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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den unmittelbaren zivilstandsamtlichen Geschäftsverkehr mit Baden.
(Vom 18. März 1904.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Bis dahin war der unmittelbare Geschäftsverkehr schweizerischer Zivilstandsbeamter mit den Standesbeamten des Großherzogtums Baden, soweit diese nicht den sogenannten Städteordnungsgemeinden Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz, Bruchsal und Lahr angehörten, nur für die Übermittlung der Verkündakten zum Zwecke der Bekanntmachung am badischen Heimatorte der Verlobten zugelassen; im übrigen fand der Geschäftsverkehr durch Vermittlung der Amtsgerichte, als Aufsichtsbehörden der badischen Standesämter, statt.
Die großherzoglich badische Regierung teilte uns nun vor kurzem mit, daß, nachdem sich in Baden die Vorschriften des neuen bürgerlichen Rechtes eingelebt hätten, sie kein Bedenken trage, der Schweiz gegenüber das Erfordernis der Ermächtigung des Amtsgerichtes künftighin in Wegfall kommen zu lassen.
Damit fällt der Grund der bisherigen Einschränkung des Geschäftsverkehrs zwischen den Zivilstandsämtern beider Länder dahin, und die beiden Regierungen einigten sich, unter Austausch diesbezüglicher Erklärungen (s. eidg. Gesetzsammlung n. F. XX,
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44), daß f o r t a n im G e s c h ä f t s v e r k e h r die schweizerischen Zivilstands- und die badischen Standesbeamten ohne Ausnahme unmittelbar miteinander verkehren werden.
Wir ersuchen Sie, die Zivilstandsbeamten Ihres Kantons in geeigneter Weise hiervon verständigen zu wollen, und benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 18. März 1904.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates.
Der Bundespräsident: Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den unmittelbaren zivilstandsamtlichen Geschäftsverkehr mit Baden. (Vom 18. März 1904.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1904
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.03.1904
Date Data Seite
182-183
Page Pagina Ref. No
10 020 899
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