.-- 17.--

13.-- 15.--

100. --

80. --

62. -- 125.-- 108. --

60. -- 110.-- 90. --

102.-- 113.-- 146.90 160.10

85.-- bis 105.-- 90.-- 100.--

520. -- 470. --

470. -- 420. --

150.-- Ätzspitzen :

100.-

Gewebezoll plus:

700 .' i andere

durchschn.

ca.380.-- Plattstichstickereien, konfektioniert (Zuschlag: stictereizoii plus: 50°/o) 40 "/o 25% f 600.-- ] Tüllstickereien, nicht genannte (600. -- bis 750. --) { bis [ 550. -- ( 700.-- J Wollene Stickereien: Gewobezoii pins: Kettenstich (Zuschlag: 200.--) 200.-- 150.-- Plattstich (Zuschlag: 300. --) 300.-- 200.-- Seidene Stickereien: Ätzspitzen (1800.--) 1800.-- 600.-- Au andere Plattstichstickereien (Zuschlag: 300.--) .{l ca.i^ou.

,'^n"'-- Tj 65 0- -- Plattstichstickereien, konfektiomert (Zuschlag: sUukereizoll plus: 50%) 40% 25% Tüllstickereien, nicht genannte (1700.--u. 1800.--) | jgg0,' ~ [ 1200. -- Unterleibchen aus Gesundheitskrepp: baumwollene (360. --) 336.-- 100.-- wollene (375. --) 337.60 225. -- seidene und halbseidene (2250. --) 2250. -- 500. --

161 Bisher Seiden- oder Florettseidengewebe: schwarze (700. -- u. 1000. --) farbige (800. -- u. 1100. -- ) schleierartige (1000. -- u. 1300. -- ) Seidenbeuteltuch : nicht konfektioniert (1000. -- ) konfektioniert (1500. -- ) Seidengewebe, gemischte : schwarze, gemustert (700. -- ) farbige: glatt (500. ) ,, gemustert (800. --) Seidene oder florettseidene Bänder: schwarze (1000.-- u. 1300.--)

Neu

Lire per 1 )0 kg.

| 600.-- |

400.-- t 900.-- j ( 650.-- Î 350. -- ') 1 700.-- 450. 1 900.-- 1 1000. -- / f 900.-- 1 l 1200. -- J 450. -- 700.-- 980.--

200.-- 100.--

650.-- 500.-- 750.--

400.-- 400.-- 500.--

/ 1000. -- 800.-- 1 1300. -- i 1100.900.-- farbige (1100. -- u. 1400.--) \ 1400. -- f 1000. -- <1 bis 900. -- schleierartige (1300. -- u. 1600. --) 1400. -- 6.Schiefertafeln, eingerahmt (12. -- u. 18. -- ) . . . tf 13.Radiatoren, Kippenrohre, Heizkessel (8. --) . . .

6. -- 8. -- Gasapparate, Gaskochherde, Gasheizöfen (18. --) .

18.-- 13.-- J Ferrosilicium (5. --) 0.

Maschinen: n Heuwender und Mähmaschinen (9. -- ) . . . .

4 Spinnereimaschinen (10. --) 7 6. -- Webstahle und Webereimaschinen (10. --) . .

7. -- Wirkstahle (10. --) io' -- 30.-- 25.-- Elektrische Apparate über 100 kg. (75. -- u. 125. -- ) 8.-- Strickmaschinen (25. -- u. 30. --) 20. -- 6. -- Papiermaschinen (10. -- ), 8.-- 6.-- Mullereimaschinen (10. --) 7. -- Jauchepumpen mit galvanisierten Röhren (10. -- ; f 10.1 17. 25 lt 4 Bohren 17. 25) Maschinen in konstruktiver Verbindung mit dynamo13.-- Jt 16 '19.-- elektrischen Maschinen (30. -- ) 25.-Bestandteile von dynamo-elektrischen Maschinen, aus Eisen oder Stahl, im Gewichte von mehr als 16.-- 1000 kg. (30. --) 25.-- Bestandteile von ändern Maschinen: 10.-- aus schmiedbarem Eisen oder Stahl (11. -- ) . .

11.-- 20.-- aus Aluminium (100. --) 30.-- 20.-- 30.-- Gasmesser (125. --)

i ,-

{ £=

') Marceline, Chinés, Fichus, Schärpen, Cachenez, bedruckte Gewebe.

1 *-

162 Bisher Neu Lire Lire per Hettogramm

B i j o u t e r i e aus Gold:

Ketten (14. --) andere (14. --)

2. -- 6. --

1. -- 3. -- per 100 6g.

M u s i k d o s e n (per Stück 2.--)

| P« s^ck | £5. --

Teile von Musikdosen (100. --)

K ü h e (12. --)

per 100 k*.

100. --

35. --

per StUck

12.--

10.--

per 100 kg

Flüssige Suppenwürzen (40. --) / Kondensierte Suppen und Bouillons (40. --) . . . \ Rahm, frisch oder sterilisiert (12. 50) Milchextrakt und getrocknete Milch, ohne Zucker (15.--) Hartkäse: Emmenthaler-, Greyerzer-, Saanenkäse, Sbrinzund andere Spalenkäse (25. --) andere Hartkäse (25.--) Elektrische Drähte und Kahel (60. --)

28. -- 38. -- 12. 50

) 25. -- / 20. -- frei

10.--

5.--

11. -- 11.-- 60. --

4. -- 10.-- 50. --

Außerdem sind uns noch neue Zollermäßigungen zugestanden worden für: Kirschwasser und Absinth, durch Erhöhung des bisherigen begünstigten Maximalquantums; Milch in Blöcken mit Zuckerzusatz ; Musseline, Ajour-Gewebe und schleierartige Gewebe mit Kettenstichstickerei ; Spindeln und Spulen aus Holz, auch mit Metallbeschlägen ; Hutgeflechte aus Stroh, Espartogras, Spänen u. dgl., auch in Verbindung mit Roßhaar oder Gespinsten ; Papier, weißes oder in der Masse gefärbtes, liniert, sowie Enveloppen ; gedruckte Bücher in italienischer Sprache, lose oder broschiert; Andachtsbücher in Einbänden aller Art ; Stahllitzen für die Weberei und Webgeschirre mit solchen ; Milchkannen und Milchsatten, verzinnt; Federn aus Stahl für Webstühle; Tapezierernägel; Buchdruckerlettern; Teile von elektrischen Akkumulatoren (ausgenommen Bleiplatten) ; Farbabstreicher (Backein) für Maschinen zum Bedrucken der Gewebe; Gipsschienen; Gold und Silber in Bändern oder in Draht; elektrische Uhren.

2. Zollerhöliungen für die Einfahr in Italien.

(Die Ansätze dea italienischen Oeneraltarifes sind in Klammer beigefügt.)

Bisher Neu Lire per 100 kg

Akkumulatoren, elektrische (30.--), Bleiplatten für Akkumulatoren (5.--) Transformatoren, elektrische, im Gewichte von mehr als 1000 kg. (30. --) Weichkäse (25.--)

8.-- 5.--

16.-- 16.--

16. -- 11.--

25. -- 15.--

163

8. Hauptsächliche Zollermässignngen für die Einfahr in die Schweiz.

(Die Ansätze des neuen schweizerischen Generaltarifes sind in Klammer beigefügt.)

Bisher

Neu

Fr. per 100 lg.

Hoher Reis (--.30) --.30 frei Frische Tafeltrauben in frankierten Poststilcken bis 5 kg.

(10.--) 2.50 . frei Südfrüchte (15. -- u. 20. --) 2. - 3. - 15. - frei Baumnüsse (10. --) 2. 50 frei Tomatenkonserven (40.--) 30.-- 10.-- Olivenöl : in Gefäßen über 10 kg. (3. --) 1.-- frei ,, b i s 10kg. (20.-) 20.15. ~ Totes Geflügel (20. --) 6. -- 4. -- Häute und Felle, roh (--. 60) --. 60 --. 30 Organzine (Kettenseide) (7. --) 6. -- frei Besen aus Reisstroh (15. --) 15. -- 2. 50 Geflechte (Tressen), roh (2. --) 6. -- frei Wetzsteine (--. 50) --.50 frei Olivenöl, denaturiert, Mandelöl, Olein (1. -- ) . . . .

1. -- --. 50 Außerdem wurden noch Zollerleichterungen eingeräumt für : Schalen von Südfrüchten, in Zucker oder kandiert; hölzerne Fässer, auch mit Eisenreifen; gefärbte Resten- und Ausschußseide; sortiertes Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Einsen, Reisstroh u. dgl., gebleicht, gefärbt, geschält, gespalten, gesponnen; Rohstoffe zu pharmazeutischem Gebrauch, unverarbeitet; Borax; Erdfarben, gemahlen, geschlemmt, gepulvert; rohes Bienenwachs.

Ferner wurden für folgende Artikel die bereits durch den neuen schweizerischen Tarif eingeführten Zollermäßigungen und Zollbefreiungen gebunden : Hartweizengries ; Ölsamen und Ölfrüchte, Wallnußkerne ; Futtermehle, denaturiert; Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen etc. ; Seidencocons, Seidenabfälle, Peignée, Grège und ungezwirnte Florettseide ; sortiertes Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Binsen, Reisstroh, etc., roh; Geflechte (Tressen), gebleicht etc. ; Bildhauerarbeiten, ausgenommen vorgearbeitete Statuenkörper; fetter Kalk in Stücken; Mica, roh; Zitronensaft; Schwefel und Schwefelblüten; Borsäure; Gerbstoffextrakte, feste ; vegetabilische Farbstoffe, roh ; Rizinusöl.

164

4. Hauptsächliche Zollerhöhnngen für die Einfuhr in die Schweiz.

(Die Ansätze des neuen schweizerischen Geneialtarifes sind in Klammer beigefügt.)

Bisher Neu Fr. per 100 kg.

Reis, geschält (4. --) 1. 50 Mahlprodukte (ausgenommen Hartweizengries) (2. 50) .

2. -- Teigwaren (15. --) 8. -- Äpfel, Birnen, Aprikosen: verpackt (3.--) . . . .

frei Obst, gedörrt oder getrocknet (5. -- u. 10. --) . . .

2. 50 Weintrauben zur Kelterung, auch eingestampft (25.-) 3.-- Frische Tafeltrauben in Verpackungen über 5 kg. (10. --) 2. 50 Getrocknete Weintrauben, ausg. Malaga-Tafeitrauben (50. -) 20. -- Gemüse, konserviert (ausgenommen Tomaten) (30. -- / 25. -- und 40. --) 1 30. -- F l e i s c h : frisches (17.--) 4.50 ,,

konserviertes (20. -- u. 25. --)

ß. --

Wurstwaren (35. --) Fische : frische oder gefrorene (2.50) ,, zubereitet, in Gefäßen bis zu 3 kg. Gewicht (50.--) Weichkäse (ausgenommen Gorgonzola, Stracchino und Fontina) (20.--) H a r t k ä s e (ausgenommen Grana) (12.--) . . . .

W e i n und Weinmost in Fässern bis 15° (bis 12° 20. --) Wermut (40. -- )

12. -- frei

2. 2. 50) 9. -- 1.-- t *î Bft 1 5_ (25.-)') 5. -- (50. -)2) 27. 5ft 40. -- 10.15.-- 14.-- 20.-- 25.-- 15.-- an --

2. 50

16.--

40.--

4.-- 4.-- 3. 50 8.--

15.-- 10.-- 8. -- 10.--

O c h s e n (50.--) S t i e r e zum Schlachten, mit Milchzähnen (50.--) .

Kllhe und R i n d e r (50.--) Mastkälber über 60 kg. (20. --) Andere Kälber (15. --) S c h w e i n e : über 60 kg. (15.--) ,, leichtere, zum Schlachten (20.--). . .

15.-- 25.-- 18.-- 10.-- 5. --· 5.-- 4.--

32 -- 30.-- 30.-- 15.-- 10.-- 10.-- 10.--

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen (4. -- l und 7.--) \ Hanfgarne, einfach, roh, bis Nr. 10 englisch (4. -- u. 8. --) Stricke, Taue (20.--) Trame (Schußseide) und gezwirnte Florettseide (7. --) Näh-, Stick- und Posamentierseide, roh (75. --). . .

Seiden- und Halbseidenwaren am Stück (150. --) . . |

, ( 3. -- '~ \ 4. 1. 20 | g ~ 7.-- 12.-- 6. -- 7. -- 6. -- 30. -- ^' ~ } 120. -- l tn -- 30.-- Ì J g _ 10. -- 20. --

Hutstumpenaus Wollfilz und Haarfilz (50.--u. 100.--) Pferde- und Büffelhaare, zugerichtet (25. -- ) . . . .

per StUck

per 100 kg.

l

J ) Die Position der Keltertrauben ist im neuen Vertrag nicht mehr gebunden; es wird deshalb der neue Generalzoll von Fr. 25 zur Anwendung kommen.

"·) Generation (nicht gebunden).

165 Bisher Pflastersteine, Schichten- oder Spitzsteine : zugerichtet uw \(_ ·051 / Steinplatten, roh, gespalten, gesägt (1. -- u. 1.50). .

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: nicht profiliert (1. 50 u. 4. --) . . .

profiliert (4. --, 6. -- u. 8. --) . . .

Hydraulischer Kalk, Traß (-- . 70) . . .

Portlandzement (1. --) Dachfalzziesel (l. 251

Neu

Fr. per 100 kg.

frei

--.76

-- .05

\ l' 50

( --.75 1

if l

2. -- 3. -- 4. -- 2. -- 3. -- 4. -- --.50 --.70 --.50

1.50 4 4.

G,.-- 8. -- --.60 1

--.80 Außerdem werden die bisherigen Zölle erhöht für : Geflügelkonserven ; Trauben- und Obsttrester, flüssige Weinhefe ; nicht genannte Werkzeuge aus Holz, ohne Beschläge ; nicht genannte fertige Holzwaren, rohe und andere (Nrn. 270 und 271 des neuen Tarifes) ; Decken aus Pettenuzzo (Seidenabfall) mit baumwollener Kette ; Stroh- und Filzhüte ; Gips, gebrannt oder gemahlen ; Backsteine, längsgelocht. Verblendsteine, Platten und Fliesen aus Ton, einfarbig, roh oder engobiert, Klinker ; Quincailleriewaren ; Kurzwaren und falsche Bijouterie. -- * a * Wie die vorstehenden Übersichten zeigen, ist es gelungen, für die meisten unserer Hauptexportartikel, wie auch für zahlreiche minder wichtige Erzeugnisse, beträchtliche Zollermäßigungen zu erlangen.

Wir heben namentlich hervor, daß für K ä s e der Zoll von L. 11 auf L. 4 zurückgeht, d. h. auf den Ansatz, der von 1865 bis 1878 auf Grund des französisch-italienischen Handelsvertrages vom Jahre 1863 in Kraft war, und der nachher zuerst auf L. 8, sodann im Jahre 1889 auf L. 11 erhöht wurde.

Für den Hauptartikel der Baumwolldruckerei, die M o u c h o i r s und Umschlagtücher, werden die Zölle von L. 146. 90 auf L. 90, und von L. 160. 10 auf L. 100 herabgesetzt. Der niedrigste frühere Zoll für bedruckte Gewebe war der während der genannten französisch-italienischen Vertragsperiode erhobene von L. 115. 50.

Bedeutende Zollermäßigungen treten auch für buntgewebte und gefärbte Gewebe ein.

Baumwollene P l a t t s t i c h S t i c k e r e i en, für die bisher, soweit es sich um Ätzstickereien handelt, der Zoll L. 700

166

betrug, im übrigen aber von L. 340. 40 bis L. 411. 20 variierte, erhalten einen einheitlichen Ansatz von L. 300. Der niedrigste frühere Ansatz war L. 232, gemäß dem Gcneraltarif von 1860, der durch den italienisch-französischen Vertrag von 1863 bis 1878 gebunden war.

Für g a n z s e i d e n e G e w e b e sind die bisherigen Zölle von L. 600 bis L. 1200 auf L. 350 bis L. 450, für gemischte Seidengewebe von L. 650 bis L. 750 auf L. 400 und L. 500 ermäßigt. Nach dem französisch-italienischen Vertrag von 1863 betrug der Ansatz für Seidengewebe während der Jahre 1868 bis 1878 nur L. 300, nach vorangegangener gradueller Herabsetzung von L. 1150 zuerst auf L. 900, dann auf L. 600. Später traten sukzessive Erhöhungen bis auf die heutigen Ansätze ein.

Die M a s c h i n e n z ö l l e erfahren fast durchwegs eine beträchtliche Herabsetzung; nur für die Transformatoren im Gewichte von über 1000 kg. müssen M'ir eine Erhöhung von L. 16 auf L. 25 annehmen, weil die wesentlichen Bestandteile -- Blech und Kupferdraht -- mit sehr hohen Zöllen belastet sind, ersteres mit L. 6, letzterer mit L. 20, d. h. mehr als der Transformatorenzoll selbst.

Für B i j o u t e r i e n wird der Zoll auf die Hälfte herabgesetzt, für S c h o k o l a d e von L. 130 auf L. 90, für Kakaomasse von L. 100 auf L. 60, für K i n d e r m e h l von L. 42 auf L. 33, für k o n d e n s i e r t e M i l c h von L. 80 auf L. 40, für K ü h e von L. 12 auf L. 10 (per Stück).

Was die U h r e n betrifft, so wird der bisherige Zoll von L. l für goldene und 50 Cts. für silberne und andere Taschenuhren wieder gesichert, ebenso die Zollfreiheit für T e e r f a r b e n .

Es ist nicht zu verkennen, daß die für die Einfuhr in Italien erlangten K o n z e s s i o n e n einen ganz wesentlichen Fortschritt im Vergleich mit denjenigen des bisherigen Vertrages bedeuten.

Mit kleinen Abstrichen, wie die 1892 erlangten, konnten wir uns überhaupt nicht mehr begnügen. Immerhin dürfen an die neuen Zollermäßigungen keine allzu großen Erwartungen geknüpft werden. Die bisherigen Zölle sind mit wenigen Ausnahmen so hoch, daß trotz der starken Ermäßigung eine beträchtliche Belastung verbleibt. Auch ist die italienische Produktion unter dem bisherigen Zollschutz, und infolge der natürlichen Vorzüge des Landes, so erstarkt, daß die Konkurrenz mit derselben in den meisten Gebieten, auch unter den neuen Zollverhältnissen, schwierig sein wird.

167 Was den Käse anbelangt, so ist der konzedierte Zoll von L. 4 allerdings ein mäßiger. Dazu kommen aber in vielen italienischen Gemeinden bedeutende Oktroigebühren, die zum Teil höher sind als der bisherige Einfuhrzoll. Dieselben beeinträchtigen den Absatz unseres Fabrikats namentlich da, wo der inländische Käse gar keinen oder niedrigeren Gebühren unterworfen ist als der ausländische. In dieser Hinsicht haben wir die Zusicherung erlangt, daß in Zukunft die im neuen Vertrage genannten schweizerischen Spezialitäten bei ihrer Einfuhr in Italien nicht ungünstiger behandelt werden, als die in Italien fabrizierten Käse dieser Art oder als die im Vertrage genannten italienischen Käsesorten.

Was ferner die gedruckten Mouchoirs betrifft, so macht der neue Zoll noch zirka 13 °/o vom Werte aus; für baumwollene Plattstichstickereien beträgt er ungefähr 10 °/o, für Maschinen 6 bis 12 °/0, für Seidengewebe 5 %, oder wenn man den hohen Wert des Rohstoffes abrechnet und nur den Arbeitswert in Berücksichtigung zieht, zirka 10%. Für Baumwollgarne mit Ausnahme der Garnnummern 20--30, sowie für rohe und gebleichte Baumwollgewebe werden die bisherigen Vertragszölle, die 10 bis 15 % vom Werte betragen, überhaupt nicht herabgesetzt. Der italienische Markt wird für diesen Teil unserer Textilausfuhr bereits als sozusagen verloren betrachtet. Die Möglichkeit, genügende Konzessionen dafür zu erlangen, galt von vorneherein als ausgeschlossen, und die Bemühungen unserer Delegierten konzentrierten sich daher auf die bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe, deren Produzenten an die Wirkung der dafür erlangten Zugeständnisse noch einige Hoffnungen knüpfen.

Die G e g e n k on Z e s s i o n e n , die wir Italien gemacht haben, beschränken sich, s o w e i t es s i c h um die H e r a b s e t z u n g der b i s h e r i g e n Z ö l l e h a n d e l t , in der Hauptsache auf Südfrüchte (Zollfreiheit statt bisher Fr. 2, 3 und 15), rohen Reis (Zollfreiheit statt 30 Rp.), Olivenöl in Fässern (Zollfreiheit statt Fr. 1), getötetes Geflügel (Fr. 4 statt Fr. 6), Häute und Felle (30 Rp. statt 60 Rp.), Kettenseide (Zollfreiheit statt Fr. 6), rohe Strohgeflechte (Zollfreiheit statt Fr. 6).

Im übrigen hat Italien die in der obigen Übersicht angegebenen Z o 11 e r h ö h u n g e n akzeptiert, durch welche den billigen Ansprüchen unserer Landwirtschaft auf einen vermehrten Schutz.

168 der inländischen Produktion Rechnung getragen wird. Dieselben beziehen sich im ganzen auf eine Einfuhr im Betrage von zirka 42 Millionen Franken, während die konzedierten E r m ä ß i g u n g e n der bisherigen Vertragszölle für landwirtschaftliche Produkte nur einen Einfuhrbetrag von zirka 3,s Millionen Franken betreffen.

In erster Linie heben wir unter den Artikeln, die einen erhöhten Schutz erlangen, den bei weitem wichtigsten, nämlich die Ochsen, hervor (Wert der Gesamteinfuhr im Jahre 1903 33 Millionen Franken, wovon aus Italien 19 Millionen Franken).

Für diese wird der bisherige Zoll von Fr. 15 durch den neuen Vertrag auf Fr. 32 (alter Generatoli Fr. 30, neuer Fr. 50) heraufgesetzt. Dem vom schweizerischen Bauernverband geäußerten Wunsche gemäß, bemühten wir uns, eine Unterscheidung zwischen altern und Jüngern Tieren aufzustellen und zu diesem Zwecke für Ochsen ohne Milchzähne einen höhern Zoll als für solche mit Milchzähnen zu vereinbaren. Es gelang uns dies nur insofern, als man sich nach vielen Schwierigkeiten dahin verständigte, daß es der italienischen Regierung freistehen solle, ·sich binnen drei Monaten nach Abschluß des Vertrages entweder für einen Zoll von Fr. 37 für Ochsen ohne Milchzähne und Fr. 25 für solche mit Milchzähnen, oder aber für den Einheitszoll von Fr. 32 zu entscheiden. Sie sprach sich am Ende des genannten Termins für den letzteren aus. Die eine und die andere der beiden Eventualitäten war das Äußerste, was von Italien erreicht werden konnte und wir fügen hinzu, daß ein wesentlich höheres Maß des Zollschutzes für einen, für die allgemeine Lebenshaltung in unserm Lande so wichtigen Importartikel wie der in Frage stehende, unseres Erachtens auch nicht zulässig gewesen wäre.

Für alle übrigen Viehpositionen, mit Ausnahme der Schafe und Ziegen, sind im neuen Vertrage ebenfalls erhöhte schweizerische Zollansätze eingestellt. Für S t i e r e (Einfuhrwert 1903 total 4 Millionen Franken, aus Italien 2,e Millionen Franken) tritt eine Erhöhung des bisherigen Zolles von Fr. 25 auf Fr. 30 ein. Es handelt sich, nach den Aufzeichnungen unserer Grenztierärzte, fast ausschließlich um Stiere, die zum Schlachten bestimmt sind, obschon in der Statistik, entsprechend der Fassung der betreffenden Position in unserm Zolltarif, von ,,Zuchtstieren" die Rede ist. Für K ü h e und geschaufelte
Rinder (Einfuhrwert 1903 total 2,e Millionen Franken, aus Italien Fr. 742,000) steigt der bisherige Vertragszoll von Fr. 18 (alter Generalzoll Fr. 25) ebenfalls auf Fr. 30. M a s t k ä l b e r über 60 kg. werden mit Fr. 15 (bisher FT. 10), andere Kälber mit Fr. 10 (bisher vertragsmäßig Fr. 5)

169 belastet, bei einer Gesamteinfuhr im Betrage von Fr. 720,000, wovon Fr. 197,000 aus Italien. Für S c h w e i n e über 60kg., deren Einfuhr aus diesem Lande seit langem in Abnahme begriffen ist (1903 noch für 3 Millionen Franken) wird der bisherige Vertragszoll von Fr. 5 (Generalzoll Fr. 8) verdoppelt. Nur für Schafe (Einfuhr aus Italien für l,a Millionen Franken) ist der jetzige Vertragszoll (50 Kappen per Stück) erneuert worden.

Als Konsequenz der Erhöhung der Viehzölle sind auch höhere Ansätze für frisches sowohl als für konserviertes F l e i s c h , ferner für italienische W u r s t w a r e n , vereinbart worden. Kalbfleisch wird von Fr. 4. 50 auf Fr. 15, anderes Fleisch auf Fr. 10 (alter Generalzoll Fr. 6, neuer Fr. 17) erhöht. Der bisherige Vertagszoll von Fr. 6 für konserviertes Fleisch steigt für Schinken auf Fr. 14, für anderes konserviertes Fleisch- teils auf Fr. 20 und teils auf Fr. 25 ; der Zoll von Fr. 12 für Wurstwaren (Einfuhr aus Italien 1,6 Millionen Franken) wird, soweit es sich um die italienischen Spezialitäten (Salami, etc.) handelt, auf Fr. 15, hinsichtlich des Restes der Wurstwaren auf Fr. 30 erhöht (alter Generalzoll Fr. 25, neuer Fr. 35).

Neben diesen und ändern Zollerhöhungen zu gunsten der Landwirtschaft haben wir auch eine erhebliche Erhöhung unseres Weinzolles erreicht. Dieser Punkt war bei weitem der schwierigste, und an demselben drohten die langen und mühsamen Unterhandlungen noch in letzter Stunde zu scheitern. Wir haben erreicht, daß der bisherige Vertragszoll von Fr. 3. 50 für Wein in Fässern bis zu 15 ° Alkohol auf Fr. 8 heraufgesetzt, also mehr als verdoppelt wird (alter Generalzoll Fr. 6 bis zu 12 °, neuer Fr. 20 bis zu 12.°). Dieser Ansatz gilt auch für die Spezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia bis zu 18° Alkohol, für welche bisher an Italien und Spanien ebenfalls der Zoll von Fr. 3. 50 konzediert war. Alle übrigen Weine von über 15 ° Alkohol entrichten, wie bisanhin, außer dem Zoll eine Monopolgebühr von 80 Rappen und einen Zollzuschlag von 20 Rappen per 100 kg.

In Verbindung damit heben wir hervor, daß Italien mit Bezug auf K e l t e r t r a u b e n auf den bisherigen Vertragszoll von Fr. 3 und überhaupt auf jede Vergünstigung verzichtet, so daß der neue Generalzoll von Fr. 25 für die Position ,,frische Weintrauben zur Kelterung,
auch eingestampft a vom neuen Vertrage völlig unberührt bleibt und unverändert in Kraft treten kann. Ebenso verhält es sich mit der alten Vertragsposition ,, g e t r o c k n e t e W e i n t r a u b e n ( g e t r o c k n e t e Tafelßundesblatt. 56. Jahn;. Bd. VI.

12

170 t r a u b e n ) a zum Ansätze von Fr. 3, die mißbräuchlich zu Gunsten der Kunstweinfabrikation ausgenützt wurde. Der neue Vertrag enthält keinerlei Bestimmungen über getrocknete Trauben, so daß der neue Generalzoll von Fr. 50 für ,,getrocknete Weintrauben aller Art (.mit Ausnahme der Malaga-Tafeltrauben)a ebenfalls unverändert zur Anwendung gelangen kann. Für f r i s c h e W e i n t r a u b e n zum T a f e l g e n u ß haben wir Zollfreiheit anstatt des alten Vertragsansatzes von Fr. 2. 50 gewährt, jedoch nur in den Fällen, wo sie in einzelnen frankierten Poststücken von höchstens 5 kg. Bruttogewicht eingeführt werden. Gehen sie wagenladungsweise in kleinen Paketen oder Körben von höchstens 5 kg. ein, so werden sie, wie bisher, mit Fr. 2. 50, in jeder ändern Verpackung mit Fr. 5 verzollt.

Aus dem vorstehenden ergibt sich, daß der neue Vertrag für unsere Landwirtschaft im allgemeinen sowohl, als speziell auch für unsern Weinbau, bedeutend günstiger ist als der bisherige. Wir wissen wohl, daß in jenen Kreisen ein noch besseres Ergebnis unserer Unterhandlungen mit Italien erwartet worden ist.

Wir glauben aber dennoch, daß man dem Erreichten die billige Anerkennung nicht versagen werde. Wir konnten selbstverständlich nicht einseitig nur die Interessen der Produktion ins Auge fassen, sondern mußten auch diejenigen des Konsums berücksichtigen. In dieser Beziehung war gerade auch hinsichtlich des Weinzolles eine gewisse Beschränkung geboten, da die Mischung unserer Weine mit eingeführten Sorten zum Teil unerläßlich ist. Auch wurden von der Landwirtschaft neben Erschwerungen der Einfuhr gleichzeitig Erleichterungen ihrer Ausfuhr beansprucht, die nur bei einiger Nachgiebigkeit hinsichtlich unserer neuen Einfuhrzölle erlangt werden konnten. Bei alledem hing die Entscheidung über das äußerste Maß der Zugeständnisse nicht einseitig von uns ab, sondern auch vom ändern Teil. Bei allen Handelsvertragsunterhandlungen tritt ein Moment ein, wo man sich verständigen oder aber zum Abbruche entschließen muß. Wein und Vieh -- speziell Ochsen, Schlachtstiere und Schweine -- waren neben Käse bei weitem die wichtigsten und ausschlaggebenden landwirtschaftlichen Unterhandlungsobjekte. Nachdem Italien bereits wesentliche Zugeständnisse mit Bezug auf die Erhöhung unserer Einfuhrzölle für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemacht und auch auf jede Zollermäßigung für Keltertrauben und ge-

171

trocknete Trauben verzichtet hatte, kam es uns zuletzt auch in den genannten Hauptpositionen einerseits in der Weise entgegen, daß es für Schweine über 60 kg. das Doppelte unseres bisherigen Zolles, für andere Schweine, sowie für Ochsen und für Wein mehr als das Doppelte desselben annahm; anderseits bewilligte es eine Herabsetzung seines Vertragszolles für Käse um fast zwei Drittel, neben erheblichen Konzessionen für die übrigen Branchen unseres Exports, worunter in landwirtschaftlicher Hinsicht besonders diejenigen für kondensierte und sterilisierte Milch, Kindermehl, Milchschokolade etc. zu nennen sind. Nach diesem letzten anerkennenswerten Entgegenkommen Italiens wäre es nicht im Interesse unserer Landwirtschaft gewesen, es auf einen Bruch ankommen zu lassen. Alle Wünsche und Hoffnungen hätten sich voraussichtlich auch nach einem Zollkriege nicht realisiert.

Daß der Vertrag speziell für die Landwirtschaft günstig ist, erhellt auch aus der folgenden B i l a n z d e r h a u p t s ä c h l i c h e n K o n z e s s i o n e n , welche für sie in Betracht kommen :

172

Landwirtschaftliche Konzessionen.

1. Ermässigungen der bisherigen Zölle in Italien.

in der Schweiz.

6 a| E ln nachtat« "!' ««""ntionalzoll * *y]- Konventionalzoll au s 8n alt BU 1800 Er.

»" " 1800 Fr.

neu alt neu ca. 60 Kond. Milch . 125.-- 80.-- 40.-- 533 Roher Reis . -- .30 -- frei 3 1533 Kühe . . . . 12. -- -- 10. -- ? Tafeltrauben,frisch ) 10. -- 2.50 frei (4.

n t ^2 \ 5 4454 Hartkäse . . 25.

J.A.---\m iooa c
in Italien.

1080 Fr.

neu

alt

neu

895 86 1,483 ?

2

Frisches Obst') . S.-- frei 1.-- Gedörrtes Obst . ' ~ l 2. Sul Keltertrauben . 25.-- 3.-- (25.-- )* Tafeltrauben.frisch6) 10.-- 2.50 5. -- Weintrauben, getrocknet10) '. . 50. -- (20.-)f(50.-- )* 100 Gemüsekon|30. -- 25. -- 27. 50 serven** . . .\40- -- 30- -- 40- -- 937 Fleisch, frisch . 17.-- 4. 5o!!9' ~~ l'°- --

10DO Fr.

8 Weichkäse

im

m

. . 25. -- 11. -- 15. --

102 Fleisch, kons. .|?9' ~"1 6. --{20. -- [M---I (25 _ 1/006 ?

?

12,507 18,971 2,435 743 186 11 2,978 58 4o,100

Wurstwaren . .35.-- Weichkäse0). . 2 0 . -- Hartkäse7) . . 1 2 . -- Wein in Fässern 20. -- Ochsen . . . . 50. -- Stiere*** . . . 5 0 . -- Kühe, Rinder . 50. -- Mastkälber 8 ). . 20.-- Andere Kälher 9 ) 15.-- Schweine8) . .15.-- Schweine0) . . 2 0 . --

12. -- jljj' ~ 4. -- 15. -- 4.-- 10.-- 3. 50 8. -- 15. -- 32. -- 25.-- 30.-- 18. -- 30. -- 10.-- 15.-- 5.-- tO. -- 5.-- 10.-- 4.-- 10.--

1 ) Emmentaler, Greyeraer, Saanen, Sbrinz, etc. ·) Andere Hartkäse. 3) In einzelnen PoststUckcn bis u 5 lïg.; die Einfuhr in solchen Colis ist ganz unbedeutend.

) Äpfel, Birnen, Aprikosen, verpackt; der an5 gegebene Einfuhrwert betrifft alles frische Obst.

J In Verpackungen über 5 kg. ; Einfuhrwert aller frischen Tafoltraubeu s. unter ,,Erneuerungen der bisherigen Zölle1*. °) Ausgenommen Gorgonzola, Stracchino und Pontina; Gesamtwort aller eingeführten Weichkäse s. unter ,,Erneuerungen der bisherigen Zölle1*. 7) Ausgenommen Grana; Einfahrwert aller Hartkäse s. unter ,,Erneuerungen der bisherigen Zölle". ') Über 60 kg. °) Bis 60 k«.

10 ) Ausgenommen Malaga-Tafeltrauben.

* Neuer Generalzoll (nicht gebunden). ** Ausgenommen Tomaten.

*** Zum Sehlachten, t Generalzoll.

173 3. Erneuerung-all der bisherigen Zölle in Italien.

in der Schweiz.

Einfuhr aus Italien 1000 Fr.

131 20 ?

529 491 809 201 831 3,741 3,313 535 752 1,302 247 1,414 14,316

Eeniralioll neu

Konventional20ll

Mais --.30 --.30 Hülsenfrttchte 1 . . --.30 --. 30 Frisches Obst ) 2 .frei; 3.-- frei Tafeltrauben.frisch ) 10.-- 2.50 Kastanien " . . . 1. -- --, 30 Gemüse, frisch. . frei frei Kartoffeln . . . frei frei Geflügel, lebend . 15. -- 4. -- Eier 5.-- 1.-- Butter, frisch . . 15. -- 7. -- 3 Weichkäse ) . . 20. -- 4.-- Hartkäse: Grana4) 12.-- 4.-- Schafe . . . . 2. -- --. 50 Sämereien ; Heu ; Stroh ; Feldgewächse etc frei frei Ölkuchen, Johannisbrot, Kleie . . . frei frei

Ausfuhr nach Italien UDO Fr.

Eeniral' zoll

8 9 2 Jungvieh . . . . 8.-- 3 Kälber 8.-- ? Milch, auch sterilisiert frei

Koflventional20ll

S.-- g .

frei

895

*) Ausgenommen verpackte Äpfel, Birnen, Aprikosen; Einfuhrwert Ton frischem Obst überhaupt 3. unter ,,Erhöhungen der bisherigen Zolle. *) In Paketen bis 5kg. (einzelne frankierte Poststöcke ausgenommen), auch in Wagenladungen eingehend. ') Gorgonzola Stracchino, Fontina; der angegebene Einfuhrwert hetrifft alle Weichkäse.

*LDer angegebene Einfuhrwert betrifft alle Hartkäse.

174 Einige wesentliche Konzessionen enthalten auch die T e x t b e s t i m m u n g e n des neuen Vertrages. Wir erwähnen in Kürze namentlich die folgenden: Aufhebung der unter den Namen Lamina und Pallottola bestehenden Kontrollformalitäten für eingeführte Gewebe, nebst den bezüglichen Gebühren (Anlage FI, Zusatzbestimmungen ad Art. 5); Ermächtigung der italienischen Zollbureaux in Chiasso-Stazione, Ponte-Chiasso und Luino zur Verzollung aller Arten von Waren (Anlage FI, ad Art. 11); Verpflichtung der Zollämter zu jeder Auskunfterteilung über die Klassifikation der zu verzollenden Waren (ebenda); Zollfreiheit für Werkzeuge und Instrumente von Arbeitern, die sich zur Vornahme von Montierungs-, Reparatur- oder ähnlichen Arbeiten von einem Lande in das andere begeben ; ebenso für Maschinenteile zur Vorprobe (Art. 14); Rückerstattung des Zolles für Retourwaren, sofern die Ware noch im Zollgewahrsam ist (Anlage 11, Zusatzbestimmung ad Art. 14).

Die verschiedenen Vertragsartikel und Tarifpositionen geben uns im einzelnen noch zu folgenden nähern Aufschlüssen Anlaß.

1. Textbestimnmngen.

Artikel l ( M e i s t b e g ü n s t i g u n g ) . Diese grundlegende Vertragsbestimmung war im alten Vertrag auf die ,,direkte oder indirekte Einfuhr11 (Art. l, Absatz 1) und auf die ,,Zölle" (Art. 7, Absatz 1) beschränkt. Obschon der Mangel einer umfassenderen Meistbegünstigungsklausel sich bisher nicht wesentlich fühlbar machte, ist dieselbe nun im neuen Vertrag auf alle in diesem Artikel genannten, den gegenseitigen Handel direkt oder indirekt interessierenden Materien ausgedehnt worden.

Die praktischen Vorteile, die unser Handel in Bezug auf die italienischen Einfuhrzölle bisher aus der Meistbegünstigung zu ziehen vermochte, dürfen zwar nicht sehr hoch angeschlagen werden ; immerhin sind in den Tarifverträgen Italiens mit dein Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn, sowie im italienischfranzösischen Handelsabkommen vom 21. November 1898 ver-

175 schiedene Zollerleichterungeri stipuliert, die auch für die Schweiz einigermaßen von Interesse sind.

In den Vertragsverhältnissen Italiens mit den erstgenannten Ländern steht übrigens infolge des Abschlusses neuer Verträge eine allgemeine Änderung bevor.

Die im letzten Absatz von Art. l vereinbarte Ausnahme der Grenzverkehrserleichterungen von der Meistbegünstigung entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß aus der Gewährung derartiger Begünstigungen an dritte Kachbarländer von dem ändern Vertragsstaate keine Rechte hergeleitet werden dürfen. Eine analoge Bestimmung enthält auch unser Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn vom Jahre 1891.

Artikel 2 ( E i n f u h r - , A u s f u h r - o d e r D u r c h f u h r v e r b o t e ) . Im alten Vertrage hatten sich beide Länder verpflichtet, keine Einfuhr- oder Ausfuhrverbote zu erlassen, ,,die nicht gleichzeitig auf jede andere Nation Anwendung finden11 ; Ausnahmebestimmungen waren nur aufgestellt für Getreide, Vieh und sonstige Tiere, sowie für Maulbeerblätter.

Im neuen Vertrag ist nun die Verpflichtung, den gegenseitigen Handel nicht durch Verbote zu hemmen, eine positive ; Ausnahmen sind nur für die in Ziffer l bis 4 genannten konstanten Fälle (Kriegsbedarf; Wahrung der öffentlichen Sicherheit; aus gesundheitlichen Rücksichten und zum Schütze der Tiere, sowie der nützlichen Pflanzen, gegen Krankheiten, Insekten und schädliche Parasiten; Rücksichten auf Staatsmonopole) zulässig. Eine ähnliche Stipulation ist auch im schweizerisch-österreichischen Vertrage von 1891 enthalten.

Artikel 3 ( V e r t r a g s t a r i f e , Z o l l z a h l u n g in G o l d , U r s p r u n g s z e u g n i s s e ) . Die Bestimmung über die Anwendung der beiderseitigen Konventionaltarife weicht nur redaktionell vom alten Vertrage ab.

Mit Bezug auf die W ä h r u n g , in welcher die Zölle zu entrichten sind, haben sich die beiden Teile nun dahin geeinigt, daß jeder derselben berechtigt sein soll, die Zahlung in Gold zu verlangen, soweit nicht andere Staaten in dieser Hinsicht günstiger behandelt werden (Art. 3, AI. 2). Die Tatsache der vollständigen Wiederherstellung der italienischen Valuta und ihrer Gleichwertigkeit mit der schweizerischen ermöglichte diese Regelung der Währungsfrage auf dem Fuße der Gleichberechtigung beider Staaten.

176 Der alte Vertrag enthält keine besondere Abmachung über das Recht, Ursprungszeugnisse zu verlangen. Es liegt in der Natur der Sache und im gegenseitigen Interesse zweier Vertragsstaaten, daß, wenn der eine derselben auf die Erzeugnisse eines dritten Landes Differentialzölle anzuwenden genötigt ist, er ohne weiteres verlangen darf, daß für alle fremden Waren, die auf ermäßigte Vertragszölle Anspruch haben, der Nachweis des Ursprunges erbracht werde. Immerhin erschien es uns wünschenswert, Detailbestimmungen über die Ursprungszeugnisse in den Vertrag aufzunehmen und namentlich eine Maximalgebühr (50 Cts.

per Stück) festzusetzen.

Artikel 4 ( D u r c h f u h r ) enthält gegenüber dem alten Vertrage (Art. 2, Absatz 2) die Neuerung, daß die zollfreie Durchfuhr auch für solche Waren garantiert wird, die während des Transites abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden, und daß von allen Formalitäten oder sonstigen Maßnahmen Umgang genommen werden soll, durch welche der Waren transit gehemmt werden könnte.

Artikel 5 ( Z o l l a b f e r t i g u n g s g e b ü h r e n ) . Von unserer Zollverwaltung werden für die Zollbehandlung der Güter keine Gebühren erhoben. Die schweizerischen Eisenbahnen berechnen auf Grund eines besondern Tarifes vom 1. August 1890 (Neuausgabe vom 15. November 1896) für die Besorgung der Zolloperationen einige Nebenspesen, die als mäßige bezeichnet werden können.

Die italienische Zollverwaltung erhebt für Rechnung des Fiskus die auf den Bahn- und Zollpapieren lastende Stempelgebühr (je 10 Cts. für Sendungen bis zu 20 kg. und für Zollbeträge von höchstens 10 Lire; je 60 Cts. für schwerere Sendungen und für größere Zollbeträge), ferner eine Gebühr von 5 Cts. für die an den Gewebestücken anzubringenden, durch das Gesetz vorgeschriebenen Erkennungszeichen (Lamina und Pallottola).

Die Zollagenturen (Agenzie doganali) der italienischen Eisenbahnen beziehen ihre Gebühren für die Zollabfertigung nach einem Tarif, der auf Grund einer von der italienischen Regierung im alten Vertrage übernommenen Verpflichtung im Jahre 1892 etwas ermäßigt wurde und am 1. Januar 1893 in Kraft trat. Die Ansätze dieses Tarifes sind im Vergleich zu denjenigen des schweizerischen Nebengebührentarifes und auch an und für sich immer

177

noch viel zu hoch; es war uns aber leider nicht möglich, mehr zu erlangen als die gegenseitige Verpflichtung, die in Kraft bestehenden Spesentarife während der Dauer des neuen Vertrages nicht zu erhöhen und keine Gebühren zu erheben, die in jenen Tarifen nicht ausdrücklich angegeben sind.

Ferner hat sich die italienische Regierung in einer Zusatzbestimmung zu Artikel 5 verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu treffen, daß, wenn ein einzelnes Frachtstück Waren enthält, die in zwei oder mehrere Positionen oder Unterpositionen des italienischen Zolltarifes fallen, die Abfertigungsgebühren (Kommission, Trägerlohn) bloß vom Gesamtgewicht des Frachtstückes erhoben werden. Sind z. B. in einer Kiste von 100 kg. brutto je 20 kg.

Baumwolltücher der Zolltarifnummern 112 a l, a 2, b Ì und & 2 verpackt, so bezieht die Bahnzollagentur viermal die Kommissionsgebühr von 50 Cts. und ebensovielmal den Trägerlohn (Facchinaggio) von 25 Cts., zusammen also 3 Lire. Nach der neuen Vertragsbestimmung darf nur die einmalige tarifmäßige Minimaltaxe von Lire 1. 05 (80 Cts. Kommission und 25 Cts. Facchinaggio) für die ganze Kiste erhoben werden.

Enthält jedoch ein Frachtstück Waren, von denen ein Teil nach dem wirklichen Nettogewichte, ein anderer nach dem Bruttogewichte oder nach dem gesetzlichen Nettogewichte (prozentualer Taraahzug) zu verzollen ist, so sollen die Bahnzollagenturen, io Berücksichtigung der aus der Zollabfertigung in solchen Fällen entstehenden Mehrarbeit, berechtigt sein, für das Gesamtgewicht des Frachtstückes die höhern Spesen derjenigen Kategorie des Gebührentarifes zu berechnen, welche für die mehr Zeit in Anspruch nehmende Zollabfertigung nach dem effektiven Nettogewichte in Anwendung kommt.

Sodann hat sich Italien in der Zusatzbestimmung- zum Artikel 5 verpflichtet, die bereits ohen (Seite 174) erwähnte Formalität der Lamina und der Pallotola für Gewebe aufzuheben.

Artikel 6 ( G e r ü s t w a g e n ) . Es ist vorgekommen, daß für ein Holzgerüst, das mit einem Privatwagen konstruktiv verbunden war und zur geeigneten Verladung gewisser Maschinenteile (wie Schwungräder und dergleichen) diente, der italienische Eingangszoll entrichtet werden mußte, obschon das Gerüst mit dem Wagen wieder nach der Schweiz ausgeführt wurde. Durch die in den neuen Vertrag aufgenommene Bestimmung soll nun derartigen Vorkommnissen ein für allemal vorgebeugt werden.

178

Artikel 7 ( I n n e r e V e r b r a u c h s s t e u e r n ) entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des alten Vertrages (Art. 3, Art. 4, Abs. l und 2 und Art. 5, Abs. 1). In Italien werden zurzeit staatliche Konsumsteuern noch erhoben von Wein, Spirituosen, Rindvieh, Fleisch, Reis, Butter, Zucker etc. ; daneben beziehen die meisten italienischen Gemeinden, wie schon an anderer Stelle erwähnt, auf den gleichen Artikeln, sowie namentlich auch auf Käse, kommunale Abgaben. Das Oktroi für Käse beträgt z. B. in Neapel per 100 kg. 25 Lire (soviel wie der Generalzoll), in Palermo 24, in Genua und Livorno 20, in Turin, Florenz und Venedig 15 Lire.

Artikel 8, Absatz l ( R ü c k z öl le) stimmt materiell überein mit der Bestimmung in Artikel 4, Absatz 3 des alten Vertrages.

Neu ist dagegen das zweite Alinea des Artikels, worin beide Staaten sich verpflichten, ohne Einwilligung des ändern Teils keine Ausfuhrprämien in irgend welcher Form zu gewähren.

Artikel 9 ( S t a a t s m o n o p o l e ) .

derung.

Ohne wesentliche Än-

Artikel 10 ( K o n t r o l l e der E d e l m e t a l l - und U h r m a c h e r w a r e n ) entspricht in der Hauptsache den Bestimmungen des alten Vertrages.

Artikel 11 ( U n t e r h a l t u n g g e n ü g e n d a u t o r i s i e r t e r Grenzzollämter; Vereinfachung der Abf ertigungsf o r m a l i t ä t e n ) ist die Wiedergabe des bisherigen Artikels 9, mit einigen redaktionellen Verbesserungen.

Über die neuen Zusatzbestimmungen zu diesem Artikel (Anlage FJ) ist folgendes zu bemerken: Ad 1. Die italienischen Grenzzollämter in Chiasso-Stazione und Luino sind am 1. Juli 1902 zu solchen I. Ordnung 2. Klasse erhoben worden; dessenungeachtet gehen ihnen auch heute noch gewisse Kompetenzen ab, die nur den Zollämtern I. Ordnung 'l. Klasse zukommen, wie z. B. die Zollabfertigung von Edelmetallwaren und Edelsteinen, die unmittelbare Verzollung von Mineralölen, Bier, metrischen Maßen und Waffen, ferner die Abfertigung von Waren aller Art für die temporäre Einfuhr und Ausfuhr (Vormerkverkehr). Auch fehlt diesen Douanen die Befugnis zur zollamtlichen Einlagerung von Waren, wie sie in den

179

Zollämtern I. Ordnung 1. Klasse und auch in einigen Ämtern zweiten und dritten Ranges besteht.

Durch die Zusatzbestimmung l zu Artikel 11 hat nun Italien die Verpflichtung übernommen, die Zollämter in Chiasso-Stazione und Luino mit den erforderlichen Befugnissen zur Abfertigung aller Arten von Waren und in allen Verkehrsarten auszurüsten.

Was die mit der Eröffnung der Simplonroute zu errichtende italienische Hauptdouane in Domodossola anbetrifft, so ist bereits in der Übereinkunft vom 2. Dezember 1899 über den Anschluß der beiderseitigen Bahnnetze durch den Simplon (Art. 2, Absatz 5) ausdrücklich bestimmt, daß dieses Zollbureau, wie auch das in Brig zu errichtende schweizerische, die nötigen Befugnisse erhalten soll, um die Verzollung aller Arten von Gütern in allen Verkehrsarten vornehmen zu können.

Ad 2. Das italienische Straßenzollamt Ponte-Chiasso liegt an einer der Hauptrouten, die beide Länder miteinander verbinden.

Dasselbe dient zunächst dem nicht unbedeutenden Verkehr zwischen den Grenzorten; daneben wird es auch von den Spediteuren in Chiasso häufig benutzt: einesteils, weil sie dort die Zolloperationen, d. h. das Auspacken, die Vorführung zur Zollabfertigung und das Wiedereinpacken der Waren durch ihr eigenes Personal besorgen lassen können, wodurch Verwechslungen, Bruch und andere Unzukömmlichkeiten, sowie namentlich auch die hohen Verzollungsspesen der Bahnzollagenturen vermieden werden, andernteils wegen der raschern Weiterbeförderung der Güter. In Zeiten großer Zufuhr häufen sich nämlich im Zollamt Chiasso-Stazione die Waren, und zwar auch Eilgutsendungen, derart, daß sie durch die Zollabfertigung mehrere Tage zurückgehalten werden. Das Straßenzollamt in Ponte-Chiasso ist zurzeit ein solches II. Ordnung 1. Klasse; infolgedessen kann daselbst eine Reihe von Gütern, insbesondere alle Textilwaren, nicht abgefertigt werden.

Durch die neue Zusatzbestimmung wird nun auch dieser Douane die Kompetenz eingeräumt, die Verzollung aller Waren vorzunehmen.

Sodann ist noch vereinbart worden, daß die Zollämter beider Staaten dem Publikum auf Ansuchen hin jede Auskunft erteilen sollen, die ' von ihm über die Tarifierung von Waren verlangt wird, eine Einrichtung, die bei uns von jeher bestanden hat.

180

Artikel 12 ( G r e n z v e r k e h r ) entspricht inhaltlich den Bestimmungen von Art. 10 des alten Vertrages.

Artikel 13 ( Z o l l f r e i er Vi eh v e r k e h r ) . Im alten Vertrag (Art. 8) hatten sich die beiden Länder gegenseitig die temporäre zollfreie Ein- und Ausfuhr für Markt-, Winterungs- und Weidevieh gewährt. Dieses Zugeständnis wurde durch eine Schlußprotokollbestimmung noch in dem Sinne ergänzt, daß alle in den 1891er Verträgen zwischen der Schweiz und Österreich und zwischen Italien und Österreich getroffenen Abmachungen zur Erleichterung des Viehverkehrs über die Landesgrenzen in vollem Umfange auch auf das aus Italien in die Schweiz und aus der Schweiz in Italien eingeführte Vieh anwendbar sein sollen. Diese letztgenannte Bestimmung hat sich als unnötig erwiesen und ist daher nicht erneuert worden.

Im Jahre 1901 wurde, um die Gefahr der Einschleppung von Viehseuchen durch italienisches Weidevieh in das Einzugsgebiet des Rheins und von da in die Innerschweiz möglichst zu vermindern, in Mailand eine besondere Konvention abgeschlossen.

Durch dieses Abkommen wird der Auftrieb von italienischem Sömmerungsvieh auf die ennetbirgischen Weiden, und dessen Einfuhrabfertigung auf die schweizerischen Zollämter St. Maria, Zernez, Campocologno, Castasegna und Chiasso beschränkt ; gleichzeitig werden über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen nähere Bestimmungen aufgestellt. Im Jahre 1903 wurden aus Italien im ganzen 16,731 Stück Groß- und Kleinvieh, fast ausschließlich zur Sommerung, auf die betreffenden Weiden Graubündens und Tessins aufgetrieben, davon 7245 Stück Rindvieh und 8649 Schafe.

Die Gesamteinfuhr von Vieh aller Art (inkl. Tiere des Pferdegeschlechtes) zur Sommerung und Winterung aus Italien in die Schweiz seit 1886 geht aus folgender Übersicht hervor:

1886 1887 1888 1889 1890 1891

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

.

.

47,455 40,201 33,354 28,923 23,172 31,217

1892 1893 1894 1895 1896 1897

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

36,925 35,531 39,321 37,448 36,864 38,200

1898 1899 1900 1901 1902 1903

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

31,719 30,765 33,494 27,889 24,976 19,043

181

Der Verkehr hat, wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich ist, bedeutend abgenommen.

Die italienische Regierung hat nun während den Unterhandlungen das Begehren gestellt, es sei die Mailänderkonvention in dem Sinne abzuändern, daß wieder sämtliche in Betracht kommenden schweizerischen Weiden dem italienischen Vieh zugänglich gemacht werden, und daß die Einfuhr über alle schweizerischen Zollämter erfolgen könne, sofern im übrigen die in der Konvention aufgestellten Bedingungen erfüllt werden.

Nachdem es mit vieler Mühe und finanziellen Opfern des Bundes und des Kantons Graubünden (Entschädigung für den Ausfall an Weidegeld) gelungen ist, der Einschleppung von Seuchen durch italienisches Sömmerungsvieh entgegenzuwirken, mußten wir uns dem Begehren der italienischen Regierung gegenüber entschieden ablehnend verhalten. Im neuen Vertrag werden daher mit Bezug auf die temporäre Ein- und Ausfuhr von Vieh alle in Kraft bestehenden oder künftigen Vorschriften und V e r e i n b a r u n'o g e' n ausdrücklich vorbehalten.

Die in der Zusatzbestimmung zu Art. 13 (Anlage F I~) enthaltene Verpflichtung zur Eröffnung von Verhandlungen über die Frage der Ausdehnung der in der Mailänderfconvention aufgestellten Vorschriften für die Sommerung des Viehes auf alle schweizerischen Zollämter ist schon in der genannten Konvention enthalten und präjudiziert die Frage der Beschränkung des Weidegebietes in keiner Weise.

Artikel 14 ( R e p a r a t u r - und M uste r ve r k e h r , E m b a l l a g e n , M a s c h i n e n t e i l e zur V o r p r o b e ) . Die Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 sind neu. Bisher konnten Werkzeuge, die z. B. von schweizerischen Monteuren zur Einrichtung von Maschinenanlagen in Italien mitgeführt werden, nicht im Vormerkverkehr abgefertigt werden, sondern sie mußten auch im Falle der Wiederausfuhr den italienischen Eingangszoll entrichten.

In Zukunft werden solche Werkzeuge und Instrumente zollfrei sein, wenn sie innerhalb der festgesetzten Frist wieder ausgeführt werden.

Ziffer 5 trägt dem Umstände Rechnung, daß bei der Errichtung größerer Maschinenanlagen, namentlich elektrischer, öfters gewisse Teile an inländische, andere an ausländische Maschinenfabriken vergeben werden. In solchen Fällen ist es je-

182

weilen notwendig, daß die Teile zum Zusammenpassen vorübergehend aus dem einen Lande ins andere gesandt werden, und für diesen Verkehr ist nun in der neuen Vertragsbestimmung die gegenseitige Zollfreiheit garantiert.

Zusatzbestimmung zu Artikel 14 (Zollrückerstattung).

Nach Artikel 152 der VollziehungsVerordnung zum schweizerischen Zollgesetz, bezw. § 99 der Instruktion über die Zollabfertigung der Postsendungen, wird von unserer Zollverwaltung für Importwaren, die wegen Annahmeverweigerung oder aus irgend einem ändern Grunde nach dem Auslande zurückgesandt werden, der Einfuhrzoll zurückerstattet, auch wenn die betreffende Sendung sich nicht mehr im Zollgewahrsam befindet. Bedingung ist nur, daß die Ware in ihrer ursprünglichen Verpackung, d. h. ungeöffnet, und innerhalb einer Frist von 2 Monaten (Postsendungen innerhalb 6 Monaten) wieder ausgeführt werde. Das italienische Zollgesetz kennt eine solche Bestimmung nicht; der Zoll ist endgültig verfallen, sobald die Waren zur Zollabfertigung bereits vorgemerkt sind.

Durch die obengenannte neue Vertragsbestimmung ist nun der italienischen Zollverwaltung die Verpflichtung auferlegt worden, den Zoll wenigstens in solchen Fällen nicht zu erheben oder ihn zu restituieren, wo die Sendungen sich noch im Gewahrsam der betreffenden Douane befinden.

Artikel 15 ( H a n d e l s r e i s e n d e ) weicht materiell nicht von den Bestimmungen des alten Vertrages (Art. 13) ab, ist aber unserm Gesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden besser angepaßt. Die sogenannten Engros-Reisenden werden auch fernerhin in beiden Staaten einer Abgabe oder Steuer nicht unterworfen sein ; Waren zur sofortigen Abgabe an den Besteller mit sich zu führen, soll ihnen in den Fällen gestattet sein, wo dies auch den inländischen Reisenden erlaubt ist. (In der Regel wird diese Befugnis erteilt für Uhren, Edelsteine und Schmucksachen, Artikel für Modistinnen u. dgl.). Die Detailreisenden unterliegen der gleichen Behandlung, wie die Landesangehörigen, haben also die gleichen Taxen wie diese zu entrichten und die gleichen Formalitäten zu erfüllen.

Über die K o l p o r t a g e und das H a u s i e r w e s e n sind auch in den neuen Vertrag keinerlei Bestimmungen aufgenommen worden; b e i d e S t a a t e n h a b e n d e s h a l b in d i e s e r R i c h t u n g , w i e b i s h e r , v o l l s t ä n d i g f r e i e Hand.

183 Artikel 16 ( H a n d e l s - , I n d u s t r i e - o d e r F i n a n z g e s e l l s c h a f t e n ) . Das zweite Alinea von Art. 15 des alten Vertrages, wonach diese Abmachungen sowohl für die beim Abschluß des Vertrages bereits bestehenden, als auch für neu zu errichtende Gesellschatten gelten sollen, ist überflüssig und deshalb gestrichen worden, weil in der Anwendung des im ersten Alinea festgesetzten Prinzips, dank der Verlängerung des bisherigen Vertrages bis zur Inkraftsetzung des neuen, kein Unterbruch eintritt. Im übrigen ist die Bestimmung unverändert.

Art. 17 sieht besondere Vereinbarungen über die Behandlung der italienischen Arbeiter in der Schweiz und der schweizerischen Arbeiter in Italien mit Bezug auf die A r b e i t e r v e r s i c h e r u n g vor.

Der betreffende Vorschlag ging von der italienischen Regierung aus. Ein bedeutend weitergehender Vertrag dieser Art, zur Fürsorge für die Arbeiter im allgemeinen, ist am 15. April d. 3.

zwischen Italien und Frankreich in Rom unterzeichnet worden.

Derselbe bezweckt in der Hauptsache, den Angehörigen des einen Landes, die im ändern arbeiten, den Genuß ihrer Ersparnisse zu erleichtern und die Vorteile der sozialen Versicherungsgesetzgebung zuzuwenden, die Aufrechterhaltung der bestehenden Arbeiterschutzgesetze zu verbürgen und deren Fortentwicklung zu fördern.

Auch verpflichtet jener Vertrag die beiden Staaten, an einer internationalen Konferenz zum Zwecke einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen teilzunehmen.

Art. 18. Italien hat sich auf unsern Vorschlag hin auch einverstanden erklärt, den Schiedsgerichtsartikel des bisherigen Vertrages (Art. 14) in dem Sinne zu erweitern, daß Anstände über die Auslegung des neuen Vertrages auf schiedsrichterlichem Wege erledigt werden m ü s s e n , wenn einer der beiden Teile es v e r l a n g t, und zwar unter Einschluß der Vorfrage, ob der Anstand sich auf die Auslegung des Vertrages beziehe oder nicht (Art. 18).

Anläßlich der im Jahre 1893 entstandenen Meinungsverschiedenheit über das Recht Italiens, die Zölle in Gold zu erheben, lehnte die italienische Regierung die schweizerischerseits vorgeschlagene Entscheidung durch ein Schiedsgericht bekanntlich mit dem Bemerken ab, daß es sich nicht um eine Frage der Anwendung des Vertrages, sondern um eine Angelegenheit der internen Gesetzgebung
handle, welche sich der Kompetenz des im Handelsvertrage vorgesehenen Schiedsgerichtes entziehe. In einem künftigen Streitfälle dieser Art müßte das letztere auch hierüber

184

entscheiden. In der Anlage FI wird auch die Art der Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmt.

Artikel 19 ordnet die I n k r a f t s e t z u n g des Vertrages in der Weise, wie bereits an anderer Stelle (Seiten 158 und 159) angegeben.

o Artikel 20. Der neue Vertrag erhält eine f e s t e D a u e r bis z u m 31. D e z e m b e r 1917.

Wenn er nicht 12 Monate vor diesem Termin gekündet wird, dauert er in der üblichen Weise stillschweigend fort bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem er vom einen oder ändern Teile gekündet wird.

Artikel 21 enthält die gewöhnlichen Ratifikationsbestimmungen.

2. Zölle für die Einfuhr in Italien.

Nr. 5. K i r s c h w a s s e r und Absinth. Bis jetzt wurden zum reduzierten Ansatz von 25 L. per hl. jährlich nur 100 hl.

Kirschwasser und 100 hl. Absinth zugelassen. Diese Maximalquantitäten sind nun für ersteres Produkt auf 200 hl., für letzteres auf 400 hl. erhöht worden. Die bisherige Limite erwies sich namentlich für Absinth als viel zu gering. An der Zuteilung des Jahresquantums durch das eidgenössische Handelsdepartement, das zu diesem Zwecke jeweilen einen öffentlichen Aufruf erläßt, beteiligten sich mit Bezug auf Kirschwasser 26 Firmen in Arth, Brunnen, Küßnacht, Schwyz, Seewen, Steinen, Zug, Luzern, Meggen, Liestal, Basel, Aarau, Wald (Kt. Zürich), Burgdorf, Neuchâtel, Couvet, Travers; mit Bezug auf Absinth 10 Firmen in Neuchâtel, Couvet, Travers, Fleurier, Basel und Zug.

Nr. 16. M i l c h i n B l ö c k e n o d e r B r o t e n. Es handelt sich um ein neues Produkt der Milchkonservierung, das hauptsächlich zur. Verwendung bei der Fabrikation von Schokolade bestimmt und bisher noch nicht in größern Mengen in den Handel gelangt ist. Statt des Generalzolles von 15 Lire für das ungezuckerte Produkt haben wir den Ansatz von 10 Lire, statt desjenigen von 125 Lire für das gezuckerte eine Reduktion auf 40 Lire und auf 60 Lire erlangt, je nachdem der Zuckerzusatz sich bis auf 40 % oder bis auf 60 % beläuft.

Diese Ansätze entsprechen annähernd dem italienischen Zuckerzoll, der 99 Lire per 100 kg. beträgt.

185 Ebenso vorhält es sich bei der Position k o n d e n s i e r t e M i l c h , mit Zuckerzusatz von höchstens 40%, deren bisheriger Zoll von 80 Lire auf die Hälfte reduziert wird. Die Ausfuhr nach Italien hat sich bei einem Ansatz, der 80 °/o des Wertes beträgt, nicht entwickeln können und beschränkte sich im Jahre 1903 auf 621 q. im Werte von Fr. 63,000. Der Zoll beträgt in Frankreich Fr. 19. 20, in Deutschland 60 Mark, in Österreich-Ungarn 20 Goldgulden.

Nr. 17. K i n d e r m - e h l mit einem Zuckerzusatz von höchstens 33 °/o erhält eine Reduktion des bisherigen Vertragszolles von 42 auf 33 Lire, was einem Wertzoll von zirka 17 % entspricht. Wie bisanhin, wird es dem Importeur freigestellt, statt dieses festen Zolles den jeweilen gültigen Zollar Weizenmehl (zurzeit Lire 12.30), nebst dem Zoll, der auf die dem Produkt beigegebene Menge von Zucker entfällt (bei 33 °/o Zucker erster Klasse zurzeit Lire 32. 67) zu entrichten. Der Zoll beträgt in Frankreich Fr. 19. 20, in Deutschland 60 Mark, in Österreich-Ungarn 20 Goldgulden, in Rußland Rubel 12. 24 per Pud (zirka 2 Fr. per Kilogramm). Die Ausfuhr von Kindermehl na,ch Italien ist in Zunahme begriffen; sie betrug 1890 669 q., 1903 1066 q. im Werte von Fr. 213,000, bei einer Totalausfuhr von 13,074 q. (2,6 Millionen Franken).

Ausfuhr von Kindermehl 1890--1908.

1890

1895

Total

13,598

13,013

12,756

13,074

nach Italien Deutschland . . . .

Frankreich . . . .

England Russland

669 2,559 2,355 2,386 285

550 2,310 2,182 1,907 185

854 3,299 2,683 1,496 341

1,066 3,234 2,671 1,887 629

1900

1000 Fr.

metrische Zentner

.

1903 Wert

1903

2615 213 645 535 377 126

Nrn. 19 b und 20. K a k a o , g e s t o ß e n , g e m a h l e n oder in T e i g f o r m ; S c h o k o l a d e . Im Jahre 1892 erhielten wir nur eine Zollermäßigung für gebrochenen und gemahlenen Kakao, und zwar auf 100 Lire, statt dem Generalzoll von 125 Lire; eine Herabsetzung des alten Konventionalzolles von 130 Lire für Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

13

186

Schokolade wurde damals verweigert. Wir haben nun neben einer weitern Zollermäßigung von 40 Lire für zubereiteten Kakao eine gleiche Konzession für Schokolade, inklusive Milchschokolade, erhalten. Der neue Zoll stellt sich für erstere auf 60 Lire oder zirka 15 %, für letztere auf 90 Lire oder zirka 25°/o vom Wert, bei einem Zuckerzoll von 99 Lire und einem Zoll für rohen Kakao von 100 Lire.

Unsere Schokoladenausfuhr nach Italien hat seit der Aufnahme der Fabrikation von Milchschokolade, wie diejnigee nach fast allen Ländern, außerordentlich zugenommen und im Jahre 1903 den Wert von l,e Millionen Franken erreicht, neben einem Export von Kakaopulver und Schokoladeteig im Betrage von 1,3 Millionen Franken. Italien selbst exportierte im genannten Jahre für ',f87,000 Lire Schokolade.

Ausfuhr TOD gemahlenem Kakao und Schokolade 1886--1903.

1. Schokolade.

1886

1890

1895

1900

1903

metrisch!) Zentner

Total 5036 >) .6421 nach Italien 1007') England 275') Frankreich . . . . 1012') Deutschland. . . . 666') Belgien 417') Vereinigte Staaten .

7l)

1121 406 1537 222 1348 7

Wert 1000 Fr.

9747

29,431

59,243

22,912

1490 1326 2378 .605 1768 256

3,238 9,929 7,974 2,412 2,857 341

4,529 25,961 10,611 4;879 2,896 3,945

1,642 10,734 3,545 2,198 936 1,464

2. Kakaopulver, Schokoladeteig.

1903 Wert 1000 Fr.

Total

--

393

1314

1,971

4,606

1,820

--

3

249

1,471

3,271

1,297

nach Italien

') Inklusive Kakaopulver und Schokoladeteig.

187

Nr. 59. C a l c i u m c a r b i d . Aus der Schweiz konnte bis jetzt wegen des hohen Zolles von 10 Lire kein Calciumcarbid nach Italien ausgeführt werden, wohl aber wurde solches, wenn auch nur in geringer Quantität (1903: 619 q. im Wert von Fr. 19,189), von dorther bezogen.

Italien hat nun eine Herabsetzung des genannten Zolles auf 4 Fr. zugestanden. Unser Hauptabnehmer von Calciumcarbid ist Deutschland (1903 : 63,424 q. im Werte von 1,8 Millionen Franken, bei einem Gesamtexport von 67,908 q.). Der schweizerische General/oll von 30 Rp. ist im neuen Generaltarif auf 5 Fr. erhöht. Es sei erwähnt, daß die schweizerischen, deutschen, österreichischen, schwedischen und norwegischen Werke Ende 1901 wegen der großen Überproduktion ein Konvenium abgeschlossen haben, durch welches die Produktion und der Absatz für jedes Werk limitiert wird.

Ad Nr. 70 (Anlage FII).

Nach Art. 14 der Einführungsbestimmungen zum italienischen Zolltarifgesetz dürfen in Italien keine Arzneistoffe und zusammengesetzte Heilmittel eingeführt werden, die nicht vom Obersanitätsrate in Rom genehmigt worden sind.

Durch diese ziemlich strenge gehandhabte Vorschrift wird der Verkehr von Arzneimitteln aus der Schweiz nach Italien, der immerhin von einiger Bedeutung ist, nicht unwesentlich eingeengt; wir stellten daher in den Unterhandlungen das Begehren, daß Italien ohne vorgängige Genehmigung seines Obersanitätsrates alle pharmazeutischen Produkte, die in unsere Landespharmakopöe eingetragen sind, unter den gleichen Bedingungen zulasse, wie die in seiner eigenen Pharmakopöe enthaltenen Produkte.

Die italienische Regierung erklärte sich bereit, dieser Forderung zu entsprechen, sofern die Schweiz Gegenrecht halte, und zwar auch für diejenigen Arzneimittel, die von der genannten Oberbehörde anerkannt sind, ohne gleichzeitig in die italienische Landespharmakopöe eingetragen zu sein.

Nach Einvernahme des schweizerischen Gesundheitsamtes trugen wir keine Bedenken, den italienischen Vorschlag der Reziprozität anzunehmen, weil dadurch das Recht der Kantonsregierungen, über den Verkauf von pharmazeutischen Artikeln und insbesondere von sogenannten Spezialitäten und Geheimmitteln einschränkende Vorschriften aufzustellen, in keiner Weise berührt wird. Die neue Zusatzbestimmung (Abs. 3) legt beiden

188 Ländern lediglich die Verpflichtung auf, die aus dem ändern Vertragsstaate eingeführten Arzneimittel nicht ungünstiger zu behandeln als die Arzneimittel der einheimischen Produktion.

Er. 78. T e e r f a r b e n . Die seit dem Jahre 1888 bestehende Zollfreiheit ist im vorliegenden Vertrage neuerdings gebunden worden. Die Ausfuhr von Teerfarben nach Italien hat, wie die Gesamtausfuhr überhaupt,beständigzugenommen undim Jahre 1903 den Betrag von l,3 Millionen Pranken erreicht. Die italienische Totaleinfuhr betrug im gleichen Jahre 10 Millionen Lire, wovon der größte Teil aus Deutschland.

Schweizerische Ausfuhr von Teerfarben 1886--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1886

1890

1895

1900

1903

ratstriacba Zeiitu er

Total 7,115 nach Italien Deutschland . .

England Österreich-Ungarn Vereinigte Staaten Britisch Indien .

275 . 2,515 1,403 .

377 .

345 . 273

° Total 1903 1000 Fr.

13,380

24,762

31,158

39,636

17,288

801 3,082 3,338 592 1,391 547

1,467 3,754 4,396 1,502 4,831 2,524

2,189 5,146 4,147 1,514 8,597 3,129

2,706 6,843 5,296 2,166 11,183 3,744

1,295 3,228 2,511 1,052 3,920 1,153

Nr. 95. L e i n e n g e w e b e . Für rohe und gebleichte Gewebe sind die Vertragszölle von 1892 erneuert worden. Auf die Limitierung der Ansätze für gefärbte und bunte Gewebe haben wir, weil für uns von keinem Interesse mehr, verzichtet. Unser einst nicht unerhebliche Export von Leinengeweben nach Italien ist auf den Betrag von zirka Fr. 200,000 zurückgegangen.

Die Zölle sind im allgemeinen zu hoch, um die Konkurrenz mit der italienischen Industrie in größerin Maße zu gestatten. Die Gesamteinfuhr von Leinengeweben in Italien betrug im Jahre 1903 überhaupt nur 1,4. Millionen Lire, wovon 496,000 Lire aus England, 359,000 Lire aus Deutschland und 248,000 Lire aus Österreich. Soweit es überhaupt .möglich war, haben jeweilen die beiden letztern Staaten sich um Konzessionen für Leinen1 gewebe in Italien bemüht. Bei den Unterhandlungen über die bisherigen Verträge mußten sie jedoch in eine bedeutende Erhöhung der Zölle einwilligen. Italien kommt für unsere Industrie mehr als Bezugsland für den Rohstoff (Hanf) in Betracht, wovon es uns im Jahre 1903 für l,s Millionen Franken lieferte.

189

Nrn. 105 und 106. B a u m w o l l g a r n e . Für den einst bedeutenden Schweiz. Export von einfachen, rohen Garnen kommen heute nur die Nrn. 20--40 (d. h. Garne, von denen auf ï/s kg.

20,000--40,000 m. gehen) noch einigermaßen in Betracht. Für die groben Garne der Nrn. 20--30 haben wir eine Zollermäßigung von L. 27 auf L. 24 erhalten ; für die Nrn. von 30 an aufwärts bis zu 60, d. h. für die mittelfeinen Garne, werden die bisherigen Vertragszölle von L. 33, 42 und 50 beibehalten. Diese nämlichen Ansätze gestatteten noch Ende der 80er Jahre eine beträchtliche Ausfuhr nach Italien; seither ist ihre Wirkung durch das beständige Sinken der Garnpreise immer stärker geworden. Die rückgängige Bewegung der Ausfuhr geht aus folgenden Übersichten hervor :

Ausfuhr von einfachem, rohem Baumwollgarn ans der Schweiz.

1886

1890

1895

1900

1903

in metrischen Zentnern

nach Total 35,991 Deutschland 7,647 Frankreich 16,170 ÖRterreich-Ungarn . . . . 5,981 Italien 5,674 Total Deutschland Frankreich Österreich-Ungarn . . . .

Italien

17,859 11,814 1,726 4,095 136

Bis Nr. 40 englisch: 37,053 28,759 20,594 11,602 14,095 9,736 16,131 6,784 5,938 4,528 5,010 1,221 4,380 1,676 588

11,326 4,038 3,392 1,288 323

Über Nr. 40 englisch: 15,021 20,934 22,300 9,269 13,822 17,564 383 5,788 3,681 3,360 648 747 1,952 602 152

15,754 12,839 2,388 445 52

Italienische Einfuhr von rohem Baumwollgarn.

Nach der italienischen Statistik.

aus der Schweiz 1890

1895

2496 . 2426 .

109 .

83

1076 345 148 287

1900

1903

Total 1903

in metrischen Zentnern

20-30,000 30--10,000 40--50,000 50--60,000

m.

,, ,, ,,

per ,, ,, ,,

a

/2 ,, ,, ,,

kg.

,, ,, ,,

...

. .

. .

. .

108 98 61 6

225 121 27 4

468 127 51 14

Infolge der Schutzzölle und der günstigem Arbeitsbedingungen (billige Betriebskräfte, niedrige Arbeitslöhne, lange Tagesarbeit, Beschäftigung von Minderjährigen, Nachtarbeit) hat sich

190 die italienische Spinnerei stark entwickelt; die Zahl der Spindeln hat heute 2 Millionen bereits weit überschritten, während in der Schweiz nur noch zirka 1 1 /i Millionen Spindeln im Betrieb stehen. Der Verbrauch roher Baumwolle ist in Italien von 482,620 q. im Jahre 1882 auf 1,472,655 q. im Jahre 1903 angewachsen. Nahezu der ganze Bedarf Italiens an rohem Baumwollgarn wird heute durch die inländische Spinnerei gedeckt.

Die Gesamt einfuhr betrug 1886 noch 15,300 q. (3,i Millionen Lire), 1903 nur noch 1318 q. im Werte von L. 358,000, davon aus der Schweiz 572 q., aus Frankreich 298 q., aus England 236 q., aus Deutschland 134 q. Italien ist längst zum Export übergegangen (1903 rund 60,000 q. rohes einfaches Baumwollgarn im Werte von 12 Millionen Lire, hauptsächlich in den Nrn. 10--30).

In Zeiten der Überproduktion macht sich die Konkurrenz der italienischen Grobspinnerei auch in der Schweiz schon ernstlich fühlbar (1901 : 2495 q. im Werte von Fr. 400,000, zu dem außerordentlich niedrigen Einheitspreise von Fr. 160 per 100 kg.).

Die in unserm neuen Zolltarif für grobe und mittelfeine Garne angesetzten Zölle von Fr. 16 und 20 (bisher Fr. 7) lassen erwarten, daß unserer Spinnerei wenigstens der inländische Konsum in diesen Sorten gesichert bleibe.

Für g e f ä r b t e ( a u c h m e r c e r i s i e r t e ) einfache Garne wird der Zuschlag zumi Zoll der rohen Garne von L. 25 auf L. 15 per q. herabgesetzt. Der Export nach Italien war nie vou Bedeutung (1903: 285 q. im Werte von Fr. 70,000). Italien führte 1903 nach seiner eigenen Statistik an gefärbten einfachen Baumwollgarnen insgesamt nur zirka 400 q. ein, wovon 350 q.

aus Deutschland, exportierte dagegen im gleichen Jahre 10,836 q.

im Werte von 2,7 Millionen Lire, ein Beweis, daß auch die Garnfärberei in Italien sich sehr entwickelt hat.

E i n m a l g e z w i r n t e B a u m w o l l g a r n e . Der jetzige Zwirnzuschlag beträgt nach dem General- und Konventionaltarif L. 17 per 100 kg. ; durch den neuen Vertrag wird derselbe für Garne bis Nr. 30 auf L. 13 und für feinere Garne auf L. 15 ermäßigt. Es handelt sich für uns hauptsächlich um gefärbte Strickgarne der Nr. 30, und da für diese Nummer bereits auf dein rohen Garn eine Reduktion um L. 3 eintritt und, wie oben bemerkt, auch der Farbzuschlag von L. 25 auf 15 herabgesetzt wird, so erhalten
die genannten Garne insgesamt eine Zollermäßigung von L. 69 auf L. 52 per 100 kg.

Italien importierte nach seiner Statistik im Jahre 1903 im ganzen 1739 q. gefärbte Baumwollzwirne im Werte von L. 741,000,

191

davon aus Deutschland 1234 q. (L. 544,000), aus der Schweiz 341 q. (L. 134,000).

Die Ausfuhr von rohem und gebleichtem Baumwollzwirn aus der Schweiz nach Italien ist von untergeordneter Bedeutung (1903 nach italienischer Statistik 148 q. im Werte von L. 63,000).

Die Bestimmung des bisherigen Vertrages, wonach die in erster Drehung aus 2 Elementarfaden bestehenden, mehrfach gezwirnten Baumwollgarne gleich zu behandeln sind wie die einmal gezwirnten Garne, ist auch in den neuen Vertrag wieder aufgenommen worden (s. ad ex 106). Ferner wird durch die Tarifanmerkung zu Nr. 126 der bisherige Vertragszoll von L. 100 für die rohen, mehrfach gezwirnten Baumwollgarne, die nach dem italienischen Tarifrepertorium unter die Posamentierwaren (Nr. 126) fallen, auf L. 80 ermäßigt, wenn ihre Dicke l mm.

nicht übersteigt. Es handelt sich hier hauptsächlich um die sogenannten Geschirrfäden für die Einrichtung von Webstühlen, ein Artikel, der in neuerer Zeit vielfach durch die Webgeschirre aus Stahldraht ersetzt wird.

Nrn. 112--117. B a u m w o l l g e j j w e b e . îEbenso ungünstig wie für die Spinnerei, haben sich im Laufe der Jahre die Verhältnisse für den Export unserer Weberei und Druckerei nach Italien gestaltet. Dieses Land ist heute nicht bloß in der Lage, die schweizerischen Tücher entbehren zu können ; seine Industrie macht uns auch auf fremden Märkten und selbst im eigenen Lande, besonders in gefärbten und bedruckten, auch in buntgewobenen Tüchern, fühlbare Konkurrenz. Diese Verhältnisse treten in folgender Übersicht zu Tage : . . . .

Ausfuhr von Baumwollgeweben nach Italien 1862--1903.

Nach der italienischen Statistik. ^ 1862 1880 1885 1890 1895 1900 Baumwollgewebe :

1903

in metrischen Zentner»

roh l ,, . . ( 5230 7798 2147 911 194 553 gebleicht . . . . J ·"** \ 581 1128 1018 495 262 158 fJu^1" JJ4JJ | 820 2067 1605 986 277 202 bedruckt . . . . 4856 1598 2801 3898 2150 867 560

1862

11880

Baumwollgewebe:

roh l Q (1916 gebleicht . . . . fiöyi { 266

1885 1890 1895 1900

1903

in Tausend.Lire

2386 412

636 348

259 154

73 103

224 61

bt 39 803 615 376 125 88 S : : : : : -IS ) ° bedruckt . . . . 5017 1019 1534 2182 1205 417 270

192

Unsere Gesatntausfuhr von Baumwollgeweben nach Italien ist hiernach seit 1862 von zirka 10 Millionen Franken auf 643,000 Fr.

zurückgegangen, und es hat sich anderseits Italien selbst mit Geweben im annähernd gleichen Betrage bei uns eingestellt. Wir bezogen im Jahre 1903 aus Italien : Rohgewebe für 86,700 Fr., gebleichte für 31,500 Fr., bunte für 38,300 Fr., gefärbte für 125,000 Fr. und bedruckte für 179,000 Fr., außerdem gemusterte und andere Baumwollgewebe (inklusive Bett- und Tischdecken) für 177,000 Fr., Total 638,000 Fr.

Der italienische Gesamtexport von Baumwollgeweben betrug im Jahre 1903 rund 60 Millionen Lire.

Der Anteil der einzelnen Länder an dem noch verbliebenen italienischen Import ist, nach den Qualitäten unterschieden, aus folgenden Zusammenstellungen ersichtlich:

Einfuhr in Italien 1903.

Baumwollgewebe, roh:

aus Tnial 1 Olal

13 kg. und mehr per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger .

über 27 bis 38 Fäden . .

über 38 Fäden 7 bis 13 kg. per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger .

über 27 bis 38 Fäden . .

über 38 Fäden 3 bis 7 kg. per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger .

über 27 bis 38 Fäden . .

über 38 Fäden

Frank- Deutsch- OsteireichEngland reich land Ungarn in mistriscilian Zentniärn

der Schweiz

66 20 4 42 440 -- 343 97 48 -- 28 20

4 3 5 5 -- --

Saumwollgewebe, gebleicht : 83 293 13 kg. und mehr per 100 m 2 : 1093 27 Fäden oder weniger . . 473 17 106 über 27 bis 38 Fäden . . . 200 18 38 über 38 Fäden 420 51 149 8 47 463 7 bis 13 kg. per 100 m : 978 78 12 27 Fäden oder weniger . .

6 27 288 über 27 bis 38 Fäden . . . 558 über 38 Fäden 342 14 163 343 3 bis 7 kg. per 100 m 2 : 25 223 27 Fäden oder weniger . .

113 10 64 über 27 bis 38 Fäden . . .

152 9 112 über 38 Fäden . . . . .

47 78 6

60 27 11 22 78 3 43 32 19 6 8 5

.

.

.

.

.

.

489 247 74 168 1013 12

382 619 165 24 77 64

40 16 8 16 444 -- 24 420 69 6 35 28

40 11 21 8 14

264 152 32 80 111

7

5 11

95 32 4 14 14

620 305 128 187 328 51 160 117 76 33 23 20

54 23 9 22 4 -- -- 4 9 9 -- -- 34 18 5 11 41 6 19 16 -- -- -- --

193 Baumwollgewébe, buntgewébt oder gefärbt:

aus Total 13 kg. und mehr per 100 m 2 27 Fäden oder weniger über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

7 bis 13 kg. per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger .

über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

3 bis 7 kg. per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

1526 194 292 1040 1476 103 639 734 213 25 122 66

dir EnsFrank- Deutsch- üsterreithSchweiz Und reich land Ungarn in metri sehen Zentnern

87 8 41

38 76 2 31 43 39 -- 28

11

354 41 65 248 697 14 295 388 77 14 41 22

171 17 42 112 175 11 85 79 16 2 7 7

778 76 127 575 409 61 172 176 81 9 46 26

100 19 17 64 92

71 547 29 396 18 81 24 70 186 840 14 93 108 451 64 296 26 162 17 7 10 · 57 88 9

23 18 -- 5 336 79 33 224 33 -- -- 33

13 34 45

-- -- --

Baumwollgewebe, bedruckt : 13 kg. und mehr per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

7 bis 13 kg. per 100 m 8 : 27 Fäden oder weniger über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

3 bis 7 kg. per 100 m 2 : 27 Fäden oder weniger über 27 bis 38 Fäden . .

über 3 8 Fäden . . . .

997 670 153 174 2974 640 1189 1145 597 189 196 212

40 316 33 194 3 51 4 71 471 1092 357 88 96 461 18 543 49 327 -- 165 28 101 21 6l

Zu den einzelnen Branchen ist folgendes zu bemerken : a. R o h g e w e b e (Nr. 112, b und c). Unsere Ausfuhr von rohen glatten Tüchern betrug nach schweizerischer Statistik 1886 noch 8116 q. im Werte von 2,6 Millionen Franken, 1903 nur noch 163 q. im Werte von Fr. 104,000. In den schweren Geweben von 13 kg. und darüber ist unsere Weberei vom italienischen Markt schon nahezu verdrängt ; in leichtern Geweben hat sich nur noch für Spezialitäten eine geringe Ausfuhr aufrecht erhalten können, auf die unsere Exporteure ebenfalls kein großes Gewicht mehr legen. Wir haben uns infolgedessen darauf beschränkt, für Tücher unter 13 kg. die bisherigen Vertragszölle zu binden.

194 England war 1903 am italienischen Import roher Tücher noch mit 554 q. (1886: 13,589 q.). Deutschland mit 393 q.

(1886: 5082 q.) beteiligt.

b. G e b l e i c h t e G e w e b e . Auch hier haben wir uns mit der Bindung des jetzigen Bleichezuschlages von 20% begnügt.

Die schweizerische Ausfuhr gebleichter glatter Gewebe betrug im Jahre 1886 noch 1561 q. (Fr. 834,000), 1903 nur noch 170 q. (Fr. 176,000), ebenfalls meist Spezialitäten. Auch andere Länder haben ihren frühern, bedeutenden Export eingebüßt ; der Absatz Englands ist von 22,296 q. (7,? Millionen Lire) im Jahre 1886 auf 979 q. (L. 390,000) im Jahre 1903 herabgesunken.

c. G e f ä r b t e u n d B u n t g e w e b e . Italien hat uns für glatte Gewebe dieser Art in den Gewichtsgrenzen zwischen 7 und 13 kg.

per 100 m 2 nicht unwesentliche Konzessionen gemacht. Für Tücher von 11 bis 13 kg. werden die bisherigen vertragsmäßigen Ansätze von L. 102 und 113 auf L. 85 und 95 für nicht mercerisierte und auf L. 90 und 100 für mercerisierte ermäßigt; für Tücher von 7 bis 11 kg. (bisher ebenfalls L. 102 und 113) tritt eine Reduktion auf L. 90 und 100 für nicht mercerisierte und auf L. 95 und 105 für mercerisierte Gewebe ein. Für glatte Tücher von 13 kg. und darüber und von 3 bis 7 kg., sowie für gemusterte, damassierte und broschierte Tücher ist der Status quo (Vertragszoll der rohen Gewebe mit einem Zuschlag von L. 35 per 100 kg.) beibehalten worden.

Früher wurden in Unteritalien, speziell in Neapel, bedeutende Quantitäten gefärbter und buntgewob'ener Baumwolltücher abgesetzt (1886: gefärbte 2206 q. im Werte von Fr. 1,162,000, bunte 361 q. im Werte von Fr. 267,000) ; im Jahre 1903 betrug die Ausfuhr nach Italien für gefärbte noch 178 q. (Fr. 344,000), für bunte nur noch 26 q. (Fr. 30,000), fast ausschließlich hochwertige Spezialitäten. Im nämlichen Zeitraum ging der englische Absatz in Italien von 4,8 Millionen Lire auf L. 78,000, der französische von 1,9 Millionen Lire auf L. 280,000 und der deutsche von l,e Millionen Lire auf L. 250,000 zurück. Italien ist in dieser Branche seiner Baumwollindustrie besonders stark geworden; seine Ausfuhr bezifferte sich 1903 auf 127,000 q. im Werte von über 41 Millionen Lire, d. h. auf nahezu das Vierfache des heutigen schweizerischen Gesamtexports von 10,s Millionen Franken. Daher auch sein großer Import von Teerfarben, der im gleichen Jahre, wie schon anderwärts bemerkt, über 10 Millionen Lire betrug.

195

d. B e d r u c k t e G e w e b e . Die bedeutendste Konzession, die Italien unserer Baumwollindustrie gemacht hat, fällt auf diese Gewebe. Die Zölle des Generaltarif es setzen sich zusammen aus den Rohgewebezöllen, dem Bleichezuschlag von 20 % und dem Druckzuschlag von Lire 80 per 100 kg.

Durch unsern Handelsvertrag von 1889 wurde der Druckzuschlag auf Lire 70, durch denjenigen von 1892 für die Gewebe zwischen 7 und 13 kg. per 100 m 2 auf Lire 66. 50 herabgesetzt.

Der Gesamtzoll beläuft sich hiernach für die letztgenannten Gewebe, welche fast die Gesamtheit der Ausfuhr nach Italien ausmachen, auf Lire 146.90 (bis 27 Fäden) und Lire 160.10 (27--38 Fäden). Im neuen Vertrag sind nun für die Artikel, die für unsere GJarner Druckerei noch wesentlich in Betracht fallen, nämlich für Taschen- und Umschlagtücher in den obengenannten Gewichtsgrenzen, feste Ansätze von Lire 90 und Lire 100 vereinbart, was einer Zollermäßigung von annähernd 40 °/o entspricht.

Für gekreppte Tücher, die heute einem Zoll von Lire 310 unterliegen und auf welche die neuen Ansätze ebenfalls Anwendung iinden, beträgt die Ermäßigung zirka 70 °/o. Für andere Artikel als die obengenannten Tücher, im Gewichte von 7 --13 kg., ist der Zuschlag von Lire 66. 50, für den Rest der bedruckten Gewebe der Zuschlag von Lire 70 zum Zoll der rohen Gewebe erneuert worden.

Nach der italienischen Statistik führten wir im Jahre 1862 für 7 Millionen Lire bedruckte Gewebe nach Italien aus, im Jahre 1890 noch für 2 Millionen Lire. Die geringen Zollermäßigungen, welche die Verträge von 1889 und 1892 brachten, vermochten der rückläufigen Bewegung nicht merklich entgegenzuwirken.

Unsere Ausfuhr ging bis 1903 weiter, auf den Betrag von Fr. 315,431 zurück. Im Laufe der Jahre hat sich die italienische Baumwolldruckerei selbst zu einer großen Exportindustrie entwickelt. Die italienische Gesamtausfuhr von bedruckten Baumwolltüchern, die meistens nach der Levante und nach Südamerika gehen, beziffert sich heute auf rund 11 Millionen Lire. Wie für uns, hat Italien auch für die ändern Länder, namentlich Deutschland und England, als Absatzgebiet für bedruckte Gewebe seine frühere Bedeutung verloren. In den Jahren 1862--1903 sank die italienische Einfuhr aus England von 16 Millionen Lire auf 956,000 Lire.

An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, daß nach einer Bestimmung des alten Vertrages (Art. 11, Absatz 1) Italien ver-

196

pflichtet war, rohe schweizerische Baumwollgewebe im edlungsverkehr zum Bedrucken zollfrei zuzulassen. Dieser kehr, der schon im 1889er Vertrage garantiert war, ist nie benutzt worden; im Jahre 1900 gingen allerdings 514 q., aber nur noch 83 q. zum Bedrucken in Italien ein.

VerVerstark 1903

Eine Erneuerung dieser Bestimmung ist weder von der Druckerei noch von der Weberei gewünscht worden. Dieselbe wurde deshalb in den neuen Vertrag nicht aufgenommen.

Die übrigen Vertragspositionen der Baumwollindustrie geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Anlaß.

Nrn. 118, 119 ;g und 159. S t i c k e r e i e n . Diese werden nach dem italienischen Tarifsystem mit Zuschlägen zu den betreffenden Grundgewebezöllen belegt, die ihrerseits je nach Stoff, Gewicht, Fadenzahl und Ausrüstung verschieden belastet sind. Ferner findet eine Abstufung der Zuschläge für Stickereien statt, je nachdem diese in Kettenstich oder in Plattstich ausgeführt sind. Ätzstickereien werden als Spitzen behandelt und Stickereien mit Näharbeit besondern Zuschlägen unterworfen. Die Verzollung ist deshalb in dieser Branche außerordentlich kompliziert. In den bezüglichen Unterhandlungen waren so viele Details zu berücksichtigen, daß sie sich zu den mühsamsten und schwierigsten gestalteten.

Die erreichten Zugeständnisse sind beträchtlich, jedoch müssen die neuen Zollansätze immer noch als sehr hoch bezeichnet werden. Zunächst ist es gelungen, an Stelle der meisten Zuschläge feste Ansätze zu vereinbaren, wodurch die Rücksichtnahme auf das Grundgewebe dahinfällt und die Verzollung bedeutend vereinfacht wird. Mit einem Zuschlag werden nur noch Kettenstichvorhänge, mit Ausnahme derjenigen aus Tüll oder mit Tüllapplikation, belegt. Dieser Zuschlag wird von 150 Lire auf 100 Lire ermäßigt.

Für Stickereien mit Näharbeit (Säume, Applikation und dergleichen) wird der besondere Nähzuschlag nur noch erhoben, wenn es sich um a b g e p a ß t e Artikel, wie Kragen, Krawatten, Ärmel, Schürzen, Teile zu Roben oder Blusen, sowie um fertige Kleidungsstücke handelt, jedoch wird der bisherige Zuschlag von 40 % auf 25 % ermäßigt.

Meterware mit solcher Näharbeit unterliegt nur dem festen Zollansatz für gewöhnliche Stickereien. In diese Behandlung sind auch Taschentücher eingeschlossen.

197

Für bestickte, bloß gesäumte Taschen- und Umschlagtücher, Volants und ähnliche Artikel in Baumwolle oder Leinen, wird der Nähzuschlag auf 15 Lire per 100 kg., für seidene auf 50 Cts. per Kilogramm ermäßigt (bisher für baumwollene Taschentücher 10°/o, für andere Artikel meist 40%).

Ätzstickereien werden nicht mehr wie Spitzen, sondern wie andere Stickereien behandelt.

Die Ausfuhr von Baumwollstickereien nach Italien hat im allgemeinen seit 1886 zugenommen, indem sie Von 0,9 auf 1,7 Millionen Franken gestiegen ist, ein Betrag, der allerdings zur Aufnahmefähigkeit des Landes in keinem Verhältnis steht. Bei niedrigem Zöllen könnte der Absatz bedeutend größer sein.

Nach der italienischen Statistik hätte sich im Jahre 1903 die italienische Gesamteinfuhr von baumwollenen Stickereien nur auf 743,000 Lire (378 q.) belaufen, wovon 423,000 Lire (209 q.)

aus der Schweiz. Die Stickereien auf ändern Stoffen haben bis jetzt im Export nach Italien überhaupt keine Bedeutung erlangt.

Ausfuhr von Stickereien nach Italien 1908.

Nach der schweizerischen Statistik.

Menge q.

Baumwollene Stickereien : Kettenstichvorhänge . .

28 Andere Kettenstichstickereien . . . . . . .

10 Plattstichstickereien : Besatzartikel (Bänder und Entredeux) . . . 273 Tûllstickereieu .

Anflpr** 30 Handstickereien . .

Leinene Stickereien . . .

4 Seidene Stickereien 9 3 Wollene Stickereien Total

Wert 1000 Fr.

112

39

1241 1 267 1 48 182 16 1907

357

Italienische Einfuhr von Baumwollstickereien 1862--1903.

Nach der italienischen Statistik.

Total

1862

1880

422

in metrischem Zentnern 449 262 311 269

aus der Schweiz . . . 119 ?

Deutschland . . .

Frankreich . . . 200

1890

71

141

86 136

92 20

1895

233 48 11

1900

109 121 28

1903 1000 Fr.

378

743

209 129 32

423 248 58

198 Was die Zollansätze betrifft, gungen ein :

so treten folgende Ermäßi Bisher Lire 520 O 470

Neu Lire 470 420

Kettenstichvorhänge: aus Tüll mit Tüll-Applikation .

Andere Kettenstichstickereien auf Baumwolle Zuschlag : 150 Zuschlag; 100 Nicht genannte Stickereien auf Baumwolltüll 600--750 550 Plattstichstickereien : auf Baumwolle : Ätzstickereien 700 300 Andere ca. 340--4112) 300 auf Seide: 600 Äztstickereien 1800 Andere . 700--16003) 650 12QO Nicht genannte Stickereien auf Seidentüll f 1700 5*) \ 1ZÜÜ \1800 ) /

Ad Nr. 153 (Anlage F 1I~). Durch eine Zusatzbestimmung zu dieser Nummer des Tarifes für die Einfuhr in Italien ist die Vereinbarung getroffen worden,odaß i t a l i e n i s c h e R o h s e i d e (Organzino und Trame), die im V e r e d l u n g s v e r k e i l r zum Färben nach der Schweiz gesandt wird, zollfrei wieder in Italien eingeführt werden kann, also dem Zoll von 50 Lire per 100 kg.

nicht unterworfen werden darf. Dieser zollfreie Verkehr hat, ohne daß er vertragsmäßig garantiert gewesen wäre, schon seit einer Reihe von Jahren bestanden ; größere Dimensionen hat er jedoch erst in den letzten Jahren angenommen. Es wurden aus Italien fnach italienischer Statistik^ roh

eingeführt

1895 1900 1901 1902 1903

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

q75 992 1359 1538 1645

gefärbt und chargiert wieder ausgeführt

q114 1554 2146 2431 2919

J ) Vor 1892 550 Lire. 2) Der bisherige Zuschlag von 260 Lire zum Gewebezoll macht je nach dem letztern Lire 340. 40 bis 411. 20 aus. Im Durchschnitt betrug der Zoll nach der Statistik der Zolleinnahmen 1903 zirka 380 L. per 100 kg. a) Zuschlag von 300 L. zum Zoll des Goundgewebes. Im Durchschnitt machte der Zoll nach der Statistik der Zolleinnahmen 1903 zirka 1300 L. per 100 kg. aus. «) Kettenstich. 5) Plattstich.

199 Ein ähnlicher Verkehr hat sieh von Italien aus auch mit Frankreich (1903: 1674 q.) und mit Deutschland (1903: 571 q.)

gebildet.

Nrn. 156, 157. S e i d e n g e w e b e . Im^italienischenGeneraltarif werden ganzseidene und gemischte Gewebe (12 bis 50 °/o Seide) unterschieden und bei jeder dieser Kategorien Abstufungen vorgenommen, je. nachdem das Gewebe glatt oder gemustert, schwarz oder andersfarbig ist ; ferner werden bei den ganzseidenen Geweben die schleierartigen besonders verzollt. Die Zölle des Generaltarifes variieren bei den gaazseidenen Geweben von L. 7 bis 13, bei den gemischten von L. 4 bis 8 per Kilogramm. Im Vertrag von 1892 wurde für erstere eine Zollermäßigung um je L. l, für letztere, soweit es sich um gemusterte handelt, um je 50 Cts. erlangt. Für die gemischten glatten Gewebe wurden die Generalzölle von L. 4 und L. 5 gebunden.

Unsere Ausfuhr nach Italien konnte sich bei diesen hohen Zöllen und der großen Entwicklung der italienischen Seidenweberei nicht entfalten. Im Jahr 1903 war sie, soweit es sich um ganzseidene Gewebe handelt, mit 82 q. im Werte von Fr. 730,000 ungefähr auf dem Niveau derjenigen des Jahres 1889. Die Ausfuhr von Halbseidengeweben stand im gleichen Jahre mit 48 q.

im Werte von Fr. 263,000 etwas unter derjenigen des Jahres i 891 (59 q. im Werte von Fr. 310,000).

Wir haben nun im neuen Vertrage bedeutend größere Zugeständnisse erlangt, von welchen wir hoffen dürfen, daß sie dem Export einigen Impuls verleihen werden, wenn wir uns auch nicht verhehlen können, daß die vereinbarten Ansätze, im Verhältnis zum Arbeitswert der Seidengewebe, immer noch zu hoch sind (zirka 10 %). In Anbetracht der großen Vorteile der italienischen Industrie mit Bezug auf den Rohstoff und die billigen Arbeitskräfte wird es äußerst schwierig sein, in Italien mehr Fuß zu fassen.

Die neuen Zollermäßigungen für Seidengewebe sind in vollständiger Zusammenstellung folgende (Lire per kg.) : Alter Neuer Generalzoll Vertragszoll Ganzseidene Gewebe (glatt und gemustert) : i 7. _i) 16. ---81 )) , 2,< schwarze {* >g -- -- n 110.-- ) /9.

-- 211 )l ') Glatte.

2

) Gemusterte.

200 Genera,,,,

^^^

farbige : Marceline, Chinés, Fichus, Schärpen, Cachenez, beelatt: ^mustert: druckte Gewebe . . . f 8. -- ») 6. 503); 9. -- 3 )»3. 50 andere I H - -- 2 ) 7. -- *); 10. -- 4)| 4. 50 schleierarfcige

I-^Q

. . . . { . Q'

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2

*0'

1-) >

2 ^[

4.50

\.L. -- ) )

I i o. -- ")

Gemischte Gewebe(12--50% Seide) : schwarze

farbige : glatt . . . .

gemustert . . .

{ 7Ì-«)

6.50«)}

5. -- 8. --

5. -- 7. 50

4

'~

4. -- 5. --

Ausfuhr von Seideugeweben aus der Sehweiz nach Italien 1862--1903.

l, Nach der schweizerischen Statistik.

1886 18SO 1895

1900

1903

in Tausend Franken

Ganzseidene Gewebe Gemischte Seidengewebe

1119 . . . 634 Total 1753

699 369 1068

772 122 894

2. Nach der italienischen Statistik.

1862 1886 1890 1895

925 221 1146

944 268 1212

1900 1903

in Tausend Franken

Ganzseidene Gewebe . . 264 Gemischte SeideDgewebe . 832 Total 1096

152 1280 1432

3.04 291 595

533 52 585

509 100 609

648 246 893

Für die E i n f u h r in die S c h w e i z ist der bisherige Zoll von Fr. 16 für Seidengewebe aller Art durch den neuen Zolltarif auf Fr. 150 erhöht worden. Wir haben Italien eine Reduktion dieses Ansatzes auf Fr. 120 zugestanden.

Unsere Einfuhr aus diesem Lande ist bedeutend größer als unsere Ausfuhr dahin. Sie betrug im Jahre 1903 399 q. ganzseidene Gewebe ini Werte von 2 Millionen Franken und 267 q.

Halbseidengewebe im Werte von Fr. 563,000.

Italien führte im genannten Jahre insgesamt für 48 Millionen Lire ganzseidene und für 11 Millionen Lire halbseidene Gewebe aus. Der schweizerische Gesamtexport erreichte für Seidenstoffe den ]

) Glatte.

2

) Gemusterte.

3

) Fichus, Schärpen, Cachenez.

4

) Andere.

201

Betrag von 98, für Halbseidenstoffe denjenigen von 13 Millionen Franken.

Er. 164. S e i d e n b ä n d e r . Diese werden im italienischen Generaltarif mit einem Zuschlag von Fr. 3 per kg. zum Zoll der betreffenden Stoffe belegt. Die kombinierten Zölle variieren von 7--16 Lire per kg. Im Vertrage von 1892 wurden bereits feste, teilweise reduzierte Ansätze vereinbart. Dieselben erfahren nun eine weitere namhafte Reduktion, und zwar wie folgt (in Lire per kg.) : Generatoli

Konveniionalzoll

alt

·Ganzseidene Bänder : , /IO. -- 0 schwarz · · · · \^ _^

rfarbK'S

/il. -- O · · · · tl4.--')

schleierartige . . {Jg.T?

Gemischte Bänder (12--50% Seide): ( 7. -- 0 schwarz . . . . {10 _ ^ / g u

f»rbig . . . . { u ;_^

neu

10. -- O i 13.--^j

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11. --20 1 14.- )/

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Unsere Ausfuhr von Seidenbändern nach Italien ist im Wertbetrage seit 1886 von zirka l Million Franken auf Fr. 317,000 zurückgegangen (Fr. 176,000 ganzseidene und Fr. 141,000 halbseidene). Ob die neuen Zollermäßigungen die rückgängige Bewegung aufhalten werden, ist zweifelhaft, da die verbleibenden Zölle immer noch sehr hoch sind. Die italienische Gesamteinfuhr von Seidenbändern betrug im Jahre 1903 rund 3 Millionen Lire, bei einer gleichzeitigen Ausfuhr im Betrage von 2,4 Millionen Lire.

Von einiger Bedeutung ist auch die erhebliche Zollreduktion, die uns für B e u t e l tu ch gewährt worden ist. Von 7 Lire geht ·der Zoll für unkonl'ektioniertes auf 2 Lire zurück, während er für konfektioniertes von Lire 9. 80 auf l Lira ermäßigt wird.

Nr. 235 a. F e r r o s i li c i u m unterliegt gegenwärtig einem .Zoll von L. 5 per 100 kg., was nach den heutigen Preisen einer Zollbelastung von zirka 7 bis 22 °/o (je nach dem Siliciumgehalt) ') Glatte. 2) Gemusterte. 3) Glatte, schwarz.

·5) Gemusterte, schwarz. 6) Gemusterte, farbig.

Bundesblatt.. 56. Jahrg. Bd. VI.

4

) Glatte, farbig.

14

202 gleichkommt. Italien hat für dieses Produkt einen ermäßigte» Zoll von L. l zugestanden. Ferrosilicium, dessen Fabrikation erst in neuerer Zeit aufgenommen worden ist, wird aus Quaresand, Eisendrehspänen und Coaks im elektrischen Ofen dargestellt und findet seine Verwendung in Gießereien und Stahlwerken zur Erzielung eines einheitlichem und kompaktem Gusses und zur direkten Herstellung von Stahl aus Gußeisen. Der Absatz von hochprozentigem Ferrosilicium ist voraussichtlich einer bedeutenden Entwicklung fähig.

Nrn. 239, 240 und 241. M a s c h i n e n . Die Maschinenindustrie erhält die folgenden neuen Konzessionen : Generaltarif

Vertragstarif ait neu Lire per 100 kg.

Ausfuhr nach Italien 1903.

.1000 Fr.

6 Maschio en für die Spinnerei 10 j| 8 2 U Webereimaschinen und Webstühle . . . . ' . . .

10 7 6 Wirkstühle 10 10 1\ Strickmaschinen . . . . {**"***> gì) B} Papiermaschinen . ' . . .

10 8 6 Müllereimaschinen . . .

10 7 6 Heuwender, Mähmaschinen 9 9 4 Jauchepumpen . . . . . .

10 -- 4 Maschinen, verbunden mit M fi <>\ io\ Dynamomaschinen-. . .

30°) | *°6j \^\ Teile von elektrischen Maschinen, über 1000 kg.

wiegend 30 25 16 Teile von audernMaschinen : 1 aus Eisen oder Stahl .

11 | n«) ° aus Aluminium . . . .

100 30 20 Elektrische Apparate, über sielst 100 kg. wiegend . . .

^75 j 3Q 25

Gasmesser

125

30

20

682

1433 ,.,, ?· 371 ?

V 26279>

34-

2&8

?

Für T r a n s f o r m a t o r e n mußten wir, wie schon an andererStelle (Seite 14) bemerkt, mit Rücksicht auf die hohen italienischen Zölle für die Bestandteile (Dynamoblech, Kupferdraht etc.) eine *) Karden ohne die Beschläge. ') Andere Spinnereiraaschineu. 3) Strictmaschiuenfür Handbetrieb oder mit Pedal : mit Gestell 25 !>., ohne Gestell 30 L., andere 10 L., wit» Wirkstuhle. ') Strickinaschiuen für den Handbetrieb oder mit Pedal. a) Striukmaschiuen mit Ausnahme derjenigen für dea Handbetrieb oder mit Eeäal. °) Wie die dynamo-elektrischen Maschinen. ') Gusseiserne. 8) Aus Eisen oder Stahl. flj Dynamo-elektrische Maschinen.

203 Erhöhung des Vertragszolles von 16 Lire auf 25 Lire, d. h. auf den Ansatz annehmen, der bisanhin für die leichtern Transformatoren vereinbart war. Ebenso tritt für elektrische Akkumulatoren eine Zollerhöhung von 8 Lire auf 16 Lire, für Bleiplatten von 5 Lire auf 16 Lire ein.

Unsere Gesamtausfuhr von Maschinen und Maschinenteilen betrug im Jabre 1903 48 Millionen Franken, wovon für 7,7 Millionen Franken nach Italien exportiert wurden. Von der italienischen Gesamteinfuhr von Maschinen und Maschinenteilen, im Gewichte von 514,000 q., entfielen im genannten Jahre auf die Schweiz 47,000 q., oder annähernd der zehnte Teil.

Den Hauptteil unserer Ausfuhr nach Italien machen heute neben den Textilmaschinen die dynamo-elektrischen Maschine» aus. Im Jahre 1892 wurden davon nach Italien für Fr. 610,000, im Jahre 1903 für 2,o Millionen Franken ausgeführt.

Wir verweisen im übrigen auf die nachfolgenden Übersichten : Schweizerische Ausfuhr von Maschinen 1903 nach Total

DeutschFrangiano reich in metrischen Zentnern

Italien

305 Dampfkessel 6,958 1,844 2,477 475 Eiserne Konstruktionen. . .

468 133 1,565 Land- und hauswirtschaftliche 106 Maschinen 2,934 933 1,087 Müllereimaschinen . . . . 49,118 3,117 5,462 4,137 Wällmaschinen 45 1,103 76 776 Spinn- und Zwirnmaschinen . 14,188 4,655 5,453 1,144 Stickmaschinen 17,437 342 725 3,193 Strick- und Wirkmaschinen .

244 1,489 246 466 Webstühle u.Webereimaschinen 53,681 18,743 11,656 15,171 Werkzeugmaschinen . . . .

265 884 1,078 3,215 Lokomotiven 3,985 340 8 2,144 Andere Maschinen und fertige Teile 118.935 12,869 30,288 16,181 Vorgearbeitete Maschinenteile 5,247 411 1,572 237 Dynamo-elektrische Maschinen 46,060 11,616 3,844 8,896

OstsrreicnUngarn

12 263

360 700 65 1,604 6,153 59 2,260 73 79

6,282 90 2,278

Total q. 325,915 55,073 64,092 54,948 20,278 Wert in Tausend Franken 48,134 7,740 9,751 8,882 3,032.

204

ìtalieràsée liofutir von Maschinen 1903 aus Total

Dampfmaschinen . .

Dampfkessel . . .

Wasser- und Windmotoren, hydraulische Maschinen .

Lokomotiven und Lokomobile . . .

Schiffsmaschinen . .

Landwirtschaftliche Maschinen . . '.

Spionmaschinen . .

Websttthle und Wetereimaschinen Werkzeugmaschinen Dynamo-elektrische Maschinen . . i .

Nähmaschinen . .

Elektrische Akkumulatoren . . .

Strickmaschinen . .

Maschinen für Papierfabrikation . · .

Müllereimaschinen .

îîicht genannte Maschinen . . . .

1er Sctoiz

England Ooutschland Frankraich in motrischen Zentnern

Österreich

15,230 18,442

1,780 1,374

6,420 5,895

5,113 9,595

417 880

660 513

8,537

735

464

5,773

999

279

19,813 2,022

193

8,349 2,022

7,531

58,752 98,236

420 4,205

10,715 73,389

20,597 12,666

55,952 19,213 24,698 548

15,738 2,916

18,178 17,707

420 641

714 756

32.019 27,367

8,799 15

408 17,358

15,188 7,948

1,141 76

3,692 1,485

198 883

40

6

45 509

153 73

216

7,728 9,339

98 2,133

liti

6,723 5,899

91

672 976

66,687

3,546

10,116

41,166

2,953

3,742

1,182 3,416 1,339

4,866 516

Maschinenteile

. . 68,627 3,954 11,366 39,352 2,262 4,376 Total 514,530 47,053 165,278 213,990 14,861 24,345 Wert in Tausend Ei. 68,900 6,530 23,766 26,460 1,931 3,239

Nr. 251. T a s c h e n u h r e n . Der neue Vertrag enthält die bisherigen Ansätze von l Lira per Stück für goldene, 50 Cts.

für silberne und andere Taschenuhren, womit die Interessen der Uhrenindustrie in der Hauptsache gewahrt sind, wenn auch die Erlangung niedrigerer Ansätze wünschbar gewesen wäre. Ein neues Zugeständnis besteht darin, daß die S c h a c h t e l n , in denen die Uhren versendet werden, künftig zollfrei sind. Für die Schachteln aus Karton mußten bisher 70 Cts., für diejenigen aus Holz 50 Cts. per Kilogramm entrichtet werden. Ferner ist vereinbart, daß die seit einiger Zeit stark in Gebrauch gekommenen großkalibrigen Uhren in Taschenuhrform für Wagen und Fahrräder, oder solche in Etuis oder auf Unterlagen, die bestimmt sind, als Tisch- oder Wanduhren zu dienen, von nun an als Taschenuhren verzollt werden, wenn der Zifferblattdurchmesser

205 nicht mehr als 10 crn. beträgt. Nach der bisherigen Zollpraxis wurden solche Uhren, wenn das Zifferblatt über 6 cm. Durchmesser hatte, als Stand- und Wanduhren mit 5 Lire per Stück, nebst dem entsprechenden Zoll für das Gehäuse belastet, soweit es sich nicht um Uhren nach amerikanischem System handelt, für die ein Vertragszoll von 150 Lire per 100 kg. besteht.

Für e l e k t r i s c h e U h r e n , die gegenwärtig entweder wie Stand- und Wanduhren (5 Lire per Stück, nebst Gehäusezoll) behandelt werden oder, wenn mit Weckervorrichtung ohne Stundenschlag versehen, einem Zoll von Lire 1. 50 per Stück unterliegen, ist ein Zoll von 50 Lire per 100 kg. vereinbart worden.

Über die Ausfuhr von Uhren, Bijouterien etc. nach Italien orientieren die folgenden Zusammenstellungen.

Schweizerische Ausfuhr von üliren «In Italiei 1883--1908.

Italienische Statistik.

1883 1884 1885 1890 1895 1900 1903 1903 1000 Stück 1000 Lire

Goldene Andere

2,9 18,8

32 204

44 263

41 255

27 298

43 403

Schweiz. Statistik 1903 1000 St.

1000 Fr.

45 614

2487

41 1813 550 4398

Italienische Einfuhr aus der Schweiz 188S--1903 and fötal 1903.

Nach der italienischen Statistik.

1890 1903 1900 1903

18866

Tausend Lire 421 1,122

1903 Total Tausend Lire

Gewalztes 634 1697 Gold . .

13 418 460 Gewalztes Silber . .

214 62 155 345 19 2,104 188 Bijouterie : 7 24 goldene ,, 734 160 430 1,173 3988 1 4 silberne 5,082 9SS ,, 569 134 1,013 Uhren: )0 1,813 43,445 19112 goldene Stück 50,022 40,586 42,557 4.1,200 »7 4,398 595,752 4766 andere . . ,, 302,600 255,384 403,186 549,757 Uhrenfourni154 1,241 3S09 162 39 84 19 turen
Nr. 252. Für M u s i k d o s e n und Teile von solchen ist eine Konzession erzielt worden, die namentlich für die kleinern Werke von Vorteil ist, indem an Stelle des bisherigen Stückzolles von

206 L. l ein Gewichtszoll von L. 35 per 100 kg. für Dosen zum Aufziehen, und von L. 25 für solche mit Kurbel zum Spielen für Kinder, Spielwerke mit Scheiben etc., festgesetzt ist.

Nr. 315. K ü h e . Diese wurden bisher in Italien nach dem Generaltarif verzollt, und zwar zu L. 12 per Stück. Wir haben die Ermäßigung dieses Zolles auf L. 10 erhalten ; anderseits hat Italien statt des bisherigen schweizerischen Zolles von Fr. 18 einen solchen von Fr. 30 akzeptiert (neuer Generalzoll Fr. 50). Unsere Ausfuhr von Kühen nach Italien betrug itn Jahre 1903, bei einem Gesamtexport von 12,540 Stück im Werte von rund 6 Millionen Franken, 2517 Stück im Werte von l1/« Millionen Franken. Als Durchschnittswert der Ausfuhr figuriert in der Statistik der Betrag von Fr. 600 per Stück. Eingeführt wurden hingegen aus Italien 2321 Stück, hauptsächlich zum Schlachten, im Werte von Fr. 664,000 oder durchschnittlich Fr. 286 per Stück. Unser Zoll beträgt demnach zirka 10 %, der italienische zirka 1,7 % vom Wert. Unsere Ausfuhr von Kühen nach Italien hat, von einzelnen Schwankungen abgesehen, in den letzten 10 Jahren eine steigende Richtung verfolgt, wie u. a. nachstehende Zusammenstellung zeigt.

Schweizerische Ausfuhr von Ruhen, Rindern und Jungvieh 1895--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1. Kühe.

1895 1900 1901 1902 Tota!

nach Deutschland Italien

8,034 1,458

Total nach Deutschland Italien

Stück 13,427

Stack 12,572

Stück 17,573

Stilcir 1000 Fr.

12,540 5909

8,894 14,283 16,514 2,527 2,027 3,014

9,520 4H3 2,517 1533

2. Rinder, geschaufelt.

3,594 3,995 2,839 1,960 1,314

2,749 1,048

2,200 503

ä. Jungvieh, nng'escliaufelt.

Total 4,319 4,344 4,355 nach Deutschland Italien

436 2,453

1903

Stück 20,225

483 3,558

569 3,670

4,003

3,060

1486

3,297 492

2,583 283

1274 91

5,699

4,738

1129

842 4,719

592 3,957

193 892

207

Nr. 331. Käse. Die im neuen Vertrag enthaltene Aufzählung «der Sorten von Hartkäse, auf welche sich die Zollherabsetzung von 11 Lire auf 4 Lire erstreckt, begreift alle Sorten in sich, die aus der Schweiz in nennenswerter Menge nach Italien exportiert werden. Es ist auch ausdrücklich vereinbart worden, daß die Bezeichnungen ,,Emmentaler", ,,Greyerzer a , ,,Saanenkäse" nicht etwa zur Folge haben sollen, daß der eingeführte Käse ·die Zollermäßigung nur genieße, wenn er aus den betreffenden ·Gegenden stammt, sondern daß der Zoll von Fr. 4 für allen Käse gelte, der nach Art der angeführten Spezialitäten fabriziert ist.

Der Ansatz von 4 Fr. ist der niedrigste, der seit 1851 in Italien für Hartkäse zur Anwendung gelangt ist. Im schweizerisch-sardinischen Handelsvertrag vom 8. Juni 1851 waren 15 Lire vereinbart. Der sardinische Zolltarif vom 9. August 1859 setzte den Käsezoll auf 14 Lire, nebst 10% Kriegssteuer und ·5 % Speditionsgebühr fest. Durch den französisch-italienischen Vertrag vorn 17. Januar 1863 trat eine Zollermäßigung auf ·4 Lire ein, die aber auf schweizerischen Käse erst vom 1. Juli 1865 an angewendet wurde. Dieser Zoll galt bis Ende 1878. In den italienischen Generaltarif vom 30. Mai 1878 wurde wieder der alte Ansatz von 15 Lire aufgenommen. Im Vertrag mit Österreich, vom 28. Januar 1879, erfuhr derselbe nur eine Ermäßigung auf 8 Lire; dieser Ansatz wurde auch im schweizerisch-italienischen Vertrag vom 22. März 1883 gebunden. Am 14. Juli 1887 stellte Italien einen neuen Generaltarif auf, mit ·einem Käsezoll von 25 Lire, der dann im neuen Vertrag mit Österreich, vom 7. Dezember 1887, nur noch auf 12 Lire, im neuen Vertrag mit der Schweiz, vom 23. Januar 1889, auf 11 Lire ermäßigt und in demjenigen vom 19. April 1892 bestätigt wurde.

Nach der italienischen Statistik fand der größte bisherige Export von Käse nach Italien im Jahre 1889 mit 75,703 q. im Werte von 13,2 M i l l i o n e n L i r e statt. Der kleinste fällt ins Jahr 1877 mit 12,058 q. im Werte von 2,* M i l l i o n e n L i r e .

-Seit 1889 hat der Export fast konstant abgenommen und ist von 75,703 q. auf 24,530 q. im Werte von 4,5 Millionen Franken gesunken.

Wie in vielen ändern Branchen ist Italien auch in der Käsefabrikation aus einem Importland ein Exportland geworden. Fast im selben Verhältnis, wie sein Bezug von Schweizerkäse abnahm, wuchs sein eigener Export. Von 56,970 q. im Jahre 1890 stieg

208

derselbe auf 150,405 q. im Werte von 23,3 Millionen Lire im Jahre 1903.

Ausfuhr von Käse 1886--1103.

Nach der schweizerischen Statistik.

1886 1890 1885 Total

274,319

nach Deutschland . . '. . .

Frankreich . . . . . .

Österreich Italien

48,130 98,081 11,577 81 656

51,640 65,160 12813 61 482

Total

38,126

38,207

. . .

7,535 13.203 1J672 10,487

8,404 10,634 2,140 9,790

nach Deutschland Frankreich Österreich Italien . . . .

19CO

1903

1. Menge in metrischem Zentnern 231,426 224,516 272,954

42,385 62,444 15 503 46729

243,075-

71,130 81,071 17,217 28037

51,334 67,259 16 840 2559a

Ï. Wert in Tausend Franken 37,633 43,416

41,708

7,272 10,173 2,733 7,780

8,7(i7 11,595 2,958 4,454-

11,508 12,533 2,859 4,504

Ausfuhrl von Käse nach Italien 1862--1903.

Nach der italienischen Statistik.

1. Mtntje in metrischen Zentnern

1862 1863 1364 1885 1S56 1867 1868 1869 1870 1901

1871 1872 31,568 1873 33,345 1874 33,121 1875 42,846 39,552 1876 36,843 1877 36,123 1878 1879 44,943 1880 38,037 . . 31,558

1862 1870 1875

.

.

.

.

.

.

5,272 4,023 6,840

34,491 1881 30,478 1891 1892 36,586 1882 43,783 1883 58,741 1893 16,092 18S4 60,096 189417,119 20,177 1885 65,707 1895 14,542 1896 1886 65,314 1887 64,291 1897 12,058 1898 1888 64.375 28,775 35,267 1389 75J03 1399 1890 63,428 1900 30,709 1902 . . 23,370 1903 . .

2. Wert iü tausoud Franken 1880 . .

6,449 1885 . . 11,827 1830 . . 11.100

1895 .

1900 .

1903 .

.

.

.

61,266 65,023 57,901 51,070 50,151 49,940 41,292 31,569 28,505 27,500 24.530 8,276 3,850 3,802

Italien dehnt seinen Käseexport in wachsendem Maße selbst nach der Schweiz aus, wo es im Jahre 1903 für Fr. 535,000 Hartkäse (worunter auch Käse Façon Emmental etc.) und für Fr. 752,000 Weichkäse absetzte. Im Jahre 1895 betrug die Einfuhr von italienischem Hartkäse erst Fr. 220,000, diejenige von

209 Weichkäse Fr. 210,000. In Anbetracht dieser Konkurrenz im eigenen Gebiete haben wir unsern bisherigen Käsezoll von Fr. 4 nur noch für die italienischen Spezialitäten von Weichkäse (Gorgonzola, Stracchino und Fontina) und Reibkäse (Parmesan.

Lodigiano und Reggiano) zugestanden. Für ändern Hartkäse ist ein Zoll von Fr. 10 (neuer Generalzoll Fr. 12), für ändern Weichkäse ein Zoll von Fr. 15 (neuer Generalzoll Fr. 20) festgesetzt.

Unser Gesamtimport von Weichkäse betrug im Jahre 1903 Fr. 1,870,135, unsere Ausfuhr Fr. 42,778.

3. Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

Nrn. 5 und 12. R e i s . Wir haben Italien für den rohen Reis die Zollfreiheit bewilligt. Die Aufhebung des bestehenden Zolles von 30 Rp. per 100 kg. liegt auch im Interesse unserer Reisschälereien, die für den Absatz ihres Fabrikates fast ausschließlich auf das Inland angewiesen sind und mit der ausländischen Konkurrenz schwer zu kämpfen haben. Geschälter Reis unterliegt nach dem Vertrag von 1892 einem Zoll von Fr. 1.50; im neuen Generaltarif sind Fr. 4 angesetzt, welcher Ansatz nun durch den neuen Vertrag auf Fr. 2 ermäßigt wird, Der Zollschutz für die inländischen Reisschälereien wird also im ganzen um 80 Rp. per 100 kg. erhöht.

Einfuhr von Reis 188ft--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

lo Reis in Hülsen.

Menge

Total q.

1886 1890 1895 1900 1901 1902 1903

2,891 7,188 49,287 54',081 53,135 76,429 78,136

1886 1890 1895 1900 1901 1902 1903

61,224 52,432 52,105 49,077 44,416 47,460 42,289

Ans Italien q.

Total

Wert

Am Italien

Tausend Franke])

2,842 1886 58 57 3,294 1890 185 69 13,456 1895 858 249 17,054 1900 1088 337 29,224 1901 1088 538 27,078 1902 1453 569 24,792 1903 1579 533 2,, Geschälter Reis.

40,436 1886 1714 1132 34,150 11890 2071 1349 34,942 1895 1391 996 37,542 1900 1610 1258 36,898 1901 1540 1290 34,277 1902 1760 1251 28,554 1903 1521 1042

.210 ßritisch-Indien lieferte uns im Jahre 1903 46,266 q. rohen 'Reis im Werte von Fr. 840,000 und 5952 q. geschälten Reis ·im Werte von Fr. 274,000.

Nr. 22. T e ig w are n. Für diese war im alten Vertrag ein -Zoll von Fr. 8 per 100 kg. festgesetzt; der neue Generalzoll beträgt Fr. 15 ; derselbe wird im neuen Vertrag auf Fr. 9 ermäßigt.

Schweizerische Ein- und Ausfuhr von Teigwaren 1886--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1886 Total 3730

1. Einfuhr.

1890 1895

1SOO

1903 Wert 1 903

in metrischen Zentnern 1819 2243 2119

2643

164

1000 646 149

1000 Fr.

aus

Italien 2194 Frankreich . . . . 1314 Deutschland . . . . 195

Total

1368

nach Frankreich . . . '.

Deutschland. . . i .

Italien

402 416 4

1656 495 90

1503 477 136

1828 655 155

102 45 17

2. Ausfuhr.

2229 2457

2097

2586

157

1402 626 5

1580 593 43

97 35 3

1709 367 2

1681 374 2

Der italienische Export von Teigwaren betrug im Jahre 1903 rund 10 Millionen Lire ; davon ging mehr als die Hälfte (6,s Millionen Lire) nach den Vereinigten Staaten.

Nrn. 23 und 24. F r i s c h e s Obst. Dieses war beim Eingang in die Schweiz bisher frei ; im neuen Generaltarif ist für das verpackte Obst (mit Ausnahme desjenigen in Säcken) ein Zoll von Fr. 3 festgesetzt. Im neuen Vertrag ist für Äpfel, Birnen und Aprikosen in anderer Packung als in Säcken ein Ansatz von Fr. l vereinbart, für anderes verpacktes Obst die Zollfreiheit «rneuert worden.

Der schweizerische Gresamtimport von frischem Obst betrug im Jahre 1903 Fr. 2,844,000; davon entfallen auf Italien Fr. 894,500, auf Frankreich Fr. 981,700, auf Deutschland .Fr. 729,300 und auf Österreich-Ungarn Fr. 225,500.

211 Nr. 31. F r i s c h e T a f e l t r a u b e n sind gegenwärtig mit Fr. 2.50 zu verzollen; der Ansatz des neuen Tarifes beträgt Fr. 10.

Italien erhält durch den neuen Vertrag die Zollfreiheit für einzelne, mit der Post eingehende Traubenkollis bis zu 5 kg. Für Poststücke unter 4 kg. besteht die Zollfreiheit schon jetzt, weil der Zoll den Betrag von 10 Rp. nicht erreicht. Wegen der im Verhältnis zu den Bahnfrachten hohen Posttaxen wird der Versand in 5 kg.-Poststücken voraussichtlich nur in Ausnahmefällen stattfinden. Für kleine Pakete oder Körbe von höchstens 5 kg., in Wagenladungen, ist Italien der bisherige Zoll von Fr. 2. 50, für Trauben in ändern als diesen Packungen ein Zoll von Fr. 5 zugestanden worden. Gegenwärtig erfolgt die Versendung zum größten Teil in Kistchen oder Körben von 5--10 kg., die in ganzen Wagenladungen spediert werden. Die Zusatzbestimmung über die bei der Versendung der Trauben zu beobachtenden Vorschriften ist lediglich die Wiedergabe der in Artikel 59 der Vollziehungsverordnung zum ßundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund enthaltenen und in der Zollpraxis angewendeten Vorschriften.

Einfuhr voi frischen Weintrauben 1886--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1886

1. Tafeltrauben.

1890 1895 1900 1901 1902 1903 iu metrischen Zentnern

1903 1000 Fr.

Total 1,910 3,308 9,504 15,291 17,006 21,386 22,420 896

aus Italieü . . . .

313 1,468 6,386 7,517 7,584 11,381 14,684 529 Frankreich . . 1,144 1,398 1,831 6,637 7,979 7,238 4,607 207 2. Zur Kelternnar, anch eingestampft.

Tota! 32,373 43,655 52,002 64,181 57,388 79,415 92,759 2183 aus Italien . . . . 28,634 34,639 44,616 46,260 42,581 56,182 61,776 1483 Frankreich . .

255 1,226 1,798 7,440 7,044 11,343 12,737 306 Österreich-Ungarn 3,209 5,791 5,058 7,065 5,389 9,732 11,227 247

Der italienische Gesamtexport frischer Trauben (zum Tafelgenuß und zur Kelterung) betrug im Jahre 1903 296,615 q. im Werte von 6,2 Millionen Lire. Hauptabsatzgebiet für italienische Weintrauben ist Deutschland.

212 Was die Keltertrauben betrifft, so hat Italien auf die Zollermäßigung ganz verzichtet, von dem Gesichtspunkt ausgehend, daß es mehr an der Ausfuhr von Wein als von Trauben Interessehabe. Für Keltertrauberi bleibt also der neue Generalzoll von Fr. 25 (bisheriger Generalzoll Fr. 5, Vertragszoll Fr. 3) unberührt. Die Einfuhr betrug 1903 im ganzen 92,749 q. im Wertevon 2,2 Millionen Franken, wovon aus Italien 61,776 q., im Werte von l'/2 Millionen Franken.

Nrn. 36--39. S ü d f r ü c h t e . Die jetzigen vertragsmäßigen Zölle betragen für Orangen und Zitronen Fr. 2, für die meisten übrigen Südfrüchte Fr. 3 per 100 kg. ; einzig für Ananas, ausgesteinte Aprikosen, Kapern, frische Oliven und einige andere, weniger wichtige Südfrüchte blieb der heutige Generalzoll von Fr. 15 bestehen. Im neuen Tarif ist für Orangen, Zitronen.

Datteln, Feigen und Mandeln der alte Generalzoll von Fr. 15 beibehalten und für andere Südfrüchte ein Zoll von Fr. 20 angesetzt worden. Wir haben nun Italien für alle Südfrüchte die Zollfreiheit zugestanden.

; Einfuhr ¥on gfldfrfichten 1908.

Nach der schweizerischen Statistik.

aus Total Italien Spanien Frankreich; 1. lUouge in metrischen Zeutnern

Orangen und Zitronen 66,12-1 Getrocknete Tafeltrauben und Rosinen 8,505 Feigen, Mandeln, Haselnüsse . . . 19,403 Total

94,031!

31,277 23 6,408

34,023 3,995 3,744

497 7 2,277

37,708

41,762

2,781

L1. Wert in Tausend Franken

Orangen und Zitronen Getrocknete Tafeltrauben und Rosinen Datteln, Feigen, Mandeln, Haselnüsse Total

l,45(i 611 1,804 3,871

688 2 68S

749 320 408

12: l 255

1,376

1,477

268

117. W e i n in F ä s s e r n . Wir haben mit Bezug auf den Zoll dem in den allgemeinen Ausführungen (Seite 169) Bemerkten nur beizufügen, daß in den Unterhandlungen auch die Eventualität einer Abstufung des Weinzolles nach dem Akohol- und dem Extraktgehalt zum Zwecke einer Begünstigung der Coupierweine in Betracht gezogen worden ist. Die vielen Schwierigkeiten, welche sich einer solchen Unterscheidung entgegenstellen, führten jedoch schließlich zur Verständigung über einen Einheitszoll.

213 Die Bestimmung des alten Vertrages, wonach für neuen Wein (Most) ein Abzug von 6°/o gestattet ist, mußte erneuert werden, um zu einer Verständigung über den Zollansatz zu gelangen.

Als Endtermin für diese begünstigte Behandlung wurde der 31. Dezember des Lesejahres (bisher der 1. Dezember) vereinbart.

Mit Bezug auf den Zoll für Wein in Flaschen enthält der Vertrag keine Bestimmung.

In statistischer Hinsicht orientieren die nachstehenden Übersichten. Die italienische Weinausfuhr seit 1862, nach den Hauptländern unterschieden, ist am Schlüsse der statistischen Beilage zu dieser Botschaft auf Grund der italienischen Statistik zusammengestellt. Die größte Gesamtausfuhr aus Italien fand danach im Jahre 1887 mit 3 Va Millionen Hektolitern im Werte von 107 Millionen Lire statt. Die größte Ausfuhr nach der Schweiz hatte Italien nach dieser Zusammenstellung im Jahrel892 mit 554,000hl.

(nach der schweizerischen Statistik 590,000 hl. im Werte von 12,4 Millionen Franken). Ihr zunächst kommen die Jahre 1891 mit 446,000 hl. und 1903 mit 433,000 hl. (schweizerische Statistik 1903 486,000 hl. im Werte von 12,5 Millionen Franken).

Einfuhr von Wein in Fässern 1886--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1. Menge in Hektolitern 1886 1890 18% 1900 1901 1902 1903 Total 559,584 944,770 1,060,037 1,082,347 963,411 1,167,120 1,231,106

aus

Italien. . 132,121 298,255 251.554 Frankreich . 207,753 271,132 99,698 Spanien . 12,844 100,370 542,902 Üsterr.-llnj! . 139,405 184,605 86,923 Dtotsclilani1 45,273 30,970 21,076

312,233 198,479 168,719 235,960 458,167 429,769 82,179 62,709 24,157 14,437

281,273 328,588 438,459 75,988 14.317

485,698 159,457 370,877 104,584 16,208

2. Wert in 1000 Franken

1886 Total 24,985

1890 33,539

1895 30,580

1900 28,601

1901 21,394

1902 30,176

1903 34,551

. 6,792 . 9,276 573 .

. 6,224 . 2,022

10,588 9,625 3,563 6,553 1,099

7,044 4,486 13,572 3,042

7,806 5,736 10,080 3,041

4,565 4,719 8,595 2,258

6,751 8,872 10,304 2,812

12,507 5,740 9,272 3,870

738

942

679

716

843

Italien . . .

Frankreich .

Spanien . .

Österr.-Ungarn Deutschland .

214

Nr. 136--145. V i e h . Da im Viehverkehr zwischen der Schweiz und Italien eine gewisse Gegenseitigkeit besteht, sogeben wir hiernach zum Zwecke einer allgemeinen Orientierung eine vergleichende Übersicht der bisherigen und der neuen Zölle beider Staaten, unter Beisetzung der Ein- und Ausfuhrziffern.

Übersieht der schweizerischen und der italienische» Viehzölle.

(Die Vertragszölle sind halbfett gedruckt.)

Einfuhr ans Italien 1903 (1000 Fr.)

18,971

2,435

664 78 10 186 11 2,978

58 1,302

23 26,716

Schweizeris eher Zoll (Fr. per Stuck) IIC:0 bisher

Italienischer Zoll (Lire per Stück)

bisher

Ochsen . .

32.-- 38. -- 18. -- 25.

J 30.-- ' [ Stiere 50.-- Kühe 30. -- 12. -- 18. -- 18.-- 30.-- Rinder, geschaufelt l; uo. --2\; 12.-- 25.- Jungvieh . . . .

10.-- 15.-- Mastkälber . . . 1 8o 5. -- to -- Andere Kälber Schweine : über 60 kg. . .

3.75 5.-- 10.-- 15.--

4.-- --.50 2.--

neu 38. --

Ausfuhr mieli Italien: 1903 (1000 Fr.)

0,a

ig. --

276 10.-- 1533 91 O B. --L>\; 11 892 ( 8 8o .i 3 10.-- S 5i bis 60 kg. . . 1 °' 1« 3q 10.-- 3) 25 1-- .75)i> '~ ' Q Schafe . . . . 3.

«J.

2 -^-.50 2

Ziegen

. . . .

1 -~

·-

3. --

3. --

2,5

2,836

Über die Bewegung der Bin- und Ausfuhr von Ochsen, Stieren, und Schweinen geben die nachstehenden Übersichten nähern Aufschluß :

Schweizerische Einfuhr von Ochsen 1892--1903, Nach der schweizerischen Statistik.

1892

1895

1900

1901

1902

1903

Total

Stuck Stuck Stuck StUck Stuck Stllck 1000 Fr 32,459 54,810 46,762 44,124 48,865 60,430 33,347

Italien Frankreich . . . .

Österreich-Ungarn . .

Deutschland . . . .

7,982 32,788 31,392 25,008 22,812 35,031 18,971 13,623 7,431 8,493 9,120 14,779 12,587 7,0844,447 5,830 3,191 0,168 7,300 8,321 4,873 6,402 5,911 3,686 3,828 3,974 4,491 2,420

aus

*) Stiere zum Schlachten mit Milchzähnen : vertragsmäßig 30. -- ; andere 50. -- (Generaltarif). 2) Rinder, die mehr als 4 Milchzähne verloren haben, unterliegen nach dem italienischen Tarifrepertorium dem Zoll der Kühe. 3) Zum Schlachten. 4) Bis 10 kg. --. 75, über 10--20 kg. 3. --, über 20 kg. 3. 75. 5) Über 10- 20 kg. 3. --, über 20 kg. 10. --.

215

Einfnhr von Ochsen aus italien 1862--1903.

Nach der italienischen Statistik.

StUek

1862') 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870

323 281 244 340 369 912 706 693

3,364 1901

3,519 3.248

1873

1,04:7

1874 1,104 .1875 2,106 1876 1,115 1877 2,865 1878 4,137 1879 3,270 1880 1,555 1902

Stück

Sttlck

Stllck

1871 1872

1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1 1888 ) 1889 1890 1903

Stllok

Stuck

Stuck

25,143

23,240

34,535

1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900

965 656 684 979 1,262 2,515 1,419 2,889 6,367 4,024

11,529 6,2538,87633,531 28,526 23,76a 27,444 19,95225,351 30,173

1903 Wert

Fr. 15,541,000

Die Schweiz nimmt fast die ganze Ausfuhr von Ochsen, Stieren und Schweinen aus Italien auf. Im Jahre 1903 betrug; diese dem Werte nach an Ochsen 16,9 Millionen Lire, wovon für 15,5 Millionen Lire nach der Schweiz; an Stieren 2,4 Millionen.

Lire (fast ausschließlich nach der Schweiz) ; ferner an Schweinen 3,a Millionen Lire, wovon für 3,i Millionen Lire nach der Schweiz-

Schweizerische Ein- und Ausfuhr von Stieren 1892--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

1. Einfuhr. 2 ) 1892 1895 1900 1901 1902 Total

Stuck 1741

Italien .

Osterreich- Ungarn .

Frankreich . . .

Deutschland . . .

524 260 425 532

aus

Total 1656 mach Deutschland . . . 1058 Italien .

330 Österreich-Ungarn .

96 Frankreich . . . 147 Rußland . . . .

1

Stück

Stuck

Sttlck

Stuck

1000 Fr.

6763

3520

2495

6798

9058

4042

518 1316 486 175

4202 1117 1443 36

5756 1705 1547 50

2435 832 754 21

3099

4078

3666

2061

2175 813 31 34 39

2931 888 67 119 45

2640

1638 276 45 48 48

5364 2999 914 89 377 164 239 55 2. Ausfuhr.3) 2448 2544 1820 359 25 228 15

1835 614 15 55 17

l ) 1862--1888: Zuchtstiere Inbegriffen.

) Meist zur Zucht.

s

1903

Stück

2

823 50 105 43

) Meist zum Schlachten..

216

Eiufulir von Schweinen1} 1886--1903.

Nach der schweizerischen Statistik.

Total

Aus : Italien . .

öäterreicliUngarn .

Frankreich .

Deutschland

1886

1890

1895

1900

1901

1902

1903

Stück

Stuoli

Stück

Stuck

Stück

Stuck

Stück

Wert 1903 1000 Fr.

42,135 99,307 91,447 67,216 72,172 84,334 88,461 10,144

,.

6,290 65,753 61,032 55,011 51,799 57,495 27,808 2,978

..

..

..

8,482 11,588 13,575 7,0(53 12,442 10,418 5,789 555 12,967 17,928 3,564 877 6,696 15,694 29,374 3,850 727 25,478 2,759 14,319 4,038 12,427 4,2<51 1,231

Nrn. 563--569. H ü t e . Über die bisherigen und die Italien .zugestandenen neuen Hutzölle orientiert folgende Übersicht: Jetziger Neuer Neuer VertragsGeneralVertagszoll zoll zoll · (Fr. per 100 kg.)

Ungarnierte Hüte : aus Stroh aus HaarHlz aus Wollfilz 'Ganz oder teilweise garnierte Hüter aus Stroh aus Haarfilz: ^ Männer | _ \ für Frauen / aus Wollfilz: (^ Annerì . . .

(für Frauen/

100 75 75

175 250 175

135 160 120

200 _

250

-- (270 1320 J^OO \230

120

120

m

300

Ungarnierte Strohhüte wurden 1903 für Fr. 542,000 eingeführt, und zwar aus Deutschland für Fr. 321,000, aus Frankreich für Fr. 134,000 und aus Italien für Fr. 59,000; die Einfuhr garnierter Strohhüte betrug im gleichen Jahre Fr. 830,000, wovon aus Frankreich Fr. 537,000, Deutschland Fr. 201,000, Italien bloß Fr. 30,000. Nicht ausgerüstete Filzhüte gingen 1903 insgesamt für Fr. 244,000 (Deutschland Fr. 123,000, Italien Fr. 34,000), ausgerüstete für Fr. 1,167,000 ein, wovon aus ') 1886 und 1890: von 25 kg. oder darüber; 1895 bis 1903: 60 kg.

·oder darüber.

217

Deutschland für Fr. 519,000, aus Italien für Fr. 354,000 und aus Frankreich für Fr. 156,000.

Unser Hutexport bezifferte sich im letzten Jahre auf nicht ganz 1,5 Millionen Franken; davon fallen auf ungarnierte Strohhüte Fr. 800,000, auf ausgerüstete Fr. 524,000.

Italien exportierte im gleichen Jahre für über 20 Millionen Lire Hüte, davon für 12,6 Millionen Strohhüte; seine Hauptabsatzgebiete sind England und die Vereinigten Staaten.

4. Ausfuhrzölle.

a. Z ö l l e bei der A u s f u h r aus I t a l i e n . Beim Abschluß des alten Vertrages bestand für rohe und gezwirnte Seide noch ein Ausfuhrzoll von L. 38. 50 per 100 kg., der dem italienischen Staat im Jahre 1890 L. 734,000 eintrug. Dieser Zoll ist inzwischen durch Gesetz vom 28. Juni 1892 aufgehoben worden.

Von den heute noch bestehenden italienischen Ausfuhrzöllen interessieren uns im wesentlichen nur diejenigen für rohe Seidenabfälle, L. 8. 80 und 14. --, die im neuen Vertrag, wie schon im alten, gebunden worden sind. Die Schweiz bezog im Jahre 1903 aus Italien 3150 q. Seidenabfälle im Werte von 2,2 Millionen Franken.

Ferner ist im neuen Vertrag bestimmt, daß Italien während der Dauer desselben keine neuen Ausfuhrzölle erheben darf; ausgenommen sind einzig die Knochen, die zwar gegenwärtig zollfrei sind, für die sich aber Italien freie Hand vorbehalten hat.

Wir selbst haben in unserm neuen Generaltarif den Knochenausfuhrzoll, im Interesse unserer Leim- und Düngerfabrikation, von 10 Rp. auf Fr. 2 erhöht.

Italien sandte uns im Jahre 1903 nur 98 q. rohe Knochen im Werte von L. 8300.

b. Z ö l l e bei der A u s f u h r aus der S c h w e i z . Ein großer Teil unserer bisherigen Ausfuhrzölle ist durch den neuen Generaltarif aufgehoben worden ; es sind dies die Ansätze für Tiere, frisches Fleisch und Bienenstöcke, deren heutige Berechtigung allseitig verneint worden ist. Die übrigen Ausfuhrzölle sind für Alteisen und Eisenabfälle von 20 Rp. auf 40 Rp., für Knochen von 10 Rp. auf Fr. 2 erhöht worden. Für rohe Häute und Felle blieb der Zoll von Fr. l bestehen. Für Lumpen und MaBundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

·

15

218 kulatur wurde im Interesse unserer Karton- und Papierfabrikation, für die sich ein Mangel an diesem Rohstoff immer mehr fühlbar macht, an Stelle der bisherigen Zollfreiheit ein Ausfuhrzoll von Fr. l aufgestellt. Alle diese neuen und bisherigen Zölle sind im neuen Vertrag gebunden worden. Im übrigen übernimmt auch die Schweiz die Verpflichtung, keine neuen Ausfuhrzölle zu schaffen. Italien verlangte für Alteisen nachdrücklich die Belassung des bisherigen Zolles von 20 Rp. Im Interesse unserer Eisenwerke, der$n Konsum von Alteisen zum Umschmelzen ein wachsender ist, mußten wir die Forderung ablehnen. Die Ausfuhr von Alteisen ist in unserer Statistik nicht ausgeschieden ; dieselbe ist aber sehr bedeutend. Italien bezog nach seiner eigenen Statistik im Jahre 1903 aus der Schweiz rund 100,000 q. Alteisen im Werte von 750,000 Lire, bei einem Gesamtimport von 1,670,000 q.

Die vorstehenden Auseinandersetzungen, neben welchen wir auch auf die statistische Beilage zu dieser Botschaft verweisen, dürften genügen, um Ihnen ein allseitiges Urteil über den neuen Vertrag zu ermöglichen. Derselbe bietet vor allem den allgemeinen Vorteil, der bei jedem Handelsvertrag vorangestellt wird, daß er dem Handel für eine längere Periode wieder die nötige Sicherheit gewährt. Es darf aber gesagt werden, daß der Vertrag nicht nur in dieser allgemeinen Beziehung, sondern auch hinsichtlich der speziellen Vorteile, die er bietet, den billigen Anforderungen der an demselben interessierten Erwerbsgruppen unseres Landes Rechnung trägt. Wie schon am Eingange unserer Botschaft bemerkt, kann die unsern Delegierten gestellte Aufgabe, neben Zollermäßigungen zu Gunsten unserer landwirtschaftlichen und industriellen Ausfuhr, bei aller Rücksichtnahme auf den Konsum, auch höhere Einfuhrzölle zum Schütze unserer Landwirtschaft zu erzielen, fast durchwegs als gelöst betrachtet werden. Es sind überhaupt für die meisten am Verkehr mit Italien interessierten Branchen unserer Industrie sowohl als unserer Landwirtschaft ausgiebige Verbesserungen der bisherigen Export- und Importbedingungen erreicht worden. Wenn eine Klasse Grund hätte, unzufrieden zu sein, so wäre es allenfalls der k o n s u m i e r e n d e Teil unserer Bevölkerung, der in Zukunft vielleicht mit einem etwas höhern Einstand einiger wich-

219 tiger Verbrauchsartikel zu rechnen haben wird, wenn auch anderseits immerhin einige nicht unerhebliche Erleichterungen für unsere Bezüge eintreten und für eine Reihe von wichtigen Importartikeln, wie Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, Gemüse, frisches Obst, Südfrüchte, Eier, Butter, Geflügel etc., teils die Zollfreiheit, teils die bisherigen niedrigen Zollansätze verbleiben. Abgesehen hiervon ist im allgemeinen jeder Konsument auch an der Prosperität der inländischen Produktion interessiert.

Für unsere Käsefabrikation und Milchkonservierungsindustrien, die Schokoladefabrikation, die Textilindustrie, namentlich für die Baumwollfärberei und -Druckerei, Seidenweberei und Stickerei, ferner für die Maschinenindustrie und Bijouterie, sowie für eine Reihe kleinerer Industrien und Erwerbszweige bringt der Vertrag für die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach Italien sehr erhebliche Zollermäßigungen, deren praktischer Wert zum Teil allerdings dadurch beeinträchtigt wird, daß sie sehr verspätet kommen. Wenn sie beim Abschluß des Vertrages von 1892 erlangt worden wären, hätte man sich von ihnen eine bedeutend größere Wirkung versprechen können, als jetzt; ist es doch bereits so weit gekommen, daß nicht nur unsere Landwirtschaft, sondern auch ein Teil unserer Industrie, anstatt an die Ausdehnung oder Erhaltung ihres Exports nach Italien zu denken, sich gegen den Andrang des Imports aus diesem Lande in Verteidigungsstellung setzen muß. Die Landwirtschaft erreicht nun in dieser Hinsicht, was auf dem Vertragswege überhaupt erwartet werden konnte. Wollte sie mehr, so müßte sie gegen die Annahme des neuen Vertrages wirken und auf den Zustand der Vertragslosigkeit und der gegenseitigen Anwendung der Generalzölle hinarbeiten, den wir im allgemeinen Interesse des Landes und der" freundschaftlichen Beziehungen mit unserm Nachbarstaate Italien glaubten.

vermeiden zu müssen. Wir sind aber überzeugt, daß ihre Vertreter das Erreichte ' würdigen und sich damit zufrieden erklären werden.

Wir schließen unsere~|Botschaft mit dem Ausdruck des Dankes an unsere Delegierten, welche bei den langwierigen und mühevollen Unterhandlungen eine Ausdauer und Hingebung bekundet haben, welche die allgemeine Anerkennung verdient.

220

Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme des Vertrages beantragen, versichern wir Sie neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Statistische Beilage zur Botschaft.

Inhalt.

Seite

I. Schweizerische Ausfuhr nach Italien in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900, 1903 223-230 u. Schweizerische Einfuhr aus Italien in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900, 1903 231-241 IH. Spezialhandel der Schweiz mit den verschiedenen Ländern im Jahre 1903 , 242 IV. Anteil der verschiedenen Länder am Warenverkehr der Schweiz und Italiens im Jahre 1903 (Vergleichende Zusammenstellung) 243 V. Italienische Ausfuhr von Wein in Fässern 1862--1903 . . . 244

223

Statistische Beilage zur Botschaft.

i.

Ausfuhr nach. Italien 1886--1903.

Wert in Tausend Franken.

(Ganz unbedeutende Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)

Nr, der

Schweiz,

Artikel.

1886. 1880. 1895. 1900. 1903.

Statistik.

Tausend Franken.

Abfälle und Dlingstofie .

.

.

89

56

89

86

98

Davon : 7

Lumpen Chemikalien, etc

Davon : Droguerien, uicht genannte .

Alkaloïde Nicht genannte Apothekerwaren1) 20 Pharmaz. Präparate (Pulver, Pflaster etc.) : in Engros.packung 21 Pharmaz. Präparate (Pulver, Pflaster etc.) : in Detailpackung 23/24 Parfümerien u. kosmet. Mittel 32 Weinstein, roh 87 Wichse 88 Leim, roh; Schusterpappe .

89 Leim, gereinigt (Gelatine); Fischleim 103 Teerfarben 13« 14 15 a

Glas- und Glaswaren

.

.

.

Davon: ' 116/17 Hohlglas und Glaswaren: geschliffen etc Holz- und Holzwaren

128 132 133/34 139 140 141

.

Davon : Brennholz: Laubholz .

Holzkohlen Nutzholz, roh Bretter etc.: Laubholz2) ,, ,, Nadelholz.

Balken, Schwellen etc.2)

.

.

. .

·.

. .

. .

. .

21

30

19

30

47

970

1,207

1,530

2,111

2,825

9 8 | > 22 J

7

15 t 141 196 < l 16

. .

3

6

33 42 l 2 12

9 9 3 8 33

63 271

36 592

28

. .

34

260 644 57 118 117

98

2

106

71

10 3 2 17 29

14 21 4 9 30

13 40 16 19 19

24 33 34 942 1,087 1,295 40

39

59

14

23

33

24

36

1,402

1,436

914

1,252

1,335

335 444 62 115 55 2

397 183 74 73 21 2

837 156 308 85 122 27

350 88 289 126 9l 63

248 242 191 125 229 3 )

*) Inklusive ChinaextraH und raffinierter Kampfer.

begriffen in den Nummern 139/40.

2

) Ausgenommen eichene.

3

) In-

224 Nr. der Schweiz, Artikel.

Statistik, 160 Möbel etc. : roh ,, ,, poliert . . . .

163 Landwirtschaftliche Erzeugnisse Davon : 184 Heu . .

Leder und Schuhwaren . . .

Davon : 191 Zeug- und Riemenleder ; Kalb-

1886. 1890. 1895. 1900. 1903.

Tausend Fra.nkcii.

'>

11

43 63

22 79

26 15 59

48 38 62

155 26 89

55 306

43 341

42 169

43 289

71 267

268 ') 307 M 121 Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegen65t 499 stände . . .

. .

571 Davon : Bücher u n d Karten . . . . 124 106 99 Gemälde, Stiche , Photographien etc.

121 167 117 Instrumente und Apparate ; optische Gläser . . . .

1 46 Elektrische ,Apparate . . . 1 218- 175 t 83 Orthop. Apparate ; Chirurg.

Verbandmittel . . . .

125 118 46 Uhren . 1 . . . . . . 8,218 6,602 4,889 Davon : Teile u. Rohwerke v. Taschen2 uhren 88 55 43 24 Musikwerke 30 Taschenuhren von Nickel etc. ; Pedoineter 840 561 814 -- von Silber 4,658 3,151 2,364 -- v o n Gold . . .

2,843 2,504 1,600 Chronographen, Repetieruhren l 19 29 etc .

.

. .

Fertige Werke für TaschenI 1 1 uhren Gehäuse für Taschenuhren v.

1 1 Nickel etc Andere fertige Teile v. Taschenuhren 42 101 65 Maschinen und Fahrzeuge . . 5,002 4,551 4,915 Davon : 246 143 Dampfkessel 193 ?

9 Dynamo-elektrische Maschinen 661 2 -- -- Eiserne Konstruktionen ) . .

1 Land- und hauswirtschaftliche 7 Maschinen 109 t 174 Müllereimaschinen . . . . 1 244

238

207

699

761

162

126

223

190

64 198

102 258

/

206 208 213 215 216

223 229 230 231 232 233 234 235 238

239 240 241 242 243

*) Leder aller Art (ausgenommen Sohlleder).

!

2

4.ÖA

14 31 6,362 7,738 14 30

93 41

1,449 2,593 2,571 2,271 2,121 2,487 123

134

1

25

2

40

42 8,097

31 8,296

144 145 1,801 2,627 44 43 23 476

) Brücken, Eisenbahnmaterial etc.

21 371

225 Nr. der Schweiz, Statistik.

Artikel.

1886.

1903.

Tautlend .Franken.

Nähmaschinen . . . . . .

Spinnerei- und Zwirnerei-

244 245

1890. 1895. 1900.

')

')

3

18

24

266

y ?

maschinen 915 682 874 -- _.

Stickmaschinen 378 37 24 -- Strick- und Wirkmaschinen .

46 147 27 13 Webstühle u.Webweimaschinen 407 527 1,555 2,457 1,433 ? · ' ?

Werkzeugmaschinen . . . .

34 43 20 Andere Maschinen und fertige Teile davon . . . . . '3,543 3,229 929 1,374 2,027 Lokomotiven 4 32 -- 104 10 Maschinenteile, roh vorgearbeitete von mindestens 50 kg. ; Kesselteile, Eisenbahn 1 14 materia! etc 34 26 8 188 177 Treibriemen 241 305 100 104 Kratzen und Kratzenbeschläge 72 101 86 91 Fuhrwerke u. Schlitten z. Personentransport 2) ; Kran· · 2* 5 68 kenfahrstühle . . . ". l 'lA 6 25 Fahrräder 7 i 1 l U -- Eisenbahnwagen 81 46 2 289 1 Lastschiffe und Fischerbarken Ì 51 8 Andere gewöhnliche Schilfe .

12 · 23 14 1 Luxusschiffe 34 11 86 J

267

Aluminium und Waren daraus .

Davon: Aluminium, rein . . . . .

246 247 248 249 250 261 252/53

254 255 259

· r «

260 261/64 265« 265 &

--

--

106

108

245

--

--

90

98

213

Eisen und Eisenwaren . . . 1,071 1,191 660 1,150 1,914 Davon : 278 Roheisen, Luppeneisen, Rohschienen, Bruch- u. Alteisen 784 441 274 346 479 139 297 286/87 Gusswaren 109 360 55 59 21 288 Röhren, rohe 33 '7 61 289 Eisen-, Blech-, Drahtwaren': roh ; vorgearbeitete Werkzeuge ; Pflugscharen ; Achsen,Ambosse, Röhren, Zugstangen, Weichen, Kreu38 zungen etc 26 129 Ì f1 21 290 Laschen, Unterlagsplatten etc.; f> OTCTC 3AA 9 11 Sensen 2 ^1 ?

275 ' ( 395 291/92 Andere gemeine Eisenwaren . J 96 201 294 Feine Schmiedewaren : email167 195 liert t 27 l f 5 6 60 295 -- vernickelt 67 · !· " 39 i 3 ?

50 41 61 291/95 Uhrenmacherwerkzeuge _47 *) lu Nr. 247 inbegriffen.

2 ) Ausgenommen Kinderwagen und -schütten.

226 Nr, der Schweiz.

Statistik.

Artikel.

301 305

Andere unedle ' Metalle und Waren daraus . . . .

Davon : Kupferu.M^BsinginBarrenetc.

Kupferschmied-, Rot- u. GelbgiesserVaren Zinn, gehämmert etc., Blech, Stanniol, Draht . . . .

316

1886. 1890. 1895. 1900. 1903.

Tausend Franken.

Edelmetalle und Waren daraus, exklusive Münzen . . .

Davon :

124

115

278

354

7

5

3

20

82

26

14

7

24

48

29

54

146

164

3,513') 2,559

2,089

1,835

324 327

Gold, Silber etc., gewalzt . .

252 Bijouterie 2,523

361

Mineralische Stoffe . . . .

bavon: Coaks. . '.

123 __

1,649 899

1,465

1,522 1,531 1,172 272 248 484

158

117

116

226

3

4

3

87

462 463 464

Nahrungs- find Genussmittel . 1 2,382 11,122 9,305 7,243 8,888 pavon : Kakaopulver; Schokoladeteig.

89 626 1,297 404 Schokolade ', 474 1,076 1,642 . > .32.4 Früchte, eingemacht. . . .

11 5 87 l 45 78 Zuckerwaren 82 196 57 47 50 68 66 Fische, frisch Kastanien 41 47 63 22 23 Kartoffeln 170 18 1 10 19 72 86 33 Kaft'eesurrogate 23 53 Hartkäse 10,486 9,790 7,780 4,504 4,454 Kondensierte Milch . . . .

44 42 63 20 22 Suppenartikel 44 8 19 2 110 1 Kindermehl 213 108 168 l 131 52 Zigarren und Zigaretten . .

213 131 119 91 Bier- u. Malzextrakt in Fässern 61 168 105 178 88 Presshefe 8 13 61 -- -- ?

?

Schaumwein in Flaschen . .

23 33 37 Branntwein und andere geistige Getränke , ausgenommen Liqueurs, in Fässern . ·.

26 26 20 38 21 ,, ,, Flaschen 8 13 14 3 5 Liqueurs 80 25 25 53 29 ?

Wermut 62 8 16 88

471

Öle und Fette . .

Davon: Talg .

371 372 377 378 380 393 399 425 428 431 437 438 444

450 453 459 461

l

) Inklusive HUnzen.

.

78

29

73

52

61

27

7

8

25

32

227 Nr. der Schweiz.

Statistik.

477 481 482

Artikel.

1886.

491 492 493 494 495 496 497

499 500 501

502 503 504 506 507

508 514

:1895.

1900.

1903.

Tansemd Fraiiken.

858

Papier und Papierwaren . .

Davon -.

Faserstoff, trocken . . . .

Briefpapier und Enveloppen, in Kartons etc Etiketten, Formulare etc. ; En-

450') -- 46

489

1890.

Baumwolle und Saumwollwaren Davon : Baumwollabfälle Baumwollgarn: einfach roh .

davon : -- bis und mit Nr. 40 . . .

-- Nr. 41 und darüber . .

Baumwollgarn, gezwirnt . .

-- gebleicht, einfach od.dubliert -- gefärbt, einfach . . . .

dubliert -- auf Spulen etc., sowie dreioder mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen Baumwollgewebe : roh, glatt .

davon : -- 6 kg per 100 m2 oder mehr -- unter 6 kg, weniger als 20 Fäden3) .

. . .

20 Fäden oder mehr3) Baumwollgewebe: gebleicht, glatt davon : -- über 7 kg per 100 m 2 . .

-- bis 7 kg ,, ,, ,, . .

Baumwollgewebe : bunt, glatt davon : -- über 7 kg per 100 m 2 . .

Baumwollgewebe: gefärbt. glatt davon : -- über 7 kg per 100 m 2 . .

-- bis 7 kg ,, ,, ,, . .

Baumwollgewebe : bedruckt , glatt . . . .

davon : -- über 7 kg peir 100 m 3 . .

Gemusterte Gewebe . . . .

1 ) In nassem Zustande.

") Ueber 38 Fäden.

10,801

601

215

295

493

83

136

109

229

-- 23

3

56

53

29

77

140

8,315 <1,714 3,462 3,794

56 157 1,498 1,773

43 502

52 178

106 109

1,459 1,184 39 589 63 52 ' 117 40 56 25 23 17

390 172 46 67 35 22

121 57 89 35 40 27

89 20 50 30 70 18

12 2,579

7

24

792

273

185 305

342 106

235

287

71

| 4l4) 16 4) 1 27 ili

2 16

2 33

2,538") 7762) J

834

437

252

144

176

?

?

267

?

?

126

193 59 36

85 59 17

73 103 30

?

1,162

?

893

35 569

17 219

28 344

?

?

528 41

120 99

113 231

2,826

1,505

524

315

?

1,476 40

502 33

304 58

?

?

2,786

?

31

') Bis und mit 88 Fäden.

21 3

) Per 5 Millimeter im Geviert.

228 Nr. der 1886. 1890. 1895. 1900. 1903.

Schweiz.

Artikel.

Statistik.

Tausend Fninkt'Ti.

515 Sammetartige und broschierte 18 43 39 Gewebe . . . . .

106 55 22 54 115 77 20 516 Plattstich- und Spitzengewebe 523 Kettenstich - Stickereien : Vor112 hänge 70 25 55 271 96 33 8 6 39 524 -- andere 525 Plattstich-Stickereien : Besatz920 1,037 1,241 artikel ·. · 445- ·754 134 267 94 32 77 527 -- andere ' 529 Spitzen 204 11 160 57 15

Flachs, Hanf, Jute etc. und Waren daraus . . . .

Davon: Leinengewebe, über 22 Fäden1) und alle nicht rohen oder gebrauchtenLeinengewebe Stickereien i und Spitzen . .

372

300

252

284

269

259 6

212 4

200 17

218 34

183 48

Seide und Seidenwaren . . . 5,541 Davon: 637 557 Cocons . .

.

. . .

164 558 Abfälle 560 Grège (Ungëzwirnte Rohseide) 1,025 561 Ungezwirnte Floretseide . ·.

60 562 Organzine und Trame (ge372 zwirnte Rohseide) . . .

74 563 Gezwirnte Floretseide . . .

247 564 Seide, abgekocht, gefärbt . , 5656 Gefärbte Resten- und Aus?

schuss-Seide .

566 Näh- und Stickseide etc., roh 1 Floretseide, roh . . .

8 567 gefärbt . . . ) 568« 5686 Seide auf Spulen etc.2) . .

49 569 Seidenbeuteltuch .

1 1,038 570 Gewebe aus reiner Seide . .

634 572 Gewebe aus Halbseide . . .

·3 573 Shawls, Schärpen etc.: aus Seide 'i 574 aus Halbseide . .

575 Bänder a u s Seide . . . . 347 642 576 -- aus Halbseide . " 24 579 Stickereien 62 580 Seidene Spitzen Wolle und Wollenwaren . . . 1,085 Davon : 582 Wolle, roh und gewaschen.; 250 Abfälle

4.682

546 550

3,816

4,875 6,375

225 305 913 37

164 108 717 13

493 178 645 63

299 53 241

565 118 294

875 2,399 117 293 549 325

14 10 ( 14 8 l 21 57 41 217 ( 186 302 t 512 122 369 ?

252 ?

· -- 318 540 762 396 13 31 58 91 1,360 1,038

145 133 14 53 14 29 30 34 16 54 197 193 659 730 220 263 18 58 1 5 177 176 141 205 116 182 56 54 904 1,126

o

135

') Per 5 Millimeter im Geviert. ') Für den Détailverkauf.

127 . 115

412 169 664 75

278

229 Nr, der Schweiz.

Statistik.

Artikel,,

1886.

597 599 607

·.

276 davon : -- roh, einfach oder dubliert; 250 Watte -- roh, drei- oder mehrfach .

26 Wollgarne auf Speien etc., zum 1 Detailverkauf . . . . . 30 Wollgewebe . 336 davon : -- gebleicht, gefärbt, bedruckt, über 300 g per m 2 . . 1 335 bis 300 g per m2 ?

Filztiicher z. Papierfabrikation Stickereien und Spitzen '. .

13

612 615 616

Kautschuk , Guttapercha und Waren daraus . . . .

Davon : Kautschuk etc., geschnitten .

-- Schläuche etc Elastische Gewebe . . . .

587 592

596

619 621 622

1895. 1900.

1903.

Tausend Franken.

Kammgarn

585

1890.

Stroh, Rohr, Bast etc. und Waren daraus . . . .

Davon : Stroh, Reiswurzeln etc., gefärbt etc Strohgeflechte (Tressen) . .

-- feine Waren

Konfektion und Modewaren Dcivon : 623/25 Baumwollene 626/27 Leinene 628/29 Seidene 630 Wollene 631 Spitzenkleider und gestickte Kleider 635 Wollene Wirkwaren . . . .

743

660

430

405

651 51

597 41

407 23

351 46

21 365

41 177

79 202

161 233

56 365 1 101 .2 20 13 3

81 107 14 13

95 135 18 16

345

140

60

57

60

9 3 271

12 3 115

19 12 24

33 10 12

32 12 11

236

197

353

565

680

5 169 8

3 168 9

12 301 26

26 505 27

106 524 42

534

395

186

151

261

15 3 .

42 31

15 4 10 17

37 11 11 19

75 23 39 23

?

55

3 18

1 27

14 28

42 17

124 81 ?

70

3,257 3.769

Tiere

2,438 3,158 3,408

Davon:

651 657 658 659 660

Pferde Zuchtstiere Kühe Rinder Jungvieh, ungeschaufelt

164 348 1,02l1)! 16l2) 1,7093)|2,1254)/ . .

2765) 1 ,075

435 552 389 182 138 276 828 1,506 1,533 242 91 473 892 719 447

') Schlachtvieh über 150 kg. !) Ochsen und Stiere, geschaufelt; Nutzvieh. ') Nutzvieh über 150 kg. 6) Kühe und Rinder, geschaufelt ; Nutzvieh. *) Bindvieh von 60--150 kg.

230 Nr, der Schweiz, Statistik.

Artikel.

669 670 671

Tierische Stoffe Davon : Rohe Häute .

Rohe Felle Sattler- und Kürschnerfelle, mit Haaren Pferdehaare .

. .

. .

Blasen, Därme, Käselab . .

676 683

710

Davon : Backsteine, Platten, Fliesen, roh Feine Töpferwaren . . . .

714

Verschiedehe Waren . . . .

Davon : Quincaillerie und Mercerie ') .

Gesamt ansfnhr, ohne gemünztes Edelmetall , in Millionen Franken . .

1

1890.

1895.

1900. 1903.

Tausend Franken.

Tonwaren

697

1886.

) Ausgenommen Schmuckgegenstände.

746. .35,9 . 389

431

398

372 124

113 164

82 129

129 125

94 189

199 11 16

27 7 29

104 21 31

78 47 33

3 33 43

192

141

105

119

102

72 108

24 102

8 83

13 80

14 66

130

125

73

99

126

96

78

33

56

39

58

51

39

44

62

23t

II.

Einfuhr aus Italien 1886--1903.

Wort in Tausend Franken.

(Die Ziffern ia Klammern nach dem Texte jeder Position bedeuten die entsprechenden Nummern des neuen schweizerischen Generaltarifes vom 10. Oktober 1902. Ganz unbedeutende Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)

Nr. der Schweiz.

1886. 1890. 185)5. 1800. 1908.

Artikel.

Statistik.

3 5 6

11 13«

17.

18 20/21

25 29 34c 37,50 44 45

48«

56 73

Abfälle und Düngstoffe . . '.

Davon : .

Abfälle von Edelmetallen (868) Traber und flüssige Weinhefe (218) . . . . . . . .

Viehfutter (Kleie, Ölkuchen, Johannisbrot, etc.) (21B und 215)

201

567

2

158

42

347

321

39

42

26

37

23

76

189

511 1,073

1,41+

Chemikaiien etc.

Davon : Pharmazeutische Rohstoffe, unzerkleinert (966) . .

Drogerien , nicht genannte (968) . .

Rizinusöl, farblos, gereinigt.etc.

(ex 974) Süßholzsaft (970) . . . .

Pharmazeutische Präparate (981) Zitronensaft (987) . . . .

Schwefel (993) Cai cium carbid (1010) . . .

Gerhstoffextrakte, flüssig und und fest ; Gallussäure, Gerbsäure (1054, 1055) .

Eisen-, Kupfer- und Zinkvitriol (1043, 1044) Arsenige Säure; Schwerspat; Bittersalz . Glaubersalz, Schwefelblüten, etc. (994, 1003, 1090, etc.) . . .

Arsensäure, Bleizucker, Borax, ungenannte Natronsalze, . etc. (1004/06, 1019, 1021 28) Oleün (Ölsäure) (1116) . . .

Zitronensäure, Weinsteinsäure (1060)

1,226

1,738

1,099

1,482

1,305

34

178

43

21

20

54

26

23

41

39

4 ?

12 40

12 53

11

36

7 42

28

45

21

78 11

365

118 501

256

17 198

1

54 15 223 19

14

17

7

90

99

1

2

6

20

15

13

20

47

127

87

24

83 31

13 7

61 113

7 1

?

2

14

15

48

589 1,470

115

1,806

232 Nr. der Schweiz.

Artikel.

Statistik.

74« Albumin, etc.; nicht genannte

zubereitete Hülfsstoffe (1071/73) 76/77 Stärke und Stärkegummi (1078/81) 83 Schießbaumwolle (1082) . .

Streichkerzchen (1086) . . .

85 Leim, roh (Tischlerleim) 88 (1015, ,1077) . . . .

92 Farbbeeren , -rinden , -wurzeln, etc., roh (1093) . .

Farberden, gemahlen, etc.

93 (1090)' 94 Farbbeeren und Farbhölzer, gemahlen, etc. (1094)

1886.

18üO. 1895. 1900. 1903.

Taus end Franken,

86

49

58

20

47

12 -- 12

14 12 13

11 21 10

22 22 22

27 12 30

5

5

3

6

20

285

453

302

341

315

9

19

20

33

22

26

40

6

7

5

38

32

56

116

94

12

8

4

22

23

3

1

9

11

12

?

?

10

14

20

Holz und Holzwaren . . .

483 Davon : 128 Brennholz, etc. : Laubholz (221) , 2 3 131 Gerberrinde, Gerberlohe (225) 24 132 Holzkohlen (224) 138 Eichene Schnittwaren (233, 235) } 139/40 Bretter, Latten und Schindeln ( 19 (234, 236, 237) . . . . 1 146 Fourniere aus gemeinem Holz 1 (241) .

34 149 Korkholz, verarbeitet (228) .

160 Möbel, etc., rohe (259, 261) .

54 162 -- bemalt, gefirnißt, fourniert (260, 262) 9 -- poliert (260, 262) . . . } 163 164 -- geschnitzt, gepolstert, etc.

131 (263/67) \ 165 -- aus Ebenistenholz, etc.

(259/64) -- 166 Andere Holzwaren: bemalt, etc.

(268, 271) 22 169 & 171 Leisteu und Rahmen, etc.

(273/74, 276/77) . . .

59

821

919 1,061

1,366

109 112 118

Glas u n d Glaswaren . . . .

Davon: Fensterglas, gewöhnliches (686) Flaschen aus gewöhnlichem Glas (691) Hohlglas in grobem Geflecht (696) '

59 18 41

117

121

38 16

36 23

f 124 1 S 1 34

243

131

273

62

67

55

1 58 96

3 24 53

7

33

34 32 74

40 62

101

124 95

l 95

194

254

17

19

37 6

28

32 f

54 77

258 ·

3

15

36

3

17

13

28

45

52

65

233 Nr. der

Schweiz.

Artikel.

1886.

1890.

Statistik, Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Davon : 181 Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische (220) .

182 Gras- und Kleesnat (182) . .

183 Andere Sämereien (183) . .

184 Heu (212) 185 Laub, Schilf, Stroh (211) . .

S88&189 Bäume, Sträucher, etc.

(208/101 Leder, Lederwaren, Schuhwaren

190 191 192 194 195 198 205

1895.

1900.

1903.

Tausend Franken.

231

256

331

447

338

14 20 1 85 4

35 14 25 16 7

61 135 19 28 6

28 45 2 294 11

30 72 17 111 17

47

74

78

63

87

434

309

492

582

690

45

115

52

43

Davon : Sohlleder (177) 75 Zeugleder und Kiemenleder; Kalbleder, braun und gewichst (178, 182, 183) . ( Anderes Leder (177/81, ) 158 184/86) | Lederwaren, fertige1) (188) .

753) Vorgearbeitete Schuhbestandteilc (190) 21 Lederschuhe, feine (194 & 195) 38 Handschuhe, lederne (202) .

48

Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände . .

Davon : 206 Bücher und Karten (321, 322) 208 Holzschnitte , Stiche , Photographien, Gemälde (324, 326, 328) 210 Klaviere , Harmoniums (957, 959) 211 Andere Musikinstrumente (958, 960, 961) 213 Instrumente und Apparate, wissenschaftliche (937, 938, 940/43, 947) 215 Elektrische Apparate (950/56) 217 Bildhauerarbeiten (599, 600) .

218 & 219 Statuen aus Metall (1163) 220 Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips etc. (601) . .

') Ausgenommen lleisecrlikel.

( 43 64 65 72 \ ( 37 107 143 762) 43 33 28 18 23 60

26 129 90

19 203 81

25 277 90

219

406

490

652

734

97

217

68

132

179

13

48

168

131

126

R

6

14

19

\ 26

61

102

73

22 ?

49 1

30 ?

57 2

22 45 43 13

34 30 114 35

38 111 86 18

6

6

9

18

34

,s

( 1

*) Beiseartikel Inbegriffen.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Rd. VI.

16

234 Nr. der Schweiz.

Statistik.

242

243 244 250 259 260

Artikel.

1886.

1890.

1895.

1900.

1908.

Tausend Franteli.

Maschinen und Fahrzeuge . .

Davon: Land- und hauswirtschaftliche Maschinen (892/93) . .

Müllereimaschinen (894/98) .

Nähmaschinen (889) . . . .

Nicht genannte Maschinen (894/98) . .

Personenfuhrwerke (912/14) .

Fahrräder (915/17) . . . .

Aluminium und Waren daraus .

195

! :?*

609

824

49»

4 1 15 1 17 10 13

8 8 11

13 14 8

508 41 56

218 114 48

299

153 4 v

222 35 4

--

--

253 43 33

3

15

31

U

283

283

58

8

1

261

241

28

8 15

8 4

11 9

14 26

12 15

Eisen und Eisenwaren . . .

Davon : 279/80 Eisenbahnschienen, Stabeisen, Blech, etc. (712/14,716/21, 725/28, 733/35) . . . .

286/87 Eisengußwaren (793/801) . .

Gemeine Schmiedewaren, roh, 291 abgedreht, etc. (747/49, 752/87, 803/09) . . . .

Desgleichen: abgeschliffen, ver292 zinnt, etc. (752/88, 792, 803/09) i .

293/95 Feine Schmiedewaren, poliert, bemalt, etc. (747, 753/60, 773, 778;, 781, etc.) . .

296 Messerschmiedewaren (810) .

297 Waflen u. fertige Teile (811/13)

245

334

313

499

351

41 18

43 26

13 58

85 72

37

79

145

96

127

112

4

3

29

50

54

46

12 6

47 8 15

54 10 15

60 8 49

78 12 13

Kupfer und Kupferwaren . .

Davon : Elektrische Kabel ; polierter Draht (823/28) . . . .

Kupferschmied-, Rot- und Gelbgießerwaren (835/37) . .

Kupfer, vergoldet od. versilbert ; Bronzewaren (820, 839).

Zinn- und Zinnwaren . . .

81

110

119

219

222

1

18

47

83

79

52

47

43

86

98

5 IS

26 41

6 11

19 26

22 25

272 273 275

304 305 307

Blei und Bleiwaren . . . .

jDavon : Weichblei iq Barren, Blöcken, etc (84jl/42) . .

Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht (843) . . . . .

Buchdruckerlettern, neu (845)

--

15

235 Nr. dei Schweiz Statistik

Artikel.

1886.

1890. 1895.

1900.

1903.

Taus end Fniuken.

Edelmetalle und -waren . . 7,461 ') 2,422 4,474 3,700 3,630 Davon : Gold, unbearbeitet (869) . .

5001) · -- 2,660 1,948 1,701 Silber, unbearbeitet (869) . . 6,691') 2,128 1,328 1,226 1,054 Plattierte Waren (Christofle, etc ) (873) 13 14 14 21 26 Gold- und Silbenvaren ; Bijouterie (874) . . . ' . .

232 278 472 505 847

319 321 326 327

331 332 333 334

Erze und Metalle, verschiedene

8

Mineralische Stoffe . . . .

Davon .

Bruchsteine ; Bausteine, roh behauene; Kies, Sand, etc.

(585/90) . .

Asbest, Gips und Kalkstein, Ton, etc. (609/10) . . .

Polierbare Steine (591). . .

Bimsteine, Kryolith, Schmirgel,

475

-- 610

37

53

49

105

269

6 69

13 107

13 172

33 211

33 313

4 ?

4 y

9 3

7 14

11 14

44 18

69 4

89

18 4 2

22

5 2

49 51 24 6 72

48

62 31 6 127

6l 33 26 154

41

74

131

357

374

14 1

19 3

74 8

78 7

41 52

f i t f i . fß25/2ß> . . .

336, 337 Asbestfabrikate (634/636) . .

340 Mühlsteine u. Porzellanwalzen (602) 342 Wetzsteine (604) 346 Fetter Kalk (612, 613). . .

349 Hydraulischer Kalk (614) 351 Portlandzement (619) . . .

355 Steinnauerarbeiten, roh; gesägte Steinplatten (592/594) 356c -- aus Marmor und Granit: poliert, etc. 2) (596/599) .

3ö6d -- andere (598) Nahrungs- und Genussmittel .

Davon : 367 Schweineschmalz (95) . . .

368 Butter, frisch (93) . . . .

373 Eier (86) 377 Früchte in Zucker oder kandiert (101) . . . . .

378 Zucker- und ZuckerbäckerC, wäre (102) . . . . . .

380 > Frische Fische (87) . . . .

381, 382 Fische getrocknet, mariniert, etc. (88, 89) 383 Frisch geschlachtetes Fleisch (76) 1

) InilueiTe gemünztes.

2

2

1

812 1,072

1

1,434

17,485 22,977 19,802 27,358 35,279 20 29 32 19 6 46 267 850 1,585 3,313 678 1,020 2,601 5,745 3,741 Ì (29 > 151 { J · (· 30 66 81 .

96 106

156

104

) Anch vorgearbeitete Statueukörper.

26

19

22

26 78

39 133

40 108

58

78

76

610

701

937

236 Nr. der Schweiz.

Statistik.

384 385 386 387 388 390 391 392 393 394 397 3986

399 400 403 a, b

409 410 413 414 415 416 &

418 420 421 427 428 434

436 439 455 457 463 464

465 467,468

Artikel.

188«.

1890.

1895. 1900. 1903.

Taueicnd Franken.

Fleisch, gesalzen, geräuchert, Fleischkonserven, etc. (77, 78) 19 28 44 Lebendes Geflügel (83). . .

691 836 752 Getötetes Geflügel (84, 85) . Ì ( 559 845 Wildbret (81, 8 2 ) . . . . !· 731 28 29 1 Wurstwaren aller Art (80) . 1 l 412 895 Frisches Obst (23, 24) . . .

156 99 106 Frische Tafeltrauben (31) . .

31 88 192 Frische Weintrauben zur Kelterung (32) 859 1,039 803 Kastanien, i frisch oder getrocknet (35) . . . .

298 323 219 Obst, gedörrtes oder eingestampftes (25, 26, 30) .

50 59 95 Orangen, Zitronen (36) . . . i f 155 205 Datteln, Feigen, Mandeln, Ha- } 328 selnüsse, (37, 38, 39) . . j { 174 184 Kartoffeln (45) 3 13 73 Andere frische Gemüse (40) .

8t 230 377 Konservierte Gemüse (43, 44) 90 68 55 537 Mais (7) . i 1,029 904 Bohnen (8) l 8 4 18 Reis i n Hüläen ( 5 ) . . . .

57 85 249 -- geschält (12) 1,132 1,349 996 1 Graupe, Gries. Grütze (13, 14) t Q7 i \ 18 f 0 1 't \ 1,192 Mehl (16) : ' 413 Teigwaren (22) 143 63 63 17 Gewürze (46, 47) 17 52 20 66 36 Honig (71) Weichkäse (98) 220 } 128 138 1 Hartkäse (99) 210 Salz, Soole, Mutterlauge (49).

17 16 14 Austern, Seekrebse, etc., frische 1 1 2 (90) -.

1 Senf in Körnern (51) . . .

6 16 Naturwein in Fässern (117) . 6,792 10,588 7,044 -- iu Flaschen (119) . . .

159 167 25 Liqueurs in Fässern, Flaschen oder Krügen (128) . .

30 35 23 Wermut (129) 176 116 ') Öle und Feite 767 786 960 Davon: Olivenöl in Fässern (72) . .

659 647 511 Gewerbliche Öle in Fässern (1115, 1116, 1118/20, 1122, 1131) 109. . 62 .50

*] In Nummern 455, 457 und 463 Inbegriffen.

64 691

102 831

1,300

1,640

21

20

1,336

1,606

485 150

895 529

879 1,483 306

491

162 637

86 688

452 176 536 104 364 40 337

686 201 809 99 131 18 533

1,258

1,042

28 357 90 103 27

411 448 102 66 30

408 516

535 752

IG

16

7 15

18 18

7,806 12,507

31

39

19 94 541

7 77 948

440

876

12

11

237 Nr. der Schweiz, Artikel.

1886.

StatistiK: 469 Speiseöle in Flaschen, Blechgefäßen etc. (74, 75) ; .. . .36.

473 Kerzen aller Art (1135, 1136) 26 474 Gewöhnliche Seifen (1141) .

124

478 479

482 485

489 491 493 496 497

499 502 504 506 508 514

519 522

1890. 1895. 1900. 1903.

Tausend Franken.

25 14 142

8 12 51

6 17 44

7 13 28

Papier und Papierwaren . .

122 Davon: Packpapier (293, 294, 297, 311, 312, 316, 317) . . . .

26 Druck-, Schreibpapier, Löschpapier, Seidenpapier etc.

(294, 296, 298/301, 303/ 305, 307, 308, 312, 313, 316, 317) . .

14 Etiketten, Formulare, Prospekte etc.; Enveloppen .

(312/17, 331/33) . . .

11 Buchbinderarbeiten (330, 335/ 339) 45

119

103

137

177

17

23

21

18

26

19

30

35

13

21

49

64

38

17

28

35

694

636

545

996

1,084

42

124

92

255

259

1 1 --

11

114

Baumwolle und Baumwollwaren Davon : Baumwollabfälle (344) . . .

Garne : einfach, roh, bis Nr. 40 (347/48) -- gezwirnt (350/55) . . '.

-- gefärbt, doubliert (357) .

-- auf Spulen etc. für den Detailverkauf ; mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen (357, 359) .

Glatte Gewebe : roh, 6 kg oder mehr (360/61) . . . .

gebl eicht, über 7 kg (364) -- -- buntgewebt, über 7 kg (367) . .

gefärbt, über 7 kg (365) bedruckt, über 7 kg (366) Gemusterte Gewebe, Piqués, Damast, etc. : · gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt (368, 370) . . .

Decken, ohne Näharbeit: gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt (378) . . .

Bänder und Posamentierwaren (381/83)

*) Inklusive leichte Gewebe,,

2

--

9 1

9 --

25 15 24

35

29

30

19

16

-- .

32 ')

161)

1

2 13

34 20

87 30

3') " / 1

18l ) 2l1)

1 13 )/ · 1531) 18')

11 138 79

41 102 152

38 123 178

l2)

152)

58

73

95

13

29

40

50

68

58

59

35

83

87

) Inklusive Rohgewebe.

L>J

238 Nr. der

Schweiz.

Artikel.

188«. 1890. 1S9*>. 1900. 1903.

Statistik.

Flachs, Hanf, Jute, Ramie und Waren daraus. . . . '1,234 Davon : 533 Flachs, Hanf; Jute, Ramie, etc:, roh (396) 83S 534« Garne: aus Hanf, bis Nr. 10, einfach, roh und gebaucht (397, 398) 125 536 -- aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc. über Nr. 10, einfach, poh und gebaucht (399/401) 30 540,541 Gewebe : Packtuch bis 9 Fäden (405, 406) 5 542,544 -- 9 bis 22 i Fäden, roh und gebaucht (407/409) . .

fl 546 -- über 22 jFäden, roh und gebaucht, sowie alle Gewebe, gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt (409/13) 139 550 Stickereien und Spitzen (421, 422) 6 551 Stricke, Taue (423) . . . .

37 552 Andere Seilerârbeiten (424,425) 10 Seide und Seidenwaren . . . 78,420 Bavon: 557 Seidencocons (432) . . . . 5,357 558 Abfalle (434) 2,191 559 Gekämmte Florettseide (Peignée) (435) 2,578 560 Ungezwirnte Rohseide (Grège) (436) , 3,573 562 Gezwirnte Rohseide (Organzine und Trame) (438) . . . 63,870 563 GezwirnteFlorettseide,roh(439) 138 564 Seide, abgekocht, gefärbt (440) 24 565 6 Gefärbte Resten - und Aus schuß-Seirte (442) . . .

?

566 Näh-, Stick-, Cordonnetseide, roh (443) -- 5686 Näh-, Stick-, Cordonnetseide: auf Spulen, etc. für den Detailverkauf (445) . .

18 570 Reinseidene Gewebe (447) .

351 672 Halbseidene Gewebe (447) .

'5 573,574 Shawls, Schärpen, etc. (448) .

') ') In Nr. 604 ini egri ffen.

Tausend Franken.

1,422

1,298

1,483

1,847

975

725

937

1,426

145

137

208

158

24

16

27

18

12

169

61

7

6

11

11

12

. .

146

90

111

97

8 60 13

7 77 26

9 62 39

15 67 32

75,113 88,353 91,668 96,393 2,113 2,090

1,869 923

1,224 1,175

756 2,205

1,970

880

1,171

1,886

4,349

3,944

7,888

8,377

64.045 80,069 79,040 80,296 36 31 58 129 22 20 21 47 ?

5

11

12

187

10

49

59

16 160 8 L )

6 343 109 79

12 687 187 58

10 1,914 558 43

239 Nr. der Schweiz, Artikel.

Statistik, 575, 576 Bänder (449) 577, 578 Posamentierwaren (450) . .

Stickereien (451) 579 Spitzen (452) . . , . ' . .

.580

1886.

19 4 50 10

1890.

1895.

1900. 1903.

Tausend Franken.

20 11 24

28 7 9

28 9 6

30 24 18 19

Wolle und Wollwaren . . .

859 1,050 766 Davon : 582 Wolle, Abfälle, Kunstwolle (455, 456, 458) . . . .

493 436 350 593 Tuchenden (Leisten) (478) .

20 22 20 Gewebe, gebleicht, gefärbt, be596 druckt: über 300 gr (474) 146 1 142 597 -- bis 300 gr (475) . . . . l 229 83 600 ' Decken ohne Näharbeit (479) 13 13 9 1 604 Shawls, Schärpen, etc. (483).

23 ) 282') 20 Posamentierwaren und Litzen 606 41 47 (485) 32 610 Filzwaren ohne Näharbeit: gebleicht, gefärbt, bedruckt (490, 491, 493) . . . .

7 93 --

830

1,144

466 8

697 3

65 86 9 14

46 102 10 16

37

19

115

233

23

65

«12 615

Kautschuk , Guttapercha und Waren daraus . . . .

Davon : Kautschuk, etc., geschnitten (517) Schläuche (518, 522) . . .

*) Inklusive seidene.

11

8

22

-- 2

1 11

1 5

6 7

49 10

723

860

582

786

129

541

127

109

501 (

50 176

38 262

12 199

15 73

10 78

14 136

11 448

771

619

656

862

1,019

16

9

7

25

36

77

33

36

91

89

Stroh, Rohr, Bast, etc. und Waren daraus . . . '.

858 Davon : 618 Stroh, Reiswurzeln etc. : roh (502) 186 -- gefärbt, gespalten etc.

619 (503) 620« Besen aus Sorgho (505) . . \ 575 6206 Grobe Waren aus Stroh, etc. : Matten, Körbe, etc., Besen aus Reisstroh (504, 506, 510) -.

9 621 Geflechte (Tressen) .(621) . .

72 Konfektions- und Modewaren .

Davon : 623 Leibwäsche aus Baumwolle (530/32) -.

24,625 Andere Konfektion aus Baumwolle (535, 546, 549, 557)

6 20 31

240 Nr. der Schweiz, Statistik.

Artikel.

1886.

1890.

1896.

1900.

1908.

Tausend Franken.

626

Leibwäsche aus Leinen, etc.

(530/32) 12 627 Andere Konfektion aus Leinen etc. (536, 546, 549, 557) 3 628 Kravatten aus Seide oder Halbseide (553) . . . . ' .

629 Andere Konfektion aus Seide n Af\ 4I±\J oder Halbseide (530, 547, 550, 558) 630 Konfektion aus Wolle oder Halbwolle (534, 548, 551, . . .

115 559) 632 Wirkwarem aus Baumwolle (537/39) ') 634 Wirkwaren aus Seide oder u\ Halbseide (540/42) . .

635 Wirkwaren aus Wolle oder :1 Halbwolle (543/45) . .

) 30 638 Filzhüte, ungamiert (564, 565) 639 Hüte aus Stroh etc., ungarniert (563) 59 640 Filzhüte, garniert (568, 569) } 641 Hute aus Stroh, etc., garniert } 142 (567) J 642 Bettzeug, gefüllt (575) . . .

23 643/45 Regen- unii Sonnenschirme (576, 577) 31 647 Schirmgestelle, Schirmstöcke (578/581) 10

17

51

44

6

6

26

19

17

33

39

36

120

65

45

69

70

39

79

64

45

48

51

51

7

4

6

33

24 60

17 41

28 18

32 34

67 ( 218 130 1\

50 276

59 354

^ 11

16 18

30 16

17

15

12

8

8

8

14

14

64

21

\

5,290 16,427 32,365 23,915 27,406 Davon : 364 556 516 558 Pferde (132) 347 20 14 17 16 16 Maultiere (134) 37 186 53 Füllen (132) 25 65 41 11 14 50 14 Esel (135) 18,971 15,069 Ochsen (136) > 19,001 A QQO i)ìiy£i Zuchtstiere (137) 2,289 1,035 2,435 > 3,683 664 157 825 Kühe (138) DQß OOO 23 78 Rinder, geschaufelt (139) . . ) 150 8 10 23 Jungvieh, ungeschaufelt (142) 243 186 Mastkälber, über 60 kg (141) 149 173 11 Kälber, bis 60 kg. (140) . .

6 2 3 10 7,042 5,474 2,978 Schweine, über 60 kg (143) . !· 571 9,648 58 37 409 -- bis 60 k g (144) . . . . .

1,302 1,501 1,331 Schafe (145) 7QO l| T l f t tllO i tjJ-i 8 23 17 Ziegen (146) Tiere

651 652 654 655 656 657 658 659 660 661 662 663 664 665 666

12

.

') In Nr. 624/25 Inbegriffen,

[ «

') In Nr. 629 inbegriffen.

3

) In Nr. 680 Inbegriffen.

241 Nr. der Schweiz.

Statistik.

Artikel.

1886.

1890.

Tierische Stoffe . . .

Davon: 669 Häute, roh (172) 670 Felle, roh (173) 674 Borsten, sortiert (499) . . .

675 Pferdehaare, roh (496) . . .

676 -- gereinigt, gesponnen (497) 681 Bettfedern (155) 683 Blasen, Därme, Käselab (149) 684 Wachs, Ceresin (1123). . .

692 a Korallen (158) 693 Waschschwämme (160). . .

1903.

656

674

721

1,565

34 32 10 26' -- 17 15 32 12 26

104 166 232 109 -- 10 9 30 101 274 4 o 9 36 10 34 68 6 17 10 26

160 189 10 25 162 32 13 -47 13 40

568 565 24 59 82 19 11 122 25 36

141

196

19

44

265

34

36

--

9

10

13

7

21

14 17

42 10

43 18

1 23 192 Davon: 6946 Falzziegel, roh (647) . . .

f ?')

Backsteine, Platten, Fliesen : 1 96') 697 roh (651/54, 656) . . . j \147 704 Steinzeugfliesen und -platten, 2 roh (669) 3 709 Gemeine Töpfer- und Stein11 zeugwaren (675, 677). .

11 710 Feine Töpferwaren , feines Steingut etc. (676, 678) .

6 16 711 Porzellan (680) 4 5

714

1900.

249

Tonwaren

712 713

1895.

Taus end Frani:en.

Verschiedene Waren . . . .

Davon : Feine Quincaillerie (1144) Schmucksachen, inkl. solche aus Edelmetall (1146) .

Andere gemeine Quincaillerie und Mercerie (1145) . .

34')

397

225

350

293

362

64

44

169

146

187

31

38

8

46

40

287

118

153

82

114

Gesamteinfuhr, ohne gemünztes Edelmetall , in Millionen Franken . . 119,0 *) Inklusive gewöhnliche Dachziegel.

371

129,0 157,6 162,0 180,9

1242

III.

Spezialhandel der Schweiz mit den verschiedenen Ländern im Jahre 1903.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Einfuhr aus Deutschland . .

Frankreich . . .

Italien Österreich -Ungarn Rußland . . . .

Großbritannien Belgien . . . .

Donauländer . .

Spanien . . ' · . .

Niederlande . . .

Griechenland . .

Europ. Türkei . .

Skandinavien . .

Dänemark . . .

Portugal . . . .

Europa .

Amerika 3) Asien6) .

Afrika 7 ) .

Australien

.

.

.

.

.

Hillionelü "/o1) Fr.

355,8 29,, 221,5 18,5 · \fjii 180,9 15 6,5 77,7 69,2 5,8 57.1 4,8 25,3 2,.

20,7 1,7 12,6

1,0

5,2

0,4

2,o

0,1

1,9

0,2

1,1

0,1

0,2

0,03

o,.

0,01

. 1031,2 86,2 . 98,6 8,2 . 36,7 3,1 . 21,4 1,8 .

8,3 0,7

Total 1196,2 100

3

) 6 ) 6 ) 7 )

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

.8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Ausfuhr Millionen nach %2) Fr.

Deutschland . . . 202,1 22,e Großbritannien . . 177,6 20,o Prankreich . . . 113,5 12,8 51l ,7 «j 7 Italien 5s **,0 Österreich-Ungarn . 48,2 5,4 Rußland . . . . 29,o 3,» Spanien . . . . 15,:, 1,7 Belgien 1,6 14,5 Donauländer . .

6,3 0,7 Niederlande . . .

6,2 0,7 Skandinavien . .

0,7 Europ. Türkei . .

0,5 4^0 Dänemark . . .

3,2 0,4 Portugal . . . .

3,o 0,3 Griechenland . .

0,2 1,8 fi 0

Europa . .

Amerika 4) Asien") .

Afrika 8 ) .

Australien

.

.

.

.

.

. 683,, 76,9 . 149,2 16,8 . 36,o 4,2 9,5 .

0,4 .

3,8

Total 9)

1,1

888,5 100

') Prozente der Gesamteinfuhr.

-) Prozente der Gesamtausfuhr.

Vereinigte Staaten 57,s (4,8 °/o). 4) Vereinigte Staaten 116,9 (13,2 °/o).

Britisch Indien 8,4; Niederländisch Indien 5,6; Japan 7,4; China 12,6.

Britisch Indien 14,8; Niederländisch Indien 3,6; Japan 7,s; China 7,5.

Egypten 19,6. 8) Egypten 4,6. 9) Unbestimmbar (Schiffsproviant etc.) 5,*.

243

IV.

Anteil der verschiedenen Länder am Warenverkehr der Schweiz und Italiens im Jahre 1903.

Vergleichende Zusammenstellung-, Einfuhr in die Schweiz 3)

Einfuhr in Italien ')

aus

«Großbritannien 282 Deutschland 236 Vereinigte Staaten . . . . 2 1 2 Bußland 210 Frankreich 193 Österreich-Ungarn . . . . 1 7 6 Britisch Indien 101 China 75 Rumänien 72 der Schweiz

aus

Millionen Fr.

59

Deutschland Frankreich

356 221

Italien

181

Österreich-Ungarn . . . .

Rußland Großbritannien Vereinigte Staaten . . . .

Belgien Donauländer Spanien

78 66 57 57 25 21 13

Ausfuhr aus der Schweiz2) nach

Ausfuhr aus Italien ') nach der Schweiz

Millionen Fr.

Millionen Fr.

274

Deutschland 226 Frankreich 171 Vereinigte Staaten . . . . 1 6 6 Österreich-Ungarn . . . . 1 5 4 Großbritannien 132 Argentinien 79 Europäische Türkei . . . 3 9 Egypten 36 Britisch Indien 30

Millionen Fr.

Deutschland 202 Großbritannien 177 Vereinigte Staaten . . . . 1 1 7 Frankreich 114 Italien

52

Österreich-Ungarn . . . .

Rußland Spanien Belgien Britisch Indien

') Nach der italienischen Statistik.

Statistik.

2

48 30 15 15 15

) Nach der schweizerischen

244

V.

Italienische Ausfuhr von Wein in Fässern 1862--1903.

Nach der italienischen Statistik.

nach der Frank- Österreich- Deutsch- Cross- BraSchweiz reich Ungarn land britannica silicu Tausend Hektoliter

nTotal hi

1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903

TMir11 i°°°214-

23 463 11 224 13 265 9 i 348 14 i 285 11 229 44 273 11 225 11 228 587 23 20 291 16 259 18 . 352 25 498 11 355 11 525 27 [1063 66 2189 61 1742 43 1312 78 2611 78 2362 56 ' 1464 84 2331 107 3582 54 1802 48 1409 34 904 37 1159 56 2417 54 2329 44 1912 44 1675 47 1609 58 2339 63 2415 63 2339 53 1774 33 1238 32 1279 61 2036

43 8 41 8 34 6 44 15 21 30 37 19 46 14 48 14 52 27 54 33 327 65 53 57 48 73 100 . 82 94 237 62 105 171 101 110 679 90 1825 85 1426 135 910 190 2114 169 1883 125 1099 142 1850 165 2783 303 817 337 172 274 20 446 28 554 282 407 91 226 ' 40 245 35 222 33 339 23 324 29 309 69 251 82 166 28 189 38 433 102

70 112 12 24 62 60 44 29

-- -- --1 -- -- _..

5 6 61 69

-- -- -- -- --

40 37

9

13 42 52 37 26 25 17 14 16 8 16 31 27 33 18 30 630 969 927 626 766 1301 1279 1234 851 543 568 976

2 3

5 7

6 64 52 24 76 76 41 67 92 97 138 100 148 260 161 106 133 116 156 180 234 94 63 116 90

78 227 117 96 129 118 87 101 97 102 99 89 67 81 114 87 66 77 79 43 167 32 41 43 31 45 70 30 23 24 27 33 24 42 18 28 10 8 9 6 5 6

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 11 5 35 12 103 58 94 106 65 85 127 105 89 108 106 102

Argeutiniea

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- ---- _.

-- -- -- --3

2 12 30 63 14S 242 164 187 217 225 224 229 197 186 234 176 196 210 122 153

245

{Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 13. Juli 1904 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrages ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1904, beschließt: Art. 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses .Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den am 13. Juli 1904 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 22. November 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1904

Date Data Seite

153-246

Page Pagina Ref. No

10 021 219

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