1069

#ST#

BekanntmachungeN von

Departement und ändern verwaltnnosstellen des Bundes.

--

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

TW * 3LOUät6«

1
Fr.

Januar . . .

Februar . .

iond

JLtJUrr«

Fr.

3,190,121. 09 3,132,528. 54 3,764,111. 60 3,946,873. 49 4,575,965. 88 4,867,679. 76

März . . .

April . . . 4,577,753. 26 4,515,424. 35 M a i . . . . 4,644,511. 98 4,504,359. 60 Juni . . . . 4,321,206. 19 4,558,876. 93 Juli . . . . .

August . . .

September . .

4,498,328. 67 4,410,544. 48 4,940,184. 14 4,182,277. 79 4,095,946. 59 4,931,204. 69

Oktober

. .

4,972,089. 01

November . .

Dezember . .

4,333,106. 34 5,448,264. 96

T$tal 53,361,589. 61 Auf Ende Sept. 38,608,129. 30 39,049,769. 63

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Kr.

Fr.

--

182,761. 99 291,713. 88 -- -- 237,670. 74 -- -- 835,258. 10

441,640. 33

57,592. 55 -- --

62,328. 91 140,152. 38 -- 87,784. 19

757,906. 35 --

1070

^enderxmgen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1904, Unterm 5. Juli hat der Bundesrat Herrn Hans Paul Attenberger in Zürich das Patent zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten erteilt.

Unter gleichem Datum hat Herr Karl Jäckel in Zürich aufgehört, als Passagebilletverkäufer zu funktionieren.

Unterm 28. September hat der Bundesrat Herrn Johann Isidor Büchel in Buchs (St. G-allen) das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : 70» der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Michael Paulin in Buchs.

Von der Agentur Bommel è de. in Basel: Herr Simon Oswald in Ilanz.

Von der Agentur Zzvilchenbart in Basel: Herr Jos. Martin Isenrich in St. Gallen.

Von der Agentur Konrad Schneebeli in Basel: Herr Heinrich Grünfelder in Haslen (gestorben).

Von der Agentur Berta & da. in CHiibiasco: Herr Francesco Balestra in Bellinzona.

Herr ,, v ,,

Von der Agentur I. Leuenberger & de. in Biel: Gottlieb Stettier in Bern.

® August Schmidlin in Tavannes.

Joh. Andr. Schär in Langenthal.

Konrad Schneiter in Neuenburg.

1071 Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Herr Léon Alfred Lambert in Neuenburg.

Von der Agentur Imòbersteg & de. in Basel: Herr Ludwig Emaauel Heß in Chiasso.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Engen Bär in Lusern: Herr Virgino Castagnola in Lugano.

,, Albert Sieber in Freiburg.

Herr Eduard Arnegger in Brunnen.

fl Von der Agentur Bommel <& Cie. in Basel: Herr Jean Gogniat in Porrentruy.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Felix Pilloud in Freiburg.

Von der Agentur Berta & da. in Giubiasco: Herr Luigi Campagnoli in Muralto.

Vom Passagegeschäft G. Silver in Genf: Herr Arnold Gottfried Staub in Zürich.

B e r n , den 1. Oktober 1904.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Answandernngswesen.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

1072

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei dep Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3

1073 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreff enden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1904

Date Data Seite

1069-1073

Page Pagina Ref. No

10 021 136

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.